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Datensicherheit und -schutz aus informationstechnischer Sicht

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Was bedeutet Daten<strong>schutz</strong>?<br />

Umsetzung des Gr<strong>und</strong>rechts auf Informationelle Selbstbestimmung:<br />

Jeder hat das Recht, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst zu bestimmen, wer bei<br />

welcher Gelegenheit was über ihn weiß.<br />

„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung <strong>und</strong><br />

eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen<br />

können, wer was wann <strong>und</strong> bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob<br />

abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert <strong>und</strong> als Information dauerhaft gespeichert,<br />

verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen<br />

aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen<br />

beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare<br />

Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit <strong>und</strong> Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger<br />

begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hier<strong>aus</strong> folgt: Freie Entfaltung<br />

der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz<br />

des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung <strong>und</strong> Weitergabe<br />

seiner persönlichen Daten vor<strong>aus</strong>. Dieser Schutz ist daher von dem Gr<strong>und</strong>recht des Art 2 Abs.<br />

1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Gr<strong>und</strong>recht gewährleistet insoweit die<br />

Befugnis des Einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst über die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung seiner<br />

persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle<br />

Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.“<br />

BVerfG 15. Dez. 1983<br />

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