die komplette Satzung finden Sie hier - Andres Gmbh
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(8) a) Bei zweiseitig anbaubaren Erschließungsanlagen mit nur einem Gehweg sind sowohl<br />
<strong>die</strong> Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke als auch <strong>die</strong><br />
Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke - jeweils<br />
einschließlich etwa vorhandener Hinterliegergrundstücke - zum Winter<strong>die</strong>nst nach §§ 7<br />
und 8 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verpflichtet. Dauer und Reihenfolge der Verpflichtung ergeben<br />
sich aus § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass <strong>die</strong> Verpflichtung bei dem an den Gehweg<br />
angrenzenden Kopfgrundstück beginnt. Sodann folgen <strong>die</strong> etwa vorhandenen<br />
Hinterlieger, danach das gegenüberliegende Kopfgrundstück, schließlich dessen etwa<br />
vorhandene Hinterlieger.<br />
6<br />
b) Mündet an eine Erschließungsanlage mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg<br />
gegenüberliegenden Seite eine andere Erschließungsanlage ein, so ist der Winter<strong>die</strong>nst<br />
nach §§ 7 und 8 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> von den Verpflichteten der an den Gehweg<br />
angrenzenden Grundstücke (sowie etwa vorhandener Hinterlieger) und den<br />
Verpflichteten der gegenüberliegenden Eckgrundstücke (ebenfalls einschließlich etwa<br />
vorhandener Hinterlieger) jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der<br />
einmündeten Erschließungsanlage im Wechsel vorzunehmen. Die Reihenfolge richtet<br />
sich nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 8 a <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />
(9) Bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.<br />
§ 8<br />
Streuen bei Winterglätte<br />
(1) Bei Winterglätte ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr der Fußsteig in voller Breite<br />
und, wenn ein Fußsteig nicht vorhanden ist, am Fahrbahnrand ein mindestens 1-m-breiter<br />
Streifen mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten abstumpfenden Stoffen unverzüglich<br />
und ausreichend, bei Bedarf wiederholt, zu bestreuen.<br />
(2) Salz darf nur bei Glatteis oder Eisregen verwendet werden. Gleiches gilt für andere<br />
Streustoffe, <strong>die</strong> chemische Auftaumittel wie Harnstoffe, Ammonium-Salze, Phosphate<br />
oder Stoffe vergleichbarer Art enthalten. Abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand<br />
sind zum Bestreuen von Schneerückständen nur in dem Umfang und in der Menge zu<br />
verwenden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh-und Überwege nicht eintritt.<br />
Die Rückstände sind nach dem Auftauen bis zum Ende des folgenden Tages zu<br />
beseitigen.<br />
(3) Auf Gehwegen mit Baumbestand oder mit angrenzenden Grünstreifen sowie auf<br />
Gehsteigen in einem Abstand von weniger als 10 m zum Rand eines Gewässers dürfen<br />
Salz oder andere auftauende Stoffe nicht gelagert werden.