Datensicherheit und -schutz aus informationstechnischer Sicht
Datensicherheit und -schutz aus informationstechnischer Sicht
Datensicherheit und -schutz aus informationstechnischer Sicht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Was bedeutet Daten<strong>schutz</strong>?<br />
Umsetzung des Gr<strong>und</strong>rechts auf Informationelle Selbstbestimmung:<br />
Jeder hat das Recht, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst zu bestimmen, wer bei<br />
welcher Gelegenheit was über ihn weiß.<br />
„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung <strong>und</strong><br />
eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen<br />
können, wer was wann <strong>und</strong> bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob<br />
abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert <strong>und</strong> als Information dauerhaft gespeichert,<br />
verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen<br />
aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen<br />
beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare<br />
Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit <strong>und</strong> Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger<br />
begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hier<strong>aus</strong> folgt: Freie Entfaltung<br />
der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz<br />
des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung <strong>und</strong> Weitergabe<br />
seiner persönlichen Daten vor<strong>aus</strong>. Dieser Schutz ist daher von dem Gr<strong>und</strong>recht des Art 2 Abs.<br />
1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Gr<strong>und</strong>recht gewährleistet insoweit die<br />
Befugnis des Einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst über die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung seiner<br />
persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle<br />
Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.“<br />
BVerfG 15. Dez. 1983<br />
12