vorab per Fax 0231.541 5-509 - Beispielklagen
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schnell abgelehnten Vorkassensysteme(z.B. Münzzähler vgl. 3 14 StromGW und andere<br />
dort genannte Möglichkeiten.)<br />
Die von den Versorgungsunternehmen oftmals praktizierte Handhabung, so auch im Falle<br />
des Antragstellers, Rückzahlungsvereinbarungen unterhalb einer bestimmten Summe nicht<br />
zu akzeptieren (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 02.10.2009, 2. Absatz), findet in den<br />
zitierten gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtsgrundlage. Bietet der Kunde Ratenzahl-<br />
lungen an und werden die laufenden Abschlagszahlungen sichergestellt, darf das Energie-<br />
versorgungsunternehmen eine S<strong>per</strong>re nicht verhängen. (Siehe auch Dr.jur. Hans-Heiner<br />
Gotzen in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 512009 Seite 108 ff, 1112007, Seite 248 ff<br />
m.w.Nachweisen)<br />
Sozialrechtlich ist der Grundsicherungsträger in der Pflicht, wenn eine Notlage zu beseitigen<br />
P' ist und 3 22 Abc. 5 SGB II als Rechtsgrundlage eingreift (Ermessen). Eine solche Übernah-<br />
P<br />
me setzt zunächst voraus, dass zuvor sämtliche Selbsthilfemöglichkeiten (Schonvermögen,<br />
Stundung, Ratenzahlung) nachgewiesenermaßen ausgeschöpft worden sind!<br />
Der Grundsicherungsträger kann die Übernahme der Stromschulden verwei~ern, wenn es<br />
sich um einen atypischen Sachverhalt handelt. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn<br />
sich der Hilfebedürftige in der Vergangenheit grob unwirtschaftlich verhalten hat.<br />
In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die zutreffenden Ausführungen im Ableh-<br />
nungsbescheid vom 03.09.2009 verwiesen. Der Antragsteller hatte bereits mehrfach Zah-<br />
lungsaufforderungen und Mahnungen seitens der Stadtwerke erhalten, ohne darauf zu rea-<br />
gieren. Trotzdem hat er einfach die Abschlagszahlungen eingestellt.<br />
Der Verweis des Prozessbevollmächtigten auf die Entscheidung des LSG NRW L 7 B 251/07<br />
AS ER, Beschluss vom 02.04.2008 verfängt nach hier vertretener Ansicht nicht.<br />
Zunächst kann man davon ausgehen, dass im Falle des Antragstellers ein atypischer Fall<br />
vorliegt. Ein Kunde, der mehrfach Zahlungsaufforderung und Mahnungen erhält, gewährte<br />
Leistungen, die den Energiebedarf zu decken bestimmt sind, nicht weiterleitet, handelt miss-<br />
bräuchlich. Erst recht, wenn wie vorliegend, mit Beschluß vom 25.09.2008 das Insolvenzver-<br />
fahren eröffnet wurde.<br />
Insofern erhebt sich bereits die Frage, warum die Stadtwerke Iserlohn es in Ansehung des-<br />
sen zulassen, dass die Rückstände weiter auflaufen und Forderungen wohl offensichtlich<br />
nicht bei der Treuhänderin angemeldet wurden. Im Ergebnis bedeutete hier die Übernahme<br />
der aufgelaufenen Stromschulden , dass durch Untätigkeit der Beteiligten Parteien des<br />
Energielieferungsvertrages Rückstände im Vertrauen darauf aufgebaut werden, am Ende<br />
werde der Sozialleistungsträger schon einspringen. Eine derartig komfortable wirtschaftliche