Download - BPI
Download - BPI
Download - BPI
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
K o d e x<br />
Robert-Koch-Platz 4<br />
10115 Berlin<br />
www.bpi.de<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes der<br />
Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Telefon: (0 30) 2 79 09-0<br />
Telefax: (0 30) 2 79 09-3 61<br />
E-Mail: info@bpi.de<br />
in der Fassung vom 28. Juni 1995, 1<br />
geä ndert durch Beschluss der<br />
<strong>BPI</strong>-Geschä ftsführung vom 23. Februar 1999 2 ,<br />
durch Beschluss der <strong>BPI</strong>-Geschä ftsführung mit Wirkung zum 28. September 2000 3 ,<br />
durch Beschluss der <strong>BPI</strong>-Hauptversammlung vom 5. Dezember 2000 4 sowie<br />
der <strong>BPI</strong>-Geschä ftsführung mit Wirkung zum<br />
27. November 2001 5<br />
1 Die Neufassung der Wettbewerbsregel „ Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V.“ wurde von der<br />
Hauptversammlung des <strong>BPI</strong> am 28. Juni 1995 verabschiedet, vom Bundeskartellamt am 23. Oktober 1995 (BAnz. Nr. 211 vom 10. November 1995,<br />
S. 11637) bekannt gemacht und am 18. Juni 1996 (BAnz. Nr. 161 vom 28. August 1996, S. 9925) anerkannt.<br />
2 Anpassung an das Achte Gesetz zur Ä nderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649). Die Bekanntmachung der<br />
Ä nderungen ist im BAnz. Nr. 63 vom 1. April 1999, S. 5514, erfolgt. Eine erneute Anerkennungsentscheidung war nicht erforderlich.<br />
3 Anpassung an das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Ä nderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S.<br />
1374). Eine Bekanntmachung der Ä nderungen ist im BAnz. Nr. 41 vom 28. Februar 2001, S. 3107f., erfolgt. Eine erneute Anerkennungsentscheidung<br />
war nicht erforderlich.<br />
4 Ä nderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 <strong>BPI</strong>-Kodex. Die Ä nderung wurde vom Bundeskartellamt am 28. Februar 2001 (BAnz. Nr. 41, S. 3107f.)<br />
bekanntgemacht und am 12. März 2001 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 2001, S. 5206) anerkannt.<br />
5 Anpassung an das Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S.<br />
1661) und an das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045). Eine erneute<br />
Anerkennungsentscheidung durch das Bundeskartellamt war nicht erforderlich. Eine Bekanntmachung der Ä nderungen wird im Bundesanzeiger<br />
erfolgen.<br />
<strong>BPI</strong>-Kodex (Stand November 2001).doc Seite 1 von 56
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Inhaltsü bersicht<br />
Prä ambel ………………………………………………………………………………………….4<br />
1. Abschnitt Werbung ................................ ................................ ................................ ..........5<br />
§ 1 Anwendungsbereich ................................ ................................ ................................ ........5<br />
§ 2 Fachkreise................................ ................................ ................................ ....................... 5<br />
§ 3 Irreführende Werbung................................ ................................ ................................ ......5<br />
§ 4 Pflichtangaben................................ ................................ ................................ ................ 6<br />
§ 5 Homö opathische Arzneimittel ................................ ................................ .......................... 8<br />
§ 6 Werbung in der Packungsbeilage ................................ ................................ .................... 8<br />
§ 7 Vergleichende Werbung ................................ ................................ ................................ ..9<br />
§ 8 Unzulä ssige Werbung zur Verordnungsfä higkeit zu Lasten der GKV............................. 10<br />
§ 9 Werbegaben................................ ................................ ................................ ................. 10<br />
§ 10 Werbung für Versand und Einzeleinfuhr ................................ ................................ ........12<br />
§ 11 Fernbehandlung ................................ ................................ ................................ ............ 12<br />
§ 12 Verschreibungspflichtige Arzneimittel ................................ ................................ ............ 12<br />
2. Abschnitt Werbung auß erhalb der Fachkreise ................................ ............................... 13<br />
§ 13 Publikumswerbung ................................ ................................ ................................ ........13<br />
§ 14 Besonderheiten bei der Publikumswerbung................................ ................................ ...13<br />
§ 15 Krankheitsliste ................................ ................................ ................................ .............. 14<br />
3. Abschnitt Wissenschaftliche Zusammenarbeit und Information gegenüber den<br />
Fachkreisen ………………………………………………………………………………………...15<br />
§ 16 Anwendungsbereich ................................ ................................ ................................ ......15<br />
§ 17 Honorare ................................ ................................ ................................ ....................... 15<br />
§ 18 Informationsveranstaltungen................................ ................................ .......................... 15
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ 19 Ä uß erungen Dritter ................................ ................................ ................................ ........16<br />
§ 20 Preisausschreiben ................................ ................................ ................................ ......... 17<br />
§ 22 Fachinformation................................ ................................ ................................ ............. 17<br />
§ 23 Muster ................................ ................................ ................................ ........................... 18<br />
4. Abschnitt Arzneimittelrisiken ................................ ................................ .......................... 19<br />
§ 24 Anzeige- und Unterrichtungspflichten ................................ ................................ ............ 19<br />
§ 25 Meldepflichten des Pharmaberaters ................................ ................................ .............. 19<br />
§ 26 Stufenplan ................................ ................................ ................................ ..................... 19<br />
§ 27 Rote Hand ................................ ................................ ................................ ..................... 20<br />
5. Abschnitt Ü bergangsregelung................................ ................................ ........................ 21<br />
§ 28 ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 21<br />
Anhang zu § 15 ………………………………………………………………………………………...22<br />
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen................................ ................................ .......22<br />
B. Krankheiten und Leiden beim Tier ................................ ................................ ................. 23<br />
Anhang zu § 22 des Kodex (Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) mit<br />
Erlä uterungen) ………………………………………………………………………………………...24<br />
Einführung und Prä ambel ................................ ................................ ................................ .......... 24<br />
Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) ................................ ........................... 25<br />
1. Typographische Gestaltung der Fachinformationen................................ ............................ 47<br />
2. Hinweise für die Manuskript-Erstellung................................ ................................ .................. 51<br />
3. Beschreibung des Ablaufs ................................ ................................ ................................ .....52<br />
4. Termine und Ansprechpartner ................................ ................................ ............................... 56
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Präambel<br />
Forschung und Entwicklung sowie Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln bringen für die<br />
pharmazeutischen Unternehmen besondere Verpflichtungen mit sich, die nicht zuletzt auch für das<br />
Verhalten im Wettbewerb von Bedeutung sind.<br />
Arzneimittel sind technisch hoch entwickelte und komplexe Güter, die umfassend erklä rt werden<br />
müssen. Es gehö rt daher zu den unabdingbaren Aufgaben jedes pharmazeutischen<br />
Unternehmers, alle notwendigen und geeigneten Informationen über Bedeutung und Eigenschaften<br />
von Arzneimitteln an die Fachkreise im Gesundheitswesen, das sind vor allem Ä rzte und<br />
Apotheker, sowie in angemessener Form auch an die Verbraucher zu vermitteln. Hierbei sollen<br />
nicht nur die Anwendungsmö glichkeiten und der Nutzen der Arzneimittel, sondern auch die<br />
Grenzen und Gefahren ihrer Anwendung unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der<br />
medizinischen Wissenschaften dargestellt werden.<br />
Die Werbung ist ein wesentliches Element der Marktwirtschaft und Ausdruck intensiven<br />
Wettbewerbs in der pharmazeutischen Industrie. Dabei gilt für die Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Grundsatz, dass sich alle Werbemaß nahmen in einem angemessenen Rahmen zu halten<br />
haben. Die Tä tigkeit der pharmazeutischen Unternehmen vollzieht sich in den Grenzen und auf<br />
dem Boden der geltenden Gesetze und Richtlinien, insbesondere des Gesetzes zur Neuordnung<br />
des Arzneimittelrechts, eingeschlossen die Bestimmungen zum Schutze des Menschen bei der<br />
klinischen Prüfung und die Richtlinie über die Prüfung von Arzneimitteln. Maß gebend sind ferner<br />
das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens, das Gesetz gegen den<br />
unlauteren Wettbewerb und die Rechtsprechung.<br />
Mit dem Ziel, ein diesen Grundsä tzen entsprechendes Verhalten zu fö rdern und dem unlauteren<br />
Wettbewerb entgegenzuwirken, hat die Hauptversammlung des Bundesverbandes der<br />
Pharmazeutischen Industrie den nachstehenden<br />
beschlossen.<br />
Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Der Kodex fasst die geltenden Richtlinien und die für das Verhalten im Markt relevanten Beschlüsse<br />
zusammen. Nach Anerkennung durch das Bundeskartellamt gemäß § 28 Abs. 3 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrä nkungen (GWB) ist der Kodex für alle Mitglieder des<br />
Bundesverbandes verbindlich. Die Durchsetzung der Bestimmungen des Kodex erfolgt nach<br />
verbandsrechtlichen Grundsä tzen.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
1. Abschnitt Werbung<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
(1) Der Kodex findet Anwendung auf die Werbung für Humanarzneimittel im Sinne des § 2 des<br />
Arzneimittelgesetzes.<br />
(2) Unzulä ssig ist eine Werbung für Arzneimittel, die nicht verkehrsfä hig sind. Die Werbung ist<br />
demnach für zulassungs- bzw. registrierungspflichtige Arzneimittel nur zulä ssig, wenn und soweit<br />
sie zugelassen sind, als zugelassen gelten oder von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind bzw.<br />
registriert oder von der Pflicht zur Registrierung freigestellt sind.<br />
(3) Keine Werbung ist insbesondere die wissenschaftliche Information über Arzneimittel im<br />
Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer klinischen Prüfung.<br />
(4) Für die Werbung sind das Unternehmen, der Vertriebsleiter [ab 17. August 1996 auch der<br />
Informationsbeauftragte] oder andere nach der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer<br />
bestellte Personen verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein anderer (z. B. Werbeberater,<br />
Werbeagentur, Werbungsmittler, Verlage) beauftragt wird, sie zu gestalten oder durchzuführen.<br />
(5) Pharmaberater im Sinne der §§ 75 und 115 AMG sind auch auf die Einhaltung des Kodex zu<br />
verpflichten.<br />
§ 2 Fachkreise<br />
Fachkreise im Sinne des Kodex sind Angehö rige der Heilberufe 6 oder des Heilgewerbes,<br />
Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit<br />
sie mit Arzneimitteln erlaubter weise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.<br />
§ 3 Irrefü hrende Werbung<br />
(1) Unzulä ssig ist jede irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,<br />
6 Angehö rige der Heilberufe sind Ä rzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Tierheilpraktiker, Personen, die vor dem 31. März 1952 die<br />
Zahnheilkunde ohne Bestallung ausgeübt haben, Apotheker und die nicht ärztlichen Psychotherapeuten. Dazu gehö ren auch Heilhilfsberufe, wie<br />
Hebammen, Krankenschwestern, medizinisch-technische Assistenten, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten sowie Personen<br />
mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin und<br />
Masseure, Heilgymnasten, Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer, medizinische Bademeister.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
1. wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt<br />
werden, die sie nicht haben,<br />
2. wenn fä lschlich der Eindruck erweckt wird, dass<br />
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,<br />
b) bei bestimmungsgemä ßem oder lä ngerem Gebrauch keine schä dlichen Wirkungen<br />
eintreten,<br />
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.<br />
3. wenn unwahre oder zur Tä uschung geeignete Angaben<br />
a) über die Zusammensetzung oder die sonstigen Eigenschaften von Arzneimitteln<br />
oder<br />
gemacht werden.<br />
b) über die Person, Vorbildung, Befä higung oder Erfolge des Herstellers oder der für<br />
ihn tä tigen oder tä tig gewesenen Personen<br />
(2) Als "Wissenschaftliche Mitarbeiter" dürfen nur solche Personen bezeichnet werden, die über<br />
eine abgeschlossene medizinische oder naturwissenschaftliche Hochschulbildung verfügen.<br />
(3) Als "neu" dürfen Arzneimittel nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Ausbietung bezeichnet<br />
werden. Aus der Werbung und der wissenschaftlichen Information muss deutlich ersichtlich<br />
sein, in welcher Hinsicht das Prä parat neu ist. Diese Angaben müssen deshalb in einem<br />
unmittelbaren Zusammenhang mit der Bezeichnung "neu" stehen. Bei der Einführung eines neuen<br />
Arzneimittels muss sichergestellt werden, dass zunä chst die in Frage kommenden Fachkreise<br />
ausreichend über die Eigenschaften informiert werden, bevor Informationen über die Einführung<br />
eines solchen Arzneimittels dem Publikum in dem jeweils zulä ssigen Rahmen zugeleitet werden.<br />
(4) Anzeigen sind so zu gestalten, dass sie von den Lesern sofort und deutlich als Werbung<br />
erkannt und nicht mit redaktionellen Beiträ gen verwechselt werden kö nnen.<br />
§ 4 Pflichtangaben<br />
(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes<br />
muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,<br />
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemä ß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes,<br />
4. die Anwendungsgebiete,<br />
5. die Gegenanzeigen,<br />
6. die Nebenwirkungen,<br />
7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behä ltnisse und ä uß eren Umhüllung<br />
vorgeschrieben sind,<br />
8. bei Arzneimitteln, die nur auf ä rztliche, zahnä rztliche oder tierä rztliche Verschreibung<br />
abgegeben werden dürfen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".<br />
(2) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss der Angabe<br />
nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies<br />
gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.<br />
(3) Die Angaben nach den Absä tzen 1 und 2 müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach §<br />
11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben oder im Falle der<br />
Nichtanwendbarkeit der §§ 11, 12 des Arzneimittelgesetzes (vgl. §§ 109, 132 Abs. 1 AMG) in der<br />
verwendeten Packungsbeilage enthalten sind. Kö nnen die in Absatz 1 Nr. 5 und 6<br />
vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so kö nnen sie entfallen.<br />
(4) Bei einer Werbung auß erhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen<br />
lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den<br />
übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für<br />
Heilwä sser tritt an die Stelle der Angabe „die Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“. Die<br />
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 kö nnen entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf<br />
Arzneimittel, die für den Verkehr auß erhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, dass in<br />
der Packungsbeilage oder auf dem Behä ltnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben<br />
sind.<br />
(5) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen<br />
deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.<br />
(6) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene<br />
Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar<br />
wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach<br />
Absatz 4 Satz 4 entfä llt. Die Angaben nach Absatz 1 kö nnen entfallen.<br />
(7) Die Absä tze 1, 2, 4 und 6 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung<br />
liegt vor, wenn ausschließ lich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusä tzlich mit dem<br />
Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
geworben wird. Unschä dlich für die Erinnerungswerbung ist nach der Rechtsprechung die<br />
zusä tzliche reine Preis- oder Mengenangabe.<br />
§ 5 Homöopathische Arzneimittel<br />
Für homö opathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der<br />
Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben<br />
werden.<br />
§ 6 Werbung in der Packungsbeilage<br />
(1) Unzulä ssig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder<br />
andere Mittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes zu werben.<br />
(2) Nach § 11 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebene oder zulä ssige Angaben sind in der<br />
Packungsbeilage keine Werbung. Das gilt auch für Hinweise auf weitere Packungsgrö ßen,<br />
Darreichungsformen und Stä rken des gleichen Arzneimittels.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ 7 Vergleichende Werbung<br />
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />
oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.<br />
(2) Vergleichende Werbung für Arzneimittel ist unzulä ssig, wenn der Vergleich<br />
a) sich nicht auf Arzneimittel für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung<br />
bezieht;<br />
b) nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische<br />
Eigenschaften oder den Preis dieser Arzneimittel bezogen ist;<br />
c) im geschä ftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem<br />
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Arzneimitteln oder den von<br />
ihnen verwendeten Kennzeichen führt;<br />
d) Wertschä tzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer<br />
Weise ausnutzt oder beeinträ chtigt;<br />
e) Arzneimittel, Dienstleistungen, Tä tigkeiten oder persö nlichen oder geschä ftlichen<br />
Verhä ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder<br />
f) Arzneimittel als Imitation oder Nachahmung eines unter einem geschützten Kennzeichen<br />
vertriebenen Arzneimittels darstellt.<br />
(3) die vergleichende Werbung auß erhalb der Fachkreise (Publikumswerbung) gilt zudem § 14 Nr.<br />
15.<br />
(4) Die Hervorhebung der Tatsache, dass das eigene Prä parat bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen,<br />
die Bestandteile von Erzeugnissen anderer Firmen sind, nicht enthä lt, ist unzulä ssig, es<br />
sei denn, dass ein solcher Hinweis für die Aufklä rung zur zweckentsprechenden Anwendung<br />
erforderlich ist.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ 8 Unzulässige Werbung zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV<br />
(1) Für die Arzneimittelversorgung in der GKV besteht grundsä tzlich Verordnungsfreiheit,<br />
ungeachtet leistungsrechtlicher Verordnungseinschrä nkungen oder - ausschlüsse. Deshalb ist es<br />
unzulä ssig, auf die Verordnungsfä higkeit werblich hinzuweisen, ohne hierzu näher erlä uternde<br />
Angaben zu machen.<br />
(2) Arzneimittel, deren Verordnung schlechthin und in jedem Einzelfall wirtschaftlich ist, gibt es<br />
nicht. Die Bezeichnung eines Arzneimittels als wirtschaftlich ist deshalb als irreführende Angabe<br />
unzulä ssig.<br />
(3) Es ist unzulä ssig, unter Hinweis auf Arzneimittellisten oder dergleichen in der Weise zu werben,<br />
dass in den Aussagen betreffend die Aufnahme/Nichtaufnahme des eigenen Prä parates in solche<br />
Listen gleichzeitig auf die Aufnahme/Nichtaufnahme von Konkurrenzprodukten hingewiesen wird.<br />
(4) Unbeschadet der Absä tze 1 bis 3 dürfen jedoch alle Tatsachen erwä hnt werden, die für die<br />
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels bedeutsam sind, weil sie z. B. dazu beitragen<br />
kö nnen,<br />
1. die Wiederherstellung der Gesundheit oder Arbeitsfä higkeit zu beschleunigen,<br />
2. die Arbeitsfä higkeit des Patienten zu erhalten,<br />
3. die Krankenhauseinweisung zu vermeiden oder den Krankenhausaufenthalt abzukürzen,<br />
4. die Behandlungskosten zu senken (z. B. Festbeträ ge und Festbetragsunterschreitung).<br />
§ 9 Werbegaben<br />
(1) Es ist unzulä ssig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,<br />
anzukündigen oder zu gewä hren, es sei denn, dass<br />
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstä nde von geringem Wert,<br />
die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des<br />
Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten<br />
handelt;<br />
2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusä tzlich zur Warenlieferung eines<br />
pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder Groß hä ndlers, bei der es sich nicht um<br />
eine Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel für andere als die in § 47 des<br />
Arzneimittelgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in<br />
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware<br />
gewä hrt werden; 7<br />
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehö r zur Ware oder in<br />
handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im<br />
Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollstä ndige<br />
Erstattung oder Ü bernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des ö ffentlichen<br />
Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschä ftslokals oder<br />
des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;<br />
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlä gen<br />
bestehen oder<br />
5. es sich um unentgeltlich an den Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach<br />
ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des<br />
Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck<br />
erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind<br />
(Kundenzeitschriften).“<br />
(2) Bei der Werbung gegenüber den Fachkreisen ist die Abgabe von Werbegaben aller Art<br />
untersagt. Dies gilt nicht für Werbegaben im Sinne des Abs. 1 mit Gebrauchswert für die berufliche<br />
Tä tigkeit der Fachkreise (z. B. Praxishilfen, Kalender, Notizbücher, Schreibmaterialien) sowie für<br />
die Abgabe von Broschüren.<br />
(3) Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen gemä ß § 18 Abs. 2.<br />
7 § 9 Abs. 1 <strong>BPI</strong>-Kodex entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz. Die Amtliche Begründung (Bundestags-Drucksache 14/6469 vom<br />
27.06.2001) zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz lautet: „ Nummer 2 läß t Geld- und Naturalrabatte der pharmazeutischen Unternehmer,<br />
Hersteller oder Groß händler zu. Solche Rabatte sind für apothekenpflichtige Arzneimittel nur an die in § 47 Arzneimittelgesetz genannten<br />
Verbraucher zulässig, d.h. nicht an Apothekenkunden als Endverbraucher. Diese Regelung ist erforderlich, um einerseits den pharmazeutischen<br />
Unternehmern, Herstellern und Groß händlern die Rabattmö glichkeiten zu erhalten, andererseits aber entsprechende Rabattangebote gegenüber<br />
Patienten zu verbieten, damit der Arzneimittelfehlgebrauch verhindert wird.“
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ 10 Werbung fü r Versand und Einzeleinfuhr<br />
(1) Unzulä ssig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken<br />
vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung,<br />
die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fä llen des § 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht.<br />
(2) Unzulä ssig ist ferner die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte<br />
Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des<br />
Arzneimittelgesetzes zu beziehen.<br />
§ 11 Fernbehandlung<br />
Unzulä ssig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden,<br />
Kö rperschä den oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu<br />
behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung).<br />
§ 12 Verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ä rzten, Zahnä rzten, Tierä rzten,<br />
Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubter weise Handel treiben, geworben<br />
werden.<br />
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische<br />
Stö rungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf auß erhalb der Fachkreise<br />
nicht geworben werden.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
2. Abschnitt Werbung auß erhalb der Fachkreise<br />
§ 13 Publikumswerbung<br />
Publikumswerbung ist die Werbung bei Personen, die nicht zu den Fachkreisen (§ 2) gehö ren.<br />
§ 14 Besonderheiten bei der Publikumswerbung<br />
Auß erhalb der Fachkreise darf nicht geworben werden<br />
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Verö ffentlichungen sowie<br />
mit Hinweisen darauf,<br />
2. mit Angaben, dass das Arzneimittel ä rztlich, zahnä rztlich, tierä rztlich oder anderweitig<br />
fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,<br />
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,<br />
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung<br />
der Tätigkeit von Angehö rigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittel-<br />
handels,<br />
5. mit der bildlichen Darstellung<br />
a) von Verä nderungen des menschlichen Kö rpers oder seiner Teile durch Krankheiten,<br />
Leiden oder Kö rperschä den,<br />
b) der Wirkung eines Arzneimittels durch vergleichende Darstellung des Körperzu-<br />
standes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,<br />
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels am menschlichen Körper oder an<br />
seinen Teilen,<br />
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen<br />
deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,<br />
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,<br />
8. durch Werbevorträ ge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften<br />
verbunden ist,<br />
9. mit Verö ffentlichungen, deren Werbezweck missverstä ndlich oder nicht deutlich erkennbar<br />
ist,
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
10. mit Verö ffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Kö rperschä den<br />
oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der<br />
Werbung bezeichneten Arzneimitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen<br />
in audiovisuellen Medien,<br />
11. mit Ä uß erungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben,<br />
oder mit Hinweisen auf solche Ä uß erungen,<br />
12. mit Werbemaß nahmen, die sich ausschließ lich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren<br />
richten,<br />
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall<br />
abhä ngig ist,<br />
14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine<br />
dafür,<br />
15. mit Angaben, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen<br />
Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.<br />
§ 15 Krankheitsliste<br />
Die Werbung für Arzneimittel auß erhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,<br />
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes 8<br />
aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.<br />
8 Siehe Anhang zu § 15
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
3. Abschnitt Wissenschaftliche Zusammenarbeit und Information<br />
gegenü ber den Fachkreisen<br />
§ 16 Anwendungsbereich<br />
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Werbung gegenüber den Fachkreisen,<br />
insbesondere allen Ä rzten und Apothekern sowie bei Heilpraktikern, wobei bei letzteren jedoch nur<br />
für rezeptfreie Arzneimittel geworben werden darf, zu deren Verordnung oder Anwendung sie<br />
berechtigt sind. Anzuwenden sind diese Bestimmungen auch auf die Werbung gegenüber<br />
sonstigen Einzelhä ndlern, bei denen jedoch nur für Arzneimittel geworben werden darf, die<br />
auß erhalb der Apotheke abgegeben werden dürfen.<br />
§ 17 Honorare<br />
(1) Leistungen von Ä rzten für pharmazeutische Unternehmen, wie begleitende diagnostische<br />
Maß nahmen, dokumentarische Arbeiten und didaktische Tä tigkeiten dürfen nur mit Geld und nur<br />
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung honoriert werden.<br />
(2) Honorare im Sinne des Abs. 1 dürfen einen angemessenen Umfang nicht überschreiten und<br />
müssen der erbrachten Leistung entsprechen.<br />
§ 18 Informationsveranstaltungen<br />
(1) Für die Werbung gegenüber den Fachkreisen gilt der allgemeine Grundsatz, dass alle<br />
Maß nahmen unterbleiben müssen, die dazu führen kö nnen, dass ein Konflikt mit Berufspflichten<br />
entsteht. Insbesondere ist zu vermeiden, dass sich der Arzt bei der Verordnung und der Apotheker<br />
bei der Abgabe der Arzneimittel der werbenden Firma gegenüber gebunden fühlen.<br />
(2) Der Grundsatz des Absatzes 1 ist auch bei Betriebsbesichtigungen, anderen Veranstaltungen<br />
und der dabei angebotenen Bewirtung zu beachten. Bei Informationsveranstaltungen ist darauf zu<br />
achten, dass der Informationszweck im Vordergrund steht und der Charakter der Informationsveranstaltungen<br />
durch übermä ßige Aufwendungen für Bewirtung usw. nicht beeinträ<br />
chtigt wird. Solche Zuwendungen dürfen sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tä tige<br />
Personen erstrecken. Unterstützungshandlungen für die Teilnahme von Mitarbeitern medizinischer<br />
Einrichtungen an Kongress- und Informationsveranstaltungen sowie Betriebsbesichtigungen<br />
dürfen nicht in Abhä ngigkeit von Umsatzgeschä ften oder Beschaffungsentscheidungen der<br />
medizinischen Einrichtungen erfolgen.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
(3) Es ist unzulä ssig, Ä rzten ein Entgelt (d. h., eine in einem Vermö gensvorteil bestehende<br />
Gegenleistung) für die Verschreibung, Anwendung oder Empfehlung von Arzneimitteln anzubieten<br />
oder zu gewä hren.<br />
(4) Apothekern darf ein Entgelt nicht dafür angeboten oder gewä hrt werden, dass sie Schaufenster<br />
oder Verkaufsrä ume zur Werbung für Arzneimittel zur Verfügung stellen. Als Entgelt ist jede in<br />
einem Vermö gensvorteil bestehende Gegenleistung anzusehen.<br />
§ 19 Ä uß erungen Dritter<br />
(1) Verwendet ein Unternehmen Ä uß erungen Dritter, insbesondere Verö ffentlichungen aus der<br />
Fachpresse oder sonstige wissenschaftliche Literatur in der Werbung gegenüber Fachkreisen<br />
(Fachwerbung), so ist es wettbewerbsrechtlich für deren Inhalt ebenso verantwortlich wie für selbst<br />
verfasste Texte. Dies gilt sowohl für Sonderdrucke und wö rtliche Zitate als auch für die sonstige<br />
Auswertung.<br />
(2) Im Ü brigen gelten folgende Grundsä tze:<br />
1. Gutachten dürfen nur verwendet werden, wenn sie von wissenschaftlich oder fachlich<br />
hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Name, Beruf und Wohnort des<br />
Gutachters sowie der Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens sind in der Werbung und<br />
in der wissenschaftlichen Information anzugeben. Das gleiche gilt für Berichte über<br />
Erfahrungen, die Ä rzte bei der Anwendung eines Arzneimittels gemacht haben.<br />
2. Die Namen von Ä rzten dürfen nur mit deren Zustimmung erwä hnt werden, soweit es sich<br />
nicht um berechtigte Bezugnahmen auf Verö ffentlichungen in der Fachpresse oder auf die<br />
sonstige wissenschaftliche Literatur handelt.<br />
3. Wird auf das Schrifttum verwiesen oder eine Stelle aus dem Schrifttum angeführt, sind der<br />
Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Verö ffentlichung und die Fundstelle zu nennen.<br />
Auß erdem muss aus der Werbung und der wissenschaftlichen Information hervorgehen,<br />
ob sich die Verö ffentlichung auf das Arzneimittel selbst oder nur auf seine Bestandteile<br />
oder sonstige in der Werbung und der wissenschaftlichen Information erwä hnte<br />
Tatsachen bezieht.<br />
4. In Verzeichnissen der in der Werbung und der wissenschaftlichen Information verwerteten<br />
Literatur müssen die Verö ffentlichungen über das Prä parat und das sonstige Schrifttum<br />
getrennt aufgeführt werden, um eine Irreführung des flüchtigen Lesers über den Umfang<br />
der Erfahrungen bei der Anwendung des Prä parates in Klinik und Praxis zu vermeiden.<br />
5. Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen sind<br />
wortgetreu zu übernehmen.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ 20 Preisausschreiben<br />
(1) Eine Werbung mit Preisausschreiben oder Auslobungen gegenüber Ä rzten und Apothekern ist<br />
nur dann statthaft, wenn die Teilnehmer zu wissenschaftlichen bzw. fachlichen Leistungen<br />
aufgefordert werden, die eng mit der Ausübung des Berufs zusammenhä ngen oder durch die<br />
Berufsausbildung und -ausübung erworbene Kenntnisse voraussetzen. Die Bedeutung der<br />
wissenschaftlichen bzw. fachlichen Leistungen und die ausgesetzten Preise dürfen nicht in einem<br />
auffä lligen Missverhä ltnis zueinander stehen.<br />
(2) Die Werbung mit dem Angebot von Gewinnen, deren Empfä nger ausschließ lich durch eine<br />
Verlosung oder ein anderes, vom Zufall abhä ngiges Verfahren ermittelt werden, ist gegenüber<br />
Ä rzten und Apothekern unzulä ssig.<br />
§ 21 Ausstellungen<br />
Auf Ausstellungen, die in Verbindung mit ä rztlichen, pharmazeutischen oder sonstigen fachlichen<br />
Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen stattfinden, ist es nicht gestattet, Werbegaben (§ 9)<br />
an Stä nden auszustellen oder ihre Abgabe vor oder wä hrend der Ausstellung anzukündigen. § 20<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 22 Fachinformation<br />
(1) Eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) muss auch dann § 11 a des<br />
Arzneimittelgesetzes entsprechen, wenn sie freiwillig erstellt wird. Unbeschadet Absatzes 3 und §<br />
23 Abs. 5 ist die Fachinformation den Fachkreisen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und in<br />
Fä llen therapierelevanter Ä nderungen in geeigneter Form zugä nglich zu machen.<br />
(2) Eine Fachinformation darf nur entsprechend dem im Anhang zu dieser Vorschrift abgedruckten<br />
Muster im DIN A4-Format gestaltet werden und muss den Kriterien gemä ß Anhang entsprechen.<br />
Ein zusä tzliches DIN A5-Format gemä ß Anhang und zusä tzliche Papierqualitä ten sind zulä ssig.<br />
(3) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehö rige der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich<br />
informiert, die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Dies gilt auch für<br />
freiwillig geschaffene Fachinformationen nach § 22 Abs. 1.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ 23 Muster<br />
(1) Maß gebend ist die Musterregelung in § 47 Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes 9 unabhä ngig<br />
davon, ob die Abgabe der Fertigarzneimittel den Apotheken vorbehalten ist oder sie freiverkä uflich<br />
sind.<br />
(2) Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2 des Betä ubungsmittelgesetzes<br />
enthalten, die als solche in Anlage II oder III des Betä ubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.<br />
(3) Die Behä ltnisse und ä uß eren Umhüllungen der Muster sind mit der deutlich lesbaren und<br />
dauerhaft angebrachten Schrift "Unverkä ufliches Muster" zu versehen. Dies gilt nicht für Behä<br />
ltnisse bis zu 3 ml Rauminhalt und für Ampullen.<br />
(4) Da sichergestellt sein muss, dass die Anforderung von Mustern nur zur Information des Arztes<br />
geschieht, ist es unzulä ssig, das Angebot oder die Abgabe von Mustern mit dem Angebot oder der<br />
Abgabe von Werbegaben zu koppeln.<br />
(5) Mit den Mustern ist die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes zu übersenden.<br />
Das gilt auch für die Fachinformationen, die freiwillig erstellt werden.<br />
(6) Auf Ausstellungen, die in Verbindung mit ä rztlichen Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen<br />
stattfinden, dürfen keine Muster abgegeben werden, sondern nur die Wünsche der<br />
Besucher entgegengenommen werden.<br />
9 § 47 Abs. 3 und 4 lauten:<br />
(3) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an<br />
1. Ä rzte, Zahnärzte oder Tierärzte,<br />
2. andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkundeberufsmäß ig ausüben, soweit es sich nicht um<br />
verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt,<br />
3. Ausbildungsstätten für die Heilberufe.<br />
Pharmazeutische Unternehmen dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Ausbildungsstätten für die Heilberufe nur in einem dem Zweck der<br />
Ausbildung angemessenen Umfang abgeben oder abgeben lassen. Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2 des<br />
Betäubungsmittelgesetzes enthalten, die als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.<br />
(4) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige schriftliche<br />
Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben<br />
lassen. Mit den Mustern ist die Fachinformation, soweit diese nach § 11a vorgeschrieben ist, zu übersenden. Das Muster dient insbesondere der<br />
Information des Arztes über den Gegenstand des Arzneimittels. Ü ber die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der<br />
Abgabe von Mustern sind gesondert für jeden Empfänger Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behö rde vorzulegen.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
4. Abschnitt Arzneimittelrisiken<br />
§ 24 Anzeige- und Unterrichtungspflichten<br />
(1) Die Mitgliedsfirmen haben als pharmazeutische Unternehmer, Zulassungsinhaber, Veranlasser<br />
oder Durchführer klinischer Prüfungen die gesetzlichen Anzeige- bzw. Unterrichtungspflichten über<br />
Risikoverdachtsfä lle innerhalb der gesetzlichen Fristen gegenüber den zustä ndigen Behö rden<br />
bzw. den Ethikkommissionen zu erfüllen (§ 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 4 des<br />
Arzneimittelgesetzes, § 14 Abs. 1 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer).<br />
(2) Um die Auswertung zu erleichtern, soll für Meldungen nach Abs. 1 der von den zustä ndigen<br />
Bundesoberbehö rden vorgegebene Berichtsbogen verwendet werden. Er ist soweit auszufüllen,<br />
wie dies aufgrund der bekannten Daten möglich ist. Zur Beurteilung des Falles bedeutsame<br />
Umstä nde und eine wissenschaftliche Bewertung sind gesondert mitzuteilen. In dringenden Fä llen<br />
kann bei der Nebenwirkungsmeldung zunä chst von der Benutzung des Formblattes abgesehen<br />
werden.<br />
(3) Der Stufenplanbeauftragte nach § 63a des Arzneimittelgesetzes ist dem <strong>BPI</strong> namhaft zu<br />
machen.<br />
(4) Der Name des Berichtenden, der eine von ihm beobachtete Nebenwirkung mitteilt, kann nur<br />
dann bekannt gegeben werden, wenn der Betreffende damit einverstanden ist; im übrigen müssen<br />
die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und die ä rztliche Schweigepflicht beachtet werden.<br />
§ 25 Meldepflichten des Pharmaberaters<br />
(1) Der Pharmaberater hat Mitteilungen von Angehö rigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und<br />
Wechselwirkungen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln des Auftraggebers schriftlich<br />
aufzuzeichnen und diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Abs. 1 gilt auch für Verdachtsfä lle.<br />
§ 26 Stufenplan<br />
Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes verpflichten sich, der Geschä ftsführung Angaben über<br />
die Menge der in den Verkehr gebrachten Arzneimittel zur Bewertung von Arzneimittelrisiken oder<br />
im Rahmen eines Stufenplanverfahrens nach § 63 AMG auf jeweilige Anfrage in einer gesetzten<br />
Frist zur Verfügung zu stellen, wenn der Bundesverband für Mitgliedsfirmen koordinierend tätig<br />
wird. Die Geschä ftsführung ist berechtigt, diese Angaben unter Wahrung der notwendigen
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Vertraulichkeit direkt oder kumulativ zusammengefasst an die zustä ndige Bundesoberbehö rde<br />
weiterzuleiten.<br />
§ 27 Rote Hand<br />
(1) Für Mitteilungen von neu erkannten schwerwiegenden Nebenwirkungen, Rückrufen fehlerhafter<br />
Chargen oder andere Informationen, die den Arzt und/oder Apotheker unmittelbar erreichen sollen,<br />
um eine Gefä hrdung des Patienten nach Möglichkeit auszuschließ en, ist sowohl auf den<br />
Briefumschlä gen als auch auf den Briefen das Symbol einer roten Hand mit der Aufschrift<br />
"Wichtige Mitteilung über ein Arzneimittel" 10 zu benutzen. In besonders eilbedürftigen Fä llen kann<br />
es erforderlich sein, diese Mitteilungen auch mündlich, per Telefax oder durch ö ffentliche Aufrufe,<br />
z.B. über Presse, Rundfunk und Fernsehen, zu verbreiten.<br />
(2) Andere wissenschaftliche Informationen, Anzeigen oder Werbeaussendungen dürfen<br />
weder mit diesen Briefumschlä gen noch als Eilbrief, Einschreiben, Telegramm oder<br />
Telefax versandt oder als "Wichtige Mitteilung" gekennzeichnet werden.<br />
10 Die Rote Hand ist als Bildmarke eingetragen.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
5. Abschnitt Ü bergangsregelung<br />
§ 28<br />
(1) Der Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. in der<br />
von der Hauptversammlung am 28. Juni 1995 verabschiedeten Fassung tritt mit der Anerkennung<br />
als Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Kodex gilt er<br />
in der Fassung vom 3. Juni 1992.<br />
(2) Der aufgrund des Achten Gesetzes zur Ä nderung des Arzneimittelgesetzes geä nderte Kodex<br />
tritt mit Beschluss der Geschä ftsführung vom 23. Februar 1999 in Kraft. Werbematerial, das den<br />
Vorschriften des § 4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Kodex in der im Bundesanzeiger<br />
vom 10. November 1995 und vom 28. August 1996 (BAnz. Nr. 211, S. 11637 und Nr. 161, S.<br />
9925) bekannt gemachten Fassung, darf noch bis zum 31. Mä rz 1999 verwendet werden.<br />
(3) Der aufgrund des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Ä nderung<br />
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften geä nderte Kodex (§ 7 und § 14 Nr. 15) tritt mit Beschluss der<br />
Geschä ftsführung vom 21. August 2000 mit Wirkung zum 28. September 2000 in Kraft.<br />
(4) Die geä nderte Bestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 4 tritt mit der Anerkennung der Ä nderung als<br />
Wettbewerbsregel durch das Bundeskartellamt in Kraft. 11<br />
(5) Der aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer<br />
Rechtsvorschriften und des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften geä nderte<br />
Kodex (§ 9 und Anhang zu § 15) tritt mit Beschluss der Geschä ftsführung vom 26. November 2001<br />
mit Wirkung zum 27. November 2001 in Kraft.<br />
11 Die Anerkennung durch das Bundeskartellamt ist mit Beschluß vom 12. Mä rz 2001 erfolgt.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Anhang zu § 15<br />
Krankheiten und Leiden auf die sich die Werbung gemä ß § 12 des Heilmittelwerbegesetzes nicht<br />
beziehen darf<br />
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen<br />
„1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige,<br />
durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,“ 12<br />
2. Geschwulstkrankheiten,<br />
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und<br />
Mineralstoffmangel und alimentä re Fettsucht,<br />
4. Krankheiten des Blutes und der Blut bildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanä<br />
mie,<br />
5. organische Krankheiten<br />
a) des Nervensystems,<br />
b) der Augen und Ohren,<br />
c) des Herzens und der Gefä ße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose<br />
und Frostbeulen,<br />
d) der Leber und des Pankreas,<br />
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,<br />
6. Geschwüre des Magens und des Darms,<br />
7. Epilepsie,<br />
8. Geisteskrankheiten,<br />
9. Trunksucht,<br />
10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.<br />
12 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Grippewerbung“ ist nicht mehr anwendbar, da die „Grippe“ nach dem<br />
Infektionsschutzgesetz keine meldepflichtige Krankheit darstellt.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
B. Krankheiten und Leiden beim Tier<br />
1. Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar<br />
1977 (BGBl. I S. 313, 437) meldepflichtige Krankheiten,<br />
2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,<br />
3. Fruchtbarkeitsstö rungen der Pferde und Rinder,<br />
4. infektiö se Aufzuchtkrankheiten der Tiere,<br />
5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,<br />
6. Kolik bei Pferden und Rindern.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Anhang zu § 22 des Kodex (Gebrauchsinformation für Fachkreise<br />
(Fachinformation) mit Erlä uterungen 1 )<br />
Einfü hrung und Präambel 2<br />
Die Hauptversammlung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. hat am<br />
21. November 1980 eine Wettbewerbsregel "Gebrauchsinformation für Fachkreise"<br />
("Fachinformation") verabschiedet und in der Hauptversammlung am 27. November 1981 ergä nzt.<br />
Der Bundesverband hielt eine freiwillige Regelung über eine gesonderte Fachinformation aus<br />
mehreren Gründen für notwendig.<br />
- Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat in ihrer Herbstsitzung 1979 die<br />
Forderung nach einer systematisch aufgebauten und objektiven Information des Arztes<br />
über die therapeutischen Eigenschaften und unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln<br />
formuliert. Der Bundesverband hat dieser Forderung nicht nur zugestimmt, sondern an<br />
der Formulierung dieser Forderung mitgewirkt.<br />
- Das Clofibrat-Verfahren hat gezeigt, dass eine Packungsbeilage patientengerechter<br />
gestaltet werden kann, wenn es daneben eine gesonderte Fachinformation gibt.<br />
- Die Ä rzteschaft wünscht sich seit langem eine systematisch aufgebaute Arztinformation,<br />
in welcher der Arzt jeweils an derselben Stelle bestimmte Informationen findet.<br />
Die von der Hauptversammlung verabschiedete Wettbewerbsregel ist am 12. Februar 1982 (BAnz.<br />
Nr. 37 vom 24. Februar 1982, S. 5) in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen worden.<br />
Auf der Hauptversammlung am 27. November 1981 war die Prä ambel geä ndert und klargestellt<br />
worden, wann eine neue Aussendung der "Gebrauchsinformation für Fachkreise" bei Ä nderung<br />
der therapierelevanten Daten notwendig ist (jetzt: § 11a Abs. 2 AMG und Abschnitt II des<br />
Anhanges). Durch das Zweite Gesetz zur Ä nderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August<br />
1986 wurde eine entsprechende Bestimmung in das Arzneimittelgesetz (§ 11a) eingeführt.<br />
Durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 28. November 1986 ist der Anhang zu §§ 15<br />
und 27 des Kodex (alte Fassung) in Anpassung an § 11 a AMG vollstä ndig neu formuliert und<br />
durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 1990 den Ä nderungen des § 11 a<br />
aufgrund der Vierten AMG-Novelle angepasst worden.<br />
1 Die „ Erläuterungen“ wurden von einer Arbeitsgruppe des <strong>BPI</strong>-Rechtsausschusses erstellt und sind nicht Bestandteil der Wettbewerbsregel.<br />
2 Auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bundeskartellamtes vom 23. Oktober 1995 (BAnz. Nr. 211 vom 10. November 1995, S. 11637, 11639)<br />
überarbeitet.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Am 28. Juni 1995 wurde der Kodex durch Beschluss der Hauptversammlung an die Ä nderungen<br />
der Fünften AMG-Novelle angepasst. § 22 des Kodex wurde mit dem nachstehenden Anhang<br />
durch die Hauptversammlung verabschiedet.<br />
Gebrauchsinformation fü r Fachkreise (Fachinformation)<br />
I.<br />
Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, Ä rzten, Zahnä rzten, Tierä rzten und<br />
Apothekern und - soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt - anderen<br />
Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmä ß ig ausüben, für apothekenpflichtige<br />
Fertigarzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen oder von der Zulassung freigestellt sind,<br />
sofern es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG handelt, auf<br />
Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu<br />
stellen. Diese muss die Ü berschrift "Fachinformation" tragen und folgende Angaben enthalten:<br />
1. Bezeichnung des Arzneimittels<br />
Erlä uterung:<br />
Hier ist der Handelsname anzugeben, unter dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht<br />
wird. Dabei ist die Bezeichnung verbindlich, unter der das Arzneimittel bei der zustä ndigen<br />
Bundesoberbehörde zugelassen ist. Unter Umstä nden ist aus der Bezeichnung bereits die<br />
Darreichungsform erkennbar (z.B. XY-Gel). Nur bei Monoprä paraten muss nach Ziff. I a<br />
nach der Bezeichnung die Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils mit dem Hinweis<br />
"Wirkstoff" folgen.<br />
1 a. Nur bei Monoprä paraten: Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils mit dem Hinweis<br />
"Wirkstoff", es sei denn, dass diese Angabe in der Bezeichnung des Arzneimittels enthalten ist.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
2. Verschreibungsstatus/Apothekenpflicht<br />
Erlä uterung:<br />
Unter dieser Ziffer sollen Angaben gemacht werden, ob das Arzneimittel<br />
apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig ist oder unter die Betä ubungsmittel-<br />
Verschreibungsordnung fä llt. Sofern das Arzneimittel der automatischen<br />
Verschreibungspflicht nach § 49 AMG unterliegt, ist anzugeben: "Verschreibungspflichtig:<br />
Dieses Arzneimittel enthä lt einen Stoff, dessen Wirkung in der medizinischen<br />
Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist und für das der pharmazeutische<br />
Unternehmer der zustä ndigen Bundesoberbehörde einen Erfahrungsbericht nach § 49<br />
Abs. 6 AMG vorzulegen hat."<br />
3. Zusammensetzung des Arzneimittels<br />
3.1 Stoff- oder Indikationsgruppe<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind Angaben zur Einordnung des Arzneimittels bzw. der wirksamen Bestandteile in<br />
chemisch-pharmakologische Stoffgruppen zu machen. Anhaltspunkte für die<br />
Stoffgruppeneinteilung ergeben sich z.B. aus den Hauptgruppen der "Roten Liste".
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
3.2 Bestandteile nach der Art und arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge<br />
Erlä uterung:<br />
Die Angabe der Bestandteile nach der Art und der arzneilich wirksamen Bestandteile nach der Art<br />
und der Menge schreibt § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG vor. Aus der entsprechenden Anwendung<br />
des § 10 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 6 AMG (Bezeichnungsverordnung) folgt, dass zur<br />
Bezeichnung der Art der Bestandteile die internationalen Kurzbezeichnungen (rec. INN) der<br />
Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche nicht vorhanden sind, gebrä uchliche<br />
wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden sind. Bei der Bezeichnung der Menge sind<br />
Maß einheiten zu verwenden, die in den "Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines<br />
Arzneimittels beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte", 3. Auflage, Stand: 31.<br />
Oktober 1996 (Beilage zum BAnz. Nr. 44 vom 5. März 1997), vorgeschrieben sind. Sind<br />
biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich gebrä uchlich, so sind<br />
diese anzugeben.<br />
Bei der Wiedergabe der Bestandteile ist folgende Gliederung einzuhalten und mit den nachfolgend<br />
wiedergegebenen Ü berschriften zu versehen:<br />
§ arzneilich wirksame Bestandteile<br />
§ andere Bestandteile.<br />
Die anderen Bestandteile umfassen die pharmakodynamisch relevanten Hilfsstoffe und die<br />
sonstigen Hilfsstoffe. Sie sind nach der Art und nicht nach der Menge anzugeben, es sei<br />
denn, dass im Einzelfall in den Zulassungsbescheiden oder aufgrund von<br />
Stufenplanverfahren die Angabe der pharmakodynamisch relevanten Hilfsstoffe auch nach<br />
der Menge vorgeschrieben ist. Im übrigen gelten als Bemessungsgrundlage für die<br />
pharmakodynamisch relevanten Hilfsstoffe die oben genannten Erlä uterungen des<br />
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Zulassungsverfahren.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
4. Anwendungsgebiete<br />
Erlä uterung:<br />
Als Anwendungsgebiete sind die bei der zustä ndigen Bundesoberbehörde zugelassenen Indikationen<br />
anzugeben. Für die als zugelassen geltenden Arzneimittel (§ 105 AMG) sind jeweils die<br />
Indikationen anzugeben, die nach § 105 Abs. 2 AMG oder im Rahmen der Änderungsmöglichkeiten<br />
nach § 105 Abs. 3a AMG der zustä ndigen Bundesoberbehörde angezeigt worden<br />
sind.<br />
Bei der Formulierung der Anwendungsgebiete im Zulassungsantrag bzw. bei spä teren Ü berprüfungen<br />
sollten globale Beschreibungen vermieden werden. Die Anwendungsgebiete sollten<br />
möglichst genau den Ergebnissen der Wirksamkeitsbelege, insbesondere denen klinischer<br />
Prüfungen, entsprechen. Dabei ist anzugeben, ob das Arzneimittel der Therapie, Prä vention oder<br />
Diagnose dient und welcher Art die Wirksamkeit ist (z.B. Heilung, symptomatische Therapie,<br />
unterstützende Behandlung).<br />
Irreführende Angaben über Indikationen sind nach § 8 AMG verboten. Ein Hersteller kann sich<br />
nicht auf ein Anwendungsgebiet seines zugelassenen bzw. als zugelassen geltenden Arzneimittels<br />
berufen, wenn diese Indikation nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr<br />
gerechtfertigt ist. Dabei sollte der pharmazeutische Unternehmer insbesondere Ergebnisse von<br />
Stufenplanverfahren, Neuzulassungen und Aufbereitungsmonographien berücksichtigen. Auf die<br />
Anzeigeverpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 AMG wird hingewiesen.<br />
5. Gegenanzeigen<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind alle Kontraindikationen anzugeben, die sich aus der Zulassung oder Registrierung oder<br />
bei der zustä ndigen Bundesoberbehörde (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG) ergeben. Gegebenenfalls sind<br />
auß erdem Anwendungsbeschrä nkungen anzugeben, die keine strikten Kontraindikationen<br />
darstellen. Hierzu zä hlen Hinweise, dass das betreffende Arzneimittel bei bestimmten Zustä nden<br />
oder Erkrankungen (z.B. Nierenfunktionsstörungen) nur unter bestimmten Vorsichtsmaß nahmen<br />
angewendet werden darf. Hierunter können z.B. auch Angaben fallen, dass Arzneimittel in der<br />
Schwangerschaft oder während der Stillzeit nicht oder nur bei strenger Indikation angewendet<br />
werden sollten. Selbstverstä ndlich müssen alle Angaben jeweils den Stand der wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse berücksichtigen. Ein Querverweis zu Ziff. 14 ist eventuell zweckmä ßig.<br />
6. Nebenwirkungen<br />
Erlä uterung:
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Nebenwirkungen sind die beim bestimmungsgemä ßen Gebrauch eines Arzneimittels auftretenden<br />
unerwünschten Begleiterscheinungen (§ 4 Abs. 13 AMG). Nach Möglichkeit sollte weiter vermerkt<br />
werden, ob diese Begleiterscheinungen hä ufig, gelegentlich oder nur selten auftreten. Weiterhin<br />
sollten Empfehlungen zur Minderung der unerwünschten Begleiterscheinungen angegeben<br />
werden, soweit dies möglich ist.<br />
Die geschä tzte Hä ufigkeit gliedert sich z. Z. in<br />
§ hä ufig (über ca. 10 %),<br />
§ gelegentlich (ca. 1 % bis 10 %),<br />
§ selten (weniger als ca. 1 %) und<br />
§ Einzelfä lle.<br />
Falls exakte Daten vorliegen, können auch deren Prozentzahlen angegeben werden.<br />
Innerhalb der verschiedenen Hä ufigkeiten sollen die entsprechenden Nebenwirkungen möglichst<br />
mit abnehmendem Schweregrad aufgeführt werden. Besonders schwerwiegende, typische Nebenwirkungen<br />
des Arzneimittels können auch unabhä ngig von ihrer Häufigkeit an den Anfang der<br />
Auflistung gestellt oder besonders hervorgehoben werden; insbesondere bei solchen<br />
Nebenwirkungen, bei denen ein dringender Handlungsbedarf besteht.<br />
Eine Gliederung nach Organsystemen ist ebenfalls möglich.<br />
Sollte es Nebenwirkungen geben, die besonders am Anfang der Behandlung auftreten und wieder<br />
abklingen oder erst nach lä ngerer Anwendungszeit vorkommen, ist darauf hinzuweisen.<br />
Bei neuen Stoffen bzw. Stoffen, für die wenig dokumentierte Erfahrung vorliegt, kann aufgrund des<br />
kurzen Beobachtungszeitraumes oder der geringen Anwendungshä ufigkeit das Nebenwirkungsspektrum<br />
unvollstä ndig bzw. die Nebenwirkungsrate zu gering angegeben sein. In diesen<br />
Fä llen sind gruppenspezifische Nebenwirkungen nach Art und Häufigkeit entsprechend der Erfahrung<br />
mit anderen Vertretern der Substanzklasse aufzuführen, auch wenn sie bei dem<br />
betreffenden Arzneimittel noch nicht beobachtet wurden. Diese gruppenspezifischen<br />
Nebenwirkungen sind von beobachteten Nebenwirkungen des Arzneimittels durch eine geeignete<br />
Formulierung abzugrenzen.<br />
7. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln<br />
Erlä uterung:
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Es ist anzugeben, wie andere Arzneimittel die Wirkung des betreffenden Arzneimittels beeinflussen<br />
können. Dabei sind nur klinisch relevante Wechselwirkungen zu nennen. Weiterhin sollte<br />
darauf hingewiesen werden, ob<br />
§ Verstä rkung oder Abschwä chung der Wirkung<br />
§ Verlä ngerung oder Verkürzung der Wirkdauer (Auswirkungen auf die Plasmaspiegel)<br />
zu beobachten sind. Soweit bekannt, sollte der Wirkungsmechanismus angegeben werden.<br />
Auß erdem ist hier auf Wechselwirkungen mit Nichtarzneimitteln, z. B.<br />
§ therapeutischen Maß nahmen,<br />
§ Nahrungsmitteln und<br />
§ Genusmitteln<br />
hinzuweisen. Bezüglich der Wechselwirkungen mit Genuß mitteln sind insbesondere Angaben über<br />
Wechselwirkungen mit Alkohol von Bedeutung.<br />
Es sollte jeweils eine Empfehlung gegeben werden, ob<br />
§ eine Kontraindikation vorliegt (mit Querverweis zu Ziff. 5),<br />
§ die gleichzeitige Anwendung zu vermeiden ist,<br />
§ eine Dosisanpassung erforderlich ist oder<br />
§ andere Vorsichtsmaß nahmen für den Gebrauch zu berücksichtigen sind.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
8. Warnhinweise<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind diejenigen Warnhinweise anzugeben, die für Behä ltnisse, ä uß ere Umhüllungen,<br />
Packungsbeilagen und Fachinformationen durch Auflagen der zustä ndigen Bundesoberbehörde<br />
nach § 28 Abs. 2 Nr. 1a AMG angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3<br />
AMG oder nach § 36 Abs. 1 AMG vorgeschrieben sind. Sofern solche Warnhinweise bereits bei<br />
Gegenanzeigen oder Nebenwirkungen aufgrund einer behördlichen Anordnung angegeben<br />
werden müssen, genügt hier ein Hinweis (z.B. siehe Abschnitt "Nebenwirkungen"). Unter dieser<br />
Ü berschrift sind auch freiwillige vom Hersteller unabhä ngig von einer Auflage formulierte<br />
Warnhinweise anzugeben.<br />
9. Wichtigste Inkompatibilitäten<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind die wichtigsten Inkompatibilitä ten anzugeben. Die Kenntnis nicht nur der Wechselwirkungen<br />
mit anderen Mitteln, sondern in jedem Fall auch Inkompatibilitä ten, d.h. chemische<br />
Interaktionen, sind dann besonders wichtig, wenn gleichzeitig die Mischung mit anderen<br />
Arzneimitteln empfohlen wird.<br />
10. Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind die Dosierungen mit Einzel- und Tagesgaben, ggf. Maximaldosen, anzugeben. Die<br />
Empfehlung zur Dosierung sollte sich ggf. gliedern nach Darreichungsformen, Indikation, Alter und<br />
Geschlecht unter Berücksichtigung gestörter Organfunktionen (z.B. Dosisreduktion bei<br />
Nierenfunktions- und Durchblutungsstörungen).<br />
Bei abgeteilten Monoprä paraten sind zuerst die Stückzahl und anschließ end in Klammern die<br />
Wirkstoffmenge anzugeben, z. B. "Erwachsene nehmen 2mal tä glich 1 bis 2 Tabletten (50 mg bis<br />
100 mg...[Wirkstoff ]).<br />
Bei radioaktiven Arzneimitteln sind die Einzelheiten der internen Strahlendosimetrie, zusä tzliche<br />
detaillierte Anweisungen für die extemporane Zubereitung und die Qualitä tskontrolle für die<br />
Zubereitung anzugeben (§ 11 a Abs. 1 b AMG).
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
11. Art und Dauer der Anwendung<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind Angaben zur Art der Anwendung (u.a. Einnahmehinweise bzw. Einnahmezeitpunkte<br />
[morgens, mittags, kurz nach den Mahlzeiten]) erforderlich. Wenn das Mittel nur begrenzte Zeit<br />
angewendet werden soll, sind Angaben über die Dauer der Anwendung zu machen. Die<br />
Applikation sollte ggf. prä zisiert werden (z.B. intramuskulä r beim liegenden Patienten). Ggf. sollten<br />
Hinweise für Anwendungsfehler gemacht werden (z. B. was bei einer vergessenen Einnahme zu<br />
beachten ist).<br />
12. Notfallmaß nahmen, Symptome und Gegenmittel<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind anzugeben die Symptome bei Ü berdosierung und Intoxikationen, Gegen- und Notfallmaß<br />
nahmen zur Therapie und ggf. Gegenmittel. Anzugeben sind auch Maß nahmen bei<br />
Suizidversuch oder versehentlicher erheblicher Ü berdosierung des Arzneimittels (z. B. bei<br />
Kindern). Folgende Unterüberschriften sollten angegeben werden: a) Symptome der Intoxikation<br />
und b) Therapie der Intoxikationen.<br />
13. Pharmakologische und toxikologische Eigenschaften, Pharmakokinetik und<br />
Bioverfü gbarkeit, soweit diese Angaben für die therapeutische Verwendung erforderlich<br />
sind<br />
Erlä uterung:<br />
- Pharmakologische Eigenschaften<br />
Hier soll nur soweit, wie für die Therapie relevant, stichwortartig z.B. auf die der Wirkungsweise zu<br />
Grunde liegenden biochemischen beziehungsweise biophysikalischen Vorgä nge hingewiesen<br />
werden wie<br />
§ Hemmung oder Aktivierung von Enzymen<br />
§ Eingriff in das Stoffwechselgeschehen (Beeinflussung von<br />
§ Biosynthesen)<br />
§ Osmotische Effekte<br />
§ Beeinflussung von Transportprozessen (Änderung der<br />
§ Permeabilitä t biologischer Membranen, Beeinflussung<br />
§ des Carrier- oder des aktiven Transports)
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
§ Komplexbildung.<br />
Soweit bekannt, sind hierbei die Zusammenhä nge zwischen Wirkstoffkonzentration im Blut und<br />
erwünschten und unerwünschten Wirkungen zu beschreiben, wobei auf Unterschiede durch<br />
abweichende Faktoren wie Alter, Stoffwechselpolymorphismus und Begleiterkrankungen<br />
einzugehen ist.<br />
- Toxikologische Eigenschaften<br />
Die toxikologischen Eigenschaften sind anhand der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen<br />
im Hinblick auf die unerwünschten Wirkungen des Arzneimittels darzustellen, die unter<br />
den für seine Anwendung am Menschen vorgesehenen Bedingungen auftreten können und soweit<br />
sie für den Arzt von Bedeutung sind.<br />
Andere prä klinische Studien, die von der Zulassungsbehörde berücksichtigt wurden, deren<br />
Ergebnisse aber keine für den Arzt wesentlichen Informationen liefern, sollen nicht erwä hnt<br />
werden.<br />
Dafür sind Angaben zur akuten, subakuten, chronischen Toxizitä t sowie die Reproduktionstoxizitä t<br />
über mutagene und kanzerogene Wirkungen zu machen, wobei auch Hinweise auf die Tierspezies<br />
zweckmä ßig sein können. Im Einzelfall können weitere Angaben, z.B. über die lokalen Wirkungen,<br />
erforderlich sein.<br />
- Pharmakokinetik<br />
Bezüglich der Pharmakokinetik sind folgende Punkte zu beachten: Verteilung mit Angaben zu<br />
Plasma-Protein-Bindung, Verteilungsvolumen, Gewebe- und Plasmakonzentrationen sowie zu<br />
Besonderheiten bezüglich des Vorhandenseins mehrerer Kompartimente. Biotransformation mit<br />
qualitativen und quantitativen Angaben zu aktiven und inaktiven Metaboliten sowie zum aktiven<br />
Wirkstoff im Falle von Prodrugs. Elimination mit Angaben zu Eliminations-Halbwertzeit, totaler<br />
Clearance, Ausscheidung (mit partieller Clearance) der unverä nderten Stoffe und eventueller<br />
Metaboliten. Lineare und nicht-lineare Kinetik.<br />
Hinweise auf eine Kumulationsgefahr sind ggf. auch hier einzuordnen. Das Bundesinstitut für<br />
Arzneimittel und Medizinprodukte schlä gt auß erdem vor, gegebenenfalls Angaben zur<br />
Plazentagä ngigkeit, Ausscheidung für die Muttermilch und Liquorgä ngigkeit an dieser Stelle<br />
einzufügen.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
- Bioverfügbarkeit<br />
Hier ist zu beachten:<br />
Absorption mit Angaben zur Bioverfügbarkeit der Darreichungsform, bei oralen Formen zur Frage,<br />
ob ein first-pass-Effekt stattfindet und ob die Absorption unvollstä ndig ist, sowie zum Einfluss der<br />
Nahrung.<br />
Angaben zur Bioverfügbarkeit sind insbesondere bei solchen Substanzen wichtig, die eine steile<br />
Dosis-Wirkungs-Kurve und/oder eine geringe therapeutische Breite aufweisen sowie bei jenen, die<br />
verhä ltnismä ßig schwer wasserlöslich sind und bei oraler Verabreichung nicht vollstä ndig<br />
resorbiert werden. Hierzu zä hlen z.B. Herzglykoside, Chemotherapeutika, Antiarrhythmika,<br />
Antiepileptika.<br />
14. Sonstige Hinweise<br />
Erlä uterung:<br />
Hierzu gehören z.B.<br />
• Hinweise zur Anwendung bei bestimmten Patientengruppen (z. B. Risikogruppen).<br />
• Hinweise zur Schwangerschaft und Stillzeit; bei Vorliegen einer Gegenanzeige s. Ziff. 5.<br />
Soweit vorhanden, sind für die Anwendung in der Schwangerschaft Schlussfolgerungen<br />
aus reproduktionstoxikologischen Untersuchungen am Tier sowie aus Erfahrungen beim<br />
Menschen anzugeben. Darauf Bezug nehmend sind die Risiken wä hrend der<br />
verschiedenen Schwangerschaftsstadien zu nennen. Zuletzt ist festzulegen, ob die<br />
Anwendung in der Schwangerschaft möglich bzw. was bei gebä rfä higen Frauen zu<br />
beachten ist. Soweit bekannt, ist für die Anwendung in der Stillzeit anzugeben, ob<br />
Wirkstoffe oder Metaboliten in die Muttermilch übergehen, und eine Empfehlung zu geben,<br />
ob weiter gestillt werden darf. Ferner sind Wahrscheinlichkeit und Ausmaß von<br />
Nebenwirkungen beim Sä ugling darzustellen.<br />
• Hinweise zur Beeinträ chtigung des Reaktionsvermögens. Diese Hinweise sind auf der<br />
Basis des pharmakodynamischen Profils, bekannter Nebenwirkungen sowie beobachteter<br />
Einschrä nkungen des Fahrvermögens und der Fä higkeit zur Bedienung von Maschinen zu<br />
geben. Abhä ngig vom Gefä hrdungspotential sind hierfür spezielle Vorsichtsmaß nahmen<br />
oder Warnhinweise anzuführen (vgl. hierzu Empfehlungen der Lä nder für "Arzneimittel, die<br />
die Fä higkeit zur aktiven Teilnahme im Straß enverkehr oder zum Bedienen von Maschinen<br />
beeinträ chtigen können", vgl. Pharmazeutische Zeitung vom 18.8.1977, S. 1406).
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
• Hinweise auf notwendige Ü berwachungsmaß nahmen (z.B. Blutbildkontrolle), mögliche<br />
Maskierung wichtiger Symptome, Beeinflussung von Laborwerten usw. (Im Einzelfall kann<br />
es zweckmä ßig sein, diese Angaben auch unter dem Abschnitt "Gegenanzeigen" zu machen.)<br />
• Hinweise zu Unverträ glichkeiten gegenüber verschiedenen Materialien (z.B. Einmalspritzen<br />
aus Kunststoffen DIN 13098 Teil 1 und DIN 13099), sofern entsprechende Angaben nicht<br />
bereits in den Abschnitten über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen oder<br />
Inkompatibilitä ten zu machen sind.<br />
• Hinweise zur Zubereitung und Lagerung radioaktiver Arzneimittel gemä ß § 11a Abs. 1 b<br />
AMG, s. Ziffer 10 und 15.<br />
15. Dauer der Haltbarkeit<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind Angaben über die Dauer der Haltbarkeit usw. und - soweit erforderlich - über die<br />
Haltbarkeit nach der Ö ffnung des Behä ltnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen<br />
Zubereitung durch den Anwender zu machen.<br />
Bei radioaktiven Arzneimitteln ist, soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit anzugeben, wä hrend der<br />
eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen<br />
Spezifikationen entspricht (§ 11a Abs. 1 b AMG).<br />
16. Besondere Lager- und Aufbewahrungshinweise<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sollte darauf hingewiesen werden, wie das Arzneimittel gelagert und aufbewahrt werden<br />
muss, z.B. höchstzulä ssige Lagerungstemperaturen bzw. ob eine bestimmte Lagerungstemperatur<br />
nicht unterschritten werden darf (in Grad Celsius). Auf eine mögliche Schä digung des Arzneimittels<br />
durch Feuchtigkeit oder Licht ist hinzuweisen [s. Bekanntmachung einer Empfehlung über<br />
Lagerungshinweise vom 1. Mä rz 1989, BAnz. Nr. 48 v. 9.3.1989, S. 1216, abgedruckt in<br />
Pharm. Ind. 51, 467 (1989)].
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
16 a. Besondere Vorsichtsmaß nahmen fü r die Beseitigung von nicht verwendeten<br />
Arzneimitteln 3<br />
Erlä uterung:<br />
Soweit erforderlich, sind hier konkrete Vorsichtsmaß nahmen zu benennen. Etwaige Hinweise auf<br />
mögliche Risiken, die ein Arzneimittel für die Umwelt darstellt, sind in der Regel sachlich nicht<br />
notwendig, weil das Arzneimittel bei seiner Entwicklung bereits ausreichend an den<br />
"Umweltfaktoren Tier und Mensch" geprüft wurde und seine diesbezügliche Unschä dlichkeit<br />
bewiesen hat. Es besteht daher grundsä tzlich keine Notwendigkeit, für einzelne<br />
Arzneimittelgruppen besondere Hinweise zur Abfallbeseitigung aus Privathaushalten anzugeben.<br />
Sollte der pharmazeutische Unternehmer trotzdem eventuelle Hinweise für notwendig bzw.<br />
begründet halten, so muss er auch entsprechende Prüfungen durchgeführt haben. Eine Angabe<br />
setzt also eine Prüfpflicht des pharmazeutischen Unternehmers voraus.<br />
17. Darreichungsform und Packungsgröß en<br />
Erlä uterung:<br />
Hier sind alle Darreichungsformen und Packungsgröß en zu nennen.<br />
Die Formulierung der Darreichungsform soll den Erlä uterungen des Bundesinstituts für Arzneimittel<br />
und Medizinprodukte zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels bzw. der Liste der<br />
Europä ischen Arzneibuch-Kommissin der Standard Terms (EG-Standardbegriffe), die in<br />
Pharmeuropa® veröffentlicht ist 4 , entsprechen. In dieser Liste sind die Begriffe, die hier verwendet<br />
werden können, in allen 13 EU-Sprachen dokumentiert.<br />
Die Darreichungsform wird ergä nzt durch Angaben zum Inhalt nach Gewicht, Volumen oder<br />
Dosierungseinheiten für jede Verabreichungsform des Arzneimittels.<br />
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist damit einverstanden, dass für mehrere<br />
Darreichungsformen oder Stä rken eines Arzneimittels nur eine Fachinformation herausgegeben<br />
wird (s. "Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels", Rdnr. 405).<br />
3) Nach § 132 Abs. 2 AMG müssen hinsichtlich der Fertigarzneimittel, die sich am 17. August 1994 in Verkehr befanden, diese<br />
Vorsichtsmaß nahmen erst mit dem ersten auf den 17. August 1994 gestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung in die Fachinformation<br />
aufgenommen werden.<br />
4) Die Broschüre kann bezogen werden beim Council of Europe, European Department for the Quality of Medicines, B.P. 907, F-67029 Strasbourg<br />
Cedex 1, Tel.: +33/388412036, Fax: +33/388412771.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
18. Stand der Information<br />
Erlä uterung:<br />
Das Datum des Standes der Information (Monat und Jahr) ist deutlich sichtbar und unverschlüsselt<br />
anzuzeigen. Das Datum der Information sollte auß erdem noch einmal auf dem ersten Blatt der<br />
Fachinformation auf der linken Seite unten angegeben werden, damit jederzeit auf den ersten Blick<br />
der Stand der Information erkennbar ist.<br />
19. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers<br />
Erlä uterung:<br />
Der Name oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers mit seiner Anschrift einschließ lich<br />
Telefonnummer sind anzugeben. Die zusä tzliche Angabe der Telefaxnummer ist möglich. Als<br />
Anschrift ist ausreichend, was eine normale Zustellung ermöglicht.<br />
Weitere Angaben sind zulä ssig, wenn sie mit der Verwendung des Arzneimittels im Zusammenhang<br />
stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen von den Angaben<br />
nach Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die<br />
nach § 21 Abs. 2 AMG einer Zulassung nicht bedürfen oder nach einer homö opathischen<br />
Verfahrenstechnik hergestellt sind.<br />
Die vorgeschriebenen Ü berschriften sind auch dann abzudrucken, wenn einzelne Angaben<br />
entfallen.<br />
II.<br />
(1) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die Ä nderungen der Fachinformation, die<br />
für die Therapie relevant sind, den Fachkreisen in geeigneter Form zugä nglich zu machen. Die<br />
zustä ndige Bundesoberbehö rde kann, soweit erforderlich, durch Auflage bestimmen, in welcher<br />
Form die Ä nderungen allen oder bestimmten Fachkreisen zugä nglich zu machen sind. Ein Muster<br />
der Fachinformation oder geä nderter Fassungen ist der zustä ndigen Bundesoberbehö rde zu<br />
übersenden, soweit das Arzneimittel nicht von der Zulassung freigestellt ist.<br />
(2) Die Verpflichtung nach Ziffer I Abs. I Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließ lich von<br />
Angehö rigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Ziffer I<br />
Abs. 1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden. Die Packungsbeilage muss mit der<br />
Ü berschrift "Gebrauchsinformation und Fachinformation" versehen werden.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Erlä uterung:<br />
Ziffer II Absatz 2 des Anhangs "Gebrauchsinformation für Fachkreise" der Wettbewerbsregel des<br />
Bundesverbandes entspricht § 11 a Abs. 4 AMG, der folgenden Wortlaut hat:<br />
"(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließ lich von<br />
Angehörigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Absatz<br />
1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden. Die Packungsbeilage muß mit der Ü berschrift<br />
"Gebrauchsinformation und Fachinformation" versehen werden."<br />
Das Zusammenfügen der beiden Dokumente geschieht, indem zunä chst die nach § 11 AMG für<br />
die Packungsbeilage vorgeschriebenen Angaben wiedergegeben werden. Da § 11 die Angaben in<br />
deutscher Sprache vorschreibt, müssen in dieser kombinierten Information die Fachausdrücke<br />
jeweils in Klammern hinzugefügt werden. Soweit § 11a AMG Angaben vorsieht, die nach<br />
§ 11 AMG für die Packungsbeilage nicht vorgeschrieben sind, müssten sie im Anschluss an den<br />
Text der Packungsbeilage wiedergegeben werden. Hierbei handelt es sich um die Angaben nach<br />
Ziffer 2, 13, 14 und 16. Eine Gliederung für eine Kombination von Gebrauchs- und Fachinformation<br />
ist im Anhang 4 der "Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels beim<br />
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" vorgegeben. Es ist auch möglich, die Texte<br />
der Gebrauchs- und Fachinformationen vollstä ndig in einer gemeinsamen Packungsbeilage<br />
abzudrucken, z.B. wenn von Mustern für Gebrauchs- und Fachinformationen Gebrauch gemacht<br />
wird, für die es kein Muster einer kombinierten Fassung gibt.<br />
III.<br />
1. Nach den Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels werden vom Bundesinstitut<br />
für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Anträ gen im EU-Bereich schon jetzt<br />
Fachinformationen akzeptiert, die entsprechend der Note for Guidance "Summary of Product<br />
Characteristics (SPC)" (verö ffentlicht in der "Notice to applicants - Procedures for<br />
marketing authorisation) gestaltet sind (s. Rdnr. 407 der Erlä uterungen). Im Anhang 4a<br />
der Erlä uterungen wird nachstehendes Schema zur Erstellung der Fachinformation in<br />
Form der SmPC vorgegeben:<br />
1. Bezeichnung des Arzneimittels<br />
2. Zusammensetzung (arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge)<br />
3. Darreichungsform<br />
4. Klinische Angaben<br />
4.1. Anwendungsgebiete<br />
4.2. Dosierung, Art und Dauer der Anwendung
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
4.3. Gegenanzeigen<br />
4.4. Warnhinweise und Vorsichtsmaß nahmen für die Anwendung<br />
4.5. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln<br />
4.6. Anwendung wä hrend Schwangerschaft und Stillzeit<br />
4.7. Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von<br />
Maschinen<br />
4.8. Nebenwirkungen<br />
4.9. Ü berdosierung<br />
5. Pharmakologische Eigenschaften<br />
5.1. Pharmakodynamische Eigenschaften (einschließ lich Angaben zur Stoff-<br />
oder Indikationsgruppe, ggf. ATC-Code)<br />
5.2. 5.2 Pharmakokinetische Eigenschaften<br />
5.3. 5.3 Prä klinische Daten zur Sicherheit<br />
6. Pharmazeutische Angaben<br />
6.1. Hilfsstoffe<br />
6.2. Inkompatibilitä ten<br />
6.3. Dauer der Haltbarkeit<br />
6.4. Besondere Lagerungshinweise<br />
6.5. Art und Inhalt des Behä ltnisses<br />
6.6. Hinweise für die Handhabung und die Entsorgung (wenn erforderlich)<br />
7. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers<br />
8. Zulassungsnummer<br />
9. Datum der Zulassung/Verlä ngerung der Zulassung<br />
10. Stand der Information<br />
11. Verschreibungsstatus/Apothekenpflicht
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
___________________<br />
Weitere Angaben im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 3 AMG".<br />
Nach Auffassung des Bundesverbandes sind Fachinformationen im SmPC-Format nicht<br />
nur bei Anträ gen im EU-Bereich, sondern auch bei nationalen Zulassungsanträ gen zulä<br />
ssig.<br />
Um den pharmazeutischen Unternehmen eine Umsetzung der SmPC auch im<br />
"FachInfo-Service" des Bundesverbandes (s. unten) zu gewä hrleisten, ist im "FachInfo-<br />
Service" für die Formulierung der Ü berschriften der SmPC in erster Linie der<br />
Zulassungsbescheid und in zweiter Linie das Arzneimittelgesetz und<br />
Bekanntmachungen hierzu sowie der <strong>BPI</strong>-Kodex maß gebend. Zumindest bei den<br />
national zugelassenen Arzneimitteln muß jedoch die Fachinformation nach wie vor mit<br />
dem Begriff "Fachinformation" überschrieben werden, da § 11a AMG diese Ü berschrift<br />
vorschreibt. Zulä ssig sind aber für die SmPC zusä tzliche Erklä rungen in der Ü berschrift<br />
der Fachinformation, wie beispielsweise "Zusammenfassung der Merkmale des<br />
Arzneimittels (SmPC)", "Zusammenfassung der Produkteigenschaften" oder<br />
"Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften/SmPC)".<br />
2. Seit 1. Januar 1988 besteht die Möglichkeit, den "FachInfo-Service" des <strong>BPI</strong> zu nutzen.<br />
Dieser beruht auf einem Beschluss der Hauptversammlung vom 28. November 1986, der<br />
die Einführung einer zentralen Speicherung sowie eines zentralen Abruf- und Versandsystems<br />
für Fachinformationen (FachInfo-Service) vorsieht, die von der pharmazeutischen<br />
Industrie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 11a AMG) oder auf freiwilliger<br />
Basis (§ 22 <strong>BPI</strong>-Kodex) abgegeben werden. Der Ablauf des "FachInfo-Service" ist in<br />
Pharm.Ind. 48, 1471 (1986) und Pharm.Ind. 52, 1200 - 1206 (1990) dargestellt. Grundlage<br />
für die Beteiligung am "FachInfo-Service" bilden 3 Vereinbarungen:<br />
• Vereinbarung mit dem <strong>BPI</strong> über die Teilnahme am "FachInfo-Service",<br />
• Vereinbarung über die Speicherung und den laufenden Änderungsdienst von<br />
Fachinformationen mit dem Satz-Rechen-Zentrum in Berlin,<br />
• Vereinbarung über den Druck und Versand der gespeicherten Fachinformationen<br />
auf jeweilige Anforderung mit dem Editio Cantor Verlag in Aulendorf.<br />
Auf Anfrage versendet der Bundesverband, Geschä ftsbereich Recht, und das Satz-Rechen-Zentrum<br />
(Tel.: 030-753010, Telefax: 030-75301322) diese 3 Vereinbarungen, die<br />
unterzeichnet an den Bundesverband oder das Satz-Rechen-Zentrum zurückzusenden<br />
sind.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
1. Typographische Gestaltung der Fachinformationen<br />
1.1 Format, Satzspiegel, äuß ere Gestaltung und Umfang<br />
Seitenformat: DIN-A4, Hochformat<br />
Satzspiegel: 183 x 275 mm einschließ lich der Ü berschrift "Fachinformation", Textgliederung<br />
in drei Spalten mit vier senkrechten Begrenzungslinien. Abstand der ä uß eren<br />
Begrenzungslinie 8 mm vom Papierrand.<br />
Auß erhalb des Satzspiegels steht nur die Seitenzahl sowie auf Seite 1 links<br />
unten das Datum "Stand der Information", ggf. unter Angabe einer<br />
firmeninternen Drucknummer.<br />
Papier, Druck: 80 g/mm² weiß es Offset-Papier, einfarbig schwarz bedruckt.<br />
Buchbinderische Verarbeitung:<br />
1.2 Typographische Gestaltung<br />
1.2.1 Schriften<br />
in Einzelblä ttern, standardisierte Abheftbohrung (6 mm Bohrdurchmesser, 8 cm<br />
Lochmitten-Abstand, 9 mm Abstand vom inneren Papierrand).<br />
In ihrer Verwendung festgelegt - und damit fü r die Benutzung an anderer Stelle der Fachinformation<br />
nicht zugelassen - sind folgende Schriftvarianten:<br />
Titelzeile "Fachinformation":10 p Helvetica halbfett (ein Punkt entspricht 0,375 mm) auf Mitte stehend<br />
am Kopf jeder Seite.<br />
Präparatenamen, ggf. auch Firmenname (wenn nicht ein Signet verwendet wird): 24 p Helvetica<br />
halbfett. Der Prä paratename steht auß enbündig, der Firmenname bzw. das Firmensignet stehen<br />
innenbündig. Wiederholung auf jeder Seite.<br />
Abschnittsü berschriften: Die 19 durch § 22 des <strong>BPI</strong>-Kodex vorgeschriebenen und als<br />
unverä nderliche Texte vorgesehenen Ü berschriften werden in 8/9 p (dies bedeutet etwa 3 mm<br />
Schrifthö he bei etwa 3,4 mm Zeilenabstand) Helvetica halbfett gesetzt. Im Abschnitt 3.2 sind die<br />
beiden Unterabschnitte vorgeschrieben, in den Abschnitten 12 und 13 sind Unterabschnitte<br />
zugelassen, die ebenfalls in 8/9 p Helvetica halbfett gesetzt werden.<br />
Fü r den laufenden Text sind vorgesehen:
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Grundschrift: 8/9 p Helvetica mager.<br />
Auszeichnungsschrift: 8/9 p Helvetica kursiv<br />
1.2.2 Gestaltungsmittel<br />
Laufender Text wird grundsä tzlich in der Grundschrift als Blocksatz mit Silbentrennung gesetzt.<br />
Einzüge am Absatzanfang sind nicht zugelassen. Zur Strukturierung des Textes können<br />
verwendet werden:<br />
einfaches Zeilenende:<br />
Beispiel: bei niedrigem Glykosidbedarf:<br />
0,05-0,1 mg Tagesdosis - z. B. bei einge-<br />
schrä nkter Nierenfunktion, ausgeprä gtem<br />
Untergewicht oder Hypothyreose<br />
1-2 Tabletten Lanitop mite<br />
Die der verkürzten Zeile nachfolgende Zeile beginnt ohne zusä tzlichen Zwischenraum.<br />
Zeilenende mit Absatz:<br />
Beispiel: Auß erdem kann eine Glykosidtherapie . . .<br />
- je nach Schweregrad - kontraindiziert<br />
sein oder zusä tzliche Maß nahmen erfor-<br />
dern.<br />
Bei eingeschrä nkter Nierenfunktion muss die<br />
Dosierung reduziert werden (s. Ziff.10).<br />
Nach der verkürzten Zeile wird ein Zwischenraum von etwa einer halben Zeile gesetzt, der den Ab-<br />
stand markiert.<br />
Auszeichnungsschrift: Die kursive Schrift kann an jeder Stelle zur Hervorhebung verwendet<br />
werden. Es wird empfohlen, von dieser Mö glichkeit sparsam Gebrauch zu machen und diese
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Schrift vorzugsweise bei Zwischenüberschriften zu benutzen. Zur Hervorhebung kann auch die<br />
Unterstreichung verwendet werden.<br />
Aufzählungen: Für Aufzä hlungen ist eine Gestaltung mit sogenannten Anstrichen zu wä hlen.<br />
Beispiel: Für lebensbedrohliche Digitalisvergiftungen<br />
- mit schweren Herzrhythmusstö rungen,<br />
- wenn lebensgefä hrliche Komplikationen<br />
aufgrund... zu erwarten sind,<br />
hat ein... Digoxin-Antikö rperfragment ent-<br />
wickelt. . . .<br />
Doppelte Anstriche ("Aufzä hlung in Aufzä hlung") sind nicht zugelassen.<br />
Zwischenü berschriften: Zur weiteren sachlichen Gliederung innerhalb der Abschnitte kö nnen<br />
Zwischenüberschriften verwendet werden. Sie können wahlweise mit dem Zeichen © oder •<br />
markiert werden und auch kursiv ausgezeichnet sein.<br />
Beispiel: • Dosierung bei Kindern<br />
Da jedes Kind seine eigene Toleranzgrenze<br />
für Digitalis hat, muss auf Intoxikationszei-<br />
chen besonders sorgfä ltig geachtet werden.<br />
• Dosierung bei Niereninsuffizienz<br />
Bei eingeschrä nkter Nierenfunktion muß die<br />
Dosierung reduziert werden. Als Richtlinie ...
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Beispiel : · Dosierung bei Kindern<br />
Da jedes Kind seine eigene Toleranzgrenze<br />
für Digitalis hat, muss auf Intoxikationszei-<br />
chen besonders sorgfä ltig geachtet werden.<br />
· Dosierung bei Niereninsuffizienz<br />
Bei eingeschrä nkter Nierenfunktion muß die<br />
Dosierung reduziert werden. Als Richtlinie ...<br />
Diese Zwischenüberschriften werden durch einen zusä tzlichen Zwischenraum vom<br />
vorangehenden und nachfolgenden Text abgesetzt.<br />
1.2.3. Tabellen<br />
Grundsä tzlich werden Tabellen in einfacher Spaltenbreite (etwa 52 oder auch etwa 57 mm)<br />
gesetzt; Tabellen in doppelter Spaltenbreite (etwa 117 mm) und dreifacher Spaltenbreite (etwa 177<br />
mm) sind ebenfalls mö glich.<br />
Bei Tabellen in einfacher Spaltenbreite sollte laufender Text wegen der geringen Satzbreite<br />
(Silbentrennung! Lesbarkeit!) nur in Ausnahmefä llen verwendet werden. Aus den gleichen<br />
Gründen ist Blocksatz im allgemeinen in Tabellen nicht mö glich.<br />
Die Gestaltung der Tabellen unterliegt folgenden Einschrä nkungen:<br />
Für waagrechte und senkrechte Linien ist nur eine Strichstä rke vorgesehen (wie<br />
Begrenzungslinien).<br />
Positionierung: Tabellen werden - soweit mö glich - an der im Manuskript angegebenen Stelle in<br />
den laufenden Text eingefügt. Ist die Tabelle nicht im Ganzen in der laufenden Spalte<br />
unterzubringen, wird sie am Kopf der nä chsten Spalte angeordnet. Dabei kann es nö tig werden,<br />
dass im Text ein Hinweis auf die (etwas spä ter nachfolgende) Tabelle gegeben werden muss. Er<br />
ist ggf. von der Firma in der Korrektur nachzutragen. Bei Tabellen mit doppelter oder dreifacher<br />
Spaltenbreite muss von der Firma bestimmt werden, ob die Tabelle am Seitenkopf oder Seitenfuß<br />
zu positionieren ist. Bei diesen Tabellen sollte in jedem Fall bereits im Manuskript ein Hinweis im<br />
laufenden Text (z. B. "s. Tabelle", "s. Tabelle 1", "s. Tabelle 2" usw.) gegeben werden.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
1.2.4 Strichzeichnungen, chemische Strukturformeln und Firmen-Logos<br />
Bildhafte Darstellungen sind wie Tabellen in einfacher, aber auch in doppelter und dreifacher Spaltenbreite<br />
zugelassen. Halbtondarstellungen und gerasterte Bildelemente sind aus technischen<br />
Gründen (Laserdruck) nicht darstellbar.<br />
Zur Positionierung gelten die Hinweise wie unter 1.2.3 (Tabellen).<br />
1.2.5 Fuß noten, Seitenverweise<br />
Die Verwendung von Fuß noten und Seiten bezogenen Verweisen (z. B. "s. Seite 3") ist wegen der<br />
mö glichen Nutzung der Fachinformations-Daten für andere Trä germedien (z. B. BTX, CD-ROM)<br />
nicht sinnvoll und muss deshalb vermieden werden.<br />
2. Hinweise fü r die Manuskript-Erstellung<br />
Die nachfolgenden Hinweise gelten für die Fachinformationen, die dem Satz-Rechen-Zentrum<br />
(SRZ) Berlin in Form von Manuskripten zur Erfassung und Speicherung zur Verfügung gestellt<br />
werden. Für die Ü bergabe von Fachinformationen in Form von elektronischen Datenträgern<br />
(Disketten, Magnetbä nder) gelten besondere Leitlinien, die den Firmen auf Anforderung<br />
übersandt werden.<br />
2.1<br />
Die Manuskripte sollten in der Regel Maschinen geschrieben - ggf. mit wenigen handschriftlichen<br />
Korrekturen - und pro Fachinformation paginiert angeliefert werden. Als Paginierung sollte der Präparatenamen<br />
und eine laufende Seitennummer verwendet werden.<br />
2.2<br />
Teile des Manuskripts, die separat geliefert werden, wie z. B. Strichzeichnungen, Tabellen o. ä .,<br />
müssen im Manuskript eindeutig bezeichnet sein und selbst einen entsprechenden eindeutigen<br />
Hinweis auf das Manuskript enthalten (z. B. Tabelle 2 zu Prä parat XYZ).
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
2.3<br />
Strichzeichnungen und Firmen-Logos kö nnen nur verarbeitet werden, wenn sie als reprofä hige<br />
Vorlagen vorliegen. Für die Kennzeichnung gelten die Hinweise wie unter Ziffer 2.2.<br />
Abbildungen, die mehrfach verwendet werden sollen, müssen nur einmal angeliefert werden (die<br />
Kosten für die Bildaufnahme fallen dann auch nur einmal an!).<br />
2.4<br />
Um die typografische Gestaltung der Fachinformationen nach den unter 1.2 formulierten Regeln zu<br />
ermö glichen, sind die dort beschriebenen Gestaltungsmö glichkeiten in der branchenüblichen Form<br />
(s. DUDEN Rechtschreibung, Korrekturvorschriften, bzw. DIN 16511 ) zu kennzeichnen.<br />
Einfache Zeilenenden (vgl. 1.2.2 Gestaltungsmittel) sind mit nach links geneigten Schrä gstrichen<br />
oder senkrechten Strichen zu markieren.<br />
Zeilenenden mit Absatz (vgl. ebenda) sind - soweit diese nicht durch verkürzte Zeilen und einen<br />
Zwischenraum offensichtlich sind - entsprechend den DUDEN-Korrekturvorschriften zu<br />
verdeutlichen.<br />
2.5<br />
Werden zu den - stets vorgeschriebenen - Ü berschriften keine Angaben gemacht, so wird vom<br />
SRZ ein "entfä llt" eingesetzt.<br />
3. Beschreibung des Ablaufs<br />
3.1<br />
Der Arbeitsablauf beginnt mit der Auftragserteilung an das SRZ Berlin. Zur Durchführung ist es<br />
notwendig, das als Muster beigefügte Formblatt "Auftrag" zu verwenden (bitte kopieren).
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
3.2 Arbeitsablauf<br />
Die Erfassung, Korrektur und Speicherung von Textdaten und Abbildungen der Fachinformation<br />
(im folgenden kurz FI genannt) erfolgt in mehreren Schritten, die nachstehend erlä utert werden. Es<br />
werden auch Hinweise gegeben, welchen Positionen der Preisliste die jeweils beschriebenen<br />
Arbeiten zuzuordnen sind.<br />
3.2.1 Manuskripterstellung und Ersterfassung von Textdaten<br />
Die dem SRZ übersandten Manuskripte (MS) werden im SRZ<br />
• zur Vorbereitung der Erlassung auf Vollstä ndigkeit durchgesehen und - soweit nö tig - mit<br />
Ergä nzungen versehen (z. B. Sonderzeichendarstellung, Position von Abbildungen u. ä .)<br />
• maschinenlesbar erfaß t und im Rechner gespeichert<br />
• maschinell auf Formalfehler geprüft<br />
• in typographischer Form aufbereitet und in Spalten ausgedruckt<br />
• Korrektur gelesen<br />
• korrigiert<br />
• Nachkorrektur gelesen und ggf. nachkorrigiert<br />
• in typographischer Form aufbereitet, umbrochen und als Korrekturvorlage für die<br />
Autorkorrektur ausgedruckt.<br />
Parallel dazu erfolgt die Aufnahme von Bildmaterial, d. h. von Firmenlogos oder Zeichnungen. Die<br />
dem SRZ dazu übergebenen reprofä higen Vorlagen werden elektronisch abgetastet ("Scannen")<br />
und in ein Rasterbild überführt. Das Abtasten geschieht mit einer Auflö sung von 400 Punkten pro<br />
Zoll (ca.16 Punkte/mm).<br />
Das so aufbereitete Bildmaterial wird ebenfalls im Rechner gespeichert und ist dann - solange<br />
keine Ä nderung erfolgt - beliebig oft (Firmenlogo!) zur Wiedergabe verwendbar. Die Zeichnungen<br />
werden bei der Fahnen- oder Umbruchaufbereitung (s. o.) abgegriffen und - mit den Textdaten<br />
gemischt - über den Laserdrucker ausgedruckt.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Die oben erwä hnte Korrekturvorlage in Originaltypographie wird - zusammen mit dem MS und ggf.<br />
weiteren Unterlagen - den Firmen zurückgesandt.<br />
(Preisliste Pos. l.a)<br />
3.2.2 Autorkorrektur bei den Firmen<br />
Die Firma überprüft diese Vorlagen, zeichnet in üblicher Weise Korrekturen bzw. Ergä nzungen an<br />
und sendet das Material zur Autorkorrektur an das SRZ zurück.<br />
Zeichnungen sind dabei im eigentlichen Sinn nicht korrigierbar, d. h. bei Verä nderungen in den<br />
Zeichnungen muss eine neue, korrigierte reprofä hige Vorlage zur erneuten Aufnahme zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
3.2.3 Ausfü hren von Autorkorrekturen<br />
Die Korrekturen werden beim SRZ in den maschinenlesbaren Daten durchgeführt. Nach erneutem<br />
(SRZ-internen) Ausdruck sowie Lesen und Ausführen der Nachkorrektur wird in der Regel eine<br />
fehlerfreie Vorlage entstehen, die der Firma zur nochmaligen Ü berprüfung übersandt wird.<br />
(Preisliste Pos. l.c)<br />
3.2.4 Erneute Ü berprü fung durch die Firma, Freigabe<br />
Ergeben sich bei dieser Ü berprüfung weitere Korrekturen, so muss die Vorlage noch einmal dem<br />
SRZ zur Bearbeitung zurückgesandt werden (s. Ziff. 3.2.2 und 3.2.3).<br />
Ist die FI in der vorliegenden Form fehlerfrei, so ist diese von der Firma zur Freigabe abzuzeichnen<br />
und zusammen mit dem Auftragsformular dem SRZ Berlin zurückzusenden.<br />
Dies hat zur Folge, dass die FI auf Dauer in die Stammdatei eingespeichert wird und zum Abruf, d.<br />
h. zum Laserdruck auf Anfrage, zur Verfügung steht.<br />
Nach der Einspeicherung steht die FI im Rechner in zwei Formen bereit:<br />
• als Textmaterial, geeignet für weitere Korrekturen (Ä nderungsdienst in Stammdatei, s. u.<br />
Ziff. 3.2.6),<br />
• als Druckdaten, d. h. in druckaufbereiteter Form, so dass bei Abforderung der FI lediglich<br />
ein Abgriff bereits aufbereiteter Daten erfolgt.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Die in der Preisliste unter Pos. 3 genannten laufenden Betriebskosten pro FI gelten ab dem der<br />
Freigabe folgenden Kalendermonat, also noch nicht wä hrend der Erfassungs- und<br />
Erstkorrekturphase.<br />
3.2.5 Erstellen von Lichtsatz, Druck<br />
Als zusä tzliche Dienstleistung bietet das SRZ an, von den gespeicherten Daten auch Filme oder<br />
Fotopapier-Vorlagen über Lichtsatz zu erstellen. Diese Vorlagen kö nnen dann von den Firmen<br />
genutzt werden, um selbst grö ßere Mengen von FI über Offsetdruck herstellen zu lassen.<br />
(Preisliste Pos. 5)<br />
Die Drucke kö nnen auch beim SRZ bestellt werden.<br />
(gesonderte Preisliste)<br />
3.2.6 Erstellen von Lichtsatz im DIN A5-Format<br />
Zusä tzlich kö nnen von den gespeicherten Daten Filme oder Fotopapier-Vorlagen über Lichtsatz im<br />
DINA5 (Hoch-) Format erstellt werden.<br />
Satzspiegel: 121 x 188 mm einschließ lich der Ü berschrift "Fachinformation", Textgliederung in<br />
zwei Spalten mit drei senkrechten Begrenzungslinien. Die Spaltenbreite bleibt die gleiche wie im<br />
DINA4-Format.<br />
Prä paratename und Firmenname werden von 24p auf 18p verkleinert; auf Wunsch kann auch das<br />
Firmenlogo entsprechend prozentual verkleinert werden. Alle übrigen Schriften bleiben<br />
unverä ndert.<br />
Tabellen in dreifacher Spaltenbreite müssen entweder manuell auf doppelte Spaltenbreite<br />
umgesetzt oder eventuell um 270° im Uhrzeigersinn gedreht werden. Ebenso kö nnen dreispaltige<br />
Abbildungen - wenn es die Lesbarkeit erlaubt - auf zwei Spalten verkleinert werden oder ebenfalls<br />
gedreht werden.<br />
3.2.7 Ä nderungsdienst in der Stammdatei<br />
Der Ä nderungsdienst in der Stammdatei wird entsprechend dem Korrekturzyklus vor<br />
Einspeicherung in die Stammdatei durchgeführt (s. Ziff. 3.2.2-3.2.4). Die Korrekturen bzw.<br />
Ergä nzungen sollten dem SRZ auf einer Kopie der jeweils gültigen Vorlage (Unterlage zur<br />
Freigabe, s. Ziff. 3.2.4) angezeichnet sein.
K o d e x<br />
der Mitglieder des Bundesverbandes<br />
der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />
Da auch bei geringfügigen Ä nderungen nicht nur der Text-Datenbestand geä ndert, sondern auch<br />
die Druckdatei neu erzeugt werden muß , ist in der Preisliste ein Grundbetrag pro Seite<br />
ausgewiesen, unabhä ngig von der Menge der Korrekturen.<br />
Da Ä nderungen in einer Seite auch einen Neuumbruch der folgenden Seiten nach sich ziehen<br />
kö nnen, wird auß erdem ein Preis für diesen Neuumbruch pro nachfolgende (sonst unverä nderte)<br />
Seite angegeben.<br />
(Preisliste Pos. 2.a, b)<br />
3.2.8 Verarbeitung und Lieferung von Datenträgern<br />
Falls Firmen daran interessiert sind, statt der Manuskripte Datenträ ger anzuliefern (oder spä ter<br />
Datenträ ger aus der Stammdatei übernehmen wollen), wird ihnen das SRZ Unterlagen über<br />
Einzelheiten des Daten-Austauschformats und der Abwicklung zur Verfügung stellen.<br />
4. Termine und Ansprechpartner<br />
Die Autorkorrekturvorlagen (Ziff. 3.2.1 und 3.2.2) werden vom SRZ innerhalb von etwa 4 Wochen<br />
an die Firmen zurückgesandt. Als Ansprechpartner stehen im SRZ zur Verfügung:<br />
Frau Wö lfle (0 30) 75 3013 75<br />
Herr Krause (0 30) 75 3013 78<br />
Frau Stelzer (0 30) 75 3013 74