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IV. Reglement für Verbandswechsel - IHF

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Ablauf eines Transfers<br />

§ 11<br />

1. Kommt es zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Spieler und<br />

einem Verein eines anderen Verbandes, so ist es die Pflicht des neuen<br />

Vereins, den abgebenden Verein, dem möglicherweise eine<br />

Transferentschädigung gemäss diesem <strong>Reglement</strong> in Verbindung mit<br />

den entsprechenden Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />

zusteht, mit Vertragsabschluss zu informieren.<br />

2. Die Antrag <strong>für</strong> den Transfer hat vom aufnehmenden Nationalen Verband<br />

an den zuständigen abgebenden Nationalen Verband in Schriftform<br />

zu erfolgen.<br />

3. Zur gleichen Zeit muss eine Kopie des Transferantrags an die <strong>IHF</strong><br />

(bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. an den zuständigen<br />

Kontinentalverband (bei einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />

gesandt werden.<br />

4. Das vom abgebenden Nationalen Verband bestätigte Internationale<br />

Transferzertifikat wird dem aufnehmenden Nationalen Verband als<br />

auch der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen Kontinentalverband zugestellt.<br />

5. Erst nach Eingang des durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />

Kontinentalverband bestätigten Internationalen Transferzertifikats<br />

beim aufnehmenden Nationalen Verband ist der Spieler <strong>für</strong> diesen,<br />

ab dem im Internationalen Transferzertifikat genannten Freigabedatum<br />

spielberechtigt.<br />

6. Ein Nationaler Verband kann die Ausstellung eines Internationalen<br />

Transferzertifikats nur gemäss § 6 und § 8 dieses <strong>Reglement</strong>s verweigern.<br />

7. Ein Spieler hat die Möglichkeit, über den zuständigen Nationalen<br />

Verband die Ausstellung eines Transferzertifikats trotz laufenden<br />

Vertrages einzufordern, indem der Spieler durch zivilgerichtliche<br />

Entscheidung oder auf andere Weise nachweist, dass der Verein ihm<br />

gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen<br />

ist.<br />

8. Bei Verweigerung des Internationalen Transferzertifikats ist gemäss<br />

§ 8 vorzugehen.<br />

<strong>IV</strong> – September 2007<br />

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