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LSG bestätigt - Beispielklagen

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Landessozialgericht NRW Postfach 102443 45024 Essen<br />

Herrn<br />

xxxxx xxxxxxxx<br />

xxxxxxxxxx xx<br />

586xx Iserlohn<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

Dienstgebäude:<br />

Zweigertstraße 54<br />

45130 Essen<br />

Telefon: 0201 7992-1<br />

Durchwahl: 0201 7992-568<br />

Telefax: 0201 7992-550<br />

eMail: poststelle@lsg.nrw.de<br />

Bearbeiter/in: Frau Schweizer<br />

Datum: 10.08.2007<br />

Aktenzeichen:<br />

L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

L 20 B 155/07 AS ER: xxxxx xxxxxxxx ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,<br />

bitte übersenden Sie dem Gericht den Bescheid, mit dem Ihnen vor Erlass des<br />

Absenkungsbescheides vom 19.04.2007 Leistungen nach dem SGB II u. a. für den<br />

Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2007 bewilligt worden waren.<br />

Daneben teilen Sie bitte mit, ob Sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007<br />

beim Sozialgericht Klage erhoben haben (wenn ja: Ist Ihnen schon das Aktenzeichen<br />

bekannt?) bzw. noch erheben werden.<br />

Anbei erhalten Sie ein Schreiben an die Antragsgegnerin vom heutigen Tage zu Ihrer<br />

Kenntnisnahme.<br />

Um Beantwortung dieses Schreibens<br />

wird gebeten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Weßling<br />

Richter am Landessozialgericht<br />

(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />

binnen 5 Tagen nach Erhalt<br />

Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />

Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />

Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />

Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr


Landessozialgericht NRW Postfach 102443 45024 Essen<br />

Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />

Friedrichstraße 59/61<br />

58636 Iserlohn<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

Dienstgebäude:<br />

Zweigertstraße 54<br />

45130 Essen<br />

Telefon: 0201 7992-1<br />

Durchwahl: 0201 7992-568<br />

Telefax: 0201 7992-550<br />

eMail: poststelle@Isg.nrw.de<br />

Bearbeiter/in: Frau Schweizer<br />

Datum: 10.08.2007<br />

Aktenzeichen:<br />

L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

L 20 B 155/07 AS ER: xxxxx xxxxxxxx ./. Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis<br />

Ihr Zeichen: xxxxxxxxxxxxx<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

anbei erhalten Sie ein Schreiben an den Kläger vom heutigen Tage.<br />

Aus folgenden Gründen bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Sozialgericht,<br />

die aufschiebende Wirkung nicht weitergehend anzuordnen:<br />

Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde dem Antragsteller ein Arbeitsplatz bei der Fa. artech<br />

recyclingtechnik GmbH in Iserlohn vorgeschlagen. Nachdem das Unternehmen Ihnen un-<br />

ter dem 19.03.2007 mitgeteilt hatte, der Antragsteller habe sich nicht gemeldet bzw. nicht<br />

beworben und die Stelle sei zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden, haben Sie den<br />

Antragsteller mit Schreiben vom 10.04.2007 zu einer möglichen Absenkung der Leistungen<br />

angehört und ihm für seine Stellungnahme eine Frist bis zum 27.04.2007 gesetzt.<br />

Gleichwohl haben Sie bereits mit Bescheid vom 19.04.2007 eine Absenkung der Leistungen<br />

für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2007 vorgenommen, also noch vor Ablauf der von<br />

Ihnen selbst gesetzten Anhörungsfrist.<br />

Zwar kann eine fehlende Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden. Diese<br />

Heilungsmöglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass eine fehlende Anhörung zunächst<br />

einmal zur Rechtswidrigkeit des trotz fehlender Anhörung erlassenen Verwaltungsakts<br />

führt. Denn eine unterlassene Anhörung eines Beteiligten stellt einen wesentlichen Mangel<br />

des Verwaltungsverfahrens dar; sie führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl.<br />

von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 24 Rn. 15).<br />

Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />

Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />

Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />

Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr


Zwar haben Sie mit Ihrem Schreiben vom 10.04.2007 die Anhörung eingeleitet. Diese An-<br />

hörung konnte jedoch angesichts der von Ihnen selbst gesetzten Frist bis zum 27.04.2007<br />

bei Erlass des fraglichen Sanktionenbescheides am 19.04.2007 noch nicht abgeschlossen<br />

sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 19.04.2007 dürfte dieser Bescheid<br />

deswegen rechtswidrig gewesen sein, ohne dass bereits eine Heilung nach § 41 Abs. 1<br />

SGB X eingetreten war. Dann aber bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Sozialgerichts.<br />

Denn bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist die aufschiebende Wirkung eines<br />

angefochtenen Bescheides nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen; die Regelung<br />

nach § 39 Nr. 1 SGB II wird entsprechend außer Kraft gesetzt.<br />

Zwischenzeitlich hat der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er am 15.03.2007 für 28<br />

Sekunden und am 16.03.2007 für 35 Sekunden mit der Fa. artech telefoniert hat. Eine An-<br />

hörung hat deshalb zwischenzeitlich stattgefunden, so dass eine Heilung der fehlenden<br />

Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eingetreten sein dürfte. Allerdings ist zwischen<br />

den Beteiligten streitig, ob die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 31 SGB<br />

II vorliegen; eine solche ist an sich nach § 39 SGB II sofort vollziehbar ist, bei offensichtlicher<br />

Rechtswidrigkeit des Bescheides ist allerdings die aufschiebende Wirkung des<br />

Rechtsmittels anzuordnen.<br />

Zwischenzeitlich ist der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 ergangen, gegen den der<br />

Antragsteller möglicherweise Klage erheben wird. Sofern der Antragsteller allerdings keine<br />

Klage erhebt, wird der Sanktionenbescheid vom 19.04.2007 nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.<br />

Sofern er Klage erhebt, kann der Bescheid erst dann bestandskräftig werden,<br />

sofern der Antragsteller ohne Erfolg den Sozialrechtsweg beschreitet.<br />

Die materielle Rechtsfrage zu § 31 SGB II wird deshalb voraussichtlich einer sozialgericht-<br />

lichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren unterzogen werden. Angesichts der ein-<br />

gangs geäußerten Bedenken wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides<br />

vom 19.04.2007 zum Zeitpunkt seines Erlasses, die seinerzeit noch nicht geheilt sein<br />

konnte, wird vorgeschlagen, dass die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Wider-<br />

spruchs gegen den Bescheid vom 19.04.2007 sowie einer etwa erhobenen oder noch zu<br />

erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 anerkennt und die<br />

streitige Leistungskürzung erst durchführt, sofern der Widerspruchsbescheid vom<br />

03.08.2007 (sei es mangels Klageerhebung, sei es, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren<br />

unterliegen sollte) Bestandskraft erlangen sollte.<br />

Um Stellungnahme<br />

wird gebeten.<br />

binnen 5 Tagen nach Erhalt<br />

Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />

Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />

Kfz.: BAB 40 Ausfahrt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfahrt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />

Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr


Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Weßling<br />

Richter am Landessozialgericht<br />

(Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)<br />

Internet: http://www.lsg.nrw.de und http://www.sozialgerichtsbarkeit.de<br />

Keine fristwahrenden Schriftsätze per eMail!<br />

Sie erreichen das Gericht vom Hauptbahnhof mit der Straßenbahnlinie 106 (Haltestelle Landgericht).<br />

Kfz.: BAB 40 Ausfah rt Holsterhausen bzw. BAB 52 Ausfah rt Rüttenscheid, Richtung Uni-Klinik.<br />

Sprechzeiten: Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, sowie Fr. 8:00-15:00 Uhr


ARGE Märkischer Kreis, Friedrichstr, 59/61, 58636 Iserlohn<br />

Landessozialgericht N<br />

Postfach 102443<br />

45024 Essen<br />

In dem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren<br />

ARGE Märkischer Kreis<br />

Dienststelle Iserlohn<br />

Widerspruchsstelle<br />

Ihr Zeichen:<br />

Ihre Nachricht vom:<br />

Mein Zeichen:<br />

Name:<br />

Durchwahl:<br />

Telefax:<br />

E-Mail:<br />

Datum:<br />

L 20 B 155/07 AS ER<br />

01.08.2008<br />

(Bei jeder Antwort bitte angeben)<br />

xxxxx xxxxxxxx ./. ARGE Märkischer Kreis<br />

- L 20 B 155/07 AS ER -<br />

beantragt die Antragsgegnerin,<br />

WSst. - xxxxxxxxxxxxxxx - K 368/07<br />

Herr Kipp<br />

+49 (2371) 905-851<br />

02371/905-859<br />

_BA-ARGE-MK-SGG-AIgII<br />

06.08.2007<br />

- den Antrag zurückzuweisen,<br />

- zu entscheiden, dass Kosten gem. § 193 SGG nicht zu erstatten sind.<br />

Der Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz ist nicht begründet.<br />

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt der Leistungsakte verwiesen sowie auf<br />

die Ausführungen in dem in Ablichtung beigefügten Widerspruchsbescheid vom 03.08.2008 Bezug genommen.<br />

Anlage<br />

1 Abdruck<br />

Im Auftrag<br />

Kipp<br />

Dienstgebäude Telefon Bankverbindungen Öffnungszeiten<br />

Friedrichstr. 59/61 02371/905-854 BBk Bochum Mo. - Mi. u. Fr. 7.30 - 12.30 Uhr<br />

58636 Iserlohn Telefax Blz 430 000 00 Do. 7.30 - 18.00 Uhr<br />

02371/905-859 Kto.Nr. 430 016 01


Entwurf<br />

Bearbeiter/-in:<br />

Dokument:<br />

abgesandt am:<br />

xxxxx xxxxxxxx (Nichtvorstellung<br />

ARGE Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn Widerspruchsstelle<br />

Herrn<br />

xxxxx xxxxxxxx<br />

xxxxxxxxxxx xx<br />

586xx Iserlohn<br />

Datum: 03.08.2007<br />

Widerspruchsbescheid<br />

ARGE Märkischer Kreis<br />

Dienststelle Iserlohn<br />

Geschäftszeichen: WSst. – BG-Nr.: xxxxxxxxxxxxxxxxx – W 1046/07<br />

Auf den Widerspruch des Herrn xxxxx xxxxxxxx<br />

wohnhaft xxxxxxxxxxx xx, 586xx Iserlohn,<br />

vom 23.04.2007<br />

eingegangen am 23.04.2007<br />

gegen den Bescheid vom 19.04.2007<br />

Geschäftszeichen: xxxxx xxxxxxxx<br />

wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.05.2007<br />

bis 31.07.2007 um 30 % der Regelleistung<br />

trifft die Widerspruchsstelle folgende<br />

Entscheidung<br />

Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.<br />

Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.


Begründung<br />

Mit Bescheid vom 19.04.2007 wurde der dem Widerspruchsführer zustehende Anteil des Arbeitslo-<br />

sengeldes II für die Monate Mai 2007 bis Juli 2007 in Höhe von 30 vom Hundert abgesenkt.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis begründete diese Absenkung damit, dass sich der Wider-<br />

spruchsführer sich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags vom 08.03.2007 nicht bei der Fa. artech<br />

Recyclingtechnik GmbH beworben bzw. vorgestellt habe.<br />

Dagegen richtet sich der Widerspruch. Der Widerspruchsführer ist mit der Absenkung seiner Regel-<br />

leistung nicht einverstanden. Der Widerspruchsführer führt zunächst dazu aus, dass ihm mit Anhö-<br />

rungsschreiben vom 10.04.2007 eine Stellungnahmefrist bis zum 27.04.2007 eingeräumt wurde, je-<br />

doch bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Sanktionsbescheid erlassen wurde. Dies sei nicht<br />

rechtmäßig.<br />

Zur Sache trägt der Widerspruchsführer vor, dass er sich sehr wohl bei der Firma gemeldet habe. Er<br />

habe mit einer Frau in der Zentrale gesprochen, da Herr Becker, der Ansprechpartner, in einer Best-<br />

rechung war. Bei einem späteren Anruf habe ihm die Frau dann mitgeteilt, dass die Stelle bereits be-<br />

setzt sei. Deswegen habe er sich nicht mehr schriftlich beworben. Die Gespräche könne er durch<br />

Einzelverbindungsnachweise belegen.<br />

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde dem Widerspruchsführer mit Schreiben vom<br />

08.05.2007 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 24 SGB X eingeräumt. Darüber hinaus<br />

wurde der Widerspruchsführer zur Vorlag der Einzelgesprächsnachweise aufgefordert.<br />

Unter dem Datum des 31.05.2007 reichte der Widerspruchsführer seinen Einzelverbindungsnachweis<br />

ein. Eine erneute Stellungnahme zur Sache erfolgte im Rahmen dieser erneuten Anhörung nicht.<br />

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.<br />

Der Vortrag des Widerspruchsführer, dass er vor Erlas des Sanktionsbescheides nicht korrekt ange-<br />

hört wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Bescheides vom 19.04.2007. Die<br />

gem. § 24 SGB X vorzunehmende Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes stellt eine Formalität<br />

dar, die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Die Anhörung<br />

des Widerspruchsführers wurde mit Schreiben vom 08.05.2007 nachgeholt, so dass das die Form-<br />

vorschriften nunmehr eingehalten wurden.<br />

§ 2 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) stellt den Grundsatz auf, dass erwerbsfä-<br />

hige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglich-<br />

2


keiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Der erwerbs-<br />

fähige Hilfebedürftige muss insbesondere aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit<br />

mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.<br />

Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,<br />

hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu über-<br />

nehmen.<br />

Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.<br />

§ 31 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24<br />

SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach<br />

§ 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird, wenn er sich trotz Belehrung über die<br />

Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder<br />

fortzuführen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II) oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszu-<br />

führen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II).<br />

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten<br />

nachweist (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).<br />

Laut dem Vermittlungsvorschlag vom 00.03.2007 sollte sich der Widerspruchsführer bei der Firma<br />

artech. Recyclingtechnik GmbH umgehend schriftlich oder per E-Mail bewerben.<br />

Nach Mitteilung der Firma artech. Recyclingtechnik GmbH vom 19.03.2007 hat sich der der Wider-<br />

spruchsführer nicht gemeldet bzw. nicht beworben. Die ausgeschriebene Stelle wurde anderweitig<br />

besetzt.<br />

Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Widerspruchsführer nicht belegt.<br />

Der wichtige Grund ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Der einer Aufnahme der Arbeit ent-<br />

gegenstehende individuelle Grund muss im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die<br />

Leistungen aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Es ist deshalb ein strenger Maß-<br />

stab anzulegen.<br />

Der Widerspruchsführer hat vorgetragen, dass er sich zweimal telefonisch mit der Firma in Verbin-<br />

dung gesetzt habe. Aus den eingereichten Einzelverbindungsnachweisen lässt sich ersehen, dass am<br />

15.03.3007 und am 16.03.2007 jeweils sehr kurze Gespräche zu der Nummer der Firma artech. Re-<br />

cyclingtechnik GmbH geführt wurden.<br />

Eine schriftliche Bewerbung lag der Firma artech. Recycling GmbH jedoch nicht vor. Nach Rückspra-<br />

che mit der Fa. artech. Recycling GmbH werden nur schriftliche Bewerbungen akzeptiert. Über tele-<br />

3


fonische Anfragen wird kein Vermerk erstellt.<br />

Der Anruf des Widerspruchsführers bei der Firma artech. Recycling GmbH kann nicht als eine Be-<br />

werbung auf den Vermittlungsvorschlag angesehen werden. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht<br />

eindeutig hervor, dass die Bewerbung umgehend und schriftlich bei der Fa. artech. Recyclingtechnik<br />

GmbH einzureichen ist. Umgehend heißt in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern. Dies<br />

hat der Widerspruchsführer nicht getan. Der Widerspruchsführer hat keine schriftliche Bewerbung bei<br />

der Fa. artech. Recyclingtechnik GmbH eingereicht. Auf den Vermittlungsvorschlag vom 08.03.2007<br />

hat sich der Widerspruchsführer erst am 15.03.2007 und noch dazu in der falschen Form an die Fa.<br />

artech. Recyclingtechnik GmbH gewandt. Daher hat sich der Widerspruchsführer weder umgehend,<br />

noch in der vorgesehenen Form bei der Fa. artech. Recyclingtechnik GmbH. Der Widerspruchsführer<br />

war verpflichtet, sich sofort in der korrekten Form an die Firma zu wenden. Dies hat der Wider-<br />

spruchsführer unterlassen. Der Vortrag des Widerspruchsführers, dass er sich nicht mehr schriftlich<br />

beworben habe, da die Stelle am 15.03.2007 bereits vergeben gewesen sei, stellt daher keinen wich-<br />

tigen Grund dar, da die schriftliche Bewerbung des Widerspruchsführers bereits zeitlich früher hätte<br />

erfolgen müssen.<br />

Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der maßge-<br />

benden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind daher erfüllt.<br />

Für den Widerspruchsführer beträgt die nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung 311,00 Euro.<br />

Daraus ergibt sich ein Absenkungsbetrag in Höhe von 93,00 Euro monatlich.<br />

Der im Sanktionsbescheid ausgewiesene Kürzungsbetrag ist daher zu hoch beziffert. Die tatsächliche<br />

Absenkung der Leistungen ist jedoch in der korrekten Höhe von 93,00 € erfolgt.<br />

§ 31 Abs. 6 SGB II bestimmt, dass Absenkung und Wegfall (Sanktion) mit Wirkung des Kalendermo-<br />

nats eintreten, der auf das Wirksamwerden des die Absenkung oder den Wegfall feststellenden Ver-<br />

waltungsaktes folgt und drei Monate dauern. Über diese Rechtsfolgen ist der erwerbsfähige Hilfebe-<br />

dürftige vorher zu belehren.<br />

Diese Belehrung ist mit dem Vermittlungsvorschlag am 08.03.2007 erfolgt. Damit wurde der Wider-<br />

spruchsführer in die Lage versetzt, die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung zu erkennen.<br />

Die Sanktion umfasst die Kalendermonate Mai 2007 bis Juli 2007.<br />

Für diesen Zeitraum war die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1 des<br />

Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufzuheben.<br />

4


Der Vortrag des Widerspruchsführers konnte daher zu keiner für ihn günstigeren Entscheidung füh-<br />

ren.<br />

Der Widerspruch musste daher als unbegründet zurückgewiesen werden,<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Entscheidung kann beim<br />

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.<br />

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung<br />

bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Be-<br />

kanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem<br />

späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag<br />

der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.<br />

Gem. § 92 des Sozialgerichtsgesetzes soll die Klage die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen be-<br />

stimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger/der Klägerin oder einer zu sei-<br />

ner/ihrer Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des<br />

Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen.<br />

in Ve rtretung<br />

Fehring<br />

5


ARGE Märkischer Kreis<br />

- Widerspruchsstelle -<br />

Widerspruchsverfahren i.S. xxxxx xxxxxxxx<br />

Mein Zeichen: WSst. - xxxxxxxxxxxxxx - W 1046/07<br />

Telefonisch gesprochen mit:<br />

Gesprächsnotiz<br />

Datum: 20.07.07<br />

Name: Frau Müller Firma: artech. Recyclingtechnik GmbH<br />

iit Telefax:<br />

Von mir wurde die o.g. Firma angerufen. Da der Widerspruchsführer die Einzelgesprächsnachweise<br />

eingereicht hat.<br />

Nach Mitteilung von Frau Müller kann es sein, dass der Widerspruchsführer zu dem angegebenen<br />

Datum mit ihr gesprochen hat. Da aber lediglich schriftliche Bewerbungen akzeptiert<br />

werden, werden über telefonische Anfragen keine Vermerke erstellt. Eine schriftliche Bewerbung<br />

des Widerspruchsführers lag nicht vor.<br />

Aufgenommen von: Frau Fehring Hdz.: 7. Gg--

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