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Personen - WLB Wiener Lokalbahnen AG

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<strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif der<br />

Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Gültig ab: 1. Mai 2012<br />

(PT <strong>WLB</strong>)<br />

Der Tarif ist bei der Direktion der Aktiengesellschaft der<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong>, Eichenstraße 1, 1120 Wien, und<br />

durch Vermittlung der Bahnhöfe erhältlich.<br />

1


Nummer 51 des österreichischen Tarifverzeichnisses<br />

Herausgegeben von der<br />

Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifes tritt der <strong>Personen</strong>-<br />

und Reisegepäcktarif der <strong>AG</strong> der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

(PT <strong>WLB</strong>), gültig ab 01.01.2010 samt allen Änderungen,<br />

Berichtigungen und Ergänzungen außer Kraft.<br />

2


Änderungen Nr. Gültig ab<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

VORMERKBLATT<br />

Anmerkung<br />

3


INHALTSVERZEICHNIS<br />

VORMERKBLATT .............................................................................. 3<br />

INHALTSVERZEICHNIS .................................................................... 4<br />

ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN ............................................ 6<br />

VORWORT ......................................................................................... 7<br />

Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................. 8<br />

Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ....................................... 9<br />

Verbindungen .................................................................................. 9<br />

Fahrausweise .................................................................................. 9<br />

Fahrpreise ....................................................................................... 9<br />

Ausgabe der Fahrausweise ............................................................ 9<br />

Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen ...................................... 9<br />

Abfertigung ................................................................................... 10<br />

Kontrollkarten ................................................................................ 10<br />

Fahrtantritt .................................................................................... 10<br />

Geltungsdauer der Fahrausweise ................................................. 10<br />

Fahrtunterbrechung ...................................................................... 11<br />

Prüfen der Fahrausweise .............................................................. 11<br />

Entschädigung - Fahrgastrechte ................................................... 11<br />

Teil II: MITNAHME VON FAHRRÄDERN ......................................... 13<br />

Teil III: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN ................................ 14<br />

Teil IV: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK ............................... 15<br />

Abfertigung ................................................................................... 15<br />

Teil V: BESONDERHEITEN ............................................................. 16<br />

Sonderzüge................................................................................... 16<br />

Sonderwagen ................................................................................ 16<br />

Teil VI: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND ....................... 17<br />

OST-REGION ................................................................................... 17<br />

Teil VII: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN ......................................... 18<br />

1. Vorteilsticket ............................................................................. 18<br />

2. VORTEILScard ......................................................................... 18<br />

2.1 Allgemeines ............................................................................ 18<br />

2.2 VORTEILScard Senior ............................................................ 19<br />

2.3 VORTEILScard Familie .......................................................... 20<br />

4


2.4 VORTEILScard < 26 ............................................................... 21<br />

2.5 VORTEILScard Spezial (Behinderung) ................................... 21<br />

2.6 VORTEILScard Blind ............................................................. 22<br />

2.7 VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ............... 23<br />

3. ÖSTERREICHcard ................................................................... 23<br />

Fahrpreisermäßigung für Polizeibeamte ....................................... 24<br />

Fahrpreisermäßigung für Zivildiener ............................................. 24<br />

Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen .... 25<br />

Gruppenreisen .............................................................................. 25<br />

Jugendgruppenreisen ................................................................... 25<br />

Teil VIII: GEPÄCKAUFBEWAHRUNG .............................................. 26<br />

ANL<strong>AG</strong>E 1 ............................................................................................<br />

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen .................................. 28<br />

für Bahnhöfe und Haltestellen ....................................................... 28<br />

ZONENÜBERSICHT ..................................................................... 29<br />

ANL<strong>AG</strong>E 2 ............................................................................................<br />

1. Fahrscheine .............................................................................. 30<br />

2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind .......................... 30<br />

ANL<strong>AG</strong>E 3 ............................................................................................<br />

Preise der VORTEILScards .......................................................... 31<br />

ANL<strong>AG</strong>E 4 ............................................................................................<br />

Nebengebührentarif ...................................................................... 32<br />

5


ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN<br />

Bahnhof Verkehrsstellen, die dem <strong>Personen</strong>verkehr dienen<br />

Bf Bahnhof<br />

BB-VOR Beförderungsbedingungen des VOR-Tarifes<br />

bzw. Beziehungsweise<br />

EBG Eisenbahnbeförderungsgesetz<br />

Fahrpreisermäßigungen<br />

die in diesem Tarif vorgesehenen Fahrpreisermäßigungen<br />

Fahrkarten- Ausgabestelle für Fahrausweise in Bahnhöfen<br />

schalter<br />

ÖBB Österreichische Bundesbahnen<br />

ÖPT Österreichischer Eisenbahn- <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif<br />

IÖPT Innerösterreichischer <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif<br />

ÖBB - Ö/PB<br />

ÖVB Österreichisches Verkehrsbüro<br />

PT/<strong>WLB</strong> <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif der Aktiengesellschaft der<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Schaffnerlos Züge bzw. Wagen die nicht mit einem Schaffner besetzt<br />

Sind<br />

Tvz Nr. 1 Verzeichnis der für Österreich gültigen Eisenbahntarife<br />

Tvz Nr. 23 Sondertarif für <strong>Personen</strong>- und Reisegepäckverkehr<br />

Unbesetzter Bahnhof in dem eine Abfertigung von <strong>Personen</strong> und Hunden<br />

Bahnhof nicht vorgesehen ist.<br />

Verbundfahrt Fahrt, bei der der VOR-Tarif zur Anwendung kommt<br />

(zu VOR-Tarif Begriffserklärungen)<br />

VOR Verkehrsverbund Ost-Region<br />

VOR-Tarif Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des<br />

Verkehrsverbundes Ost-Region<br />

<strong>WLB</strong> Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Ziff. Ziffer<br />

6


VORWORT<br />

1. Die Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> übernimmt die Beförderung<br />

von <strong>Personen</strong>, Hunden und Reisegepäck auf ihrer Strecke Wien Oper – Baden<br />

Josefsplatz aufgrund<br />

a) des VOR-Tarifes,<br />

b) des Österreichischen Eisenbahn-<strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif und<br />

c) der in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen.<br />

7


Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Für Verbundfahrten gelten nur die Bestimmungen des VOR-Tarifes.<br />

2. Für alle anderen Fahrten gelten der ÖPT und die in diesem Tarif (PT/<strong>WLB</strong>) enthaltenen,<br />

davon abweichenden Bestimmungen.<br />

3. Durch die Wahl des entsprechenden Fahrausweises ergeben sich die anzuwendenden<br />

Tarifbestimmungen.<br />

8


Verbindungen<br />

Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN<br />

1. Durchgehende Fahrausweise werden nur für alle in der Anlage 1 angeführten<br />

Bahnhofsverbindungen (inkl. Haltestellen der Stadtgebiete Wien und Baden) der<br />

Strecke Wien Oper - Baden Josefsplatz ausgegeben.<br />

Andere Fahrausweise, im Übergangsverkehr mit der ÖBB, gelten auch auf der<br />

Strecke der <strong>AG</strong> der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong>, wenn als Fahrtantritts- oder Zielbahnhof<br />

ein im Verzeichnis der Bahnhöfe und Haltestellen dieses Tarifes angeführter<br />

Bahnhof oder eine Haltestelle angegeben ist.<br />

Fahrausweise<br />

2. Unter Fahrausweisen versteht man Fahrkarten und Zeitkarten. Fahrkarten nach<br />

diesem Tarif sind ermäßigte Fahrscheine für 1 Zone und Verrechnungsscheine.<br />

Für Fahrten nach diesem Tarif sind vom Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegte<br />

Fahrkarten und Zeitkarten nicht gültig.<br />

Fahrpreise<br />

3. Die Beförderungspreise ergeben sich für <strong>Personen</strong> und für Reisegepäck aus der<br />

Anlage 2, Punkt 1.2 dieses Tarifes, wenn nicht im Tarif eine andere Ermittlung<br />

der Beförderungspreise vorgesehen ist.<br />

Ausgabe der Fahrausweise<br />

4. An den Fahrkartenschaltern werden, zur Zeit der Besetzung ausgegeben:<br />

- Fahrausweise zu allen Fahrpreisen,<br />

- Fahrkarten, die nur im Vorverkauf erhältlich sind und<br />

- Fahrkarten für Gruppen- und Jugendgruppenreisen.<br />

5. Beim Fahrscheinverkaufsautomaten im Triebwagen werden nur Einzelfahrscheine<br />

auf Grund des VOR-Tarifes, sowie Fahrscheine zum ermäßigten Fahrpreis<br />

und sofortigen Fahrtantritt ausgegeben.<br />

Bei stationären Fahrscheinverkaufsautomaten werden auch Fahrscheine im Vorverkauf<br />

sowie Wochen- und Monatskarten (ohne Busbenutzung) ausgegeben.<br />

Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen<br />

6. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind für die Fahrt innerhalb einer Zone<br />

gültig. Für Fahrten über mehrere Zonen ist die entsprechende Anzahl von Fahrkarten<br />

zu entwerten.<br />

7. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind vor Antritt der jeweiligen Fahrt beim<br />

Entwerter selbst zu entwerten.<br />

9


8. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf werden ohne zeitliche Begrenzung ausgegeben.<br />

9. Bei Fahrpreisänderungen endet die Gültigkeit mit dem Ende der Übergangsfrist<br />

nach Inkrafttreten der neuen Fahrpreise.<br />

Abfertigung<br />

10. Der Reisende wird durchgehend abgefertigt.<br />

11. An den Fahrkartenschaltern werden grundsätzlich nur Fahrausweise ausgegeben,<br />

die auf den Bahnhof der Ausgabestelle als Fahrtantrittbahnhof lauten und<br />

ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf.<br />

12. Zuggattung und Wagenklasse werden nicht angegeben.<br />

Kontrollkarten<br />

13. Wird für die Beförderung mehrerer <strong>Personen</strong> an Stelle der einzelnen Fahrscheine<br />

ein Verrechnungsschein ausgegeben, so kann die Eisenbahn für jeden<br />

Reiseteilnehmer eine Kontrollkarte vorsehen. Mit dieser Kontrollkarte, die unentgeltlich<br />

ausgegeben wird, hat sich der Reisende dem mit der Prüfung der Fahrausweise<br />

betrauten Eisenbahnbediensteten als Reiseteilnehmer auszuweisen.<br />

Fahrtantritt<br />

14. Mit sämtlichen Fahrausweisen muß die Fahrt vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten<br />

werden.<br />

15. Mit für die Rückfahrt gekennzeichneten Fahrscheinen muß die Rückfahrt am ersten<br />

Geltungstag angetreten werden.<br />

Geltungsdauer der Fahrausweise<br />

16. Die Geltungsdauer beginnt mit dem ersten Geltungstag und, wenn eine Stunde<br />

angegeben ist, mit der entsprechenden Stunde.<br />

Fahrkarten gelten nur am ersten Geltungstag, ab Beginn der Geltungsdauer eine<br />

Stunde. Für die Rückfahrt gekennzeichnete Fahrkarten gelten nur am ersten<br />

Geltungstag. Für sonstige Fahrausweise ist die Geltungsdauer bei den einzelnen<br />

Fahrpreisermäßigungen festgesetzt.<br />

17. Fahrausweise, die nur für bestimmte Züge oder nur an bestimmten Tagen gelten,<br />

dürfen nur für diese Züge oder an den angegebenen Tagen benützt werden.<br />

18. Wenn der Reisende über den Geltungsbereich des Fahrausweises mit demselben<br />

Zug weiterfahren will, ist der entsprechende Fahrpreis nach Anlage 2 für die<br />

Strecke vom ursprünglichen bis zum endgültigen Geltungsbereich zu zahlen. Es<br />

sind weitere Fahrkarten beim Entwerter zu entwerten oder zusätzliche Fahrscheine<br />

für die Weiterfahrt beim Fahrscheinverkaufsautomaten zu erwerben.<br />

10


19. Der Berechnung des Fahrpreises zwei oder mehrere Fahrpreisermäßigungen<br />

zugrunde zu legen, ist nicht zulässig, soweit im Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen<br />

sind.<br />

Fahrtunterbrechung<br />

20. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet<br />

Prüfen der Fahrausweise<br />

21. Ein Fahrgast der nach den Bestimmungen dieses Tarifes ohne gültigen Fahrausweis<br />

angetroffen wird, hat das zusätzliche Beförderungsentgelt lt. Anlage 4, Ziff.5<br />

zu entrichten.<br />

Entschädigung - Fahrgastrechte<br />

22. Bei Einzel-, Wochen- und Monatskarten-Nutzung besteht im Verspätungsfall kein<br />

Anspruch auf Verspätungsentschädigung.<br />

Verkehrsverbund-Jahreskarten-Kunden hingegen wird seitens der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

<strong>AG</strong> eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben,<br />

die einheitlich mit 90% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 90 %) für alle<br />

<strong>WLB</strong>-Züge festgelegt ist.<br />

Bei Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der<br />

Jahreskarte in mindestens einem Geltungsmonat hat der Jahreskarteninhaber,<br />

der die Bereitschaft erklärt hat, am Verspätungsentschädigungsprogramm teilzunehmen<br />

und seine konkret benutzte Bahnhofsverbindung genannt bzw. die<br />

überwiegende oder ausschließliche Nutzung der Eisenbahn bestätigt hat, einen<br />

Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung in Form eines Geldbetrages abzugsfrei<br />

auf sein Bankkonto. Die an eine Person gebundene und nicht übertragbare<br />

Jahreskarte muss dazu das ganze vorangehende Jahr ohne Unterbrechung<br />

in Besitz des Jahreskartenkunden sein.<br />

Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der Jahreskarteninhaber<br />

unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte von der Eisenbahn<br />

schriftlich verständigt.<br />

Die Verspätungsentschädigung für Jahreskartenkunden beträgt bei einer Fahrtstrecke<br />

mit der Eisenbahn pro monatlich nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad 10 %<br />

des Preises der auf die konkrete Bahnstrecke entfallenden Verkehrsverbund-<br />

Monatskarte; während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte den jeweiligen Preis<br />

einer Verkehrsverbund-Monatskarte für die konkrete Bahnstrecke.<br />

Bei der Berechnung der Verspätung bleiben Beförderungen ausschließlich im<br />

Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen ebenso außer<br />

Betracht wie Beförderungen mit regionalen Kraftfahrlinien (Bussen). Ebenso<br />

wird der Beförderungsanteil von Jahreskarten für Kernzonenbereiche bzw. für<br />

Kraftfahrlinien-Strecken nicht berücksichtigt.<br />

11


Dem Fahrgast steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu wenn die Nichterreichung<br />

des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende<br />

Ursachen zurückzuführen ist:<br />

• außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen<br />

Sorgfalt nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte<br />

(z.B., Unwetterschäden, Einsatz von Rettungskräften, behördliche Streckensperren,<br />

...);<br />

• ein Verschulden des Fahrgastes;<br />

• ein Verhalten einer dritten Person, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt<br />

nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte (z. B. Streik,<br />

Suizid, Unfall auf Eisenbahnkreuzung, ...).<br />

Ihre Rechte gründen auf den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag<br />

über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG-Verordnung<br />

1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über<br />

die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie der Zif. 21<br />

des ÖPT (Österreichischer Eisenbahn-, <strong>Personen</strong>- und Reisegepäcktarif).<br />

An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH, der unabhängigen Regulierungsbehörde<br />

im Schienenverkehr, können sich Fahrgäste wenden, die mit der Entscheidung<br />

des Eisenbahnunternehmens im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden<br />

sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website.<br />

Schienen-Control GmbH<br />

z. H. Schlichtungsstelle<br />

Praterstraße 62-64<br />

1020 Wien<br />

Email: schlichtungsstelle@scg.gv.at<br />

Fax: +43 1 5050707 27<br />

www.scg.gv.at<br />

12


Teil II: MITNAHME VON FAHRRÄDERN<br />

1. Die Mitnahme von Fahrrädern in die Beförderungsmittel ist nicht gestattet.<br />

2. Die Beförderung von nicht zusammengeklappten Kinderwagen und Rollstühlen<br />

ist nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzung und des vorhandenen<br />

Platzangebotes möglich.<br />

3. Jeder Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer muß von mindestens einer erwachsenen<br />

Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person,<br />

für Ein- und Ausladen des Kinderwagen oder Rollstuhls sowie für die Sicherung<br />

im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden.<br />

4. Kinderwagen und Rollstühle werden unentgeltlich befördert.<br />

13


Teil III: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN<br />

1. Kleine, ungefährliche und in Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich<br />

befördert. Bei Assistenz-Hunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich<br />

2. Für jeden mitgenommenen, nicht in einem entsprechenden Behältnis untergebrachten<br />

Hund wird als Beförderungspreis der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage<br />

2, Pkt. 1.2 berechnet. Bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen können Ausnahmen<br />

festgesetzt werden. Ausgenommen davon sind Assistenz-Hunde.<br />

3. Assistenz-Hunde sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie-, Blindenführhunde sowie<br />

Hunde in Ausbildung, in Begleitung von <strong>Personen</strong> mit einer Ausbildungsbestätigung<br />

des Partner-Hunde-Institutes. Diese sind gekennzeichnet (mit entsprechendem<br />

Brustgeschirr) oder verfügen über ein entsprechendes Dokument und<br />

werden unentgeltlich befördert.<br />

14


Abfertigung<br />

Teil IV: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK<br />

Reisegepäck wird zur Beförderung nicht angenommen.<br />

Jeder Reisende kann, neben dem sonstigen Handgepäck, nach Maßgabe des vorhandenen<br />

Platzes folgende unverpackte Gegenstände in das Beförderungsmittel mitnehmen:<br />

- einen Kinderwagen<br />

- einen Liegestuhl<br />

- ein- und zweisitzige Hand- und Sportschlitten<br />

- einen Skibob<br />

- zwei Paar Ski<br />

- zwei Kränze<br />

- zwei zusammengeschnürte Christbäume.<br />

15


Sonderzüge<br />

Teil V: BESONDERHEITEN<br />

1. Über die Stellung von Sonderzügen entscheidet die Bahndirektion.<br />

2. Die Berechnung des Fahrpreises für den Sonderzug erfolgt nach besonderer<br />

Vereinbarung.<br />

Der Fahrpreis ist bei Bestellung, spätestens jedoch vor Antritt der Fahrt zu erlegen.<br />

Bei Abbestellung hat der Besteller, die durch die Absage entstandenen Kosten<br />

zu ersetzen.<br />

Bei Nichtbenützung ohne Abbestellung bzw. Abbestellung weniger als drei Stunden<br />

vor Auslauf des Zuges sind 80 % des vereinbarten Fahrpreises für den Sonderzug<br />

zu ersetzen.<br />

Sonderwagen<br />

3. Sonderwagen bei fahrplanmäßigen Zügen werden nur gestellt, wenn es die Betriebsverhältnisse<br />

zulassen. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nach besonderer<br />

Vereinbarung mit der Bahndirektion.<br />

16


Teil VI: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND<br />

OST-REGION<br />

1. Für die Beförderung im Verbundraum gilt der Tarif für den Verkehrsverbund Ost-<br />

Region (Tvz. Nr. 175).<br />

Ausgenommen sind Fahrten mit Fahrausweisen, die auf Grund einer Fahrpreisermäßigung<br />

laut PT/<strong>WLB</strong> ausgegeben werden.<br />

2. Eine Kombination von <strong>WLB</strong> Fahrausweisen mit VOR-Streifenkarten, VOR-<br />

Zeitkarten und VOR-Fahrausweisen ist möglich.<br />

17


Teil VII: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN<br />

Es werden folgende Fahrpreisermäßigungen gewährt:<br />

− Vorteilstickets;<br />

− Fahrausweise für Gruppen und Jugendgruppen;<br />

− Fahrausweise auf Grund von besonderen Verträgen mit Dienststellen, Gebietskörperschaften<br />

oder Firmen;<br />

Die Wahl liegt beim Reisenden.<br />

1. Vorteilsticket<br />

1. Allgemeines<br />

Das Vorteilsticket gilt nur in Verbindung mit einer gültigen VORTEILS-card<br />

2. Preis<br />

Der Fahrpreis wird nach Anlage 2 Punkt 1.2 berechnet.<br />

3. Kinder<br />

Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />

2. VORTEILScard<br />

2.1 Allgemeines<br />

2.1.1 Ausgabeformen<br />

Die VORTEILScard wird für unterschiedliche <strong>Personen</strong>gruppen und auch in<br />

Verbindung mit Angeboten anderer Vertragspartner ausgegeben. Die Ausgabe<br />

der VORTEILScard kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen<br />

Berechtigtenkreis genannt sind.<br />

Die VORTEILScard wird aufgrund einer Bestellung (Bestellschein) in folgenden<br />

Formen ausgegeben:<br />

− als Plastikkarte in Scheckkartenformat mit oder ohne Lichtbild (VORTEILScards<br />

ohne Lichtbild sind nur in Verbindung eines amtlichen Lichtbildausweises gültig),<br />

− als vorläufige VORTEILScard, für den Zeitraum bis zur Zusendung der VOR-<br />

TEILScard,<br />

− als Kreditkarte mit integrierter VORTEILScard (VORTEILScard Master Card),<br />

für VORTEILScards mit Kreditkartenfunktion gelten besondere Geschäftsbedingungen<br />

gemäß Bestellschein.<br />

18


2.1.2 Berechtigte<br />

VORTEILScards werden ausgegeben für,<br />

Berechtigte Art der VORTEILScard<br />

Jedermann VORTEILScard Classic, *)<br />

*) möglich mit Zusatzmodul VORTEILScard<br />

Familie<br />

Senioren VORTEILScard Senior<br />

Familien VORTEILScard Familie<br />

Menschen mit Behinderung, VORTEILScard Spezial<br />

Schwerkriegsbeschädigte<br />

Blinde VORTEILScard Blind (ohne Zusatzmodul<br />

DENZELDRIVE Carsharing<br />

<strong>Personen</strong> unter 26 Jahren VORTEILScard < 26<br />

2.1.3 Preis<br />

Die VORTEILScards werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der<br />

Anlage 3 ausgegeben.<br />

2.1.4 Geltungsdauer<br />

- Die VORTEILScard gilt bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende.<br />

- Die VORTEILScard Senior frei und VORTEILScard Spezial (Behinderte) frei gelten<br />

fünf Jahre.<br />

- Die vorläufige VORTEILScard gilt bis zur Zusendung der eigentlichen VOR-<br />

TEILScard, höchstens jedoch zwei Monate in Verbindung mit einem gültigen amtlichen<br />

Lichtbildausweis. Die Geltungsdauer ist auf der vorläufigen VORTEILScard<br />

vermerkt.<br />

Im Falle des Verlustes einer VORTEILScard wird gegen Vorlage der Durchschrift des<br />

bestätigten Bestellscheines und gegen Entrichtung des Entgeltes gemäß Anlage 3<br />

eine Ersatzausstellung vorgenommen.<br />

2.2 VORTEILScard Senior<br />

2.2.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILScard Senior wird an Senioren ab dem 60. Lebensjahr ausgegeben.<br />

2.2.2 Nachweis<br />

Das Lebensalter ist mittels amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Dieser<br />

Nachweis gilt auch für die Folgejahre.<br />

2.2.3 Besonderheiten<br />

Senioren, die zu ihrer Pension<br />

- eine Ergänzungszulage,<br />

19


- eine Ausgleichszulage,<br />

- eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,<br />

- eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder<br />

- eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,<br />

erhalten die VORTEILScard Senior unentgeltlich.<br />

2.3 VORTEILScard Familie<br />

2.3.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILScard Familie wird an derselben Familie angehörende Eltern oder<br />

Elternteile (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) ausgegeben. Die VOR-<br />

TEILScard Familie wird dann gewährt, wenn der Familie mindestens ein Kind<br />

für das Familienbeihilfe bezogen wird angehört. Die im Teil I genannten Kinderaltersgrenzen<br />

sind in diesem Fall nicht zu beachten.<br />

2.3.2 Nachweis<br />

Der Bezug der Familienbeihilfe oder der gleichartigen ausländischen Beihilfe für<br />

die im Bestellschein eingetragenen Kinder ist beim Lösen der VORTEILScard<br />

Familie von jeweils einem Elternteil auf dem Bestellschein unterschriftlich zu<br />

bestätigen.<br />

Die Zugehörigkeit zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist durch entsprechende<br />

Belege (zum Beispiel Eintragungsurkunde bzw. Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde)<br />

nachzuweisen.<br />

Die Zugehörigkeit der Eltern zur selben Familie wird angenommen, wenn diese<br />

denselben Familiennamen oder bei Doppelnamen einen Teil desselben tragen.<br />

Bei Namensungleichheit ist die Elterneigenschaft bzw. Familienzugehörigkeit<br />

beim Lösen der VORTEILScard Familie durch entsprechende Belege (zum Beispiel<br />

Vaterschaftsanerkenntnis oder dergleichen) nachzuweisen.<br />

2.3.3 Benützung des Vorteilstickets<br />

Das Vorteilsticket Familie wird nur dann gewährt, wenn mindestens zwei der<br />

Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein<br />

Kind befinden müssen, in der selben Bahnhofverbindung gemeinsam in derselben<br />

Wagenklasse reisen.<br />

Die Beförderung von Kindern bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) erfolgt<br />

unentgeltlich.<br />

2.3.4 Besonderes<br />

Kinder bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) dürfen mit der VOR-<br />

TEILScard Familie oder mit der Kinderzusatzkarte zur VORTEILScard Familie<br />

auch ohne Elternteil reisen.<br />

Die VC-Familie muss mit dem Namen des/r Kindes/r (gültiger Lichtbildausweis)<br />

übereinstimmen.<br />

20


Großeltern werden sowohl hinsichtlich der Mitnahme der Kinder als auch<br />

hinsichtlich der Mindestanzahl den Eltern gleich gehalten.<br />

Die Großeltern werden den Eltern jedoch nur dann gleich gehalten, wenn sie<br />

auf Grund einer VORTEILScard<br />

• mit Vorteilsticket oder<br />

• Verbundeinzelfahrkarten abgefertigt worden sind, und<br />

• die Kinder bei der Fahrkartenkontrolle die VORTEILScard Familie eines Elternteiles<br />

vorweisen können.<br />

2.4 VORTEILScard < 26<br />

2.4.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILScard < 26 wird an <strong>Personen</strong> die nicht älter als 25 Jahre<br />

sind ausgegeben.<br />

2.4.2 Nachweis<br />

Beim Lösen der VORTEILScard


Für Bürger anderer Staaten ist die Vorteilscard Spezial dann auszustellen,<br />

wenn ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, der dem Inhalt nach dem Behindertenpass<br />

§ 40 des Bundesbehindertengesetzes entspricht.<br />

Dieses Dokument muss folgende Mindestangaben enthalten:<br />

Vorname, Name<br />

Wohnort<br />

Geburtsdatum<br />

Angaben/Grad der Behinderung von mindestens 70%<br />

2.5.3 Besonderheiten<br />

Eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund wird unentgeltlich befördert,<br />

wenn die behinderte Person im Rollstuhl fährt, bzw. dessen Behindertenpass<br />

den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ aufweist.<br />

Der zu begleitende benötigt diesfalls keinerlei zusätzliche Bescheinigung wie<br />

zum Beispiel VORTEILScard Spezial für Menschen mit Behinderung.<br />

Die VORTEILScard Spezial (Behinderung) ist nur in Verbindung mittels amtlichen<br />

Lichtbildausweis gültig.<br />

<strong>Personen</strong>, die zu ihrer erhöhten Familienbeihilfe bzw. Versehrtenrente, zu ihrem<br />

Pflegegeld bzw. einer anderen vergleichbaren Leistung<br />

- eine Ergänzungszulage,<br />

- eine Ausgleichszulage,<br />

- eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,<br />

- eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947,<br />

- eine Hinterbliebenenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder<br />

- eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,<br />

erhalten die VORTEILScard Spezial (Behinderte), unentgeltlich.<br />

2.6 VORTEILScard Blind<br />

2.6.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILScard Blind wird an Blinde ausgegeben.<br />

2.6.2 Nachweis<br />

Bezug mindestens der Pflegegeldstufe 3 aufgrund der Sehbehinderung oder im<br />

Behindertenpass der Eintrag „blind oder stark sehbehindert“.<br />

2.6.3 Besonderheiten<br />

Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert.<br />

Die VORTEILScard Blinde und die vorläufige VORTEILScard Blinde werden<br />

vom Österreichischen Blindenverband und den Hilfsgemeinschaften für Blinde<br />

und Sehschwache Österreichs und Euris Verkaufstellen der ÖBB ausgegeben.<br />

22


2.7 VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte)<br />

2.7.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) wird an Schwerkriegsbeschädigte<br />

ausgegeben.<br />

2.7.2 Nachweis<br />

Der Nachweis über die Berechtigung zum Bezug VORTEILScard Spezial<br />

(Schwerkriegsbeschädigte), ist dem zuständigen Bundessozialamt zu<br />

erbringen.<br />

2.7.3 Geltungsdauer<br />

Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) für 5 Jahre ausgegeben.<br />

2.7.4 Besonderheiten<br />

Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert,<br />

Die VORTEILScard Spezial (Behindert) ist nur in Verbindung mittels amtlichen<br />

Lichtbildausweis gültig.<br />

3. ÖSTERREICHcard<br />

3.1 Allgemeines<br />

Die ÖSTERREICHcard ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund<br />

einer Bestellung mittels Bestellschein von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros<br />

der ÖBB ausgegeben.<br />

3.2 Nachweis<br />

Die Identität zur Nutzung ist im Zug mittels amtlichen Lichtbildausweises und<br />

vorläufiger ÖSTERREICHcard oder mittels amtlichen Lichtbildausweis bei ÖS-<br />

TERREICHcard ohne Lichtbild nachzuweisen.<br />

3.3 Geltungsbereich<br />

Die Bundesnetzkarte „ÖSTERREICHcard“ ist in allen Zügen der ÖBB, ausgenommen<br />

auf den Zahnradstrecken „St. Wolfgang - Schafbergspitze“ und<br />

„Puchberg am Schneeberg – Hochschneeberg“ sowie auf den Zügen der nachfolgenden<br />

Privatbahnen gültig:<br />

• Graz Köflacher Bahn<br />

• Montafonerbahn<br />

• Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn (österreichische Strecke)<br />

• Salzburger <strong>Lokalbahnen</strong><br />

• Stern & Hafferl<br />

• Stubaitalbahn<br />

• <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> und<br />

• Zillertalbahn<br />

3.4 Gültigkeitsdauer<br />

Die ÖSTERREICHcard wird mit Fließdatum ausgegeben und ist 1 Jahr ab dem<br />

ersten Gültigkeitstag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des letzten Gültigkeitstages gültig.<br />

23


3.5 Preis<br />

Die ÖSTERREICHcard werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Anlage<br />

3 ausgegeben.<br />

3.6 Besonderheiten<br />

Zur Erlangung der ÖSTERREICHcard Familie, Senior, Spezial und


Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen<br />

Gruppenreisen<br />

1. Die Ermäßigung für Gruppenreisen wird gewährt, wenn für alle Teilnehmer der<br />

Fahrpreis von einem gemeinsamen Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen<br />

Bestimmungsbahnhof gezahlt wird.<br />

2. Der Fahrpreis wird nach Anlage 2, Punkt 1.3 berechnet. Mindestens ist ein Betrag<br />

zu zahlen, welcher sechs ermäßigten Fahrpreisen der Anlage 2, Punkt 1.3<br />

entspricht.<br />

Jugendgruppenreisen<br />

1. Die Jugendgruppenreise wird Hochschülern, Schülern, Privatschülern sowie Jugendlichen,<br />

letzteren jedoch nur bis zum vollendeten neunzehnten Lebensjahr,<br />

gewährt, wenn für alle Berechtigten der Fahrpreis von einem gemeinsamen<br />

Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen Bestimmungsbahnhof gezahlt<br />

wird.<br />

2. Von Hochschülern und Jugendlichen ist die Anspruchsberechtigung durch einen<br />

Lichtbildausweis nachzuweisen.<br />

3. Begleiter einer Jugendgruppe erhalten dieselbe Fahrpreisermäßigung, und zwar<br />

jeweils ein Begleiter für fünf Berechtigte.<br />

4. Es wird für alle Teilnehmer der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage 2 berechnet,<br />

mindestens jedoch ein Betrag, der sechs ermäßigten Fahrpreisen nach Anlage<br />

2, Pkt 1.2 entspricht.<br />

5. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />

25


Teil VIII: GEPÄCKAUFBEWAHRUNG<br />

1. Gepäck kann in den besetzten Bahnhöfen während der Öffnungszeiten zur Aufbewahrung<br />

übergeben werden.<br />

2. Der Hinterleger erhält als Bescheinigung der Übernahme des Gepäcks einen<br />

Hinterlegungsschein, auf dem die Anzahl der hinterlegten Gepäckstücke vermerkt<br />

ist.<br />

3. Geld, Wertpapiere, amtliche Wertzeichen, Kostbarkeiten, leicht verderbliche und<br />

gefährliche Gegenstände (z.B. geladene Schußwaffen), explosionsgefährliche,<br />

leicht entzündbare, radioaktive, ätzende und stark riechende Gegenstände und<br />

Stoffe, sowie Fahr-, Motorfahr- und Motorräder und sonstige Gegenstände, deren<br />

Aufbewahrung wegen Art und Umfang nicht möglich ist, dürfen zur Aufbewahrung<br />

nicht übergeben werden.<br />

4. Nicht oder nur mangelhaft verpacktes, oder offensichtlich beschädigtes Gepäck<br />

muß nicht angenommen werden. Wird solches Gepäck angenommen, so wird im<br />

Hinterlegungsschein der Zustand des Gepäcks vermerkt. Die Annahme des Hinterlegungsscheines<br />

mit einem solchen Vermerk gilt als Anerkennung dieses Zustandes<br />

durch den Hinterleger.<br />

5. Gepäck wird bis zu 30 Tagen aufbewahrt; der Tag der Hinterlegung gilt als erster<br />

Aufbewahrungstag. Wird das aufbewahrte Gepäck nicht spätestens am 30. Aufbewahrungstag<br />

abgeholt, kann es nach Ablauf von 90 Tagen ab Übernahmetag<br />

bestmöglich ohne Förmlichkeit verkauft werden. Ein früherer Verkauf ist möglich,<br />

wenn der Wert des aufbewahrten Gepäcks durch längeres Verwahren unverhältnismäßig<br />

vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Kosten der Aufbewahrung<br />

stehen würde. Der Verkaufserlös wird dem Hinterleger nach Abzug der Verkaufs-<br />

und sonstigen Kosten zur Verfügung gestellt. Reicht der Erlös zur Deckung dieser<br />

Beträge nicht aus, so ist der Hinterleger zur Nachzahlung des ungedeckten<br />

Betrages verpflichtet. Der Hinterleger wird, sofern seine Anschrift bekannt ist,<br />

von dem bevorstehenden Verkauf des Gepäcks benachrichtigt.<br />

6. Als Entgelt für die Aufbewahrung ist ein Betrag lt. Anlage 4, Ziffer 4 zu entrichten.<br />

7. Das hinterlegte Gepäck wird gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheines und<br />

Zahlung des Entgeltes für die Aufbewahrung ausgefolgt.<br />

8. Die Berechtigung des Inhabers des Hinterlegungsscheines zum Empfang des<br />

Gepäcks kann überprüft werden.<br />

9. Wird der Hinterlegungsschein nicht vorgelegt, so wird das Gepäck demjenigen<br />

ausgeliefert, der seine Berechtigung glaubhaft macht und die schriftliche Erklärung<br />

abgibt, daß er die Auslieferung des Gepäcks anerkennt, auf alle Rechte aus<br />

dem Hinterlegungsschein verzichtet und sich gegen Ansprüche Dritter zur<br />

Schad- und Klagloshaltung verpflichtet.<br />

26


10. Für das zur Aufbewahrung übergebene Gepäck wird als Verwahrer gehaftet.<br />

11. Es wird nicht für Gegenstände gehaftet, die in unverpackten oder mangelhaft<br />

verpackten, zur Aufbewahrung übergebenen Kleiderstücken, Reisedecken oder<br />

dergleichen enthalten sind.<br />

12. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung<br />

des aufbewahrten Gepäcks wird für den nachgewiesenen Schaden, jedoch<br />

höchstens bis zu einem Betrag von € 363,-- pro Stück gehaftet. Ausgeschlossen<br />

ist die Haftung für Geld, Wertpapiere, Uhren, Urkunden und Schriften<br />

aller Art.<br />

13. Der Hinterleger ist nicht berechtigt, einzelne Stücke abzufordern, wenn er mit<br />

einem Hinterlegungsschein mehrere Stücke zur Aufbewahrung übergeben hat.<br />

Ferner ist ihm nicht gestattet, während der Aufbewahrung aus den aufbewahrten<br />

Gegenständen Sachen zu entnehmen oder ihnen beizugeben.<br />

27


ANL<strong>AG</strong>E 1<br />

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />

für Bahnhöfe und Haltestellen<br />

Wien Oper OP<br />

Wien Matzleinsdorfer Platz MP<br />

Wien Wolfganggasse WG<br />

Wien Meidling Schnellbahn MI<br />

Wien Philadelphiabrücke PH<br />

Schedifkaplatz U6<br />

Schöpfwerk SK<br />

Gutheil-Schoder-Gasse GG<br />

Inzersdorf <strong>Personen</strong>bahnhof IP<br />

Neu Erlaa NE<br />

Laxenburger Allee LL<br />

Vösendorf-Siebenhirten VD<br />

Vösendorf-Shopping City Süd VO<br />

Maria Enzersdorf-Südstadt ME<br />

<strong>Wiener</strong> Neudorf ND<br />

Griesfeld GF<br />

Neu Guntramsdorf NR<br />

Guntramsdorf Lokalbahn GL<br />

Eigenheimsiedlung ES<br />

Möllersdorf MD<br />

Traiskirchen Lokalbahn TK<br />

Tribuswinkel-Josefsthal TJ<br />

Pfaffstätten Rennplatz PR<br />

Melkergründe MG<br />

Leesdorf LE<br />

Baden Viadukt BV<br />

Baden Josefsplatz BJ<br />

28


ZONENÜBERSICHT<br />

Lokalbahn Wien-Oper - Baden Josefsplatz<br />

Von<br />

Und<br />

Nach<br />

OP MP WG<br />

MI PH U6 SK<br />

GG IP NE LL<br />

VD<br />

VO ME ND<br />

GF NR GL<br />

ES MD TK TJ<br />

PR MG LE BV<br />

BJ<br />

OP MP WG MI PH U6 SK<br />

GG IP NE LL<br />

VD<br />

1 Zone<br />

1 Zone<br />

2 Zonen<br />

3 Zonen<br />

1 Zone<br />

1 Zone<br />

1 Zone<br />

2 Zonen<br />

29<br />

VO ME ND<br />

GF NR GL<br />

2 Zonen<br />

1 Zone<br />

1 Zone<br />

1 Zone<br />

ES MD TK TJ<br />

PR MG LE BV<br />

BJ<br />

3 Zonen<br />

2 Zonen<br />

1 Zone<br />

1 Zone


1. Fahrscheine<br />

ANL<strong>AG</strong>E 2<br />

€<br />

1.1 Fahrschein ganz pro Zonenfahrt 1,80<br />

1.2 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 0,90<br />

1.3 Fahrschein für Gruppenreisen pro Zonenfahrt 1,60<br />

2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind<br />

€<br />

2.1 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 0,90<br />

Bei den Fahrkartengattungen bedeutet<br />

ganz: ganzer gewöhnlicher Fahrpreis; dient als Basistarif zur Ermittlung ermäßigter<br />

Fahrpreise und kommt zur Einhebung, wenn dies aufgrund besonderer Verträge mit<br />

Dienststellen von Gebietskörperschaften oder Firmen vereinbart wird.<br />

Gruppenreisen: Fahrpreise für Reisende, welche die Fahrpreisermäßigung für Gruppenreisen<br />

in Anspruch nehmen.<br />

30


Preise der VORTEILScards<br />

ANL<strong>AG</strong>E 3<br />

Ziffer Gegenstand Preis €<br />

VORTEILScard<br />

1 VORTEILScard Classic 99,90<br />

2 VORTEILScard SENIOR 26,90<br />

3 VORTEILScard FAMILIE 19,90<br />

4 VORTEILScard


Nebengebührentarif<br />

ANL<strong>AG</strong>E 4<br />

Werden Nebengebühren durch Berechnen (Prozentsätze) ermittelt, so wird der errechnete<br />

Betrag auf volle 10 €-Cent aufgerundet.<br />

Ziff. Gegenstand<br />

1 Ausstellung bzw. Prolongierung von Ausweisen für Fahrpreisermäßigungen<br />

(<strong>WLB</strong>)<br />

32<br />

Preis €<br />

1,45<br />

2 Lagergeld für Gepäcksaufbewahrung :<br />

- pro Stück und Kalendertag 1,45<br />

3 Zusätzliches Beförderungsentgelt für Fahrten ohne gültigen<br />

Fahrausweis:<br />

- Bei sofortiger Bezahlung 65,00<br />

- bei Bezahlung innerhalb von 3 Tagen 95,00<br />

- bei späterer Bezahlung 130,00<br />

6 Reinigungskosten 50,00<br />

7 Bearbeitungsgebühr für das Einholen einer Meldeauskunft<br />

(im Zuge einer Fahrgeldnachforderung)<br />

8 Entgelt für die schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises<br />

oder eines anderen Entgeltes<br />

18,10<br />

10,00

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