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Heimarbeit in Thüringen - Europa

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Da für die Berechnung e<strong>in</strong>es Feiertags immer der vorhergehende Halbjahreszeitraum<br />

maßgeblich ist, erhält e<strong>in</strong> <strong>Heimarbeit</strong>er, Hausgewerbetreibender oder Gleichgestellter während<br />

des ersten Halbjahreszeitraums se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>stellung ke<strong>in</strong>e Feiertagsbezahlung, weil noch ke<strong>in</strong>e<br />

Berechnungsgrundlage vorhanden ist. Zum Ausgleich s<strong>in</strong>d ihm beim Ausscheiden aus dem<br />

<strong>Heimarbeit</strong>sverhältnis noch alle Feiertage des laufenden und alle Feiertage des folgenden<br />

Halbjahreszeitraums zu zahlen.<br />

Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der letzten Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu gewähren. Es<br />

ist e<strong>in</strong>kommens- und lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig.<br />

Das Feiertagsgeld kann pauschaliert werden (3,6 % vom zu zahlenden Entgelt). Fragen hierzu<br />

beantwortet der Thür<strong>in</strong>ger Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.<br />

2.4 Zuschlag zur Vorsorge bei Krankheit<br />

Nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben <strong>Heimarbeit</strong>er, Hausgewerbetreibende und<br />

Gleichgestellte – auch wenn sie nicht <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung versichert s<strong>in</strong>d –<br />

zur ihrer wirtschaftlichen Sicherung für den Fall e<strong>in</strong>er Krankheit Anspruch auf e<strong>in</strong>en Zuschlag<br />

zum Arbeitsentgelt.<br />

Der Zuschlag beträgt für:<br />

a) <strong>Heimarbeit</strong>er, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und für Gleichgestellte<br />

nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des <strong>Heimarbeit</strong>sgesetzes 3,4 v. H.,<br />

b) Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften und für gleichgestellte<br />

Haus- und Lohngewerbetreibende (§ 1 Abs. 2 Buchst. b und c des <strong>Heimarbeit</strong>sgesetzes)<br />

6,4 v. H.<br />

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit und der<br />

Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an<br />

gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall <strong>in</strong>folge Krankheit zu leistenden<br />

Zahlungen. Der Zuschlag für die unter b) aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung<br />

der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.<br />

Der Zuschlag ist e<strong>in</strong>kommens- und lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.<br />

2.5 <strong>Heimarbeit</strong>s- oder Unkostenzuschlag<br />

B<strong>in</strong>dende Festsetzungen verpflichten die <strong>Heimarbeit</strong> vergebende Firma (Auftraggeber oder<br />

Zwischenmeister) zur Zahlung e<strong>in</strong>er Unkostenpauschale an den <strong>Heimarbeit</strong>er, Hausgewerbetreibenden<br />

oder Gleichgestellten <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es prozentualen Zuschlags unterschiedlicher Höhe<br />

zum Arbeitsentgelt.<br />

Mit diesem Zuschlag werden z. B. die Kosten für Miete, Re<strong>in</strong>igung, Beheizung und Beleuchtung<br />

der Arbeitsräume, der Kauf und die Abnutzung der Arbeitsgeräte und der Arbeitskleidung<br />

abgegolten.<br />

Der Zuschlag ist e<strong>in</strong>kommens- und lohnsteuer- sowie sozialversicherungsfrei, soweit er 10 v.H.<br />

des Bruttoentgelts nicht übersteigt.<br />

Bei Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommenssteuer s<strong>in</strong>d die nachgewiesenen Unkosten als Werbungskosten<br />

absetzbar (Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher Kommentar 4. Auflage 1997,<br />

<strong>Heimarbeit</strong>sgesetz, Rdn. 225 zu § 19 HAG).<br />

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