BEACHTEN SIE - Strafverteidiger Rainer Brüssow & Dirk Petri
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Arbeitnehmerüberwachung am<br />
Arbeitsplatz<br />
Rechtsanwalt <strong>Dirk</strong> <strong>Petri</strong>,<br />
Fachanwalt für Strafrecht,<br />
<strong>Brüssow</strong> & <strong>Petri</strong> Rechtsanwälte,<br />
Köln<br />
i HINWEIS<br />
Für sämtliche Fallgestaltungen gilt, dass der jeweilige<br />
Zweck der Überwachung vor dem jeweiligen Beginn der<br />
Maßnahme ausreichend schriftlich – sofern vorhanden mit<br />
ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats (s. § 87 Abs. 1<br />
BetrVG ) 3 – dokumentiert sein sollte.<br />
Videoüberwachung<br />
• Öffentlich zugängliche Räume<br />
Die Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz<br />
durch eine Videoanlage stellt einen schwerwiegenden<br />
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
dar, wenn dieser nicht durch eine<br />
ausdrückliche Regelung gestattet ist. 4 Der Eingriff<br />
kann auch nicht auf das Hausrecht des Arbeitgebers<br />
gestützt werden. 5<br />
An Sanktionen drohen Geldstrafen bis zu<br />
250.000 P sowie Haftstrafen.<br />
Eine Videoüberwachung ist dann gerechtfertigt,<br />
wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers<br />
betroffen sind. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt<br />
die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen<br />
Räumen, soweit die Überwachung zur Wahrnehmung<br />
des Hausrechts oder zur Wahrnehmung<br />
sonstiger berechtigter Interessen – des Arbeitgebers<br />
– erforderlich ist, § 6 Abs. 2 BDSG. Es dürfen dann<br />
aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />
schutzwürdige Interessen der betroffenen Arbeitnehmer<br />
überwiegen. 6<br />
Die Kontrolle des Verhaltens von Mitarbeitern gewinnt – nicht zuletzt aufgrund<br />
der bekannt gewordenen Fälle – immer mehr an Brisanz, 1 was dem Ruf nach<br />
einem Arbeitnehmerdatenschutz zusätzlichen Auftrieb gibt. 2<br />
Im Grundgesetz ist der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, des<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Fernmeldegeheimnisses geschützt.<br />
Daraus folgt im Grundsatz zwar, dass ohne eine Zustimmung des betroffenen<br />
Arbeitnehmers keine Bildaufnahmen hergestellt, keine Gespräche<br />
abgehört, die Internet-Nutzung überprüft oder der E-Mail-Verkehr überwacht<br />
werden darf. Anerkannt ist aber, dass Unternehmen bei bestimmten Sachverhalten<br />
oder in konkreten Einzelfällen ein berechtigtes Interesse an der offenen<br />
oder verdeckten Überwachung von Mitarbeitern haben können.<br />
DEFINITION<br />
Öffentlich zugänglich sind dabei nur solche Räume, die<br />
ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten<br />
Zahl oder nur nach allgemeinen Merkmalen<br />
nach bestimmten Personenkreis betreten und genutzt zu<br />
werden. 7<br />
[ BEISPIELE<br />
Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume<br />
eines Supermarkts oder die Schalterhalle einer<br />
Bank.<br />
Daraus folgt, dass die offene Kameraüberwachung,<br />
worauf der Publikumsverkehr aber explizit hinzuweisen<br />
ist, zulässig ist. Denn es überwiegt das berechtigte<br />
Interesse des Hausrechtsinhabers, sein<br />
Eigentumsrecht zu schützen und z. B. Warendiebstähle<br />
zu verfolgen, gegenüber dem Interesse des<br />
einzelnen Kunden und Arbeitnehmers am jeweiligen<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrecht.<br />
1 Der Beitrag schließt an die Darstellung „Vorsicht Falle: Strafbarkeit<br />
des Arbeitgebers“ PuR 10/08 S. 3 ff. an.<br />
2 Der Bundesrat schloss sich der h. M. an, dass die aktuelle Rechtslage<br />
unübersichtlich ist und forderte am 07.11.2008 die Bundesregierung<br />
per Beschluss auf, eine praktikable und verständliche Regelung<br />
zum Arbeitnehmerdatenschutz vorzulegen.<br />
3 BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />
4 BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />
5 Büssow/<strong>Petri</strong>, Arbeitsstrafrecht, 2008, S. 76.<br />
6 Zuletzt BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 –, n.v.; BAG vom<br />
29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />
7 Simitis/Bitzer, BDSG, § 6 b Rn. 43.<br />
PuR 11-12/08 3<br />
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht<br />
<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />
Problematisch ist, ob z. B. in Verkaufsräumen eines<br />
Supermarktes im Kassenbereich eine verdeckte Kameraüberwachung<br />
vorgenommen werden darf.<br />
Dies kann allenfalls dann als zulässig angesehen<br />
werden, wenn<br />
• im Hinblick auf einen bestimmten Mitarbeiter<br />
• eine konkrete Verdachtslage besteht und<br />
• ausreichend sichergestellt ist, dass die Rechte der<br />
Kunden – z. B. bzgl. digitaler Zahlungsmittel – gewahrt<br />
sind.<br />
i HINWEIS<br />
Hier könnte es sich anbieten, die Ermittlungsbehörden<br />
einzuschalten, da staatsanwaltschaftlich angeordnete Videoüberwachungen<br />
verwertbar sind. Sollte aus unternehmensinternen<br />
Gründen eine Einschaltung der Ermittlungsbehörden<br />
in einem solchen Fall unterbleiben, dann sollte /<br />
muss zumindest die verdeckte Überwachung zeitlich und<br />
räumlich begrenzt sein.<br />
• Offene, verdeckte, präventive und gezielte<br />
Überwachung<br />
An die offene Überwachung sind sicherlich geringere<br />
Anforderungen zu stellen als an die verdeckte<br />
Überwachung. Maßgebend ist bei der offenen Überwachung<br />
gerade auch der Zweck der Überwachung,<br />
z. B. bei einem Postunternehmen Sorge dafür zu tragen,<br />
dass keine Postsendungen bei der Sortierung<br />
entwendet werden; gleiches gilt z. B. für den Warenversandhandel.<br />
Die heimliche Überwachung kommt nur als ultima<br />
ratio zum Einsatz, wenn<br />
• ein individueller Personenkreis oder<br />
• eine konkrete Person im Verdacht8 steht,<br />
• eine Strafbarkeit zu Lasten des Arbeitgebers<br />
• bzw. gegenüber anderen Arbeitnehmern begangen<br />
zu haben<br />
• bzw. wieder zu begehen.<br />
Eine präventive Überwachung der Mitarbeiter ist<br />
somit grundsätzlich unzulässig.<br />
Die gezielte Überwachung der Mitarbeiter darf<br />
• nur zwecks Aufklärung<br />
• bereits begangener Taten erfolgen oder<br />
• wenn nahe liegt, dass sich Taten wiederholen werden.<br />
• Nicht öffentlich zugängliche Räume<br />
DEFINITION<br />
Nicht öffentlich zugänglich sind alle Räume, die nur von<br />
einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.<br />
[ BEISPIEL<br />
Werksangehörigen zugängliche Produktionshalle eines<br />
Unternehmens.<br />
Hierzu bietet es sich gleichfalls an, eine Betriebsoder<br />
Dienstvereinbarung zu schließen; allerdings<br />
kann diese nicht soweit gehen, dass jeder einzelne<br />
Mitarbeiter auch in seinen Büroräumlichkeiten<br />
überwacht wird, wenn er die Tür schließt. Eine derartige<br />
Vereinbarung wäre unzulässig, da bereits die<br />
zeitliche Intensität der Überwachung einen Eingriff<br />
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters<br />
darstellen würde. 9<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Selbst bei ausdrücklicher Einwilligung wäre die Freiwilligkeit<br />
fraglich, da der Arbeitnehmer womöglich Repressionen<br />
seines Arbeitgebers befürchten müsste.<br />
Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund<br />
des Direktionsrechts des Arbeitgebers der arbeitsvertraglichen<br />
Pflicht nachzukommen hat, seine geschuldete<br />
Arbeitsleistung an einem bestimmten Arbeitsplatz<br />
zu erbringen. Es besteht für ihn nicht die<br />
Möglichkeit, sich der Überwachung durch Verlassen<br />
der Räumlichkeit zu entziehen. Sein Verbleiben in<br />
den Räumlichkeiten kann daher auch nicht als Einwilligung<br />
in die Aufnahmen gesehen werden.<br />
• Verhältnismäßigkeit<br />
Es gibt durchaus schützenswerte Motive des Arbeitgebers,<br />
die dann letztendlich eine Beeinträchtigung<br />
des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer rechtfertigen<br />
können, so z. B. die Funktionsfähigkeit des<br />
Unternehmens, die auch i. S. der Mehrheit der Arbeitnehmer<br />
ist. Somit dürfen die Anforderungen an<br />
den Anfangsverdacht für den Arbeitgeber, der<br />
durch das Grundgesetz in seiner unternehmerischen<br />
Betätigungsfreiheit geschützt ist, nicht zu hoch sein.<br />
[ BEISPIEL<br />
Für die Zulässigkeit der Installation einer verdeckten Videoüberwachung<br />
ist ausreichend, wenn wegen sich häufender<br />
Diebstähle eine Notlage entstanden ist. In diesem<br />
Fall kommt auch die Überwachung mit einer verdeckten<br />
Videokamera in Betracht, wenn der Arbeitgeber sonst keine<br />
andere Möglichkeit mehr hat, die Pflichtverletzung nachzuweisen.<br />
Eine Videoüberwachung ist verhältnismäßig, wenn<br />
die verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers auf<br />
konkrete Verdachtsfälle sowie zeitlich und räumlich<br />
beschränkt und ggf. unter Mitwirkung des Betriebs-<br />
8 Einer erheblichen Straftat bedarf es für diese räumlich und zeitlich<br />
von vornherein eingeschränkte Überwachung nicht; es reicht der<br />
konkrete Verdacht von einem einfachen Diebstahl gegenüber dem<br />
Arbeitgeber oder von Nötigungshandlungen zulasten von Mitarbeitern<br />
aus.<br />
9 Zuletzt BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 –, n.v.; BAG vom<br />
29.06.2004 – 1 ABR 21/03 –, NJW 2005 S. 313.<br />
4 PuR 11-12/08
ats erfolgte. 10 Sie ist dann auch zulässig und durch<br />
eine Notwehrsituation nach § 227 BGB gerechtfertigt.<br />
11<br />
Bildaufnahmen<br />
DEFINITION<br />
Der Straftatbestand, Verletzung des höchstpersönlichen<br />
Lebensbereichs mittels Bildaufnahmen, ist dann verwirklicht,<br />
wenn von einer anderen Person, die sich in einer<br />
Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten<br />
Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen hergestellt<br />
oder übertragen werden und dadurch deren höchstpersönlicher<br />
Lebensbereich verletzt wird, § 201a StGB. 12<br />
Was Arbeitsplätze angeht, sind nur wenige Fälle<br />
vorstellbar, die eine Strafbarkeit nach § 201a StGB<br />
begründen können. Denn Dienst- oder Geschäftsräume,<br />
die einer beliebigen bzw. beschränkten Anzahl<br />
von Mitarbeitern offenstehen, unterfallen nicht<br />
dem höchstpersönlichen Lebensbereich. 13<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Der Tatbestand erstreckt sich nur auf solche Räume, die<br />
gerade gegen unbefugte Einblicke geschützt sind. Solche<br />
Räumlichkeiten können daher nur solche sein, deren<br />
Zweck es ist, dem einzelnen Arbeitnehmer noch einen<br />
höchstpersönlichen Lebensbereich im Arbeitsalltag und<br />
damit den Schutz seiner Intimsphäre zu gewähren, z. B.<br />
Toiletten-, Wasch-, Dusch –, Schlaf- und m.E. sonstige Sozialräume.<br />
Darunter fällt i.d.R. nicht der unmittelbare Arbeitsplatz;<br />
etwas anderes kann aber dann gelten, wenn<br />
dem Arbeitnehmer das Büro zur alleinigen Nutzung<br />
zur Verfügung gestellt, mit einer Tür verschließbar<br />
und sonst von außen nicht einsehbar ist.<br />
i HINWEIS<br />
Im Umkehrschluss ist deshalb die Strafbarkeit des Arbeitgebers<br />
gegeben, wenn er Aufnahmen in Toiletten- und<br />
Waschräumen unbefugt herstellt oder überträgt. 14<br />
Internet- und E-Mail-Missbrauchskontrolle<br />
• Dienstliche Nutzung<br />
Die Unterscheidung zwischen dienstlicher und privater<br />
Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten<br />
hat datenschutzrechtlich für die Personalpraxis folgende<br />
wichtige Konsequenz:<br />
Wenn den Beschäftigten nur und ausschließlich die<br />
dienstliche Nutzung von Internet, Intranet und E-<br />
Mail-Diensten im Betrieb erlaubt ist, sind die datenschutzrechtlichen<br />
Regelungen des TKG, des TDG<br />
und des TDDSG nicht anwendbar.<br />
<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />
Für das TKG ergibt sich dies aus §§ 3 Nr. 6, 88 Abs. 2<br />
TKG.<br />
Ähnlich liegt es beim TDG und dem TDDSG: Diese<br />
Gesetze knüpfen für die Anwendbarkeit an den Nutzer<br />
an, § 3 Nr. 2 TDG, § 2 Nr. 2 TDDSG.<br />
DEFINITION<br />
Nutzer in diesem Zusammenhang sind natürliche oder juristische<br />
Personen, die Teledienste nachfragen.<br />
Bei einer ausschließlich dienstlichen Nutzung von<br />
Internet, Intranet oder die E-Mail-Diensten fragt<br />
aber nicht der Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen<br />
als Arbeitgeber die Teledienste nach. Die Beschäftigten<br />
tun das nur aufgrund des arbeitgeberseitigen<br />
Direktionsrechts und um einen Arbeitsauftrag<br />
zu erledigen.<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Anwendbar ist aber das BDSG. Denn hierbei handelt es<br />
sich um ein „Auffanggesetz“, das immer einschlägig ist,<br />
wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nach<br />
BDSG ist die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten zulässig, wenn sie durch das BDSG selber erlaubt<br />
sind (und keine anderen Vorschriften einschlägig sind).<br />
Für die personenbezogenen Daten von Beschäftigten<br />
bei der Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten<br />
ist vor allem § 28 Abs. 1 BDSG einschlägig:<br />
• Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG können personenbezogene<br />
Daten von Beschäftigten z. B. genutzt<br />
werden, wenn das der Zweckbestimmung des Arbeitsvertragsverhältnisses<br />
zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer dient.<br />
• Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG können personenbezogene<br />
Daten von Beschäftigten z. B. genutzt<br />
werden, wenn das zur Wahrung von berechtigten<br />
Arbeitgeberinteressen erforderlich ist und ein<br />
schutzwürdiges Arbeitnehmerinteresse nicht überwiegt.<br />
Weiter kann nach §31BDSGeine Protokollierung<br />
und Speicherung von Daten erfolgen, wenn damit<br />
Datensicherung verfolgt wird oder der ordnungsgemäße<br />
Betrieb der Datenverarbeitungsanlage gewährleistet<br />
werden soll.<br />
[ BEISPIEL<br />
Das wäre der Fall, wenn E-Mail-Dateien gespeichert werden,<br />
um nachzuweisen, dass ein Arbeitnehmer über seinen<br />
10 BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 –, n.v.<br />
11 Büssow / <strong>Petri</strong>, Arbeitsstrafrecht, 2008, S. 76.<br />
12 Erst seit dem 30.07.2004 – durch 36. Strafrechtsänderungsgesetz,<br />
BGBl. I 2004 S. 2012 – unter Strafe.<br />
13 BT-Drucks. 15/2466 S. 4.<br />
14 BT-Drucks. 15/2466 S. 5.<br />
PuR 11-12/08 5<br />
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht<br />
<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />
E-Mail-Zugang Computer-Viren in die EDV des Unternehmens<br />
eingebracht hat.<br />
Die Erlaubnisnormen der § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
und § 31 BDSG legen nicht konkret fest, wann z. B.<br />
die Nutzung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten<br />
zulässig ist. Es ist also immer eine Einzelfallbetrachtung<br />
erforderlich.<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Für die Personalpraxis kann aber davon ausgegangen<br />
werden, dass im Rahmen des BDSG in Missbrauchsfällen<br />
eine Nutzung der personenbezogenen Daten (z. B. zur Kontrolle<br />
der Internetnutzung) regelmäßig zulässig sein wird.<br />
Denn Kontrollmaßnahmen im Rahmen der dienstlichen<br />
Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail-Diensten sind so<br />
nichts anderes als eine Kontrolle des Arbeitsverhaltens der<br />
Arbeitnehmer15 (s. dazu die einzelnen Prüfungsschritte in<br />
der Checkliste).<br />
• Private Nutzung<br />
Wenn Beschäftigte Internet und E-Mail-Dienste<br />
(auch) privat nutzen, ändert sich die datenschutzrechtliche<br />
Situation:<br />
Das TKG ist anwendbar, da bei einer (auch) privaten<br />
Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten der<br />
Arbeitgeber zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten<br />
wird. Denn diese werden jetzt für fremde<br />
Zwecke (Privatnutzung) zur Verfügung gestellt.<br />
Damit ist dann insbesondere das Fernmeldegeheimnis<br />
nach § 88 TKG einschlägig. Das Fernmeldegeheimnis<br />
hat in Art. 10 GG Verfassungsrang.<br />
Nach § 88 Abs. 1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis<br />
der Inhalt der Telekommunikation (Inhaltsdaten)<br />
und die näheren Umstände, insbesondere<br />
die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang<br />
beteiligt ist oder war (Stammdaten,<br />
Nutzungsdaten).<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Inhaltsdaten, Stammdaten und Nutzungsdaten unterfallen<br />
dem Fernmeldegeheimnis. D.h., grundsätzlich sämtliche<br />
personenbezogene Daten der Beschäftigten, die bei der<br />
Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten anfallen, unterliegen<br />
dem Fernmeldegeheimnis.<br />
Zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses existieren<br />
gesetzliche Regelungen, die über das Datenschutzschutzniveau<br />
des BDSG hinausgehen. Im TKG selber<br />
finden sich besondere Datenschutzvorschriften<br />
in den §§ 91 ff. BDSG.<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Für die Personalpraxis ist hier wichtig zu beachten, dass<br />
die §§ 91 ff. TKG keine generelle Kontrollmöglichkeit vorse-<br />
hen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu § 28 BSDG. Die<br />
Möglichkeiten der Missbrauchskontrolle sind dementsprechend<br />
eingeschränkt.<br />
Neben dem TKG ist als datenschutzrechtliche Sondermaterie<br />
auch noch das TDDSG anwendbar. 16<br />
Hinsichtlich der Missbrauchskontrolle bei privater<br />
Nutzung soll bzgl. personenbezogener Daten noch<br />
zwischen Nutzungsdaten (z. B. Verbindungsdaten<br />
wie Absender- E-Mail-Adresse oder Empfänger- E-<br />
Mail-Adresse) und Inhaltsdaten (z. B. der Inhalt einer<br />
E-Mail) unterschieden werden.<br />
i HINWEIS<br />
Es ist von Folgendem auszugehen: Im Fall der Missbrauchskontrolle<br />
der privaten Nutzung von Internet, Intranet<br />
und E-Mail-Diensten sollte die feinschrittige und technisch<br />
oft nicht nachvollziehbare 17 Unterscheidung zwischen<br />
Stammdaten und insbesondere Nutzungsdaten und Inhaltsdaten<br />
unterbleiben. Statt dessen sollte von dem umfassenden<br />
Begriff der personenbezogenen Daten ausgegangen<br />
werden, den das BSDG vorgibt. Personenbezogene Daten<br />
des Arbeitnehmers sind auch bei der Privatnutzung von Internet,<br />
Intranet und E-Mail-Diensten regelmäßig betroffen.<br />
Bei der Missbrauchskontrolle der Privatnutzung ist<br />
daher immer eine einzelfallbezogene Abwägung der<br />
betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Das bei der<br />
Missbrauchskontrolle betroffene Rechtsgut der Arbeitnehmer<br />
ist deren allgemeines Persönlichkeitsrecht.<br />
Dem stehen als betroffene Rechtsgüter des Arbeitgebers<br />
regelmäßig das Eigentumsrecht und das<br />
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />
(Art. 14 GG) sowie die Berufsausübungsfreiheit<br />
(Art. 12 Abs. 1 GG) gegenüber. Eine Missbrauchskontrolle<br />
bei Privatnutzung stellt regelmäßig<br />
einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt,<br />
wenn die Abwägung zwischen den betroffenen<br />
Grundrechten (auf Seiten der Arbeitnehmer: allgemeines<br />
Persönlichkeitsrecht, auf Seiten der<br />
Arbeitgeber: Eigentum und eingerichteter und ausgeübter<br />
Gewerbebetrieb) ergibt, dass schützwürdige<br />
Arbeitgeberinteressen überwiegen. In der Rechtsprechung<br />
sind hier z. B. anerkannt der Verrat von Be-<br />
15 Hanau/Hoeren, Privare Internetnutzung durch Arbeitnehmer,<br />
2003, S. 64; Fischer, AuR 2005 S. 91.<br />
16 In der Fachliteratur wird z. T. vertreten, dass TDDSG sei gerade im<br />
Arbeitsverhältnis eben nicht anzuwenden. Denn hier biete der Arbeitgeber<br />
regelmäßig seinen Arbeitnehmern keine Teledienste an,<br />
vgl. Hanau/Hoeren, S. 43 f.; Mengel, BB 2004 S. 2014. Zur Vorsicht<br />
vor der Anwendung des TDDSG warnt Lelley, PuR 02/07<br />
S. 5, Fn. 9 da die Arbeitsgerichte z. B. dazu neigen, den Arbeitnehmerdatenschutz<br />
in den Vordergrund zu stellen.<br />
17 Nicht nachvollziehbar ist das deswegen, weil z. B. die Nutzungsdaten<br />
(Verbindungsdaten) oft schon Rückschlüsse auf den Inhalt<br />
(z. B. an wen ist eine E-Mail adressiert) zulassen.<br />
6 PuR 11-12/08
CHECKLISTE<br />
Um in der Personalpraxis Missbrauchsfälle<br />
konkret einzuordnen und zu beurteilen,<br />
kann sich die Vorgehensweise nach folgender<br />
Checkliste empfehlen:<br />
❑ Ist die private Nutzung von Intranet, Internet und<br />
E-Mail-Diensten im Betrieb oder Unternehmen erlaubt?<br />
→ Wenn ja, sind die Kontrollmöglichkeiten bereits<br />
eingeschränkt.<br />
Besteht eine Betriebsvereinbarung, die sich mit<br />
der Nutzung (dienstlich oder privat) von Internet,<br />
Intranet und E-Mail-Diensten befasst?<br />
→ Aus einer derartigen Vereinbarung können<br />
sich Missbrauchstatbestände ergeben.<br />
❑ Liegt bei einem festgestellten Missbrauchsfall eine<br />
einschlägige Abmahnung vor?<br />
→ Eine einschlägige Abmahnung ist für eine beabsichtigte<br />
verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig<br />
erforderlich*.<br />
Ist der festgestellte Missbrauchsfall so schwerwiegend,<br />
dass evtl. sogar eine außerordentliche<br />
Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt<br />
ist?<br />
→ Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem<br />
Grund kommt nur bei schwerwiegendem<br />
Missbrauch in Betracht.<br />
❑ Wurde bei Bestehen eines Betriebsrates dieser zu<br />
einer beabsichtigten Kündigung form- und fristgemäß<br />
angehört?<br />
→ Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung<br />
ist zwingende Kündigungsvoraussetzung.<br />
❑ Sind die einschlägigen fernmelde- und datenschutzrechtlichen<br />
Vorschriften bei der Kontrolle beachtet<br />
worden?<br />
→ Bei einem Verstoß gegen Fernmelde- und Datengeheimnisse<br />
kann ein Verwertungsverbot<br />
drohen.<br />
——————<br />
* Zur Abmahnung – u.a. mit einem Muster – Schiefer, PuR 01/<br />
07 S. 3 ff.<br />
<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder Straftaten.<br />
18<br />
Gerade bei der Privatnutzung kommt es erfahrungsgemäß<br />
aber immer wieder dazu, dass, wenn sich Arbeitnehmer<br />
unbeobachtet fühlen, das Persönlichkeitsrecht<br />
anderer Arbeitnehmer von den eigenen<br />
Kollegen angegriffen wird. Das können vor allem Internet-<br />
und E-Mail-Inhalte mit sexuellem Bezug sein,<br />
oder auch sonstige diskriminierende Inhalte, die<br />
nach dem AGG rechtswidrig sind, § 3 Abs. 4, § 7<br />
Abs. 3 AGG. Auch in diesen Konstellationen besteht<br />
je nach der Abwägung im Einzelfall ein schutzwürdiges<br />
Arbeitgeberinteresse zur Missbrauchskontrolle.<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Das ergibt sich insbesondere aus den Grundsätzen für die<br />
Behandlung von Betriebsangehörigen, die für den Arbeitgeber<br />
verpflichtend sind, § 75 BetrVG.<br />
Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen<br />
zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, § 12<br />
AGG. Für jede Missbrauchskontrolle ist aber auch<br />
Voraussetzung, dass ein konkreter Missbrauchsverdacht<br />
besteht. Eine allgemeine, dauerhafte und unspezifische<br />
Missbrauchskontrolle bei Privatnutzung<br />
ist unzulässig. 19<br />
i HINWEIS<br />
Für die Personalpraxis kann auf die in der Rechtsprechung<br />
des BAG entwickelte Je-desto-Formel zur Beurteilung<br />
der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zurückgegriffen werden.<br />
Nach dieser Formel müssen – je intensiver die Missbrauchskontrolle<br />
in allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift<br />
(z. B. Inhaltskontrolle bei E-Mails) desto gewichtiger<br />
die diesbezüglichen Gründe des Arbeitsgebers für die Kontrolle<br />
sein. 20<br />
Telefonüberwachung<br />
Die Frage der Zulässigkeit von Telefonüberwachungen<br />
ist die „älteste“ Form der Mitarbeiterüberwachung<br />
durch moderne Technik.<br />
Das Mithören und Aufzeichnen des Inhalts von Telefongesprächen<br />
– gleichgültig, ob dienstlich veranlasst<br />
oder privat geführt – ist eine Verletzung des<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das Verfassungsrang<br />
hat (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 GG), und ist<br />
deshalb grundsätzlich unzulässig. 21 Nach der<br />
Rechtsprechung des BAG kommt es entscheidend<br />
18 Z. B. ArbG Hannover vom 01.02.2000 – 1 Ca 504/00 B – NZA 2001<br />
S. 1022; ArbG Frankfurt/M. v. 02.01.2002 – 2 Ca 5340/01 – NZA<br />
2002 S. 1093.<br />
19 BAG vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07 – n.v.<br />
20 BAG vom 29.06.2004 – 1 ABR 21/03 – NZA 2004 S. 1278.<br />
21 Vgl. z. B. BVerfG vom 15.12. 1983 – 1 BvR 209/83-, NJW 1984<br />
S. 419.<br />
PuR 11-12/08 7<br />
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht<br />
<strong>Petri</strong>, Arbeitnehmerüberwachung am Arbeitsplatz<br />
darauf an, ob der Gesprächsteilnehmer mit Vertraulichkeit<br />
rechnet, was bei Telefonaten regelmäßig der<br />
Fall ist. 22 Und das gilt auch bzgl. Telefonaten von<br />
Arbeitnehmern mit Dritten. 23<br />
Als Ausnahmetatbestand kann dann noch ein heimliches<br />
Mithören zulässig sein, wenn ein begründeter<br />
Verdacht einer Straftat gegen einen Arbeitnehmer<br />
besteht.<br />
i HINWEIS<br />
So beim begründeten Verdacht wegen sexuell belästigender<br />
Anrufe, Stalking, Mobbing, Erpressung oder wenn der<br />
Fall des konkreten Verdachts des Verrats von Betriebsgeheimnissen<br />
gegeben ist. Im Zweifel wird man aber auch<br />
hier bereits die Ermittlungsbehörden einschalten.<br />
Ausnahme bei reinen Dienstgesprächen: das Aufschalten<br />
ist durch ein deutlich vernehmbares Signal<br />
vernehmbar. 24<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
In der Praxis ist auch als Ausnahme anerkannt, dass Telefonate<br />
zwischen Call-Center-Agents und Kunden zu Beweisund<br />
Schulungszwecken aufgezeichnet werden dürfen;<br />
jedenfalls dann, wenn es sich um ein offenes Anhören handelt.<br />
Ein vergleichbarer Geschäftszweig ist das Telefonbanking,<br />
da dort Aufzeichnungen zu Beweiszwecken notwendig<br />
sein können.<br />
Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die<br />
private Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen,<br />
so unterliegt er als Anbieter einer Telekommunikationseinrichtung<br />
dem Fernsprechgeheimnis des § 85<br />
TKG; das Fernmeldegeheimnis hat in Art. 10 GG<br />
Verfassungsrang. 25<br />
Dagegen besteht eine Befugnis des Arbeitgebers,<br />
Verbindungsdaten über Telefongespräche, die von<br />
dienstlichen Apparaten ausgehen, im Rahmen einer<br />
Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu verarbeiten.<br />
26<br />
!<br />
<strong>BEACHTEN</strong> <strong>SIE</strong><br />
Allerdings dürfen Daten, die eine Identifizierung des Angerufenen<br />
erlauben, nur im Rahmen einer Missbrauchskontrolle<br />
überprüft werden.<br />
Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers<br />
beinhaltet auch den umfassenden<br />
Schutz des Rechts am gesprochenen Wort. Bei einem<br />
unzulässigen Mitschnitt macht sich der Arbeitgeber<br />
auch wegen der Verletzung der Vertraulichkeit<br />
des Wortes strafbar, § 201 StGB.<br />
Informationsbeschaffung durch private<br />
Ermittler<br />
Als anerkannt – zumindest unstreitig in begründeten<br />
Verdachtsfällen – gilt, dass der Arbeitgeber private<br />
Ermittler zur Überwachung von Arbeitnehmern einsetzen<br />
darf. 27 Es darf allerdings nicht in die Intimsphäre<br />
des Arbeitnehmers eingedrungen werden, da<br />
dies unverhältnismäßig wäre. 28<br />
[ BEISPIEL<br />
Der klassische Standardfall einer zulässigen privaten Ermittlung<br />
ist die Überprüfung einer Krankmeldung des Arbeitnehmers:<br />
Die Fotos des Arbeitnehmers, der im offen<br />
einzusehenden Garten seinen Rasen mäht, sind dann auch<br />
im Kündigungsprozess ohne weiteres zu verwenden.<br />
Wesentlich komplexer sind aber die Fälle, in denen<br />
es z. B. um den Verdacht geht, ob bzw. gegenüber<br />
wem der Arbeitnehmer möglicherweise Geheimnisverrat<br />
begeht. Der Arbeitgeber sollte sich insbesondere<br />
in diesen Fällen ausreichend informieren und<br />
unbedingt ein absolut seriöses Unternehmen einschalten,<br />
da neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts<br />
des Arbeitnehmers eine Vielzahl von Rechten<br />
weiterer – außen stehender – Personen, mit<br />
denen der Arbeitnehmer Umgang pflegt, betroffen<br />
sein können.<br />
i HINWEIS<br />
Im Übrigen sind bei einem berechtigtem Einsatz von privaten<br />
Ermittlern, die i.d.R. erheblichen Aufwendungen im<br />
Rahmen von Regressansprüchen erstattungsfähig, sofern<br />
sich der konkrete Verdacht bestätigt und der Arbeitnehmer<br />
einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt<br />
wird (Arbeitgeber hat dann einen Schadensersatzanspruch<br />
gegen Arbeitnehmer, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB). 29<br />
22 BAG vom 29.10.1997 – 5 AZR 508/96 –, DB 1997 S. 2280.<br />
23 BVerfG vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 –,; vgl. BVerfGE 106<br />
S. 28.<br />
24 BAG vom 01.03.1973 – 5 AZR 453/72 –, BAGE 25, 80 = DB 1973<br />
S. 972.<br />
25 Vgl. Lelley, Internet am Arbeitsplatz, Personal in der Praxis 2, 2006,<br />
S. 27.<br />
26 BAG vom 27.05.1986 – 1 ABR 48/84 –, DB 1986 S. 2080.<br />
27 Zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 – 7 Sa 197/08 – n.v.<br />
28 S. dazu die Ausführungen oben, PuR 11-12/08 S. 4.<br />
29 Detektivkosten von rd. 1.570 N: LAG Rheinlad-Pfalz vom<br />
20.08.2008 – 7 Sa 197/08 – n.v.<br />
8 PuR 11-12/08