vorab per Fax 0231.541 5-509 - Beispielklagen
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Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach § 22 Abs. 5 S. 1 und 2 des<br />
Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) können, wenn Leistungen für Unterkunft<br />
und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur<br />
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt<br />
ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst<br />
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine vergleichbare Notlage ist bei erheblichen<br />
Energiekostenrückständen anzunehmen, da die faktische Unbewohnbarkeit einer<br />
Wohnung in Folge S<strong>per</strong>rung der Energiezufuhr dem Verlust der Unterkunft gleichsteht (vgl.<br />
Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 11 6).<br />
Die Übernahme der Stromschulden ist jedoch nicht gerechtfertigt im Sinne des §22 Abs. 5<br />
S. 2 SGB II. Denn bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist unter<br />
anderem von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden<br />
ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den<br />
Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene<br />
Kosten geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist<br />
und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die<br />
Übernahme von Schulden, wenn Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht<br />
gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Energieschulden später übernehmen werde<br />
(BT-Drs. 1312440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes).<br />
Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses<br />
Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende<br />
Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl.<br />
V. 21.07.2009, L 34 AS 1090/09 B ER). Bei der Beurteilung ist nicht zuletzt auch das in der<br />
Vergangenheit gezeigte Verhalten des Antragstellers von Bedeutung (Berlit, in: LPK-SGB<br />
II, 2. Aufl., §22 Rn. 118).<br />
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor. Insbesondere ist kein Grund erkennbar,<br />
warum der Antragsteller bereits seit Mai 2008 keine Abschläge an den Energieversorger<br />
mehr geleistet hat. Der Antragsteller stand ununterbrochen im Leistungsbezug der<br />
Beklagten, so dass ihm im Rahmen der Regelleistung die erforderlichen finanziellen Mittel<br />
zur Deckung seiner Stromkosten zur Verfügung standen. Soweit der Antragsteller in<br />
seinem Antragsschreiben an die Antragsgegnerin vom 21.08.2009 vorträgt, er habe bei<br />
der Neueröffnung seines Girokontos darauf vertraut, dass die bestehenden Daueraufträge,<br />
welche für sein altes Girokonto eingerichtet waren, übernommen werden, überzeugt dieser