Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg ... - Kursnet
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(5) Teilzeitberufsschüler, <strong>die</strong> am Blockunterricht teilnehmen, werden grundsätzlich nicht für <strong>die</strong> Teilnahme an<br />
<strong>über</strong>betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen beurlaubt.<br />
(6) Schulleitungen und Träger der <strong>über</strong>betrieblichen Ausbildung stimmen <strong>die</strong> Term<strong>in</strong>e unter H<strong>in</strong>zuziehen der<br />
betroffenen Ausbildungsbetriebe rechtzeitig ab.<br />
§ 16 Fremdsprachenunterricht<br />
Fremdsprachenunterricht <strong>in</strong> der <strong>Berufsschule</strong> ist berufsbezogener Fremdsprachenunterricht und soll so angelegt<br />
se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>e Anwendung der <strong>in</strong> der Schule erworbenen Kenntnisse im Ausbildungsbetrieb möglich ist.<br />
§ 17 Anlagen<br />
Die Anlagen 1 bis 10 s<strong>in</strong>d Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong>.<br />
§ 18 Übergangsbestimmungen<br />
(1) Bis zum Ende des Schuljahres 2006/07 tritt <strong>in</strong> § 12 Abs. 1 und <strong>in</strong> Anlage 8 an <strong>die</strong> Stelle des Abschlusses<br />
„Mittlere Reife“ der Abschluss „Realschulabschluss“.<br />
(2) Bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 tritt <strong>in</strong> § 12 Abs. 2 bis 4 und <strong>in</strong> Anlage 7 an <strong>die</strong> Stelle der<br />
Abschlüsse „Berufsreife“ und „Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ der Abschluss „Hauptschulabschluss“.<br />
§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
(1) Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. August 2005 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Mit dem In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> tritt <strong>die</strong> Berufsschulverordnung vom 5. Juli 1996 (Mittl.bl. M-<br />
V S. 298), geändert durch <strong>Verordnung</strong> vom 5. Februar 1998 (Mittl.bl. M-V S. 59), außer Kraft.<br />
M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-Vorpommern<br />
Anlage 1<br />
Rahmenstundentafel der Teilzeitberufsschule <strong>in</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<br />
Vorpommern<br />
Unterrichtsstunden je Woche: 12<br />
Unterrichtswochen je Schuljahr: 40<br />
Dauer der Ausbildung 2 Jahre 3 Jahre 3,5 Jahre<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Unterrichtsfächer 280 440 520<br />
Deutsch 80 120 140<br />
Sozialkunde 100 160 200<br />
Religion oder Philosophie 20 40 40<br />
Sport 80 120 140<br />
Berufsbezogener Lernbereich 680 1 000 1 160<br />
Fächer/Lernfelder nach Maßgabe der<br />
Lehrpläne<br />
600 880 1020