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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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<strong>FAQ</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

<strong>Stichworte</strong><br />

St<strong>an</strong>d 02.05.2013<br />

1. Aufbewahrungs- und Löschungsfristen<br />

2. Auftragsdatenverarbeitung<br />

3. Besonders sensible Daten (Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift)<br />

4. Cloud Computing<br />

5. <strong>Datenschutz</strong><br />

6. <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

7. Domain<br />

8. Einwilligung<br />

9. Elternvertreter und Schülerbeirat<br />

10. E-Mail-Konten im Unterricht<br />

11. Fördervereine<br />

12. H<strong>an</strong>dy<br />

13. Jahresbericht<br />

14. Personenbezogene Daten<br />

15. Rahmendienstvereinbarung<br />

16. Schließ<strong>an</strong>lagen<br />

17. Schulcomputer und private Internetnutzung<br />

18. Schulhomepage<br />

19. Schulintr<strong>an</strong>et<br />

20. Schulnoten<br />

21. Verfahrensverzeichnis<br />

22. Verschlüsselung<br />

23. Vertretungspläne


<strong>FAQ</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

St<strong>an</strong>d 02.05.2013<br />

1. Welche Aufbewahrungsfristen (Löschungsfristen) gelten für schulische Unterla-<br />

gen (siehe auch II. Nr. 5.3, 6.4 und 7 der VwV <strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen Schu-<br />

len)? <br />

Für die Löschung von personenbezogenen Daten (digital und <strong>an</strong>alog) von Schülerin-<br />

nen und Schülern gelten folgende Fristen:<br />

a) Schülerkarteikarten und Schülerlisten: spätestens nach 50 Jahren, nachdem die Be-<br />

troffenen die Schule verlassen haben (Regelaufbewahrungsfrist mind. 30 Jahre);<br />

b) Abschluss- und Abg<strong>an</strong>gszeugnisse: spätestens nach 50 Jahren, nachdem die Be-<br />

troffenen die Schule verlassen haben (Regelaufbewahrungsfrist mind. 30 Jahre);<br />

c) Klassen- und Kurstagebücher: nach Ablauf der jeweils folgenden 5 Schuljahre;<br />

d) Prüfungsunterlagen (Prüfungsniederschriften und Prüfungsarbeiten): 5 Jahre nach<br />

Feststellung des Prüfungsergebnisses;<br />

e) schriftliche Einwilligungserklärungen (Fotos, Homepage usw…): 3 Jahre nach der<br />

Veröffentlichung des betreffenden Druckwerks bzw. nach Herausnahme aus dem<br />

"Netz";<br />

f) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern auf dem privaten Daten-<br />

verarbeitungsgerät der Lehrkraft: nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres;<br />

g) Notenlisten und Klassenarbeiten: nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres.<br />

Während der Aufbewahrungszeit muss die Schule sicherstellen, dass die bei ihr ge-<br />

führten personenbezogenen Daten verschlossen aufbewahrt werden und vor Unbefug-<br />

ten geschützt sind (Datensperrung).


- 3 -<br />

2. Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung)<br />

Was ist das? <br />

Oftmals erfolgt die Durchführung der Datenverarbeitung <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> nicht durch die<br />

Schule selbst. M<strong>an</strong> spricht d<strong>an</strong>n von einer Auftragsdatenverarbeitung (kurz ADV). ADV<br />

im Sinne des L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetzes (LDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung oder<br />

Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der ver-<br />

<strong>an</strong>twortlichen Stelle.<br />

Die Dienstleistung wird hierbei durch Dritte erbracht. Dies k<strong>an</strong>n z.B. die Nutzung der<br />

Dienste eines Rechenzentrums sein (beim Schulträger, in einem <strong>an</strong>deren Rechen-<br />

zentrum oder auch bei Cloud-Dienste<strong>an</strong>bietern). Auch die Nutzung vieler webbasierter<br />

Technologien stellt eine ADV dar.<br />

Übrigens: auch die Durchführung von Wartungsarbeiten oder vergleichbarer Hilfstätig-<br />

keiten, also z.B. Hardwarewartung <strong>an</strong> Servern oder Festplattensystemen, Betreuung<br />

des Betriebssystems usw. gilt als Datenverarbeitung im Auftrag.<br />

Einige Beispiele für ADV:<br />

Nutzung von Software, welche webbasiert (über Internet oder Intr<strong>an</strong>et) zur Verfü-<br />

gung gestellt wird (z.B. Antolin, wenn entgegen den Empfehlungen des Anbieters<br />

personenbezogene statt <strong>an</strong>onyme Schülerdaten verwendet werden, Kompetenz<strong>an</strong>a-<br />

lyse Profil AC, ASD BW)<br />

Ablagen von personenbezogenen Daten auf extern gehosteten Servern.<br />

EDV-Dienstleistungen des Schulträgers oder von durch diesen beauftragten Firmen.<br />

Wartungsdienstleistungen, bei denen nicht ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, dass<br />

während der Wartung personenbezogene Daten zur Kenntnis gel<strong>an</strong>gen, beispiels-<br />

weise:<br />

o Wartung von IT-Systemen<br />

o Wartung von TK-Anlagen<br />

Entsorgung von Akten oder Datenträgern durch externe Unternehmen<br />

Welche Folgen hat das?<br />

Vorweg: Die datenschutzrechtliche Ver<strong>an</strong>twortung bleibt bei der Schule. D.h. die Schu-<br />

le ist ver<strong>an</strong>twortlich für den <strong>Datenschutz</strong>, das Treffen von technischen und org<strong>an</strong>isato-<br />

rischen <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen und auch die Auskunftserteilung gegenüber Betroffe-<br />

nen. Ferner dafür, dass die Daten zum gegeben Zeitpunkt auch gelöscht werden.<br />

Zwischen Auftraggeber - also der Schule - und dem Auftragnehmer - dem Dienstleister<br />

- ist zwingend eine schriftliche Beauftragung abzuschließen.


Inhalt des Vertrages bei einer ADV:<br />

- 4 -<br />

In diesen Auftrag sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:<br />

Gegenst<strong>an</strong>d und Umf<strong>an</strong>g der Datenverarbeitung<br />

Es ist darzustellen, welche personenbezogenen Daten auf welche Weise zu wel-<br />

chem Zweck/mit welchem Ziel verarbeitet werden. Welche Software wird dazu ein-<br />

gesetzt?<br />

Etwaige Unterauftragsverhältnisse<br />

Dabei ist zu regeln, ob Unterauftragsverhältnisse gewünscht sind. Empfehlung:<br />

Festlegen, dass eine Erteilung eines Unterauftrags nur nach vorheriger Zustimmung<br />

der Schule erfolgen darf<br />

Befugnis der Schule hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

Weisungen zu erteilen<br />

Die zu treffenden technischen und org<strong>an</strong>isatorischen Maßnahmen<br />

o Die Maßnahmen sind konkret und detailliert festzulegen<br />

o Vom Auftragnehmer sollte m<strong>an</strong> sich ein <strong>Datenschutz</strong>- und Sicherheitskonzept<br />

mit den von ihm getroffenen Maßnahmen vorlegen lassen.<br />

Eine vom Kultusministerium erstellte Vorlage für einen solchen Vertrag finden Sie hier.<br />

Darüber hinaus ändert eine ADV nichts <strong>an</strong> der Pflicht der Schule, ein Verfahrensver-<br />

zeichnis zu führen und das per ADV genutzte Verfahren darin zu dokumentieren.<br />

3. Was ist unter "besonders sensible Daten" im Sinne der Anlage 3 zur Verwal-<br />

tungsvorschrift "<strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen <strong>Schulen</strong>" zu verstehen? <br />

In der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift "<strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen <strong>Schulen</strong>" ist<br />

ausgeführt: "Besonders sensible Daten, etwa über das Verhalten von Schülerinnen<br />

und Schülern, dürfen nicht auf dem privaten Datenverarbeitungsgerät verarbeitet wer-<br />

den." Unter "besonders sensible Daten" fallen z. B. Kr<strong>an</strong>kheiten (z. B. HIV-Infektion)<br />

oder es können auch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemeint sein, deren<br />

Kenntnis für die Lehrkraft nicht zur Aufgabenerfüllung notwendig ist und daher nicht auf<br />

dem privaten PC der Lehrkraft gespeichert werden darf.<br />

4. Was ist Cloud Computing und was muss bei der Nutzung beachtet werden? <br />

Bei Cloud-Computing werden IT-Infrastrukturen wie z. B. Rechenleistung, Datenspei-<br />

cher, Netzwerkkapazitäten oder auch komplette Anwendungssoftware, sowie die Ver-<br />

arbeitung von Daten der Kunden mittels dieser Software - von einem Dienstleister dy-


- 5 -<br />

namisch <strong>an</strong> den Bedarf <strong>an</strong>gepasst - über Netz zur Verfügung gestellt. Dadurch erge-<br />

ben sich mehr Flexibilität und meist niedrigere Kosten. Für den Nutzer erscheint die zur<br />

Verfügung gestellte Infrastruktur fern und undurchsichtig, wie von einer „Wolke" (engl.<br />

Cloud) verborgen. Beispiele für Cloud-Computing sind Dropbox, Microsoft Cloud Ser-<br />

vices, Google Drive, iCloud und web 2.0 Anwendungen.<br />

Cloud Computing ist eine sogen<strong>an</strong>nte Auftragsdatenverarbeitung (siehe hierzu auch<br />

<strong>FAQ</strong> Auftragsdatenverarbeitung). Die datenschutzrechtliche Ver<strong>an</strong>twortlichkeit ver-<br />

bleibt bei der Schule. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Der Inhalt richtet sich nach §<br />

7 Absatz 2 LDSG. Viele Anbieter von Cloud-Computing erfüllen nicht die datenschutz-<br />

rechtlichen Anforderungen. Denn meist ist es nicht möglich, einen Vertrag entspre-<br />

chend den gesetzlichen Vorgaben abzuschließen. Zudem befindet sich der Sitz der<br />

Dienstleister oft außerhalb des Geltungsbereichs der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie. Viele<br />

Cloud-Computing-Anbieter kommen aus diesen Gründen für <strong>Schulen</strong> nicht in Frage.<br />

Eine Liste von alternativen, nutzbaren Dienstleistern finden Sie unter<br />

http:www.kultusportalbw.de,de3<br />

Dort und in den <strong>FAQ</strong> zur Verschlüsselung finden Sie auch Hinweise zur Speicherung<br />

von verschlüsselten personenbezogenen Daten in Clouds.<br />

5. Was bedeutet <strong>Datenschutz</strong> und wer ist für den <strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> ver<strong>an</strong>twortlich? <br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klarge-<br />

stellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Das<br />

Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst<br />

über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Alle am<br />

Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des <strong>Datenschutz</strong>es beachten. Die Schul-<br />

leitung ist für den <strong>Datenschutz</strong> ver<strong>an</strong>twortlich. Zu ihrer Unterstützung k<strong>an</strong>n sie einen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen (§ 10 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />

6. Muss die Schule einen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen? <br />

Nein!<br />

Nach derzeitiger Rechtslage können öffentliche Stellen, also auch öffentliche <strong>Schulen</strong>,<br />

einen behördlichen (schulischen) <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen. Mehrere Stellen<br />

(öffentliche <strong>Schulen</strong> oder schulübergreifende Lösung durch Schulträger) können ge-<br />

meinsam einen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen (§ 10 L<strong>an</strong>desdaten-<br />

.


- 6 -<br />

schutzgesetz). Sofern die Schule keinen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten be-<br />

stellt hat, muss ein Verfahrensverzeichnis (§ 11 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz) <strong>an</strong> den<br />

L<strong>an</strong>desbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> (durch Übersendung einer Kopie des Ver-<br />

zeichnisses) übers<strong>an</strong>dt werden (§ 32 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />

Empfehlung: Die Schulleitungen sollten, wenn möglich, eine IT-technisch versierte<br />

Lehrkraft zum behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen. Damit würde die Mel-<br />

dung <strong>an</strong> den L<strong>an</strong>desbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> obsolet.<br />

Die Bestellung zum behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten muss schriftlich erfolgen<br />

und der Örtliche Personalrat muss der Maßnahme zustimmen. Eine Interessenkollision<br />

bei der Bestellung sollte allerdings vermieden werden (kein Mitglied der Schulleitung,<br />

des ÖPR oder Netzwerkbetreuer darf zum behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten be-<br />

stellt werden).<br />

7. Was muss die Schule bei einer Domain beachten? <br />

Für den Betrieb einer Homepage wird ein Name im Sinne einer Internet-Adresse benö-<br />

tigt. Dieser darf natürlich nur einmal vergeben sein. Für Adressen in der Domain .de<br />

wacht das Deutsche Network Information Center (DENIC, http://denic.de/) über die<br />

Eindeutigkeit. Die DENIC ist für eine Adressregistrierung und -vergabe zuständig.<br />

Die Registrierungsbedingungen der DENIC sind in den DENIC-Domainrichtlinien und<br />

den DENIC-Domainbedingungen festgehalten. Sie lassen sich im Wesentlichen wie<br />

folgt zusammenfassen:<br />

Bei der Zuteilung einer Domain herrscht das Prioritätsprinzip. Die DENIC registriert ei-<br />

ne Domain für denjenigen, der dies zuerst be<strong>an</strong>tragt („First come, first served“). Eine<br />

Berechtigungsprüfung dahingehend, ob der Anmelder mit der Registrierung oder Nut-<br />

zung der Domain beispielsweise Kennzeichenrechte Dritter verletzt, findet dabei<br />

grundsätzlich nicht statt. Die DENIC behält sich eine Ablehnung des Antrags nur bei of-<br />

fenkundiger Rechtswidrigkeit vor. Die Registrierung von .de-Domains steht auch aus-<br />

ländischen Personen offen. Die DENIC hält eine Datenb<strong>an</strong>k für die von ihr vergebenen<br />

.de-Domains auf ihrer Homepage bereit. Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist dies<br />

hilfreich, weil Namensträger und Kennzeicheninhaber, die sich durch die Registrierung<br />

einer Domain in ihren Rechten verletzt sehen, durch eine Abfrage der Datenb<strong>an</strong>ken<br />

schnell und einfach ermitteln können, wer Inhaber der jeweiligen Domain und damit<br />

passivlegitimiert ist.<br />

Beispiel:<br />

In einem Fall hatte eine Firma für 50 € die Internetadresse einer Schule zum Kauf <strong>an</strong>-<br />

geboten. Dabei wurde das Namensrecht der Schule nicht verletzt, da die Internet-


- 7 -<br />

adresse der Schule keinen Ortsnamen enthielt (§ 12 BGB, siehe auch Urteil des BGH<br />

vom 27.10.2001 - I ZR 131/10). Das Angebot war daher rechtmäßig.<br />

8. Welche Anforderungen werden <strong>an</strong> eine wirksame Einwilligung nach § 4 L<strong>an</strong>des-<br />

datenschutzgesetz gestellt? <br />

Nach § 4 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz ist die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

nur zulässig, wenn das L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz oder eine <strong>an</strong>dere Rechtsvorschrift<br />

sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.<br />

Der L<strong>an</strong>desbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> hatte in einem Einzelfall darauf hingewie-<br />

sen, dass selbst eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit ausdrücklicher Zu-<br />

stimmung des Betroffenen nicht ausreicht und noch keine wirksame Einwilligung dar-<br />

stellt, wenn folgende Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind das Aufklären über den oder<br />

die Empfänger der Daten und der Hinweis auf die Möglichkeit, die Einwilligung unter<br />

Darlegung der Folgen zu verweigern. Ferner ist grundsätzlich die Schriftform der Ein-<br />

willigung (§ 4 Absatz 2 und 3 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz) vorgeschrieben.<br />

9. Elternvertreter und Schülerbeirat <br />

Dürfen Elternvertreter, also Mitglieder des Elternbeirats auf die personenbezogenen<br />

Daten von <strong>an</strong>deren Schülern, nicht der eigene Kinder im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-<br />

lung zugreifen?<br />

Nein!<br />

Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit der Zustim-<br />

mung von deren Eltern beh<strong>an</strong>deln.<br />

Dürfen Schüler, die im Schülerrat oder der Schülermitver<strong>an</strong>twortung aktiv sind, auf<br />

personenbezogene Daten von <strong>an</strong>deren Schülern im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung<br />

zugreifen?<br />

Nein!<br />

Ein Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur nach vorheriger Einwilligung durch die<br />

Betroffenen zulässig.<br />

Dürfen Daten von Schulelternvertretung bzw. Schülersprecher nach außen kommuni-<br />

ziert werden?


Ja!<br />

- 8 -<br />

Bei Eltern- und Schülervertretung h<strong>an</strong>delt es sich um sog Funktionsträger, die ein öf-<br />

fentliches Ehrenamt innehaben, diese dürfen nach außen kommuniziert, also z.B. auf<br />

der Homepage der Schule eingestellt werden. Gen<strong>an</strong>nt werde dürfen deren Namen<br />

und die Funktion. Sollen weitere Daten gen<strong>an</strong>nt werden, wie z.B. Kontaktdaten, so darf<br />

das nur nach vorheriger Einwilligungen der Betroffenen erfolgen.<br />

Name und Funktion von Klassensprechern oder Klassenelternvertretern, dürfen aber<br />

nicht kommuniziert werden, da diese nicht die Schule nach außen vertreten und nur<br />

im Schulinnenverhältnis aktiv sind.<br />

10. Was ist bei der Einrichtung von E-Mail-Konten im Unterricht zu beachten? <br />

Grundsätzlich gilt die strikte Trennung von privater und unterrichtlicher E-Mail-Nutzung.<br />

Der Bildungsauftrag für die <strong>Schulen</strong> umfasst nicht das Einrichten/ Nutzen von E-Mail-<br />

Konten von Schülerinnen und Schülern zum privaten Gebrauch.<br />

Werden personenbezogene E-Mail-Konten über den lokalen Mail-Server (z. B. pa-<br />

edML) im Schulnetz oder auf BelWü eingerichtet, k<strong>an</strong>n die Schule im Missbrauchsfall<br />

den Zug<strong>an</strong>g löschen.<br />

Da E-Mail-Nutzung Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags ist, ist bei<br />

minderjährigen Schülerinnen und Schülern hierfür keine Einwilligung der gesetzlichen<br />

Vertreter erforderlich.<br />

11. Dürfen öffentliche <strong>Schulen</strong> und ihre Fördervereine zusammenarbeiten, indem sie<br />

personenbezogene Daten austauschen? <br />

Die Fördervereine sind auf neue Mitglieder <strong>an</strong>gewiesen und möchten deshalb von den<br />

Schulleitungen eine Liste der jährlich neu hinzukommenden Erziehungsberechtigten<br />

haben. Dies ist datenschutzrechtlich jedoch nur zulässig, sofern die Erziehungsberech-<br />

tigten vorher schriftlich hierzu eingewilligt haben. Um eine personenbezogene Daten-<br />

übermittlung zu vermeiden, k<strong>an</strong>n die öffentliche Schule mit dem Förderverein vereinba-<br />

ren, dass den Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme von<br />

Schülerinnen und Schülern in die öffentliche Schule entsprechendes Informationsmate-<br />

rial und Beitrittserklärungen des Fördervereins ausgehändigt werden.


- 9 -<br />

12. K<strong>an</strong>n die Lehrkraft im Missbrauchsfall die Herausgabe des Mobilfunktelefons von<br />

Schülern verl<strong>an</strong>gen? <br />

Ja!<br />

Eine Lehrkraft k<strong>an</strong>n die Herausgabe eines H<strong>an</strong>dys immer d<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gen, wenn es<br />

schulordnungswidrig verwendet wird. Dies ist z. B. d<strong>an</strong>n der Fall, wenn Schüler beim<br />

Anschauen von Gewalt- oder Pornovideos <strong>an</strong>getroffen werden. Da H<strong>an</strong>dys aber Inhal-<br />

te aus dem Privatleben der Schülerin bzw. des Schülers gespeichert haben können, ist<br />

es allerdings nicht zulässig, dass die Lehrkraft selbst die gespeicherten Inhalte abruft.<br />

Neben dem Eigentumsgrundrecht können auch die Grundrechte auf informationelle<br />

Selbstbestimmung sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis berührt sein. Die Schule<br />

ist daher verpflichtet, das H<strong>an</strong>dy bei Verdacht von strafbarem Verhalten der Polizei o-<br />

der bei sonstigen Verstößen den Erziehungsberechtigten zu übergeben mit der Bitte,<br />

dem Verdacht nachzugehen.<br />

Empfehlenswert ist das Erstellen einer Nutzungsordnung für Mobilfunktelefone <strong>an</strong> der<br />

öffentlichen Schule.<br />

13. Welche Angaben von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen in einem<br />

schulischen Jahresbericht veröffentlicht werden? <br />

Es dürfen bei Schülerinnen und Schülern Name, Jahrg<strong>an</strong>gsstufe und Klasse sowie<br />

Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen in Druckwerken veröf-<br />

fentlicht werden. Zur Untermalung der Dokumentation dürfen auch Klassenfotos, die<br />

für den Leser meist von besonderem Interesse sind, in das Druckwerk mit aufgenom-<br />

men werden. Bei den einzelnen Lehrkräften dürfen Name, Lehrbefähigung und Ver-<br />

wendung im Druckwerk veröffentlicht werden. Für eine Veröffentlichung im Internet und<br />

Intr<strong>an</strong>et ist jedoch weiterhin eine schriftliche Einwilligung erforderlich.<br />

14. Was sind personenbezogene Daten? <br />

Personenbezogene Daten sind Einzel<strong>an</strong>gaben über persönliche und sachliche Ver-<br />

hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Absatz 1 L<strong>an</strong>-<br />

desdatenschutzgesetz). Dazu gehören z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon-<br />

nummer, Fotos, Email-Adresse, Kontonummer usw.


- 10 -<br />

15. Dürfen beim Einsatz von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen<br />

Verhaltens- und Leistungskontrollen, statistische Auswertungen der Beschäftig-<br />

ten erfolgen? <br />

Nein!<br />

Nach § 6 Absatz 1 der Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Lern-, Informa-<br />

tions- und Kommunikationsplattformen (vom 26.01.2012) findet keine Verhaltens- und<br />

Leistungskontrolle bzw. -bewertung der Beschäftigten mittels automatisierter Verarbei-<br />

tung personenbezogener Daten und sonstige statistische Erfassung und Auswertung<br />

statt.<br />

16. Welche Stelle trägt die datenschutzrechtliche Ver<strong>an</strong>twortung bei der Ausstattung<br />

und dem Betrieb sog. elektronischer Schließsysteme <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? <br />

Schulträger ersetzen zunehmend mech<strong>an</strong>ische durch elektronische Schließ<strong>an</strong>lagen <strong>an</strong><br />

<strong>Schulen</strong> (§ 48 SchG). Sofern mit Komponenten einer elektronischen Schließ<strong>an</strong>lage<br />

(Schließmedium, Türzylinder, Programmiergerät, Verwaltungssoftware) personenbe-<br />

zogene Daten verarbeitet werden (z.B. Stammdaten, Ereignisprotokolle) stellt sich die<br />

Frage der datenschutzrechtlich ver<strong>an</strong>twortlichen Stelle (§ 3 Abs. 3 LDSG).<br />

Betreibt der Schulträger im Rahmen des technischen Gebäudem<strong>an</strong>agements eine<br />

elektronische Schließ<strong>an</strong>lage ist er für eine personenbezogene Datenverarbeitung ver-<br />

<strong>an</strong>twortlich. Sofern der Schulträger die Verwaltung der Schließ<strong>an</strong>lage g<strong>an</strong>z oder teil-<br />

weise auf den Schulleiter delegiert, nimmt dieser im Rahmen seiner Aufgaben nach<br />

§ 41 SchG (Aufsicht über die Schul<strong>an</strong>lage und das Schulgebäude, Verwaltung und<br />

Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände) Aufgaben des Schulträgers<br />

wahr und ist dabei <strong>an</strong> dessen Anordnungen gebunden. Da der Schulleiter im Rahmen<br />

der Anordnung des Schulträgers h<strong>an</strong>delt, bleibt der Schulträger die datenschutzrecht-<br />

lich ver<strong>an</strong>twortliche Stelle. Ausführliche Informationen finden Sie unter<br />

http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/daten/sicher/<br />

17. Dürfen die Schulcomputer <strong>an</strong> das Internet <strong>an</strong>geschlossen und privat genutzt<br />

werden? <br />

Ja!<br />

Die öffentliche Schule k<strong>an</strong>n selbst entscheiden, ob sie die private Internetnutzung ge-<br />

stattet oder untersagt. Sobald die öffentliche Schule den Lehrkräften bzw. den Schüle-


- 11 -<br />

rinnen und Schülern die private Internetnutzung gestattet, wird sie zum Dienste<strong>an</strong>bieter<br />

nach dem Telemediengesetz https://l<strong>an</strong>desrecht-<br />

bw.bwl.de/jportal/portal/t/zgg/page/,D<strong>an</strong>aInfo=intra.l<strong>an</strong>desrecht-<br />

bw.de,SSL+fpbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=BJNR017910007&documentnumber=<br />

1&numberofresults=24&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#BJNR01791<br />

0007BJNE001300000) mit entsprechenden fin<strong>an</strong>ziellen Verpflichtungen. Ferner sind<br />

die haushaltsrechtlichen Folgen zu beachten. Für die private In<strong>an</strong>spruchnahme<br />

dienstlicher IuK-Infrastruktur müsste die Schule ein entsprechendes Entgelt erheben.<br />

Die öffentliche Schule sollte in einer Nutzungsordnung bzw. Dienst<strong>an</strong>weisung die da-<br />

tenschutzrelev<strong>an</strong>ten Fragen bei der Internetnutzung (Protokollierung, Auswertung und<br />

Löschung der Daten) regeln.<br />

Allerdings ist eine private Internetnutzung der Computer, die nicht für Unterrichts- son-<br />

dern für Verwaltungszwecke eingesetzt werden (z. B KISS-Rechner), nicht gestattet.<br />

18. Was ist bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Schulhome-<br />

page zu beachten? <br />

Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen<br />

ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt<br />

für Fotografien.<br />

Ausnahmen: Bildnisse von öffentlichen Aktivitäten der Schule, z. B. Sportver<strong>an</strong>stal-<br />

tungen, Schulfeste, Theateraufführungen, auf denen auch Schülerinnen, Schüler und<br />

Lehrkräfte abgebildet sind, dürfen unter Umständen auch ohne Einwilligung veröffent-<br />

licht werden, sol<strong>an</strong>ge schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden.<br />

Auch wenn Personen nur als "Beiwerk" neben einer Örtlichkeit (z. B. Schulgebäude)<br />

abgebildet sind, ist dies zulässig.<br />

Die Daten der Schulleitung und deren Stellvertretung in ihrer Eigenschaft als Funkti-<br />

onsträger dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Dies gilt aber nicht für<br />

das übrige Personal der Schule (Lehrerkollegium, Hausmeister und Schulsekretärin).<br />

19. Dürfen personenbezogene Daten (Privat<strong>an</strong>schrift und Telefonnummer) von allen<br />

Lehrkräften, ohne deren Einwilligung, von der Schulleitung in das Schulintr<strong>an</strong>et<br />

eingestellt werden? <br />

Nein!


- 12 -<br />

Zu den Aufgaben des Schulleiters gehört u. a. die Anordnung von Vertretungen. Des-<br />

halb muss er die persönlichen Daten der Lehrkräfte kennen. Nach dem Grundsatz der<br />

Datensparsamkeit ist es jedoch nicht gestattet und auch nicht erforderlich, dass z. B.<br />

für Vertretungsfälle alle Lehrkräfte im Intr<strong>an</strong>et die Anschriften und Telefonnummern der<br />

Kolleginnen und Kollegen einsehen können. Die Privatdaten der Lehrkräfte dürfen nur<br />

d<strong>an</strong>n in das Schulintr<strong>an</strong>et eingestellt werden, wenn diese freiwillig zur Verfügung ge-<br />

stellt werden.<br />

20. Dürfen einzelne Schulnoten vor der gesamten Klasse bek<strong>an</strong>nt gegeben werden?<br />

<br />

Nein!<br />

Grundsätzlich ist dies nicht zulässig. Die Bek<strong>an</strong>ntgabe der Noten k<strong>an</strong>n ebenso unter<br />

vier Augen stattfinden; zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler genügt ein No-<br />

tenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung).<br />

Aus pädagogischen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, z.B. bei ei-<br />

ner besonderen Verbesserung eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung.<br />

21. Muss die Schule ein Verfahrensverzeichnis führen? <br />

Ja!<br />

Jede öffentliche Stelle (Schule) muss ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren,<br />

mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis) füh-<br />

ren. Das Verzeichnis k<strong>an</strong>n auch von einer <strong>an</strong>deren Stelle (Schulträger) für die<br />

Schule geführt werden (§ 11 Absatz 1 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz). Im Kultusportal und<br />

im Kultusintr<strong>an</strong>et steht ein Formular zur Verfügung. Die Schulleitung ist verpflichtet, so-<br />

fern sie keinen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellt hat, eine Kopie des Ver-<br />

fahrensverzeichnisses <strong>an</strong> den L<strong>an</strong>desbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> zu übersenden<br />

(§ 32 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />

Erstellung des Verfahrensverzeichnisses<br />

Nach dem bis 1991 geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hatte der betrieblich<br />

oder behördlich bestellte <strong>Datenschutz</strong>beauftragte (bDSB) die Übersichten mit Angaben<br />

zu den automatisierten Verfahren (dies entspricht nach der Terminologie des LDSG


- 13 -<br />

dem Verfahrensverzeichnis) selbst zu erstellen, während nun nach § 4 g Abs.2 BDSG<br />

diese Übersichten dem bDSB lediglich zur Verfügung zu stellen sind.<br />

§ 10 Abs. 4 Satz 1 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz (LDSG) beschreibt generell die Aufgabe<br />

des bDSB, die Behörde im Bereich des <strong>Datenschutz</strong>es zu unterstützen und zu beraten.<br />

Dadurch wird klargestellt, dass die Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten sowohl bei der Schulleitung als<br />

auch bei den Lehrkräften und sonstigen Mitarbeitern in der Schule in ihrem jeweiligen<br />

Aufgabenbereich bestehen bleiben, diese also für die übertragenen Aufgaben - auch<br />

hinsichtlich der Anwendung des <strong>Datenschutz</strong>es - ver<strong>an</strong>twortlich sind.<br />

Für den Schulbereich bedeutet dies konkret, dass die Gesamtver<strong>an</strong>twortung, al-<br />

so auch für die Erstellung des Verfahrensverzeichnisses, bei der Schulleitung<br />

liegt, die selbstverständlich Aufgaben delegieren k<strong>an</strong>n.<br />

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 LDSG führt der bDSB das Verfahrensverzeichnis der<br />

Schule. Im Gegensatz zum BDSG ist dort nicht geregelt, wer das Verfahrensverzeich-<br />

nis erstellt, so dass diese Aufgabe von der Schulleitung auf die jeweiligen Verfahrens-<br />

ver<strong>an</strong>twortlichen oder den bDSB delegiert werden k<strong>an</strong>n. Aber auch wenn die Schullei-<br />

tung den bDSB mit der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses beauftragt, heißt dies<br />

nicht, dass er diese Aufgabe allein bewältigen k<strong>an</strong>n, weil er hierfür auf die Angaben der<br />

jeweiligen Verfahrensver<strong>an</strong>twortlichen <strong>an</strong>gewiesen sein wird. Der Input für das Verfah-<br />

rensverzeichnis muss also zumindest bei größeren <strong>Schulen</strong> von den jeweiligen Verfah-<br />

rensver<strong>an</strong>twortlichen geleistet werden. Insofern müsste der bDSB die notwendigen<br />

Angaben für das Verfahrensverzeichnis bei den für die einzelnen Verfahren zuständi-<br />

gen Personen erheben, beispielsweise technische Informationen, also § 11 Abs.2 Nr. 9<br />

und 10 LDSG, vom EDV-Administrator bzw. vom Netzwerkbetreuer. Bei kleineren<br />

<strong>Schulen</strong> sieht es natürlich <strong>an</strong>ders aus; da wird diese Aufgabe weitgehend vom bDSB<br />

selbst erledigt werden müssen, weil keine Verfahrensver<strong>an</strong>twortlichen vorh<strong>an</strong>den sind.<br />

Im Regelfall ist <strong>an</strong> den <strong>Schulen</strong> zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses eine Zu-<br />

sammenarbeit zwischen den Verfahrensver<strong>an</strong>twortlichen und dem bDSB erforderlich.<br />

Neben der datenschutzrechtlichen Dokumentation des automatisierten Verfahrens er-<br />

füllt das Verfahrensverzeichnis noch einen weiteren Zweck. Durch die umfassende<br />

Dokumentation des jeweiligen Verfahrens ist nämlich der ver<strong>an</strong>twortlichen Stelle eine<br />

Eigenkontrolle des Verfahrens möglich. Hierbei k<strong>an</strong>n insbesondere überprüft werden,<br />

ob das Verfahren rechtmäßig eingesetzt wird und vor allem ob die getroffenen techni-<br />

schen und org<strong>an</strong>isatorischen <strong>Datenschutz</strong>-Maßnahmen wirksam und ausreichend sind.<br />

Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest für größere <strong>Schulen</strong> von Vorteil zu


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sein, dass das Erstellen des Verfahrensverzeichnisses nicht durch den <strong>Datenschutz</strong>-<br />

beauftragten der Schule selbst erfolgt, sondern vom <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bera-<br />

tend begleitet wird. Die Schulleitung sollte zumindest prüfen, ob das Erstellen des Ver-<br />

fahrensverzeichnisses in die Hände der jeweiligen Verfahrensver<strong>an</strong>twortlichen gelegt<br />

werden k<strong>an</strong>n. Auf diese Weise ist es möglich, dass der behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauf-<br />

tragte seiner Beratungspflicht wirksam nachkommen k<strong>an</strong>n und eine Selbstkontrolle in<br />

der Schule nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt.<br />

Zusammenfassend k<strong>an</strong>n festgehalten werden, dass die Schulleitung für die Er-<br />

stellung des Verfahrensverzeichnisses ver<strong>an</strong>twortlich ist, weil sie die Gesamt-<br />

ver<strong>an</strong>twortung für die Einhaltung des <strong>Datenschutz</strong>es <strong>an</strong> der Schule trägt. Sie<br />

k<strong>an</strong>n wie oben ausgeführt diese Aufgaben auf die jeweiligen Verfahrensver<strong>an</strong>twortli-<br />

chen und/oder auf den bDSB delegieren.<br />

22. W<strong>an</strong>n und wie müssen Daten verschlüsselt werden? <br />

Mittels Verschlüsselung k<strong>an</strong>n unbefugte Kenntnisnahme, unbefugtes Kopieren oder<br />

Verändern von personenbezogenen Daten bei der Speicherung, dem Tr<strong>an</strong>sport und<br />

der Übertragung verhindert werden.<br />

Personenbezogene Daten von Schülern oder Lehrkräften, die auf mobilen Speicher-<br />

geräten wie z.B. externen Festplatten, USB Speichermedien, CD-ROMs, usw. abge-<br />

legt werden, aber auch auf Laptops, Notebooks, Tabletts, Smartphones, PDAs, usw.<br />

müssen immer verschlüsselt sein (siehe auch Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift "Da-<br />

tenschutz <strong>an</strong> öffentlichen <strong>Schulen</strong>"). Ein alleiniger passwortgeschützter Gerätezug<strong>an</strong>g<br />

reicht nicht aus! Auch für den Fall, dass personenbezogene Daten per E-Mail über das<br />

Internet übertragen werden sollen, ist eine Verschlüsselung vorgeschrieben. Darüber<br />

hinaus ist eine Verschlüsselung aller gespeicherten dienstlicher personenbezogener<br />

Daten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten vorgeschrieben.<br />

Die Verschlüsselung muss mindestens gemäß AES-256 erfolgen. Das Kultusministeri-<br />

um empfiehlt die Nutzung der kostenlosen Software TrueCrypt. Hinweise und konkre-<br />

te Empfehlungen auch zu weiterer geprüfter Verschlüsselungssoftware gibt das Bun-<br />

desamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) www.bsi.de. Siehe Technische<br />

Richtlinie TR-02102 "Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellän-<br />

gen" und unter der Rubrik "Produkte und Tools".<br />

Sollen verschlüsselte personenbezogene Daten beispielsweise in einer Cloud gespei-<br />

chert werden, sind die Vorgaben des § 7 LDSG zu beachten, weil eine sog. Auftrags-


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datenverarbeitung stattfindet. Informationen zum Inhalt des Vertrages sowie Vertrags-<br />

vorlagen finden Sie auf dem Lehrerfortbildungsserver und im Intr<strong>an</strong>et der Kultusverwal-<br />

tung. Die meisten Anbieter von Cloud Computing oder Online-Ablagesystemen wie<br />

Dropbox u.a. ermöglichen es nicht, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />

LDSG einzuhalten. Daher ist dort eine Speicherung von personenbezogenen Daten -<br />

auch in verschlüsselter Form - unzulässig.<br />

23. Dürfen Vertretungspläne auf der Schulhomepage, im Intr<strong>an</strong>et und/oder im Schul-<br />

gebäude zugänglich sein? <br />

Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Schule bedingt die am Schulleben betei-<br />

ligten Schüler, Eltern und Lehrkräfte über Stundenpl<strong>an</strong>-änderungen mittels eines Ver-<br />

tretungspl<strong>an</strong>s zu informieren.<br />

Auch ohne Nennung der zu vertretenden bzw. die Vertretung übernehmenden Lehr-<br />

kraft (Namen oder Namenskürzel) k<strong>an</strong>n eine Personenbeziehbarkeit des Vertretungs-<br />

pl<strong>an</strong>s (welche Lehrkraft wird vertreten) nicht ausgeschlossen werden.<br />

Veröffentlichung im Internet:<br />

Eine weltweite Veröffentlichung im Internet verbietet sich in Erm<strong>an</strong>gelung der Erforder-<br />

lichkeit den Vertretungspl<strong>an</strong> über den Kreis der am Schulleben Beteiligten zur Aufga-<br />

benerfüllung öffentlich zugänglich zu machen. Sol<strong>an</strong>ge lediglich über Unterrichtsausfall<br />

oder eine Vertretung informiert wird, reicht es aus, wenn der Zug<strong>an</strong>g zu dieser Informa-<br />

tion im Intr<strong>an</strong>et der Schule über eine Benutzerkennung und ein schulintern bek<strong>an</strong>ntes<br />

Passwort erfolgt. Sollten im Vertretungspl<strong>an</strong> allerdings Lehrkräfte namentlich ben<strong>an</strong>nt<br />

werden ist die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe unter Verwendung ei-<br />

nes individuellen Passwortes erforderlich.<br />

Öffentlich zugänglich im Schulgebäude:<br />

Im Schulgebäude ist der Aush<strong>an</strong>g oder die digitale Anzeige von Vertretungsplänen<br />

auch unter Nennung von Namen oder Namenskürzel der vertretenden Lehrkraft als für<br />

die Aufgabenerfüllung der Schule (Org<strong>an</strong>isation des Schulbetriebs) erforderlich und<br />

somit als zulässig <strong>an</strong>zusehen. Allerdings muss beachtet werden, dass es sich um ei-<br />

nen schulischen Raum h<strong>an</strong>deln muss, der in der Regel der allgemeinen Öffentlichkeit<br />

nicht zugänglich ist. Wo schulfremde Personen häufig verkehren, sollten Bildschirm<strong>an</strong>-<br />

zeigen/Papieraushänge von Vertretungsplänen möglichst nicht eingesetzt werden. Ein<br />

Schuleing<strong>an</strong>gsbereich dürfte sich d<strong>an</strong>n nicht zum Einsatz von Bildschirm<strong>an</strong>zei-<br />

gen/Papieraushängen von Vertretungsplänen eignen, wenn dort Besucher bzw. Nutzer<br />

<strong>an</strong>derer Einrichtungen im Gebäude (z.B. wie Kreismedienzentrum oder Kreisbibliothek)<br />

verkehren.


- 16 -<br />

In jedem Fall ist die Nennung des Grundes der Vertretung zu vermeiden und eine Bild-<br />

schirm<strong>an</strong>zeige/Papieraush<strong>an</strong>g nach Unterrichtsschluss nicht mehr erforderlich.

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