LSG bestätigt - Beispielklagen
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Landessozialgericht NRW Postfach 102443 45024 Essen<br />
Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />
Friedrichstraße 59/61<br />
58636 Iserlohn<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />
Dienstgebäude:<br />
Zweigertstraße 54<br />
45130 Essen<br />
Telefon: 0201 7992-1<br />
Durchwahl: 0201 7992-568<br />
Telefax: 0201 7992-550<br />
eMail: poststelle@Isg.nrw.de<br />
Bearbeiter/in: Frau Schweizer<br />
Datum: 10.08.2007<br />
Aktenzeichen:<br />
L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />
(bei Antwort bitte angeben)<br />
L 20 B 155/07 AS ER: xxxxx xxxxxxxx ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />
Ihr Zeichen: xxxxxxxxxxxxx<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
anbei erhalten Sie ein Schreiben an den Kläger vom heutigen Tage.<br />
Aus folgenden Gründen bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Sozialgericht,<br />
die aufschiebende Wirkung nicht weitergehend anzuordnen:<br />
Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde dem Antragsteller ein Arbeitsplatz bei der Fa. artech<br />
recyclingtechnik GmbH in Iserlohn vorgeschlagen. Nachdem das Unternehmen Ihnen un-<br />
ter dem 19.03.2007 mitgeteilt hatte, der Antragsteller habe sich nicht gemeldet bzw. nicht<br />
beworben und die Stelle sei zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden, haben Sie den<br />
Antragsteller mit Schreiben vom 10.04.2007 zu einer möglichen Absenkung der Leistungen<br />
angehört und ihm für seine Stellungnahme eine Frist bis zum 27.04.2007 gesetzt.<br />
Gleichwohl haben Sie bereits mit Bescheid vom 19.04.2007 eine Absenkung der Leistungen<br />
für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2007 vorgenommen, also noch vor Ablauf der von<br />
Ihnen selbst gesetzten Anhörungsfrist.<br />
Zwar kann eine fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden. Diese<br />
Heilungsmöglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass eine fehlende Anhörung zunächst<br />
einmal zur Rechtswidrigkeit des trotz fehlender Anhörung erlassenen Verwaltungsakts<br />
führt. Denn eine unterlassene Anhörung eines Beteiligten stellt einen wesentlichen Mangel<br />
des Verwaltungsverfahrens dar; sie führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl.<br />
von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 24 Rn. 15).<br />
Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />
Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />
Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />
Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr