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Dienstag, 08.November 1994

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.NS # N 1<br />

#BK1 ... Briefkopf der Allg. Textverarbeitung Typ 1:<br />

# Dieser Briefkopf dient lediglich als Platzhalter in Ihrer<br />

# Textdatei und wird vor dem Druck entfernt und ersetzt.<br />

# Enthaelt Gemeindewappen, GZ und DATUM (Kein Adressfel d).<br />

# Mischvariablen:<br />

# In dem nachfolgenden Text koennen folgende Mischvariablen verwendet<br />

# werden, wobei dem Namen jeweils ein 'Unterstrich' voranzustellen ist:<br />

# A) Adressdaten:<br />

# _anrede, _titel, _nachname, _vorname, _strasse, _postlz, _ort<br />

# B) Postausgangsdaten:<br />

# _datum, _gz, _zsynname, _zsynkomm, _kurzbetreff, _dvrnr<br />

#ENDE DES BRIEFKOPFS!<br />

.......LT.......T.......T.......T.......T.......T.......T.......T.......J.....<br />

V E R H A N D L U N G S S C H R I F T<br />

=====================================<br />

über die Sitzung des Gemeinderates<br />

am 08.11.<strong>1994</strong> im Gemeindeamt Seiersberg, Feldkirchner Straße 21,<br />

8054 Seiersberg<br />

Beginn der Sitzung: 19.00 Uhr<br />

Die Einladung erfolgte am 20.10.<strong>1994</strong> durch Einzelladung.<br />

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher<br />

Mitglieder des Gemeinderates ist in der Anlage beigeschlossen.<br />

Anwesend waren:<br />

Bürgermeister: Willibald TAMM<br />

Vizebürgermeister: Werner BREITHUBER<br />

2. Vizebürgermeister: Alfred FRATSCHKO<br />

Gemeindekassier: DI. Manfred KLEIN<br />

GR. Alois DEUTSCHMANN GR. Johann DOKTER<br />

GR. Ing. Josef EIBINGER GR. Marieluise RANNER<br />

GR. Günter Josef GRAIN GR. Konrad Heinz SCHIRGI<br />

GR. Jürgen HERRAK GR. Alois SCHUSTER<br />

GR. Gerhard PIUK GR. Georg Franz TAMM<br />

GR. Josef POCK GR. Peter THIR<br />

GR. Helmut PUTZ GR. Eduard EBERHARDT<br />

GR. Franz RAGGER GR. Gerhard HAMMER<br />

Entschuldigt waren: GR. Hildegard REINBACHER@@<br />

CCCCCCCCCCCCCCCCCCCC<br />

Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Die Sitzung ist öffentlich.<br />

Vorsitzender: Bürgermeister Willibald Tamm


.PA<br />

.PN2<br />

.HE2<br />

Seite # des Gemeinderatssitzungsprotokolles vom 08.11.<strong>1994</strong><br />

Gz.: _gz<br />

Tagesordnung:<br />

1.) Eröffnung und Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit;<br />

2.) Genehmigen des öffentlichen Sitzungsprotokolles der Gemeinde -<br />

ratssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>;<br />

3.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Aufhebung des Gemeinderats -<br />

beschlusses vom 26.07.<strong>1994</strong>, TOP 14.) b), betr effend des<br />

Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe -<br />

erste Änderung;<br />

4.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Fortführung und Änderung<br />

des Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Ast-<br />

gründe;<br />

5.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Teilbebauungsplan Auf -<br />

schließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich des<br />

Werschweges, westlich der Astgründe;<br />

b1) Beratung und Beschlussfassung betreffend Stellungnahmen<br />

und Einwendungen, eingelangt während der Auflagefrist;<br />

b2) Beratung und Beschlussfassung des Teilbebauungsplanes<br />

Aufschließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich<br />

des Werschweges, westlich der Astgründe;<br />

6.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, 2. Nachtragsvoranschlag<br />

<strong>1994</strong>;<br />

7.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995<br />

Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg;<br />

8.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995


Standesamtsverband Seiersberg;<br />

9.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995<br />

Volksschule Seiersberg;<br />

10.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />

Stichstraße Mantschastraße zu Anwesen Wallner in<br />

"Elariweg";<br />

11.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />

Gemeindestraße Nr. 122, sogenannte Begleitstraße, in<br />

"Maria Pfeifferstraße";<br />

12.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Endvermessung des Re benweges<br />

lt. Projekt Dipl. Ing. Meinrad Breinl, Gz.: 2163/92,<br />

vom 04.07.<strong>1994</strong>, Übernahme der zugehörigen Trennflächen in<br />

das öffentliche gut, Antrag auf Herstellung der Grund -<br />

buchsordnung;<br />

13.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme von Teilflächen,<br />

lt. Informationsplan Dipl. Ing. M. Breinl, vo m 20.06.<strong>1994</strong>,<br />

Gz.: 2502-94, im Ausmaß von 151 m2 in das öffentliche Gut,<br />

Teil des Gottingerweges, Herstellung der Grundbuchs -<br />

ordnung;<br />

14.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme der Stichstraße<br />

Viktor Gerambstraße, bestehend aus dem Grundstück<br />

Nr. 1012/30, in das öffentliche Gut als Gemeindest raße,<br />

Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />

15.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstück es<br />

Nr. 357/3, KG. Seiersberg, in das öffentliche Gut als<br />

Busbucht, Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />

16.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Richtigstellung des<br />

Verlaufes der Mantschastraße im Bereich der Grundstücke<br />

Nr. 865, 983, 872, 873, 987 u. 990/1, alle KG. Seiers -<br />

berg, lt. Grundbuchsplan Dipl. Ing. M. Breinl, vom


19.12.1990, Gz.: 1120/89, Plangültigkeit 29.03.1996,<br />

durch Übernahme von Grundstücksteilen in das öffentliche<br />

Gut Mantschastraße, Gemeindestraße, Herstellung der<br />

Grundbuchsordnung;<br />

17.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstückes<br />

Nr. 353/2, KG. Seiersberg, Gustav Robert Kirchhoffstraße,<br />

als Gemeindestraße in das öffentliche Gut, Herstellung<br />

der Grundbuchsordnung;<br />

18.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, außergerichtliche Einigung<br />

über Verzicht auf Mietrecht für Objekt in Gedersberg,<br />

Fruchtgenussrecht der Gemeinde;<br />

19.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Ausscheiden des im Eigentum<br />

der Gemeinde als Gemeindegut stehenden Schlarweges<br />

(Privatstraße) in das öffentliche Gut als Gemeindestraße<br />

samt der in das Sportplatzgelände führenden Zufahrt, lt.<br />

Informationsplan Dipl. Ing. M. Breinl, vom 03.03.1993,<br />

Gz.: 2208/93;<br />

20.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Erheben einer Verfassungs -<br />

gerichtshofbeschwerde bzgl. Berufungsentscheidungen<br />

Schulkostenvorschreibungen Magistrat Graz;<br />

21.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Aufteilung des Jagdpachtschillings <strong>1994</strong>;<br />

22.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Beitritt zum Verein<br />

"Regionale Wirtschafts- und Qualifizierungsinitiative<br />

Graz und Graz-Umgebung" hinsichtlich des Projektes NOWA<br />

Netzwerk für Berufsausbildung von Frauen und Zahlung<br />

eines jährlichen Mitgliedsbeitrages;<br />

23.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />

gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

b) Beratung und Beschlussfassung, Auftragsvergabe Essen -<br />

lieferung für Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und<br />

Senioren;<br />

24.) Allfälliges;<br />

Die folgenden Tagesordnungspunkte sind infolge


datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen über<br />

das Amtsgeheimnis und der damit gebotenen Vertraulichkeit unter<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.<br />

25.) Vertraulicherklärung der folgenden Tagesordnungspunkte<br />

26.) bis 34.);<br />

26.) Berufungsverfahren Ergänzungsbeitrag einmaliger Kanalisa -<br />

tionsbeitrag;<br />

27.) Weihnachtszuwendungen <strong>1994</strong>;<br />

28.) Personalangelegenheiten per 1995,<br />

a) Allgemein, Zuerkennung von Vorrückungen, Beförderungen,<br />

Überstellungen;<br />

b) Schmutzzulagenregelung ab dem 01.01.1995;<br />

c) Vordienstzeitenanrechnungen;<br />

29.) Ansuchen um Gewährung eines unbezahlten Urlaubes -<br />

Karenzurlaub für die Dauer von 6 Monaten;<br />

30.) Dienstwohnung Kindergarten Neuseiersberg, Dienst -<br />

vertragsänderung;<br />

31.) Befristete Aufnahme einer weiteren Lehrkraft für die<br />

Nachmittagsbetreuung an der Volksschule Seiersberg;<br />

32.) Genehmigen des gesonderten Protokolles der Gemeinderats -<br />

sitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>;<br />

33.) Kenntnisnahme der Ausschusssitzungsprotokolle ab dem<br />

07.09.<strong>1994</strong>;<br />

34.) Allfälliges - Vertraulichkeit;<br />

1.) Eröffnung und Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit;<br />

Der Bürgermeister begrüßte die Dame und die Herren des<br />

Gemeinderates. Der Bürgermeister stellte die Beschlussfähigkeit<br />

des Gemeinderates fest. Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung<br />

des Gemeinderates.<br />

Der Bürgermeister stellte zu Beginn der Sitzung gemäß § 54 Abs 3<br />

der Steiermärkischen Gemeindeordnung folgenden Antrag auf<br />

Erweiterung der Tagesordnung:<br />

Dem Tagesordnungspunkt 4.b) möge ein Tagesordnungspunkt - 4.c)<br />

Beratung und Beschlussfassung, Durchführung eines kleinen<br />

Änderungsverfahrens gemäß § 31 des Steiermärkischen<br />

Raumordnungsgesetzes 1974, in der geltenden Fassung, Umwandlung<br />

des Grundstückes Nr. 126/2, KG Seiersberg, von bisher Industrie -<br />

und Gewerbegebiet I, Sgl 0,3-1,5 in Kern-, Büro- und<br />

Geschäftsgebiet, Sgl 0,3-1,5, Flächenwidmungsplanänderung 2.01, -<br />

hinzugefügt werden.<br />

Der Bürgermeister begründete diese Erweiterung der Tagesordnung


wie folgt:<br />

Im Dezember 1993 wurde für das Grundstück Nr. 126/2, KG<br />

Seiersberg, eine Widmung nach der Legaldefinition für Allgemeines<br />

Wohngebiet erteilt. Diese Widmung erfolgte zum Zeitpunkt der<br />

Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes 1.0. In diesem<br />

Flächenwidmungsplan wurde das genannte Grundstück als Allgemei nes<br />

Wohngebiet ausgewiesen. Nunmehr im rechtswirksamen<br />

Flächenwidmungsplan 2.0 ist dieses Grundstück als Industrie - und<br />

Gewerbegebiet I ausgewiesen. Eine Baubewilligung für ein Wohnhaus<br />

kann in dieser Gebietskategorie nicht erteilt werden. In diesem<br />

Falle gehe es nunmehr darum, den Liegenschaftseigentümern zu<br />

helfen, da diese offenkundig an diesem Versehen keine Schuld<br />

trifft. Es müsse vielmehr aus diesen Fehlern im Zusamme nhang mit<br />

dem Übergang von einem Flächenwidmungsplan zu einem neuen<br />

Flächenwidmungsplan gelernt werden.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.<br />

Zu Wort meldete sich Gemeinderat Grain, welcher fragte, wo sich<br />

dieses Grundstück befindet? Der Bürgermeister erläuterte<br />

gemeinsam mit dem gleichfalls anwesenden örtlichen Raumplaner<br />

Dipl. Ing. Max Pumpernig an Hand des Planes die Lage des<br />

Grundstückes. Der Bürgermeister schilderte in der Folge nochmals<br />

die Situation. Der Gemeindekassier fragte an, welche Größe dieses<br />

Grundstück aufweise? Der Bürgermeister antwortete, dass die Größe<br />

des Grundstückes unter 1.000 m2 gelegen ist. Es handle sich daher<br />

tatsächlich um eine geringfügige Änderung. Weitere Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss einstimmig die vom<br />

Bürgermeister beantragte Erweiterung der Tagesordnung.<br />

2.) Genehmigen des öffentlichen Sitzungsprotokolles der<br />

Gemeinderatssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>;<br />

Gz.: 004-1/-/GR.Sitzg.06.09.<strong>1994</strong>/<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge das<br />

Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 06.09.<br />

<strong>1994</strong> genehmigen. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.<br />

Zu Wort meldete sich der Gemeindekassier, welcher vorbrachte, dass<br />

er zum Protokoll vom 06.09.<strong>1994</strong>, Tagesordnungspunkt 5.b) die von<br />

ihm vorgebrachte Argumentation vermisse. Er habe zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt insbesondere erklärt, dass mit diesen 3<br />

Millionen Schilling das bestehende Sportplatzgebäude saniert<br />

werden könnte. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine.<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge das<br />

Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>, mit der vom<br />

Gemeindekassier angemerkten Interpretation zu Tagesordnungspunkt<br />

5.b), genehmigen. Der Gemeinderat beschloss dies einstimmig.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, zum Protokoll der<br />

Gemeinderatssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>, Tagesordnungspunkt 5.b), einen<br />

Verweis auf dieses Protokoll zu Tagesordnungspunkt 2.)<br />

anzubringen;


3.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 3.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses v om 26.07.<br />

<strong>1994</strong>, TOP. 14.) b), betreffend des Teilbebauungsplanes Industrie -<br />

und Gewerbepark Astgründe - erste Änderung, laut Schreiben des<br />

Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vom 05.10.<strong>1994</strong>, Gz: 3<br />

10. 10 S - 94/4, rechtlich unabdingbar ist. Das bisher<br />

durchgeführte, gekürzte Verfahren entspricht nicht den rechtlichen<br />

Voraussetzungen, weshalb die Aufhebung dieses Beschlusses<br />

dringlich erforderlich ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />

Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

3.) b) Beratung und Beschlussfassung, Aufhebung des<br />

Gemeinderatsbeschlusses vom 26.07.<strong>1994</strong>, TOP. 14.) b), betreffend<br />

des Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe -<br />

erste Änderung;<br />

Gz.: 031-2/-/63281-249/2/<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den von<br />

ihm am 26.07.<strong>1994</strong>, zu Tagesordnungspunkt 14.) b) gefassten<br />

Beschluss, betreffend erste Änderung des Teilbebauungsplanes<br />

Industrie- und Gewerbepark Astgründe, aufheben. Diesen Antrag<br />

begründete der Bürgermeister dahingehend, dass diese Änderung in<br />

Form eines gekürzten Verfahrens, laut Schreiben de s Amtes der<br />

Steiermärkischen Landesregierung, vom 05.10.<strong>1994</strong>, Gz: 3 10. 10 S<br />

- 94/4, rechtlich nicht möglich ist und daher, wie aus der<br />

Tagesordnung zu dieser Sitzung ersichtlich, zu Tagesordnungspunkt<br />

4.) b) ein neuerlicher Beschluss zu fassen ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag d es<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, ein<br />

Verständigungsschreiben an die Rechtsabteilung 3 des Amtes der<br />

Steiermärkischen Landesregierung zu konzipieren und dem<br />

Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag, einen Auszug aus diesem<br />

Sitzungsprotokoll samt Einladung und Kopie der Rückscheine zum<br />

bezughabenden Akt in Ablage zu bringen;


4.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, den folgenden<br />

Tagesordnungspunkt 4.) b) insoferne für dringlich zu erklären, als<br />

sich bereits aus dem Zusammenhang zum Dringlichkeitsbeschluss zu<br />

Tagesordnungspunkt 3.) a) die Notwendigkeit eines solchen<br />

Beschlusses ergibt. Der Bürgermeister begründete seinen Antrag<br />

ferner dahingehend, dass durch die Undurchführbarkeit des gekürzten<br />

Verfahrens nunmehr versucht werden müsse, raschest einen rechtlich<br />

einwandfreien Sachverhalt zu schaffen. Der Bürgermeister betonte<br />

insbesondere die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser<br />

Vorgangsweise für die Gemeinde Seiersberg.<br />

Hinsichtlich der Dringlichkeit für den Tagesordnungspunkt 4.) c)<br />

verwies der Bürgermeister hinsichtlich der Begründung der<br />

Dringlichkeit auf das zu Tagesordnungspunkt 1.) in seiner<br />

Begründung Ausgeführte und fügte ergänzend hinzu, dass durch den<br />

Verkauf des Grundstückes und die beabsichtigte Bauführung durch<br />

den neuen Eigentümer schon aus menschlichen Gründen eine<br />

Dringlichkeit geboten ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />

Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

4.) b) Beratung und Beschlussfassung, Fortführung und Änderung des<br />

Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe;<br />

Gz.: 031-2/-/63281-249/2/<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die<br />

große Änderung des Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark<br />

Astgründe, gemäß § 31 Abs 1 i.V.m. § 29 Abs 3 sowie § 27 (1a) des<br />

Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes wie folgt beschließen:<br />

Wortlaut<br />

"Verordnung über die vom Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg am<br />

08.11.<strong>1994</strong> beschlossene 1. Änderung des rechtskräftigen<br />

Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe samt<br />

zeichnerischer Darstellung."<br />

§ 1<br />

Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfasst von Dipl.<br />

Ing. Maximilian Pumpernig, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und<br />

Raumordnung, Gz: 73-P 94, mit Datum vom 10.10.<strong>1994</strong>, basierend auf<br />

der Planunterlage M 1: 1000 (Lage und Höhenplan von Dipl. Ing.<br />

Helmut Mayrhofer, staatlich befugter und beeideter Ing. Konsul ent<br />

für Vermessungswesen, Gz: 3369, September <strong>1994</strong>) bildet einen<br />

integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt gesondert<br />

den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung dar.


§ 2<br />

2) Die Änderung des rechtskräftigen Teilbebauungsplanes Astgründe<br />

beziehen sich auf nachfolgende Bereiche:<br />

a) Änderung der Anbindung an die A9 (Pyhrnautobahn) im Norden über<br />

den Werschweg (öffentliches Gut):<br />

Die Anbindung an die A9 wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr<br />

eine gemeinsame Zufahrt für den Industrie- und Gewerbepark<br />

Astgründe und das Areal des EZ I I I Werschweg vorgesehen ist.<br />

Begründung:<br />

Am 1.3.1991 erfolgte in der Gemeinde Seiersberg unter Beisein der<br />

verantwortlichen Referenten der Fachabteilung II a des Amtes der<br />

Stmk Landesregierung eine klärende Aussprache bezüglich Situierung<br />

und Errichtung der geplanten Autobahnabfahrt A9 (Pyhrnautobahn) in<br />

Verbindung mit der von den Gemeinden Seiersberg, Pirka,<br />

Unterpremstätten und Kalsdorf gewünschten Autobahnbegleitstraße.<br />

Dabei konnte eine Planung präsentiert werden, welche die<br />

Integration der Begleitstraße im Bereich der Autobahnauf-und<br />

abfahrt vorsieht. Ein Detaillageplan (A9 Pyhrnautobahn,<br />

Anschlussstelle Seiersberg) vom Juni 1991 liegt vor. Dieses<br />

Projekt ermöglicht nunmehr die seit Jahren urgierte Anbindung des<br />

gegenständlichen Planungsgebietes an das übergeordnete Straßen -<br />

und Wegenetz zur gewünschten Entlastung des kommunalen<br />

Straßennetzes Seiersberg.<br />

Da nunmehr die Errichtung des geplanten Autobahnvollanschlusses<br />

und der Begleitstraße kurz vor Fertigstellung ist, wird das<br />

öffentliche Interesse seitens der Gemeinde Seiersberg dahingehend<br />

bekundet, mit dieser Autobahnauf- und abfahrt das ehemals als<br />

Schottergrube genutzte Planungsgebiet bestmöglich an das<br />

übergeordnete Straßen- und Wegenetz anzubinden. Dies<br />

insbesondere, um damit auch eine Entlastung der Feldkirchnerstraße<br />

zu erreichen.<br />

b) Änderung des Verwendungszweckes von Industrie- und<br />

Gewerbegebiet II - (J2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1 - 1,5 in<br />

Einkaufszentrum III Sanierungsgebiet Abwasser (EZ III S G -A) mit<br />

einer Bebauungsdichte von 0,2-1,5:<br />

Ein Teil der im Geltungsbereich liegenden Grundflächen sind im<br />

mittlerweile rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der<br />

Gemeinde Seiersberg als Einkaufszentrum III (EZ III -Sg A)<br />

Abwassersanierungsgebiet auf dem Grundstück Nr. 279/2 im<br />

Flächenausmaß von circa 32.600 m2 mit einer Bebauungsdichte von<br />

0,2 bis 1,5 festgelegt worden. Die restlichen Grundstücke Nr.<br />

284/1, 285/6, 279/1, 273/1 und 272 (Teilfläche), alle KG<br />

Seiersberg, sind weiterhin wie im Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 und<br />

Bebauungsplan als Industrie- und Gewerbegebiet II (J/2-Sg A)


Abwassersanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis<br />

maximal 1,5 festgelegt.<br />

Begründung:<br />

Die gegenständlichen Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/2 im<br />

Flächenausmaß von circa 32.600 m2 wird daher durch die nunmehr<br />

vorliegende, geänderte Rechtslage von Industrie- und Gewerbegebiet<br />

II (J/2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1-1,5 auf Einkaufszentrum<br />

III (EZ III-S G-A) Abwassersanierungsgebiet mit einer<br />

Bebauungsdichte von 0,2-1,5 entsprechend dem Siedlungsleitbild zum<br />

Örtlichen Entwicklungskonzept und dem rechtsgültigen<br />

Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der Gemeinde Seiersberg abgeändert.<br />

c) Der Anschluss des Bebauungsplansgebietes an das öffentliche Gut<br />

(Werschweg) im Süden:<br />

Der bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Anschluss<br />

des Bebauungsplansgebietes an das öffentliche Gut (Werschweg) im<br />

Süden wird nunmehr weiter nach Süden verschwenkt. Die bisher<br />

vorgesehene Ein-und Ausfahrt zum Industrie- und Gewerbepark<br />

Astgründe wird daher um circa 140m in südwestlicher Richtung<br />

verlegt.<br />

Begründung:<br />

Um eine allfällige Behinderung und Belästigung der bestehenden<br />

Wohnnutzung westlich des Werschweges hintanzuhalten, wird die<br />

Aus-und Einfahrt der geplanten Erschließungsstraße verlegt.<br />

§ 3<br />

Nach Genehmigung der Änderung des Bebauungsplanes durch die<br />

Steiermärkische Landesregierung beginnt seine Rechtwirksamkeit mit<br />

dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Dieser Beschluss des Gemeinderates soll wie folgt kundgemacht<br />

werden:<br />

1) Gemäß § 31 Abs 1 i.V.m. § 29 Abs 3 sowie § 27 (1a)<br />

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl Nr. 127/1974 idF.<br />

LGBl Nr. 41/1991, hat der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg in<br />

seiner Sitzung vom 08.11.<strong>1994</strong> den Beschluss gefasst, den<br />

rechtskräftigen Teilbebauungsplan zu ändern und den beiliegenden<br />

Änderungsentwurf des Dipl. Ing. Maximilian Pumpernig, Ing.<br />

Konsulent für Raumplanung und Raumordnung, Gz: 73-B 94, vom 12.<br />

10.<strong>1994</strong> (Plan und Wortlaut) in der Zeit vom 21.11.<strong>1994</strong> bis<br />

18.01.1995 (mindestens 8 Wochen) im Gemeindeamt während der<br />

Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.


2) Die Änderung des rechtskräftigen Teilbebauungsplanes Astgründe<br />

beziehen sich auf nachfolgende Bereiche:<br />

a) Änderung der Anbindung an die A9 (Pyhrnautobahn) im Norden über<br />

den Werschweg (öffentliches Gut):<br />

Die Anbindung an die A9 wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr<br />

eine gemeinsame Zufahrt für den Industrie- und Gewerbepark<br />

Astgründe und das Areal des EZ III Werschweg vorgesehen ist.<br />

Begründung:<br />

Am 1.3.1991 erfolgte in der Gemeinde Seiersberg unter Beisein der<br />

verantwortlichen Referenten der Fachabteilung II a des Amtes der<br />

Steiermärkischen Landesregierung eine klärende Aussprache<br />

bezüglich Situierung und Errichtung der geplanten Autobahnabfahrt<br />

A9 (Pyhrnautobahn) in Verbindung mit der von den Gemeinden<br />

Seiersberg, Pirka, Unterpremstätten und Kalsdorf gewünschten<br />

Autobahnbegleitstraße. Dabei konnte eine Planung präsentiert<br />

werden, welche die Integration der Begleitstraße im Bereich d er<br />

Autobahnauf- und abfahrt vorsieht. Ein Detailplan (A9<br />

Pyhrnautobahn, Anschlussstelle Seiersberg) vom Juni 1991 liegt vor.<br />

Dieses Projekt ermöglicht nunmehr die seit Jahren urgierte<br />

Anbindung des gegenständlichen Planungsgebietes an das<br />

übergeordnete Straßen- und Wegenetz zur gewünschten Entlastung des<br />

kommunalen Straßennetzes Seiersberg. Da nunmehr die Errichtung<br />

des geplanten Autobahnvollanschlusses und der Begleitstr aße kurz<br />

vor Fertigstellung ist, wird das öffentliche Interesse seitens der<br />

Gemeinde Seiersberg dahingehend bekundet, mit dieser<br />

Autobahnauf-und abfahrt dass ehemals als Schottergrube genutzte<br />

Planungsgebiet bestmöglich an das übergeordnete Straßen- und<br />

Wegenetz anzubinden. Dies insbesondere, um damit auch eine<br />

Entlastung der Feldkirchnerstraße zu erreichen.<br />

b) Änderung des Verwendungszweckes von Industrie - und<br />

Gewerbegebiet II-(J/2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1-1,5 in<br />

Einkaufszentrum III Sanierungsgebiet Abwasser (EZ III S G -A) mit<br />

einer Bebauungsdichte von 0,2-1,5:<br />

Ein Teil der im Geltungsbereich liegenden Grundflächen s ind im<br />

mittlerweile rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der<br />

Gemeinde Seiersberg als Einkaufszentrum III (EZ III -Sg A)<br />

Abwassersanierungsgebiet auf dem Grundstück Nr. 279/2 im<br />

Flächenausmaß von circa 32.600 m2 mit einer Bebauungsdichte von<br />

0,2 bis 1,5 festgelegt worden. Die rechtlichen Grundstücke Nr.<br />

284/1, 285/6, 279/1, 273/1 und 272 (Teilfläche), alle KG<br />

Seiersberg sind weithin wie im Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 und<br />

Bebauungsplan als Industrie- und Gewerbegebiet II (J/2-Sg A)<br />

Abwassersanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis<br />

maximal 1,5 festgelegt.<br />

Begründung:<br />

Die gegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/2 im<br />

Flächenausmaß von circa 32.60 m2 wird daher durch die nunmehr<br />

vorliegende, geänderte Rechtslage von Industrie-und Gewerbegebiet<br />

II (J/2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1-1,5 auf Einkaufszentrum<br />

III (EZ III-S G-A) Abwassersanierungsgebiet mit einer<br />

Bebauungsdichte von 0,2-1,5 entsprechend dem Siedlungsleitbild zum<br />

Örtlichen Entwicklungskonzept und dem rechtsgültigen<br />

Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der Gemeinde Seiersberg abgeändert.


c) Der Anschluss des Bebauungsplangebietes an das öffentliche Gut<br />

(Werschweg) im Süden:<br />

Der bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Anschluss<br />

des Bebauungsplangebietes an das öffentliche Gut (Werschweg) im<br />

Süden wird nunmehr weiter nach Süden verschwenkt. Die bisher<br />

vorgesehene Ein- und Ausfahrt zum Industrie- und Gewerbepark<br />

Astgründe wird daher um circa 140m in südwestlicher Richtung<br />

verlegt.<br />

Begründung:<br />

Um eine allfällige Behinderung und Belästigung der bestehenden<br />

Wohnnutzung westlich des Werschweges hintanzuhalten, wird die Aus -<br />

und Einfahrt der geplanten Erschließungsstraße verlegt.<br />

3) Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied sowie<br />

jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes<br />

Interesse glaubhaft machen kann, schriftliche Einwendungen, die<br />

eine Begründung enthalten müssen, beim Gemeindeamt bekanntgeben.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Die von Herrn Dipl. Ing. Max Pumpernig erstellte Unterlage Gz:<br />

73-B 94, vom Oktober <strong>1994</strong>, bildet in Fotokopie die Beilage A) zu<br />

diesem Protokoll.<br />

Der Bürgermeister ersuchte den örtlichen Raumplaner um Erläuterung<br />

des Antrages. Der örtliche Raumplaner Dipl. Ing. Max Pumpernig<br />

erläuterte in kurzen Worten die Änderung. Der Bürgermeister<br />

erinnerte die Mitglieder des Gemeinderates, dass diese<br />

Angelegenheit bereits im Bau- und Raumordnungsausschuss eingehend<br />

erörtert worden ist. Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />

Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des Gemeinderates über<br />

seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss einstimmig<br />

den Antrag des Bürgermeisters.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur sofortigen weiteren<br />

Durchführung;<br />

4.) c) Beratung und Beschlussfassung, Durchführung eines kleinen<br />

Änderungsverfahrens gemäß § 31 des Steiermärkischen<br />

Raumordnungsgesetzes 1974, in der geltenden Fassung, Umwandlung<br />

des Grundstückes Nr. 126/2, KG Seiersberg, von bisher Industrie-<br />

und Gewerbegebiet I, Sgl 0,3-1,5 in Kern-, Büro- und<br />

Geschäftsgebiet, Sgl 0,3-1,5, Flächenwidmungsplanänderung 2.01;<br />

Gz.: 031-0/-/FläwiÄnderung2.01/<br />

Der Bürgermeister verwies auf das zu den Tagesordnungspunkten 1.)<br />

und 4.) a) bereits von ihm in seinen Begründungen dargelegte. Der<br />

Bürgermeister stellte hierauf folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge folgende Verordnung beschließen:<br />

"Verordnung über die vom Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg am<br />

08.11.<strong>1994</strong> beschlossene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.01


samt zeichnerischer Darstellung."<br />

§ 1<br />

Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfasst von Dipl.<br />

Ing. Max Pumpernig, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und<br />

Raumordnung, Gz: 77-F94, mit Datum 20.10.<strong>1994</strong>, basierend auf der<br />

Planunterlage Maßstab 1: 5.000 bildet einen integrierten<br />

Bestandteil dieser Verordnung und stellt gesondert den<br />

Geltungsbereich der Planänderung dar.<br />

§ 2<br />

Die Änderung Nr. 2.01 des Flächenwidmungsplanes bezieh t sich auf<br />

nachfolgenden Bereich:<br />

Das Grundstück Nr. 126/2, KG Seiersberg, in einem Flächenausmaß<br />

von 80 m2, wird von bisher Industrie- und Gewerbegebiet I mit<br />

einer Bebauungsdichte von 0,3-1,5 nunmehr als Kern-, Büro- und<br />

Geschäftsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,3-1,5 festgelegt.<br />

Begründung:<br />

Die Änderung dient der Arrondierung des im Süden und Westen des<br />

gegenständlichen Grundstückes bereits bestehenden Kern -, Büro- und<br />

Geschäftsgebietes.<br />

Die Änderung steht nicht im Widerspruch zum Örtlichen<br />

Entwicklungskonzept der Gemeinde Seiersberg.<br />

§ 3<br />

Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durc h die<br />

Landesregierung beginnt seine Rechtswirksamkeit mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Der Bürgermeister stellte ferner fest, dass die Unterlage von Dipl.<br />

Ing. Pumpernig, Graz-Seiersberg, Oktober <strong>1994</strong>, in Fotokopie die<br />

Beilage B) zu diesem Protokoll bildet.<br />

Der Bürgermeister ersuchte den Raumplaner, Herrn Dipl. Ing. Max<br />

Pumpernig, um dessen Erläuterungen. Nach den Erläuterungen<br />

ersuchte der Bürgermeister um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des<br />

Gemeinderates über seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat<br />

beschloss einstimmig den Antrag des Bürgermeisters.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;


5.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 5.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Auflage des Teilbebauungsplanes in der Zeit vom<br />

28.07. bis 10.10.<strong>1994</strong> erfolgt ist und alle Gemeindebürger bzw<br />

sonstigen physischen und juristischen Personen die Möglichkeit<br />

hatten, innerhalb dieses Zeitraumes Einsicht zu nehmen bzw<br />

Einwendungen zu erheben. Die Beschlussfassung dieses<br />

Tagesordnungspunktes ist für die weitere wirtschaftliche<br />

Entwicklung dieses Gebietes maßgeblich und daher im öffentlichen<br />

Interesse der Gemeinde Seiersberg gelegen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des<br />

Gemeinderates um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

5.) b) Beratung und Beschlussfassung, Teilbebauungsplan<br />

Aufschließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich des<br />

Werschweges, westlich der Astgründe;<br />

b/1) Beratung und Beschlussfassung betreffend Stellungnahmen und<br />

Einwendungen, eingelangt während der Auflagefrist;<br />

Gz.: 031-2/-/63281-EibingerBautr/<br />

Zu diesem Tagesordnungspunkt erklärte sich Herr Gemeinderat Ing.<br />

Josef Eibinger für befangen und begab sich aus dem<br />

Gemeinderatssitzungssaal.<br />

Der Bürgermeister brachte dem Gemeinderat den Inhalt der<br />

Stellungnahmen bzw. Einwendungen, welche während der Auflagefrist<br />

bei der Gemeinde Seiersberg eingelangt sind, wie folgt zur<br />

Kenntnis:<br />

EINWENDUNGSBEHANDLUNG STADLBAUERGRÜNDE<br />

Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Kaiserfeldgasse 1, 8011 Graz,<br />

GZ: A14-K- 3/1988-18, vom 23.09.<strong>1994</strong>, Bearbeiter: Dipl.-Ing.<br />

Rogl;<br />

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung am<br />

23.09.<strong>1994</strong> Einwendung zum Teilbebauungsplan für ein EZ III -<br />

Entwurf am Werschweg der Gemeinde Seiersberg beschlossen. Darin<br />

wird angemerkt, dass das vom Teilbebauungsplan erfasste Areal ca.<br />

17.600 m2 aufweist. Unter Heranziehung der im<br />

Bebauungsplan-Entwurf festgelegten Bebauungsdichte von 0,2 - 1,5,<br />

Bebauungsgrad bis 0,5, Gebäudehöhe bis ca. 10,0 m, Anzahl der<br />

Geschoße 2 und offene Bebauungsweise wird dazu festgehalten, dass<br />

gemäß § 8 der Verordnung zum vorliegende n<br />

Teilbebauungsplan-Entwurf auf die Einhaltung der Bestimmungen der<br />

EZ-Verordnung verwiesen wird. Entsprechend diesen Bestimmungen<br />

darf die Gesamtbetriebsfläche für ein EZ III in der Gemeinde


Seiersberg 5.000 m2 nicht übersteigen. Hochgerechnet auf die<br />

Größe des Planungsareales unter o.a. Rahmenbedingungen ergibt<br />

sich laut Magistrat Graz die Möglichkeit zur Errichtung von<br />

insgesamt 5 Einkaufszentren zu je 5.000 m2 oder eines<br />

Einkaufszentrums mit einer Gesamtbetriebsfläche von bis 26.400 m2.<br />

Ferner wird in der Einwendung angeführt, dass nach § 2 der EZ<br />

Verordnung gemäß Zentralitätsstufen Seiersberg nicht als eine<br />

Gemeinde für EZ III über 5.000 m2 aufscheint, sodass in diesem<br />

Zusammenhang "zum wiederholten Male eine Umgehung der Bestimmung<br />

nach § 2 Abs. 2 der EZ-Verordnung beabsichtigt ist" (Zitat). Zu<br />

der Argumentation der Gemeinde Seiersberg hinsichtlich<br />

Zugehörigkeit zu einem "Zentralen Standortraum" und einer<br />

angestrebten "Funktionsteilung" mit der Landeshauptstadt Graz wird<br />

festgestellt, dass dies von ihr nicht gewünscht wird.<br />

Schlussendlich führt der Magistrat Graz an, dass die Einwendungen,<br />

die von der Stadt Graz gegen diverse Bebauungspläne und<br />

Flächenwidmungsplanänderungen betreffend Einkaufszentren bisher<br />

bereits vorgebracht wurden, bisher keine Berücksichtigung fanden.<br />

C.A.P. Immobilien Projektentwicklungs- und Beteiligungs AG,<br />

Kärntnerring 5, 1010 Wien:<br />

Einwendung zum vorgelegten Teilbebauungsplan EZ III - Werschweg,<br />

GZ: SU/fes vom 23.09.<strong>1994</strong>: Der o.a. Einwendungssteller ersucht<br />

um Änderung der im Entwurf ausgewiesenen nördlichen Zufahrt<br />

aufgrund beigelegtem Plan.<br />

Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge<br />

die eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen wie folgt<br />

behandeln bzw. hierüber entscheiden:<br />

Unter Bezugnahme der o.a. Punkte zur Einwendung des Magistrat<br />

Graz vom 23.09.<strong>1994</strong> wird nachfolgend ausgeführt:<br />

1 . Zu der in der Einwendung angeführten Größe des Gesamtareales<br />

von 17.600 M2 ist anzumerken, dass dieses lediglich die Größe von<br />

ca. 16.780 m 2 aufweist, dies deshalb, als im Zuge der<br />

öffentlichen Auflage nunmehr aufgrund der Einwendung des Nachbarn<br />

eine Grenzkorrektur erfolgt.<br />

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass laut Angaben der Firma<br />

Stadlbauer für die Öffentlichkeit zugängliche Verkaufsflächen in<br />

der Maximalgröße von 5.000 m2 vorgesehen sind und eine max.<br />

Bruttogeschoßfläche von 8.000 m 2 (inkl. Büros, Verwaltung,<br />

udgl.) vorgesehen ist (she. auch Erläuterungsbericht zum<br />

aufgelegten Bebauungsplan-Entwurf).<br />

Aus den mittlerweile in Auflage befindlichen Entwurf zum<br />

Regionalen Entwicklungsprogramm Graz - Graz/Umgebung geht<br />

eindeutig hervor, dass die Gemeinde Seiersberg als<br />

Nahversorgungszentrum festgelegt wird (Grafik Regionalplan Seite<br />

23 des aufgelegten Entwurfes). Sohin wird seitens der<br />

Überörtlichen Raumordnung bestätigt, dass diese Zielsetzung zur<br />

geplanten Gemeindeentwicklung nunmehr auch als realistisch aus<br />

Sicht der überörtlichen Raumplanung angesehen wird.


2. Ferner wird unter Hinweis auf das Schreiben des Amtes der<br />

Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 6.04.1992, unter<br />

GZ: 03-10S5-92/173, Bearbeiter: Dr. Peter Krug, verwiesen,<br />

wonach für die Beurteilung der Zulässigkeit von Einkaufszentren<br />

der § 4 Abs.9 der EZ-Verordnung maßgebend ist, und als<br />

zentralörtlicher Standortraum einerseits das Bauland des<br />

zentralörtlichen Kerngebietes und das daran in räumlich -<br />

funktionellem Naheverhältnis anschließende Bauland zu verstehen<br />

ist, andererseits auch das sich laut Flächenwidmungsplan<br />

geschlossen in ein benachbartes Gemeindegebiet fortsetzende<br />

Bauland, wenn zwischen diesem Bauland und dem zentralörtlichen<br />

Kerngebiet ein räumlich-funktionelles Naheverhältnis gilt. Ein<br />

solches räumlich-funktionelles Naheverhältnis ist insbesondere<br />

anzunehmen, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche<br />

Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des<br />

betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich<br />

vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über<br />

öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist. Das Amt der Stmk.<br />

Landesregierung, Rechtsabteilung 3, ist laut o.a. Stellungnahme<br />

daher zusammenfassend der Ansicht, dass es sich um einen<br />

zentralörtlichen Standortraum handelt, was die Zulässigkeit für<br />

die Errichtung von Einkaufszentren ergibt, bzw. auf die<br />

Zulässigkeit für die Ausweisung - von Einkaufszentrumsgebieten<br />

schließen lässt.<br />

3. Der in der Einwendung angeführten Möglichkeit, auf dem<br />

gegenständlichen Areal insgesamt 5 Einkaufszentren zu je 5.000 m2<br />

oder ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtbetriebsfläche von bis<br />

zu 26.400 m2 zu errichten ist entgegenzuhalten, dass das<br />

gegenständliche Areal zwischenzeitlich von der Firma Stadlbauer<br />

erworben wurde und diese gemäß Erläuterungsbericht zum<br />

Bebauungsplan lediglich einen Betrieb mit o.a. max. Flächen<br />

anstrebt.<br />

Nachdem Einkaufszentren III solche Handelsbetriebe sind, die<br />

gemäß Abs.2 der EZ-Verordnung mit einem Warenangebot, welches<br />

durch seine Art einen vergleichsweise großen Flächenbedarf<br />

bedingt, darstellen, diese noch dazu laut EZ-Verordnung in allen<br />

Gemeinden des Landes Steiermark unabhängig von der in den<br />

Regionalen Entwicklungsprogrammen festgelegten Zentralitätsstufe<br />

errichtet werden können, soll an dieser Stelle auf die vom<br />

Landesgesetzgeber immer wieder deutlich zitierte<br />

Gemeindeautonomie im Rahmen der Örtlichen Raumplanung verwiesen<br />

werden. Im übrigen wird auf die in der Einwendung geforderte<br />

Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs.1 1 der EZ -Verordnung<br />

verwiesen, auf die die Gemeinde Seiersberg ebenfalls größten Wert<br />

legt.<br />

Der Einwendung kann daher aus o.a. Gründen insgesamt nicht<br />

stattgegeben werden.<br />

C.A.P. Immobilien Projektentwicklungs- und Beteiligungs AG,<br />

Kärntnerring 5, 1010 Wien:<br />

Der Einwendung wird stattgegeben und wird die nördliche Zufahrt<br />

gemäß bei gelegter Plangrafik unter Bezugnahme auf ein mit


17.10.<strong>1994</strong> geführtes Gespräch mit Dr. Posnik mit einer<br />

Straßenbreite von je 6 m im Bebauungsplan festgelegt.<br />

Der Bürgermeister ersuchte den Raumplaner um die entsprechende<br />

Erläuterung.<br />

Dipl. Ing. Pumpernig erläuterte die Behandlung der eingebrachten<br />

Einwendungen nochmals. Er erinnerte insbesondere daran, dass die<br />

Behandlung der Einwendungen bereits im Bau - und<br />

Raumordnungsausschuss genauest diskutiert wurde. Ergebnis dieser<br />

Diskussion sei eine Empfehlung an den Gemeinderat. Im übrigen, so<br />

Dipl. Ing. Pumpernig, wurde seitens des Magistrates Graz<br />

Einsicht in die Unterlagen genommen und sei man daher genauest<br />

informiert.<br />

Zu diesen Erläuterungen fragte der Gemeindekassier an, ob er diese<br />

insofern richtig verstanden habe, wenn er daraus ersehe, dass<br />

seitens des Magistrates Graz die Behauptung aufgestellt werde, in<br />

Seiersberg dürften nur EZ III mit einer Fläche von 5.000 m2<br />

errichtet werden, während von der Gemeinde Seiersberg und der<br />

zuständigen Abteilung der Steiermärkischen Landesregierung eine<br />

darüber hinausgehende Größenordnung für zulässig erachtet wird?<br />

Dipl. Ing. Pumpernig erklärte, dass der Gemeindekassier die<br />

Situation richtig verstehe.<br />

Weitere Wortmeldungen erfolgten keine. Der Gemeinderat fasste<br />

hierauf folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

Der Einwendung des Magistrates Graz wird nicht stattgegeben.<br />

Der Einwendung der C A P wird Folge gegeben.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag, die erforderlichen und<br />

entsprechenden Verständigungsschreiben zu konzipieren und dem<br />

Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />

b/2) Beratung und Beschlussfassung des Teilbebauungsplanes<br />

Aufschließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich des<br />

Werschweges, westlich der Astgründe;<br />

Gz.: 031-2/-/63281-EibingerBautr/<br />

Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge folgende Verordnung beschließen:<br />

Verordnung<br />

Gemäß § 27 Abs 1a und 2 in Verbindung mit § 23 (5) lit k), § 28<br />

und § 29 Stmk Raumordnungsgesetz 1974 idF. LGBl Nr. 41/1991 mit<br />

der ein Teilbebauungsplan aufgestellt wird.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Der Bebauungsplan besteht aus einem Verordnungstext und der<br />

zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Der<br />

Verordnung ist ein Erläuterungsbericht angeschlossen.


(2) Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfasst von<br />

Dipl. Ing. Max Pumpernig, Graz, Gz: 58-B 94 mit Datum vom 17.<br />

10.<strong>1994</strong>, basierend auf der letzt aktuellen Katastergrundlage,<br />

ergänzt durch den Lageplan des Dipl. Ing. Helmut Mayrhofer, Ing.<br />

Konsulent für Vermessungswesen, Gz: 3369 vom 29.09.<strong>1994</strong> bildet<br />

einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt<br />

gesondert den Geltungsbereich dar.<br />

§ 2<br />

Begriffbestimmungen<br />

(1) Straßenfluchtlinien sind die Grenzen von Verkehrsflächen für<br />

fließenden Verkehr.<br />

(2) Baugrenzlinien sind Linien, die durch ein Gebäude in keinem<br />

Falle überschritten werden dürfen.<br />

(3) Einkaufszentrum der Type III (EZ III) sind Flächen, die für<br />

die Sonderformen von Einkaufszentren II, samt den zum Betrieb<br />

gehörigen Parkplätzen bestimmt sind. Einkaufszentren III sind<br />

Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das<br />

überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine<br />

Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren II großen Flächenbedarf<br />

bedingt.<br />

§ 3<br />

Flächenwidmung<br />

(1) Die Grundstücksflächen Nr. 306/1 (Teilfläche), 299/1, 290/3<br />

und 285/1, alle KG Seiersberg, im Flächenausmaß von circa 13.76 m2<br />

sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 als<br />

Aufschließungsgebiet für EZ III (Sonderform) mit einer<br />

Bebauungsdichte von 0,2-1,5 festgelegt.<br />

Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/2 KG Seiersberg, im<br />

Flächenausmaß von circa 3.020 m2 ist im rechtsgültigen<br />

Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 als EZ III (Sonderfo rm)<br />

Abwassersanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 -1,5<br />

festgelegt. Aufgrund des vorliegenden<br />

Abwasserentsorgungsnachweises ist festzuhalten, dass eine, dem<br />

Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung kurzfristig<br />

herstellbar ist.<br />

§ 4<br />

Verkehrserschließung<br />

(1) Die Hauptanbindung des Planungsgebietes an das öffentliche Gut<br />

(A9 Autobahnabfahrt bzw. Begleitstraße, derzeit im Bau) erfolgt<br />

durch die im Norden vorgesehene, gemeinsame Zu-und Ausfahrt mit<br />

dem Industrie- und Gewerbepark Astgründe.<br />

(2) Der Anschluss des Planungsgebietes an das öffentliche Gut<br />

(Gemeindestraße-Werschweg) erfolgt durch die im Südwesten<br />

vorgesehenen Ein-und Ausfahrten.<br />

(3) Die Ein-und Ausfahrtsbereiche haben eine Mindestbreite von 10<br />

m aufzuweisen.<br />

(4) Für den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen<br />

Kfz-Abstellflächen vorzusehen, wobei die Überdachung der<br />

Stellplätze vorgesehen ist. Das zeitlich befristete Aufstellen<br />

von untergeordneten Bauwerken (z. B. kleine Verkaufsstände) ist


auf diesen Flächen zulässig. Die Grenzziehung der Flächen<br />

zwischen ruhenden und fließenden Verkehr ist im Zuge der<br />

Projektrealisierung auf den spezifischen Bedarf abzustimmen.<br />

§ 5<br />

Ver-und Entsorgungseinrichtungen<br />

(1) Die Trinkwasserversorgung hat durch Anschluss an das bestehende<br />

Ortsnetz der Gemeinde Seiersberg zu erfolgen.<br />

(2) Die Abwasserbeseitigung hat durch Anschluss an das bestehende<br />

öffentliche Kanalnetz zu erfolgen.<br />

(3) Die Stromversorgung ist unter Berücksichtigung des Wasser -und<br />

Kanalnetzes verkabelt durch Anschluss an das öffentliche Stromnetz<br />

auszuführen.<br />

(4) Die Telefonversorgung ist Inhalt des Geltungsbereiches<br />

koordiniert mit den übrigen Versorgungsträgern auszuführen.<br />

(5) Für eine geordnete Mülltrennung und Müllabfuhr sind<br />

entsprechende Standplätze für die Aufstellung von<br />

Müllsammelbehältern vorzusehen.<br />

§ 6<br />

Lage der Gebäude<br />

(1) Die Situierung der Gebäude ist innerhalb der in der<br />

Plandarstellung festgelegten Baugrenzlinien vorzunehmen.<br />

(2) Untergeordnete Bauwerke die keine Gebäude sind, wie Flugdächer<br />

zu Lagerungszwecken können im Ausnahmefall unter Einhaltung der<br />

bauordnungsgemäßen Mindestabstände auch außerhalb der festgelegten<br />

Baugrenzlinien errichtet werden.<br />

§ 7<br />

Bebauungsweise, Geschoßanzahl,<br />

Bebauungsdichte, Bebauungsgrad<br />

(1) Die in der Plandarstellung festgelegten Bebauungsweisen sind<br />

einzuhalten.<br />

(2) Die in der Plandarstellung festgelegte maximale zulässige<br />

Geschoßanzahl ist einzuhalten. Die maximale Geschoßanzahl wird<br />

mit der Zahl der Vollgeschoße festgelegt und beträgt für das<br />

gegenständliche Planungsgebiet 2 Vollgeschosse.<br />

(3) Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird mit 10 m festgelegt.<br />

(4) Die in der Plandarstellung festgelegte Bebauungsdichte sowie<br />

der maximal zulässige Bebauungsgrad ist einzuhalten.<br />

§ 8<br />

Betriebstype und Größenordnung<br />

(1) Der in der Plandarstellung festgelegte Einkaufszentrumtyp ist<br />

einzuhalten.


(2) Die Bestimmungen des Entwicklungsprogra mmes zur<br />

Versorgungsinfrastruktur (LGBl Nr. 35/1988) sind einzuhalten.<br />

(3) Die Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes<br />

idF., insbesondere des § 27 Abs 4 sind einzuhalten.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Der Bürgermeister fügte ergänzend zu seinem Antrag hinzu, dass nach<br />

Beschlussfassung durch den Gemeinderat, der Vorgang der<br />

Rechtsabteilung 3 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach Durchführung dieses<br />

Verfahrens ist folgende Kundmachung durchzuführen:<br />

Gemäß § 27 (1a) in Verbindung mit § 23 (5) lit k und § 29 Abs 6<br />

des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 idF. LGBl Nr.<br />

41/1991 hat der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg in seiner<br />

Sitzung vom 08.11.<strong>1994</strong> den Teilbebauungsplan gemäß beiliegender<br />

Urkunde, verfasst von Dipl. Ing. Max Pumpernig, Ing. Konsulent<br />

für Raumplanung und Raumordnung vom 17.10.<strong>1994</strong>, Gz: 58-B 94,<br />

öffentlich aufgelegt in der Zeit vom 01.08.<strong>1994</strong> bis 26.09.<strong>1994</strong>,<br />

beschlossen.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Die von Dipl. Ing. Max Pumpernig erstellte Unterlage -Urkunde, Gz<br />

58-B 94, vom Oktober <strong>1994</strong>, bildet in Fotokopie die Beilage C) zu<br />

diesem Protokoll.<br />

Der Bürgermeister ersuchte den örtlichen Raumplaner, Herrn Dipl.<br />

Ing. Max Pumpernig, um die entsprechende Erläuterung des<br />

Vorganges. Nach erfolgter Erläuterung ersuchte der Bürgermeister<br />

um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />

Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um Abstimmung über seinen<br />

Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />

einstimmig.<br />

Nach Beendigung dieses Tagesordnungspunktes verabschiedete sich<br />

Herr Dipl. Ing. Max Pumpernig und verließ die<br />

Gemeinderatssitzung. Herr Gemeinderat Ing. Josef Eibinger wurde<br />

infolge Erledigung des Tagesordnungspunktes wieder in den<br />

Gemeinderatssitzungssaal gebeten.


Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur sofortigen weiteren<br />

Durchführung;<br />

6.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 6.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Beschlussfassung des zweiten<br />

Nachtragsvoranschlages <strong>1994</strong> für die Abwicklung aller Vorgänge im<br />

Gemeindegeschehen äußerst wichtig ist und daher keinen weiteren<br />

zeitlichen Aufschub duldet. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />

ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

6.) b) Beratung und Beschlussfassung, 2. Nachtragsvoranschlag<br />

<strong>1994</strong>;<br />

Gz.: 902/-/NVA2/94/<br />

Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge den im Entwurf allen Fraktionen samt<br />

Erläuterung zugestellten zweiten Nachtragsvoranschlag <strong>1994</strong>,<br />

welcher in Fotokopie die Beilage D) zu diesem Protokoll bildet,<br />

genehmigen. Der Bürgermeister begründete seinen Antrag ferner<br />

damit, dass der Nachtragsvoranschlag ordnungsgemäß kundgemacht<br />

wurde und während zweier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht<br />

aufgelegen hat.<br />

Aufgrund dieses Nachtragsvoranschlages ergeben sich nunmehr im<br />

ordentlichen Haushalt Einnahmen in Höhe von S 104,148.000, -- ,<br />

welchen Ausgaben in der gleichen Höhe von S 104,148.000, --<br />

gegenüberstehen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />

der Gemeindekassier, welcher erklärte, dass er den<br />

Nachtragsvoranschlag mit seiner eigenen EDV durchgerechnet habe,<br />

dieser sich als richtig erwiesen hat, weshalb er keine weiteren<br />

Fragen habe. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />

Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />

Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />

Durchführung;


7.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 7.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die rechtzeitige Beschlussfassung des<br />

Untervoranschlages 1995 für den Staatsbürgerschaftsverband<br />

Seiersberg deshalb so wichtig ist, da es auch der Gemeinde Pirka<br />

als Mitglied des Verbandes möglich sein muss, zeitgerecht die<br />

entsprechenden Vorkehrungen im Voranschlag 1995 treffen zu<br />

können. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

7.) b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995<br />

Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg;<br />

Gz.: 902/-/UVA95Pirka/<br />

Der Bürgermeister legte dem Gemeinderat den Untervoranschlag 1995<br />

für den Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg vor. Der<br />

Bürgermeister berichtete, dass dieser Untervoranschlag in<br />

gemeinsamer Sitzung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Pirka, am<br />

04.11.<strong>1994</strong>, eingehend besprochen und beraten worden ist. Dem<br />

Untervoranschlag sind die Erläuterungen beigeschlossen. Der<br />

Untervoranschlag wurde den Mitgliedern des Gemeindevorstandes<br />

ausgefolgt. Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag der<br />

Gemeinderat möge den in Fotokopie die Beilage E) zu diesem<br />

Protokoll bildenden Untervoranschlag 1995 für den<br />

Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg, welcher Ausgaben in Höhe<br />

von S 217.000,--vorsieht und für welchen die Gemeinde Seiersberg<br />

zu 67,70%, dies sind S 134.000,-- aufkommt , während die Gemeinde<br />

Pirka 32,30% dies sind S 64.000,--der Kosten zu tragen hat,<br />

genehmigen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />

der Gemeindekassier welcher erklärte, dass im Entwurf des<br />

Untervoranschlages die Einnahmenspalten verwechselt worden sind.<br />

Es wurden die Jahre in der Darstellung falsch ausgefüllt. Dieser<br />

Fehler sei jedoch nicht so gravierend, als dadurch der<br />

Untervoranschlag in dieser Sitzung nicht beschlossen werden<br />

könnte. Es müsse dieser Fehler jedoch nunmehr behoben werden.<br />

Weitere Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte<br />

den Gemeinderat um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />

Durchführung;


8.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 8.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die zeitgerechte Beschlussfassung des<br />

Untervoranschlages 1995 für den Standesamtsverband Seiersber g für<br />

die Erstellung des Voranschlages der Gemeinde Pirka äußerst<br />

dringlich ist, damit eben diese Gemeinde ihren Voranschlag 1995<br />

rechtzeitig erstellen kann. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />

ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

8.) b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 199 5<br />

Standesamtsverband Seiersberg;<br />

Gz.: 902/-/UVA95Pirka/<br />

Der Bürgermeister legte dem Gemeinderat den Untervoranschlag 1995<br />

für den Standesamtsverband Seiersberg vor. Der Bürgerm eister<br />

berichtete, dass dieser Untervoranschlag den Mitgliedern des<br />

Gemeindevorstandes zeitgerecht übergeben worden ist. Mit dem<br />

Bürgermeister der Gemeinde Pirka wurde der Untervoranschlag 1995<br />

am 04.11.<strong>1994</strong> eingehend beraten. Dieser Untervoranschlag 1995<br />

bildet in Fotokopie samt Erläuterung die Beilage F) zu diesem<br />

Protokoll. Der Untervoranschlag 1995 umfasst für den<br />

Standesamtsverband Seiersberg Ausgaben in der Höhe von S<br />

644.000,-- , welche zu 67,70% von der Gemeinde Seiersberg in Höhe<br />

von S 429.000,-- finanziert werden, während die Gemeinde Pirka zu<br />

32,30% bzw. S 205.000,-- aufzukommen hat. Der Bürgermeister<br />

stellte daher den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

Untervoranschlag 1995 für den Standesamtsverband Seiersberg in der<br />

vorliegenden Form genehmigen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />

Durchführung;<br />

9.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 9.) b), insofern für dringlich<br />

erklären, als die Erstellung des Untervoranschlages der<br />

Volksschule Seiersberg nicht nur für die schulischen Belange als<br />

äußerst dringlich zu bezeichnen ist, sondern die Be schlussfassung<br />

desselben auch für die eingeschulte Gemeinde Pirka bzw. das<br />

Zustandekommen des Voranschlages dieser Gemeinde als ebenso<br />

dringlich zu bezeichnen ist. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />

ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.


9.) b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoransc hlag 1995<br />

Volksschule Seiersberg;<br />

Gz.: 902/-/UVA95Pirka/<br />

Der Bürgermeister legte dem Gemeinderat den Untervoranschlag 1995<br />

für die Volksschule Seiersberg vor. Der Bürgermeister berichtete,<br />

dass dieser Untervoranschlag den Mitgliedern des Vorstandes<br />

zeitgerecht ausgefolgt wurde. Der Untervoranschlag 1995 für die<br />

Volksschule Seiersberg wurde ferner im Schulausschuss am 04.11.<br />

<strong>1994</strong> eingehend mit dem Bürgermeister der Gemeinde Pirka beraten.<br />

Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge<br />

den samt Erläuterungen in Fotokopie die Beilage G) zu diesem<br />

Protokoll bildenden Untervoranschlag 1995 der Volksschule<br />

Seiersberg, welcher Ausgaben in Höhe von S 8,938.000, -- vorsieht<br />

und für dessen Bedeckung die Gemeinde Seiersberg zu 72,15%, dies<br />

sind S 6,206.356,--bzw. die Gemeinde Pirka zu 27,85%, dies sind S<br />

2,395.662,-- , aufzukommen haben, genehmigen. Der<br />

außerordentliche Aufwand beträgt S 3,000.000,--und betrifft die<br />

Einbringung von Mitteln einer Bedarfszuweisung für die<br />

Kautionszahlung im Rahmen des Leasingvertrages.<br />

Ergänzend fügte der Bürgermeister hinzu, dass die Volksschule<br />

Seiersberg derzeit von 344 Schülern besucht wird, wovon 111 aus<br />

der Gemeinde Pirka kommen, während 232 Schüler aus Seiersberg<br />

stammen. Die Kopfquote pro Schüler beträgt S 25.982,--.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />

der Gemeindekassier, welcher fragte, ob der zweite<br />

Nachtragsvoranschlag in diesem Untervoranschlag bereits<br />

berücksichtigt sei? Dazu wurde seitens des Amtsleiters Auskunft<br />

erteilt, dass der zweite Nachtragsvoranschlag noch nicht in<br />

Rechtswirksamkeit erwachsen ist, weshalb eine Berücksichtigung im<br />

Untervoranschlag der Volksschule Seiersberg noch nicht vorgenommen<br />

werden konnte. Weitere Wortmeldungen erfolgten nicht. Der<br />

Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um Abstimmung über seinen<br />

Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />

einstimmig.<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />

Durchführung;<br />

10.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 10.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die genaue Bezeichnung von Straßen für die<br />

Auffindung von Personen innerhalb des Gemeindegebietes äußerst<br />

wichtig ist und daher ein im öffentlichen Interesse gelegenes<br />

Anliegen darstellt. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.


Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Antrag des Bürgermeisters<br />

wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />

10.) b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />

Stichstraße Mantschastraße zum Anwesen Wallner in "Elariweg";<br />

Gz.: 612-4/-/Elariweg/<br />

Der Bürgermeister berichtete, dass mit Ansuchen vom 12.08.<strong>1994</strong>,<br />

Herr Ing. Andreas Wallner, um die Benennung der zu seinem Anwesen<br />

führenden Stichstraße von der Mantschastraße in "Elariweg" gebeten<br />

habe. Hierüber hat der Bau- und Raumordnungsausschuss in seiner<br />

Sitzung am 07.09.<strong>1994</strong> beraten und an den Gemeinderat die<br />

Empfehlung ausgesprochen, der Straßenbenennung in "Elariweg"<br />

zuzustimmen. Der Bürgermeister stellte daher den Antrag, der<br />

Gemeinderat möge der Empfehlung des Ausschusses folgend, die<br />

Straßenbenennung in "Elariweg" genehmigen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />

Gemeinderat Hammer, welcher nach dem inhaltlichen Begriff des<br />

Wortes Elari fragte? Der Bürgermeister erklärte dazu, dass es sich<br />

um einen Ausdruck des Jubels handeln soll. Dies erklärten die<br />

Bewerber für diesen Namen. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />

Antrag des Bürgermeisters wurde vom Gemeinderat einstimmig<br />

beschlossen.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag, die entsprechenden<br />

erforderlichen Verständigungsschreiben zu konzipieren und dem<br />

Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen, bzw. die notwendigen<br />

Veranlassungen in der EDV zu treffen;<br />

Dem Referat Allgemeine Verwaltung im Hause mit dem Auftrag zur<br />

weiteren Durchführung insbesondere Verständigung im Hause bzw.<br />

technischen und persönlichen Dienstleistungsbereich;<br />

11.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 11.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als dies bereits im Antrag zu Tagesordnungspunkt 10.) a)<br />

erfolgt ist, da es sich um die gleiche Sachlage handelt. Der<br />

Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten<br />

keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen<br />

Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />

einstimmig.


11.) b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />

Gemeindestraße Nr. 122, sogenannte Begleitstraße, in "Maria<br />

Pfeifferstraße";<br />

Gz.: 612-4/-/MariaPfeifferstraße/<br />

Der Bürgermeister berichtete dem Gemeinderat, dass der Bau - und<br />

Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> an den<br />

Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen hat, die Gemeindestraße<br />

Nr. 122, die sogenannte Begleitstraße, in "Maria Pfeifferstraße"<br />

zu benennen. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu<br />

Wort meldete sich Herr Gemeinderat Grain, welcher die Begrenzung<br />

des Straßenzuges mit diesem neuen Namen wissen wollte. Der<br />

Bürgermeister antwortete dazu, dass die Begleitstraße begi nnend von<br />

der Einmündung in den Werschweg bis zur Gemeinde- bzw. Stadtgrenze<br />

diesen Namen tragen wird. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />

Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur Durchführung wie<br />

bereits zu Tagesordnungspunkt 10.) b) beschrieben;<br />

Dem Referat Allgemeine Verwaltung im Hause mit dem Auftrag zur<br />

Durchführung wie bereits zu Tagesordnungspunkt 10.) b)<br />

beschrieben;<br />

12.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 12.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Endvermessung des Rebenweges im öffentlichen<br />

Interesse und damit im Interesse von Klarheit der<br />

Besitzverhältnisse gelegen ist. Die Einverleibung der<br />

Trennflächen in das öffentliche Gut ist raschest durchzuführen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

12.) b) Beratung und Beschlussfassung, Endvermessung des Rebenweges<br />

laut Projekt Dipl. Ing. Meinrad Breinl, Gz: 2163/92, vom 04.07.<br />

<strong>1994</strong>, Übernahme der zugehörigen Trennflächen in das öffentliche<br />

Gut, Antrag auf Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />

Gz.: 612-1/-/67/


Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die<br />

laut Teilungsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 04.07.<strong>1994</strong>, Gz:<br />

2163/92, ermittelten Trennflächen, welche dem öffentlichen Gut<br />

zuzuschreiben sind, als Bestandteil des öffentlichen Gutes in<br />

dasselbe übernehmen und die Herstellung der Grundbuchsordnung in<br />

diesem Zusammenhang verfügen. In diesem Zusammenhang ist ferner<br />

die von Herrn Dr. Bernhard Grillitsch erbetene Mitteilung, da mit<br />

dieser seine grundbücherlichen Erfordernisse durchführen kann, zu<br />

erteilen. Die Vermessungsurkunde von Herrn Dipl. Ing. Meinrad<br />

Breinl, vom 04.07.<strong>1994</strong>, Gz: 2163/92, bildet in Fotokopie die<br />

Beilage H) zu diesem Protokoll.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />

erinnerte daran, dass der Bau- und Raumordnungsausschuss die<br />

Beschlussfassung an den Gemeinderat empfohlen habe. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />

Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />

Dem Leiter des technischen Dienstleistungsbereiches im Hause mit<br />

dem Auftrag zur Kenntnisnahme bzw. Überwachung der Durchführung;<br />

13.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 13.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Herstellung der Grundbuchsordnung im Bereich des<br />

Gottingerweges im öffentlichen Interesse betreffend<br />

Rechtssicherheit über die tatsächlichen Besitzverhältnisse des<br />

öffentlichen Gutes gelegen ist. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />

ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

13.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme von Teilflächen ,<br />

laut Informationsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 20.06.<br />

<strong>1994</strong>, Gz: 2502-94, im Ausmaß von 151 m2 in das öffentliche Gut,<br />

Teil des Gottingerweges, Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />

Gz.: 612-5/-/35/<br />

Der Bürgermeister berichtete dem Gemeinderat, dass der Bau - und<br />

Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> die<br />

Empfehlung ausgesprochen hat, die von Dipl. Ing. Meinrad Breinl,<br />

in dessen Informationsplan, vom 20.06.<strong>1994</strong>, Gz: 2502-94,<br />

ausgewiesene Teilfläche von 151 m2 in das öffentliche Gut, als<br />

Teil der Gemeindestraße Gottingerweg, zu übernehmen.<br />

Der Bürgermeister berichtete ferner, dass er mit der<br />

Liegenschaftseigentümerin, Frau Brigitte Resch, eine Übereinkunft<br />

hinsichtlich des Preises pro m2 von Schilling S 350, -- erzielen


konnte.<br />

Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge<br />

laut Informationsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 20.06.<strong>1994</strong>,<br />

Gz 2502-94, welcher Plan in Fotokopie die Beilage I) zu diesem<br />

Protokoll bildet, die Übernahme der 151 m2 aus dem Besitz von Frau<br />

Brigitte Resch, zum Preis von Schilling 350,--, insgesamt also S<br />

52.850,-- in das öffentliche Gut, als Teil der Gemeindestraße<br />

Gottingerweg, und damit verbundener Herstellung der<br />

Grundbuchsordnung, genehmigen bzw. beschließen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />

Herr Gemeinderat Ing. Josef Eibinger, welcher feststellte, dass er<br />

gegen eine solche Übernahme in das öffentliche Gut entschieden<br />

eintrete, da alle anderen Bürger in der Gemeinde ohne Abl öse im<br />

Rahmen der Widmungs- und Baubewilligungen Teile ihrer Grundstücke<br />

kostenlos in das öffentliche Gut abzutreten haben.<br />

Vizebürgermeister Breithuber entgegnete dazu, dass er sehr wohl für<br />

eine derartige Übernahme eintrete, da hier eine völlig andere<br />

Situation gegeben ist. Gemeinderat Schirgi bemerkte, dass die<br />

Situation in diesem Falle schon insoferne anders sei, als auf den<br />

Grundstücken von Frau Resch ja bereits von der Gemeinde Seiersberg<br />

asphaltiert worden ist. Nunmehr wolle Frau Resch genaue Grenzen<br />

haben. Demzufolge hat die Gemeinde Seiersberg zu Unrecht<br />

gehandelt und gehe es nunmehr darum, die Ordnung wieder<br />

herzustellen. Der Gemeindekassier wandte ein, dass laut dem den<br />

Gemeinderat vorgelegten Plan eine Asphaltierung auf den<br />

einzulösenden Grundstücken noch nicht vorgenommen worden ist.<br />

Dazu führte der Bürgermeister aus, dass die gelbe Linie mit der<br />

Asphaltkante ident ist. Gemeinderat Deutschmann schloss sich<br />

dieser Meinung an und erklärte, dass in dieses Gefüge eine Ordnung<br />

eingebracht werden muss. Sofern eine Asphaltierung bereits<br />

vorgenommen wurde, müsse auch die entsprechende Ablöse erfolgen.<br />

Außerdem gehe es dabei um keinen hohen Betrag. Gemeinderat Ing.<br />

Eibinger warnte davor, hier eine leichtfertige Entscheidung zu<br />

treffen, da man in Teufels Küche geraten könnte. Gemeinderat<br />

Ragger appellierte an die Mitglieder des Gemeinderates doch zu<br />

bedenken, dass bereits die Asphaltierung durchgeführt worden ist.<br />

Was geschehe, wenn nunmehr Frau Resch die Entfernung des Asphalts<br />

verlange? Gemeinderat Schirgi unterstrich nochmals, dass die<br />

Gemeinde aus eigenem Interesse und ohne weitere Rückfrage die<br />

Straße verbreitert und asphaltiert habe. Vizebürgermeister Alfred<br />

Fratschko stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge diesen<br />

Tagesordnungspunkt zur weiteren Beratung an den Bau - und<br />

Raumordnungsausschuss verweisen.<br />

Der Bürgermeister erklärte seinen Antrag als zurückgezogen und<br />

ersuchte die Mitglieder des Gemeinderates um Abstimmung über den<br />

Antrag von Vizebürgermeister Fratschko. Die Mitglieder des<br />

Gemeinderates beschlossen den Antrag von Vizebürgermeister<br />

Fratschko einstimmig.<br />

Dem Obmann des Bau- und Raumordnungsausschusses, Herrn Gemeinderat<br />

Ragger, im Hause mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung;<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, eine Fotokopie des<br />

Vorganges an den Obmann des Bau- und Raumordnungsausschusses<br />

auszufolgen;


14.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 14.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Herstellung der Grundbuchsordnung durch<br />

Übernahme der Stichstraße Grundstück Nr. 1012/30 zur Viktor<br />

Gerambstraße im öffentlichen Interesse gelegen ist und zu einer<br />

Vereinfachung der Besitzverhältnisse im Bereich von Straßen<br />

beiträgt. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.<br />

Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den<br />

Gemeinderat über seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat<br />

beschloss einstimmig den Antrag des Bürgermeisters.<br />

14.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme der Stichstraße<br />

Viktor Gerambstraße, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1012/30 in<br />

das öffentliche Gut als Gemeindestraße, Herstellung der<br />

Grundbuchsordnung;<br />

Gz.: 612-5/-/88/<br />

Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />

Der Bürgermeister berichtete, dass der Bau - und<br />

Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> an den<br />

Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen hat, die Stichstraße zur<br />

Viktor Gerambstraße, Grundstück Nr. 1012/30, KG Seiersberg, als<br />

Gemeindestraße in das öffentliche Gut zu übernehmen. Der<br />

Gemeinderat möge daher im Sinne der Empfehlung des Bau - und<br />

Raumordnungsausschusses den Beschluss fassen, das Grundstück Nr.<br />

1012/30 in das öffentliche Gut als Gemeindestraße zu übernehmen<br />

und gleichzeitig die Herstellung der Grundbuchsordnung beantragen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />

erinnerte die Mitglieder des Gemeinderates daran, dass der Bau- und<br />

Raumordnungsausschuss die Beschlussfassung empfohlen hat.<br />

Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den<br />

Gemeinderat über seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat<br />

beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />

15.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 15.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Herstellung der Grundbuchsordnung durch<br />

Übernahme der Busbucht, Grundstück Nr. 357/3, KG Seiersberg,<br />

infolge Klarheit der Besitzverhältnisse im öffentlichen Interesse<br />

gelegen und daher dringlich ist. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />

ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Antrag des<br />

Bürgermeisters wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.


15.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstückes<br />

Nr. 357/3, KG Seiersberg, in das öffentliche Gut als Busbucht,<br />

Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />

Gz.: 031-4/-/63281-.147/<br />

Der Bürgermeister berichtete, dass der Bau- und<br />

Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> an den<br />

Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen hat, das Grundstück Nr.<br />

357/3, KG Seiersberg, Busbucht, in das öffentliche Gut zu<br />

übernehmen. Der Bürgermeister stellte daher den Antrag der<br />

Gemeinderat möge der Empfehlung des Ausschusses folgen und die<br />

Übernahme in das öffentliche Gut bzw. Herstellung der<br />

Grundbuchsordnung beschließen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />

16.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt insofern für dringlich erklären, als<br />

die grundbücherliche Richtigstellung des Verlaufes der<br />

Mantschastraße im öffentlichen Interesse zwecks Klarstellung der<br />

Besitzverhältnisse gelegen ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

16.) b) Beratung und Beschlussfassung, Richtigstellung des<br />

Verlaufes der Mantschastraße im Bereich der Grundstücke Nr. 865,<br />

983, 872, 873, 987 und 990/1, alle KG Seiersberg, laut<br />

Grundbuchsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 19.12.1990, Gz:<br />

1120/89, Plangültigkeit 29.03.1996, durch Übernahme von<br />

Grundstücksteilen in das öffentliche Gut Mantscha straße,<br />

Gemeindestraße, Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />

Gz.: 032-0/-/Mantschastraße/<br />

Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge aufgrund der Empfehlung des Bau - und<br />

Raumordnungsausschusses, vom 07.09.<strong>1994</strong>, beschließen, dass laut


Grundbuchsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 19.12.1990, Gz:<br />

1120/89, die in diesem Plan ausgewiesenen Grundstücksteile der<br />

Grundstücke Nr. 865, 983, 872, 873, 987 und 990/1, alle KG<br />

Seiersberg, in das öffentliche Gut Gemeindestraße Mantschastraße<br />

übernommen werden und die Grundbuchsordnung herzustellen ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />

erinnerte die Mitglieder des Gemeinderates nochmals, dass es sich<br />

um eine Empfehlung des Bau- und Raumordnungsausschusses handle.<br />

Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />

Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />

17.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 17.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Übernahme des Grundstückes Nr. 353/2, KG<br />

Seiersberg, in das öffentliche Gut als Teil der Gustav Robert<br />

Kirchhoffstraße, im Interesse der Klarstellung der<br />

Besitzverhältnisse an Verkehrsflächen und damit im öffentlichen<br />

Interesse gelegen ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />

Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

17.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstückes<br />

Nr. 353/2, KG Seiersberg, Gustav Robert Kirchhoffstraße, als<br />

Gemeindestraße in das öffentliche Gut, Herstell ung der<br />

Grundbuchsordnung;<br />

Gz.: 612-5/-/101/<br />

Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge der Empfehlung des Bau - und<br />

Raumordnungsausschusses vom 07.09.<strong>1994</strong> folgend beschließen, dass<br />

das Grundstück Nr. 353/2, KG Seiersberg, in das öffentliche Gut<br />

als Teil der Gemeindestraße Gustav Robert Kirchhoffstraße<br />

übernommen wird und die Herstellung der Grundbuchsordnung zu<br />

beantragen ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />

erinnerte nochmals daran, dass es sich um eine Empfehlung des Bau -<br />

und Raumordnungsausschusses handle. Wortmeldungen erfolgten<br />

keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen<br />

Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />

einstimmig.


Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchf ührung;<br />

18.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt insofern für dringlich erklären, als<br />

die Beratung und Beschlussfassung über einen Räumungsvergleich im<br />

wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Seiersberg gelegen ist.<br />

Dies insbesondere deshalb, da jegliches gerichtliche Verfahren für<br />

die Gemeinde Seiersberg erhebliche Rechtsunsicherheit und<br />

wesentliche Mehrkosten verursachen würde.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.<br />

18.) b) Beratung und Beschlussfassung, außergerichtliche Einigung<br />

über Verzicht auf Mietrecht für Objekt in Gedersberg,<br />

Fruchtgenussrecht der Gemeinde;<br />

Gz.: 840-2/-/PachtvertragNatter/<br />

Im Verlaufe der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt kamen<br />

die Mitglieder des Gemeinderates in einstimmiger Manier überein<br />

diesen Tagesordnungspunkt in die nichtöffentliche Sitzung zu<br />

verweisen und als vertraulich zu behandeln. Der Inhalt dieses<br />

Tagesordnungspunktes ist daher aus dem gesonderten Protokoll<br />

dieser Gemeinderatssitzung ersichtlich.<br />

19.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge<br />

beschließen, dass der folgende Tagesordnungspunkt 19.) b) insofern<br />

für dringlich erklärt wird, als das Ausscheiden des Schlarweges<br />

aus dem Gemeindegut als öffentliche Verkehrsfläche aus Gründen der<br />

Klarheit der Besitzverhältnisse im öffentlichen Interesse gelegen<br />

ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />

Bürgermeisters einstimmig.


19.) b) Beratung und Beschlussfassung, Ausscheiden des im Eigentum<br />

der Gemeinde als Gemeindegut stehenden Schlarweges (Privatstra ße)<br />

in das öffentliche Gut als Gemeindestraße samt der in das<br />

Sportplatzgelände führenden Zufahrt, laut Informationsplan Dipl.<br />

Ing. Meinrad Breinl, vom 03.03.1993, Gz: 2208/93;<br />

Gz.: 612-5/-/79/<br />

Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge beschließen, dass der Schlarweg, welcher zur<br />

Zeit Bestandteil des Grundstückes Nr. 244/16, KG Seiersberg,<br />

Sportplatz, ist, von diesem Grundstück abgeschrieben (Teilung)<br />

wird. Für den Schlarweg samt der in den Sportplatz führenden<br />

Zufahrt ist eine eigene Grundstücksnummer zu erwirken und dieses<br />

Grundstück dem öffentlichen Gut der Gemeinde Seiersberg als<br />

Gemeindestraße zuzuschreiben. Der Informationsplan erstellt von<br />

Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 03.03.1993, bildet in Fotokopie<br />

die Beilage J) zu diesem Protokoll und somit die Grundlage dieses<br />

Beschlusses. Mit der Durchführung der Teilung ist Dipl. Ing.<br />

Meinrad Breinl zu beauftragen und sofern eine notarielle Maßnahme<br />

erforderlich sein sollte, Herr Notar Dr. Hellfried Klaftenegger.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat über<br />

seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss den Antrag<br />

des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />

20.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 20.) b) insofern für dringlich<br />

erklären, als die Notwendigkeit des Erhebens einer Beschwerde vor<br />

dem Verfassungsgerichtshof für die wirtschaftliche Situation der<br />

Gemeinde Seiersberg, im Zusammenhang mit der Entrichtung von<br />

Beiträgen für Hauptschüler an die Stadt Graz, unerlässlich ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />

ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />

Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um Abstimmung über seinen<br />

Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />

einstimmig.


20.) b) Beratung und Beschlussfassung, Erheben einer<br />

Verfassungsgerichtshofbeschwerde bezüglich Berufungsentscheidungen<br />

Schulkostenvorschreibungen Magistrat Graz;<br />

Gz.: 2110-4/-/GastschulbSchj93/94/<br />

Der Bürgermeister berichtete, dass der Gemeindevorstand in seiner<br />

Sitzung vom 20.09.<strong>1994</strong> im Rahmen der Übertragungsverordnung des<br />

Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg, vom 17.07.1991, § 1, lit<br />

d), den Beschluss gefasst hat, wie aus der Beschwerde von Herrn<br />

Rechtsanwalt Dr. Reinhard Hohenberg, vom 21.09.<strong>1994</strong>, ersichtlich,<br />

welche in Fotokopie die Beilage K) zu diesem Protokoll bildet,<br />

gegen die Berufungsentscheidungen der Steiermärkischen<br />

Landesregierung Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof z u<br />

erheben. Der Bürgermeister stellte daher den Antrag, der<br />

Gemeinderat möge diesen Beschluss des Gemeindevorstandes zu seinem<br />

eigenen Beschluss erheben.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldun gen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister erläuterte, dass infolge<br />

Erkrankung des Amtsleiters (Wespenallergie) der Termin bei Herrn<br />

Dr. Hohenberg am 05.09.<strong>1994</strong> nicht wahrgenommen werden konnte,<br />

weshalb am letzten Tag der Frist bei Herrn Dr. Hohenberg<br />

vorgesprochen und die Beschwerde eingebracht wurde. Der<br />

Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des Gemeinderates über<br />

seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss den Antrag<br />

des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, an Herrn Doktor<br />

Hohenberg einen Auszug aus diesem Gemeinderatssitzungsprotokoll<br />

samt Beilagen zu übermitteln;<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag, auf Basis dieser<br />

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jeweils gegen Bescheide<br />

des Magistrates Graz, Stadtschulamt, eine Berufung zu konzipieren<br />

und dem Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />

21.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge<br />

beschließen, dass der folgende Tagesordnungspunkt 21.) b) insofern<br />

für dringlich erklärt wird, als die Aufteilung des<br />

Jagdpachtschillings für <strong>1994</strong> aus zeitlichen Gründen dringend<br />

abzuwickeln ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat über<br />

seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss den Antrag<br />

des Bürgermeisters einstimmig.


21.) b) Aufteilung des Jagdpachtschillings <strong>1994</strong>;<br />

Gz.: 747-5/-/Jagdpachtschilling/<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die<br />

Aufteilung des Jagdpachtschillings <strong>1994</strong> wie folgt beschließen:<br />

" AUFTEILUNG des JAGDPACHTSCHILLINGS<br />

Der vom Bürgermeister erstellte Aufteilungsentwurf für den<br />

Jagdpachtschilling, wurde in der Zeit vom 21.06.<strong>1994</strong> bis<br />

27.07.<strong>1994</strong>, ordnungsgemäß im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsic ht<br />

aufgelegt. Einwendungen wurden nicht erhoben.<br />

Der Gemeinderat hat daher in seiner Sitzung vom 08.11.<strong>1994</strong>, gemäß<br />

§ 21 Abs. 2 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, LGBL. Nr. 23,<br />

beschlossen, den Jagdpachtschilling <strong>1994</strong> wie folgt aufzuteilen:<br />

Der Jagdpachtschilling <strong>1994</strong> beträgt S 20.000, --<br />

Dieser Betrag ist durch das Gesamtflächenausmaß der Gemeinde<br />

Seiersberg von 790 ha ( S 20.000,-- : 790 ha = S 25,32 ) zu<br />

teilen. Es ergibt sich somit ein Hektarsatz von S 25,32, für 1000<br />

m2 ein Satz von S 2,53 und für 100 m2 ein Satz von S 0,25. Die<br />

Anteile am Jagdpachtschilling können von den Grundbesitzern in der<br />

Zeit<br />

vom 10.11.<strong>1994</strong> bis einschließlich 22.12.<strong>1994</strong><br />

unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als 6<br />

Monate sein darf, und aus welchem das gesamte Flächenausmaß zu<br />

ersehen ist, während der Amtsstunden im Gemeindeamt Seiersberg,<br />

8054 Seiersberg, Feldkirchnerstraße 21, 1. Stock, Zimmer 6,<br />

behoben werden. Nicht behobene Anteile verfallen nach dem<br />

22.12.<strong>1994</strong> zugunsten der Gemeindekasse.<br />

Für den Gemeinderat:<br />

Der Bürgermeister:"<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />

Gemeinderat Hammer, welcher fragte, ob es den Tatsachen<br />

entspreche, dass sowohl die GKB als auch die ÖBB die Auszahlung<br />

ihres Jagdpachtschillings begehren? Der Bürgermeister bestätigte<br />

dies. Weitere Wortmeldungen erfolgten nicht. Der Bürgermeister<br />

ersuchte den Gemeinderat über seinen Antrag abzustimmen. Der<br />

Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag dafür zu sorgen, dass die<br />

Kundmachung dieses Beschlusses sofort erfolgt;<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />

Durchführung;<br />

22.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen


Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt 22.) b) insoferne für dringlich<br />

erklären, als der Beitritt zum Verein NOWA aus wirtschaftlichen<br />

Gründen für die Beschäftigung von Frauen äußerst wichtig ist und<br />

daher im öffentlichen Interesse der Gemeinde Seiersberg gelegen<br />

ist. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />

Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />

Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

22.) b) Beratung und Beschlussfassung, Beitritt vom Verein<br />

"Regionale Wirtschafts-und Qualifizierungsinitiative Graz und<br />

Graz-Umgebung" hinsichtlich des Projektes NOWA Netzwerk für<br />

Berufsausbildung von Frauen und Zahlung eines jährlichen<br />

Mitgliedsbeitrages;<br />

Gz.: 130-7/-/Frauenarbeit/<br />

Der Bürgermeister berichtete, dass der Sozial- und Kulturausschuss<br />

in seiner Sitzung vom 24.10.<strong>1994</strong> die Empfehlung an den Gemeinderat<br />

einstimmig beschlossen hat, die Gemeinde Seiersberg möge dem<br />

Verein NOWA beitreten.<br />

Der Bürgermeister stellte daher den Antrag, der Gemeinderat möge<br />

diesen Beitritt auf Basis der in Fotokopie die Beilage L) zu<br />

diesem Protokoll bildenden Satzungen dieses Vereines genehmigen,<br />

wobei seitens der Gemeinde Seiersberg pro Jahr und Einwohner ein<br />

Mitgliedsbeitrag von S 2,23 zu bezahlen ist.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Antrag des Bürgermeisters wurde vom<br />

Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, ein<br />

Verständigungsschreiben an die NOWA zu konzipieren und dem<br />

Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur Berücksichtigung<br />

und weiteren Durchführung bei Vorlage einer Vorschreibung des<br />

Mitgliedsbeitrages;<br />

23.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />

Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />

folgenden Tagesordnungspunkt insofern für dringlich erklären, als<br />

die Notwendigkeit der Versorgung mit Essen für die Bereiche<br />

Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und Senioren gewährleistet<br />

werden muss.


Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />

seinen Antrag. Der Antrag des Bürgermeisters wurde vom<br />

Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />

23.) b) Beratung und Beschlussfassung, Auftragsvergabe<br />

Essenlieferung für Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und<br />

Senioren;<br />

Gz.: 423/-/Anbot-Essenlieferung/<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat mö ge der<br />

Empfehlung des Sozial- und Kulturausschusses, vom 24.10.<strong>1994</strong>,<br />

folgend, den Zuschlag für die Essenlieferung für die Bereiche<br />

Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und Senioren, an die Firma<br />

Oregano, in 8055 Neuseiersberg, Sandgrubenweg 3, zum Preis von S<br />

59,-- für Senioren, S 35,-- für die Bereiche Kindergarten und<br />

Nachmittagsbetreuung, erteilen.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />

erfolgten aufgrund der Empfehlung des Ausschusses keine. Der<br />

Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />

Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, aufgrund der<br />

Ausschreibung die erforderlichen Verständigungsschreiben zu<br />

konzipieren und dem Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />

Der künftigen Personalvertretung im Hause zur Kenntnisnahme<br />

betreffend des von den Mitarbeitern eingenommenen Essens;<br />

Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />

Durchführung;<br />

24.) Allfälliges;<br />

a) Der Bürgermeister berichtete, dass er am 28.10.<strong>1994</strong> gemeinsam<br />

mit dem Obmann des ESV ASKÖ Seiersberg, Herrn Hoinik, nach Lendava<br />

gefahren ist, um die Kontakte mit dem Sportreferenten der<br />

Partnergemeinde zu pflegen und mögliche Gemeinsamkeiten zu<br />

erörtern. Dabei konnte vom Obmann Hoinik ein Freundschaftsspiel<br />

für die sogenannten "Oldies" für den 19.11.<strong>1994</strong> vereinbart werden.<br />

Die Abfahrt zu diesem Spiel erfolgt am 19.11.<strong>1994</strong>, um 09.00 Uhr<br />

vom Sportplatz Seiersberg weg. Die Kosten für die Teilnahme an<br />

diesem Ausflug betragen S 150,-- pro Person inklusive Essen. Der<br />

Bürgermeister sprach namens der Partnergemeinde Lendava und der<br />

"Oldies" die Einladung an die Mitglieder des Gemeinderates aus, an<br />

dieser Veranstaltung teilzunehmen. Die Einzahlungen, erklärte der<br />

Bürgermeister, können sofort bei ihm vorgenommen werden.<br />

b) Gemeinderat Hammer berichtete über die Schulwegsicherung im<br />

Bereich der Feldkirchnerstraße/Steinfellnerweg/Karl Maystraße und<br />

erklärte, dass die Bewohner dieses Bereiches einen weiteren


Fußgängerübergang benötigen würden. In weiterer Folge wurde von<br />

den Mitgliedern des Gemeinderates erörtert, ob die Schüler<br />

tatsächlich den von Gemeinderat Hammer aufgezeigten Weg gehen oder<br />

aber über den Straßenzug Am Waldrain. Der Bürgermeister<br />

berichtete dazu, dass seitens der Landesstraßenverwaltung schon<br />

einmal in diesem Bereich eine Ablehnung erfolgt is t. Der<br />

Bürgermeister machte jedoch den Vorschlag, dass Gemeinderat Hammer<br />

eine entsprechende Unterschriftenaktion starten möge, mit deren<br />

Hilfe vielleicht die Durchsetzung erhöhte Chancen haben könnte.<br />

c) Gemeinderat Ing. Eibinger brachte vor, dass an der Kreuzung<br />

Kärntnerstraße/Alleegasse eine Ampel beantragt werden sollte, um<br />

die Situation für die Schulkinder sicherer gestalten zu können.<br />

Der Bürgermeister sagte zu, sich umgehend mit der<br />

Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung ins Einvernehmen zu setzen.<br />

Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, ein entsprechendes<br />

Schreiben zu konzipieren und dem Bürgermeister zur Unterfertigung<br />

vorzulegen;<br />

Dem Leiter des technischen Dienstleistungsbereiches zur<br />

Information bzw. Berücksichtigung im Rahmen des Konzeptes der<br />

Verkehrsberuhigung;<br />

d) Gemeinderat Georg Tamm berichtete über die<br />

Jahreshauptversammlung des Elternvereines an der Volksschule<br />

Seiersberg. Der Elternverein habe im Rahmen dieser Sitzung den<br />

Wunsch formuliert, dass der Gehsteig vom GKB Bahnübergang bis zur<br />

Bäckerei Lohr verbreitert werde. Vizebürgermeister Breithuber<br />

meldete sich dazu zu Wort und erklärte, dass vor 5 - 6 Jahren die<br />

Gemeinde die Grundeigentümer gebeten hat, doch Grundstückssteile<br />

für die Errichtung des Gehsteiges abzutreten. Mit Müh und Not sei<br />

es gelungen, den nunmehr vorhandenen Gehsteig errichten zu können.<br />

Dieser Gehsteig sei sicherlich breit genug und müssen die Kinder<br />

sich am Weg nach Hause eben entsprechend artig verhalten. Dies<br />

wurde auch von den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates in dieser<br />

Form zur Kenntnis genommen.<br />

e) Gemeinderat Dokter berichtete über die Veranstaltung eines<br />

Steirischen Nachmittages und sprach an alle Mitglieder des<br />

Gemeinderates die Einladung aus, doch zu dieser Veranstaltung<br />

recht zahlreich zu kommen.<br />

f) Gemeinderat Grain fragte an, wer der Eigentümer der<br />

Liegenschaft ist, auf welcher die sogenannte Greitjoslkapelle<br />

steht? Dazu teilte der Bürgermeister mit, dass sich dieses<br />

Grundstück im Privatbesitz befindet. Gemeinderat Grain fragte<br />

daraufhin, ob es dem Liegenschaftseigentümer möglich ist, die<br />

Greitjoslkapelle abzutragen? Dazu berichtete Vizebürgermeister<br />

Breithuber, dass vor 10 oder 15 Jahren das Grundstück an den<br />

Fremdenverkehrsverein übergeben werden sollte. Diese Übergabe hat<br />

damals nicht funktioniert. Nunmehr bemühe sich Herr Nager das<br />

Grundstück zu bekommen. Der nunmehrige Besitzer sei jedoch nicht<br />

bereit, dieses Grundstück zu übergeben. Gemeinderat Grain<br />

berichtete in weiterer Folge, dass das Gerücht kursiere, der<br />

Eigentümer des Grundstückes wolle die Kapelle abtragen. Dazu


stellte der Bürgermeister fest, dass zu einem solchen Vorgehen eine<br />

Bewilligung der Baubehörde erforderlich ist. Die Baubehörde wird<br />

zu prüfen haben, ob hier Interessen des Denkmalschutzes berührt<br />

werden. In weiterer Folge werde sich alles zeigen.<br />

Weitere Wortmeldungen zum Tagesordnungspunkt Allfälliges erfolgten<br />

nicht.<br />

Damit wurde der öffentliche Teil der Gemeinderatssitzung vom<br />

08.11.<strong>1994</strong> beendet.<br />

Der Bürgermeister schloss die Sitzung des Gemeinderates um 22.15<br />

Uhr.<br />

Die Verhandlungsschrift für diese Sitzung besteht aus 66 Seiten.<br />

Seiersberg, am<br />

Vorgelesen - genehmigt - unterschrieben<br />

.....................<br />

Vorsitzender<br />

..................... ........................<br />

Schriftführer Schriftführer<br />

...................... ........................<br />

Schriftführer Schriftführer

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