05.08.2013 Aufrufe

Sozialgericht Dortmund Beschluss - Beispielklagen

Sozialgericht Dortmund Beschluss - Beispielklagen

Sozialgericht Dortmund Beschluss - Beispielklagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Az.: S 5 AS 1318/12 ER<br />

<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong><br />

<strong>Beschluss</strong><br />

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes<br />

Waldemar Scheiermann, c/o.aufRecht e.V.-Verein f. soz. Rechte, Am Bilstein 10 -12,<br />

58636 Iserlohn<br />

Antragsteller<br />

gegen<br />

JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -, vertreten durch den Geschäftsführer,<br />

Friedrichstraße 59/61, 58636 Iserlohn, Gz.: 498-35502BG0008349 e.R. 18/12<br />

Antragsgegner<br />

hat die 5. Kammer des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Dortmund</strong> am 14.05.2012 durch den Vorsitzenden,<br />

Richter am <strong>Sozialgericht</strong> a.w.A.f.R. Hustert, beschlossen:<br />

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.<br />

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe:<br />

- 2<br />

Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,<br />

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch<br />

über den 26.03.2012 hinaus Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu<br />

zahlen,<br />

ist zulässig, aber unbegründet.<br />

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine<br />

einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streiti-<br />

ges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher<br />

Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Beste-<br />

hen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger<br />

Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzu-<br />

mutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der<br />

Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müs-<br />

sen glaubhaft gemacht sein.<br />

Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung<br />

wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des<br />

Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzu-<br />

warten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirt-<br />

schaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage<br />

droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutba-<br />

re, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das<br />

Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der<br />

Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine<br />

vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage<br />

einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu<br />

entscheiden (BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; NVwZ 2005, 927 ff.).<br />

Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft<br />

gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in einer gegenwärtigen<br />

Notlage existenzgefährdenden Ausmaßes befände, der nur durch den Erlass der


- 3 -<br />

begehrten einstweiligen Anordnung und die sofortige Wiederaufnahme der Leistungen<br />

nach dem SGB II zu begegnen wäre. Zwar sind die Leistungen an den Antragsteller<br />

derzeit eingestellt, doch steht dem Antragsteller zur Wiederaufnahme der Leistungen<br />

durch den Antragsgegner eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit zu Gebote. Er kann sich<br />

wieder bei der Diakonie Mark Ruhr anmelden und damit — wie er dies schon bis Ende<br />

März 2012 getan hat — seine Erreichbarkeit sicherstellen. Das Gericht hält es jedenfalls für<br />

zumutbar, von dieser Möglichkeit bis zur späteren Klärung der vom Antragsteller im<br />

Hinblick auf die tägliche Erreichbarkeit aufgeworfenen Rechtsfragen in einem<br />

Widerspruchs- und Klageverfahren, Gebrauch zu machen. Insoweit ist die unmittelbare<br />

Möglichkeit, die vorgetragene Notsituation abzuwenden dem Beharren auf einer<br />

leistungsrechtlich jedenfalls problematischen Rechtsauffassung vorzuziehen. Die vom<br />

Antragsteller insoweit vorgebrachten Einwände kann die Kammer nicht nachvollziehen.<br />

Sie sieht insbesondere keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern der<br />

Diakonie Mark Ruhr zu zweifeln. Ggf. wäre im Einzelfalle Fehlverhalten durch den<br />

Antragsteller konkret zu benennen und zu beanstanden. Über die Diakonie Mark Ruhr und<br />

anhand der von der Diakonie ausgestellten Erreichbarkeitsbescheinigungen war es dem<br />

Antragsgegner jedenfalls bisher grundsätzlich möglich, den Antragsteller täglich zu<br />

erreichen. Soweit der Antragsteller selber vorträgt, dritte Personen mit dem Abholen<br />

seiner Post beauftragt zu haben, dürfte dies allerdings dem Zweck, durch tägliche<br />

Vorsprache seine Erreichbarkeit zu dokumentieren, zuwiderlaufen.<br />

Die Kammer pflichtet dem Antragsgegner darin bei, dass der Antragsteller als ohne festen<br />

Wohnsitz zu betrachten ist, sodass seine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder<br />

Beratungsstelle für Nichtsesshafte oder jedenfalls einer vergleichbaren Stelle zwecks<br />

Sicherstellung der täglichen Erreichbarkeit verlangt werden kann. Die Notunterkunft für<br />

wohnungslose Männer, in der der Antragsteller schläft, stellt jedenfalls keinen festen<br />

Wohnsitz dar.<br />

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, seine Erreichbarkeit sei über die von ihm<br />

angegebene Adresse des Vereins „auf Recht e.V." zu gewährleisten, kann ihm die<br />

Kammer schon deshalb nicht beipflichten, weil es sich nicht um eine Betreuungs- oder<br />

Beratungsstelle für Nichtsesshafte handelt. Im Gegensatz zur Diakonie liegt gerade keine<br />

spezielle Ausrichtung auf die Betreuung von Personen mit besonderen sozialen<br />

Schwierigkeiten vor. Eine der Diakonie vergleichbare Eignung des Vereins- etwa durch die<br />

Beschäftigung von Sozialarbeitern — ist nicht erkennbar. Auch in postalischer Hinsicht


ietet der Verein „auf Recht e.V." keine Gewähr für die tägliche Erreichbarkeit des<br />

Antragstellers. Eine Vereinbarung, nach der sich dort täglich Nichtsesshafte melden<br />

könnten, besteht nicht. Auch insoweit ist zudem unklar, ob der Verein die hierfür<br />

Hustert<br />

Richter am <strong>Sozialgericht</strong><br />

- 4 -<br />

erforderliche personelle Ausstattung aufweist. Ebenso weist der Antragsgegner zu Recht<br />

darauf hin, dass der Verein nicht verpflichtet wäre, dem Antragsgegner darüber Auskunft<br />

zu geben, ob der Antragsteller dort täglich vorspricht. Zudem hat das Gericht den<br />

Antragsteller nicht nur in diesem Verfahren, sondern auch in den anhängigen<br />

Klageverfahren wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Postzustellung an den<br />

Verein offenbar nicht zuverlässig ist und dass förmliche Zustellungen überhaupt nicht<br />

vorzunehmen waren. Im vorliegenden Verfahren weist der Antragsteller selber darauf hin,<br />

dass der Postlauf bei gerichtlichen Schreiben — auch bei Verwendung der korrekten<br />

Anschrift - erheblich verzögert war. Auch dies spricht nicht dafür, dass über die Anschrift<br />

des Vereins die tägliche Erreichbarkeit des Antragstellers zu gewährleisten und zu<br />

belegen wäre.<br />

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei<br />

dem<br />

<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong>,<br />

Ruhrallee 1-3,<br />

44139 <strong>Dortmund</strong>,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt<br />

werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist<br />

bei dem<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,<br />

Zweigertstraße 54,<br />

45130 Essen<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.<br />

Ausgefertigt<br />

Overkott<br />

RHS als Urkundsbeamter der Geschäftstelle


<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong> Postfach 105003 44047 <strong>Dortmund</strong><br />

Empfangsbekenntnis<br />

Herrn<br />

Waldemar Scheiermann<br />

c/o.aufRecht e.V.-Verein f. soz. Rechte<br />

Am Bilstein 10 -12<br />

58636 Iserlohn<br />

<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong><br />

Geschäftsstelle<br />

S 5 AS 1318/12 ER: Waldemar Scheiermann ./. JobCenter Märkischer<br />

Kreis - Widerspruchsstelle -<br />

Anlage<br />

1<br />

Sehr geehrter Herr Scheiermann,<br />

als Anlage wird übersandt:<br />

- Ausfertigung der Entscheidung vom 14.05.2012<br />

zur Kenntnisnahme.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Auf Anordnung<br />

Schröder<br />

Regierungsbeschäftigte<br />

( Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />

29.05.2012<br />

Seite 1 von 1<br />

Aktenzeichen:<br />

S 5 AS 1318/12 ER<br />

(VNR: 235799)<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

Bearbeiter:<br />

Frau Schröder<br />

Telefon 0231 5415-233<br />

Telefax 0231 5415-509<br />

Dienstgebäude:<br />

Ruhrallee 1-3<br />

44139 <strong>Dortmund</strong><br />

Telefon 0231 5415-1<br />

Telefax 0231 5415-509<br />

www.sg-dortmund.nrw.de<br />

www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Sie erreichen das Gericht<br />

mit den Stadtbahnlinien<br />

U41, U45, U47, U49,<br />

S-Bahn<br />

( Haltestelle Stadthaus).<br />

Sprechzeiten:<br />

Mo.-Fr. 8:30-13:30 Uhr<br />

Öffnungszeiten:<br />

Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr,<br />

Fr. 8:00-15:00 Uhr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!