Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...
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Vorsicht Falle: <strong>Strafbarkeit</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />
Rechtsanwalt Dirk Petri,<br />
Fachanwalt für Strafrecht,<br />
<strong>Brüssow</strong> & Petri Rechtsanwälte,<br />
Köln<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
DEFINITION<br />
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bezweckt den betrieblichen<br />
wie auch überbetrieblichen Schutz von Leben und<br />
Gesundheit der Beschäftigen sowie der Erhaltung ihrer Arbeitskraft.<br />
1 Der Begriff <strong>des</strong> Arbeitsschutzes umfasst dabei<br />
sowohl den technischen Aufgabenbereich (Unfallschutz<br />
und Arbeitshygiene) als auch den sozial-politischen bzw.<br />
betrieblichen Arbeitsschutz (u. a. Jugend-, Frauen- oder<br />
Mutterschutz).<br />
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich Adressat der Arbeitsschutzpflichten.<br />
Er hat aber die rechtliche Möglichkeit,<br />
zuverlässige und fachkundige Personen<br />
damit zu beauftragen, 2 ihm obliegende Aufgaben<br />
nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.<br />
Diese – am besten schriftlich dokumentierte<br />
– Übertragung sollte dazu einem formalen<br />
Min<strong>des</strong>tstandard genügen und einen integrierten<br />
Managementansatz wahren, d. h. die Verantwortung<br />
sollte umfassend sein und bspw. auch den<br />
Brand- oder aber Umweltschutz beinhalten.<br />
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Unternehmers<br />
stellt sich dann zunächst die Frage, ob<br />
sich mit der üblicherweise erfolgten Delegation<br />
auch die Verantwortung für einen Arbeitsunfall (mit<br />
Verletzungs- oder To<strong>des</strong>folge) und <strong>des</strong>sen strafrechtliche<br />
Ahndung wie u. U. Haftstrafen in der Unternehmenshierarchie<br />
an untere Abteilungen und die<br />
dort verantwortlichen Mitarbeiter (z. B. Polier oder<br />
Vorarbeiter) „verschiebt“.<br />
Lidl, Siemens, Telekom, Tönnies sind nur eine Auswahl von Arbeitgebern, die in<br />
jüngster Zeit mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sind. Aber abseits der die<br />
Medien beherrschenden datenschutzrechtlichen Vergehen und Fälle von Korruption<br />
sind die wahren „Tretminenfelder“ eine schier unerschöpfliche Anzahl<br />
von Gesetzesvorschriften, die durch die verantwortlichen Geschäftsführer,<br />
Vorstände, leitenden Angestellten bis hin zum Vorarbeiter auf der Baustelle zu<br />
beachten sind. Nur präventive Vorfeldberatung mit regelmäßiger Mitarbeiterschulung<br />
minimiert letztlich die <strong>Strafbarkeit</strong>srisiken der <strong>Arbeitgebers</strong>eite. Zuvorderst<br />
gilt es, die „Tretminen“ – wobei hier nur einige Beispiele aufgezeigt<br />
werden können – auszumachen, denn Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.<br />
Die tatsächliche Durchführung <strong>des</strong> betrieblichen Arbeitsschutzes<br />
und die Überwachung der Einhaltung<br />
diesbzgl. Gesetze bzw. Verordnungen (z. B. Arbeitsschutzgesetz,<br />
Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung)<br />
obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt sowie<br />
dem Amt für Arbeitsschutz.<br />
Wesentlich für die strafrechtliche Beantwortung der<br />
Frage der Verantwortlich- und Ursächlichkeit einer<br />
fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung ist die<br />
genügende Befolgung und Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften<br />
(UVV) oder neuerdings der<br />
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO).<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Die Missachtung von UVV oder BetrSichVO hat eine erhebliche<br />
Indizwirkung für die Voraussehbarkeit eines tatbestandlichen<br />
Erfolges bei Fahrlässigkeitsdelikten. Ein über<br />
Jahre praktiziertes Fehlverhalten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> kann<br />
aber die Pflicht zur Gefahrvermeidung entkräften, wenn die<br />
Prüfung der Arbeitsschutzbehörden/ Berufsgenossenschaften<br />
beanstandungslos geblieben sind.<br />
Arbeitszeitgesetz<br />
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als ein spezielles Arbeitsschutzgesetz<br />
hat ebenfalls als Schutzrichtung<br />
die Gewährleistung der Sicherheit und <strong>des</strong> Gesundheitsschutzes<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmers, § 1 Nr. 1 1. Alt.<br />
ArbZG. 3<br />
1 <strong>Brüssow</strong>/Petri, Arbeitsstrafrecht, Rn. 269 m.w.N.<br />
2 S. § 13 ArbSchG i.V.m. § 9 OWiG oder § 14 StGB.<br />
3 Pflicht <strong>des</strong> Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, s. ErfK-Wank,<br />
ArbZG, § 1 Rn. 7.<br />
PuR 10/08 3<br />
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht<br />
Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />
• Ordnungswidrig handelt z. B., wer seine Arbeitnehmer<br />
über die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit<br />
hinaus beschäftigt, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.<br />
DEFINITION<br />
Arbeitszeit ist – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG – die Zeit<br />
vom Beginn der Arbeit bis zu deren Ende abzüglich der<br />
Ruhepausen; die Wegezeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers von <strong>des</strong>sen<br />
Wohnung bis zum Betrieb fällt nicht unter die Arbeitszeit. 4<br />
Problematisch sind hier sog. Zwischenformen wie<br />
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.<br />
Die zulässige Arbeitszeit ist in § 3 ArbZG geregelt:<br />
danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden<br />
nicht überschreiten; sie kann aber u. U. auf bis<br />
zu zehn Stunden verlängert werden.<br />
• Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber zudem,<br />
wenn er an allen Sonntagen beschäftigt bzw.<br />
keine Ersatzruhetage gewährt, § 22 Abs. 1 Nr. 6<br />
ArbZG.<br />
„Beschäftigungsfrei“ i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 1 ArbZG bedeutet<br />
– nicht für den ganzen Betrieb (!) –, dass der<br />
Arbeitnehmer an 15 Sonntagen im Jahr überhaupt<br />
nicht beschäftigt werden darf. Hier ist auch jede Art<br />
der Beschäftigung wie Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst<br />
oder Rufbereitschaft unzulässig. Als<br />
Ersatzruhetag kommt nach h.M. jeder Werktag, also<br />
auch ein arbeitsfreier Werktag in Betracht. 5<br />
i HINWEIS<br />
Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG können mit einer<br />
Geldbuße bis zu 15.000 I geahndet werden.<br />
Mobbing<br />
Ein Unterfall <strong>des</strong> Arbeitsschutzes ist auch das sog.<br />
Mobbing.<br />
DEFINITION<br />
Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren<br />
oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander<br />
oder durch Vorgesetzte. 6<br />
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber<br />
bzw. sein Vertreter die Verpflichtung, zugunsten<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmers erforderliche gesundheitsschützende<br />
Maßnahmen zur Gestaltung eines menschenwürdigen<br />
Arbeitsplatzes zu treffen. Und ausreichend<br />
sicherzustellen, dass es nicht zu Angriffen<br />
auf die Gesundheit 7 oder auf das soziale Ansehen 8<br />
von Arbeitnehmern kommt.<br />
In strafrechtlicher Hinsicht dürfte eine Verhaltensweise,<br />
die als Mobbing qualifiziert wird, zu psycho-<br />
somatisch wirkenden Beeinträchtigungen der<br />
Gesundheit führen, sofern diese von einer entsprechenden<br />
nachweisbaren Relevanz ist.<br />
Und wenn den Arbeitgeber hier der Vorwurf der<br />
Verletzung seiner o. g. Fürsogepflichten zu Recht<br />
trifft, wird es sich regelmäßig um fahrlässige Körperverletzung<br />
(§ 230 StGB) handeln, die mit bis zu<br />
drei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird.<br />
Gleiches gilt in Fällen mit nötigendem Charakter<br />
(§ 240 StGB): anerkannt sind insbesondere die Drohung<br />
mit arbeitsrechtlichen Sanktionen – wie Drohung<br />
mit der Kündigung eines (ordentlichen)<br />
Arbeitsverhältnisses 9 – oder strafrechtlicher Verfolgung.<br />
10<br />
Diese „einfache“ Nötigung liegt an der Schnittstelle<br />
zwischen der sexuellen Nötigung einerseits und Beleidigung<br />
bzw. tätlichen Beleidigung andererseits.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Um zu bewerten, ob es sich um Mobbing handelt, ist folgende<br />
Eingangsfrage zu beantworten: Kann sich der Arbeitnehmer<br />
in „besonnener Selbstbehauptung“ der Situation<br />
stellen?<br />
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
• Die Geheimhaltungspflichten <strong>des</strong> GmbHG bzw.<br />
<strong>des</strong> AktG bezwecken den Schutz der Gesellschaft<br />
und der Gesellschafter. Unter Strafe gestellt ist<br />
dabei das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses<br />
der Gesellschaft.<br />
DEFINITION<br />
Unbefugt ist die Offenbarung, wenn der Wille der Gesellschaft<br />
zur Offenbarung nicht gegeben ist.<br />
Die Tat kann hier nur durch die Geschäftsführer,<br />
Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren<br />
begangen werden.<br />
i HINWEIS<br />
Auch die Beendigung der Sonderstellung im Unternehmen<br />
befreit beispielsweise den Geschäftsführer nicht von<br />
seiner strafrechtlichen Verantwortung.<br />
4 Vgl. ErfK-Wank, § 2 Rn. 25.<br />
5 BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 –, NZA 2002 S. 505 f.<br />
6 Vgl. BAG vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 –, NZA 1997 S. 781.<br />
7 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />
MDR 2002 S. 249.<br />
8 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />
MDR 2002 S. 249.<br />
9 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />
10 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />
4 PuR 10/08
• Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG) bezweckt insbesondere den Schutz<br />
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 17<br />
UWG stellt hier die zentrale strafrechtliche<br />
Schutzvorschrift zur Wahrung von Unternehmensinteressen<br />
dar.<br />
DEFINITION<br />
Das in Rede stehende Geheimnis muss dabei während der<br />
Geltungsdauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden<br />
zu Zwecken <strong>des</strong> Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten<br />
eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber <strong>des</strong> Geschäftsbetriebs<br />
Schaden zuzufügen, mitgeteilt werden.<br />
Der Geheimnisverrat kann von jeder bei dem Unternehmen<br />
beschäftigten Person begangen werden,<br />
also von der Geschäftsführung genauso wie durch<br />
den Angestellten, den Arbeiter oder den Lehrling.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Nach der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses besteht<br />
grundsätzlich keine Geheimhaltungspflicht mehr für auf<br />
redliche Weise erlangte Kenntnisse. Jedoch kann für diese<br />
Zeit eine Geheimhaltungspflicht durch besondere arbeitsvertragliche<br />
Vereinbarungen getroffen werden.<br />
Allerdings wird im Rahmen einer aktuellen gesetzlichen<br />
Neuregelung diskutiert, dass der Arbeitnehmer<br />
ein Recht zur Anzeige <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> (sog.<br />
„Whistleblowing“) haben soll. Im Zusammenhang<br />
mit der parallelen Diskussion über Corporate-Governance<br />
und Compliance ist zu erwarten, dass die<br />
Rechte auf Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />
bzw. arbeitsrechtlicher Treuepflichten<br />
hier den Kürzeren ziehen werden.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Dem aktuellen Gesetzesentwurf nach genießen auch die<br />
Arbeitnehmer Schutz, die Anzeige in Schädigungsabsicht<br />
oder aus anderen unlauteren Motiven erstatten.<br />
Vorenthalten und Veruntreuen von<br />
Arbeitsentgelt<br />
Die Tat kann nur durch den Arbeitgeber oder<br />
gleichgestellte Personen begangen werden.<br />
DEFINITION<br />
Arbeitgeber in diesem strafrechtlichen Sinne sind Organe<br />
juristischer Personen und besonders beauftragte Personen<br />
eines Betriebes.<br />
Der GmbH-Geschäftsführer hat bspw. dafür zu sorgen,<br />
dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten der<br />
Gesellschaft, so auch die Abführung der Arbeitneh-<br />
Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />
merbeiträge zur Sozialversicherung, erfüllt werden.<br />
Diese Pflicht können sich die Geschäftsführer weder<br />
durch Zuständigkeitsvereinbarungen in einer mehrgliedrigen<br />
Geschäftsleitung noch durch Delegation<br />
entziehen. Zuständigkeitsvereinbarungen bzw. Delegation<br />
von Aufgaben können jedoch die strafrechtliche<br />
Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />
einschränken.<br />
Es verbleibt dem Geschäftsführer zudem in diesen<br />
Fällen die Überwachungspflicht.<br />
i HINWEIS<br />
Der in der Geschäftsführung für Personalfragen zuständige<br />
Geschäftsführer hat auch die Verantwortung für das Abführen<br />
der Beiträge einer regionalen Niederlassung der<br />
GmbH, wenn dort seitens der Ermittlungsbehörden bspw.<br />
der Vorwurf gemacht wird, dass der Arbeitslohn von sog.<br />
Nebenbeschäftigten auf weitere fiktive Personen aufgeteilt<br />
wurde, um die Grenzen der Minijobregelung – sog. Lohnsplitting<br />
– nicht zu überschreiten. 11<br />
Steuerstrafrecht und Beitragshinterziehung<br />
Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Tatbestände geht<br />
mit der Verwirklichung von Abgabenstraftaten einher.<br />
Insbesondere im Zusammenhang mit einer illegalen<br />
Beschäftigung von Arbeitnehmern, bei der<br />
Scheinselbstständigkeit oder der unerlaubten<br />
Überlassung von Arbeitnehmern ebenso wie bei<br />
sog. Nebenbeschäftigten oder aber bei Werkverträgen<br />
mit ausländischen (Sub-)Unternehmen sind<br />
eine Fülle von Konstellationen denkbar, in denen<br />
der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bzw. –<br />
verkürzung erfüllt sein kann. So können im Rahmen<br />
der Schwarzarbeit folgende Steuerpflichten, die im<br />
Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen<br />
auftreten, durch den Arbeitgeber verletzt werden:<br />
• Umsatz-,<br />
• Einkommens-,<br />
• Körperschaft- und<br />
• Gewerbesteuer sowie die<br />
• Lohnsteuer.<br />
i HINWEIS<br />
Nach § 33 AO ist auch derjenige steuerpflichtig, der eine<br />
Steuer für einen Dritten abzuführen hat. Daher ist auch der<br />
Arbeitgeber Steuerpflichtiger i. S. <strong>des</strong> Schwarzarbeitsgesetzes.<br />
Im Bauwesen gibt es eine weitere Steuerpflicht, die<br />
gerade im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit relevant<br />
ist: Nach § 48 EStG ist der unternehmerische<br />
Empfänger einer Bauleistung im Inland grundsätz-<br />
11 Vgl. § 153 AO als entsprechende Haftungsnorm.<br />
PuR 10/08 5<br />
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht<br />
lich dazu verpflichtet, von seinem zu zahlenden Betrag<br />
inkl. der Umsatzsteuer einen Steuerabzug von<br />
15% vorzunehmen und diesen Betrag beim Finanzamt<br />
<strong>des</strong> Leistenden anzumelden und abzuführen.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger<br />
die Bauleistung für seinen unternehmerischen<br />
Bereich bezieht.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Weiterhin bestehen für die Finanzbehörden Mitteilungspflichten<br />
zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und<br />
<strong>des</strong> Leistungsmissbrauchs. Der zielgerichteten Bekämpfung<br />
der Schattenwirtschaft räumt der Gesetzgeber hier den<br />
Vorrang vor dem Steuergeheimnis ein.<br />
Als Rechtsfolge einer rechtskräftigen Verurteilung<br />
droht, neben den finanziellen Risiken, ein Berufsverbot<br />
bzw. schon im laufenden Verfahren ein vorläufiges<br />
Berufsverbot. Denn die Voraussetzungen<br />
für ein Berufsverbot sind typischerweise gegeben,<br />
wenn der Täter Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsbeiträge<br />
nicht abführt. Dies gilt jedenfalls<br />
dann, wenn die Hinterziehung betrieblicher Steuern<br />
mit schwerwiegenden Verletzungen der Buchführungs-<br />
und Aufzeichnungspflichten und zur Verdekkung<br />
von Schwarzarbeit und Einschaltung von Subunternehmern<br />
einhergeht.<br />
6 PuR 10/08