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vorab per Fax 0231.541 5-509 - Beispielklagen

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schnell abgelehnten Vorkassensysteme(z.B. Münzzähler vgl. 3 14 StromGW und andere<br />

dort genannte Möglichkeiten.)<br />

Die von den Versorgungsunternehmen oftmals praktizierte Handhabung, so auch im Falle<br />

des Antragstellers, Rückzahlungsvereinbarungen unterhalb einer bestimmten Summe nicht<br />

zu akzeptieren (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 02.10.2009, 2. Absatz), findet in den<br />

zitierten gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtsgrundlage. Bietet der Kunde Ratenzahl-<br />

lungen an und werden die laufenden Abschlagszahlungen sichergestellt, darf das Energie-<br />

versorgungsunternehmen eine S<strong>per</strong>re nicht verhängen. (Siehe auch Dr.jur. Hans-Heiner<br />

Gotzen in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 512009 Seite 108 ff, 1112007, Seite 248 ff<br />

m.w.Nachweisen)<br />

Sozialrechtlich ist der Grundsicherungsträger in der Pflicht, wenn eine Notlage zu beseitigen<br />

P' ist und 3 22 Abc. 5 SGB II als Rechtsgrundlage eingreift (Ermessen). Eine solche Übernah-<br />

P<br />

me setzt zunächst voraus, dass zuvor sämtliche Selbsthilfemöglichkeiten (Schonvermögen,<br />

Stundung, Ratenzahlung) nachgewiesenermaßen ausgeschöpft worden sind!<br />

Der Grundsicherungsträger kann die Übernahme der Stromschulden verwei~ern, wenn es<br />

sich um einen atypischen Sachverhalt handelt. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn<br />

sich der Hilfebedürftige in der Vergangenheit grob unwirtschaftlich verhalten hat.<br />

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die zutreffenden Ausführungen im Ableh-<br />

nungsbescheid vom 03.09.2009 verwiesen. Der Antragsteller hatte bereits mehrfach Zah-<br />

lungsaufforderungen und Mahnungen seitens der Stadtwerke erhalten, ohne darauf zu rea-<br />

gieren. Trotzdem hat er einfach die Abschlagszahlungen eingestellt.<br />

Der Verweis des Prozessbevollmächtigten auf die Entscheidung des LSG NRW L 7 B 251/07<br />

AS ER, Beschluss vom 02.04.2008 verfängt nach hier vertretener Ansicht nicht.<br />

Zunächst kann man davon ausgehen, dass im Falle des Antragstellers ein atypischer Fall<br />

vorliegt. Ein Kunde, der mehrfach Zahlungsaufforderung und Mahnungen erhält, gewährte<br />

Leistungen, die den Energiebedarf zu decken bestimmt sind, nicht weiterleitet, handelt miss-<br />

bräuchlich. Erst recht, wenn wie vorliegend, mit Beschluß vom 25.09.2008 das Insolvenzver-<br />

fahren eröffnet wurde.<br />

Insofern erhebt sich bereits die Frage, warum die Stadtwerke Iserlohn es in Ansehung des-<br />

sen zulassen, dass die Rückstände weiter auflaufen und Forderungen wohl offensichtlich<br />

nicht bei der Treuhänderin angemeldet wurden. Im Ergebnis bedeutete hier die Übernahme<br />

der aufgelaufenen Stromschulden , dass durch Untätigkeit der Beteiligten Parteien des<br />

Energielieferungsvertrages Rückstände im Vertrauen darauf aufgebaut werden, am Ende<br />

werde der Sozialleistungsträger schon einspringen. Eine derartig komfortable wirtschaftliche

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