IV. Reglement für Verbandswechsel - IHF
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Ablauf eines Transfers<br />
§ 11<br />
1. Kommt es zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Spieler und<br />
einem Verein eines anderen Verbandes, so ist es die Pflicht des neuen<br />
Vereins, den abgebenden Verein, dem möglicherweise eine<br />
Transferentschädigung gemäss diesem <strong>Reglement</strong> in Verbindung mit<br />
den entsprechenden Bestimmungen des zuständigen Kontinentalverbandes<br />
zusteht, mit Vertragsabschluss zu informieren.<br />
2. Die Antrag <strong>für</strong> den Transfer hat vom aufnehmenden Nationalen Verband<br />
an den zuständigen abgebenden Nationalen Verband in Schriftform<br />
zu erfolgen.<br />
3. Zur gleichen Zeit muss eine Kopie des Transferantrags an die <strong>IHF</strong><br />
(bei einem interkontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>) bzw. an den zuständigen<br />
Kontinentalverband (bei einem kontinentalen <strong>Verbandswechsel</strong>)<br />
gesandt werden.<br />
4. Das vom abgebenden Nationalen Verband bestätigte Internationale<br />
Transferzertifikat wird dem aufnehmenden Nationalen Verband als<br />
auch der <strong>IHF</strong> bzw. dem zuständigen Kontinentalverband zugestellt.<br />
5. Erst nach Eingang des durch die <strong>IHF</strong> oder den zuständigen<br />
Kontinentalverband bestätigten Internationalen Transferzertifikats<br />
beim aufnehmenden Nationalen Verband ist der Spieler <strong>für</strong> diesen,<br />
ab dem im Internationalen Transferzertifikat genannten Freigabedatum<br />
spielberechtigt.<br />
6. Ein Nationaler Verband kann die Ausstellung eines Internationalen<br />
Transferzertifikats nur gemäss § 6 und § 8 dieses <strong>Reglement</strong>s verweigern.<br />
7. Ein Spieler hat die Möglichkeit, über den zuständigen Nationalen<br />
Verband die Ausstellung eines Transferzertifikats trotz laufenden<br />
Vertrages einzufordern, indem der Spieler durch zivilgerichtliche<br />
Entscheidung oder auf andere Weise nachweist, dass der Verein ihm<br />
gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen<br />
ist.<br />
8. Bei Verweigerung des Internationalen Transferzertifikats ist gemäss<br />
§ 8 vorzugehen.<br />
<strong>IV</strong> – September 2007<br />
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