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Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...

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Vorsicht Falle: <strong>Strafbarkeit</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />

Rechtsanwalt Dirk Petri,<br />

Fachanwalt für Strafrecht,<br />

<strong>Brüssow</strong> & Petri Rechtsanwälte,<br />

Köln<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

DEFINITION<br />

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bezweckt den betrieblichen<br />

wie auch überbetrieblichen Schutz von Leben und<br />

Gesundheit der Beschäftigen sowie der Erhaltung ihrer Arbeitskraft.<br />

1 Der Begriff <strong>des</strong> Arbeitsschutzes umfasst dabei<br />

sowohl den technischen Aufgabenbereich (Unfallschutz<br />

und Arbeitshygiene) als auch den sozial-politischen bzw.<br />

betrieblichen Arbeitsschutz (u. a. Jugend-, Frauen- oder<br />

Mutterschutz).<br />

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich Adressat der Arbeitsschutzpflichten.<br />

Er hat aber die rechtliche Möglichkeit,<br />

zuverlässige und fachkundige Personen<br />

damit zu beauftragen, 2 ihm obliegende Aufgaben<br />

nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.<br />

Diese – am besten schriftlich dokumentierte<br />

– Übertragung sollte dazu einem formalen<br />

Min<strong>des</strong>tstandard genügen und einen integrierten<br />

Managementansatz wahren, d. h. die Verantwortung<br />

sollte umfassend sein und bspw. auch den<br />

Brand- oder aber Umweltschutz beinhalten.<br />

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Unternehmers<br />

stellt sich dann zunächst die Frage, ob<br />

sich mit der üblicherweise erfolgten Delegation<br />

auch die Verantwortung für einen Arbeitsunfall (mit<br />

Verletzungs- oder To<strong>des</strong>folge) und <strong>des</strong>sen strafrechtliche<br />

Ahndung wie u. U. Haftstrafen in der Unternehmenshierarchie<br />

an untere Abteilungen und die<br />

dort verantwortlichen Mitarbeiter (z. B. Polier oder<br />

Vorarbeiter) „verschiebt“.<br />

Lidl, Siemens, Telekom, Tönnies sind nur eine Auswahl von Arbeitgebern, die in<br />

jüngster Zeit mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sind. Aber abseits der die<br />

Medien beherrschenden datenschutzrechtlichen Vergehen und Fälle von Korruption<br />

sind die wahren „Tretminenfelder“ eine schier unerschöpfliche Anzahl<br />

von Gesetzesvorschriften, die durch die verantwortlichen Geschäftsführer,<br />

Vorstände, leitenden Angestellten bis hin zum Vorarbeiter auf der Baustelle zu<br />

beachten sind. Nur präventive Vorfeldberatung mit regelmäßiger Mitarbeiterschulung<br />

minimiert letztlich die <strong>Strafbarkeit</strong>srisiken der <strong>Arbeitgebers</strong>eite. Zuvorderst<br />

gilt es, die „Tretminen“ – wobei hier nur einige Beispiele aufgezeigt<br />

werden können – auszumachen, denn Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.<br />

Die tatsächliche Durchführung <strong>des</strong> betrieblichen Arbeitsschutzes<br />

und die Überwachung der Einhaltung<br />

diesbzgl. Gesetze bzw. Verordnungen (z. B. Arbeitsschutzgesetz,<br />

Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung)<br />

obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt sowie<br />

dem Amt für Arbeitsschutz.<br />

Wesentlich für die strafrechtliche Beantwortung der<br />

Frage der Verantwortlich- und Ursächlichkeit einer<br />

fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung ist die<br />

genügende Befolgung und Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften<br />

(UVV) oder neuerdings der<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO).<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Die Missachtung von UVV oder BetrSichVO hat eine erhebliche<br />

Indizwirkung für die Voraussehbarkeit eines tatbestandlichen<br />

Erfolges bei Fahrlässigkeitsdelikten. Ein über<br />

Jahre praktiziertes Fehlverhalten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> kann<br />

aber die Pflicht zur Gefahrvermeidung entkräften, wenn die<br />

Prüfung der Arbeitsschutzbehörden/ Berufsgenossenschaften<br />

beanstandungslos geblieben sind.<br />

Arbeitszeitgesetz<br />

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als ein spezielles Arbeitsschutzgesetz<br />

hat ebenfalls als Schutzrichtung<br />

die Gewährleistung der Sicherheit und <strong>des</strong> Gesundheitsschutzes<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers, § 1 Nr. 1 1. Alt.<br />

ArbZG. 3<br />

1 <strong>Brüssow</strong>/Petri, Arbeitsstrafrecht, Rn. 269 m.w.N.<br />

2 S. § 13 ArbSchG i.V.m. § 9 OWiG oder § 14 StGB.<br />

3 Pflicht <strong>des</strong> Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, s. ErfK-Wank,<br />

ArbZG, § 1 Rn. 7.<br />

PuR 10/08 3<br />

Arbeitsrecht


Arbeitsrecht<br />

Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />

• Ordnungswidrig handelt z. B., wer seine Arbeitnehmer<br />

über die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit<br />

hinaus beschäftigt, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.<br />

DEFINITION<br />

Arbeitszeit ist – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG – die Zeit<br />

vom Beginn der Arbeit bis zu deren Ende abzüglich der<br />

Ruhepausen; die Wegezeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers von <strong>des</strong>sen<br />

Wohnung bis zum Betrieb fällt nicht unter die Arbeitszeit. 4<br />

Problematisch sind hier sog. Zwischenformen wie<br />

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.<br />

Die zulässige Arbeitszeit ist in § 3 ArbZG geregelt:<br />

danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden<br />

nicht überschreiten; sie kann aber u. U. auf bis<br />

zu zehn Stunden verlängert werden.<br />

• Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber zudem,<br />

wenn er an allen Sonntagen beschäftigt bzw.<br />

keine Ersatzruhetage gewährt, § 22 Abs. 1 Nr. 6<br />

ArbZG.<br />

„Beschäftigungsfrei“ i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 1 ArbZG bedeutet<br />

– nicht für den ganzen Betrieb (!) –, dass der<br />

Arbeitnehmer an 15 Sonntagen im Jahr überhaupt<br />

nicht beschäftigt werden darf. Hier ist auch jede Art<br />

der Beschäftigung wie Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst<br />

oder Rufbereitschaft unzulässig. Als<br />

Ersatzruhetag kommt nach h.M. jeder Werktag, also<br />

auch ein arbeitsfreier Werktag in Betracht. 5<br />

i HINWEIS<br />

Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG können mit einer<br />

Geldbuße bis zu 15.000 I geahndet werden.<br />

Mobbing<br />

Ein Unterfall <strong>des</strong> Arbeitsschutzes ist auch das sog.<br />

Mobbing.<br />

DEFINITION<br />

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren<br />

oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander<br />

oder durch Vorgesetzte. 6<br />

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber<br />

bzw. sein Vertreter die Verpflichtung, zugunsten<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers erforderliche gesundheitsschützende<br />

Maßnahmen zur Gestaltung eines menschenwürdigen<br />

Arbeitsplatzes zu treffen. Und ausreichend<br />

sicherzustellen, dass es nicht zu Angriffen<br />

auf die Gesundheit 7 oder auf das soziale Ansehen 8<br />

von Arbeitnehmern kommt.<br />

In strafrechtlicher Hinsicht dürfte eine Verhaltensweise,<br />

die als Mobbing qualifiziert wird, zu psycho-<br />

somatisch wirkenden Beeinträchtigungen der<br />

Gesundheit führen, sofern diese von einer entsprechenden<br />

nachweisbaren Relevanz ist.<br />

Und wenn den Arbeitgeber hier der Vorwurf der<br />

Verletzung seiner o. g. Fürsogepflichten zu Recht<br />

trifft, wird es sich regelmäßig um fahrlässige Körperverletzung<br />

(§ 230 StGB) handeln, die mit bis zu<br />

drei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird.<br />

Gleiches gilt in Fällen mit nötigendem Charakter<br />

(§ 240 StGB): anerkannt sind insbesondere die Drohung<br />

mit arbeitsrechtlichen Sanktionen – wie Drohung<br />

mit der Kündigung eines (ordentlichen)<br />

Arbeitsverhältnisses 9 – oder strafrechtlicher Verfolgung.<br />

10<br />

Diese „einfache“ Nötigung liegt an der Schnittstelle<br />

zwischen der sexuellen Nötigung einerseits und Beleidigung<br />

bzw. tätlichen Beleidigung andererseits.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Um zu bewerten, ob es sich um Mobbing handelt, ist folgende<br />

Eingangsfrage zu beantworten: Kann sich der Arbeitnehmer<br />

in „besonnener Selbstbehauptung“ der Situation<br />

stellen?<br />

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

• Die Geheimhaltungspflichten <strong>des</strong> GmbHG bzw.<br />

<strong>des</strong> AktG bezwecken den Schutz der Gesellschaft<br />

und der Gesellschafter. Unter Strafe gestellt ist<br />

dabei das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses<br />

der Gesellschaft.<br />

DEFINITION<br />

Unbefugt ist die Offenbarung, wenn der Wille der Gesellschaft<br />

zur Offenbarung nicht gegeben ist.<br />

Die Tat kann hier nur durch die Geschäftsführer,<br />

Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren<br />

begangen werden.<br />

i HINWEIS<br />

Auch die Beendigung der Sonderstellung im Unternehmen<br />

befreit beispielsweise den Geschäftsführer nicht von<br />

seiner strafrechtlichen Verantwortung.<br />

4 Vgl. ErfK-Wank, § 2 Rn. 25.<br />

5 BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 –, NZA 2002 S. 505 f.<br />

6 Vgl. BAG vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 –, NZA 1997 S. 781.<br />

7 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />

MDR 2002 S. 249.<br />

8 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />

MDR 2002 S. 249.<br />

9 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />

10 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />

4 PuR 10/08


• Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) bezweckt insbesondere den Schutz<br />

der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 17<br />

UWG stellt hier die zentrale strafrechtliche<br />

Schutzvorschrift zur Wahrung von Unternehmensinteressen<br />

dar.<br />

DEFINITION<br />

Das in Rede stehende Geheimnis muss dabei während der<br />

Geltungsdauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden<br />

zu Zwecken <strong>des</strong> Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten<br />

eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber <strong>des</strong> Geschäftsbetriebs<br />

Schaden zuzufügen, mitgeteilt werden.<br />

Der Geheimnisverrat kann von jeder bei dem Unternehmen<br />

beschäftigten Person begangen werden,<br />

also von der Geschäftsführung genauso wie durch<br />

den Angestellten, den Arbeiter oder den Lehrling.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Nach der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses besteht<br />

grundsätzlich keine Geheimhaltungspflicht mehr für auf<br />

redliche Weise erlangte Kenntnisse. Jedoch kann für diese<br />

Zeit eine Geheimhaltungspflicht durch besondere arbeitsvertragliche<br />

Vereinbarungen getroffen werden.<br />

Allerdings wird im Rahmen einer aktuellen gesetzlichen<br />

Neuregelung diskutiert, dass der Arbeitnehmer<br />

ein Recht zur Anzeige <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> (sog.<br />

„Whistleblowing“) haben soll. Im Zusammenhang<br />

mit der parallelen Diskussion über Corporate-Governance<br />

und Compliance ist zu erwarten, dass die<br />

Rechte auf Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />

bzw. arbeitsrechtlicher Treuepflichten<br />

hier den Kürzeren ziehen werden.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Dem aktuellen Gesetzesentwurf nach genießen auch die<br />

Arbeitnehmer Schutz, die Anzeige in Schädigungsabsicht<br />

oder aus anderen unlauteren Motiven erstatten.<br />

Vorenthalten und Veruntreuen von<br />

Arbeitsentgelt<br />

Die Tat kann nur durch den Arbeitgeber oder<br />

gleichgestellte Personen begangen werden.<br />

DEFINITION<br />

Arbeitgeber in diesem strafrechtlichen Sinne sind Organe<br />

juristischer Personen und besonders beauftragte Personen<br />

eines Betriebes.<br />

Der GmbH-Geschäftsführer hat bspw. dafür zu sorgen,<br />

dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten der<br />

Gesellschaft, so auch die Abführung der Arbeitneh-<br />

Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />

merbeiträge zur Sozialversicherung, erfüllt werden.<br />

Diese Pflicht können sich die Geschäftsführer weder<br />

durch Zuständigkeitsvereinbarungen in einer mehrgliedrigen<br />

Geschäftsleitung noch durch Delegation<br />

entziehen. Zuständigkeitsvereinbarungen bzw. Delegation<br />

von Aufgaben können jedoch die strafrechtliche<br />

Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />

einschränken.<br />

Es verbleibt dem Geschäftsführer zudem in diesen<br />

Fällen die Überwachungspflicht.<br />

i HINWEIS<br />

Der in der Geschäftsführung für Personalfragen zuständige<br />

Geschäftsführer hat auch die Verantwortung für das Abführen<br />

der Beiträge einer regionalen Niederlassung der<br />

GmbH, wenn dort seitens der Ermittlungsbehörden bspw.<br />

der Vorwurf gemacht wird, dass der Arbeitslohn von sog.<br />

Nebenbeschäftigten auf weitere fiktive Personen aufgeteilt<br />

wurde, um die Grenzen der Minijobregelung – sog. Lohnsplitting<br />

– nicht zu überschreiten. 11<br />

Steuerstrafrecht und Beitragshinterziehung<br />

Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Tatbestände geht<br />

mit der Verwirklichung von Abgabenstraftaten einher.<br />

Insbesondere im Zusammenhang mit einer illegalen<br />

Beschäftigung von Arbeitnehmern, bei der<br />

Scheinselbstständigkeit oder der unerlaubten<br />

Überlassung von Arbeitnehmern ebenso wie bei<br />

sog. Nebenbeschäftigten oder aber bei Werkverträgen<br />

mit ausländischen (Sub-)Unternehmen sind<br />

eine Fülle von Konstellationen denkbar, in denen<br />

der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bzw. –<br />

verkürzung erfüllt sein kann. So können im Rahmen<br />

der Schwarzarbeit folgende Steuerpflichten, die im<br />

Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen<br />

auftreten, durch den Arbeitgeber verletzt werden:<br />

• Umsatz-,<br />

• Einkommens-,<br />

• Körperschaft- und<br />

• Gewerbesteuer sowie die<br />

• Lohnsteuer.<br />

i HINWEIS<br />

Nach § 33 AO ist auch derjenige steuerpflichtig, der eine<br />

Steuer für einen Dritten abzuführen hat. Daher ist auch der<br />

Arbeitgeber Steuerpflichtiger i. S. <strong>des</strong> Schwarzarbeitsgesetzes.<br />

Im Bauwesen gibt es eine weitere Steuerpflicht, die<br />

gerade im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit relevant<br />

ist: Nach § 48 EStG ist der unternehmerische<br />

Empfänger einer Bauleistung im Inland grundsätz-<br />

11 Vgl. § 153 AO als entsprechende Haftungsnorm.<br />

PuR 10/08 5<br />

Arbeitsrecht


Arbeitsrecht<br />

lich dazu verpflichtet, von seinem zu zahlenden Betrag<br />

inkl. der Umsatzsteuer einen Steuerabzug von<br />

15% vorzunehmen und diesen Betrag beim Finanzamt<br />

<strong>des</strong> Leistenden anzumelden und abzuführen.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger<br />

die Bauleistung für seinen unternehmerischen<br />

Bereich bezieht.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Weiterhin bestehen für die Finanzbehörden Mitteilungspflichten<br />

zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und<br />

<strong>des</strong> Leistungsmissbrauchs. Der zielgerichteten Bekämpfung<br />

der Schattenwirtschaft räumt der Gesetzgeber hier den<br />

Vorrang vor dem Steuergeheimnis ein.<br />

Als Rechtsfolge einer rechtskräftigen Verurteilung<br />

droht, neben den finanziellen Risiken, ein Berufsverbot<br />

bzw. schon im laufenden Verfahren ein vorläufiges<br />

Berufsverbot. Denn die Voraussetzungen<br />

für ein Berufsverbot sind typischerweise gegeben,<br />

wenn der Täter Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsbeiträge<br />

nicht abführt. Dies gilt jedenfalls<br />

dann, wenn die Hinterziehung betrieblicher Steuern<br />

mit schwerwiegenden Verletzungen der Buchführungs-<br />

und Aufzeichnungspflichten und zur Verdekkung<br />

von Schwarzarbeit und Einschaltung von Subunternehmern<br />

einhergeht.<br />

6 PuR 10/08

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