Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...
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• Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG) bezweckt insbesondere den Schutz<br />
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 17<br />
UWG stellt hier die zentrale strafrechtliche<br />
Schutzvorschrift zur Wahrung von Unternehmensinteressen<br />
dar.<br />
DEFINITION<br />
Das in Rede stehende Geheimnis muss dabei während der<br />
Geltungsdauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden<br />
zu Zwecken <strong>des</strong> Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten<br />
eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber <strong>des</strong> Geschäftsbetriebs<br />
Schaden zuzufügen, mitgeteilt werden.<br />
Der Geheimnisverrat kann von jeder bei dem Unternehmen<br />
beschäftigten Person begangen werden,<br />
also von der Geschäftsführung genauso wie durch<br />
den Angestellten, den Arbeiter oder den Lehrling.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Nach der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses besteht<br />
grundsätzlich keine Geheimhaltungspflicht mehr für auf<br />
redliche Weise erlangte Kenntnisse. Jedoch kann für diese<br />
Zeit eine Geheimhaltungspflicht durch besondere arbeitsvertragliche<br />
Vereinbarungen getroffen werden.<br />
Allerdings wird im Rahmen einer aktuellen gesetzlichen<br />
Neuregelung diskutiert, dass der Arbeitnehmer<br />
ein Recht zur Anzeige <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> (sog.<br />
„Whistleblowing“) haben soll. Im Zusammenhang<br />
mit der parallelen Diskussion über Corporate-Governance<br />
und Compliance ist zu erwarten, dass die<br />
Rechte auf Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />
bzw. arbeitsrechtlicher Treuepflichten<br />
hier den Kürzeren ziehen werden.<br />
!<br />
BEACHTEN SIE<br />
Dem aktuellen Gesetzesentwurf nach genießen auch die<br />
Arbeitnehmer Schutz, die Anzeige in Schädigungsabsicht<br />
oder aus anderen unlauteren Motiven erstatten.<br />
Vorenthalten und Veruntreuen von<br />
Arbeitsentgelt<br />
Die Tat kann nur durch den Arbeitgeber oder<br />
gleichgestellte Personen begangen werden.<br />
DEFINITION<br />
Arbeitgeber in diesem strafrechtlichen Sinne sind Organe<br />
juristischer Personen und besonders beauftragte Personen<br />
eines Betriebes.<br />
Der GmbH-Geschäftsführer hat bspw. dafür zu sorgen,<br />
dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten der<br />
Gesellschaft, so auch die Abführung der Arbeitneh-<br />
Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />
merbeiträge zur Sozialversicherung, erfüllt werden.<br />
Diese Pflicht können sich die Geschäftsführer weder<br />
durch Zuständigkeitsvereinbarungen in einer mehrgliedrigen<br />
Geschäftsleitung noch durch Delegation<br />
entziehen. Zuständigkeitsvereinbarungen bzw. Delegation<br />
von Aufgaben können jedoch die strafrechtliche<br />
Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />
einschränken.<br />
Es verbleibt dem Geschäftsführer zudem in diesen<br />
Fällen die Überwachungspflicht.<br />
i HINWEIS<br />
Der in der Geschäftsführung für Personalfragen zuständige<br />
Geschäftsführer hat auch die Verantwortung für das Abführen<br />
der Beiträge einer regionalen Niederlassung der<br />
GmbH, wenn dort seitens der Ermittlungsbehörden bspw.<br />
der Vorwurf gemacht wird, dass der Arbeitslohn von sog.<br />
Nebenbeschäftigten auf weitere fiktive Personen aufgeteilt<br />
wurde, um die Grenzen der Minijobregelung – sog. Lohnsplitting<br />
– nicht zu überschreiten. 11<br />
Steuerstrafrecht und Beitragshinterziehung<br />
Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Tatbestände geht<br />
mit der Verwirklichung von Abgabenstraftaten einher.<br />
Insbesondere im Zusammenhang mit einer illegalen<br />
Beschäftigung von Arbeitnehmern, bei der<br />
Scheinselbstständigkeit oder der unerlaubten<br />
Überlassung von Arbeitnehmern ebenso wie bei<br />
sog. Nebenbeschäftigten oder aber bei Werkverträgen<br />
mit ausländischen (Sub-)Unternehmen sind<br />
eine Fülle von Konstellationen denkbar, in denen<br />
der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bzw. –<br />
verkürzung erfüllt sein kann. So können im Rahmen<br />
der Schwarzarbeit folgende Steuerpflichten, die im<br />
Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen<br />
auftreten, durch den Arbeitgeber verletzt werden:<br />
• Umsatz-,<br />
• Einkommens-,<br />
• Körperschaft- und<br />
• Gewerbesteuer sowie die<br />
• Lohnsteuer.<br />
i HINWEIS<br />
Nach § 33 AO ist auch derjenige steuerpflichtig, der eine<br />
Steuer für einen Dritten abzuführen hat. Daher ist auch der<br />
Arbeitgeber Steuerpflichtiger i. S. <strong>des</strong> Schwarzarbeitsgesetzes.<br />
Im Bauwesen gibt es eine weitere Steuerpflicht, die<br />
gerade im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit relevant<br />
ist: Nach § 48 EStG ist der unternehmerische<br />
Empfänger einer Bauleistung im Inland grundsätz-<br />
11 Vgl. § 153 AO als entsprechende Haftungsnorm.<br />
PuR 10/08 5<br />
Arbeitsrecht