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LSG bestätigt - Beispielklagen

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Landessozialgericht NRW Postfach 102443 45024 Essen<br />

Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />

Friedrichstraße 59/61<br />

58636 Iserlohn<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

Dienstgebäude:<br />

Zweigertstraße 54<br />

45130 Essen<br />

Telefon: 0201 7992-1<br />

Durchwahl: 0201 7992-568<br />

Telefax: 0201 7992-550<br />

eMail: poststelle@Isg.nrw.de<br />

Bearbeiter/in: Frau Schweizer<br />

Datum: 10.08.2007<br />

Aktenzeichen:<br />

L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

L 20 B 155/07 AS ER: xxxxx xxxxxxxx ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />

Ihr Zeichen: xxxxxxxxxxxxx<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

anbei erhalten Sie ein Schreiben an den Kläger vom heutigen Tage.<br />

Aus folgenden Gründen bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Sozialgericht,<br />

die aufschiebende Wirkung nicht weitergehend anzuordnen:<br />

Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde dem Antragsteller ein Arbeitsplatz bei der Fa. artech<br />

recyclingtechnik GmbH in Iserlohn vorgeschlagen. Nachdem das Unternehmen Ihnen un-<br />

ter dem 19.03.2007 mitgeteilt hatte, der Antragsteller habe sich nicht gemeldet bzw. nicht<br />

beworben und die Stelle sei zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden, haben Sie den<br />

Antragsteller mit Schreiben vom 10.04.2007 zu einer möglichen Absenkung der Leistungen<br />

angehört und ihm für seine Stellungnahme eine Frist bis zum 27.04.2007 gesetzt.<br />

Gleichwohl haben Sie bereits mit Bescheid vom 19.04.2007 eine Absenkung der Leistungen<br />

für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2007 vorgenommen, also noch vor Ablauf der von<br />

Ihnen selbst gesetzten Anhörungsfrist.<br />

Zwar kann eine fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden. Diese<br />

Heilungsmöglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass eine fehlende Anhörung zunächst<br />

einmal zur Rechtswidrigkeit des trotz fehlender Anhörung erlassenen Verwaltungsakts<br />

führt. Denn eine unterlassene Anhörung eines Beteiligten stellt einen wesentlichen Mangel<br />

des Verwaltungsverfahrens dar; sie führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl.<br />

von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 24 Rn. 15).<br />

Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />

Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />

Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />

Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr

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