die komplette Satzung finden Sie hier - Andres Gmbh
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2<br />
§ 2<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Für <strong>die</strong> öffentliche Reinigung sind Gebühren zu entrichten.<br />
(2) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern des Grundstücks<br />
entlang der es erschließenden öffentlichen Straßen. Maßgeblich ist ferner <strong>die</strong> Häufigkeit<br />
der Reinigungen (Reinigungsklasse). Das Straßenverzeichnis zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bestimmt<br />
<strong>die</strong> Reinigungsklasse nach der Verkehrslage der Straßen und Plätze<br />
(Erschließungsanlagen), ihrer Bedeutung als Geschäfts- oder Wohnstraßen und der<br />
dadurch bedingten Zahl der planmäßigen Reinigungen je Woche.<br />
(3) Grundstücke, <strong>die</strong> lediglich mit einer Zuwegung oder einer sonstigen nicht bebaubaren<br />
Teilfläche an eine Erschließungsanlage angrenzen, sind Teilhinterliegergrundstücke. Bei<br />
ihnen gilt als Frontbreite <strong>die</strong> Summe aus der Breite der Zuwegung oder der sonst an <strong>die</strong><br />
Erschließungsanlage angrenzenden Teilfläche und der Breite der übrigen der<br />
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite. Die Ermittlung <strong>die</strong>ser Breite ist<br />
nach Abs. 4 vorzunehmen. Die an <strong>die</strong> Erschließungsanlage angrenzende<br />
Grundstücksbreite darf nicht mehrfach in Ansatz gebracht werden.<br />
(4) Werden durch eine Erschließungsanlage ein oder mehrere Grundstücke erschlossen, <strong>die</strong><br />
nicht unmittelbar an sie angrenzen, zu ihr aber über einen nicht öffentlichen Zugang<br />
erreichbar sind (Hinterliegergrundstücke), ist <strong>die</strong> Frontbreite wie folgt zu ermitteln:<br />
a) Als Frontbreite gilt <strong>die</strong> Länge der der Erschließungsanlage zugekehrten Seite des<br />
Grundstückes, wenn sie der Fußsteighinterkante oder der entsprechenden Grenze des<br />
Straßengrundstücks gleichgerichtet ist oder in einem Winkel von nicht mehr als 45<br />
Grad davon abweicht.<br />
b) Ist <strong>die</strong>ser Winkel größer als 45 Grad, gilt als Frontbreite <strong>die</strong> Strecke der Parallele zur<br />
Fußsteighinterkante oder der entsprechenden Grenze des Straßengrundstücks, <strong>die</strong> von<br />
dem am weitesten von <strong>die</strong>ser Erschließungsanlage entfernten Punkt der <strong>die</strong>ser Anlage<br />
zugekehrten nächsten Grundstücksseite ausgeht bis zu ihrem Schnittpunkt mit der<br />
gegenüberliegenden Grundstücksseite oder ihrer gedachten Verlängerung.<br />
c) Bei einem unter Abs. 3 oder Abs. 4 a) bis b) fallenden Grundstück, das mehrere der<br />
Erschließungsanlage zugewandte Seiten hat, sowie bei Grundstücken, <strong>die</strong> sich nicht<br />
unter <strong>die</strong> vorgenannten Bestimmungen einordnen lassen, gilt als Frontbreite <strong>die</strong>jenige<br />
Grundstücksseite, über <strong>die</strong> der Hauptzugang zu dem Grundstück erfolgt.