Sozialgericht Dortmund Beschluss - Beispielklagen
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Az.: S 5 AS 1318/12 ER<br />
<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong><br />
<strong>Beschluss</strong><br />
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes<br />
Waldemar Scheiermann, c/o.aufRecht e.V.-Verein f. soz. Rechte, Am Bilstein 10 -12,<br />
58636 Iserlohn<br />
Antragsteller<br />
gegen<br />
JobCenter Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle -, vertreten durch den Geschäftsführer,<br />
Friedrichstraße 59/61, 58636 Iserlohn, Gz.: 498-35502BG0008349 e.R. 18/12<br />
Antragsgegner<br />
hat die 5. Kammer des <strong>Sozialgericht</strong>s <strong>Dortmund</strong> am 14.05.2012 durch den Vorsitzenden,<br />
Richter am <strong>Sozialgericht</strong> a.w.A.f.R. Hustert, beschlossen:<br />
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.<br />
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:<br />
- 2<br />
Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,<br />
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch<br />
über den 26.03.2012 hinaus Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu<br />
zahlen,<br />
ist zulässig, aber unbegründet.<br />
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine<br />
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streiti-<br />
ges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher<br />
Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Beste-<br />
hen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger<br />
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzu-<br />
mutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der<br />
Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müs-<br />
sen glaubhaft gemacht sein.<br />
Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung<br />
wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des<br />
Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzu-<br />
warten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirt-<br />
schaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage<br />
droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutba-<br />
re, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das<br />
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der<br />
Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine<br />
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage<br />
einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu<br />
entscheiden (BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; NVwZ 2005, 927 ff.).<br />
Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft<br />
gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in einer gegenwärtigen<br />
Notlage existenzgefährdenden Ausmaßes befände, der nur durch den Erlass der
- 3 -<br />
begehrten einstweiligen Anordnung und die sofortige Wiederaufnahme der Leistungen<br />
nach dem SGB II zu begegnen wäre. Zwar sind die Leistungen an den Antragsteller<br />
derzeit eingestellt, doch steht dem Antragsteller zur Wiederaufnahme der Leistungen<br />
durch den Antragsgegner eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit zu Gebote. Er kann sich<br />
wieder bei der Diakonie Mark Ruhr anmelden und damit — wie er dies schon bis Ende<br />
März 2012 getan hat — seine Erreichbarkeit sicherstellen. Das Gericht hält es jedenfalls für<br />
zumutbar, von dieser Möglichkeit bis zur späteren Klärung der vom Antragsteller im<br />
Hinblick auf die tägliche Erreichbarkeit aufgeworfenen Rechtsfragen in einem<br />
Widerspruchs- und Klageverfahren, Gebrauch zu machen. Insoweit ist die unmittelbare<br />
Möglichkeit, die vorgetragene Notsituation abzuwenden dem Beharren auf einer<br />
leistungsrechtlich jedenfalls problematischen Rechtsauffassung vorzuziehen. Die vom<br />
Antragsteller insoweit vorgebrachten Einwände kann die Kammer nicht nachvollziehen.<br />
Sie sieht insbesondere keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern der<br />
Diakonie Mark Ruhr zu zweifeln. Ggf. wäre im Einzelfalle Fehlverhalten durch den<br />
Antragsteller konkret zu benennen und zu beanstanden. Über die Diakonie Mark Ruhr und<br />
anhand der von der Diakonie ausgestellten Erreichbarkeitsbescheinigungen war es dem<br />
Antragsgegner jedenfalls bisher grundsätzlich möglich, den Antragsteller täglich zu<br />
erreichen. Soweit der Antragsteller selber vorträgt, dritte Personen mit dem Abholen<br />
seiner Post beauftragt zu haben, dürfte dies allerdings dem Zweck, durch tägliche<br />
Vorsprache seine Erreichbarkeit zu dokumentieren, zuwiderlaufen.<br />
Die Kammer pflichtet dem Antragsgegner darin bei, dass der Antragsteller als ohne festen<br />
Wohnsitz zu betrachten ist, sodass seine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder<br />
Beratungsstelle für Nichtsesshafte oder jedenfalls einer vergleichbaren Stelle zwecks<br />
Sicherstellung der täglichen Erreichbarkeit verlangt werden kann. Die Notunterkunft für<br />
wohnungslose Männer, in der der Antragsteller schläft, stellt jedenfalls keinen festen<br />
Wohnsitz dar.<br />
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, seine Erreichbarkeit sei über die von ihm<br />
angegebene Adresse des Vereins „auf Recht e.V." zu gewährleisten, kann ihm die<br />
Kammer schon deshalb nicht beipflichten, weil es sich nicht um eine Betreuungs- oder<br />
Beratungsstelle für Nichtsesshafte handelt. Im Gegensatz zur Diakonie liegt gerade keine<br />
spezielle Ausrichtung auf die Betreuung von Personen mit besonderen sozialen<br />
Schwierigkeiten vor. Eine der Diakonie vergleichbare Eignung des Vereins- etwa durch die<br />
Beschäftigung von Sozialarbeitern — ist nicht erkennbar. Auch in postalischer Hinsicht
ietet der Verein „auf Recht e.V." keine Gewähr für die tägliche Erreichbarkeit des<br />
Antragstellers. Eine Vereinbarung, nach der sich dort täglich Nichtsesshafte melden<br />
könnten, besteht nicht. Auch insoweit ist zudem unklar, ob der Verein die hierfür<br />
Hustert<br />
Richter am <strong>Sozialgericht</strong><br />
- 4 -<br />
erforderliche personelle Ausstattung aufweist. Ebenso weist der Antragsgegner zu Recht<br />
darauf hin, dass der Verein nicht verpflichtet wäre, dem Antragsgegner darüber Auskunft<br />
zu geben, ob der Antragsteller dort täglich vorspricht. Zudem hat das Gericht den<br />
Antragsteller nicht nur in diesem Verfahren, sondern auch in den anhängigen<br />
Klageverfahren wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Postzustellung an den<br />
Verein offenbar nicht zuverlässig ist und dass förmliche Zustellungen überhaupt nicht<br />
vorzunehmen waren. Im vorliegenden Verfahren weist der Antragsteller selber darauf hin,<br />
dass der Postlauf bei gerichtlichen Schreiben — auch bei Verwendung der korrekten<br />
Anschrift - erheblich verzögert war. Auch dies spricht nicht dafür, dass über die Anschrift<br />
des Vereins die tägliche Erreichbarkeit des Antragstellers zu gewährleisten und zu<br />
belegen wäre.<br />
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei<br />
dem<br />
<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong>,<br />
Ruhrallee 1-3,<br />
44139 <strong>Dortmund</strong>,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt<br />
werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist<br />
bei dem<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,<br />
Zweigertstraße 54,<br />
45130 Essen<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.<br />
Ausgefertigt<br />
Overkott<br />
RHS als Urkundsbeamter der Geschäftstelle
<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong> Postfach 105003 44047 <strong>Dortmund</strong><br />
Empfangsbekenntnis<br />
Herrn<br />
Waldemar Scheiermann<br />
c/o.aufRecht e.V.-Verein f. soz. Rechte<br />
Am Bilstein 10 -12<br />
58636 Iserlohn<br />
<strong>Sozialgericht</strong> <strong>Dortmund</strong><br />
Geschäftsstelle<br />
S 5 AS 1318/12 ER: Waldemar Scheiermann ./. JobCenter Märkischer<br />
Kreis - Widerspruchsstelle -<br />
Anlage<br />
1<br />
Sehr geehrter Herr Scheiermann,<br />
als Anlage wird übersandt:<br />
- Ausfertigung der Entscheidung vom 14.05.2012<br />
zur Kenntnisnahme.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Auf Anordnung<br />
Schröder<br />
Regierungsbeschäftigte<br />
( Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />
29.05.2012<br />
Seite 1 von 1<br />
Aktenzeichen:<br />
S 5 AS 1318/12 ER<br />
(VNR: 235799)<br />
(bei Antwort bitte angeben)<br />
Bearbeiter:<br />
Frau Schröder<br />
Telefon 0231 5415-233<br />
Telefax 0231 5415-509<br />
Dienstgebäude:<br />
Ruhrallee 1-3<br />
44139 <strong>Dortmund</strong><br />
Telefon 0231 5415-1<br />
Telefax 0231 5415-509<br />
www.sg-dortmund.nrw.de<br />
www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
Sie erreichen das Gericht<br />
mit den Stadtbahnlinien<br />
U41, U45, U47, U49,<br />
S-Bahn<br />
( Haltestelle Stadthaus).<br />
Sprechzeiten:<br />
Mo.-Fr. 8:30-13:30 Uhr<br />
Öffnungszeiten:<br />
Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr,<br />
Fr. 8:00-15:00 Uhr