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Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...

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Arbeitsrecht<br />

Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />

• Ordnungswidrig handelt z. B., wer seine Arbeitnehmer<br />

über die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit<br />

hinaus beschäftigt, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.<br />

DEFINITION<br />

Arbeitszeit ist – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG – die Zeit<br />

vom Beginn der Arbeit bis zu deren Ende abzüglich der<br />

Ruhepausen; die Wegezeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers von <strong>des</strong>sen<br />

Wohnung bis zum Betrieb fällt nicht unter die Arbeitszeit. 4<br />

Problematisch sind hier sog. Zwischenformen wie<br />

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.<br />

Die zulässige Arbeitszeit ist in § 3 ArbZG geregelt:<br />

danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden<br />

nicht überschreiten; sie kann aber u. U. auf bis<br />

zu zehn Stunden verlängert werden.<br />

• Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber zudem,<br />

wenn er an allen Sonntagen beschäftigt bzw.<br />

keine Ersatzruhetage gewährt, § 22 Abs. 1 Nr. 6<br />

ArbZG.<br />

„Beschäftigungsfrei“ i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 1 ArbZG bedeutet<br />

– nicht für den ganzen Betrieb (!) –, dass der<br />

Arbeitnehmer an 15 Sonntagen im Jahr überhaupt<br />

nicht beschäftigt werden darf. Hier ist auch jede Art<br />

der Beschäftigung wie Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst<br />

oder Rufbereitschaft unzulässig. Als<br />

Ersatzruhetag kommt nach h.M. jeder Werktag, also<br />

auch ein arbeitsfreier Werktag in Betracht. 5<br />

i HINWEIS<br />

Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG können mit einer<br />

Geldbuße bis zu 15.000 I geahndet werden.<br />

Mobbing<br />

Ein Unterfall <strong>des</strong> Arbeitsschutzes ist auch das sog.<br />

Mobbing.<br />

DEFINITION<br />

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren<br />

oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander<br />

oder durch Vorgesetzte. 6<br />

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber<br />

bzw. sein Vertreter die Verpflichtung, zugunsten<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers erforderliche gesundheitsschützende<br />

Maßnahmen zur Gestaltung eines menschenwürdigen<br />

Arbeitsplatzes zu treffen. Und ausreichend<br />

sicherzustellen, dass es nicht zu Angriffen<br />

auf die Gesundheit 7 oder auf das soziale Ansehen 8<br />

von Arbeitnehmern kommt.<br />

In strafrechtlicher Hinsicht dürfte eine Verhaltensweise,<br />

die als Mobbing qualifiziert wird, zu psycho-<br />

somatisch wirkenden Beeinträchtigungen der<br />

Gesundheit führen, sofern diese von einer entsprechenden<br />

nachweisbaren Relevanz ist.<br />

Und wenn den Arbeitgeber hier der Vorwurf der<br />

Verletzung seiner o. g. Fürsogepflichten zu Recht<br />

trifft, wird es sich regelmäßig um fahrlässige Körperverletzung<br />

(§ 230 StGB) handeln, die mit bis zu<br />

drei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird.<br />

Gleiches gilt in Fällen mit nötigendem Charakter<br />

(§ 240 StGB): anerkannt sind insbesondere die Drohung<br />

mit arbeitsrechtlichen Sanktionen – wie Drohung<br />

mit der Kündigung eines (ordentlichen)<br />

Arbeitsverhältnisses 9 – oder strafrechtlicher Verfolgung.<br />

10<br />

Diese „einfache“ Nötigung liegt an der Schnittstelle<br />

zwischen der sexuellen Nötigung einerseits und Beleidigung<br />

bzw. tätlichen Beleidigung andererseits.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Um zu bewerten, ob es sich um Mobbing handelt, ist folgende<br />

Eingangsfrage zu beantworten: Kann sich der Arbeitnehmer<br />

in „besonnener Selbstbehauptung“ der Situation<br />

stellen?<br />

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

• Die Geheimhaltungspflichten <strong>des</strong> GmbHG bzw.<br />

<strong>des</strong> AktG bezwecken den Schutz der Gesellschaft<br />

und der Gesellschafter. Unter Strafe gestellt ist<br />

dabei das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses<br />

der Gesellschaft.<br />

DEFINITION<br />

Unbefugt ist die Offenbarung, wenn der Wille der Gesellschaft<br />

zur Offenbarung nicht gegeben ist.<br />

Die Tat kann hier nur durch die Geschäftsführer,<br />

Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren<br />

begangen werden.<br />

i HINWEIS<br />

Auch die Beendigung der Sonderstellung im Unternehmen<br />

befreit beispielsweise den Geschäftsführer nicht von<br />

seiner strafrechtlichen Verantwortung.<br />

4 Vgl. ErfK-Wank, § 2 Rn. 25.<br />

5 BAG vom 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 –, NZA 2002 S. 505 f.<br />

6 Vgl. BAG vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 –, NZA 1997 S. 781.<br />

7 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />

MDR 2002 S. 249.<br />

8 Vgl. zu den verschiedenen Erscheinungsformen Reisner/Lembke,<br />

MDR 2002 S. 249.<br />

9 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />

10 MünchKomm/StGB – Gropp/Sinn, § 240 Rn. 76 m.w.N.<br />

4 PuR 10/08

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