Mindestanforderungen an den Aufbau der Mess- und Zähleinrichtung
Mindestanforderungen an den Aufbau der Mess- und Zähleinrichtung
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Technische <strong>Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen</strong> - Anschluss <strong>an</strong> das Nie<strong>der</strong>-, Mittel- <strong>und</strong><br />
Hochdrucknetz <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH<br />
1 Nie<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Mitteldruckhaus<strong>an</strong>schlüsse<br />
1.1 Allgemeines<br />
1.1.1 Der Haus<strong>an</strong>schluss verbindet die Versorgungsleitung mit <strong>der</strong> Kun<strong>den</strong><strong>an</strong>lage. Er besteht aus<br />
Haus<strong>an</strong>schlussleitung, ggf. Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück,<br />
Hauptabsperreinrichtung <strong>und</strong> einem Hausdruckregelgerät.<br />
Der Haus<strong>an</strong>schluss ist bis zur Hauptabsperreinrichtung einschließlich des Hausdruckreglers Eigentum<br />
<strong>der</strong> ENSO Netz GmbH.<br />
1.1.2 Haus<strong>an</strong>schlüsse wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong> Bestimmungen des DVGW Regelwerkes, DIN-Normen <strong>und</strong><br />
gelten<strong>den</strong> Verordnungen <strong>und</strong> Richtlinien (NDAV) hergestellt <strong>und</strong> betrieben.<br />
Die Be<strong>an</strong>tragung eines Haus<strong>an</strong>schlusses erfolgt mittels Formular GAA (Gas-Anschluss-Anmeldung) mit<br />
beigefügtem Lagepl<strong>an</strong>. Die Dimensionierung <strong>der</strong> Haus<strong>an</strong>schlussleitung wird durch die ENSO Netz<br />
GmbH ermittelt.<br />
1.1.3 In unterkellerten Häusern wird <strong>der</strong> Haus<strong>an</strong>schluss im Keller durch die Außenw<strong>an</strong>d <strong>und</strong> in Häusern<br />
ohne Keller durch die Bo<strong>den</strong>platte geführt. Haus<strong>an</strong>schlussleitungen müssen eine Erddeckung von<br />
0,8 m aufweisen <strong>und</strong> dürfen nicht überbaut wer<strong>den</strong>.<br />
Die Erdarbeiten zur Leitungsverlegung sind nach DIN 4124 auszuführen. Baumpfl<strong>an</strong>zungen sind in<br />
<strong>an</strong>gemessener Weise zu berücksichtigen (DVGW-Regelwerk GW 125).<br />
Erfolgt die Verlegung ausnahmsweise durch Hohlräume o<strong>der</strong> unter Gebäudeteilen, sind Schutzrohre<br />
einzusetzen.<br />
Leitungsteile dürfen nicht <strong>der</strong> Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt sein.<br />
Für die Installations<strong>an</strong>lage im Haus gelten die Bestimmungen des DVGW-Regelwerkes G 600<br />
Technische Regeln für Gas-Installationen (TRGI). Die Installation muss von einem bei einem<br />
Gasnetzbetreiber eingetragenen Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) ausgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Haus<strong>an</strong>schlüsse dürfen nicht als Erdung genutzt wer<strong>den</strong>.<br />
1.2 Haus<strong>an</strong>schlussraum<br />
Pl<strong>an</strong>ungsgr<strong>und</strong>lage für Haus<strong>an</strong>schlusseinrichtungen in Gebäu<strong>den</strong> ist DIN 18012.<br />
Gemäß <strong>den</strong> Technischen Regeln für Gasinstallationen dürfen auch Aufstellräume von Gasfeuerstätten<br />
für die Einführung des Haus<strong>an</strong>schlusses genutzt wer<strong>den</strong>.<br />
Die Haus<strong>an</strong>schlussw<strong>an</strong>d muss in Verbindung mit einer Außenw<strong>an</strong>d stehen, durch welche die<br />
Anschlussleitung geführt wird (Abweichungen sind aus zwingen<strong>den</strong> baulichen Grün<strong>den</strong> möglich). Die<br />
Höhe des Raumes muss mindestens 2 m betragen.<br />
Haus<strong>an</strong>schlussräume müssen mindestens 2,0 m l<strong>an</strong>g <strong>und</strong> 2,0 m hoch sein. Die Breite muss mindestens<br />
1,50 m bei Belegung nur einer W<strong>an</strong>d <strong>und</strong> mindestens 1,80 m bei Belegung gegenüberliegen<strong>der</strong> Wände<br />
betragen. Die freie Durchg<strong>an</strong>gshöhe unter Leitungen darf nicht kleiner als 1,8 m sein.<br />
ENSO Netz GmbH, www.enso.de 1
2 Anschluss <strong>an</strong> das Hoch- <strong>und</strong> Mitteldrucknetz - Richtlinie <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH für<br />
Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen (Kun<strong>den</strong><strong>an</strong>lagen)<br />
2.1 Allgemeines<br />
2.1.1 Diese Richtlinie findet Anwendung auf die von Gasbeziehern (Kun<strong>den</strong>) <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH zu<br />
erstellen<strong>den</strong> Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen, die entsprechend dem Energiewirtschaftsgesetz<br />
errichtet <strong>und</strong> betrieben wer<strong>den</strong> (Öffentliche Gasversorgung).<br />
2.1.2 Die Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen dienen <strong>der</strong> Druckreduzierung <strong>und</strong> <strong>Mess</strong>ung des bezogenen<br />
Gases.<br />
Art <strong>und</strong> Anordnung <strong>der</strong> Geräte wer<strong>den</strong> durch die ENSO Netz GmbH bestimmt, soweit es für die Bel<strong>an</strong>ge<br />
<strong>der</strong> einw<strong>an</strong>dfreien Gasübernahme erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
2.1.3 Errichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme <strong>und</strong> Betrieb von Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen sind unter<br />
Beachtung <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> Technik <strong>und</strong> <strong>der</strong> gelten<strong>den</strong> behördlichen Vorschriften <strong>und</strong> Bestimmungen<br />
durchzuführen (DIN-Normen, Euro-Normen, Technische Richtlinien <strong>und</strong> Merkblätter, VDI-Richtlinien,<br />
VDE-Vorschriften, Eichgesetz <strong>und</strong> Eichordnung, UVV-Vorschriften <strong>der</strong> zuständigen<br />
Berufsgenossenschaft).<br />
Insbeson<strong>der</strong>e sind die nachstehend aufgeführten Vorschriften <strong>und</strong> Technischen Regeln in ihrer jeweils<br />
aktuellen Fassung einzuhalten:<br />
- DVGW-Arbeitsblatt G 260<br />
Gasbeschaffenheit<br />
- DVGW-Arbeitsblatt G 459/II<br />
Technische Regeln für Bau <strong>und</strong> Ausrüstung von Gasdruckregel<strong>an</strong>lagen mit Eing<strong>an</strong>gsdrücken<br />
bis einschließlich 5 bar <strong>und</strong> kleiner 200 m³/h<br />
- DVGW-Arbeitsblatt G 491<br />
Gasdruckregel<strong>an</strong>lagen für Eing<strong>an</strong>gsdrücke bis 100 bar.<br />
Pl<strong>an</strong>ung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme<br />
- DVGW-Arbeitsblatt 492<br />
Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck bis 100 bar, Pl<strong>an</strong>ung <strong>und</strong><br />
Errichtung<br />
- DVGW-Arbeitsblätter G 685, G 485/86, G 488<br />
Gasabrechnung, Realgasfaktoren, digitale Schnittstelle, Gasbeschaffenheitsmessung<br />
- DVGW-Arbeitsblatt G 495<br />
Inst<strong>an</strong>dhaltung von Gas<strong>an</strong>lagen<br />
- DVGW-Arbeitsblatt G 493 I/II<br />
Zulassung für Hersteller von Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen<br />
- DVGW-Arbeitsblatt Info Nr. 10 Dezember 2005<br />
Erdgas<strong>an</strong>lagen auf Werksgelände <strong>und</strong> im Bereich betrieblicher Gasverwendung<br />
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> Gas- <strong>und</strong> Wasserwerke<br />
- BGV D 2<br />
- BGV C 6 / BGR 500<br />
- Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen<br />
(ATEX-Anfor<strong>der</strong>ungen)<br />
- VDE 0165, 0170, 0185 <strong>und</strong> 0190<br />
- Werksnormen vorgelagerter Netzbetreiber (ONTRAS)<br />
- Explosionsschutz entspr. BetrSichV<br />
- DVGW-Arbeitsblatt G 440<br />
- Betriebs<strong>an</strong>weisungen ENSO Netz GmbH<br />
ENSO Netz GmbH, www.enso.de 2
2.2 Kosten <strong>der</strong> Beschaffung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />
Die Beschaffung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> gesamten Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage einschließlich evtl.<br />
erfor<strong>der</strong>licher Gebäude <strong>und</strong> Anschlussleitungen erfolgt durch <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>. Hierzu gehören jeweils<br />
auch die rechtzeitige Erweiterung, Ergänzung <strong>und</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage, soweit dies später durch die<br />
Betriebsverhältnisse o<strong>der</strong> neue technische Erkenntnisse erfor<strong>der</strong>lich wer<strong>den</strong> sollte. Der K<strong>und</strong>e ist<br />
Eigentümer <strong>der</strong> Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage. Gaszähler, Mengenumwerter <strong>und</strong><br />
Leistungsregistriergerät sind das Eigentum <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH. Für diese <strong>Mess</strong>technik übernimmt<br />
die ENSO Netz GmbH Inst<strong>an</strong>dhaltung, Inst<strong>an</strong>dsetzung <strong>und</strong> erfor<strong>der</strong>liche Nacheichungen.<br />
2.3 Zusammensetzung <strong>der</strong> Anlage<br />
2.3.1 Zur Gasdruckregel<strong>an</strong>lage gehören gr<strong>und</strong>sätzlich folgende Baugruppen:<br />
• Staubabschei<strong>der</strong><br />
• Gasdruckregelgeräte (bei Erfor<strong>der</strong>nis) mit:<br />
• Sicherheitseinrichtungen<br />
Sicherheitsabsperreinrichtung (SAV)<br />
<strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Sicherheitsabblaseeinrichtung (SBV)<br />
• <strong>Mess</strong>technik<br />
• Kontrollgeräte ggf. mit Datenfernübertragung<br />
Auf Gr<strong>und</strong> betriebsbedingter Erfor<strong>der</strong>nisse können gemäß DVGW-Regelwerk weitere Baugruppen<br />
erfor<strong>der</strong>lich wer<strong>den</strong>. Ein- o<strong>der</strong> mehrschienige Ausführungen sind, je nach Anwendungsfall, möglich.<br />
2.3.2 Zur <strong>Mess</strong>technik können in Abhängigkeit <strong>der</strong> DVGW-Arbeitsblätter 495, 685 <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Vertragsgestaltung folgende Geräte gehören:<br />
• Gaszähler <strong>und</strong> elektronischer Mengenumwerter für Leistungs-, Druck- <strong>und</strong><br />
Temperaturmessung<br />
• Druckmessgeräte im Vordruck<br />
• Druckmessgeräte für <strong>den</strong> geregelten Druck<br />
• Druckregistrierung für <strong>den</strong> <strong>Mess</strong>druck, optional<br />
• Temperaturmessung für die Mengenumwertung, optional<br />
• Gastemperatur<strong>an</strong>zeige / <strong>Mess</strong>ung<br />
• Leistungsmessgeräte (<strong>Mess</strong>datenregistriergeräte)<br />
2.3.3 Die ENSO Netz GmbH hat das Recht, zusätzlich Vorrichtungen zur Fernübertragung von<br />
Störmeldungen <strong>und</strong> <strong>Mess</strong>werten auf ihre Kosten <strong>an</strong>zubringen.<br />
2.4 Pl<strong>an</strong>ung <strong>und</strong> Unterbringung <strong>der</strong> Anlage<br />
2.4.1 Vor Erstellung einer Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage unterrichtet <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e die ENSO Netz GmbH<br />
über das gepl<strong>an</strong>te Vorhaben. Dazu stellt er Projektunterlagen zum St<strong>an</strong>dort <strong>und</strong> Anlagenaufbau in zwei<br />
Exemplaren zwecks Prüfung zur Verfügung.<br />
Nach Zustimmung durch die ENSO Netz GmbH erhält <strong>der</strong> K<strong>und</strong>e ein Exemplar <strong>der</strong> Unterlagen bestätigt<br />
zurück, ein Exemplar verbleibt bei <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH.<br />
Vorstehende Regelung gilt auch für Än<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> bestehen<strong>den</strong> bzw. umzurüsten<strong>den</strong> Gasdruckregel-<br />
<strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen.<br />
2.4.2 Die <strong>Mess</strong>geräte sind, wenn technisch erfor<strong>der</strong>lich, in einem <strong>den</strong> Vorschriften entsprechen<strong>den</strong><br />
separaten Raum unterzubringen.<br />
ENSO Netz GmbH, www.enso.de 3
2.4.3 Art <strong>und</strong> Weise <strong>der</strong> Bauausführung richten sich bei <strong>der</strong> Konzipierung <strong>der</strong> Gasdruckregel- <strong>und</strong><br />
<strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage nach Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>und</strong> Prämissen technischer Regeln, Leistungsverhältnissen,<br />
Druckbereichen <strong>und</strong> örtlichen Gegebenheiten.<br />
2.4.4 Für die Errichtung bzw. Verän<strong>der</strong>ung von Gasdruckregel<strong>an</strong>lagen sind Fachfirmen gemäß DVGW-<br />
Arbeitsblatt G 493/I zu beauftragen.<br />
2.5 Bau <strong>und</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage<br />
2.5.1 Der K<strong>und</strong>e wird die ENSO Netz GmbH rechtzeitig vor Baubeginn <strong>der</strong> Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage<br />
verständigen.<br />
2.5.2 Die Termine für Prüfung, Abnahme <strong>und</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlagen wer<strong>den</strong> <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH<br />
rechtzeitig mitgeteilt. Die Prüfung <strong>der</strong> fertig montierten Anlage wird von DVGW-Sachverständigen<br />
bzw. Sachk<strong>und</strong>igen nach DVGW-Arbeitsblatt G 491 durchgeführt.<br />
Die ENSO Netz GmbH hat das Recht, einen Beauftragten zu dieser Prüfung zu entsen<strong>den</strong>. Die Anlage<br />
wird erst in Betrieb genommen, wenn <strong>der</strong> Beauftragte des Anlagenliefer<strong>an</strong>ten zugestimmt hat.<br />
2.5.3 Die Ziffern 2.5.1 <strong>und</strong> 2.5.2 gelten sinngemäß für Än<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Umbauten <strong>an</strong> bestehen<strong>den</strong><br />
Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen.<br />
Bei vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Anlagen nach TGL 190-360 I/II, die weiterhin betrieben wer<strong>den</strong> sollen, ergeben sich<br />
Best<strong>an</strong>dsschutzprüfungen durch entsprechende DVGW-Sachverständige.<br />
2.6 Eichung<br />
2.6.1 <strong>Mess</strong>geräte, die <strong>der</strong> Abrechnung dienen, müssen gemäß Eichgesetz § 2 geeicht sein. Stempelzeichen<br />
<strong>und</strong> Sicherungsstempel (Plomben) <strong>an</strong> geeichten <strong>Mess</strong>geräten dürfen nicht verletzt wer<strong>den</strong>.<br />
2.6.2 Gesetzlich vorgeschriebene Nacheichungen (Eichgesetz § 25) wird die ENSO Netz GmbH auf eigene<br />
Kosten durchführen lassen.<br />
2.7 Gaszählerumg<strong>an</strong>g<br />
2.7.1 In die Umg<strong>an</strong>gsleitung des Gaszählers ist ein gasdichtes <strong>und</strong> staubunempfindliches Absperrorg<strong>an</strong><br />
einzubauen. Dieses Absperrorg<strong>an</strong> ist zu schließen <strong>und</strong> wird von <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH plombiert. Die<br />
Plomben dürfen nur mit Genehmigung <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH entfernt wer<strong>den</strong>.<br />
2.7.2 Sollte zur Vermeidung drohen<strong>der</strong> Gefahren o<strong>der</strong> erheblicher Nachteile ausnahmsweise die sofortige<br />
Entfernung <strong>der</strong> Plombe für die Öffnung des Absperrorg<strong>an</strong>s erfor<strong>der</strong>lich sein, so ist die ENSO Netz<br />
GmbH unverzüglich telefonisch <strong>und</strong> schriftlich zu unterrichten. Netzleitstelle Gas, Telefon 03529 555-<br />
4445, Fax 03529 555-4437.<br />
2.8 Verfahren bei Störungen <strong>an</strong> <strong>Mess</strong>geräten, Bef<strong>und</strong>prüfung <strong>und</strong> Nachverrechnung<br />
2.8.1 Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten sowie Störungen die dazu führen, dass ungemessenes Gas<br />
entnommen wird, sind sofort <strong>der</strong> Netzleitstelle, Telefon 03529 555-4445 o<strong>der</strong> 0180 2787901, Fax 03529<br />
555-4437, telefonisch <strong>und</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />
2.8.2 Bei Zweifeln <strong>an</strong> <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> <strong>Mess</strong>ung <strong>der</strong> geeichten <strong>Mess</strong>geräte k<strong>an</strong>n je<strong>der</strong> Vertragspartner<br />
eine Bef<strong>und</strong>prüfung gemäß Eichordnung § 32 verl<strong>an</strong>gen. Macht einer <strong>der</strong> Vertragspartner von diesem<br />
Recht Gebrauch, so ist er verpflichtet, <strong>den</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vertragspartner hiervon rechtzeitig vorher zu<br />
benachrichtigen <strong>und</strong> die Teilnahme eines von diesem Vertragspartner Beauftragten zu gestatten. Der<br />
<strong>Mess</strong>geräte-Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass eine Bef<strong>und</strong>prüfung unverzüglich ver<strong>an</strong>lasst<br />
wird.<br />
ENSO Netz GmbH, www.enso.de 4
Wer<strong>den</strong> bei einer Bef<strong>und</strong>prüfung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen eingehalten, so trägt gemäß<br />
§ 8 (2) NDAV <strong>der</strong> Antragsteller die Kosten <strong>der</strong> Bef<strong>und</strong>prüfung, <strong>der</strong> sie verl<strong>an</strong>gt hat.<br />
Liegen bei <strong>der</strong> Bef<strong>und</strong>prüfung die Maßabweichungen außerhalb <strong>der</strong> zulässigen Verkehrsfehlergrenze,<br />
so lässt die ENSO Netz GmbH das <strong>Mess</strong>gerät inst<strong>an</strong>d setzen <strong>und</strong> übernimmt die Kosten für<br />
Bef<strong>und</strong>prüfung <strong>und</strong> Inst<strong>an</strong>dsetzung.<br />
Wird bei <strong>der</strong> Bef<strong>und</strong>prüfung festgestellt, dass das <strong>Mess</strong>gerät außerhalb <strong>der</strong> Verkehrsfehlergrenze liegt,<br />
so erfolgt eine Nachverrechnung gemäß Ziffer 2.8.3 <strong>und</strong> 2.8.5.<br />
2.8.3 Ist eine Nachverrechnung gemäß Ziffer 2.8.2 o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> einer festgestellten Störung des<br />
<strong>Mess</strong>gerätes erfor<strong>der</strong>lich, so wird die Nachverrechnung für die Dauer <strong>der</strong> fehlerhaften Arbeitsweise<br />
aufgr<strong>und</strong> von Vergleichsmessung <strong>und</strong> Ergebnissen <strong>der</strong> Bef<strong>und</strong>prüfungen <strong>und</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
tatsächlichen Abnahmeverhältnisse durchgeführt. Dabei wird auf Fehler null korrigiert.<br />
Stehen keine ausreichend genauen <strong>Mess</strong>werte für die Nachverrechnung zur Verfügung, so gilt als<br />
bezogene Gasmenge das Mittel des Verbrauches von je 14 Tagen vor dem Eintritt <strong>und</strong> nach <strong>der</strong><br />
Behebung des Fehlers unter Berücksichtigung <strong>der</strong> tatsächlichen Abnahmeverhältnisse.<br />
2.8.4 Können die Vertragspartner sich über eine Nachverrechnung nicht einigen, so hat ein von bei<strong>den</strong><br />
Vertragspartnern zu ernennen<strong>der</strong> unparteiischer Sachverständiger zu entschei<strong>den</strong>.<br />
Falls die Vertragspartner sich innerhalb von drei Wochen seit <strong>der</strong> ersten Benennung eines<br />
Sachverständigen durch einen Vertragspartner nicht über <strong>den</strong> Sachverständigen einigen, so wird <strong>der</strong><br />
Hauptgeschäftsführer „Gas“ <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung des Gas-Wasserfaches e. V. (DVGW) in<br />
Eschborn gebeten, einen Sachverständigen vorzuschlagen. Der Vorschlag ist für die Vertragspartner<br />
verbindlich.<br />
2.8.5 Eine Nachverrechnung wird längstens für die Zeit des Feststellungsmonats <strong>und</strong> <strong>der</strong> sechs<br />
vorausgehen<strong>den</strong> Monate durchgeführt.<br />
2.9 Eingriffe in die Anlage<br />
Eingriffe in die Anlage, die nachweislich zu Fehlmessungen geführt haben, berechtigen die ENSO Netz<br />
GmbH zur Vornahme einer Nachverrechnung in dem erfor<strong>der</strong>lichen Umf<strong>an</strong>g. Die Ziffern 2.8.3 <strong>und</strong> 2.8.5<br />
sind auf <strong>der</strong>artige Nachverrechnungen nicht <strong>an</strong>wendbar.<br />
2.10 Überwachung <strong>und</strong> Wartung <strong>der</strong> Anlage<br />
2.10.1 Die Überwachung <strong>und</strong> Wartung <strong>der</strong> Gasdruckregel- <strong>und</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage erfolgt nach DVGW-Arbeitsblatt G<br />
495. Die Ver<strong>an</strong>twortlichkeit liegt beim Eigentümer <strong>der</strong> Anlage.<br />
Bei Anlagen mit Best<strong>an</strong>dsschutz ist nach TGL 190-360/02 <strong>und</strong> TGL 190-422/04 zu verfahren.<br />
2.10.2 Die ENSO Netz GmbH hat das Recht, die Anlage je<strong>der</strong>zeit durch einen Beauftragten prüfen zu lassen.<br />
Der K<strong>und</strong>e trägt dafür Sorge, dass die Anlage ohne Zeitverlust bzw. zeitraubende Formalitäten betreten<br />
wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
Festgestellte Mängel wer<strong>den</strong> vom Kun<strong>den</strong> unverzüglich beseitigt.<br />
2.11 Übersendung <strong>der</strong> <strong>Mess</strong>unterlagen <strong>und</strong> Auswertung <strong>der</strong> <strong>Mess</strong>ung<br />
2.11.1 Die für die Rechnungslegung maßgebende Auswertung erfolgt durch die ENSO Netz GmbH.<br />
Sämtliche Rechnungswerte wer<strong>den</strong> dem Kun<strong>den</strong> auf Verl<strong>an</strong>gen mitgeteilt.<br />
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2.11.2 Die <strong>Mess</strong>ung des Brennwertes geschieht auf <strong>den</strong> Qualitätsüberwachungsstellen des Vorliefer<strong>an</strong>ten.<br />
Die ermittelten Werte wer<strong>den</strong> <strong>der</strong> Abrechnung zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
3 Einspeisung von Biogas <strong>und</strong> LNG -Technische <strong>Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen</strong> für die Auslegung <strong>und</strong><br />
<strong>den</strong> Betrieb dezentraler Erzeugungs<strong>an</strong>lagen zur Einspeisung von Biometh<strong>an</strong> <strong>und</strong> LNG in das<br />
Erdgasnetz <strong>der</strong> ENSO Netz GmbH<br />
Um <strong>den</strong> Betreibern von Biogas<strong>an</strong>lagen die Möglichkeit zu schaffen, ihr Gas in das Netz <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Gasversorgung einzuspeisen, wird im Folgen<strong>den</strong> auf die technischen <strong>Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen</strong> für die<br />
Einspeisung in Erdgasnetze hingewiesen. Es h<strong>an</strong>delt sich dabei im Wesentlichen um die<br />
Zusammenstellung <strong>der</strong> wichtigsten Anfor<strong>der</strong>ungen verschie<strong>den</strong>er Arbeitsblätter <strong>der</strong> Deutschen<br />
Vereinigung des Gas- <strong>und</strong> Wasserfaches e.V. (DVGW), in <strong>den</strong>en die in Deutschl<strong>an</strong>d gelten<strong>den</strong>,<br />
allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten technischen Regeln <strong>der</strong> Gaswirtschaft festgelegt sind.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind jedoch alle in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d gelten<strong>den</strong> Regeln <strong>und</strong> Richtlinien<br />
zum Bau <strong>und</strong> Betrieb von Anlagen zur Biometh<strong>an</strong>herstellung <strong>und</strong> -einspeisung zu beachten, auch<br />
wenn sie in diesen technischen <strong>Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen</strong> nicht ausdrücklich erwähnt wer<strong>den</strong>. Bei<br />
Einspeisung mit grenzüberschreitendem Tr<strong>an</strong>sport sind die Empfehlungen gemäß Common Business<br />
Practice <strong>der</strong> EASEE-Gas zu beachten.<br />
3.1. Allgemeine Angaben des Einspeisers <strong>an</strong> <strong>den</strong> Netzbetreiber<br />
Der Einspeiser hat Angaben über <strong>den</strong> minimal <strong>und</strong> maximal einzuspeisen<strong>den</strong> Gasvolumenstrom, die zu<br />
erwartende Gasbeschaffenheit <strong>und</strong> die Beson<strong>der</strong>heiten in <strong>der</strong> zeitlichen Verteilung (z.B. gepl<strong>an</strong>te<br />
Inst<strong>an</strong>dhaltungsarbeiten) mitzuteilen. Der Einspeiser muss dem Gasnetzbetreiber weitere für <strong>den</strong><br />
ordnungsgemäßen Netzbetrieb erfor<strong>der</strong>liche Angaben, die vom Gasnetzbetreiber in jedem Einzelfalle<br />
konkretisiert wer<strong>den</strong>, zur Verfügung stellen.<br />
Eine Einspeisung von Gas aus dezentraler Erzeugung k<strong>an</strong>n nur erfolgen, wenn auch in <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />
geringsten Gasabnahme im Tr<strong>an</strong>sportsystem eine Nutzung durch Verbraucher gewährleistet ist. Die<br />
je<strong>der</strong>zeitige Abnahme des eingespeisten Gases <strong>an</strong> <strong>der</strong> Ausspeisung muss vertraglich <strong>und</strong> physikalisch<br />
gesichert sein. Abweichungen hiervon können auf Basis des Bil<strong>an</strong>zausgleichs geschaffen wer<strong>den</strong>. Dies<br />
gilt auch für <strong>den</strong> Ausfall <strong>der</strong> Gaseinspeisung.<br />
Sowohl zum nachfolgen<strong>den</strong> Netz als auch zur einspeisen<strong>den</strong> Anlage ist eine Druckabsicherung<br />
vorzusehen. Das einzuspeisende Gas ist vom Einspeiser auf <strong>den</strong> für das nachfolgende Netz geeigneten<br />
Druck zu verdichten.<br />
3.2. LNG-Anlage<br />
Neben <strong>den</strong> hier gen<strong>an</strong>nten technischen <strong>Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen</strong> sind darüber hinaus gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />
in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d gelten<strong>den</strong> Regeln <strong>und</strong> Richtlinien zur Pl<strong>an</strong>ung, zum Bau <strong>und</strong> zum<br />
Betrieb von LNG-Anlagen zu beachten, auch wenn sie in <strong>den</strong> technischen <strong>Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen</strong> des<br />
Gasnetzbetreibers nicht ausdrücklich erwähnt wer<strong>den</strong>.<br />
LNG muss in gasförmiger Phase eingespeist wer<strong>den</strong>. Die Vorgaben des Betreibers des nachgelagerten<br />
Netzes in Bezug auf Temperatur, Druck <strong>und</strong> Einspeisemenge müssen eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />
3.3. Betrieb/Inst<strong>an</strong>dhaltung<br />
Der Betrieb von Einrichtungen zur Einspeisung von Gas in <strong>an</strong><strong>der</strong>e Versorgungsnetze muss nach <strong>den</strong><br />
Vorgaben des DVGW-Regelwerks erfolgen. Beson<strong>der</strong>s wird auf die Einhaltung <strong>der</strong> DVGW-<br />
Arbeitsblätter DVGW GW 1200 (A), DVGW G 465-1 (A), DVGW G 466-1 (A) <strong>und</strong> DVGW G 495 (A) sowie<br />
<strong>der</strong> GasHL-VO <strong>und</strong> <strong>der</strong> Berufgenossenschaftlichen Richtlinien, BGR, verwiesen.<br />
ENSO Netz GmbH, www.enso.de 6
Davon abweichende Inst<strong>an</strong>dhaltungsmaßnahmen o<strong>der</strong> -zyklen bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Abstimmung<br />
mit dem Gasnetzbetreiber. Wie<strong>der</strong>kehrende Prüfungen <strong>an</strong> elektrischen Anlagen <strong>und</strong> Betriebsmitteln<br />
sind regelmäßig nach <strong>den</strong> BGR bzw. <strong>der</strong> BetrSichV durchzuführen <strong>und</strong> zu dokumentieren.<br />
Betreiber von Einspeiseeinrichtungen müssen sicherstellen, dass durch <strong>den</strong> Betrieb ihrer Anlagen <strong>der</strong><br />
Betrieb <strong>und</strong> die Sicherheit nachgelagerter Netze nicht gefährdet wird. Die Inbetriebnahme von<br />
Einspeiseeinrichtungen ist mit dem Gasnetzbetreiber abzustimmen.<br />
3.4. Gasbeschaffenheit<br />
Betreiber von Versorgungsnetzen müssen die wesentlichen kalorischen Kenngrößen des in ihren<br />
Netzen durchgeleiteten Erdgases veröffentlichen.<br />
Die Qualität des eingespeisten Gases muss mindestens <strong>den</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen von DVGW G 260 (A),<br />
insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> 2. Gasfamilie mit <strong>der</strong> vor Ort vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Gruppe entsprechen. Brennwert <strong>und</strong><br />
Wobbe-Index müssen dabei am Einspeisepunkt <strong>den</strong>en des Gases im Netz entsprechen. Sofern dieses<br />
nicht sichergestellt ist, ist die Gasbeschaffenheit im Netz<strong>an</strong>schlusspunkt vom Betreiber <strong>der</strong> Gas-<br />
Druckregel<strong>an</strong>lagen <strong>und</strong> Gasbeschaffenheits- <strong>und</strong> Gasvolumenmess<strong>an</strong>lage kontinuierlich<br />
messtechnisch zu ermitteln.<br />
3.5. Gasbegleitstoffe Biometh<strong>an</strong><br />
Der Gesamtschwefelgehalt von Biometh<strong>an</strong> darf max. 30 mg/m³, <strong>der</strong> Schwefelwasserstoff<strong>an</strong>teil<br />
maximal 5 mg/m³ erreichen. Das Gas muss technisch frei von Nebel, Staub <strong>und</strong> Flüssigkeit sein <strong>und</strong><br />
darf keine Komponenten enthalten, die einen Tr<strong>an</strong>sport, eine Speicherung o<strong>der</strong> eine Vermarktung<br />
behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Beh<strong>an</strong>dlung erfor<strong>der</strong>n. Der Sauerstoffgehalt darf maximal 3 Vol.-% bei<br />
Einspeisung in trockene Netze <strong>und</strong> maximal 0,5 Vol.-% bei Einspeisung in feuchte Netze betragen. Der<br />
Kohlendioxidgehalt darf maximal 6 Vol.-%, <strong>der</strong> Wasserstoffgehalt max. 5 Vol.-% nicht überschreiten.<br />
Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 mg/m³ betragen. Bei Störungen ist in jedem Fall<br />
sicherzustellen, dass keine schädlichen Auswirkungen durch eine verän<strong>der</strong>te Gaszusammensetzung<br />
auf das nachgelagerte Netz o<strong>der</strong> Verbrauchseinrichtungen auftreten.<br />
Eine Einspeisung von Biometh<strong>an</strong> mit Flüssiggaszumischung k<strong>an</strong>n nur nach Einzelfallprüfung in<br />
Abstimmung mit dem Gasnetzbetreiber erfolgen.<br />
3.6. Odorierung<br />
Die Odorierung des eingespeisten Gases hat gemäß DVGW G 280-1 (A) <strong>und</strong> entsprechend <strong>den</strong><br />
spezifischen Vorgaben des Betreibers des nachgelagerten Netzes zu erfolgen. Beson<strong>der</strong>s zu beachten<br />
ist die Wahl des Odoriermittels <strong>und</strong> die für <strong>den</strong> Netz<strong>an</strong>schlusspunkt festgelegte Odoriermittelrate. In<br />
Absprache mit dem Gasnetzbetreiber ist sicher zu stellen, dass die festgelegte Mindest -<br />
Odoriermittelkonzentration bei Endkun<strong>den</strong> eingehalten wird.<br />
3.7. Gasmessung <strong>und</strong> -abrechnung<br />
Für die Gasmessung <strong>und</strong> -abrechnung gelten insbeson<strong>der</strong>e die DVGW-Arbeitsblätter DVGW G 486 (A),<br />
DVGW G 492 (A) <strong>und</strong> DVGW G 685 (A) sowie die Anfor<strong>der</strong>ungen des Eichrechtes.<br />
Die Gasmenge <strong>und</strong> ggf. <strong>der</strong> Brennwert des Gases müssen mit geeichten <strong>Mess</strong>instrumenten gemessen<br />
<strong>und</strong> registriert wer<strong>den</strong>. Der Stun<strong>den</strong>lastg<strong>an</strong>g muss mit hierfür zugelassenen Geräten aufgezeichnet<br />
wer<strong>den</strong>. Amtliche Plomben <strong>an</strong> geeichten <strong>Mess</strong>geräten dürfen nicht verletzt wer<strong>den</strong>. Plombierungen des<br />
Netzbetreibers dürfen nur mit seiner vorherigen Zustimmung entfernt wer<strong>den</strong>.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen des Eichrechts sind vom Betreiber <strong>der</strong> Gasvolumen- <strong>und</strong> ggf.<br />
Gasbeschaffenheitsmess<strong>an</strong>lage einzuhalten. Einvernehmlich können kleinere Eichfehler- bzw.<br />
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Verkehrsfehlergrenzen - als nach Eichgesetz vorgegeben - vereinbart wer<strong>den</strong>. Bei großen<br />
Schw<strong>an</strong>kungen <strong>der</strong> Bezugs- o<strong>der</strong> Einspeisemengen sind zur Einhaltung <strong>der</strong> Eichbereiche<br />
Son<strong>der</strong>vereinbarungen möglich. Der Betreiber <strong>der</strong> <strong>Mess</strong><strong>an</strong>lage informiert vor <strong>der</strong> Durchführung einer<br />
Nacheichung die Betreiber <strong>der</strong> vor- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> nachgelagerten Netze. Alle betroffenen Gasnetzbetreiber<br />
sind berechtigt, einen Beauftragten zur Teilnahme <strong>an</strong> <strong>der</strong> Nacheichung zu entsen<strong>den</strong>.<br />
Gasvolumenmess<strong>an</strong>lagen, die für einen Normvolumenstrom über 5.000 m³/h i. N. ausgelegt sind,<br />
müssen konstruktiv so gestaltet sein, dass die Gaszähler im eingebauten Zust<strong>an</strong>d mindestens temporär<br />
geprüft wer<strong>den</strong> können (Z-Schaltung). Der Referenzzähler darf nur für periodisch erfor<strong>der</strong>liche<br />
Kontrollmessungen eingesetzt wer<strong>den</strong>. In die Umg<strong>an</strong>gsleitung des Gaszählers wird eine gasdichte <strong>und</strong><br />
staubunempfindliche Absperrarmatur eingebaut, <strong>der</strong>en Dichtheit im eingebauten Zust<strong>an</strong>d überprüfbar<br />
ist. Diese Armatur wird geschlossen <strong>und</strong> vom Gasnetzbetreiber plombiert. Alternativ zur temporären<br />
Prüfung k<strong>an</strong>n die Gasvolumenmess<strong>an</strong>lage auch als Dauerreihenschaltung zweier Gaszähler mit<br />
unterschiedlichen <strong>Mess</strong>prinzipien ausgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Festlegungen zu Störungen <strong>an</strong> <strong>Mess</strong>einrichtungen müssen im Netz<strong>an</strong>schluss- o<strong>der</strong><br />
Netzkopplungsvertrag bezogen auf <strong>den</strong> jeweiligen Anschlusspunkt getroffen wer<strong>den</strong>.<br />
3.8. Normative Verweisungen<br />
Die folgen<strong>den</strong> normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text<br />
Best<strong>an</strong>dteil des vorliegen<strong>den</strong> Teils des DVGW-Regelwerkes sind. Bei datierten Verweisungen gelten<br />
spätere Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Überarbeitungen dieser Publikation nicht. Anwen<strong>der</strong> dieses Teils des DVGW-<br />
Regelwerkes wer<strong>den</strong> jedoch gebeten, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neusten Ausgaben <strong>der</strong><br />
nachfolgend <strong>an</strong>gegebenen normativen Dokumente <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>. Bei <strong>und</strong>atierten Verweisungen gilt<br />
die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokumentes. Aufgeführte DIN-Normen<br />
können Best<strong>an</strong>dteil des DVGW-Regelwerkes sein.<br />
EnWG, Energiewirtschaftsgesetz<br />
NDAV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für <strong>den</strong> Netz<strong>an</strong>schluss <strong>und</strong> dessen Nutzung für die<br />
Gasversorgung in Nie<strong>der</strong>druck<br />
GasHL-VO, Verordnung über Gashochdruckleitungen<br />
DVGW G 260 (A), Gasbeschaffenheit<br />
DVGW G 262 (A), Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in <strong>der</strong> öffentlichen Gasversorgung<br />
DVGW G 280-1 (A), Gasodorierung<br />
DVGW G 462 (A), Gasleitungen aus Stahlrohren bis 16 bar Betriebsdruck - Errichtung<br />
DVGW G 463 (A), Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck > 16 bar – Errichtung<br />
DVGW G 465-1 (A), Überprüfen von Gasrohrnetzen mit einem Betriebsdruck bis 4 bar<br />
DVGW G 466-1 (A), Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck größer als 5 bar –<br />
Inst<strong>an</strong>dhaltung<br />
DVGW G 472 (A), Gasleitungen bis 10 bar Betriebsdruck aus Polyethylen (PE 80, PE 100 <strong>und</strong> PE-Xa) –<br />
Errichtung<br />
DVGW G 486 (A), Realgasfaktoren <strong>und</strong> Kompressibilitätszahlen von Erdgasen<br />
DVGW G 488 (A), Anlagen für die Gasbeschaffenheit – Pl<strong>an</strong>ung Errichtung <strong>und</strong> Betrieb<br />
DVGW G 491 (A), Gas-Druckregel<strong>an</strong>lage für Eing<strong>an</strong>gsdrücke bis einschließlich 100 bar - Pl<strong>an</strong>ung,<br />
Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme <strong>und</strong> Betrieb<br />
DVGW G 492 (A), Gas-<strong>Mess</strong><strong>an</strong>lagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar - Pl<strong>an</strong>ung,<br />
Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb <strong>und</strong> Inst<strong>an</strong>dhaltung<br />
DVGW G 495 (A), Gas<strong>an</strong>lagen - Inst<strong>an</strong>dhaltung<br />
DVGW G 497 (A), Verdichter<strong>an</strong>lagen<br />
DVGW-G 685 (A), Gasabrechnung<br />
DVGW GW 1200 (A), Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Org<strong>an</strong>isation des Bereitschaftsdienstes für Gas- <strong>und</strong><br />
Wasserversorgungsunternehmen<br />
St<strong>an</strong>d 01.01.2007<br />
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