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K o d e x<br />

Robert-Koch-Platz 4<br />

10115 Berlin<br />

www.bpi.de<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes der<br />

Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Telefon: (0 30) 2 79 09-0<br />

Telefax: (0 30) 2 79 09-3 61<br />

E-Mail: info@bpi.de<br />

in der Fassung vom 28. Juni 1995, 1<br />

geä ndert durch Beschluss der<br />

<strong>BPI</strong>-Geschä ftsführung vom 23. Februar 1999 2 ,<br />

durch Beschluss der <strong>BPI</strong>-Geschä ftsführung mit Wirkung zum 28. September 2000 3 ,<br />

durch Beschluss der <strong>BPI</strong>-Hauptversammlung vom 5. Dezember 2000 4 sowie<br />

der <strong>BPI</strong>-Geschä ftsführung mit Wirkung zum<br />

27. November 2001 5<br />

1 Die Neufassung der Wettbewerbsregel „ Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V.“ wurde von der<br />

Hauptversammlung des <strong>BPI</strong> am 28. Juni 1995 verabschiedet, vom Bundeskartellamt am 23. Oktober 1995 (BAnz. Nr. 211 vom 10. November 1995,<br />

S. 11637) bekannt gemacht und am 18. Juni 1996 (BAnz. Nr. 161 vom 28. August 1996, S. 9925) anerkannt.<br />

2 Anpassung an das Achte Gesetz zur Ä nderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649). Die Bekanntmachung der<br />

Ä nderungen ist im BAnz. Nr. 63 vom 1. April 1999, S. 5514, erfolgt. Eine erneute Anerkennungsentscheidung war nicht erforderlich.<br />

3 Anpassung an das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Ä nderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S.<br />

1374). Eine Bekanntmachung der Ä nderungen ist im BAnz. Nr. 41 vom 28. Februar 2001, S. 3107f., erfolgt. Eine erneute Anerkennungsentscheidung<br />

war nicht erforderlich.<br />

4 Ä nderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 <strong>BPI</strong>-Kodex. Die Ä nderung wurde vom Bundeskartellamt am 28. Februar 2001 (BAnz. Nr. 41, S. 3107f.)<br />

bekanntgemacht und am 12. März 2001 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 2001, S. 5206) anerkannt.<br />

5 Anpassung an das Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S.<br />

1661) und an das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045). Eine erneute<br />

Anerkennungsentscheidung durch das Bundeskartellamt war nicht erforderlich. Eine Bekanntmachung der Ä nderungen wird im Bundesanzeiger<br />

erfolgen.<br />

<strong>BPI</strong>-Kodex (Stand November 2001).doc Seite 1 von 56


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Inhaltsü bersicht<br />

Prä ambel ………………………………………………………………………………………….4<br />

1. Abschnitt Werbung ................................ ................................ ................................ ..........5<br />

§ 1 Anwendungsbereich ................................ ................................ ................................ ........5<br />

§ 2 Fachkreise................................ ................................ ................................ ....................... 5<br />

§ 3 Irreführende Werbung................................ ................................ ................................ ......5<br />

§ 4 Pflichtangaben................................ ................................ ................................ ................ 6<br />

§ 5 Homö opathische Arzneimittel ................................ ................................ .......................... 8<br />

§ 6 Werbung in der Packungsbeilage ................................ ................................ .................... 8<br />

§ 7 Vergleichende Werbung ................................ ................................ ................................ ..9<br />

§ 8 Unzulä ssige Werbung zur Verordnungsfä higkeit zu Lasten der GKV............................. 10<br />

§ 9 Werbegaben................................ ................................ ................................ ................. 10<br />

§ 10 Werbung für Versand und Einzeleinfuhr ................................ ................................ ........12<br />

§ 11 Fernbehandlung ................................ ................................ ................................ ............ 12<br />

§ 12 Verschreibungspflichtige Arzneimittel ................................ ................................ ............ 12<br />

2. Abschnitt Werbung auß erhalb der Fachkreise ................................ ............................... 13<br />

§ 13 Publikumswerbung ................................ ................................ ................................ ........13<br />

§ 14 Besonderheiten bei der Publikumswerbung................................ ................................ ...13<br />

§ 15 Krankheitsliste ................................ ................................ ................................ .............. 14<br />

3. Abschnitt Wissenschaftliche Zusammenarbeit und Information gegenüber den<br />

Fachkreisen ………………………………………………………………………………………...15<br />

§ 16 Anwendungsbereich ................................ ................................ ................................ ......15<br />

§ 17 Honorare ................................ ................................ ................................ ....................... 15<br />

§ 18 Informationsveranstaltungen................................ ................................ .......................... 15


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ 19 Ä uß erungen Dritter ................................ ................................ ................................ ........16<br />

§ 20 Preisausschreiben ................................ ................................ ................................ ......... 17<br />

§ 22 Fachinformation................................ ................................ ................................ ............. 17<br />

§ 23 Muster ................................ ................................ ................................ ........................... 18<br />

4. Abschnitt Arzneimittelrisiken ................................ ................................ .......................... 19<br />

§ 24 Anzeige- und Unterrichtungspflichten ................................ ................................ ............ 19<br />

§ 25 Meldepflichten des Pharmaberaters ................................ ................................ .............. 19<br />

§ 26 Stufenplan ................................ ................................ ................................ ..................... 19<br />

§ 27 Rote Hand ................................ ................................ ................................ ..................... 20<br />

5. Abschnitt Ü bergangsregelung................................ ................................ ........................ 21<br />

§ 28 ................................ ................................ ................................ ................................ ........... 21<br />

Anhang zu § 15 ………………………………………………………………………………………...22<br />

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen................................ ................................ .......22<br />

B. Krankheiten und Leiden beim Tier ................................ ................................ ................. 23<br />

Anhang zu § 22 des Kodex (Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) mit<br />

Erlä uterungen) ………………………………………………………………………………………...24<br />

Einführung und Prä ambel ................................ ................................ ................................ .......... 24<br />

Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) ................................ ........................... 25<br />

1. Typographische Gestaltung der Fachinformationen................................ ............................ 47<br />

2. Hinweise für die Manuskript-Erstellung................................ ................................ .................. 51<br />

3. Beschreibung des Ablaufs ................................ ................................ ................................ .....52<br />

4. Termine und Ansprechpartner ................................ ................................ ............................... 56


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Präambel<br />

Forschung und Entwicklung sowie Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln bringen für die<br />

pharmazeutischen Unternehmen besondere Verpflichtungen mit sich, die nicht zuletzt auch für das<br />

Verhalten im Wettbewerb von Bedeutung sind.<br />

Arzneimittel sind technisch hoch entwickelte und komplexe Güter, die umfassend erklä rt werden<br />

müssen. Es gehö rt daher zu den unabdingbaren Aufgaben jedes pharmazeutischen<br />

Unternehmers, alle notwendigen und geeigneten Informationen über Bedeutung und Eigenschaften<br />

von Arzneimitteln an die Fachkreise im Gesundheitswesen, das sind vor allem Ä rzte und<br />

Apotheker, sowie in angemessener Form auch an die Verbraucher zu vermitteln. Hierbei sollen<br />

nicht nur die Anwendungsmö glichkeiten und der Nutzen der Arzneimittel, sondern auch die<br />

Grenzen und Gefahren ihrer Anwendung unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der<br />

medizinischen Wissenschaften dargestellt werden.<br />

Die Werbung ist ein wesentliches Element der Marktwirtschaft und Ausdruck intensiven<br />

Wettbewerbs in der pharmazeutischen Industrie. Dabei gilt für die Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Grundsatz, dass sich alle Werbemaß nahmen in einem angemessenen Rahmen zu halten<br />

haben. Die Tä tigkeit der pharmazeutischen Unternehmen vollzieht sich in den Grenzen und auf<br />

dem Boden der geltenden Gesetze und Richtlinien, insbesondere des Gesetzes zur Neuordnung<br />

des Arzneimittelrechts, eingeschlossen die Bestimmungen zum Schutze des Menschen bei der<br />

klinischen Prüfung und die Richtlinie über die Prüfung von Arzneimitteln. Maß gebend sind ferner<br />

das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens, das Gesetz gegen den<br />

unlauteren Wettbewerb und die Rechtsprechung.<br />

Mit dem Ziel, ein diesen Grundsä tzen entsprechendes Verhalten zu fö rdern und dem unlauteren<br />

Wettbewerb entgegenzuwirken, hat die Hauptversammlung des Bundesverbandes der<br />

Pharmazeutischen Industrie den nachstehenden<br />

beschlossen.<br />

Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Der Kodex fasst die geltenden Richtlinien und die für das Verhalten im Markt relevanten Beschlüsse<br />

zusammen. Nach Anerkennung durch das Bundeskartellamt gemäß § 28 Abs. 3 des<br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrä nkungen (GWB) ist der Kodex für alle Mitglieder des<br />

Bundesverbandes verbindlich. Die Durchsetzung der Bestimmungen des Kodex erfolgt nach<br />

verbandsrechtlichen Grundsä tzen.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

1. Abschnitt Werbung<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Der Kodex findet Anwendung auf die Werbung für Humanarzneimittel im Sinne des § 2 des<br />

Arzneimittelgesetzes.<br />

(2) Unzulä ssig ist eine Werbung für Arzneimittel, die nicht verkehrsfä hig sind. Die Werbung ist<br />

demnach für zulassungs- bzw. registrierungspflichtige Arzneimittel nur zulä ssig, wenn und soweit<br />

sie zugelassen sind, als zugelassen gelten oder von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind bzw.<br />

registriert oder von der Pflicht zur Registrierung freigestellt sind.<br />

(3) Keine Werbung ist insbesondere die wissenschaftliche Information über Arzneimittel im<br />

Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer klinischen Prüfung.<br />

(4) Für die Werbung sind das Unternehmen, der Vertriebsleiter [ab 17. August 1996 auch der<br />

Informationsbeauftragte] oder andere nach der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer<br />

bestellte Personen verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein anderer (z. B. Werbeberater,<br />

Werbeagentur, Werbungsmittler, Verlage) beauftragt wird, sie zu gestalten oder durchzuführen.<br />

(5) Pharmaberater im Sinne der §§ 75 und 115 AMG sind auch auf die Einhaltung des Kodex zu<br />

verpflichten.<br />

§ 2 Fachkreise<br />

Fachkreise im Sinne des Kodex sind Angehö rige der Heilberufe 6 oder des Heilgewerbes,<br />

Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit<br />

sie mit Arzneimitteln erlaubter weise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.<br />

§ 3 Irrefü hrende Werbung<br />

(1) Unzulä ssig ist jede irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,<br />

6 Angehö rige der Heilberufe sind Ä rzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Tierheilpraktiker, Personen, die vor dem 31. März 1952 die<br />

Zahnheilkunde ohne Bestallung ausgeübt haben, Apotheker und die nicht ärztlichen Psychotherapeuten. Dazu gehö ren auch Heilhilfsberufe, wie<br />

Hebammen, Krankenschwestern, medizinisch-technische Assistenten, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten sowie Personen<br />

mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin und<br />

Masseure, Heilgymnasten, Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer, medizinische Bademeister.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

1. wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt<br />

werden, die sie nicht haben,<br />

2. wenn fä lschlich der Eindruck erweckt wird, dass<br />

a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,<br />

b) bei bestimmungsgemä ßem oder lä ngerem Gebrauch keine schä dlichen Wirkungen<br />

eintreten,<br />

c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.<br />

3. wenn unwahre oder zur Tä uschung geeignete Angaben<br />

a) über die Zusammensetzung oder die sonstigen Eigenschaften von Arzneimitteln<br />

oder<br />

gemacht werden.<br />

b) über die Person, Vorbildung, Befä higung oder Erfolge des Herstellers oder der für<br />

ihn tä tigen oder tä tig gewesenen Personen<br />

(2) Als "Wissenschaftliche Mitarbeiter" dürfen nur solche Personen bezeichnet werden, die über<br />

eine abgeschlossene medizinische oder naturwissenschaftliche Hochschulbildung verfügen.<br />

(3) Als "neu" dürfen Arzneimittel nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Ausbietung bezeichnet<br />

werden. Aus der Werbung und der wissenschaftlichen Information muss deutlich ersichtlich<br />

sein, in welcher Hinsicht das Prä parat neu ist. Diese Angaben müssen deshalb in einem<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit der Bezeichnung "neu" stehen. Bei der Einführung eines neuen<br />

Arzneimittels muss sichergestellt werden, dass zunä chst die in Frage kommenden Fachkreise<br />

ausreichend über die Eigenschaften informiert werden, bevor Informationen über die Einführung<br />

eines solchen Arzneimittels dem Publikum in dem jeweils zulä ssigen Rahmen zugeleitet werden.<br />

(4) Anzeigen sind so zu gestalten, dass sie von den Lesern sofort und deutlich als Werbung<br />

erkannt und nicht mit redaktionellen Beiträ gen verwechselt werden kö nnen.<br />

§ 4 Pflichtangaben<br />

(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes<br />

muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,<br />

2. die Bezeichnung des Arzneimittels,


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemä ß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes,<br />

4. die Anwendungsgebiete,<br />

5. die Gegenanzeigen,<br />

6. die Nebenwirkungen,<br />

7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behä ltnisse und ä uß eren Umhüllung<br />

vorgeschrieben sind,<br />

8. bei Arzneimitteln, die nur auf ä rztliche, zahnä rztliche oder tierä rztliche Verschreibung<br />

abgegeben werden dürfen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".<br />

(2) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss der Angabe<br />

nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies<br />

gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.<br />

(3) Die Angaben nach den Absä tzen 1 und 2 müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach §<br />

11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben oder im Falle der<br />

Nichtanwendbarkeit der §§ 11, 12 des Arzneimittelgesetzes (vgl. §§ 109, 132 Abs. 1 AMG) in der<br />

verwendeten Packungsbeilage enthalten sind. Kö nnen die in Absatz 1 Nr. 5 und 6<br />

vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so kö nnen sie entfallen.<br />

(4) Bei einer Werbung auß erhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen<br />

lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den<br />

übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für<br />

Heilwä sser tritt an die Stelle der Angabe „die Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“. Die<br />

Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 kö nnen entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf<br />

Arzneimittel, die für den Verkehr auß erhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, dass in<br />

der Packungsbeilage oder auf dem Behä ltnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben<br />

sind.<br />

(5) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen<br />

deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.<br />

(6) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene<br />

Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar<br />

wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach<br />

Absatz 4 Satz 4 entfä llt. Die Angaben nach Absatz 1 kö nnen entfallen.<br />

(7) Die Absä tze 1, 2, 4 und 6 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung<br />

liegt vor, wenn ausschließ lich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusä tzlich mit dem<br />

Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

geworben wird. Unschä dlich für die Erinnerungswerbung ist nach der Rechtsprechung die<br />

zusä tzliche reine Preis- oder Mengenangabe.<br />

§ 5 Homöopathische Arzneimittel<br />

Für homö opathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der<br />

Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben<br />

werden.<br />

§ 6 Werbung in der Packungsbeilage<br />

(1) Unzulä ssig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder<br />

andere Mittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes zu werben.<br />

(2) Nach § 11 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebene oder zulä ssige Angaben sind in der<br />

Packungsbeilage keine Werbung. Das gilt auch für Hinweise auf weitere Packungsgrö ßen,<br />

Darreichungsformen und Stä rken des gleichen Arzneimittels.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ 7 Vergleichende Werbung<br />

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber<br />

oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.<br />

(2) Vergleichende Werbung für Arzneimittel ist unzulä ssig, wenn der Vergleich<br />

a) sich nicht auf Arzneimittel für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung<br />

bezieht;<br />

b) nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische<br />

Eigenschaften oder den Preis dieser Arzneimittel bezogen ist;<br />

c) im geschä ftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem<br />

Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Arzneimitteln oder den von<br />

ihnen verwendeten Kennzeichen führt;<br />

d) Wertschä tzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer<br />

Weise ausnutzt oder beeinträ chtigt;<br />

e) Arzneimittel, Dienstleistungen, Tä tigkeiten oder persö nlichen oder geschä ftlichen<br />

Verhä ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder<br />

f) Arzneimittel als Imitation oder Nachahmung eines unter einem geschützten Kennzeichen<br />

vertriebenen Arzneimittels darstellt.<br />

(3) die vergleichende Werbung auß erhalb der Fachkreise (Publikumswerbung) gilt zudem § 14 Nr.<br />

15.<br />

(4) Die Hervorhebung der Tatsache, dass das eigene Prä parat bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen,<br />

die Bestandteile von Erzeugnissen anderer Firmen sind, nicht enthä lt, ist unzulä ssig, es<br />

sei denn, dass ein solcher Hinweis für die Aufklä rung zur zweckentsprechenden Anwendung<br />

erforderlich ist.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ 8 Unzulässige Werbung zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV<br />

(1) Für die Arzneimittelversorgung in der GKV besteht grundsä tzlich Verordnungsfreiheit,<br />

ungeachtet leistungsrechtlicher Verordnungseinschrä nkungen oder - ausschlüsse. Deshalb ist es<br />

unzulä ssig, auf die Verordnungsfä higkeit werblich hinzuweisen, ohne hierzu näher erlä uternde<br />

Angaben zu machen.<br />

(2) Arzneimittel, deren Verordnung schlechthin und in jedem Einzelfall wirtschaftlich ist, gibt es<br />

nicht. Die Bezeichnung eines Arzneimittels als wirtschaftlich ist deshalb als irreführende Angabe<br />

unzulä ssig.<br />

(3) Es ist unzulä ssig, unter Hinweis auf Arzneimittellisten oder dergleichen in der Weise zu werben,<br />

dass in den Aussagen betreffend die Aufnahme/Nichtaufnahme des eigenen Prä parates in solche<br />

Listen gleichzeitig auf die Aufnahme/Nichtaufnahme von Konkurrenzprodukten hingewiesen wird.<br />

(4) Unbeschadet der Absä tze 1 bis 3 dürfen jedoch alle Tatsachen erwä hnt werden, die für die<br />

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels bedeutsam sind, weil sie z. B. dazu beitragen<br />

kö nnen,<br />

1. die Wiederherstellung der Gesundheit oder Arbeitsfä higkeit zu beschleunigen,<br />

2. die Arbeitsfä higkeit des Patienten zu erhalten,<br />

3. die Krankenhauseinweisung zu vermeiden oder den Krankenhausaufenthalt abzukürzen,<br />

4. die Behandlungskosten zu senken (z. B. Festbeträ ge und Festbetragsunterschreitung).<br />

§ 9 Werbegaben<br />

(1) Es ist unzulä ssig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten,<br />

anzukündigen oder zu gewä hren, es sei denn, dass<br />

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstä nde von geringem Wert,<br />

die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des<br />

Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten<br />

handelt;<br />

2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusä tzlich zur Warenlieferung eines<br />

pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder Groß hä ndlers, bei der es sich nicht um<br />

eine Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel für andere als die in § 47 des<br />

Arzneimittelgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in<br />

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware<br />

gewä hrt werden; 7<br />

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehö r zur Ware oder in<br />

handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im<br />

Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollstä ndige<br />

Erstattung oder Ü bernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des ö ffentlichen<br />

Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschä ftslokals oder<br />

des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;<br />

4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlä gen<br />

bestehen oder<br />

5. es sich um unentgeltlich an den Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach<br />

ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des<br />

Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck<br />

erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind<br />

(Kundenzeitschriften).“<br />

(2) Bei der Werbung gegenüber den Fachkreisen ist die Abgabe von Werbegaben aller Art<br />

untersagt. Dies gilt nicht für Werbegaben im Sinne des Abs. 1 mit Gebrauchswert für die berufliche<br />

Tä tigkeit der Fachkreise (z. B. Praxishilfen, Kalender, Notizbücher, Schreibmaterialien) sowie für<br />

die Abgabe von Broschüren.<br />

(3) Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen gemä ß § 18 Abs. 2.<br />

7 § 9 Abs. 1 <strong>BPI</strong>-Kodex entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz. Die Amtliche Begründung (Bundestags-Drucksache 14/6469 vom<br />

27.06.2001) zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz lautet: „ Nummer 2 läß t Geld- und Naturalrabatte der pharmazeutischen Unternehmer,<br />

Hersteller oder Groß händler zu. Solche Rabatte sind für apothekenpflichtige Arzneimittel nur an die in § 47 Arzneimittelgesetz genannten<br />

Verbraucher zulässig, d.h. nicht an Apothekenkunden als Endverbraucher. Diese Regelung ist erforderlich, um einerseits den pharmazeutischen<br />

Unternehmern, Herstellern und Groß händlern die Rabattmö glichkeiten zu erhalten, andererseits aber entsprechende Rabattangebote gegenüber<br />

Patienten zu verbieten, damit der Arzneimittelfehlgebrauch verhindert wird.“


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ 10 Werbung fü r Versand und Einzeleinfuhr<br />

(1) Unzulä ssig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken<br />

vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung,<br />

die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fä llen des § 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht.<br />

(2) Unzulä ssig ist ferner die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte<br />

Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des<br />

Arzneimittelgesetzes zu beziehen.<br />

§ 11 Fernbehandlung<br />

Unzulä ssig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden,<br />

Kö rperschä den oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu<br />

behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung).<br />

§ 12 Verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ä rzten, Zahnä rzten, Tierä rzten,<br />

Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubter weise Handel treiben, geworben<br />

werden.<br />

(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische<br />

Stö rungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf auß erhalb der Fachkreise<br />

nicht geworben werden.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

2. Abschnitt Werbung auß erhalb der Fachkreise<br />

§ 13 Publikumswerbung<br />

Publikumswerbung ist die Werbung bei Personen, die nicht zu den Fachkreisen (§ 2) gehö ren.<br />

§ 14 Besonderheiten bei der Publikumswerbung<br />

Auß erhalb der Fachkreise darf nicht geworben werden<br />

1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Verö ffentlichungen sowie<br />

mit Hinweisen darauf,<br />

2. mit Angaben, dass das Arzneimittel ä rztlich, zahnä rztlich, tierä rztlich oder anderweitig<br />

fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,<br />

3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,<br />

4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung<br />

der Tätigkeit von Angehö rigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittel-<br />

handels,<br />

5. mit der bildlichen Darstellung<br />

a) von Verä nderungen des menschlichen Kö rpers oder seiner Teile durch Krankheiten,<br />

Leiden oder Kö rperschä den,<br />

b) der Wirkung eines Arzneimittels durch vergleichende Darstellung des Körperzu-<br />

standes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,<br />

c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels am menschlichen Körper oder an<br />

seinen Teilen,<br />

6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen<br />

deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,<br />

7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,<br />

8. durch Werbevorträ ge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften<br />

verbunden ist,<br />

9. mit Verö ffentlichungen, deren Werbezweck missverstä ndlich oder nicht deutlich erkennbar<br />

ist,


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

10. mit Verö ffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Kö rperschä den<br />

oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der<br />

Werbung bezeichneten Arzneimitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen<br />

in audiovisuellen Medien,<br />

11. mit Ä uß erungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben,<br />

oder mit Hinweisen auf solche Ä uß erungen,<br />

12. mit Werbemaß nahmen, die sich ausschließ lich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren<br />

richten,<br />

13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall<br />

abhä ngig ist,<br />

14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine<br />

dafür,<br />

15. mit Angaben, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen<br />

Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.<br />

§ 15 Krankheitsliste<br />

Die Werbung für Arzneimittel auß erhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,<br />

Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes 8<br />

aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.<br />

8 Siehe Anhang zu § 15


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der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

3. Abschnitt Wissenschaftliche Zusammenarbeit und Information<br />

gegenü ber den Fachkreisen<br />

§ 16 Anwendungsbereich<br />

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Werbung gegenüber den Fachkreisen,<br />

insbesondere allen Ä rzten und Apothekern sowie bei Heilpraktikern, wobei bei letzteren jedoch nur<br />

für rezeptfreie Arzneimittel geworben werden darf, zu deren Verordnung oder Anwendung sie<br />

berechtigt sind. Anzuwenden sind diese Bestimmungen auch auf die Werbung gegenüber<br />

sonstigen Einzelhä ndlern, bei denen jedoch nur für Arzneimittel geworben werden darf, die<br />

auß erhalb der Apotheke abgegeben werden dürfen.<br />

§ 17 Honorare<br />

(1) Leistungen von Ä rzten für pharmazeutische Unternehmen, wie begleitende diagnostische<br />

Maß nahmen, dokumentarische Arbeiten und didaktische Tä tigkeiten dürfen nur mit Geld und nur<br />

aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung honoriert werden.<br />

(2) Honorare im Sinne des Abs. 1 dürfen einen angemessenen Umfang nicht überschreiten und<br />

müssen der erbrachten Leistung entsprechen.<br />

§ 18 Informationsveranstaltungen<br />

(1) Für die Werbung gegenüber den Fachkreisen gilt der allgemeine Grundsatz, dass alle<br />

Maß nahmen unterbleiben müssen, die dazu führen kö nnen, dass ein Konflikt mit Berufspflichten<br />

entsteht. Insbesondere ist zu vermeiden, dass sich der Arzt bei der Verordnung und der Apotheker<br />

bei der Abgabe der Arzneimittel der werbenden Firma gegenüber gebunden fühlen.<br />

(2) Der Grundsatz des Absatzes 1 ist auch bei Betriebsbesichtigungen, anderen Veranstaltungen<br />

und der dabei angebotenen Bewirtung zu beachten. Bei Informationsveranstaltungen ist darauf zu<br />

achten, dass der Informationszweck im Vordergrund steht und der Charakter der Informationsveranstaltungen<br />

durch übermä ßige Aufwendungen für Bewirtung usw. nicht beeinträ<br />

chtigt wird. Solche Zuwendungen dürfen sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tä tige<br />

Personen erstrecken. Unterstützungshandlungen für die Teilnahme von Mitarbeitern medizinischer<br />

Einrichtungen an Kongress- und Informationsveranstaltungen sowie Betriebsbesichtigungen<br />

dürfen nicht in Abhä ngigkeit von Umsatzgeschä ften oder Beschaffungsentscheidungen der<br />

medizinischen Einrichtungen erfolgen.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

(3) Es ist unzulä ssig, Ä rzten ein Entgelt (d. h., eine in einem Vermö gensvorteil bestehende<br />

Gegenleistung) für die Verschreibung, Anwendung oder Empfehlung von Arzneimitteln anzubieten<br />

oder zu gewä hren.<br />

(4) Apothekern darf ein Entgelt nicht dafür angeboten oder gewä hrt werden, dass sie Schaufenster<br />

oder Verkaufsrä ume zur Werbung für Arzneimittel zur Verfügung stellen. Als Entgelt ist jede in<br />

einem Vermö gensvorteil bestehende Gegenleistung anzusehen.<br />

§ 19 Ä uß erungen Dritter<br />

(1) Verwendet ein Unternehmen Ä uß erungen Dritter, insbesondere Verö ffentlichungen aus der<br />

Fachpresse oder sonstige wissenschaftliche Literatur in der Werbung gegenüber Fachkreisen<br />

(Fachwerbung), so ist es wettbewerbsrechtlich für deren Inhalt ebenso verantwortlich wie für selbst<br />

verfasste Texte. Dies gilt sowohl für Sonderdrucke und wö rtliche Zitate als auch für die sonstige<br />

Auswertung.<br />

(2) Im Ü brigen gelten folgende Grundsä tze:<br />

1. Gutachten dürfen nur verwendet werden, wenn sie von wissenschaftlich oder fachlich<br />

hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Name, Beruf und Wohnort des<br />

Gutachters sowie der Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens sind in der Werbung und<br />

in der wissenschaftlichen Information anzugeben. Das gleiche gilt für Berichte über<br />

Erfahrungen, die Ä rzte bei der Anwendung eines Arzneimittels gemacht haben.<br />

2. Die Namen von Ä rzten dürfen nur mit deren Zustimmung erwä hnt werden, soweit es sich<br />

nicht um berechtigte Bezugnahmen auf Verö ffentlichungen in der Fachpresse oder auf die<br />

sonstige wissenschaftliche Literatur handelt.<br />

3. Wird auf das Schrifttum verwiesen oder eine Stelle aus dem Schrifttum angeführt, sind der<br />

Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Verö ffentlichung und die Fundstelle zu nennen.<br />

Auß erdem muss aus der Werbung und der wissenschaftlichen Information hervorgehen,<br />

ob sich die Verö ffentlichung auf das Arzneimittel selbst oder nur auf seine Bestandteile<br />

oder sonstige in der Werbung und der wissenschaftlichen Information erwä hnte<br />

Tatsachen bezieht.<br />

4. In Verzeichnissen der in der Werbung und der wissenschaftlichen Information verwerteten<br />

Literatur müssen die Verö ffentlichungen über das Prä parat und das sonstige Schrifttum<br />

getrennt aufgeführt werden, um eine Irreführung des flüchtigen Lesers über den Umfang<br />

der Erfahrungen bei der Anwendung des Prä parates in Klinik und Praxis zu vermeiden.<br />

5. Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen sind<br />

wortgetreu zu übernehmen.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ 20 Preisausschreiben<br />

(1) Eine Werbung mit Preisausschreiben oder Auslobungen gegenüber Ä rzten und Apothekern ist<br />

nur dann statthaft, wenn die Teilnehmer zu wissenschaftlichen bzw. fachlichen Leistungen<br />

aufgefordert werden, die eng mit der Ausübung des Berufs zusammenhä ngen oder durch die<br />

Berufsausbildung und -ausübung erworbene Kenntnisse voraussetzen. Die Bedeutung der<br />

wissenschaftlichen bzw. fachlichen Leistungen und die ausgesetzten Preise dürfen nicht in einem<br />

auffä lligen Missverhä ltnis zueinander stehen.<br />

(2) Die Werbung mit dem Angebot von Gewinnen, deren Empfä nger ausschließ lich durch eine<br />

Verlosung oder ein anderes, vom Zufall abhä ngiges Verfahren ermittelt werden, ist gegenüber<br />

Ä rzten und Apothekern unzulä ssig.<br />

§ 21 Ausstellungen<br />

Auf Ausstellungen, die in Verbindung mit ä rztlichen, pharmazeutischen oder sonstigen fachlichen<br />

Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen stattfinden, ist es nicht gestattet, Werbegaben (§ 9)<br />

an Stä nden auszustellen oder ihre Abgabe vor oder wä hrend der Ausstellung anzukündigen. § 20<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 22 Fachinformation<br />

(1) Eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) muss auch dann § 11 a des<br />

Arzneimittelgesetzes entsprechen, wenn sie freiwillig erstellt wird. Unbeschadet Absatzes 3 und §<br />

23 Abs. 5 ist die Fachinformation den Fachkreisen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und in<br />

Fä llen therapierelevanter Ä nderungen in geeigneter Form zugä nglich zu machen.<br />

(2) Eine Fachinformation darf nur entsprechend dem im Anhang zu dieser Vorschrift abgedruckten<br />

Muster im DIN A4-Format gestaltet werden und muss den Kriterien gemä ß Anhang entsprechen.<br />

Ein zusä tzliches DIN A5-Format gemä ß Anhang und zusä tzliche Papierqualitä ten sind zulä ssig.<br />

(3) Der Pharmaberater hat, soweit er Angehö rige der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich<br />

informiert, die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Dies gilt auch für<br />

freiwillig geschaffene Fachinformationen nach § 22 Abs. 1.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ 23 Muster<br />

(1) Maß gebend ist die Musterregelung in § 47 Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes 9 unabhä ngig<br />

davon, ob die Abgabe der Fertigarzneimittel den Apotheken vorbehalten ist oder sie freiverkä uflich<br />

sind.<br />

(2) Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2 des Betä ubungsmittelgesetzes<br />

enthalten, die als solche in Anlage II oder III des Betä ubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.<br />

(3) Die Behä ltnisse und ä uß eren Umhüllungen der Muster sind mit der deutlich lesbaren und<br />

dauerhaft angebrachten Schrift "Unverkä ufliches Muster" zu versehen. Dies gilt nicht für Behä<br />

ltnisse bis zu 3 ml Rauminhalt und für Ampullen.<br />

(4) Da sichergestellt sein muss, dass die Anforderung von Mustern nur zur Information des Arztes<br />

geschieht, ist es unzulä ssig, das Angebot oder die Abgabe von Mustern mit dem Angebot oder der<br />

Abgabe von Werbegaben zu koppeln.<br />

(5) Mit den Mustern ist die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes zu übersenden.<br />

Das gilt auch für die Fachinformationen, die freiwillig erstellt werden.<br />

(6) Auf Ausstellungen, die in Verbindung mit ä rztlichen Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen<br />

stattfinden, dürfen keine Muster abgegeben werden, sondern nur die Wünsche der<br />

Besucher entgegengenommen werden.<br />

9 § 47 Abs. 3 und 4 lauten:<br />

(3) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an<br />

1. Ä rzte, Zahnärzte oder Tierärzte,<br />

2. andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkundeberufsmäß ig ausüben, soweit es sich nicht um<br />

verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt,<br />

3. Ausbildungsstätten für die Heilberufe.<br />

Pharmazeutische Unternehmen dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Ausbildungsstätten für die Heilberufe nur in einem dem Zweck der<br />

Ausbildung angemessenen Umfang abgeben oder abgeben lassen. Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 2 des<br />

Betäubungsmittelgesetzes enthalten, die als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind.<br />

(4) Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Personen nach Absatz 3 Satz 1 nur auf jeweilige schriftliche<br />

Anforderung, in der kleinsten Packungsgröße und in einem Jahr von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben<br />

lassen. Mit den Mustern ist die Fachinformation, soweit diese nach § 11a vorgeschrieben ist, zu übersenden. Das Muster dient insbesondere der<br />

Information des Arztes über den Gegenstand des Arzneimittels. Ü ber die Empfänger von Mustern sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der<br />

Abgabe von Mustern sind gesondert für jeden Empfänger Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behö rde vorzulegen.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

4. Abschnitt Arzneimittelrisiken<br />

§ 24 Anzeige- und Unterrichtungspflichten<br />

(1) Die Mitgliedsfirmen haben als pharmazeutische Unternehmer, Zulassungsinhaber, Veranlasser<br />

oder Durchführer klinischer Prüfungen die gesetzlichen Anzeige- bzw. Unterrichtungspflichten über<br />

Risikoverdachtsfä lle innerhalb der gesetzlichen Fristen gegenüber den zustä ndigen Behö rden<br />

bzw. den Ethikkommissionen zu erfüllen (§ 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 4 des<br />

Arzneimittelgesetzes, § 14 Abs. 1 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer).<br />

(2) Um die Auswertung zu erleichtern, soll für Meldungen nach Abs. 1 der von den zustä ndigen<br />

Bundesoberbehö rden vorgegebene Berichtsbogen verwendet werden. Er ist soweit auszufüllen,<br />

wie dies aufgrund der bekannten Daten möglich ist. Zur Beurteilung des Falles bedeutsame<br />

Umstä nde und eine wissenschaftliche Bewertung sind gesondert mitzuteilen. In dringenden Fä llen<br />

kann bei der Nebenwirkungsmeldung zunä chst von der Benutzung des Formblattes abgesehen<br />

werden.<br />

(3) Der Stufenplanbeauftragte nach § 63a des Arzneimittelgesetzes ist dem <strong>BPI</strong> namhaft zu<br />

machen.<br />

(4) Der Name des Berichtenden, der eine von ihm beobachtete Nebenwirkung mitteilt, kann nur<br />

dann bekannt gegeben werden, wenn der Betreffende damit einverstanden ist; im übrigen müssen<br />

die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und die ä rztliche Schweigepflicht beachtet werden.<br />

§ 25 Meldepflichten des Pharmaberaters<br />

(1) Der Pharmaberater hat Mitteilungen von Angehö rigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und<br />

Wechselwirkungen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln des Auftraggebers schriftlich<br />

aufzuzeichnen und diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Abs. 1 gilt auch für Verdachtsfä lle.<br />

§ 26 Stufenplan<br />

Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes verpflichten sich, der Geschä ftsführung Angaben über<br />

die Menge der in den Verkehr gebrachten Arzneimittel zur Bewertung von Arzneimittelrisiken oder<br />

im Rahmen eines Stufenplanverfahrens nach § 63 AMG auf jeweilige Anfrage in einer gesetzten<br />

Frist zur Verfügung zu stellen, wenn der Bundesverband für Mitgliedsfirmen koordinierend tätig<br />

wird. Die Geschä ftsführung ist berechtigt, diese Angaben unter Wahrung der notwendigen


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Vertraulichkeit direkt oder kumulativ zusammengefasst an die zustä ndige Bundesoberbehö rde<br />

weiterzuleiten.<br />

§ 27 Rote Hand<br />

(1) Für Mitteilungen von neu erkannten schwerwiegenden Nebenwirkungen, Rückrufen fehlerhafter<br />

Chargen oder andere Informationen, die den Arzt und/oder Apotheker unmittelbar erreichen sollen,<br />

um eine Gefä hrdung des Patienten nach Möglichkeit auszuschließ en, ist sowohl auf den<br />

Briefumschlä gen als auch auf den Briefen das Symbol einer roten Hand mit der Aufschrift<br />

"Wichtige Mitteilung über ein Arzneimittel" 10 zu benutzen. In besonders eilbedürftigen Fä llen kann<br />

es erforderlich sein, diese Mitteilungen auch mündlich, per Telefax oder durch ö ffentliche Aufrufe,<br />

z.B. über Presse, Rundfunk und Fernsehen, zu verbreiten.<br />

(2) Andere wissenschaftliche Informationen, Anzeigen oder Werbeaussendungen dürfen<br />

weder mit diesen Briefumschlä gen noch als Eilbrief, Einschreiben, Telegramm oder<br />

Telefax versandt oder als "Wichtige Mitteilung" gekennzeichnet werden.<br />

10 Die Rote Hand ist als Bildmarke eingetragen.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

5. Abschnitt Ü bergangsregelung<br />

§ 28<br />

(1) Der Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. in der<br />

von der Hauptversammlung am 28. Juni 1995 verabschiedeten Fassung tritt mit der Anerkennung<br />

als Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Kodex gilt er<br />

in der Fassung vom 3. Juni 1992.<br />

(2) Der aufgrund des Achten Gesetzes zur Ä nderung des Arzneimittelgesetzes geä nderte Kodex<br />

tritt mit Beschluss der Geschä ftsführung vom 23. Februar 1999 in Kraft. Werbematerial, das den<br />

Vorschriften des § 4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Kodex in der im Bundesanzeiger<br />

vom 10. November 1995 und vom 28. August 1996 (BAnz. Nr. 211, S. 11637 und Nr. 161, S.<br />

9925) bekannt gemachten Fassung, darf noch bis zum 31. Mä rz 1999 verwendet werden.<br />

(3) Der aufgrund des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Ä nderung<br />

wettbewerbsrechtlicher Vorschriften geä nderte Kodex (§ 7 und § 14 Nr. 15) tritt mit Beschluss der<br />

Geschä ftsführung vom 21. August 2000 mit Wirkung zum 28. September 2000 in Kraft.<br />

(4) Die geä nderte Bestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 4 tritt mit der Anerkennung der Ä nderung als<br />

Wettbewerbsregel durch das Bundeskartellamt in Kraft. 11<br />

(5) Der aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer<br />

Rechtsvorschriften und des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften geä nderte<br />

Kodex (§ 9 und Anhang zu § 15) tritt mit Beschluss der Geschä ftsführung vom 26. November 2001<br />

mit Wirkung zum 27. November 2001 in Kraft.<br />

11 Die Anerkennung durch das Bundeskartellamt ist mit Beschluß vom 12. Mä rz 2001 erfolgt.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Anhang zu § 15<br />

Krankheiten und Leiden auf die sich die Werbung gemä ß § 12 des Heilmittelwerbegesetzes nicht<br />

beziehen darf<br />

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen<br />

„1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige,<br />

durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,“ 12<br />

2. Geschwulstkrankheiten,<br />

3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und<br />

Mineralstoffmangel und alimentä re Fettsucht,<br />

4. Krankheiten des Blutes und der Blut bildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanä<br />

mie,<br />

5. organische Krankheiten<br />

a) des Nervensystems,<br />

b) der Augen und Ohren,<br />

c) des Herzens und der Gefä ße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose<br />

und Frostbeulen,<br />

d) der Leber und des Pankreas,<br />

e) der Harn- und Geschlechtsorgane,<br />

6. Geschwüre des Magens und des Darms,<br />

7. Epilepsie,<br />

8. Geisteskrankheiten,<br />

9. Trunksucht,<br />

10. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.<br />

12 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Grippewerbung“ ist nicht mehr anwendbar, da die „Grippe“ nach dem<br />

Infektionsschutzgesetz keine meldepflichtige Krankheit darstellt.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

B. Krankheiten und Leiden beim Tier<br />

1. Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar<br />

1977 (BGBl. I S. 313, 437) meldepflichtige Krankheiten,<br />

2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,<br />

3. Fruchtbarkeitsstö rungen der Pferde und Rinder,<br />

4. infektiö se Aufzuchtkrankheiten der Tiere,<br />

5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,<br />

6. Kolik bei Pferden und Rindern.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Anhang zu § 22 des Kodex (Gebrauchsinformation für Fachkreise<br />

(Fachinformation) mit Erlä uterungen 1 )<br />

Einfü hrung und Präambel 2<br />

Die Hauptversammlung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. hat am<br />

21. November 1980 eine Wettbewerbsregel "Gebrauchsinformation für Fachkreise"<br />

("Fachinformation") verabschiedet und in der Hauptversammlung am 27. November 1981 ergä nzt.<br />

Der Bundesverband hielt eine freiwillige Regelung über eine gesonderte Fachinformation aus<br />

mehreren Gründen für notwendig.<br />

- Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat in ihrer Herbstsitzung 1979 die<br />

Forderung nach einer systematisch aufgebauten und objektiven Information des Arztes<br />

über die therapeutischen Eigenschaften und unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln<br />

formuliert. Der Bundesverband hat dieser Forderung nicht nur zugestimmt, sondern an<br />

der Formulierung dieser Forderung mitgewirkt.<br />

- Das Clofibrat-Verfahren hat gezeigt, dass eine Packungsbeilage patientengerechter<br />

gestaltet werden kann, wenn es daneben eine gesonderte Fachinformation gibt.<br />

- Die Ä rzteschaft wünscht sich seit langem eine systematisch aufgebaute Arztinformation,<br />

in welcher der Arzt jeweils an derselben Stelle bestimmte Informationen findet.<br />

Die von der Hauptversammlung verabschiedete Wettbewerbsregel ist am 12. Februar 1982 (BAnz.<br />

Nr. 37 vom 24. Februar 1982, S. 5) in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen worden.<br />

Auf der Hauptversammlung am 27. November 1981 war die Prä ambel geä ndert und klargestellt<br />

worden, wann eine neue Aussendung der "Gebrauchsinformation für Fachkreise" bei Ä nderung<br />

der therapierelevanten Daten notwendig ist (jetzt: § 11a Abs. 2 AMG und Abschnitt II des<br />

Anhanges). Durch das Zweite Gesetz zur Ä nderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August<br />

1986 wurde eine entsprechende Bestimmung in das Arzneimittelgesetz (§ 11a) eingeführt.<br />

Durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 28. November 1986 ist der Anhang zu §§ 15<br />

und 27 des Kodex (alte Fassung) in Anpassung an § 11 a AMG vollstä ndig neu formuliert und<br />

durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 1990 den Ä nderungen des § 11 a<br />

aufgrund der Vierten AMG-Novelle angepasst worden.<br />

1 Die „ Erläuterungen“ wurden von einer Arbeitsgruppe des <strong>BPI</strong>-Rechtsausschusses erstellt und sind nicht Bestandteil der Wettbewerbsregel.<br />

2 Auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bundeskartellamtes vom 23. Oktober 1995 (BAnz. Nr. 211 vom 10. November 1995, S. 11637, 11639)<br />

überarbeitet.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Am 28. Juni 1995 wurde der Kodex durch Beschluss der Hauptversammlung an die Ä nderungen<br />

der Fünften AMG-Novelle angepasst. § 22 des Kodex wurde mit dem nachstehenden Anhang<br />

durch die Hauptversammlung verabschiedet.<br />

Gebrauchsinformation fü r Fachkreise (Fachinformation)<br />

I.<br />

Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, Ä rzten, Zahnä rzten, Tierä rzten und<br />

Apothekern und - soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt - anderen<br />

Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmä ß ig ausüben, für apothekenpflichtige<br />

Fertigarzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen oder von der Zulassung freigestellt sind,<br />

sofern es sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG handelt, auf<br />

Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu<br />

stellen. Diese muss die Ü berschrift "Fachinformation" tragen und folgende Angaben enthalten:<br />

1. Bezeichnung des Arzneimittels<br />

Erlä uterung:<br />

Hier ist der Handelsname anzugeben, unter dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht<br />

wird. Dabei ist die Bezeichnung verbindlich, unter der das Arzneimittel bei der zustä ndigen<br />

Bundesoberbehörde zugelassen ist. Unter Umstä nden ist aus der Bezeichnung bereits die<br />

Darreichungsform erkennbar (z.B. XY-Gel). Nur bei Monoprä paraten muss nach Ziff. I a<br />

nach der Bezeichnung die Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils mit dem Hinweis<br />

"Wirkstoff" folgen.<br />

1 a. Nur bei Monoprä paraten: Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils mit dem Hinweis<br />

"Wirkstoff", es sei denn, dass diese Angabe in der Bezeichnung des Arzneimittels enthalten ist.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

2. Verschreibungsstatus/Apothekenpflicht<br />

Erlä uterung:<br />

Unter dieser Ziffer sollen Angaben gemacht werden, ob das Arzneimittel<br />

apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig ist oder unter die Betä ubungsmittel-<br />

Verschreibungsordnung fä llt. Sofern das Arzneimittel der automatischen<br />

Verschreibungspflicht nach § 49 AMG unterliegt, ist anzugeben: "Verschreibungspflichtig:<br />

Dieses Arzneimittel enthä lt einen Stoff, dessen Wirkung in der medizinischen<br />

Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist und für das der pharmazeutische<br />

Unternehmer der zustä ndigen Bundesoberbehörde einen Erfahrungsbericht nach § 49<br />

Abs. 6 AMG vorzulegen hat."<br />

3. Zusammensetzung des Arzneimittels<br />

3.1 Stoff- oder Indikationsgruppe<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind Angaben zur Einordnung des Arzneimittels bzw. der wirksamen Bestandteile in<br />

chemisch-pharmakologische Stoffgruppen zu machen. Anhaltspunkte für die<br />

Stoffgruppeneinteilung ergeben sich z.B. aus den Hauptgruppen der "Roten Liste".


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

3.2 Bestandteile nach der Art und arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge<br />

Erlä uterung:<br />

Die Angabe der Bestandteile nach der Art und der arzneilich wirksamen Bestandteile nach der Art<br />

und der Menge schreibt § 11 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG vor. Aus der entsprechenden Anwendung<br />

des § 10 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 6 AMG (Bezeichnungsverordnung) folgt, dass zur<br />

Bezeichnung der Art der Bestandteile die internationalen Kurzbezeichnungen (rec. INN) der<br />

Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche nicht vorhanden sind, gebrä uchliche<br />

wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden sind. Bei der Bezeichnung der Menge sind<br />

Maß einheiten zu verwenden, die in den "Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines<br />

Arzneimittels beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte", 3. Auflage, Stand: 31.<br />

Oktober 1996 (Beilage zum BAnz. Nr. 44 vom 5. März 1997), vorgeschrieben sind. Sind<br />

biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich gebrä uchlich, so sind<br />

diese anzugeben.<br />

Bei der Wiedergabe der Bestandteile ist folgende Gliederung einzuhalten und mit den nachfolgend<br />

wiedergegebenen Ü berschriften zu versehen:<br />

§ arzneilich wirksame Bestandteile<br />

§ andere Bestandteile.<br />

Die anderen Bestandteile umfassen die pharmakodynamisch relevanten Hilfsstoffe und die<br />

sonstigen Hilfsstoffe. Sie sind nach der Art und nicht nach der Menge anzugeben, es sei<br />

denn, dass im Einzelfall in den Zulassungsbescheiden oder aufgrund von<br />

Stufenplanverfahren die Angabe der pharmakodynamisch relevanten Hilfsstoffe auch nach<br />

der Menge vorgeschrieben ist. Im übrigen gelten als Bemessungsgrundlage für die<br />

pharmakodynamisch relevanten Hilfsstoffe die oben genannten Erlä uterungen des<br />

Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Zulassungsverfahren.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

4. Anwendungsgebiete<br />

Erlä uterung:<br />

Als Anwendungsgebiete sind die bei der zustä ndigen Bundesoberbehörde zugelassenen Indikationen<br />

anzugeben. Für die als zugelassen geltenden Arzneimittel (§ 105 AMG) sind jeweils die<br />

Indikationen anzugeben, die nach § 105 Abs. 2 AMG oder im Rahmen der Änderungsmöglichkeiten<br />

nach § 105 Abs. 3a AMG der zustä ndigen Bundesoberbehörde angezeigt worden<br />

sind.<br />

Bei der Formulierung der Anwendungsgebiete im Zulassungsantrag bzw. bei spä teren Ü berprüfungen<br />

sollten globale Beschreibungen vermieden werden. Die Anwendungsgebiete sollten<br />

möglichst genau den Ergebnissen der Wirksamkeitsbelege, insbesondere denen klinischer<br />

Prüfungen, entsprechen. Dabei ist anzugeben, ob das Arzneimittel der Therapie, Prä vention oder<br />

Diagnose dient und welcher Art die Wirksamkeit ist (z.B. Heilung, symptomatische Therapie,<br />

unterstützende Behandlung).<br />

Irreführende Angaben über Indikationen sind nach § 8 AMG verboten. Ein Hersteller kann sich<br />

nicht auf ein Anwendungsgebiet seines zugelassenen bzw. als zugelassen geltenden Arzneimittels<br />

berufen, wenn diese Indikation nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr<br />

gerechtfertigt ist. Dabei sollte der pharmazeutische Unternehmer insbesondere Ergebnisse von<br />

Stufenplanverfahren, Neuzulassungen und Aufbereitungsmonographien berücksichtigen. Auf die<br />

Anzeigeverpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 AMG wird hingewiesen.<br />

5. Gegenanzeigen<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind alle Kontraindikationen anzugeben, die sich aus der Zulassung oder Registrierung oder<br />

bei der zustä ndigen Bundesoberbehörde (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG) ergeben. Gegebenenfalls sind<br />

auß erdem Anwendungsbeschrä nkungen anzugeben, die keine strikten Kontraindikationen<br />

darstellen. Hierzu zä hlen Hinweise, dass das betreffende Arzneimittel bei bestimmten Zustä nden<br />

oder Erkrankungen (z.B. Nierenfunktionsstörungen) nur unter bestimmten Vorsichtsmaß nahmen<br />

angewendet werden darf. Hierunter können z.B. auch Angaben fallen, dass Arzneimittel in der<br />

Schwangerschaft oder während der Stillzeit nicht oder nur bei strenger Indikation angewendet<br />

werden sollten. Selbstverstä ndlich müssen alle Angaben jeweils den Stand der wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse berücksichtigen. Ein Querverweis zu Ziff. 14 ist eventuell zweckmä ßig.<br />

6. Nebenwirkungen<br />

Erlä uterung:


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Nebenwirkungen sind die beim bestimmungsgemä ßen Gebrauch eines Arzneimittels auftretenden<br />

unerwünschten Begleiterscheinungen (§ 4 Abs. 13 AMG). Nach Möglichkeit sollte weiter vermerkt<br />

werden, ob diese Begleiterscheinungen hä ufig, gelegentlich oder nur selten auftreten. Weiterhin<br />

sollten Empfehlungen zur Minderung der unerwünschten Begleiterscheinungen angegeben<br />

werden, soweit dies möglich ist.<br />

Die geschä tzte Hä ufigkeit gliedert sich z. Z. in<br />

§ hä ufig (über ca. 10 %),<br />

§ gelegentlich (ca. 1 % bis 10 %),<br />

§ selten (weniger als ca. 1 %) und<br />

§ Einzelfä lle.<br />

Falls exakte Daten vorliegen, können auch deren Prozentzahlen angegeben werden.<br />

Innerhalb der verschiedenen Hä ufigkeiten sollen die entsprechenden Nebenwirkungen möglichst<br />

mit abnehmendem Schweregrad aufgeführt werden. Besonders schwerwiegende, typische Nebenwirkungen<br />

des Arzneimittels können auch unabhä ngig von ihrer Häufigkeit an den Anfang der<br />

Auflistung gestellt oder besonders hervorgehoben werden; insbesondere bei solchen<br />

Nebenwirkungen, bei denen ein dringender Handlungsbedarf besteht.<br />

Eine Gliederung nach Organsystemen ist ebenfalls möglich.<br />

Sollte es Nebenwirkungen geben, die besonders am Anfang der Behandlung auftreten und wieder<br />

abklingen oder erst nach lä ngerer Anwendungszeit vorkommen, ist darauf hinzuweisen.<br />

Bei neuen Stoffen bzw. Stoffen, für die wenig dokumentierte Erfahrung vorliegt, kann aufgrund des<br />

kurzen Beobachtungszeitraumes oder der geringen Anwendungshä ufigkeit das Nebenwirkungsspektrum<br />

unvollstä ndig bzw. die Nebenwirkungsrate zu gering angegeben sein. In diesen<br />

Fä llen sind gruppenspezifische Nebenwirkungen nach Art und Häufigkeit entsprechend der Erfahrung<br />

mit anderen Vertretern der Substanzklasse aufzuführen, auch wenn sie bei dem<br />

betreffenden Arzneimittel noch nicht beobachtet wurden. Diese gruppenspezifischen<br />

Nebenwirkungen sind von beobachteten Nebenwirkungen des Arzneimittels durch eine geeignete<br />

Formulierung abzugrenzen.<br />

7. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln<br />

Erlä uterung:


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Es ist anzugeben, wie andere Arzneimittel die Wirkung des betreffenden Arzneimittels beeinflussen<br />

können. Dabei sind nur klinisch relevante Wechselwirkungen zu nennen. Weiterhin sollte<br />

darauf hingewiesen werden, ob<br />

§ Verstä rkung oder Abschwä chung der Wirkung<br />

§ Verlä ngerung oder Verkürzung der Wirkdauer (Auswirkungen auf die Plasmaspiegel)<br />

zu beobachten sind. Soweit bekannt, sollte der Wirkungsmechanismus angegeben werden.<br />

Auß erdem ist hier auf Wechselwirkungen mit Nichtarzneimitteln, z. B.<br />

§ therapeutischen Maß nahmen,<br />

§ Nahrungsmitteln und<br />

§ Genusmitteln<br />

hinzuweisen. Bezüglich der Wechselwirkungen mit Genuß mitteln sind insbesondere Angaben über<br />

Wechselwirkungen mit Alkohol von Bedeutung.<br />

Es sollte jeweils eine Empfehlung gegeben werden, ob<br />

§ eine Kontraindikation vorliegt (mit Querverweis zu Ziff. 5),<br />

§ die gleichzeitige Anwendung zu vermeiden ist,<br />

§ eine Dosisanpassung erforderlich ist oder<br />

§ andere Vorsichtsmaß nahmen für den Gebrauch zu berücksichtigen sind.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

8. Warnhinweise<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind diejenigen Warnhinweise anzugeben, die für Behä ltnisse, ä uß ere Umhüllungen,<br />

Packungsbeilagen und Fachinformationen durch Auflagen der zustä ndigen Bundesoberbehörde<br />

nach § 28 Abs. 2 Nr. 1a AMG angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3<br />

AMG oder nach § 36 Abs. 1 AMG vorgeschrieben sind. Sofern solche Warnhinweise bereits bei<br />

Gegenanzeigen oder Nebenwirkungen aufgrund einer behördlichen Anordnung angegeben<br />

werden müssen, genügt hier ein Hinweis (z.B. siehe Abschnitt "Nebenwirkungen"). Unter dieser<br />

Ü berschrift sind auch freiwillige vom Hersteller unabhä ngig von einer Auflage formulierte<br />

Warnhinweise anzugeben.<br />

9. Wichtigste Inkompatibilitäten<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind die wichtigsten Inkompatibilitä ten anzugeben. Die Kenntnis nicht nur der Wechselwirkungen<br />

mit anderen Mitteln, sondern in jedem Fall auch Inkompatibilitä ten, d.h. chemische<br />

Interaktionen, sind dann besonders wichtig, wenn gleichzeitig die Mischung mit anderen<br />

Arzneimitteln empfohlen wird.<br />

10. Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind die Dosierungen mit Einzel- und Tagesgaben, ggf. Maximaldosen, anzugeben. Die<br />

Empfehlung zur Dosierung sollte sich ggf. gliedern nach Darreichungsformen, Indikation, Alter und<br />

Geschlecht unter Berücksichtigung gestörter Organfunktionen (z.B. Dosisreduktion bei<br />

Nierenfunktions- und Durchblutungsstörungen).<br />

Bei abgeteilten Monoprä paraten sind zuerst die Stückzahl und anschließ end in Klammern die<br />

Wirkstoffmenge anzugeben, z. B. "Erwachsene nehmen 2mal tä glich 1 bis 2 Tabletten (50 mg bis<br />

100 mg...[Wirkstoff ]).<br />

Bei radioaktiven Arzneimitteln sind die Einzelheiten der internen Strahlendosimetrie, zusä tzliche<br />

detaillierte Anweisungen für die extemporane Zubereitung und die Qualitä tskontrolle für die<br />

Zubereitung anzugeben (§ 11 a Abs. 1 b AMG).


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

11. Art und Dauer der Anwendung<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind Angaben zur Art der Anwendung (u.a. Einnahmehinweise bzw. Einnahmezeitpunkte<br />

[morgens, mittags, kurz nach den Mahlzeiten]) erforderlich. Wenn das Mittel nur begrenzte Zeit<br />

angewendet werden soll, sind Angaben über die Dauer der Anwendung zu machen. Die<br />

Applikation sollte ggf. prä zisiert werden (z.B. intramuskulä r beim liegenden Patienten). Ggf. sollten<br />

Hinweise für Anwendungsfehler gemacht werden (z. B. was bei einer vergessenen Einnahme zu<br />

beachten ist).<br />

12. Notfallmaß nahmen, Symptome und Gegenmittel<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind anzugeben die Symptome bei Ü berdosierung und Intoxikationen, Gegen- und Notfallmaß<br />

nahmen zur Therapie und ggf. Gegenmittel. Anzugeben sind auch Maß nahmen bei<br />

Suizidversuch oder versehentlicher erheblicher Ü berdosierung des Arzneimittels (z. B. bei<br />

Kindern). Folgende Unterüberschriften sollten angegeben werden: a) Symptome der Intoxikation<br />

und b) Therapie der Intoxikationen.<br />

13. Pharmakologische und toxikologische Eigenschaften, Pharmakokinetik und<br />

Bioverfü gbarkeit, soweit diese Angaben für die therapeutische Verwendung erforderlich<br />

sind<br />

Erlä uterung:<br />

- Pharmakologische Eigenschaften<br />

Hier soll nur soweit, wie für die Therapie relevant, stichwortartig z.B. auf die der Wirkungsweise zu<br />

Grunde liegenden biochemischen beziehungsweise biophysikalischen Vorgä nge hingewiesen<br />

werden wie<br />

§ Hemmung oder Aktivierung von Enzymen<br />

§ Eingriff in das Stoffwechselgeschehen (Beeinflussung von<br />

§ Biosynthesen)<br />

§ Osmotische Effekte<br />

§ Beeinflussung von Transportprozessen (Änderung der<br />

§ Permeabilitä t biologischer Membranen, Beeinflussung<br />

§ des Carrier- oder des aktiven Transports)


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

§ Komplexbildung.<br />

Soweit bekannt, sind hierbei die Zusammenhä nge zwischen Wirkstoffkonzentration im Blut und<br />

erwünschten und unerwünschten Wirkungen zu beschreiben, wobei auf Unterschiede durch<br />

abweichende Faktoren wie Alter, Stoffwechselpolymorphismus und Begleiterkrankungen<br />

einzugehen ist.<br />

- Toxikologische Eigenschaften<br />

Die toxikologischen Eigenschaften sind anhand der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen<br />

im Hinblick auf die unerwünschten Wirkungen des Arzneimittels darzustellen, die unter<br />

den für seine Anwendung am Menschen vorgesehenen Bedingungen auftreten können und soweit<br />

sie für den Arzt von Bedeutung sind.<br />

Andere prä klinische Studien, die von der Zulassungsbehörde berücksichtigt wurden, deren<br />

Ergebnisse aber keine für den Arzt wesentlichen Informationen liefern, sollen nicht erwä hnt<br />

werden.<br />

Dafür sind Angaben zur akuten, subakuten, chronischen Toxizitä t sowie die Reproduktionstoxizitä t<br />

über mutagene und kanzerogene Wirkungen zu machen, wobei auch Hinweise auf die Tierspezies<br />

zweckmä ßig sein können. Im Einzelfall können weitere Angaben, z.B. über die lokalen Wirkungen,<br />

erforderlich sein.<br />

- Pharmakokinetik<br />

Bezüglich der Pharmakokinetik sind folgende Punkte zu beachten: Verteilung mit Angaben zu<br />

Plasma-Protein-Bindung, Verteilungsvolumen, Gewebe- und Plasmakonzentrationen sowie zu<br />

Besonderheiten bezüglich des Vorhandenseins mehrerer Kompartimente. Biotransformation mit<br />

qualitativen und quantitativen Angaben zu aktiven und inaktiven Metaboliten sowie zum aktiven<br />

Wirkstoff im Falle von Prodrugs. Elimination mit Angaben zu Eliminations-Halbwertzeit, totaler<br />

Clearance, Ausscheidung (mit partieller Clearance) der unverä nderten Stoffe und eventueller<br />

Metaboliten. Lineare und nicht-lineare Kinetik.<br />

Hinweise auf eine Kumulationsgefahr sind ggf. auch hier einzuordnen. Das Bundesinstitut für<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte schlä gt auß erdem vor, gegebenenfalls Angaben zur<br />

Plazentagä ngigkeit, Ausscheidung für die Muttermilch und Liquorgä ngigkeit an dieser Stelle<br />

einzufügen.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

- Bioverfügbarkeit<br />

Hier ist zu beachten:<br />

Absorption mit Angaben zur Bioverfügbarkeit der Darreichungsform, bei oralen Formen zur Frage,<br />

ob ein first-pass-Effekt stattfindet und ob die Absorption unvollstä ndig ist, sowie zum Einfluss der<br />

Nahrung.<br />

Angaben zur Bioverfügbarkeit sind insbesondere bei solchen Substanzen wichtig, die eine steile<br />

Dosis-Wirkungs-Kurve und/oder eine geringe therapeutische Breite aufweisen sowie bei jenen, die<br />

verhä ltnismä ßig schwer wasserlöslich sind und bei oraler Verabreichung nicht vollstä ndig<br />

resorbiert werden. Hierzu zä hlen z.B. Herzglykoside, Chemotherapeutika, Antiarrhythmika,<br />

Antiepileptika.<br />

14. Sonstige Hinweise<br />

Erlä uterung:<br />

Hierzu gehören z.B.<br />

• Hinweise zur Anwendung bei bestimmten Patientengruppen (z. B. Risikogruppen).<br />

• Hinweise zur Schwangerschaft und Stillzeit; bei Vorliegen einer Gegenanzeige s. Ziff. 5.<br />

Soweit vorhanden, sind für die Anwendung in der Schwangerschaft Schlussfolgerungen<br />

aus reproduktionstoxikologischen Untersuchungen am Tier sowie aus Erfahrungen beim<br />

Menschen anzugeben. Darauf Bezug nehmend sind die Risiken wä hrend der<br />

verschiedenen Schwangerschaftsstadien zu nennen. Zuletzt ist festzulegen, ob die<br />

Anwendung in der Schwangerschaft möglich bzw. was bei gebä rfä higen Frauen zu<br />

beachten ist. Soweit bekannt, ist für die Anwendung in der Stillzeit anzugeben, ob<br />

Wirkstoffe oder Metaboliten in die Muttermilch übergehen, und eine Empfehlung zu geben,<br />

ob weiter gestillt werden darf. Ferner sind Wahrscheinlichkeit und Ausmaß von<br />

Nebenwirkungen beim Sä ugling darzustellen.<br />

• Hinweise zur Beeinträ chtigung des Reaktionsvermögens. Diese Hinweise sind auf der<br />

Basis des pharmakodynamischen Profils, bekannter Nebenwirkungen sowie beobachteter<br />

Einschrä nkungen des Fahrvermögens und der Fä higkeit zur Bedienung von Maschinen zu<br />

geben. Abhä ngig vom Gefä hrdungspotential sind hierfür spezielle Vorsichtsmaß nahmen<br />

oder Warnhinweise anzuführen (vgl. hierzu Empfehlungen der Lä nder für "Arzneimittel, die<br />

die Fä higkeit zur aktiven Teilnahme im Straß enverkehr oder zum Bedienen von Maschinen<br />

beeinträ chtigen können", vgl. Pharmazeutische Zeitung vom 18.8.1977, S. 1406).


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

• Hinweise auf notwendige Ü berwachungsmaß nahmen (z.B. Blutbildkontrolle), mögliche<br />

Maskierung wichtiger Symptome, Beeinflussung von Laborwerten usw. (Im Einzelfall kann<br />

es zweckmä ßig sein, diese Angaben auch unter dem Abschnitt "Gegenanzeigen" zu machen.)<br />

• Hinweise zu Unverträ glichkeiten gegenüber verschiedenen Materialien (z.B. Einmalspritzen<br />

aus Kunststoffen DIN 13098 Teil 1 und DIN 13099), sofern entsprechende Angaben nicht<br />

bereits in den Abschnitten über Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen oder<br />

Inkompatibilitä ten zu machen sind.<br />

• Hinweise zur Zubereitung und Lagerung radioaktiver Arzneimittel gemä ß § 11a Abs. 1 b<br />

AMG, s. Ziffer 10 und 15.<br />

15. Dauer der Haltbarkeit<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind Angaben über die Dauer der Haltbarkeit usw. und - soweit erforderlich - über die<br />

Haltbarkeit nach der Ö ffnung des Behä ltnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen<br />

Zubereitung durch den Anwender zu machen.<br />

Bei radioaktiven Arzneimitteln ist, soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit anzugeben, wä hrend der<br />

eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen<br />

Spezifikationen entspricht (§ 11a Abs. 1 b AMG).<br />

16. Besondere Lager- und Aufbewahrungshinweise<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sollte darauf hingewiesen werden, wie das Arzneimittel gelagert und aufbewahrt werden<br />

muss, z.B. höchstzulä ssige Lagerungstemperaturen bzw. ob eine bestimmte Lagerungstemperatur<br />

nicht unterschritten werden darf (in Grad Celsius). Auf eine mögliche Schä digung des Arzneimittels<br />

durch Feuchtigkeit oder Licht ist hinzuweisen [s. Bekanntmachung einer Empfehlung über<br />

Lagerungshinweise vom 1. Mä rz 1989, BAnz. Nr. 48 v. 9.3.1989, S. 1216, abgedruckt in<br />

Pharm. Ind. 51, 467 (1989)].


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

16 a. Besondere Vorsichtsmaß nahmen fü r die Beseitigung von nicht verwendeten<br />

Arzneimitteln 3<br />

Erlä uterung:<br />

Soweit erforderlich, sind hier konkrete Vorsichtsmaß nahmen zu benennen. Etwaige Hinweise auf<br />

mögliche Risiken, die ein Arzneimittel für die Umwelt darstellt, sind in der Regel sachlich nicht<br />

notwendig, weil das Arzneimittel bei seiner Entwicklung bereits ausreichend an den<br />

"Umweltfaktoren Tier und Mensch" geprüft wurde und seine diesbezügliche Unschä dlichkeit<br />

bewiesen hat. Es besteht daher grundsä tzlich keine Notwendigkeit, für einzelne<br />

Arzneimittelgruppen besondere Hinweise zur Abfallbeseitigung aus Privathaushalten anzugeben.<br />

Sollte der pharmazeutische Unternehmer trotzdem eventuelle Hinweise für notwendig bzw.<br />

begründet halten, so muss er auch entsprechende Prüfungen durchgeführt haben. Eine Angabe<br />

setzt also eine Prüfpflicht des pharmazeutischen Unternehmers voraus.<br />

17. Darreichungsform und Packungsgröß en<br />

Erlä uterung:<br />

Hier sind alle Darreichungsformen und Packungsgröß en zu nennen.<br />

Die Formulierung der Darreichungsform soll den Erlä uterungen des Bundesinstituts für Arzneimittel<br />

und Medizinprodukte zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels bzw. der Liste der<br />

Europä ischen Arzneibuch-Kommissin der Standard Terms (EG-Standardbegriffe), die in<br />

Pharmeuropa® veröffentlicht ist 4 , entsprechen. In dieser Liste sind die Begriffe, die hier verwendet<br />

werden können, in allen 13 EU-Sprachen dokumentiert.<br />

Die Darreichungsform wird ergä nzt durch Angaben zum Inhalt nach Gewicht, Volumen oder<br />

Dosierungseinheiten für jede Verabreichungsform des Arzneimittels.<br />

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist damit einverstanden, dass für mehrere<br />

Darreichungsformen oder Stä rken eines Arzneimittels nur eine Fachinformation herausgegeben<br />

wird (s. "Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels", Rdnr. 405).<br />

3) Nach § 132 Abs. 2 AMG müssen hinsichtlich der Fertigarzneimittel, die sich am 17. August 1994 in Verkehr befanden, diese<br />

Vorsichtsmaß nahmen erst mit dem ersten auf den 17. August 1994 gestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung in die Fachinformation<br />

aufgenommen werden.<br />

4) Die Broschüre kann bezogen werden beim Council of Europe, European Department for the Quality of Medicines, B.P. 907, F-67029 Strasbourg<br />

Cedex 1, Tel.: +33/388412036, Fax: +33/388412771.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

18. Stand der Information<br />

Erlä uterung:<br />

Das Datum des Standes der Information (Monat und Jahr) ist deutlich sichtbar und unverschlüsselt<br />

anzuzeigen. Das Datum der Information sollte auß erdem noch einmal auf dem ersten Blatt der<br />

Fachinformation auf der linken Seite unten angegeben werden, damit jederzeit auf den ersten Blick<br />

der Stand der Information erkennbar ist.<br />

19. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers<br />

Erlä uterung:<br />

Der Name oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers mit seiner Anschrift einschließ lich<br />

Telefonnummer sind anzugeben. Die zusä tzliche Angabe der Telefaxnummer ist möglich. Als<br />

Anschrift ist ausreichend, was eine normale Zustellung ermöglicht.<br />

Weitere Angaben sind zulä ssig, wenn sie mit der Verwendung des Arzneimittels im Zusammenhang<br />

stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen von den Angaben<br />

nach Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die<br />

nach § 21 Abs. 2 AMG einer Zulassung nicht bedürfen oder nach einer homö opathischen<br />

Verfahrenstechnik hergestellt sind.<br />

Die vorgeschriebenen Ü berschriften sind auch dann abzudrucken, wenn einzelne Angaben<br />

entfallen.<br />

II.<br />

(1) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die Ä nderungen der Fachinformation, die<br />

für die Therapie relevant sind, den Fachkreisen in geeigneter Form zugä nglich zu machen. Die<br />

zustä ndige Bundesoberbehö rde kann, soweit erforderlich, durch Auflage bestimmen, in welcher<br />

Form die Ä nderungen allen oder bestimmten Fachkreisen zugä nglich zu machen sind. Ein Muster<br />

der Fachinformation oder geä nderter Fassungen ist der zustä ndigen Bundesoberbehö rde zu<br />

übersenden, soweit das Arzneimittel nicht von der Zulassung freigestellt ist.<br />

(2) Die Verpflichtung nach Ziffer I Abs. I Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließ lich von<br />

Angehö rigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Ziffer I<br />

Abs. 1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden. Die Packungsbeilage muss mit der<br />

Ü berschrift "Gebrauchsinformation und Fachinformation" versehen werden.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Erlä uterung:<br />

Ziffer II Absatz 2 des Anhangs "Gebrauchsinformation für Fachkreise" der Wettbewerbsregel des<br />

Bundesverbandes entspricht § 11 a Abs. 4 AMG, der folgenden Wortlaut hat:<br />

"(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließ lich von<br />

Angehörigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Absatz<br />

1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden. Die Packungsbeilage muß mit der Ü berschrift<br />

"Gebrauchsinformation und Fachinformation" versehen werden."<br />

Das Zusammenfügen der beiden Dokumente geschieht, indem zunä chst die nach § 11 AMG für<br />

die Packungsbeilage vorgeschriebenen Angaben wiedergegeben werden. Da § 11 die Angaben in<br />

deutscher Sprache vorschreibt, müssen in dieser kombinierten Information die Fachausdrücke<br />

jeweils in Klammern hinzugefügt werden. Soweit § 11a AMG Angaben vorsieht, die nach<br />

§ 11 AMG für die Packungsbeilage nicht vorgeschrieben sind, müssten sie im Anschluss an den<br />

Text der Packungsbeilage wiedergegeben werden. Hierbei handelt es sich um die Angaben nach<br />

Ziffer 2, 13, 14 und 16. Eine Gliederung für eine Kombination von Gebrauchs- und Fachinformation<br />

ist im Anhang 4 der "Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels beim<br />

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" vorgegeben. Es ist auch möglich, die Texte<br />

der Gebrauchs- und Fachinformationen vollstä ndig in einer gemeinsamen Packungsbeilage<br />

abzudrucken, z.B. wenn von Mustern für Gebrauchs- und Fachinformationen Gebrauch gemacht<br />

wird, für die es kein Muster einer kombinierten Fassung gibt.<br />

III.<br />

1. Nach den Erlä uterungen zum Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels werden vom Bundesinstitut<br />

für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Anträ gen im EU-Bereich schon jetzt<br />

Fachinformationen akzeptiert, die entsprechend der Note for Guidance "Summary of Product<br />

Characteristics (SPC)" (verö ffentlicht in der "Notice to applicants - Procedures for<br />

marketing authorisation) gestaltet sind (s. Rdnr. 407 der Erlä uterungen). Im Anhang 4a<br />

der Erlä uterungen wird nachstehendes Schema zur Erstellung der Fachinformation in<br />

Form der SmPC vorgegeben:<br />

1. Bezeichnung des Arzneimittels<br />

2. Zusammensetzung (arzneilich wirksame Bestandteile nach Art und Menge)<br />

3. Darreichungsform<br />

4. Klinische Angaben<br />

4.1. Anwendungsgebiete<br />

4.2. Dosierung, Art und Dauer der Anwendung


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

4.3. Gegenanzeigen<br />

4.4. Warnhinweise und Vorsichtsmaß nahmen für die Anwendung<br />

4.5. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln<br />

4.6. Anwendung wä hrend Schwangerschaft und Stillzeit<br />

4.7. Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von<br />

Maschinen<br />

4.8. Nebenwirkungen<br />

4.9. Ü berdosierung<br />

5. Pharmakologische Eigenschaften<br />

5.1. Pharmakodynamische Eigenschaften (einschließ lich Angaben zur Stoff-<br />

oder Indikationsgruppe, ggf. ATC-Code)<br />

5.2. 5.2 Pharmakokinetische Eigenschaften<br />

5.3. 5.3 Prä klinische Daten zur Sicherheit<br />

6. Pharmazeutische Angaben<br />

6.1. Hilfsstoffe<br />

6.2. Inkompatibilitä ten<br />

6.3. Dauer der Haltbarkeit<br />

6.4. Besondere Lagerungshinweise<br />

6.5. Art und Inhalt des Behä ltnisses<br />

6.6. Hinweise für die Handhabung und die Entsorgung (wenn erforderlich)<br />

7. Name oder Firma und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers<br />

8. Zulassungsnummer<br />

9. Datum der Zulassung/Verlä ngerung der Zulassung<br />

10. Stand der Information<br />

11. Verschreibungsstatus/Apothekenpflicht


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

___________________<br />

Weitere Angaben im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 3 AMG".<br />

Nach Auffassung des Bundesverbandes sind Fachinformationen im SmPC-Format nicht<br />

nur bei Anträ gen im EU-Bereich, sondern auch bei nationalen Zulassungsanträ gen zulä<br />

ssig.<br />

Um den pharmazeutischen Unternehmen eine Umsetzung der SmPC auch im<br />

"FachInfo-Service" des Bundesverbandes (s. unten) zu gewä hrleisten, ist im "FachInfo-<br />

Service" für die Formulierung der Ü berschriften der SmPC in erster Linie der<br />

Zulassungsbescheid und in zweiter Linie das Arzneimittelgesetz und<br />

Bekanntmachungen hierzu sowie der <strong>BPI</strong>-Kodex maß gebend. Zumindest bei den<br />

national zugelassenen Arzneimitteln muß jedoch die Fachinformation nach wie vor mit<br />

dem Begriff "Fachinformation" überschrieben werden, da § 11a AMG diese Ü berschrift<br />

vorschreibt. Zulä ssig sind aber für die SmPC zusä tzliche Erklä rungen in der Ü berschrift<br />

der Fachinformation, wie beispielsweise "Zusammenfassung der Merkmale des<br />

Arzneimittels (SmPC)", "Zusammenfassung der Produkteigenschaften" oder<br />

"Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften/SmPC)".<br />

2. Seit 1. Januar 1988 besteht die Möglichkeit, den "FachInfo-Service" des <strong>BPI</strong> zu nutzen.<br />

Dieser beruht auf einem Beschluss der Hauptversammlung vom 28. November 1986, der<br />

die Einführung einer zentralen Speicherung sowie eines zentralen Abruf- und Versandsystems<br />

für Fachinformationen (FachInfo-Service) vorsieht, die von der pharmazeutischen<br />

Industrie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 11a AMG) oder auf freiwilliger<br />

Basis (§ 22 <strong>BPI</strong>-Kodex) abgegeben werden. Der Ablauf des "FachInfo-Service" ist in<br />

Pharm.Ind. 48, 1471 (1986) und Pharm.Ind. 52, 1200 - 1206 (1990) dargestellt. Grundlage<br />

für die Beteiligung am "FachInfo-Service" bilden 3 Vereinbarungen:<br />

• Vereinbarung mit dem <strong>BPI</strong> über die Teilnahme am "FachInfo-Service",<br />

• Vereinbarung über die Speicherung und den laufenden Änderungsdienst von<br />

Fachinformationen mit dem Satz-Rechen-Zentrum in Berlin,<br />

• Vereinbarung über den Druck und Versand der gespeicherten Fachinformationen<br />

auf jeweilige Anforderung mit dem Editio Cantor Verlag in Aulendorf.<br />

Auf Anfrage versendet der Bundesverband, Geschä ftsbereich Recht, und das Satz-Rechen-Zentrum<br />

(Tel.: 030-753010, Telefax: 030-75301322) diese 3 Vereinbarungen, die<br />

unterzeichnet an den Bundesverband oder das Satz-Rechen-Zentrum zurückzusenden<br />

sind.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.


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der Pharmazeutischen Industrie e.V.


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der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

1. Typographische Gestaltung der Fachinformationen<br />

1.1 Format, Satzspiegel, äuß ere Gestaltung und Umfang<br />

Seitenformat: DIN-A4, Hochformat<br />

Satzspiegel: 183 x 275 mm einschließ lich der Ü berschrift "Fachinformation", Textgliederung<br />

in drei Spalten mit vier senkrechten Begrenzungslinien. Abstand der ä uß eren<br />

Begrenzungslinie 8 mm vom Papierrand.<br />

Auß erhalb des Satzspiegels steht nur die Seitenzahl sowie auf Seite 1 links<br />

unten das Datum "Stand der Information", ggf. unter Angabe einer<br />

firmeninternen Drucknummer.<br />

Papier, Druck: 80 g/mm² weiß es Offset-Papier, einfarbig schwarz bedruckt.<br />

Buchbinderische Verarbeitung:<br />

1.2 Typographische Gestaltung<br />

1.2.1 Schriften<br />

in Einzelblä ttern, standardisierte Abheftbohrung (6 mm Bohrdurchmesser, 8 cm<br />

Lochmitten-Abstand, 9 mm Abstand vom inneren Papierrand).<br />

In ihrer Verwendung festgelegt - und damit fü r die Benutzung an anderer Stelle der Fachinformation<br />

nicht zugelassen - sind folgende Schriftvarianten:<br />

Titelzeile "Fachinformation":10 p Helvetica halbfett (ein Punkt entspricht 0,375 mm) auf Mitte stehend<br />

am Kopf jeder Seite.<br />

Präparatenamen, ggf. auch Firmenname (wenn nicht ein Signet verwendet wird): 24 p Helvetica<br />

halbfett. Der Prä paratename steht auß enbündig, der Firmenname bzw. das Firmensignet stehen<br />

innenbündig. Wiederholung auf jeder Seite.<br />

Abschnittsü berschriften: Die 19 durch § 22 des <strong>BPI</strong>-Kodex vorgeschriebenen und als<br />

unverä nderliche Texte vorgesehenen Ü berschriften werden in 8/9 p (dies bedeutet etwa 3 mm<br />

Schrifthö he bei etwa 3,4 mm Zeilenabstand) Helvetica halbfett gesetzt. Im Abschnitt 3.2 sind die<br />

beiden Unterabschnitte vorgeschrieben, in den Abschnitten 12 und 13 sind Unterabschnitte<br />

zugelassen, die ebenfalls in 8/9 p Helvetica halbfett gesetzt werden.<br />

Fü r den laufenden Text sind vorgesehen:


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Grundschrift: 8/9 p Helvetica mager.<br />

Auszeichnungsschrift: 8/9 p Helvetica kursiv<br />

1.2.2 Gestaltungsmittel<br />

Laufender Text wird grundsä tzlich in der Grundschrift als Blocksatz mit Silbentrennung gesetzt.<br />

Einzüge am Absatzanfang sind nicht zugelassen. Zur Strukturierung des Textes können<br />

verwendet werden:<br />

einfaches Zeilenende:<br />

Beispiel: bei niedrigem Glykosidbedarf:<br />

0,05-0,1 mg Tagesdosis - z. B. bei einge-<br />

schrä nkter Nierenfunktion, ausgeprä gtem<br />

Untergewicht oder Hypothyreose<br />

1-2 Tabletten Lanitop mite<br />

Die der verkürzten Zeile nachfolgende Zeile beginnt ohne zusä tzlichen Zwischenraum.<br />

Zeilenende mit Absatz:<br />

Beispiel: Auß erdem kann eine Glykosidtherapie . . .<br />

- je nach Schweregrad - kontraindiziert<br />

sein oder zusä tzliche Maß nahmen erfor-<br />

dern.<br />

Bei eingeschrä nkter Nierenfunktion muss die<br />

Dosierung reduziert werden (s. Ziff.10).<br />

Nach der verkürzten Zeile wird ein Zwischenraum von etwa einer halben Zeile gesetzt, der den Ab-<br />

stand markiert.<br />

Auszeichnungsschrift: Die kursive Schrift kann an jeder Stelle zur Hervorhebung verwendet<br />

werden. Es wird empfohlen, von dieser Mö glichkeit sparsam Gebrauch zu machen und diese


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Schrift vorzugsweise bei Zwischenüberschriften zu benutzen. Zur Hervorhebung kann auch die<br />

Unterstreichung verwendet werden.<br />

Aufzählungen: Für Aufzä hlungen ist eine Gestaltung mit sogenannten Anstrichen zu wä hlen.<br />

Beispiel: Für lebensbedrohliche Digitalisvergiftungen<br />

- mit schweren Herzrhythmusstö rungen,<br />

- wenn lebensgefä hrliche Komplikationen<br />

aufgrund... zu erwarten sind,<br />

hat ein... Digoxin-Antikö rperfragment ent-<br />

wickelt. . . .<br />

Doppelte Anstriche ("Aufzä hlung in Aufzä hlung") sind nicht zugelassen.<br />

Zwischenü berschriften: Zur weiteren sachlichen Gliederung innerhalb der Abschnitte kö nnen<br />

Zwischenüberschriften verwendet werden. Sie können wahlweise mit dem Zeichen © oder •<br />

markiert werden und auch kursiv ausgezeichnet sein.<br />

Beispiel: • Dosierung bei Kindern<br />

Da jedes Kind seine eigene Toleranzgrenze<br />

für Digitalis hat, muss auf Intoxikationszei-<br />

chen besonders sorgfä ltig geachtet werden.<br />

• Dosierung bei Niereninsuffizienz<br />

Bei eingeschrä nkter Nierenfunktion muß die<br />

Dosierung reduziert werden. Als Richtlinie ...


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Beispiel : · Dosierung bei Kindern<br />

Da jedes Kind seine eigene Toleranzgrenze<br />

für Digitalis hat, muss auf Intoxikationszei-<br />

chen besonders sorgfä ltig geachtet werden.<br />

· Dosierung bei Niereninsuffizienz<br />

Bei eingeschrä nkter Nierenfunktion muß die<br />

Dosierung reduziert werden. Als Richtlinie ...<br />

Diese Zwischenüberschriften werden durch einen zusä tzlichen Zwischenraum vom<br />

vorangehenden und nachfolgenden Text abgesetzt.<br />

1.2.3. Tabellen<br />

Grundsä tzlich werden Tabellen in einfacher Spaltenbreite (etwa 52 oder auch etwa 57 mm)<br />

gesetzt; Tabellen in doppelter Spaltenbreite (etwa 117 mm) und dreifacher Spaltenbreite (etwa 177<br />

mm) sind ebenfalls mö glich.<br />

Bei Tabellen in einfacher Spaltenbreite sollte laufender Text wegen der geringen Satzbreite<br />

(Silbentrennung! Lesbarkeit!) nur in Ausnahmefä llen verwendet werden. Aus den gleichen<br />

Gründen ist Blocksatz im allgemeinen in Tabellen nicht mö glich.<br />

Die Gestaltung der Tabellen unterliegt folgenden Einschrä nkungen:<br />

Für waagrechte und senkrechte Linien ist nur eine Strichstä rke vorgesehen (wie<br />

Begrenzungslinien).<br />

Positionierung: Tabellen werden - soweit mö glich - an der im Manuskript angegebenen Stelle in<br />

den laufenden Text eingefügt. Ist die Tabelle nicht im Ganzen in der laufenden Spalte<br />

unterzubringen, wird sie am Kopf der nä chsten Spalte angeordnet. Dabei kann es nö tig werden,<br />

dass im Text ein Hinweis auf die (etwas spä ter nachfolgende) Tabelle gegeben werden muss. Er<br />

ist ggf. von der Firma in der Korrektur nachzutragen. Bei Tabellen mit doppelter oder dreifacher<br />

Spaltenbreite muss von der Firma bestimmt werden, ob die Tabelle am Seitenkopf oder Seitenfuß<br />

zu positionieren ist. Bei diesen Tabellen sollte in jedem Fall bereits im Manuskript ein Hinweis im<br />

laufenden Text (z. B. "s. Tabelle", "s. Tabelle 1", "s. Tabelle 2" usw.) gegeben werden.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

1.2.4 Strichzeichnungen, chemische Strukturformeln und Firmen-Logos<br />

Bildhafte Darstellungen sind wie Tabellen in einfacher, aber auch in doppelter und dreifacher Spaltenbreite<br />

zugelassen. Halbtondarstellungen und gerasterte Bildelemente sind aus technischen<br />

Gründen (Laserdruck) nicht darstellbar.<br />

Zur Positionierung gelten die Hinweise wie unter 1.2.3 (Tabellen).<br />

1.2.5 Fuß noten, Seitenverweise<br />

Die Verwendung von Fuß noten und Seiten bezogenen Verweisen (z. B. "s. Seite 3") ist wegen der<br />

mö glichen Nutzung der Fachinformations-Daten für andere Trä germedien (z. B. BTX, CD-ROM)<br />

nicht sinnvoll und muss deshalb vermieden werden.<br />

2. Hinweise fü r die Manuskript-Erstellung<br />

Die nachfolgenden Hinweise gelten für die Fachinformationen, die dem Satz-Rechen-Zentrum<br />

(SRZ) Berlin in Form von Manuskripten zur Erfassung und Speicherung zur Verfügung gestellt<br />

werden. Für die Ü bergabe von Fachinformationen in Form von elektronischen Datenträgern<br />

(Disketten, Magnetbä nder) gelten besondere Leitlinien, die den Firmen auf Anforderung<br />

übersandt werden.<br />

2.1<br />

Die Manuskripte sollten in der Regel Maschinen geschrieben - ggf. mit wenigen handschriftlichen<br />

Korrekturen - und pro Fachinformation paginiert angeliefert werden. Als Paginierung sollte der Präparatenamen<br />

und eine laufende Seitennummer verwendet werden.<br />

2.2<br />

Teile des Manuskripts, die separat geliefert werden, wie z. B. Strichzeichnungen, Tabellen o. ä .,<br />

müssen im Manuskript eindeutig bezeichnet sein und selbst einen entsprechenden eindeutigen<br />

Hinweis auf das Manuskript enthalten (z. B. Tabelle 2 zu Prä parat XYZ).


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der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

2.3<br />

Strichzeichnungen und Firmen-Logos kö nnen nur verarbeitet werden, wenn sie als reprofä hige<br />

Vorlagen vorliegen. Für die Kennzeichnung gelten die Hinweise wie unter Ziffer 2.2.<br />

Abbildungen, die mehrfach verwendet werden sollen, müssen nur einmal angeliefert werden (die<br />

Kosten für die Bildaufnahme fallen dann auch nur einmal an!).<br />

2.4<br />

Um die typografische Gestaltung der Fachinformationen nach den unter 1.2 formulierten Regeln zu<br />

ermö glichen, sind die dort beschriebenen Gestaltungsmö glichkeiten in der branchenüblichen Form<br />

(s. DUDEN Rechtschreibung, Korrekturvorschriften, bzw. DIN 16511 ) zu kennzeichnen.<br />

Einfache Zeilenenden (vgl. 1.2.2 Gestaltungsmittel) sind mit nach links geneigten Schrä gstrichen<br />

oder senkrechten Strichen zu markieren.<br />

Zeilenenden mit Absatz (vgl. ebenda) sind - soweit diese nicht durch verkürzte Zeilen und einen<br />

Zwischenraum offensichtlich sind - entsprechend den DUDEN-Korrekturvorschriften zu<br />

verdeutlichen.<br />

2.5<br />

Werden zu den - stets vorgeschriebenen - Ü berschriften keine Angaben gemacht, so wird vom<br />

SRZ ein "entfä llt" eingesetzt.<br />

3. Beschreibung des Ablaufs<br />

3.1<br />

Der Arbeitsablauf beginnt mit der Auftragserteilung an das SRZ Berlin. Zur Durchführung ist es<br />

notwendig, das als Muster beigefügte Formblatt "Auftrag" zu verwenden (bitte kopieren).


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der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

3.2 Arbeitsablauf<br />

Die Erfassung, Korrektur und Speicherung von Textdaten und Abbildungen der Fachinformation<br />

(im folgenden kurz FI genannt) erfolgt in mehreren Schritten, die nachstehend erlä utert werden. Es<br />

werden auch Hinweise gegeben, welchen Positionen der Preisliste die jeweils beschriebenen<br />

Arbeiten zuzuordnen sind.<br />

3.2.1 Manuskripterstellung und Ersterfassung von Textdaten<br />

Die dem SRZ übersandten Manuskripte (MS) werden im SRZ<br />

• zur Vorbereitung der Erlassung auf Vollstä ndigkeit durchgesehen und - soweit nö tig - mit<br />

Ergä nzungen versehen (z. B. Sonderzeichendarstellung, Position von Abbildungen u. ä .)<br />

• maschinenlesbar erfaß t und im Rechner gespeichert<br />

• maschinell auf Formalfehler geprüft<br />

• in typographischer Form aufbereitet und in Spalten ausgedruckt<br />

• Korrektur gelesen<br />

• korrigiert<br />

• Nachkorrektur gelesen und ggf. nachkorrigiert<br />

• in typographischer Form aufbereitet, umbrochen und als Korrekturvorlage für die<br />

Autorkorrektur ausgedruckt.<br />

Parallel dazu erfolgt die Aufnahme von Bildmaterial, d. h. von Firmenlogos oder Zeichnungen. Die<br />

dem SRZ dazu übergebenen reprofä higen Vorlagen werden elektronisch abgetastet ("Scannen")<br />

und in ein Rasterbild überführt. Das Abtasten geschieht mit einer Auflö sung von 400 Punkten pro<br />

Zoll (ca.16 Punkte/mm).<br />

Das so aufbereitete Bildmaterial wird ebenfalls im Rechner gespeichert und ist dann - solange<br />

keine Ä nderung erfolgt - beliebig oft (Firmenlogo!) zur Wiedergabe verwendbar. Die Zeichnungen<br />

werden bei der Fahnen- oder Umbruchaufbereitung (s. o.) abgegriffen und - mit den Textdaten<br />

gemischt - über den Laserdrucker ausgedruckt.


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der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Die oben erwä hnte Korrekturvorlage in Originaltypographie wird - zusammen mit dem MS und ggf.<br />

weiteren Unterlagen - den Firmen zurückgesandt.<br />

(Preisliste Pos. l.a)<br />

3.2.2 Autorkorrektur bei den Firmen<br />

Die Firma überprüft diese Vorlagen, zeichnet in üblicher Weise Korrekturen bzw. Ergä nzungen an<br />

und sendet das Material zur Autorkorrektur an das SRZ zurück.<br />

Zeichnungen sind dabei im eigentlichen Sinn nicht korrigierbar, d. h. bei Verä nderungen in den<br />

Zeichnungen muss eine neue, korrigierte reprofä hige Vorlage zur erneuten Aufnahme zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

3.2.3 Ausfü hren von Autorkorrekturen<br />

Die Korrekturen werden beim SRZ in den maschinenlesbaren Daten durchgeführt. Nach erneutem<br />

(SRZ-internen) Ausdruck sowie Lesen und Ausführen der Nachkorrektur wird in der Regel eine<br />

fehlerfreie Vorlage entstehen, die der Firma zur nochmaligen Ü berprüfung übersandt wird.<br />

(Preisliste Pos. l.c)<br />

3.2.4 Erneute Ü berprü fung durch die Firma, Freigabe<br />

Ergeben sich bei dieser Ü berprüfung weitere Korrekturen, so muss die Vorlage noch einmal dem<br />

SRZ zur Bearbeitung zurückgesandt werden (s. Ziff. 3.2.2 und 3.2.3).<br />

Ist die FI in der vorliegenden Form fehlerfrei, so ist diese von der Firma zur Freigabe abzuzeichnen<br />

und zusammen mit dem Auftragsformular dem SRZ Berlin zurückzusenden.<br />

Dies hat zur Folge, dass die FI auf Dauer in die Stammdatei eingespeichert wird und zum Abruf, d.<br />

h. zum Laserdruck auf Anfrage, zur Verfügung steht.<br />

Nach der Einspeicherung steht die FI im Rechner in zwei Formen bereit:<br />

• als Textmaterial, geeignet für weitere Korrekturen (Ä nderungsdienst in Stammdatei, s. u.<br />

Ziff. 3.2.6),<br />

• als Druckdaten, d. h. in druckaufbereiteter Form, so dass bei Abforderung der FI lediglich<br />

ein Abgriff bereits aufbereiteter Daten erfolgt.


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der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Die in der Preisliste unter Pos. 3 genannten laufenden Betriebskosten pro FI gelten ab dem der<br />

Freigabe folgenden Kalendermonat, also noch nicht wä hrend der Erfassungs- und<br />

Erstkorrekturphase.<br />

3.2.5 Erstellen von Lichtsatz, Druck<br />

Als zusä tzliche Dienstleistung bietet das SRZ an, von den gespeicherten Daten auch Filme oder<br />

Fotopapier-Vorlagen über Lichtsatz zu erstellen. Diese Vorlagen kö nnen dann von den Firmen<br />

genutzt werden, um selbst grö ßere Mengen von FI über Offsetdruck herstellen zu lassen.<br />

(Preisliste Pos. 5)<br />

Die Drucke kö nnen auch beim SRZ bestellt werden.<br />

(gesonderte Preisliste)<br />

3.2.6 Erstellen von Lichtsatz im DIN A5-Format<br />

Zusä tzlich kö nnen von den gespeicherten Daten Filme oder Fotopapier-Vorlagen über Lichtsatz im<br />

DINA5 (Hoch-) Format erstellt werden.<br />

Satzspiegel: 121 x 188 mm einschließ lich der Ü berschrift "Fachinformation", Textgliederung in<br />

zwei Spalten mit drei senkrechten Begrenzungslinien. Die Spaltenbreite bleibt die gleiche wie im<br />

DINA4-Format.<br />

Prä paratename und Firmenname werden von 24p auf 18p verkleinert; auf Wunsch kann auch das<br />

Firmenlogo entsprechend prozentual verkleinert werden. Alle übrigen Schriften bleiben<br />

unverä ndert.<br />

Tabellen in dreifacher Spaltenbreite müssen entweder manuell auf doppelte Spaltenbreite<br />

umgesetzt oder eventuell um 270° im Uhrzeigersinn gedreht werden. Ebenso kö nnen dreispaltige<br />

Abbildungen - wenn es die Lesbarkeit erlaubt - auf zwei Spalten verkleinert werden oder ebenfalls<br />

gedreht werden.<br />

3.2.7 Ä nderungsdienst in der Stammdatei<br />

Der Ä nderungsdienst in der Stammdatei wird entsprechend dem Korrekturzyklus vor<br />

Einspeicherung in die Stammdatei durchgeführt (s. Ziff. 3.2.2-3.2.4). Die Korrekturen bzw.<br />

Ergä nzungen sollten dem SRZ auf einer Kopie der jeweils gültigen Vorlage (Unterlage zur<br />

Freigabe, s. Ziff. 3.2.4) angezeichnet sein.


K o d e x<br />

der Mitglieder des Bundesverbandes<br />

der Pharmazeutischen Industrie e.V.<br />

Da auch bei geringfügigen Ä nderungen nicht nur der Text-Datenbestand geä ndert, sondern auch<br />

die Druckdatei neu erzeugt werden muß , ist in der Preisliste ein Grundbetrag pro Seite<br />

ausgewiesen, unabhä ngig von der Menge der Korrekturen.<br />

Da Ä nderungen in einer Seite auch einen Neuumbruch der folgenden Seiten nach sich ziehen<br />

kö nnen, wird auß erdem ein Preis für diesen Neuumbruch pro nachfolgende (sonst unverä nderte)<br />

Seite angegeben.<br />

(Preisliste Pos. 2.a, b)<br />

3.2.8 Verarbeitung und Lieferung von Datenträgern<br />

Falls Firmen daran interessiert sind, statt der Manuskripte Datenträ ger anzuliefern (oder spä ter<br />

Datenträ ger aus der Stammdatei übernehmen wollen), wird ihnen das SRZ Unterlagen über<br />

Einzelheiten des Daten-Austauschformats und der Abwicklung zur Verfügung stellen.<br />

4. Termine und Ansprechpartner<br />

Die Autorkorrekturvorlagen (Ziff. 3.2.1 und 3.2.2) werden vom SRZ innerhalb von etwa 4 Wochen<br />

an die Firmen zurückgesandt. Als Ansprechpartner stehen im SRZ zur Verfügung:<br />

Frau Wö lfle (0 30) 75 3013 75<br />

Herr Krause (0 30) 75 3013 78<br />

Frau Stelzer (0 30) 75 3013 74

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