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BEACHTEN SIE - Strafverteidiger Rainer Brüssow & Dirk Petri

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Arbeitnehmerüberwachung am<br />

Arbeitsplatz<br />

Rechtsanwalt <strong>Dirk</strong> <strong>Petri</strong>,<br />

Fachanwalt für Strafrecht,<br />

<strong>Brüssow</strong> & <strong>Petri</strong> Rechtsanwälte,<br />

Köln<br />

i HINWEIS<br />

Für sämtliche Fallgestaltungen gilt, dass der jeweilige<br />

Zweck der Überwachung vor dem jeweiligen Beginn der<br />

Maßnahme ausreichend schriftlich – sofern vorhanden mit<br />

ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats (s. § 87 Abs. 1<br />

BetrVG ) 3 – dokumentiert sein sollte.<br />

Videoüberwachung<br />

• Öffentlich zugängliche Räume<br />

Die Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz<br />

durch eine Videoanlage stellt einen schwerwiegenden<br />

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

dar, wenn dieser nicht durch eine<br />

ausdrückliche Regelung gestattet ist. 4 Der Eingriff<br />

kann auch nicht auf das Hausrecht des Arbeitgebers<br />

gestützt werden. 5<br />

An Sanktionen drohen Geldstrafen bis zu<br />

250.000 P sowie Haftstrafen.<br />

Eine Videoüberwachung ist dann gerechtfertigt,<br />

wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers<br />

betroffen sind. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt<br />

die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen<br />

Räumen, soweit die Überwachung zur Wahrnehmung<br />

des Hausrechts oder zur Wahrnehmung<br />

sonstiger berechtigter Interessen – des Arbeitgebers<br />

– erforderlich ist, § 6 Abs. 2 BDSG. Es dürfen dann<br />

aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />

schutzwürdige Interessen der betroffenen Arbeitnehmer<br />

überwiegen. 6<br />

Die Kontrolle des Verhaltens von Mitarbeitern gewinnt – nicht zuletzt aufgrund<br />

der bekannt gewordenen Fälle – immer mehr an Brisanz, 1 was dem Ruf nach<br />

einem Arbeitnehmerdatenschutz zusätzlichen Auftrieb gibt. 2<br />

Im Grundgesetz ist der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, des<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Fernmeldegeheimnisses geschützt.<br />

Daraus folgt im Grundsatz zwar, dass ohne eine Zustimmung des betroffenen<br />

Arbeitnehmers keine Bildaufnahmen hergestellt, keine Gespräche<br />

abgehört, die Internet-Nutzung überprüft oder der E-Mail-Verkehr überwacht<br />

werden darf. Anerkannt ist aber, dass Unternehmen bei bestimmten Sachverhalten<br />

oder in konkreten Einzelfällen ein berechtigtes Interesse an der offenen<br />

oder verdeckten Überwachung von Mitarbeitern haben können.<br />

DEFINITION<br />

Öffentlich zugänglich sind dabei nur solche Räume, die<br />

ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten<br />

Zahl oder nur nach allgemeinen Merkmalen<br />

nach bestimmten Personenkreis betreten und genutzt zu<br />

werden. 7<br />

[ BEISPIELE<br />

Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume<br />

eines Supermarkts oder die Schalterhalle einer<br />

Bank.<br />

Daraus folgt, dass die offene Kameraüberwachung,<br />

worauf der Publikumsverkehr aber explizit hinzuweisen<br />

ist, zulässig ist. Denn es überwiegt das berechtigte<br />

Interesse des Hausrechtsinhabers, sein<br />

Eigentumsrecht zu schützen und z. B. Warendiebstähle<br />

zu verfolgen, gegenüber dem Interesse des<br />

einzelnen Kunden und Arbeitnehmers am jeweiligen<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrecht.<br />

1 Der Beitrag schließt an die Darstellung „Vorsicht Falle: Strafbarkeit<br />

des Arbeitgebers“ PuR 10/08 S. 3 ff. an.<br />

2 Der Bundesrat schloss sich der h. M. an, dass die aktuelle Rechtslage<br />

unübersichtlich ist und forderte am 07.11.2008 die Bundesregierung<br />

per Beschluss auf, eine praktikable und verständliche Regelung<br />

zum Arbeitnehmerdatenschutz vorzulegen.<br />

3 BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />

4 BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />

5 Büssow/<strong>Petri</strong>, Arbeitsstrafrecht, 2008, S. 76.<br />

6 Zuletzt BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 –, n.v.; BAG vom<br />

29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />

7 Simitis/Bitzer, BDSG, § 6 b Rn. 43.<br />

PuR 11-12/08 3<br />

Arbeitsrecht


Arbeitsrecht<br />

<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />

Problematisch ist, ob z. B. in Verkaufsräumen eines<br />

Supermarktes im Kassenbereich eine verdeckte Kameraüberwachung<br />

vorgenommen werden darf.<br />

Dies kann allenfalls dann als zulässig angesehen<br />

werden, wenn<br />

• im Hinblick auf einen bestimmten Mitarbeiter<br />

• eine konkrete Verdachtslage besteht und<br />

• ausreichend sichergestellt ist, dass die Rechte der<br />

Kunden – z. B. bzgl. digitaler Zahlungsmittel – gewahrt<br />

sind.<br />

i HINWEIS<br />

Hier könnte es sich anbieten, die Ermittlungsbehörden<br />

einzuschalten, da staatsanwaltschaftlich angeordnete Videoüberwachungen<br />

verwertbar sind. Sollte aus unternehmensinternen<br />

Gründen eine Einschaltung der Ermittlungsbehörden<br />

in einem solchen Fall unterbleiben, dann sollte /<br />

muss zumindest die verdeckte Überwachung zeitlich und<br />

räumlich begrenzt sein.<br />

• Offene, verdeckte, präventive und gezielte<br />

Überwachung<br />

An die offene Überwachung sind sicherlich geringere<br />

Anforderungen zu stellen als an die verdeckte<br />

Überwachung. Maßgebend ist bei der offenen Überwachung<br />

gerade auch der Zweck der Überwachung,<br />

z. B. bei einem Postunternehmen Sorge dafür zu tragen,<br />

dass keine Postsendungen bei der Sortierung<br />

entwendet werden; gleiches gilt z. B. für den Warenversandhandel.<br />

Die heimliche Überwachung kommt nur als ultima<br />

ratio zum Einsatz, wenn<br />

• ein individueller Personenkreis oder<br />

• eine konkrete Person im Verdacht8 steht,<br />

• eine Strafbarkeit zu Lasten des Arbeitgebers<br />

• bzw. gegenüber anderen Arbeitnehmern begangen<br />

zu haben<br />

• bzw. wieder zu begehen.<br />

Eine präventive Überwachung der Mitarbeiter ist<br />

somit grundsätzlich unzulässig.<br />

Die gezielte Überwachung der Mitarbeiter darf<br />

• nur zwecks Aufklärung<br />

• bereits begangener Taten erfolgen oder<br />

• wenn nahe liegt, dass sich Taten wiederholen werden.<br />

• Nicht öffentlich zugängliche Räume<br />

DEFINITION<br />

Nicht öffentlich zugänglich sind alle Räume, die nur von<br />

einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.<br />

[ BEISPIEL<br />

Werksangehörigen zugängliche Produktionshalle eines<br />

Unternehmens.<br />

Hierzu bietet es sich gleichfalls an, eine Betriebsoder<br />

Dienstvereinbarung zu schließen; allerdings<br />

kann diese nicht soweit gehen, dass jeder einzelne<br />

Mitarbeiter auch in seinen Büroräumlichkeiten<br />

überwacht wird, wenn er die Tür schließt. Eine derartige<br />

Vereinbarung wäre unzulässig, da bereits die<br />

zeitliche Intensität der Überwachung einen Eingriff<br />

in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters<br />

darstellen würde. 9<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Selbst bei ausdrücklicher Einwilligung wäre die Freiwilligkeit<br />

fraglich, da der Arbeitnehmer womöglich Repressionen<br />

seines Arbeitgebers befürchten müsste.<br />

Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund<br />

des Direktionsrechts des Arbeitgebers der arbeitsvertraglichen<br />

Pflicht nachzukommen hat, seine geschuldete<br />

Arbeitsleistung an einem bestimmten Arbeitsplatz<br />

zu erbringen. Es besteht für ihn nicht die<br />

Möglichkeit, sich der Überwachung durch Verlassen<br />

der Räumlichkeit zu entziehen. Sein Verbleiben in<br />

den Räumlichkeiten kann daher auch nicht als Einwilligung<br />

in die Aufnahmen gesehen werden.<br />

• Verhältnismäßigkeit<br />

Es gibt durchaus schützenswerte Motive des Arbeitgebers,<br />

die dann letztendlich eine Beeinträchtigung<br />

des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer rechtfertigen<br />

können, so z. B. die Funktionsfähigkeit des<br />

Unternehmens, die auch i. S. der Mehrheit der Arbeitnehmer<br />

ist. Somit dürfen die Anforderungen an<br />

den Anfangsverdacht für den Arbeitgeber, der<br />

durch das Grundgesetz in seiner unternehmerischen<br />

Betätigungsfreiheit geschützt ist, nicht zu hoch sein.<br />

[ BEISPIEL<br />

Für die Zulässigkeit der Installation einer verdeckten Videoüberwachung<br />

ist ausreichend, wenn wegen sich häufender<br />

Diebstähle eine Notlage entstanden ist. In diesem<br />

Fall kommt auch die Überwachung mit einer verdeckten<br />

Videokamera in Betracht, wenn der Arbeitgeber sonst keine<br />

andere Möglichkeit mehr hat, die Pflichtverletzung nachzuweisen.<br />

Eine Videoüberwachung ist verhältnismäßig, wenn<br />

die verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers auf<br />

konkrete Verdachtsfälle sowie zeitlich und räumlich<br />

beschränkt und ggf. unter Mitwirkung des Betriebs-<br />

8 Einer erheblichen Straftat bedarf es für diese räumlich und zeitlich<br />

von vornherein eingeschränkte Überwachung nicht; es reicht der<br />

konkrete Verdacht von einem einfachen Diebstahl gegenüber dem<br />

Arbeitgeber oder von Nötigungshandlungen zulasten von Mitarbeitern<br />

aus.<br />

9 Zuletzt BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 –, n.v.; BAG vom<br />

29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />

4 PuR 11-12/08


ats erfolgte. 10 Sie ist dann auch zulässig und durch<br />

eine Notwehrsituation nach § 227 BGB gerechtfertigt.<br />

11<br />

Bildaufnahmen<br />

DEFINITION<br />

Der Straftatbestand, Verletzung des höchstpersönlichen<br />

Lebensbereichs mittels Bildaufnahmen, ist dann verwirklicht,<br />

wenn von einer anderen Person, die sich in einer<br />

Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten<br />

Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen hergestellt<br />

oder übertragen werden und dadurch deren höchstpersönlicher<br />

Lebensbereich verletzt wird, § 201a StGB. 12<br />

Was Arbeitsplätze angeht, sind nur wenige Fälle<br />

vorstellbar, die eine Strafbarkeit nach § 201a StGB<br />

begründen können. Denn Dienst- oder Geschäftsräume,<br />

die einer beliebigen bzw. beschränkten Anzahl<br />

von Mitarbeitern offenstehen, unterfallen nicht<br />

dem höchstpersönlichen Lebensbereich. 13<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Der Tatbestand erstreckt sich nur auf solche Räume, die<br />

gerade gegen unbefugte Einblicke geschützt sind. Solche<br />

Räumlichkeiten können daher nur solche sein, deren<br />

Zweck es ist, dem einzelnen Arbeitnehmer noch einen<br />

höchstpersönlichen Lebensbereich im Arbeitsalltag und<br />

damit den Schutz seiner Intimsphäre zu gewähren, z. B.<br />

Toiletten-, Wasch-, Dusch –, Schlaf- und m.E. sonstige Sozialräume.<br />

Darunter fällt i.d.R. nicht der unmittelbare Arbeitsplatz;<br />

etwas anderes kann aber dann gelten, wenn<br />

dem Arbeitnehmer das Büro zur alleinigen Nutzung<br />

zur Verfügung gestellt, mit einer Tür verschließbar<br />

und sonst von außen nicht einsehbar ist.<br />

i HINWEIS<br />

Im Umkehrschluss ist deshalb die Strafbarkeit des Arbeitgebers<br />

gegeben, wenn er Aufnahmen in Toiletten- und<br />

Waschräumen unbefugt herstellt oder überträgt. 14<br />

Internet- und E-Mail-Missbrauchskontrolle<br />

• Dienstliche Nutzung<br />

Die Unterscheidung zwischen dienstlicher und privater<br />

Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten<br />

hat datenschutzrechtlich für die Personalpraxis folgende<br />

wichtige Konsequenz:<br />

Wenn den Beschäftigten nur und ausschließlich die<br />

dienstliche Nutzung von Internet, Intranet und E-<br />

Mail-Diensten im Betrieb erlaubt ist, sind die datenschutzrechtlichen<br />

Regelungen des TKG, des TDG<br />

und des TDDSG nicht anwendbar.<br />

<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />

Für das TKG ergibt sich dies aus §§ 3 Nr. 6, 88 Abs. 2<br />

TKG.<br />

Ähnlich liegt es beim TDG und dem TDDSG: Diese<br />

Gesetze knüpfen für die Anwendbarkeit an den Nutzer<br />

an, § 3 Nr. 2 TDG, § 2 Nr. 2 TDDSG.<br />

DEFINITION<br />

Nutzer in diesem Zusammenhang sind natürliche oder juristische<br />

Personen, die Teledienste nachfragen.<br />

Bei einer ausschließlich dienstlichen Nutzung von<br />

Internet, Intranet oder die E-Mail-Diensten fragt<br />

aber nicht der Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen<br />

als Arbeitgeber die Teledienste nach. Die Beschäftigten<br />

tun das nur aufgrund des arbeitgeberseitigen<br />

Direktionsrechts und um einen Arbeitsauftrag<br />

zu erledigen.<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Anwendbar ist aber das BDSG. Denn hierbei handelt es<br />

sich um ein „Auffanggesetz“, das immer einschlägig ist,<br />

wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nach<br />

BDSG ist die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten zulässig, wenn sie durch das BDSG selber erlaubt<br />

sind (und keine anderen Vorschriften einschlägig sind).<br />

Für die personenbezogenen Daten von Beschäftigten<br />

bei der Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten<br />

ist vor allem § 28 Abs. 1 BDSG einschlägig:<br />

• Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG können personenbezogene<br />

Daten von Beschäftigten z. B. genutzt<br />

werden, wenn das der Zweckbestimmung des Arbeitsvertragsverhältnisses<br />

zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer dient.<br />

• Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG können personenbezogene<br />

Daten von Beschäftigten z. B. genutzt<br />

werden, wenn das zur Wahrung von berechtigten<br />

Arbeitgeberinteressen erforderlich ist und ein<br />

schutzwürdiges Arbeitnehmerinteresse nicht überwiegt.<br />

Weiter kann nach §31BDSGeine Protokollierung<br />

und Speicherung von Daten erfolgen, wenn damit<br />

Datensicherung verfolgt wird oder der ordnungsgemäße<br />

Betrieb der Datenverarbeitungsanlage gewährleistet<br />

werden soll.<br />

[ BEISPIEL<br />

Das wäre der Fall, wenn E-Mail-Dateien gespeichert werden,<br />

um nachzuweisen, dass ein Arbeitnehmer über seinen<br />

10 BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 –, n.v.<br />

11 Büssow / <strong>Petri</strong>, Arbeitsstrafrecht, 2008, S. 76.<br />

12 Erst seit dem 30.07.2004 – durch 36. Strafrechtsänderungsgesetz,<br />

BGBl. I 2004 S. 2012 – unter Strafe.<br />

13 BT-Drucks. 15/2466 S. 4.<br />

14 BT-Drucks. 15/2466 S. 5.<br />

PuR 11-12/08 5<br />

Arbeitsrecht


Arbeitsrecht<br />

<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />

E-Mail-Zugang Computer-Viren in die EDV des Unternehmens<br />

eingebracht hat.<br />

Die Erlaubnisnormen der § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

und § 31 BDSG legen nicht konkret fest, wann z. B.<br />

die Nutzung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten<br />

zulässig ist. Es ist also immer eine Einzelfallbetrachtung<br />

erforderlich.<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Für die Personalpraxis kann aber davon ausgegangen<br />

werden, dass im Rahmen des BDSG in Missbrauchsfällen<br />

eine Nutzung der personenbezogenen Daten (z. B. zur Kontrolle<br />

der Internetnutzung) regelmäßig zulässig sein wird.<br />

Denn Kontrollmaßnahmen im Rahmen der dienstlichen<br />

Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail-Diensten sind so<br />

nichts anderes als eine Kontrolle des Arbeitsverhaltens der<br />

Arbeitnehmer15 (s. dazu die einzelnen Prüfungsschritte in<br />

der Checkliste).<br />

• Private Nutzung<br />

Wenn Beschäftigte Internet und E-Mail-Dienste<br />

(auch) privat nutzen, ändert sich die datenschutzrechtliche<br />

Situation:<br />

Das TKG ist anwendbar, da bei einer (auch) privaten<br />

Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten der<br />

Arbeitgeber zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten<br />

wird. Denn diese werden jetzt für fremde<br />

Zwecke (Privatnutzung) zur Verfügung gestellt.<br />

Damit ist dann insbesondere das Fernmeldegeheimnis<br />

nach § 88 TKG einschlägig. Das Fernmeldegeheimnis<br />

hat in Art. 10 GG Verfassungsrang.<br />

Nach § 88 Abs. 1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis<br />

der Inhalt der Telekommunikation (Inhaltsdaten)<br />

und die näheren Umstände, insbesondere<br />

die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang<br />

beteiligt ist oder war (Stammdaten,<br />

Nutzungsdaten).<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Inhaltsdaten, Stammdaten und Nutzungsdaten unterfallen<br />

dem Fernmeldegeheimnis. D.h., grundsätzlich sämtliche<br />

personenbezogene Daten der Beschäftigten, die bei der<br />

Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten anfallen, unterliegen<br />

dem Fernmeldegeheimnis.<br />

Zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses existieren<br />

gesetzliche Regelungen, die über das Datenschutzschutzniveau<br />

des BDSG hinausgehen. Im TKG selber<br />

finden sich besondere Datenschutzvorschriften<br />

in den §§ 91 ff. BDSG.<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Für die Personalpraxis ist hier wichtig zu beachten, dass<br />

die §§ 91 ff. TKG keine generelle Kontrollmöglichkeit vorse-<br />

hen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu § 28 BSDG. Die<br />

Möglichkeiten der Missbrauchskontrolle sind dementsprechend<br />

eingeschränkt.<br />

Neben dem TKG ist als datenschutzrechtliche Sondermaterie<br />

auch noch das TDDSG anwendbar. 16<br />

Hinsichtlich der Missbrauchskontrolle bei privater<br />

Nutzung soll bzgl. personenbezogener Daten noch<br />

zwischen Nutzungsdaten (z. B. Verbindungsdaten<br />

wie Absender- E-Mail-Adresse oder Empfänger- E-<br />

Mail-Adresse) und Inhaltsdaten (z. B. der Inhalt einer<br />

E-Mail) unterschieden werden.<br />

i HINWEIS<br />

Es ist von Folgendem auszugehen: Im Fall der Missbrauchskontrolle<br />

der privaten Nutzung von Internet, Intranet<br />

und E-Mail-Diensten sollte die feinschrittige und technisch<br />

oft nicht nachvollziehbare 17 Unterscheidung zwischen<br />

Stammdaten und insbesondere Nutzungsdaten und Inhaltsdaten<br />

unterbleiben. Statt dessen sollte von dem umfassenden<br />

Begriff der personenbezogenen Daten ausgegangen<br />

werden, den das BSDG vorgibt. Personenbezogene Daten<br />

des Arbeitnehmers sind auch bei der Privatnutzung von Internet,<br />

Intranet und E-Mail-Diensten regelmäßig betroffen.<br />

Bei der Missbrauchskontrolle der Privatnutzung ist<br />

daher immer eine einzelfallbezogene Abwägung der<br />

betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Das bei der<br />

Missbrauchskontrolle betroffene Rechtsgut der Arbeitnehmer<br />

ist deren allgemeines Persönlichkeitsrecht.<br />

Dem stehen als betroffene Rechtsgüter des Arbeitgebers<br />

regelmäßig das Eigentumsrecht und das<br />

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

(Art. 14 GG) sowie die Berufsausübungsfreiheit<br />

(Art. 12 Abs. 1 GG) gegenüber. Eine Missbrauchskontrolle<br />

bei Privatnutzung stellt regelmäßig<br />

einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt,<br />

wenn die Abwägung zwischen den betroffenen<br />

Grundrechten (auf Seiten der Arbeitnehmer: allgemeines<br />

Persönlichkeitsrecht, auf Seiten der<br />

Arbeitgeber: Eigentum und eingerichteter und ausgeübter<br />

Gewerbebetrieb) ergibt, dass schützwürdige<br />

Arbeitgeberinteressen überwiegen. In der Rechtsprechung<br />

sind hier z. B. anerkannt der Verrat von Be-<br />

15 Hanau/Hoeren, Privare Internetnutzung durch Arbeitnehmer,<br />

2003, S. 64; Fischer, AuR 2005 S. 91.<br />

16 In der Fachliteratur wird z. T. vertreten, dass TDDSG sei gerade im<br />

Arbeitsverhältnis eben nicht anzuwenden. Denn hier biete der Arbeitgeber<br />

regelmäßig seinen Arbeitnehmern keine Teledienste an,<br />

vgl. Hanau/Hoeren, S. 43 f.; Mengel, BB 2004 S. 2014. Zur Vorsicht<br />

vor der Anwendung des TDDSG warnt Lelley, PuR 02/07<br />

S. 5, Fn. 9 da die Arbeitsgerichte z. B. dazu neigen, den Arbeitnehmerdatenschutz<br />

in den Vordergrund zu stellen.<br />

17 Nicht nachvollziehbar ist das deswegen, weil z. B. die Nutzungsdaten<br />

(Verbindungsdaten) oft schon Rückschlüsse auf den Inhalt<br />

(z. B. an wen ist eine E-Mail adressiert) zulassen.<br />

6 PuR 11-12/08


CHECKLISTE<br />

Um in der Personalpraxis Missbrauchsfälle<br />

konkret einzuordnen und zu beurteilen,<br />

kann sich die Vorgehensweise nach folgender<br />

Checkliste empfehlen:<br />

❑ Ist die private Nutzung von Intranet, Internet und<br />

E-Mail-Diensten im Betrieb oder Unternehmen erlaubt?<br />

→ Wenn ja, sind die Kontrollmöglichkeiten bereits<br />

eingeschränkt.<br />

Besteht eine Betriebsvereinbarung, die sich mit<br />

der Nutzung (dienstlich oder privat) von Internet,<br />

Intranet und E-Mail-Diensten befasst?<br />

→ Aus einer derartigen Vereinbarung können<br />

sich Missbrauchstatbestände ergeben.<br />

❑ Liegt bei einem festgestellten Missbrauchsfall eine<br />

einschlägige Abmahnung vor?<br />

→ Eine einschlägige Abmahnung ist für eine beabsichtigte<br />

verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig<br />

erforderlich*.<br />

Ist der festgestellte Missbrauchsfall so schwerwiegend,<br />

dass evtl. sogar eine außerordentliche<br />

Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt<br />

ist?<br />

→ Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem<br />

Grund kommt nur bei schwerwiegendem<br />

Missbrauch in Betracht.<br />

❑ Wurde bei Bestehen eines Betriebsrates dieser zu<br />

einer beabsichtigten Kündigung form- und fristgemäß<br />

angehört?<br />

→ Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung<br />

ist zwingende Kündigungsvoraussetzung.<br />

❑ Sind die einschlägigen fernmelde- und datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften bei der Kontrolle beachtet<br />

worden?<br />

→ Bei einem Verstoß gegen Fernmelde- und Datengeheimnisse<br />

kann ein Verwertungsverbot<br />

drohen.<br />

——————<br />

* Zur Abmahnung – u.a. mit einem Muster – Schiefer, PuR 01/<br />

07 S. 3 ff.<br />

<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />

triebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder Straftaten.<br />

18<br />

Gerade bei der Privatnutzung kommt es erfahrungsgemäß<br />

aber immer wieder dazu, dass, wenn sich Arbeitnehmer<br />

unbeobachtet fühlen, das Persönlichkeitsrecht<br />

anderer Arbeitnehmer von den eigenen<br />

Kollegen angegriffen wird. Das können vor allem Internet-<br />

und E-Mail-Inhalte mit sexuellem Bezug sein,<br />

oder auch sonstige diskriminierende Inhalte, die<br />

nach dem AGG rechtswidrig sind, § 3 Abs. 4, § 7<br />

Abs. 3 AGG. Auch in diesen Konstellationen besteht<br />

je nach der Abwägung im Einzelfall ein schutzwürdiges<br />

Arbeitgeberinteresse zur Missbrauchskontrolle.<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Das ergibt sich insbesondere aus den Grundsätzen für die<br />

Behandlung von Betriebsangehörigen, die für den Arbeitgeber<br />

verpflichtend sind, § 75 BetrVG.<br />

Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen<br />

zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, § 12<br />

AGG. Für jede Missbrauchskontrolle ist aber auch<br />

Voraussetzung, dass ein konkreter Missbrauchsverdacht<br />

besteht. Eine allgemeine, dauerhafte und unspezifische<br />

Missbrauchskontrolle bei Privatnutzung<br />

ist unzulässig. 19<br />

i HINWEIS<br />

Für die Personalpraxis kann auf die in der Rechtsprechung<br />

des BAG entwickelte Je-desto-Formel zur Beurteilung<br />

der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zurückgegriffen werden.<br />

Nach dieser Formel müssen – je intensiver die Missbrauchskontrolle<br />

in allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift<br />

(z. B. Inhaltskontrolle bei E-Mails) desto gewichtiger<br />

die diesbezüglichen Gründe des Arbeitsgebers für die Kontrolle<br />

sein. 20<br />

Telefonüberwachung<br />

Die Frage der Zulässigkeit von Telefonüberwachungen<br />

ist die „älteste“ Form der Mitarbeiterüberwachung<br />

durch moderne Technik.<br />

Das Mithören und Aufzeichnen des Inhalts von Telefongesprächen<br />

– gleichgültig, ob dienstlich veranlasst<br />

oder privat geführt – ist eine Verletzung des<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das Verfassungsrang<br />

hat (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 GG), und ist<br />

deshalb grundsätzlich unzulässig. 21 Nach der<br />

Rechtsprechung des BAG kommt es entscheidend<br />

18 Z. B. ArbG Hannover vom 01.02.2000 – 1 Ca 504/00 B – NZA 2001<br />

S. 1022; ArbG Frankfurt/M. v. 02.01.2002 – 2 Ca 5340/01 – NZA<br />

2002 S. 1093.<br />

19 BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – n.v.<br />

20 BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – NZA 2004 S. 1278.<br />

21 Vgl. z. B. BVerfG vom 15.12. 1983 – 1 BvR 209/83-, NJW 1984<br />

S. 419.<br />

PuR 11-12/08 7<br />

Arbeitsrecht


Arbeitsrecht<br />

<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />

darauf an, ob der Gesprächsteilnehmer mit Vertraulichkeit<br />

rechnet, was bei Telefonaten regelmäßig der<br />

Fall ist. 22 Und das gilt auch bzgl. Telefonaten von<br />

Arbeitnehmern mit Dritten. 23<br />

Als Ausnahmetatbestand kann dann noch ein heimliches<br />

Mithören zulässig sein, wenn ein begründeter<br />

Verdacht einer Straftat gegen einen Arbeitnehmer<br />

besteht.<br />

i HINWEIS<br />

So beim begründeten Verdacht wegen sexuell belästigender<br />

Anrufe, Stalking, Mobbing, Erpressung oder wenn der<br />

Fall des konkreten Verdachts des Verrats von Betriebsgeheimnissen<br />

gegeben ist. Im Zweifel wird man aber auch<br />

hier bereits die Ermittlungsbehörden einschalten.<br />

Ausnahme bei reinen Dienstgesprächen: das Aufschalten<br />

ist durch ein deutlich vernehmbares Signal<br />

vernehmbar. 24<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

In der Praxis ist auch als Ausnahme anerkannt, dass Telefonate<br />

zwischen Call-Center-Agents und Kunden zu Beweisund<br />

Schulungszwecken aufgezeichnet werden dürfen;<br />

jedenfalls dann, wenn es sich um ein offenes Anhören handelt.<br />

Ein vergleichbarer Geschäftszweig ist das Telefonbanking,<br />

da dort Aufzeichnungen zu Beweiszwecken notwendig<br />

sein können.<br />

Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die<br />

private Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen,<br />

so unterliegt er als Anbieter einer Telekommunikationseinrichtung<br />

dem Fernsprechgeheimnis des § 85<br />

TKG; das Fernmeldegeheimnis hat in Art. 10 GG<br />

Verfassungsrang. 25<br />

Dagegen besteht eine Befugnis des Arbeitgebers,<br />

Verbindungsdaten über Telefongespräche, die von<br />

dienstlichen Apparaten ausgehen, im Rahmen einer<br />

Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu verarbeiten.<br />

26<br />

!<br />

<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />

Allerdings dürfen Daten, die eine Identifizierung des Angerufenen<br />

erlauben, nur im Rahmen einer Missbrauchskontrolle<br />

überprüft werden.<br />

Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers<br />

beinhaltet auch den umfassenden<br />

Schutz des Rechts am gesprochenen Wort. Bei einem<br />

unzulässigen Mitschnitt macht sich der Arbeitgeber<br />

auch wegen der Verletzung der Vertraulichkeit<br />

des Wortes strafbar, § 201 StGB.<br />

Informationsbeschaffung durch private<br />

Ermittler<br />

Als anerkannt – zumindest unstreitig in begründeten<br />

Verdachtsfällen – gilt, dass der Arbeitgeber private<br />

Ermittler zur Überwachung von Arbeitnehmern einsetzen<br />

darf. 27 Es darf allerdings nicht in die Intimsphäre<br />

des Arbeitnehmers eingedrungen werden, da<br />

dies unverhältnismäßig wäre. 28<br />

[ BEISPIEL<br />

Der klassische Standardfall einer zulässigen privaten Ermittlung<br />

ist die Überprüfung einer Krankmeldung des Arbeitnehmers:<br />

Die Fotos des Arbeitnehmers, der im offen<br />

einzusehenden Garten seinen Rasen mäht, sind dann auch<br />

im Kündigungsprozess ohne weiteres zu verwenden.<br />

Wesentlich komplexer sind aber die Fälle, in denen<br />

es z. B. um den Verdacht geht, ob bzw. gegenüber<br />

wem der Arbeitnehmer möglicherweise Geheimnisverrat<br />

begeht. Der Arbeitgeber sollte sich insbesondere<br />

in diesen Fällen ausreichend informieren und<br />

unbedingt ein absolut seriöses Unternehmen einschalten,<br />

da neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts<br />

des Arbeitnehmers eine Vielzahl von Rechten<br />

weiterer – außen stehender – Personen, mit<br />

denen der Arbeitnehmer Umgang pflegt, betroffen<br />

sein können.<br />

i HINWEIS<br />

Im Übrigen sind bei einem berechtigtem Einsatz von privaten<br />

Ermittlern, die i.d.R. erheblichen Aufwendungen im<br />

Rahmen von Regressansprüchen erstattungsfähig, sofern<br />

sich der konkrete Verdacht bestätigt und der Arbeitnehmer<br />

einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt<br />

wird (Arbeitgeber hat dann einen Schadensersatzanspruch<br />

gegen Arbeitnehmer, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB). 29<br />

22 BAG vom 29.10.1997 – 5 AZR 508/96 –, DB 1997 S. 2280.<br />

23 BVerfG vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 –,; vgl. BVerfGE 106<br />

S. 28.<br />

24 BAG vom 01.03.1973 – 5 AZR 453/72 –, BAGE 25, 80 = DB 1973<br />

S. 972.<br />

25 Vgl. Lelley, Internet am Arbeitsplatz, Personal in der Praxis 2, 2006,<br />

S. 27.<br />

26 BAG vom 27.05.1986 – 1 ABR 48/84 –, DB 1986 S. 2080.<br />

27 Zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 – 7 Sa 197/08 – n.v.<br />

28 S. dazu die Ausführungen oben, PuR 11-12/08 S. 4.<br />

29 Detektivkosten von rd. 1.570 N: LAG Rheinlad-Pfalz vom<br />

20.08.2008 – 7 Sa 197/08 – n.v.<br />

8 PuR 11-12/08

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