17.10.2012 Aufrufe

Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...

Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...

Strafbarkeit des Arbeitgebers - Strafverteidiger Rainer Brüssow ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

• Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) bezweckt insbesondere den Schutz<br />

der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 17<br />

UWG stellt hier die zentrale strafrechtliche<br />

Schutzvorschrift zur Wahrung von Unternehmensinteressen<br />

dar.<br />

DEFINITION<br />

Das in Rede stehende Geheimnis muss dabei während der<br />

Geltungsdauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden<br />

zu Zwecken <strong>des</strong> Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten<br />

eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber <strong>des</strong> Geschäftsbetriebs<br />

Schaden zuzufügen, mitgeteilt werden.<br />

Der Geheimnisverrat kann von jeder bei dem Unternehmen<br />

beschäftigten Person begangen werden,<br />

also von der Geschäftsführung genauso wie durch<br />

den Angestellten, den Arbeiter oder den Lehrling.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Nach der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses besteht<br />

grundsätzlich keine Geheimhaltungspflicht mehr für auf<br />

redliche Weise erlangte Kenntnisse. Jedoch kann für diese<br />

Zeit eine Geheimhaltungspflicht durch besondere arbeitsvertragliche<br />

Vereinbarungen getroffen werden.<br />

Allerdings wird im Rahmen einer aktuellen gesetzlichen<br />

Neuregelung diskutiert, dass der Arbeitnehmer<br />

ein Recht zur Anzeige <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> (sog.<br />

„Whistleblowing“) haben soll. Im Zusammenhang<br />

mit der parallelen Diskussion über Corporate-Governance<br />

und Compliance ist zu erwarten, dass die<br />

Rechte auf Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />

bzw. arbeitsrechtlicher Treuepflichten<br />

hier den Kürzeren ziehen werden.<br />

!<br />

BEACHTEN SIE<br />

Dem aktuellen Gesetzesentwurf nach genießen auch die<br />

Arbeitnehmer Schutz, die Anzeige in Schädigungsabsicht<br />

oder aus anderen unlauteren Motiven erstatten.<br />

Vorenthalten und Veruntreuen von<br />

Arbeitsentgelt<br />

Die Tat kann nur durch den Arbeitgeber oder<br />

gleichgestellte Personen begangen werden.<br />

DEFINITION<br />

Arbeitgeber in diesem strafrechtlichen Sinne sind Organe<br />

juristischer Personen und besonders beauftragte Personen<br />

eines Betriebes.<br />

Der GmbH-Geschäftsführer hat bspw. dafür zu sorgen,<br />

dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten der<br />

Gesellschaft, so auch die Abführung der Arbeitneh-<br />

Petri, <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />

merbeiträge zur Sozialversicherung, erfüllt werden.<br />

Diese Pflicht können sich die Geschäftsführer weder<br />

durch Zuständigkeitsvereinbarungen in einer mehrgliedrigen<br />

Geschäftsleitung noch durch Delegation<br />

entziehen. Zuständigkeitsvereinbarungen bzw. Delegation<br />

von Aufgaben können jedoch die strafrechtliche<br />

Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />

einschränken.<br />

Es verbleibt dem Geschäftsführer zudem in diesen<br />

Fällen die Überwachungspflicht.<br />

i HINWEIS<br />

Der in der Geschäftsführung für Personalfragen zuständige<br />

Geschäftsführer hat auch die Verantwortung für das Abführen<br />

der Beiträge einer regionalen Niederlassung der<br />

GmbH, wenn dort seitens der Ermittlungsbehörden bspw.<br />

der Vorwurf gemacht wird, dass der Arbeitslohn von sog.<br />

Nebenbeschäftigten auf weitere fiktive Personen aufgeteilt<br />

wurde, um die Grenzen der Minijobregelung – sog. Lohnsplitting<br />

– nicht zu überschreiten. 11<br />

Steuerstrafrecht und Beitragshinterziehung<br />

Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Tatbestände geht<br />

mit der Verwirklichung von Abgabenstraftaten einher.<br />

Insbesondere im Zusammenhang mit einer illegalen<br />

Beschäftigung von Arbeitnehmern, bei der<br />

Scheinselbstständigkeit oder der unerlaubten<br />

Überlassung von Arbeitnehmern ebenso wie bei<br />

sog. Nebenbeschäftigten oder aber bei Werkverträgen<br />

mit ausländischen (Sub-)Unternehmen sind<br />

eine Fülle von Konstellationen denkbar, in denen<br />

der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bzw. –<br />

verkürzung erfüllt sein kann. So können im Rahmen<br />

der Schwarzarbeit folgende Steuerpflichten, die im<br />

Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen<br />

auftreten, durch den Arbeitgeber verletzt werden:<br />

• Umsatz-,<br />

• Einkommens-,<br />

• Körperschaft- und<br />

• Gewerbesteuer sowie die<br />

• Lohnsteuer.<br />

i HINWEIS<br />

Nach § 33 AO ist auch derjenige steuerpflichtig, der eine<br />

Steuer für einen Dritten abzuführen hat. Daher ist auch der<br />

Arbeitgeber Steuerpflichtiger i. S. <strong>des</strong> Schwarzarbeitsgesetzes.<br />

Im Bauwesen gibt es eine weitere Steuerpflicht, die<br />

gerade im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit relevant<br />

ist: Nach § 48 EStG ist der unternehmerische<br />

Empfänger einer Bauleistung im Inland grundsätz-<br />

11 Vgl. § 153 AO als entsprechende Haftungsnorm.<br />

PuR 10/08 5<br />

Arbeitsrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!