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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Apen

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Apen</strong><br />

vom 06. Mai 1986<br />

gültig ab 17. Mai 1986<br />

veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 1986


<strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 8 und 40 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (NGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.12.1984 (Nds.<br />

GVBl. S. 283), und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Brandschutzgesetzes<br />

(NBrandSchG) vom 08.03.1978 (Nds. GVBl. S. 233) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Apen</strong> in seiner<br />

Sitzung am 06.05.1986 folgende <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Apen</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Organisation und Aufgaben<br />

Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist eine Einrichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Sie besteht aus überörtlich<br />

einsetzbaren Brandschutzeinrichtungen und den in den Ortsteilen <strong>Apen</strong>, Bokel-Augustfehn,<br />

Nordloh-Tange und Godensholt unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Sie erfüllt <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.<br />

§ 2<br />

<strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>brandmeister leitet <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (§ 13 Abs. 1<br />

NBrandSchG). Er ist im Dienst <strong>der</strong> Vorgesetzte ihrer Mitglie<strong>der</strong>. Er hat bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner<br />

Aufgaben <strong>die</strong> von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> erlassene „Dienstanweisung <strong>für</strong> den <strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

<strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Apen</strong>“ zu beachten. Der <strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

wird im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle in allen Dienstangelegenheiten durch den „Stellvertretenden<br />

<strong>Gemeinde</strong>brandmeister“ vertreten.<br />

§ 3<br />

Ortsbrandmeister<br />

Der Ortsbrandmeister leitet <strong>die</strong> Ortsfeuerwehr. Er ist im Dienst <strong>der</strong> Vorgesetzte ihrer Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Er hat bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben <strong>die</strong> von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> erlassene „Dienstanweisung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Ortsbrandmeister <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Apen</strong>“ zu beachten.<br />

Der Ortsbrandmeister wird im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle in allen Dienstangelegenheiten durch den<br />

„Stellvertretenden Ortsbrandmeister“ vertreten.<br />

§ 4<br />

<strong>Gemeinde</strong>kommando<br />

1) Das <strong>Gemeinde</strong>kommando unterstützt den <strong>Gemeinde</strong>brandmeister bei <strong>der</strong> Erfüllung<br />

seiner Aufgaben. Es bereitet insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Maßnahmen vor, <strong>die</strong> den unverzügli-


chen Einsatz <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und auf Anfor<strong>der</strong>ung<br />

in angrenzenden <strong>Gemeinde</strong>n (Nachbarschaftshilfe) sicherstellen.<br />

Dem <strong>Gemeinde</strong>kommando obliegen im Rahmen <strong>der</strong> Unterstützung des <strong>Gemeinde</strong>brandmeisters<br />

im Einzelnen folgende Aufgaben:<br />

a) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Festlegung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Brandbekämpfung und <strong>die</strong> Durchführung von Hilfeleistungen,<br />

b) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Erstellung des Haushaltsvoranschlages <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (Abschnitt:<br />

<strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong>),<br />

c) Überwachung <strong>der</strong> Pflege und Wartung <strong>der</strong> Geräte und Ausrüstungsgegenstände<br />

sowie Mitwirkung bei <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften und<br />

sonstiger Sicherheitsbestimmungen,<br />

d) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Aufstellung von örtlichen Alarmplänen und Plänen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Löschwasserversorgung sowie <strong>der</strong>en laufen<strong>der</strong> Ergänzung,<br />

e) Überwachung <strong>der</strong> laufenden Schulung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

sowie Beratung bei <strong>der</strong>en Entsendung zu Lehrgängen und zu sonstigen Lehrveranstaltungen,<br />

f) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Planung und Durchführung von Übungen.<br />

2) Das <strong>Gemeinde</strong>kommando besteht aus dem <strong>Gemeinde</strong>brandmeister als Leiter sowie<br />

seinem Stellvertreter, den Ortsbrandmeistern sowie einem Schriftwart als Beisitzer.<br />

Der Schriftwart wird vom <strong>Gemeinde</strong>brandmeister nach Anhörung <strong>der</strong> Ortsbrandmeister<br />

aus den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von 6 Jahren<br />

zum Beisitzer bestellt. Der <strong>Gemeinde</strong>brandmeister kann Träger bestimmter Funktionen<br />

(z.B. Sicherheitsbeauftragter, Atemschutzwart, Leiter <strong>der</strong> Jugendabteilung usw.)<br />

bei Bedarf zu den Sitzungen des <strong>Gemeinde</strong>kommandos hinzuziehen.<br />

Schriftwart und Funktionsträger haben beratende Stimme.<br />

3) Das <strong>Gemeinde</strong>kommando wird vom <strong>Gemeinde</strong>brandmeister bei Bedarf einberufen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>brandmeister hat das <strong>Gemeinde</strong>kommando einzuberufen, wenn <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>direktor, <strong>der</strong> Kreisbrandmeister o<strong>der</strong> mehr als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> Ortsbrandmeister<br />

<strong>die</strong>s unter Angabe des Grundes verlangen.<br />

Nach je<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>brandmeister-Dienstbesprechung sollte nach Möglichkeit das<br />

<strong>Gemeinde</strong>kommando einberufen werden.<br />

4) Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>kommandos werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Kommandos gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss<br />

zustande. Das Kommando ist beschlussfähig, wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind.<br />

5) Über jede Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>kommandos ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, <strong>die</strong><br />

vom <strong>Gemeinde</strong>brandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Je eine Ausfertigung<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und dem Kreisbrandmeister zuzuleiten.<br />

6) Der Kreisbrandmeister hat das Recht, an den Sitzungen des <strong>Gemeinde</strong>kommandos<br />

mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen.<br />

Das <strong>Gemeinde</strong>kommando kann beschließen, dass <strong>der</strong> Kreisbrandmeister bei <strong>der</strong> Beratung<br />

und Abstimmung über den Vorschlag zur Ernennung des <strong>Gemeinde</strong>brandmeisters<br />

den Vorsitz führt.<br />

Die Abstimmung über den Vorschlag ist geheim.


§ 5<br />

Ortskommando<br />

1) Das Ortskommando unterstützt den Ortsbrandmeister bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben.<br />

Dem Ortskommando obliegen auf <strong>der</strong> Ortsebene <strong>die</strong> in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchstaben<br />

a, c, d, e und f aufgeführten Aufgaben.<br />

Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando nach Anhörung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

über <strong>die</strong> Aufnahme eines Bewerbers, <strong>der</strong> in <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> als<br />

aktives Mitglied o<strong>der</strong> als Mitglied <strong>der</strong> Jugendabteilung eintreten will, sowie über <strong>die</strong><br />

Überführung eines aktiven Mitgliedes in <strong>die</strong> Altersabteilung.<br />

2) Das Ortskommando besteht aus dem Ortsbrandmeister als Leiter sowie seinem Stellvertreter,<br />

den Zug- und Gruppenführern und einem Schriftwart. Der Schriftwart wird<br />

vom Ortsbrandmeister nach Anhörung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von<br />

6 Jahren zum Beisitzer bestellt.<br />

Der Ortsbrandmeister kann Träger bestimmter Funktionen (z. B. Gerätewart, Zeugwart,<br />

Funkwart, Atemschutzwart und Jugendfeuerwehrwart) bei Bedarf zu den Sitzungen<br />

des Ortskommandos hinzuziehen.<br />

Schriftwart und Funktionsträger haben beratende Stimme.<br />

3) Das Ortskommando wird vom Ortsbrandmeister bei Bedarf zu einer Sitzung einberufen.<br />

Der Ortsbrandmeister hat das Ortskommando hierzu einzuberufen, wenn <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

o<strong>der</strong> mehr als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ortskommandos <strong>die</strong>s<br />

unter Angabe des Grundes verlangen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>brandmeister kann an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme teilnehmen.<br />

Zu überörtlichen Angelegenheiten ist <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>brandmeister stets einzuladen.<br />

Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.<br />

4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, <strong>die</strong> vom<br />

Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.<br />

Die Ausfertigungen hierüber sind <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und dem <strong>Gemeinde</strong>- und Kreisbrandmeister<br />

bei <strong>der</strong> jährlichen Geräteschau vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr beschließt in den in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

näher bezeichneten Angelegenheiten <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr, soweit da<strong>für</strong> nicht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>brandmeister,<br />

<strong>der</strong> Ortsbrandmeister, das <strong>Gemeinde</strong>kommando o<strong>der</strong> das<br />

Ortskommando im Rahmen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zuständig ist.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e obliegen ihr<br />

a) <strong>die</strong> Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsberichts),<br />

b) <strong>die</strong> Überwachung <strong>der</strong> Dienstbeteiligung und<br />

c) <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Berufung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n.<br />

2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird auf Ortsebene von dem Ortsbrandmeister bei Bedarf,<br />

mindestens jedoch einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) einberufen.


Sie ist einzuberufen, wenn <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>direktor, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>brandmeister o<strong>der</strong><br />

ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr <strong>die</strong>s unter Angabe des Grundes verlangen.<br />

An <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung soll jedes aktives Mitglied <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr teilnehmen.<br />

Ort und Zeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich<br />

unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung bekannt zu geben.<br />

3) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Ortsbrandmeister geleitet. Sie ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> (Abs. 4) anwesend<br />

sind.<br />

4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, <strong>die</strong> nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes<br />

Mitglied). Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersabteilung sowie <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />

und <strong>die</strong> för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong> haben beratende Stimme.<br />

5) Es wird offen abgestimmt. In Personalangelegenheiten wird eine geheime Abstimmung<br />

durchgeführt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

6) Über jede Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, <strong>die</strong> vom Ortsbrandmeister<br />

und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.<br />

Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift (o<strong>der</strong> das Protokollbuch) ist dem <strong>Gemeinde</strong>direktor,<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>brandmeister und dem Kreisbrandmeister bei <strong>der</strong> jährlichen Geräteschau<br />

vorzulegen.<br />

7) Dem <strong>Gemeinde</strong>brandmeister ist zu den Jahreshauptversammlungen eine Einladung<br />

zuzuleiten. Er hat das Recht, an je<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit beraten<strong>der</strong> Stimme<br />

teilzunehmen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung über den Vorschlag zur Ernennung des Ortsbrandmeisters<br />

und des Stellvertreters des Ortsbrandmeisters führt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

den Vorsitz.<br />

Es wird geheim abgestimmt.<br />

§ 7<br />

Aktive Mitglie<strong>der</strong><br />

1) Für den Einsatz<strong>die</strong>nst geeignete Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über 16 Jahre können<br />

aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> werden, wenn sie gesundheitlich geeignet<br />

sind und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

2) Aufnahmegesuche sind an den <strong>für</strong> den Wohnsitz zuständigen Ortsbrandmeister zu<br />

richten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des<br />

Bewerbers anfor<strong>der</strong>n; <strong>die</strong> Kosten trägt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

3) Über <strong>die</strong> Aufnahme eines Bewerbers entscheidet das Ortskommando (§ 5 Abs. 1).<br />

Der Ortsbrandmeister hat den <strong>Gemeinde</strong>direktor über den <strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

hiervon zu unterrichten.<br />

4) Der aufgenommene Bewerber wird vom Ortsbrandmeister als <strong>Feuerwehr</strong>mann-<br />

Anwärter/<strong>Feuerwehr</strong>assistenten-Anwärter auf eine Probe<strong>die</strong>nstzeit von einem Jahr<br />

verpflichtet.


5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das<br />

Ortskommando über <strong>die</strong> endgültige Aufnahme eines Mitgliedes. Bei <strong>der</strong> endgültigen<br />

Aufnahme hat das neue Mitglied folgende schriftliche Erklärung abzugeben:<br />

„Ich verspreche, <strong>die</strong> freiwillig übernommenen Pflichten<br />

als Mitglied <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> pünktlich und<br />

gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“<br />

6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers.<br />

In Einzelfällen kann das <strong>Gemeinde</strong>kommando eine hiervon abweichende<br />

Regelung treffen.<br />

§ 8<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersabteilung<br />

1) Aktive Mitglie<strong>der</strong> sind in <strong>die</strong> Altersabteilung zu überführen, wenn sie das 62. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

2) Aktive Mitglie<strong>der</strong> können auf ihren Antrag o<strong>der</strong> auf Beschluss des Ortskommandos in<br />

<strong>die</strong> Altersabteilung überführt werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen<br />

Gründen nicht mehr ausüben können.<br />

3) Den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Altersabteilung kann <strong>die</strong> Uniform belassen werden.<br />

§ 9<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />

1) Geeignete Jugendliche aus <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> im Alter von 10 bis 16 Jahren können Mitglie<strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Jugendabteilung werden, wenn <strong>die</strong> schriftliche Einwilligung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

vorliegt (§ 5 Abs. 1).<br />

2) Für <strong>die</strong> Aufnahme von Bewerbern in <strong>die</strong> Jugendabteilung gilt § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend.<br />

3) Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr. Als Leiter <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />

wird vom Ortsbrandmeister ein Jugendfeuerwehrwart bestellt (§ 5 Abs. 2).<br />

§ 10<br />

Innere Organisation <strong>der</strong> Abteilungen<br />

Die Organisation <strong>der</strong> einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des<br />

Landes und bzw. o<strong>der</strong> den jeweiligen Organisationsgrundsätzen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 11<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong>männer (SB) und sonstige Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, <strong>die</strong> sich beson<strong>der</strong>e Ver<strong>die</strong>nste<br />

um den kommunalen Brandschutz erworben haben, können auf Vorschlag des<br />

Ortskommandos durch <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ernannt werden.


§ 12<br />

För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong><br />

Die <strong>Feuerwehr</strong> kann för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> aufnehmen; über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet das<br />

Ortskommando.<br />

§ 13<br />

Kameradschaftskasse<br />

1) Zur Wahrung und För<strong>der</strong>ung des Eigenlebens <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> kann jede<br />

Ortsfeuerwehr eine Kameradschaftskasse einrichten.<br />

Ihre Führung und Prüfung ist eigene Angelegenheit <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr.<br />

2) Die Kameradschaftskasse ist einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu überprüfen;<br />

das Ergebnis ist den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />

bekannt zugeben. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entscheidet über <strong>die</strong> Entlastung.<br />

§ 14<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

1) Die aktiven Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft<br />

auszuführen. Sie haben <strong>die</strong> von ihren Vorgesetzten im Rahmen <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong> gegebenen Anordnungen je<strong>der</strong>zeit zu befolgen. Die Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Altersabteilung<br />

nehmen – unbeschadet <strong>der</strong> ihnen gemäß § 330 c des Strafgesetzbuches<br />

obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht – nicht an dem Orts- bzw. <strong>Gemeinde</strong>brandmeister<br />

angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatz<strong>die</strong>nst<br />

teil.<br />

2) Die Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jugendabteilung sollen an dem <strong>für</strong> sie vorgesehenen Übungs<strong>die</strong>nst<br />

teilnehmen. Sie haben <strong>die</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Jugendabteilung gegebenen<br />

Anordnungen je<strong>der</strong>zeit zu befolgen.<br />

3) Jedes Mitglied hat <strong>die</strong> ihm von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände<br />

sowie <strong>die</strong> Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei<br />

vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen<br />

sowie von Geräten kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> den Ersatz des entstandenen<br />

Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen<br />

werden.<br />

4) Die Mitglie<strong>der</strong> sind gegen Unfall im <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, <strong>die</strong> „Unfallverhütungsvorschriften<br />

<strong>für</strong> <strong>Feuerwehr</strong>en“ genau zu beachten. Tritt ein Unfall im <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst ein, so ist<br />

<strong>die</strong>s unverzüglich –spätestens 48 Stunden- vom Sicherheitsbeauftragten über den<br />

Orts- und <strong>Gemeinde</strong>brandmeister <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu melden; <strong>die</strong>s gilt auch <strong>für</strong> Erkrankungen,<br />

<strong>die</strong> erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst zurückzuführen sind.<br />

5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nstes ein Schaden an<br />

seinem privaten Eigentum entstanden ist, so ist sinngemäß nach Absatz 4 Satz 3<br />

entsprechend zu verfahren.


§ 15<br />

Verleihung von Dienstgraden<br />

1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Mindeststärke und<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Land Nie<strong>der</strong>sachsen und <strong>der</strong> Vorschriften<br />

über Dienstgrade und Funktionen in den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im Land Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

verliehen werden.<br />

2) <strong>die</strong> Verleihung eines nächsthöheren Dienstgrades werden ausgesprochen<br />

a) bis zum Dienstgrad „Hauptfeuerwehrmann“ vom <strong>Gemeinde</strong>brandmeister im<br />

Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister,<br />

b) vom Dienstgrad „Löschmeister“ aufwärts bis zum Dienstgrad „Hauptlöschmeister“<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>brandmeister im Einvernehmen mit dem Kreisbrandmeister,<br />

c) vom Dienstgrad „Brandmeister“ aufwärts vom Kreisbrandmeister.<br />

§ 16<br />

Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch:<br />

a) Austritt,<br />

b) Geschäftsunfähigkeit,<br />

c) Ausschluss,<br />

d) Auflösung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

e) und bei aktiven Mitglie<strong>der</strong>n mit Aufgabe des Wohnsitzes in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />

darüber hinaus<br />

a) mit <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Jugendabteilung,<br />

b) mit <strong>der</strong> Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn eine Übernahme als aktives<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> nicht erfolgt.<br />

In begründeten Fällen kann sich <strong>die</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />

(Jugendfeuerwehr) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängern.<br />

2) Der Austritt aus <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> kann zu jedem Monatsersten erfolgen; <strong>die</strong><br />

Austrittserklärung ist dem Ortsbrandmeister gegenüber einen Monat vorher schriftlich<br />

abzugeben.<br />

3) Die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Falle <strong>der</strong> Geschäftsunfähigkeit (Abs. 1 Satz 1<br />

Buchst. b) ist dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen durch den Ortsbrandmeister<br />

nach Anhörung des Ortskommandos schriftlich mitzuteilen.<br />

4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes (Abs. 1 satz 1 Buchst. c) beschließt <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(§ 6), bei den Mitglie<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Jugendabteilung das Ortskommando.<br />

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt § 9 NGO. Der Beschluss ist<br />

dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


5) Das Ausscheiden eines Mitgliedes (Abs. 1) hat <strong>der</strong> Ortsbrandmeister <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>,<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>brandmeister und Kreisbrandmeister schriftlich anzuzeigen.<br />

6) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> sind innerhalb<br />

einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen<br />

zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände beim Ortsbrandmeister<br />

abzugeben.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 17.05.1986 in Kraft.<br />

2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Apen</strong> vom 09.12.1975 außer Kraft.<br />

<strong>Apen</strong>, den 06. Mai 1986<br />

Steinfeld Epkes<br />

Bürgermeister <strong>Gemeinde</strong>direktor

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