Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...
Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...
Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Arbeitsrecht<br />
Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />
• Ordnungswidrig handelt z. B., wer seine Arbeitnehmer<br />
über die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit<br />
hinaus beschäftigt, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.<br />
DEFINITION<br />
Arbeitszeit ist – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG – die Zeit<br />
vom Beginn der Arbeit bis zu deren Ende abzüglich der<br />
Ruhepausen; die Wegezeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers von <strong>des</strong>sen<br />
Wohnung bis zum Betrieb fällt nicht unter die Arbeitszeit. 4<br />
Problematisch sind hier sog. Zwischenformen wie<br />
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.<br />
Die zulässige Arbeitszeit ist in § 3 ArbZG geregelt:<br />
danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden<br />
nicht überschreiten; sie kann aber u. U. auf bis<br />
zu zehn Stunden verlängert werden.<br />
• Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber zudem,<br />
wenn er an allen Sonntagen beschäftigt bzw.<br />
keine Ersatzruhetage gewährt, § 22 Abs. 1 Nr. 6<br />
ArbZG.<br />
„Beschäftigungsfrei“ i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 1 ArbZG bedeutet<br />
– nicht für den ganzen Betrieb (!) –, dass der<br />
Arbeitnehmer an 15 Sonntagen im Jahr überhaupt<br />
nicht beschäftigt werden darf. Hier ist auch jede Art<br />
der Beschäftigung wie Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst<br />
oder Rufbereitschaft unzulässig. Als<br />
Ersatzruhetag kommt nach h.M. jeder Werktag, also<br />
auch ein arbeitsfreier Werktag in Betracht. 5<br />
i HINWEIS<br />
Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG können mit einer<br />
Geldbuße bis zu 15.000 I geahndet werden.<br />
Mobbing<br />
Ein Unterfall <strong>des</strong> Arbeitsschutzes ist auch das sog.<br />
Mobbing.<br />
DEFINITION<br />
Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren<br />
oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander<br />
oder durch Vorgesetzte. 6<br />
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber<br />
bzw. sein Vertreter die Verpflichtung, zugunsten<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmers erforderliche gesundheitsschützende<br />
Maßnahmen zur Gestaltung eines menschenwürdigen<br />
Arbeitsplatzes zu treffen. Und ausreichend<br />
sicherzustellen, dass es nicht zu Angriffen<br />
auf die Gesundheit 7 oder auf das soziale Ansehen 8<br />
von Arbeitnehmern kommt.<br />
In strafrechtlicher Hinsicht dürfte eine Verhaltensweise,<br />
die als Mobbing qualifiziert wird, zu psycho-<br />
somatisch wirkenden Beeinträchtigungen der<br />
Gesundheit führen, sofern diese von einer entsprechenden<br />
nachweisbaren Relevanz ist.<br />
Und wenn den Arbeitgeber hier der Vorwurf der<br />
Verletzung seiner o. g. Fürsogepflichten zu Recht<br />
trifft, wird es sich regelmäßig um fahrlässige Körperverletzung<br />
(§ 230 StGB) handeln, die mit bis zu<br />
drei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird.<br />
Gleiches gilt in Fällen mit nötigendem Charakter<br />
(§ 240 StGB): anerkannt sind insbesondere die Drohung<br />
mit arbeitsrechtlichen Sanktionen – wie Drohung<br />
mit der Kündigung eines (ordentlichen)<br />
Arbeitsverhältnisses 9 – oder strafrechtlicher Verfolgung.<br />
10<br />
Diese „einfache“ Nötigung liegt an der Schnittstelle<br />
zwischen der sexuellen Nötigung einerseits und Beleidigung<br />
bzw. tätlichen Beleidigung andererseits.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Um zu bewerten, ob es sich um Mobbing handelt, ist folgende<br />
Eingangsfrage zu beantworten: Kann sich der Arbeitnehmer<br />
in „besonnener Selbstbehauptung“ der Situation<br />
stellen?<br />
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
• Die Geheimhaltungspflichten <strong>des</strong> GmbHG bzw.<br />
<strong>des</strong> AktG bezwecken den Schutz der Gesellschaft<br />
und der Gesellschafter. Unter Strafe gestellt ist<br />
dabei das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses<br />
der Gesellschaft.<br />
DEFINITION<br />
Unbefugt ist die Offenbarung, wenn der Wille der Gesellschaft<br />
zur Offenbarung nicht gegeben ist.<br />
Die Tat kann hier nur durch die Geschäftsführer,<br />
Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren<br />
begangen werden.<br />
i HINWEIS<br />
Auch die Beendigung der Sonderstellung im Unternehmen<br />
befreit beispielsweise den Geschäftsführer nicht von<br />
seiner strafrechtlichen Verantwortung.<br />
4 Vgl. ErfK-Wank, § 2 Rn. 25.<br />
5 BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 –, NZA 2002 S. 505 f.<br />
6 Vgl. BAG vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 –, NZA 1997 S. 781.<br />
7 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />
MDR 2002 S. 249.<br />
8 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />
MDR 2002 S. 249.<br />
9 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />
10 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />
4 PuR 10/08