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Satzung der Gemeinde Rambin über die ... - Amt West Rügen

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rambin</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von<br />

Straßen, Wegen und Plätzen vom L2.12.2001<br />

Aufuiund des 0 5 <strong>der</strong> Kommunalvedassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V S.29), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 09 08.2000 (GVOBI. M-V S. 360) und <strong>der</strong> $S 1, 2 und I des<br />

Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommem vom 01.06 l99l (GVOBl.<br />

M-V, S. 522, berichtigt GVOBI. S. 916) wird nach Bescblussfassung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vedretung<br />

<strong>Rambin</strong> vom 04.10.2001 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />

s1<br />

Allgemeines<br />

Zur teilweisen Dech-rng des Aufuandes {iir <strong>die</strong> He.stellung, den Aus- und Umbau, <strong>die</strong> Verbesserung,<br />

Erweiten-rng und Emeuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch<br />

wena sie nicht zum Anbau bestirnrnt sind, erhebt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rambin</strong> Beitrdge von den<br />

Beitragspflichtigen des $ 2, denen dwch <strong>die</strong> Mögiichkeit <strong>der</strong> Inanspn:chahme <strong>die</strong>ser<br />

Einrichtungen Vorteüe erwachsen- Zu den Einrichtungen gehö.en auch Wohnwege, <strong>die</strong> aus<br />

tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfakzeugen befahren werden können,<br />

sowie Wirtschaftswege.<br />

Ausgenomnen von <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Ortsiage Bessin. Die Erhebung von Beiträgen für den<br />

Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in <strong>der</strong> Ortslage Bessin wird durch eine Einzelsatzung<br />

geregelt.<br />

s2<br />

Beitrrgspflichtige<br />

Beitragspflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Zeitpunkl <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigenhimer<br />

des G.ondstückes o<strong>der</strong> zur Nutzung des Grundstucks dinglich Eerechtigter ist. Bei<br />

einem erbbaubelasteten Grundstück ist <strong>der</strong> Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers<br />

b€itragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch <strong>der</strong> Eigentümer eines Gebäuoes, wenn oas<br />

Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge <strong>der</strong> Regelung des ! 286 des<br />

Zivilgesetzbuches <strong>der</strong> DDR vom 19 A6.19'75 (GBt. DDRI S.455) getremt ist. Mehrere<br />

Beitragspflichtige haften ais Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind <strong>die</strong><br />

einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentr:msanteil<br />

beitragspflichtig.


$3<br />

Beitragsfühiger Aufu and und Vorteilsregelung<br />

(1) Der beitrags{:ihige Auflvand wird nach den tatsächlichen Kosten emittelt.<br />

Anlieger- Innerortsstafe<br />

Eauptverkehrssftape<br />

L<br />

2.<br />

Fahrbalm (ehsch]. Sicherheitsstreifen- Rimensteine)<br />

Radwege (eusch1. S icherbeißstreifen.)<br />

"t5<br />

%<br />

50%<br />

50%<br />

25%<br />

30%<br />

3. Kombinierte Geb- r.rtd Radwege (ehschl. Sicherheitsstreifen<br />

ünd Bodsteine)<br />

60% 40%<br />

Gehwese (einschl. Sicheüeitsstreifen und Bordsteir) 75% 65% 55%<br />

).<br />

6.<br />

7.<br />

Unselbstän<strong>die</strong>e Park- und Abstellf ächen<br />

Unselbsuin<strong>die</strong>e Grünadaqerl StEnenbeeleitcrurl<br />

Beleuchtuneseinrichtunqen<br />

75 %<br />

'15<br />

%<br />

'15<br />

%<br />

)l %<br />

60%<br />

60%<br />

40%<br />

50%<br />

50%<br />

E. Siraßenentwässe runq 75% 55% 40%<br />

9. Busbaltebuchtefl 15 % 50% 25%<br />

10. Ve*ehrsberuliqte Bereiche und Miscbfläch€n 60%<br />

ll. Fußdineerzonen 6A%<br />

12. Auienbereichsstraßen<br />

13.Unbefalrbare Wohnweee<br />

siehe{3Abs.3<br />

'75<br />

%<br />

Zum beitragsfdbigen Aufwand gehören femer <strong>die</strong> I(osten für<br />

- den Erwerb <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen G.undflächen einscbließlich de. <strong>der</strong> beitragsfilugen<br />

Maßnahme arzrordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen einschließlich <strong>der</strong>Nebenl


(3) Straßen und Wege, <strong>die</strong> qight zum Anbau bestinrmt sind (AußenbereichsstGßen),<br />

a) <strong>die</strong> <strong>über</strong>wiegend <strong>der</strong> Bewirtschaftung von Feld- und Waldgn-rndstücken <strong>die</strong>nen und<br />

keine <strong>Gemeinde</strong>verbindungsfunltion haben (Wirtschaftswege), werden den<br />

An I i e ger s tr af e n gleichge stell.t,<br />

b) <strong>die</strong> übeviegend <strong>der</strong> Verbindung von Ortsteilen und an<strong>der</strong>en Verkehrswegen<br />

irurerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes <strong>die</strong>nen ($ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Altematile<br />

StrWG M-Vl, werden den Innerortsst/aßen gleichgestellt,<br />

c) <strong>die</strong> <strong>über</strong>wiegend dem nachbarlichen Verkehr <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n <strong>die</strong>nen (\ j Nr.<br />

3 b eßte Alfemative SI.WG M-V), we.den den Eauptverkehrsstrafer gleichgestellt.<br />

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufuand, <strong>die</strong> nicht nach Abs. 2 umgeleg werden,<br />

werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rambin</strong><br />

Serragen.<br />

(5) Im Sime des Absatzes 2 gelten als<br />

AJ ieserstraßen<br />

Straße4 Wege und Plätze, <strong>die</strong> ausschließlich o<strong>der</strong> <strong>über</strong>wiegend <strong>der</strong> Ersctrließung <strong>der</strong><br />

angrenzenden o<strong>der</strong> durch private Zuwegung mit ihlen verbundenen Grundstricke <strong>die</strong>nen,<br />

1. Irurerortsstraßen<br />

Straßen, Wege und Plätze, <strong>die</strong> we<strong>der</strong> <strong>über</strong>wiegend <strong>der</strong> Ersctüießung von<br />

Grundstücken noch <strong>über</strong>wiegend dem <strong>über</strong>örtlichen Durchgangsverkek <strong>die</strong>ncrr,<br />

2- If auDtverkeksstraßen<br />

Straßer1 Wege und Piätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), <strong>die</strong><br />

neben <strong>der</strong>Erscl ießung von Grxndstücken und neben <strong>der</strong> Auftahme von<br />

iareröi.lichem Verkehr <strong>über</strong>wiegend dem <strong>über</strong>ö.tlichen Durchgangsverkeh-r <strong>die</strong>nen,<br />

3. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />

Straßer1 Wege und Plätze, <strong>die</strong> als A<strong>die</strong>gerstraße o<strong>der</strong> (in Ausnahmefüllen) als<br />

Innerortsstraße nach <strong>der</strong> Straßenverkehrsordnung entsprechend gekenrzeichlet sind.<br />

Sie sind als MischJläche ausgestaltet und dürfen in ihrer garuen Breite von allen<br />

Verkehrsreilnehmern benulzr u erden<br />

(6) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rambin</strong> kam durch <strong>Satzung</strong> vor Entsteheo <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

bestimme4 dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten atm beitragsflihigen Auflvand<br />

gehören.<br />

(7) Der Aufwand für <strong>die</strong> Fakbafuren <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstralen<br />

ist nur insov/eit beitragsfähig, sofem <strong>die</strong> Fahrbahnen breiter sind als <strong>die</strong><br />

anschließenden Iieien Strecken. Nicht beitragsQihig ist <strong>der</strong> Aufuand flt Bnicken, Tunnel<br />

und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.<br />

(8) Zuschüsse sind, soweit <strong>der</strong> Zuschussgeber nichts an<strong>der</strong>es bestirnmt hat, vonangig zur<br />

Deckung des öffentlichen Anteiis und nur, soweit sie <strong>die</strong>sen ubersteigen, zur Deckung<br />

des übrigen Aufuandes zu verwenden.<br />

3


s4<br />

Abrechflungsgebiet<br />

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden <strong>die</strong> Grundstücke, von denen aus wegen iker räumlich<br />

engen Bezlehung zur ausgebauten Eir,richtung eine qualifuie.te Inanspruchnatlrremoglichkeit<br />

<strong>die</strong>ser Einrichtung eröfnet wird.<br />

(2) Wird ein Abschnitt einer Adage o<strong>der</strong> werden zu einer Abrechnungseinheit zusan'lrnengefasste<br />

Ar.iagen abgerechnet, bilden <strong>der</strong> Abschnitt bz\,v. <strong>die</strong> Abrechrungseinheit das<br />

Abrechnungsgebiet.<br />

ss<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der nach g 3 ermittelte, auf <strong>die</strong> Beitragspflichtigen entfailende Anteil am beitragsfähigen<br />

Aufuand wird nach <strong>der</strong> gewichteten Grundstücksfläche auf <strong>die</strong> das Abrechnungsgebiet<br />

($ 4) bildenden Grundstücke verteüt.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Ennittlung <strong>der</strong> Grundstücksflächer gilt:<br />

i. So\,veit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes ($ 3C BauGB) o<strong>der</strong> in einem<br />

Gebiet, ffir das <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> beschlossen hat, einen Bebauungsplan nach $ 33 BauGB<br />

auäustellen und <strong>die</strong> entsprcchenden Voraussetzungen nach ! 33 BauBG vorliegeq liegen,<br />

wird <strong>die</strong> Fläche, auf <strong>die</strong> <strong>der</strong> Bebauungsplan bzi/. <strong>der</strong> Bebauungsplanentwurf <strong>die</strong> ba'.rliche,<br />

gewerbliche, industrielle o<strong>der</strong> vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in voliem Umfang<br />

(Vervielfriltiger 1,0) be.ücksichtigt.<br />

Für Teile <strong>der</strong> Grundstilcksflache, auf <strong>die</strong> <strong>der</strong> Bebauungsplan <strong>die</strong> bauliche, gewerbliche,<br />

industlielle o<strong>der</strong> vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht o<strong>der</strong> Grundsnicke, <strong>die</strong><br />

danach nicht baulictq gevr'erblicl! irdustriell o<strong>der</strong> h vergleichbarer Weise nutzbar sind,<br />

gilt ein Vervielliiitiger von 0,04.<br />

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten<br />

Innenbereich (0 34 BauGB) o<strong>der</strong> im Geltungsbereich einer <strong>Satzung</strong> nach $ 35 Abs. 6<br />

BauGts {Außenbereichssatzung) wiid <strong>die</strong> Grundstucksfläche, <strong>die</strong> baulich, gewerblich,<br />

industdell o<strong>der</strong> vergleichbar genutzt wird o<strong>der</strong> genlfzt werded kann, in vo1lem Umfang<br />

(Vervielliilriger 1.0 i benicksichrigt.<br />

3. Liegt ein Grundstück teilweise im uirbeplaaten Irurenbereich (! 34 BaUGB) und im übrigen<br />

mit sein€r Restfläche im Außenbereich ($ 35 BauGB) wird eine lläche bis zu einer Tiefe<br />

von 50 m in vollem Umfang (Vervielfrlltiger 1,0) bedcksichtigt. Ist das Grundstrick <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Tiefenbegrerzungslinie hinaus baulich, gelverblicl! industliell o<strong>der</strong> ve.gleichbar genutzt,<br />

wird <strong>die</strong> Fläche bis zum Ende <strong>die</strong>ser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete<br />

Baulichkeiter; <strong>die</strong> nicht mehr als 15 m3 Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung<br />

in <strong>die</strong>sem Sinre. Bei unbebauten Grundsnicken, aufdenen eine Hinterbebauung (2.<br />

Baureihe) zulässig ist, wird <strong>die</strong> Flache bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für <strong>die</strong><br />

vorstehenden Regelungen <strong>die</strong>nt zrr Abgrenzung <strong>der</strong> baulich, gewerblich, industriell o<strong>der</strong><br />

vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eirle Linie in gleichfiäßigem Abstand von <strong>der</strong><br />

Straße. dem Wes o<strong>der</strong> dem Platz.<br />

4


Der Abstand wird:<br />

a) bei Grundstückeq <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Straße, den Weg o<strong>der</strong> den Platz angreruen, von <strong>der</strong><br />

Straßengrenze aus gemessen<br />

b) bei Grundstuckerl <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> Straße, dem Weg o<strong>der</strong> dem Platz nur durch eine<br />

Zuwegung verbunden sind, vom Ende <strong>der</strong> Zuwegung an gemessen<br />

Die <strong>über</strong> <strong>die</strong> nach den vorstehenden Tielenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des<br />

Grundstücks, <strong>die</strong> rLicht baulicb, gewerbiich, irdustriell o<strong>der</strong> vergleichbar genutTt werden o<strong>der</strong><br />

genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,04 angesetzt.<br />

4. Für bebaute Grundstucke im Außenbereich ($ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche flir<br />

den bebauten Teil <strong>die</strong> mit Gebäuden <strong>über</strong>baute F1äche mit dem Vervielfültiger 5<br />

benicksichtigl höchstens wird <strong>die</strong> tatsächliche Grundstücksgöße berücksichtigt Iür<br />

unbebaute gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird <strong>die</strong> so<br />

genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervieifliltiger 1,0 berucksichtigt. Der jeweils übrige<br />

Teil <strong>der</strong> Grundstucksfläche wird mit dem Vervielfitltiger 0,04 benicksichtigt Für alle<br />

a-i<strong>der</strong>en unbebautel GrunCsti]cke im Außenbeieicll insbeson<strong>der</strong>e land- o<strong>der</strong><br />

forstwirtschaftlich genutzte, wird <strong>die</strong> Grundstticksfläche nrit dem Vervielfültiger 0,04<br />

angesetzl.<br />

5. Anstelle <strong>der</strong> in Ziff I bis 4 geregelten Vervielfliltiger wird <strong>die</strong> Grundstücksflache bei<br />

nachfoigenden Funktionen it den Faillen <strong>der</strong> Zifl I aufgrond <strong>der</strong> zulässigen, in den Fällen<br />

<strong>der</strong> Ziff. 2,3 und 4 auibrund <strong>der</strong> tatsächiichen Nutzungen nach nachstehenCet Tabelle<br />

ennittelt:<br />

a) Friedhöfe ohne Kirchengebäude<br />

b) Sportplätze<br />

c) Kleingäi(en<br />

d) Abfallbeseitigungseimchtungen<br />

e) Kiesgmben<br />

t) Ga.tenbaubetriebe undBaumschulen ohlre Gewächshausflächen<br />

g) GartenbaubetriebemitGev/ächshausfldchen<br />

(3)<br />

o.)<br />

o)<br />

0,2<br />

0,2<br />

0,5<br />

1,0<br />

1,0<br />

0,5<br />

0,'7<br />

Zur Berucksichtigung des unterschiedlichen Maßes <strong>der</strong> Nutzung wird <strong>die</strong> nach<br />

Absatz 2 Nr. 1 bis 4 emitteite Fläche - ohne <strong>die</strong> mit dem Faktor 0,04berücksichtigten<br />

Fiächen - vervielfacht mit<br />

1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,<br />

1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,<br />

1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,<br />

1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünfvollgeschossen,<br />

1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs o<strong>der</strong> mehr Vollgeschossen,


(4) Als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt<br />

L soweit ein Bebauungsplan besteht ,<br />

a) <strong>die</strong> darin festgesetzte höchstzulässige Zali <strong>der</strong> Vollgeschosse,<br />

b) bei Grundsnicken, ftr <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondem<br />

nur <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> baulichen Arüagen angegeben ist, <strong>die</strong> durch 3,0 geteilte<br />

höchstzulässige Gebaudehöhe auf garue Zahlen mathematisch gerundet,<br />

c) bei Gmndstucken, für <strong>die</strong> nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, <strong>die</strong><br />

Baumassenzahl geteilt durch 3,0, aufganze ZahJen mathematisch gerundet,<br />

d) bei Grundshicken, filr <strong>die</strong> gevr'erbliche o<strong>der</strong> industrielle Nutarng obne<br />

Bebalrung lestgesetzt ist, <strong>die</strong> Zahl von einem Vollgeschoss,<br />

e.) bei Grundstücke4 fijr <strong>die</strong> tatsächlich eine höhere als <strong>die</strong> fesrgesetzte Zahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse zugelassen o<strong>der</strong> vorhanden ist, ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen; <strong>die</strong>s<br />

gjit entsprechend, wenn <strong>die</strong> zulässige BaumassenzalJ o<strong>der</strong> <strong>die</strong> höchstzulässige<br />

Gebäudehöhe <strong>über</strong>schritten werden-<br />

2 ioweit keine Festserzrng besreh,.<br />

a) bei bebauten Grundshicker! <strong>die</strong> Zah.l <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten ode. bebaubaren G.undstücken <strong>die</strong> Zairl <strong>der</strong> in <strong>der</strong> nfieren<br />

Umgebung <strong>über</strong>wiegend vorhandenen Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücken, <strong>die</strong> mit einer Kirche bebaut und als Friedhofgenutzt<br />

werden, wird als Grundstdcksfläche für den bebauten Teil, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong><br />

Kirche <strong>über</strong>baute Fläche zugunde gelegt und <strong>die</strong> Kirche als<br />

eingeschossiges Gebäude behandelt, fir <strong>die</strong> Friedhofsfläche gilt $ 5 Abs. 2<br />

Nr. 5 Buchstabe a) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze emchtet werden<br />

dürfen, <strong>die</strong> ZahJ von einem Vollgeschossje Nutzungsebene.<br />

3. Ist eine Geschosszald wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Bauwerks nicht feststellbar,<br />

werden bei gewerblich o<strong>der</strong> industrielt nutzbaren Grundstricken ais Höhe eines<br />

zulässigen Geschosses im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> 3,50 m und bei allen in an<strong>der</strong>er Weise<br />

nutzbaren Grundstricken 2,60 m zugrunde gelegt.


(5) ZuI Berucksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen Art <strong>der</strong> Nutzung sind <strong>die</strong> in Absatz 3 Buchst.<br />

a) bis e) genanntefl Nutzungsfakoren zu erhöhen um<br />

a) 0,5, weür das Grundsnick inrerhalb eines tatsächlichen bestehenden ($ 34 Abs. 2<br />

BauGB) o<strong>der</strong> durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohrgebietes ($$ 3, 4 u. 4a<br />

Baunutzungsverordnung - BauNVO), Dorfgebietes ($ 5 BauNVO) o<strong>der</strong> Mischgebietes<br />

($ 6 BauNVO) o<strong>der</strong> ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines<br />

Bebauungsplargebietes o<strong>der</strong> im Außenbereich ($ 35 BauGB) <strong>über</strong>wiegend<br />

gewerblic[ industriell o<strong>der</strong> <strong>über</strong>yiegend in einer <strong>der</strong> geweöüchen Nutärng äln]ichen<br />

Weise (2.B. Ve.waltungs-, Schu!, Post-, Bahrhofsgebäude, Parkhaus, Pra,{en filr Freie<br />

Berufe, Museen) genutz wird,<br />

b) 1,0, vr'enn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ($ 34 Abs. 2<br />

BauGB) o<strong>der</strong> durch Bebauungsplan ausgelvieseneo Gewerbegebietes ($ 8 BauNa'O),<br />

Industriegebietes ($ 9 BauNVO), Kemgebietes ($ 7 BauNVO) o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Son<strong>der</strong>gebietes ($ l1 BaulWO) liegt.<br />

(6) Bei Grundshicken in Wohngebieten i.S.v. $$ 2-5 und l0 Bari'IVO sowie bei<br />

Wohngrundstucken in Gebieten nach $ 6 BauNVO (Mischgebiete), <strong>die</strong> durch<br />

minde$ens drei Straßer1 Wege o<strong>der</strong> Plätze erschlossen v/erden, wird <strong>der</strong> sich nach<br />

$ 5 e.gebende Betrag nur zu zwei Ddtleln erhoben.<br />

Das gilt nicht:<br />

a) wenn und soweit szimtliche Ar agen gemäß $ 1, <strong>die</strong> das Grundstück erschJießen, als<br />

Abrechlungsebheit abgerechnet werden.<br />

b) wenn ein Ausbaubeitrag nur fir eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere<br />

A.dagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.<br />

c) wenn Grundstücke <strong>über</strong>wiegend gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzt werden o<strong>der</strong><br />

solche mit erhöhtem Ziel- und Qrlellverkehr in an<strong>der</strong>en beplanten o<strong>der</strong> Llnbeplanten<br />

Gebieten.<br />

s6<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für <strong>die</strong> im $ 3 Abs.2 Nr. l-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben<br />

werden (Kostenspaltung).<br />

s7<br />

Vorausleistungen<br />

Auf <strong>die</strong> lainiige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen ve.langt werden,<br />

sobald mit <strong>der</strong> Durchiihrung <strong>der</strong> Maßnahme begoruren worden ist. Die vorausieistung ist rtut<br />

<strong>der</strong> endgriltigen Beiiragsschuld zu verrechnen, auch wenn <strong>der</strong> Vorausleistende nicht endgültig<br />

beitragspflichtig ist.


58<br />

Ablösüng des Beitrages<br />

Vor Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht kam <strong>die</strong> Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

vereinbart werden. Der Ablösungsbetmg richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des nach<br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />

nicht. Durch Zalrlung des Ablösungsbetrages wird <strong>die</strong> Beitragspflicht endgültig abgegolten.<br />

se<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragspfl icht<br />

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss <strong>der</strong> Baumaßnahrnq sobald <strong>die</strong> Kosten<br />

feststehe[ und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Grun<strong>der</strong>werb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist<br />

frühestens <strong>der</strong> Zeitpunkt des Einganges <strong>der</strong> letzlen Untemehmerecbnung<br />

Dienen Zuschüsse <strong>der</strong> Entlastung <strong>der</strong> Beitragspflichtiger! dann entsteht <strong>die</strong> Beitragspflicht<br />

füihestens mit Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>über</strong> <strong>die</strong> endgültige Höhe des Zuschusses.<br />

s10<br />

Veranlagung, Fälligkeit<br />

Der Beitrag bzw. <strong>die</strong> Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzl und ist einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Bescheides filllig.<br />

Der Ablösebetrag wird durch Vereinba.ung festgesetzt. Die Fälligkeit des Ablösebetrages<br />

richtet sich nach den Festsetzungeo im öffentlich-rechtlichen Venrag.<br />

s11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt rückwirkend zum 28.05.1994 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tdtt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 10.1 1.1992, aietzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> L An<strong>der</strong>ungssatzung<br />

vom 07.05.1994 außer Kraft.<br />

t;l Dez. 2801<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Rambin</strong>, Auslbrtigungsdahrm<br />

Thiede<br />

- Der Bürgermeister -

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