Arbeitsbühne an Regalflurförderzeugen - Berufsgenossenschaft ...
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Welches sind die Rechtsgrundlagen?<br />
Rechtsgrundlage für die Verwendung von <strong>Arbeitsbühne</strong>n<br />
<strong>an</strong> <strong>Regalflurförderzeugen</strong> ist Ziffer 4.1.1 des Anh<strong>an</strong>gs 2<br />
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). D<strong>an</strong>ach<br />
dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln<br />
(z. B. mit Gabelstaplern oder Mitgänger-Flurförderzeugen)<br />
ausnahmsweise <strong>an</strong>gehoben werden, wenn geeignete<br />
Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit<br />
gewährleisten. Derartige geeignete Maßnahmen sind<br />
in § 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“<br />
(BGV D27) aufgeführt.<br />
Hinweis:<br />
Für <strong>Arbeitsbühne</strong>n <strong>an</strong> Gabelstaplern hat die <strong>Berufsgenossenschaft</strong><br />
H<strong>an</strong>del und Warendistribution ein Informationsblatt<br />
unter der Bestell-Nr. U D27.03 heraus gegeben.<br />
Die in diesem Informationsblatt beschriebene <strong>Arbeitsbühne</strong><br />
ist aber nicht zum Einsatz <strong>an</strong> Regalen bzw. in Schmalgängen<br />
vorgesehen, weil dort mitfahrende Per sonen während<br />
der Fahr- und Hubbewegungen Quetsch-, Scher- und<br />
Anstoßgefahren am Regal ausgesetzt wären.<br />
Vor dem jeweiligen Einsatz ist die <strong>Arbeitsbühne</strong> auf einw<strong>an</strong>dfreien Zust<strong>an</strong>d<br />
zu besichtigen. Sie ist ferner in die regelmäßige jährlich mindestens<br />
einmal von einem Sachkundigen durchzuführende Prüfung des Regalflurförderzeuges<br />
einzubeziehen.<br />
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