LSG bestätigt - Beispielklagen
LSG bestätigt - Beispielklagen
LSG bestätigt - Beispielklagen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Landessozialgericht NRW Postfach 102443 45024 Essen<br />
Herrn<br />
xxxxx xxxxxxxx<br />
xxxxxxxxxx xx<br />
586xx Iserlohn<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />
Dienstgebäude:<br />
Zweigertstraße 54<br />
45130 Essen<br />
Telefon: 0201 7992-1<br />
Durchwahl: 0201 7992-568<br />
Telefax: 0201 7992-550<br />
eMail: poststelle@lsg.nrw.de<br />
Bearbeiter/in: Frau Schweizer<br />
Datum: 10.08.2007<br />
Aktenzeichen:<br />
L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />
(bei Antwort bitte angeben)<br />
L 20 B 155/07 AS ER: xxxxx xxxxxxxx ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,<br />
bitte übersenden Sie dem Gericht den Bescheid, mit dem Ihnen vor Erlass des<br />
Absenkungsbescheides vom 19.04.2007 Leistungen nach dem SGB II u. a. für den<br />
Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2007 bewilligt worden waren.<br />
Daneben teilen Sie bitte mit, ob Sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007<br />
beim Sozialgericht Klage erhoben haben (wenn ja: Ist Ihnen schon das Aktenzeichen<br />
bekannt?) bzw. noch erheben werden.<br />
Anbei erhalten Sie ein Schreiben an die Antragsgegnerin vom heutigen Tage zu Ihrer<br />
Kenntnisnahme.<br />
Um Beantwortung dieses Schreibens<br />
wird gebeten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Weßling<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />
binnen 5 Tagen nach Erhalt<br />
Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />
Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />
Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />
Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr
Landessozialgericht NRW Postfach 102443 45024 Essen<br />
Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />
Friedrichstraße 59/61<br />
58636 Iserlohn<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />
Dienstgebäude:<br />
Zweigertstraße 54<br />
45130 Essen<br />
Telefon: 0201 7992-1<br />
Durchwahl: 0201 7992-568<br />
Telefax: 0201 7992-550<br />
eMail: poststelle@Isg.nrw.de<br />
Bearbeiter/in: Frau Schweizer<br />
Datum: 10.08.2007<br />
Aktenzeichen:<br />
L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />
(bei Antwort bitte angeben)<br />
L 20 B 155/07 AS ER: xxxxx xxxxxxxx ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />
Ihr Zeichen: xxxxxxxxxxxxx<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
anbei erhalten Sie ein Schreiben an den Kläger vom heutigen Tage.<br />
Aus folgenden Gründen bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Sozialgericht,<br />
die aufschiebende Wirkung nicht weitergehend anzuordnen:<br />
Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde dem Antragsteller ein Arbeitsplatz bei der Fa. artech<br />
recyclingtechnik GmbH in Iserlohn vorgeschlagen. Nachdem das Unternehmen Ihnen un-<br />
ter dem 19.03.2007 mitgeteilt hatte, der Antragsteller habe sich nicht gemeldet bzw. nicht<br />
beworben und die Stelle sei zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden, haben Sie den<br />
Antragsteller mit Schreiben vom 10.04.2007 zu einer möglichen Absenkung der Leistungen<br />
angehört und ihm für seine Stellungnahme eine Frist bis zum 27.04.2007 gesetzt.<br />
Gleichwohl haben Sie bereits mit Bescheid vom 19.04.2007 eine Absenkung der Leistungen<br />
für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2007 vorgenommen, also noch vor Ablauf der von<br />
Ihnen selbst gesetzten Anhörungsfrist.<br />
Zwar kann eine fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden. Diese<br />
Heilungsmöglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass eine fehlende Anhörung zunächst<br />
einmal zur Rechtswidrigkeit des trotz fehlender Anhörung erlassenen Verwaltungsakts<br />
führt. Denn eine unterlassene Anhörung eines Beteiligten stellt einen wesentlichen Mangel<br />
des Verwaltungsverfahrens dar; sie führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl.<br />
von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 24 Rn. 15).<br />
Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />
Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />
Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />
Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr
Zwar haben Sie mit Ihrem Schreiben vom 10.04.2007 die Anhörung eingeleitet. Diese An-<br />
hörung konnte jedoch angesichts der von Ihnen selbst gesetzten Frist bis zum 27.04.2007<br />
bei Erlass des fraglichen Sanktionenbescheides am 19.04.2007 noch nicht abgeschlossen<br />
sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 19.04.2007 dürfte dieser Bescheid<br />
deswegen rechtswidrig gewesen sein, ohne dass bereits eine Heilung nach § 41 Abs. 1<br />
SGB X eingetreten war. Dann aber bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Sozialgerichts.<br />
Denn bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist die aufschiebende Wirkung eines<br />
angefochtenen Bescheides nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen; die Regelung<br />
nach § 39 Nr. 1 SGB II wird entsprechend außer Kraft gesetzt.<br />
Zwischenzeitlich hat der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er am 15.03.2007 für 28<br />
Sekunden und am 16.03.2007 für 35 Sekunden mit der Fa. artech telefoniert hat. Eine An-<br />
hörung hat deshalb zwischenzeitlich stattgefunden, so dass eine Heilung der fehlenden<br />
Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eingetreten sein dürfte. Allerdings ist zwischen<br />
den Beteiligten streitig, ob die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 31 SGB<br />
II vorliegen; eine solche ist an sich nach § 39 SGB II sofort vollziehbar ist, bei offensichtlicher<br />
Rechtswidrigkeit des Bescheides ist allerdings die aufschiebende Wirkung des<br />
Rechtsmittels anzuordnen.<br />
Zwischenzeitlich ist der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 ergangen, gegen den der<br />
Antragsteller möglicherweise Klage erheben wird. Sofern der Antragsteller allerdings keine<br />
Klage erhebt, wird der Sanktionenbescheid vom 19.04.2007 nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.<br />
Sofern er Klage erhebt, kann der Bescheid erst dann bestandskräftig werden,<br />
sofern der Antragsteller ohne Erfolg den Sozialrechtsweg beschreitet.<br />
Die materielle Rechtsfrage zu § 31 SGB II wird deshalb voraussichtlich einer sozialgericht-<br />
lichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren unterzogen werden. Angesichts der ein-<br />
gangs geäußerten Bedenken wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides<br />
vom 19.04.2007 zum Zeitpunkt seines Erlasses, die seinerzeit noch nicht geheilt sein<br />
konnte, wird vorgeschlagen, dass die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Wider-<br />
spruchs gegen den Bescheid vom 19.04.2007 sowie einer etwa erhobenen oder noch zu<br />
erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 anerkennt und die<br />
streitige Leistungskürzung erst durchführt, sofern der Widerspruchsbescheid vom<br />
03.08.2007 (sei es mangels Klageerhebung, sei es, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren<br />
unterliegen sollte) Bestandskraft erlangen sollte.<br />
Um Stellungnahme<br />
wird gebeten.<br />
binnen 5 Tagen nach Erhalt<br />
Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />
Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />
Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />
Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Weßling<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />
Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />
Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />
Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />
Kfz.: BAB 40 Ausfah rt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfah rt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />
Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr
ARGE Märkischer Kreis, Friedrichstr, 59/61, 58636 Iserlohn<br />
Landessozialgericht N<br />
Postfach 102443<br />
45024 Essen<br />
In dem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren<br />
ARGE Märkischer Kreis<br />
Dienststelle Iserlohn<br />
Widerspruchsstelle<br />
Ihr Zeichen:<br />
Ihre Nachricht vom:<br />
Mein Zeichen:<br />
Name:<br />
Durchwahl:<br />
Telefax:<br />
E-Mail:<br />
Datum:<br />
L 20 B 155/07 AS ER<br />
01.08.2008<br />
(Bei jeder Antwort bitte angeben)<br />
xxxxx xxxxxxxx ./. ARGE Märkischer Kreis<br />
- L 20 B 155/07 AS ER -<br />
beantragt die Antragsgegnerin,<br />
WSst. - xxxxxxxxxxxxxxx - K 368/07<br />
Herr Kipp<br />
+49 (2371) 905-851<br />
02371/905-859<br />
_BA-ARGE-MK-SGG-AIgII<br />
06.08.2007<br />
- den Antrag zurückzuweisen,<br />
- zu entscheiden, dass Kosten gem. § 193 SGG nicht zu erstatten sind.<br />
Der Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz ist nicht begründet.<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt der Leistungsakte verwiesen sowie auf<br />
die Ausführungen in dem in Ablichtung beigefügten Widerspruchsbescheid vom 03.08.2008 Bezug genommen.<br />
Anlage<br />
1 Abdruck<br />
Im Auftrag<br />
Kipp<br />
Dienstgebäude Telefon Bankverbindungen Öffnungszeiten<br />
Friedrichstr. 59/61 02371/905-854 BBk Bochum Mo. - Mi. u. Fr. 7.30 - 12.30 Uhr<br />
58636 Iserlohn Telefax Blz 430 000 00 Do. 7.30 - 18.00 Uhr<br />
02371/905-859 Kto.Nr. 430 016 01
Entwurf<br />
Bearbeiter/-in:<br />
Dokument:<br />
abgesandt am:<br />
xxxxx xxxxxxxx (Nichtvorstellung<br />
ARGE Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn Widerspruchsstelle<br />
Herrn<br />
xxxxx xxxxxxxx<br />
xxxxxxxxxxx xx<br />
586xx Iserlohn<br />
Datum: 03.08.2007<br />
Widerspruchsbescheid<br />
ARGE Märkischer Kreis<br />
Dienststelle Iserlohn<br />
Geschäftszeichen: WSst. – BG-Nr.: xxxxxxxxxxxxxxxxx – W 1046/07<br />
Auf den Widerspruch des Herrn xxxxx xxxxxxxx<br />
wohnhaft xxxxxxxxxxx xx, 586xx Iserlohn,<br />
vom 23.04.2007<br />
eingegangen am 23.04.2007<br />
gegen den Bescheid vom 19.04.2007<br />
Geschäftszeichen: xxxxx xxxxxxxx<br />
wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.05.2007<br />
bis 31.07.2007 um 30 % der Regelleistung<br />
trifft die Widerspruchsstelle folgende<br />
Entscheidung<br />
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.<br />
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
Begründung<br />
Mit Bescheid vom 19.04.2007 wurde der dem Widerspruchsführer zustehende Anteil des Arbeitslo-<br />
sengeldes II für die Monate Mai 2007 bis Juli 2007 in Höhe von 30 vom Hundert abgesenkt.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis begründete diese Absenkung damit, dass sich der Wider-<br />
spruchsführer sich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags vom 08.03.2007 nicht bei der Fa. artech<br />
Recyclingtechnik GmbH beworben bzw. vorgestellt habe.<br />
Dagegen richtet sich der Widerspruch. Der Widerspruchsführer ist mit der Absenkung seiner Regel-<br />
leistung nicht einverstanden. Der Widerspruchsführer führt zunächst dazu aus, dass ihm mit Anhö-<br />
rungsschreiben vom 10.04.2007 eine Stellungnahmefrist bis zum 27.04.2007 eingeräumt wurde, je-<br />
doch bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Sanktionsbescheid erlassen wurde. Dies sei nicht<br />
rechtmäßig.<br />
Zur Sache trägt der Widerspruchsführer vor, dass er sich sehr wohl bei der Firma gemeldet habe. Er<br />
habe mit einer Frau in der Zentrale gesprochen, da Herr Becker, der Ansprechpartner, in einer Best-<br />
rechung war. Bei einem späteren Anruf habe ihm die Frau dann mitgeteilt, dass die Stelle bereits be-<br />
setzt sei. Deswegen habe er sich nicht mehr schriftlich beworben. Die Gespräche könne er durch<br />
Einzelverbindungsnachweise belegen.<br />
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde dem Widerspruchsführer mit Schreiben vom<br />
08.05.2007 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 24 SGB X eingeräumt. Darüber hinaus<br />
wurde der Widerspruchsführer zur Vorlag der Einzelgesprächsnachweise aufgefordert.<br />
Unter dem Datum des 31.05.2007 reichte der Widerspruchsführer seinen Einzelverbindungsnachweis<br />
ein. Eine erneute Stellungnahme zur Sache erfolgte im Rahmen dieser erneuten Anhörung nicht.<br />
Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.<br />
Der Vortrag des Widerspruchsführer, dass er vor Erlas des Sanktionsbescheides nicht korrekt ange-<br />
hört wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Bescheides vom 19.04.2007. Die<br />
gem. § 24 SGB X vorzunehmende Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes stellt eine Formalität<br />
dar, die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Die Anhörung<br />
des Widerspruchsführers wurde mit Schreiben vom 08.05.2007 nachgeholt, so dass das die Form-<br />
vorschriften nunmehr eingehalten wurden.<br />
§ 2 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) stellt den Grundsatz auf, dass erwerbsfä-<br />
hige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglich-<br />
2
keiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Der erwerbs-<br />
fähige Hilfebedürftige muss insbesondere aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit<br />
mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.<br />
Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,<br />
hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu über-<br />
nehmen.<br />
Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.<br />
§ 31 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24<br />
SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach<br />
§ 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird, wenn er sich trotz Belehrung über die<br />
Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder<br />
fortzuführen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II) oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszu-<br />
führen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II).<br />
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten<br />
nachweist (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).<br />
Laut dem Vermittlungsvorschlag vom 00.03.2007 sollte sich der Widerspruchsführer bei der Firma<br />
artech. Recyclingtechnik GmbH umgehend schriftlich oder per E-Mail bewerben.<br />
Nach Mitteilung der Firma artech. Recyclingtechnik GmbH vom 19.03.2007 hat sich der der Wider-<br />
spruchsführer nicht gemeldet bzw. nicht beworben. Die ausgeschriebene Stelle wurde anderweitig<br />
besetzt.<br />
Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Widerspruchsführer nicht belegt.<br />
Der wichtige Grund ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Der einer Aufnahme der Arbeit ent-<br />
gegenstehende individuelle Grund muss im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die<br />
Leistungen aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Es ist deshalb ein strenger Maß-<br />
stab anzulegen.<br />
Der Widerspruchsführer hat vorgetragen, dass er sich zweimal telefonisch mit der Firma in Verbin-<br />
dung gesetzt habe. Aus den eingereichten Einzelverbindungsnachweisen lässt sich ersehen, dass am<br />
15.03.3007 und am 16.03.2007 jeweils sehr kurze Gespräche zu der Nummer der Firma artech. Re-<br />
cyclingtechnik GmbH geführt wurden.<br />
Eine schriftliche Bewerbung lag der Firma artech. Recycling GmbH jedoch nicht vor. Nach Rückspra-<br />
che mit der Fa. artech. Recycling GmbH werden nur schriftliche Bewerbungen akzeptiert. Über tele-<br />
3
fonische Anfragen wird kein Vermerk erstellt.<br />
Der Anruf des Widerspruchsführers bei der Firma artech. Recycling GmbH kann nicht als eine Be-<br />
werbung auf den Vermittlungsvorschlag angesehen werden. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht<br />
eindeutig hervor, dass die Bewerbung umgehend und schriftlich bei der Fa. artech. Recyclingtechnik<br />
GmbH einzureichen ist. Umgehend heißt in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern. Dies<br />
hat der Widerspruchsführer nicht getan. Der Widerspruchsführer hat keine schriftliche Bewerbung bei<br />
der Fa. artech. Recyclingtechnik GmbH eingereicht. Auf den Vermittlungsvorschlag vom 08.03.2007<br />
hat sich der Widerspruchsführer erst am 15.03.2007 und noch dazu in der falschen Form an die Fa.<br />
artech. Recyclingtechnik GmbH gewandt. Daher hat sich der Widerspruchsführer weder umgehend,<br />
noch in der vorgesehenen Form bei der Fa. artech. Recyclingtechnik GmbH. Der Widerspruchsführer<br />
war verpflichtet, sich sofort in der korrekten Form an die Firma zu wenden. Dies hat der Wider-<br />
spruchsführer unterlassen. Der Vortrag des Widerspruchsführers, dass er sich nicht mehr schriftlich<br />
beworben habe, da die Stelle am 15.03.2007 bereits vergeben gewesen sei, stellt daher keinen wich-<br />
tigen Grund dar, da die schriftliche Bewerbung des Widerspruchsführers bereits zeitlich früher hätte<br />
erfolgen müssen.<br />
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der maßge-<br />
benden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind daher erfüllt.<br />
Für den Widerspruchsführer beträgt die nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung 311,00 Euro.<br />
Daraus ergibt sich ein Absenkungsbetrag in Höhe von 93,00 Euro monatlich.<br />
Der im Sanktionsbescheid ausgewiesene Kürzungsbetrag ist daher zu hoch beziffert. Die tatsächliche<br />
Absenkung der Leistungen ist jedoch in der korrekten Höhe von 93,00 € erfolgt.<br />
§ 31 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass Absenkung und Wegfall (Sanktion) mit Wirkung des Kalendermo-<br />
nats eintreten, der auf das Wirksamwerden des die Absenkung oder den Wegfall feststellenden Ver-<br />
waltungsaktes folgt und drei Monate dauern. Über diese Rechtsfolgen ist der erwerbsfähige Hilfebe-<br />
dürftige vorher zu belehren.<br />
Diese Belehrung ist mit dem Vermittlungsvorschlag am 08.03.2007 erfolgt. Damit wurde der Wider-<br />
spruchsführer in die Lage versetzt, die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung zu erkennen.<br />
Die Sanktion umfasst die Kalendermonate Mai 2007 bis Juli 2007.<br />
Für diesen Zeitraum war die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1 des<br />
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufzuheben.<br />
4
Der Vortrag des Widerspruchsführers konnte daher zu keiner für ihn günstigeren Entscheidung füh-<br />
ren.<br />
Der Widerspruch musste daher als unbegründet zurückgewiesen werden,<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Entscheidung kann beim<br />
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.<br />
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung<br />
bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Be-<br />
kanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem<br />
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag<br />
der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.<br />
Gem. § 92 des Sozialgerichtsgesetzes soll die Klage die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen be-<br />
stimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger/der Klägerin oder einer zu sei-<br />
ner/ihrer Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des<br />
Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen.<br />
in Ve rtretung<br />
Fehring<br />
5
ARGE Märkischer Kreis<br />
- Widerspruchsstelle -<br />
Widerspruchsverfahren i.S. xxxxx xxxxxxxx<br />
Mein Zeichen: WSst. - xxxxxxxxxxxxxx - W 1046/07<br />
Telefonisch gesprochen mit:<br />
Gesprächsnotiz<br />
Datum: 20.07.07<br />
Name: Frau Müller Firma: artech. Recyclingtechnik GmbH<br />
iit Telefax:<br />
Von mir wurde die o.g. Firma angerufen. Da der Widerspruchsführer die Einzelgesprächsnachweise<br />
eingereicht hat.<br />
Nach Mitteilung von Frau Müller kann es sein, dass der Widerspruchsführer zu dem angegebenen<br />
Datum mit ihr gesprochen hat. Da aber lediglich schriftliche Bewerbungen akzeptiert<br />
werden, werden über telefonische Anfragen keine Vermerke erstellt. Eine schriftliche Bewerbung<br />
des Widerspruchsführers lag nicht vor.<br />
Aufgenommen von: Frau Fehring Hdz.: 7. Gg--