Dienstag, 08.November 1994
Dienstag, 08.November 1994
Dienstag, 08.November 1994
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
.NS # N 1<br />
#BK1 ... Briefkopf der Allg. Textverarbeitung Typ 1:<br />
# Dieser Briefkopf dient lediglich als Platzhalter in Ihrer<br />
# Textdatei und wird vor dem Druck entfernt und ersetzt.<br />
# Enthaelt Gemeindewappen, GZ und DATUM (Kein Adressfel d).<br />
# Mischvariablen:<br />
# In dem nachfolgenden Text koennen folgende Mischvariablen verwendet<br />
# werden, wobei dem Namen jeweils ein 'Unterstrich' voranzustellen ist:<br />
# A) Adressdaten:<br />
# _anrede, _titel, _nachname, _vorname, _strasse, _postlz, _ort<br />
# B) Postausgangsdaten:<br />
# _datum, _gz, _zsynname, _zsynkomm, _kurzbetreff, _dvrnr<br />
#ENDE DES BRIEFKOPFS!<br />
.......LT.......T.......T.......T.......T.......T.......T.......T.......J.....<br />
V E R H A N D L U N G S S C H R I F T<br />
=====================================<br />
über die Sitzung des Gemeinderates<br />
am 08.11.<strong>1994</strong> im Gemeindeamt Seiersberg, Feldkirchner Straße 21,<br />
8054 Seiersberg<br />
Beginn der Sitzung: 19.00 Uhr<br />
Die Einladung erfolgte am 20.10.<strong>1994</strong> durch Einzelladung.<br />
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher<br />
Mitglieder des Gemeinderates ist in der Anlage beigeschlossen.<br />
Anwesend waren:<br />
Bürgermeister: Willibald TAMM<br />
Vizebürgermeister: Werner BREITHUBER<br />
2. Vizebürgermeister: Alfred FRATSCHKO<br />
Gemeindekassier: DI. Manfred KLEIN<br />
GR. Alois DEUTSCHMANN GR. Johann DOKTER<br />
GR. Ing. Josef EIBINGER GR. Marieluise RANNER<br />
GR. Günter Josef GRAIN GR. Konrad Heinz SCHIRGI<br />
GR. Jürgen HERRAK GR. Alois SCHUSTER<br />
GR. Gerhard PIUK GR. Georg Franz TAMM<br />
GR. Josef POCK GR. Peter THIR<br />
GR. Helmut PUTZ GR. Eduard EBERHARDT<br />
GR. Franz RAGGER GR. Gerhard HAMMER<br />
Entschuldigt waren: GR. Hildegard REINBACHER@@<br />
CCCCCCCCCCCCCCCCCCCC<br />
Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Die Sitzung ist öffentlich.<br />
Vorsitzender: Bürgermeister Willibald Tamm
.PA<br />
.PN2<br />
.HE2<br />
Seite # des Gemeinderatssitzungsprotokolles vom 08.11.<strong>1994</strong><br />
Gz.: _gz<br />
Tagesordnung:<br />
1.) Eröffnung und Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit;<br />
2.) Genehmigen des öffentlichen Sitzungsprotokolles der Gemeinde -<br />
ratssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>;<br />
3.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Aufhebung des Gemeinderats -<br />
beschlusses vom 26.07.<strong>1994</strong>, TOP 14.) b), betr effend des<br />
Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe -<br />
erste Änderung;<br />
4.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Fortführung und Änderung<br />
des Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Ast-<br />
gründe;<br />
5.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Teilbebauungsplan Auf -<br />
schließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich des<br />
Werschweges, westlich der Astgründe;<br />
b1) Beratung und Beschlussfassung betreffend Stellungnahmen<br />
und Einwendungen, eingelangt während der Auflagefrist;<br />
b2) Beratung und Beschlussfassung des Teilbebauungsplanes<br />
Aufschließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich<br />
des Werschweges, westlich der Astgründe;<br />
6.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, 2. Nachtragsvoranschlag<br />
<strong>1994</strong>;<br />
7.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995<br />
Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg;<br />
8.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995
Standesamtsverband Seiersberg;<br />
9.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995<br />
Volksschule Seiersberg;<br />
10.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />
Stichstraße Mantschastraße zu Anwesen Wallner in<br />
"Elariweg";<br />
11.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />
Gemeindestraße Nr. 122, sogenannte Begleitstraße, in<br />
"Maria Pfeifferstraße";<br />
12.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Endvermessung des Re benweges<br />
lt. Projekt Dipl. Ing. Meinrad Breinl, Gz.: 2163/92,<br />
vom 04.07.<strong>1994</strong>, Übernahme der zugehörigen Trennflächen in<br />
das öffentliche gut, Antrag auf Herstellung der Grund -<br />
buchsordnung;<br />
13.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme von Teilflächen,<br />
lt. Informationsplan Dipl. Ing. M. Breinl, vo m 20.06.<strong>1994</strong>,<br />
Gz.: 2502-94, im Ausmaß von 151 m2 in das öffentliche Gut,<br />
Teil des Gottingerweges, Herstellung der Grundbuchs -<br />
ordnung;<br />
14.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme der Stichstraße<br />
Viktor Gerambstraße, bestehend aus dem Grundstück<br />
Nr. 1012/30, in das öffentliche Gut als Gemeindest raße,<br />
Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />
15.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstück es<br />
Nr. 357/3, KG. Seiersberg, in das öffentliche Gut als<br />
Busbucht, Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />
16.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Richtigstellung des<br />
Verlaufes der Mantschastraße im Bereich der Grundstücke<br />
Nr. 865, 983, 872, 873, 987 u. 990/1, alle KG. Seiers -<br />
berg, lt. Grundbuchsplan Dipl. Ing. M. Breinl, vom
19.12.1990, Gz.: 1120/89, Plangültigkeit 29.03.1996,<br />
durch Übernahme von Grundstücksteilen in das öffentliche<br />
Gut Mantschastraße, Gemeindestraße, Herstellung der<br />
Grundbuchsordnung;<br />
17.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstückes<br />
Nr. 353/2, KG. Seiersberg, Gustav Robert Kirchhoffstraße,<br />
als Gemeindestraße in das öffentliche Gut, Herstellung<br />
der Grundbuchsordnung;<br />
18.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, außergerichtliche Einigung<br />
über Verzicht auf Mietrecht für Objekt in Gedersberg,<br />
Fruchtgenussrecht der Gemeinde;<br />
19.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Ausscheiden des im Eigentum<br />
der Gemeinde als Gemeindegut stehenden Schlarweges<br />
(Privatstraße) in das öffentliche Gut als Gemeindestraße<br />
samt der in das Sportplatzgelände führenden Zufahrt, lt.<br />
Informationsplan Dipl. Ing. M. Breinl, vom 03.03.1993,<br />
Gz.: 2208/93;<br />
20.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Erheben einer Verfassungs -<br />
gerichtshofbeschwerde bzgl. Berufungsentscheidungen<br />
Schulkostenvorschreibungen Magistrat Graz;<br />
21.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Aufteilung des Jagdpachtschillings <strong>1994</strong>;<br />
22.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte-<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Beitritt zum Verein<br />
"Regionale Wirtschafts- und Qualifizierungsinitiative<br />
Graz und Graz-Umgebung" hinsichtlich des Projektes NOWA<br />
Netzwerk für Berufsausbildung von Frauen und Zahlung<br />
eines jährlichen Mitgliedsbeitrages;<br />
23.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Stmk. Volksrechte -<br />
gesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
b) Beratung und Beschlussfassung, Auftragsvergabe Essen -<br />
lieferung für Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und<br />
Senioren;<br />
24.) Allfälliges;<br />
Die folgenden Tagesordnungspunkte sind infolge
datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen über<br />
das Amtsgeheimnis und der damit gebotenen Vertraulichkeit unter<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.<br />
25.) Vertraulicherklärung der folgenden Tagesordnungspunkte<br />
26.) bis 34.);<br />
26.) Berufungsverfahren Ergänzungsbeitrag einmaliger Kanalisa -<br />
tionsbeitrag;<br />
27.) Weihnachtszuwendungen <strong>1994</strong>;<br />
28.) Personalangelegenheiten per 1995,<br />
a) Allgemein, Zuerkennung von Vorrückungen, Beförderungen,<br />
Überstellungen;<br />
b) Schmutzzulagenregelung ab dem 01.01.1995;<br />
c) Vordienstzeitenanrechnungen;<br />
29.) Ansuchen um Gewährung eines unbezahlten Urlaubes -<br />
Karenzurlaub für die Dauer von 6 Monaten;<br />
30.) Dienstwohnung Kindergarten Neuseiersberg, Dienst -<br />
vertragsänderung;<br />
31.) Befristete Aufnahme einer weiteren Lehrkraft für die<br />
Nachmittagsbetreuung an der Volksschule Seiersberg;<br />
32.) Genehmigen des gesonderten Protokolles der Gemeinderats -<br />
sitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>;<br />
33.) Kenntnisnahme der Ausschusssitzungsprotokolle ab dem<br />
07.09.<strong>1994</strong>;<br />
34.) Allfälliges - Vertraulichkeit;<br />
1.) Eröffnung und Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit;<br />
Der Bürgermeister begrüßte die Dame und die Herren des<br />
Gemeinderates. Der Bürgermeister stellte die Beschlussfähigkeit<br />
des Gemeinderates fest. Der Bürgermeister eröffnete die Sitzung<br />
des Gemeinderates.<br />
Der Bürgermeister stellte zu Beginn der Sitzung gemäß § 54 Abs 3<br />
der Steiermärkischen Gemeindeordnung folgenden Antrag auf<br />
Erweiterung der Tagesordnung:<br />
Dem Tagesordnungspunkt 4.b) möge ein Tagesordnungspunkt - 4.c)<br />
Beratung und Beschlussfassung, Durchführung eines kleinen<br />
Änderungsverfahrens gemäß § 31 des Steiermärkischen<br />
Raumordnungsgesetzes 1974, in der geltenden Fassung, Umwandlung<br />
des Grundstückes Nr. 126/2, KG Seiersberg, von bisher Industrie -<br />
und Gewerbegebiet I, Sgl 0,3-1,5 in Kern-, Büro- und<br />
Geschäftsgebiet, Sgl 0,3-1,5, Flächenwidmungsplanänderung 2.01, -<br />
hinzugefügt werden.<br />
Der Bürgermeister begründete diese Erweiterung der Tagesordnung
wie folgt:<br />
Im Dezember 1993 wurde für das Grundstück Nr. 126/2, KG<br />
Seiersberg, eine Widmung nach der Legaldefinition für Allgemeines<br />
Wohngebiet erteilt. Diese Widmung erfolgte zum Zeitpunkt der<br />
Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes 1.0. In diesem<br />
Flächenwidmungsplan wurde das genannte Grundstück als Allgemei nes<br />
Wohngebiet ausgewiesen. Nunmehr im rechtswirksamen<br />
Flächenwidmungsplan 2.0 ist dieses Grundstück als Industrie - und<br />
Gewerbegebiet I ausgewiesen. Eine Baubewilligung für ein Wohnhaus<br />
kann in dieser Gebietskategorie nicht erteilt werden. In diesem<br />
Falle gehe es nunmehr darum, den Liegenschaftseigentümern zu<br />
helfen, da diese offenkundig an diesem Versehen keine Schuld<br />
trifft. Es müsse vielmehr aus diesen Fehlern im Zusamme nhang mit<br />
dem Übergang von einem Flächenwidmungsplan zu einem neuen<br />
Flächenwidmungsplan gelernt werden.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.<br />
Zu Wort meldete sich Gemeinderat Grain, welcher fragte, wo sich<br />
dieses Grundstück befindet? Der Bürgermeister erläuterte<br />
gemeinsam mit dem gleichfalls anwesenden örtlichen Raumplaner<br />
Dipl. Ing. Max Pumpernig an Hand des Planes die Lage des<br />
Grundstückes. Der Bürgermeister schilderte in der Folge nochmals<br />
die Situation. Der Gemeindekassier fragte an, welche Größe dieses<br />
Grundstück aufweise? Der Bürgermeister antwortete, dass die Größe<br />
des Grundstückes unter 1.000 m2 gelegen ist. Es handle sich daher<br />
tatsächlich um eine geringfügige Änderung. Weitere Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss einstimmig die vom<br />
Bürgermeister beantragte Erweiterung der Tagesordnung.<br />
2.) Genehmigen des öffentlichen Sitzungsprotokolles der<br />
Gemeinderatssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>;<br />
Gz.: 004-1/-/GR.Sitzg.06.09.<strong>1994</strong>/<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge das<br />
Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 06.09.<br />
<strong>1994</strong> genehmigen. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.<br />
Zu Wort meldete sich der Gemeindekassier, welcher vorbrachte, dass<br />
er zum Protokoll vom 06.09.<strong>1994</strong>, Tagesordnungspunkt 5.b) die von<br />
ihm vorgebrachte Argumentation vermisse. Er habe zu diesem<br />
Tagesordnungspunkt insbesondere erklärt, dass mit diesen 3<br />
Millionen Schilling das bestehende Sportplatzgebäude saniert<br />
werden könnte. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine.<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge das<br />
Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>, mit der vom<br />
Gemeindekassier angemerkten Interpretation zu Tagesordnungspunkt<br />
5.b), genehmigen. Der Gemeinderat beschloss dies einstimmig.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, zum Protokoll der<br />
Gemeinderatssitzung vom 06.09.<strong>1994</strong>, Tagesordnungspunkt 5.b), einen<br />
Verweis auf dieses Protokoll zu Tagesordnungspunkt 2.)<br />
anzubringen;
3.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl. Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 3.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses v om 26.07.<br />
<strong>1994</strong>, TOP. 14.) b), betreffend des Teilbebauungsplanes Industrie -<br />
und Gewerbepark Astgründe - erste Änderung, laut Schreiben des<br />
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vom 05.10.<strong>1994</strong>, Gz: 3<br />
10. 10 S - 94/4, rechtlich unabdingbar ist. Das bisher<br />
durchgeführte, gekürzte Verfahren entspricht nicht den rechtlichen<br />
Voraussetzungen, weshalb die Aufhebung dieses Beschlusses<br />
dringlich erforderlich ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />
Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
3.) b) Beratung und Beschlussfassung, Aufhebung des<br />
Gemeinderatsbeschlusses vom 26.07.<strong>1994</strong>, TOP. 14.) b), betreffend<br />
des Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe -<br />
erste Änderung;<br />
Gz.: 031-2/-/63281-249/2/<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den von<br />
ihm am 26.07.<strong>1994</strong>, zu Tagesordnungspunkt 14.) b) gefassten<br />
Beschluss, betreffend erste Änderung des Teilbebauungsplanes<br />
Industrie- und Gewerbepark Astgründe, aufheben. Diesen Antrag<br />
begründete der Bürgermeister dahingehend, dass diese Änderung in<br />
Form eines gekürzten Verfahrens, laut Schreiben de s Amtes der<br />
Steiermärkischen Landesregierung, vom 05.10.<strong>1994</strong>, Gz: 3 10. 10 S<br />
- 94/4, rechtlich nicht möglich ist und daher, wie aus der<br />
Tagesordnung zu dieser Sitzung ersichtlich, zu Tagesordnungspunkt<br />
4.) b) ein neuerlicher Beschluss zu fassen ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag d es<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, ein<br />
Verständigungsschreiben an die Rechtsabteilung 3 des Amtes der<br />
Steiermärkischen Landesregierung zu konzipieren und dem<br />
Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag, einen Auszug aus diesem<br />
Sitzungsprotokoll samt Einladung und Kopie der Rückscheine zum<br />
bezughabenden Akt in Ablage zu bringen;
4.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, den folgenden<br />
Tagesordnungspunkt 4.) b) insoferne für dringlich zu erklären, als<br />
sich bereits aus dem Zusammenhang zum Dringlichkeitsbeschluss zu<br />
Tagesordnungspunkt 3.) a) die Notwendigkeit eines solchen<br />
Beschlusses ergibt. Der Bürgermeister begründete seinen Antrag<br />
ferner dahingehend, dass durch die Undurchführbarkeit des gekürzten<br />
Verfahrens nunmehr versucht werden müsse, raschest einen rechtlich<br />
einwandfreien Sachverhalt zu schaffen. Der Bürgermeister betonte<br />
insbesondere die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser<br />
Vorgangsweise für die Gemeinde Seiersberg.<br />
Hinsichtlich der Dringlichkeit für den Tagesordnungspunkt 4.) c)<br />
verwies der Bürgermeister hinsichtlich der Begründung der<br />
Dringlichkeit auf das zu Tagesordnungspunkt 1.) in seiner<br />
Begründung Ausgeführte und fügte ergänzend hinzu, dass durch den<br />
Verkauf des Grundstückes und die beabsichtigte Bauführung durch<br />
den neuen Eigentümer schon aus menschlichen Gründen eine<br />
Dringlichkeit geboten ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />
Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
4.) b) Beratung und Beschlussfassung, Fortführung und Änderung des<br />
Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe;<br />
Gz.: 031-2/-/63281-249/2/<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die<br />
große Änderung des Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark<br />
Astgründe, gemäß § 31 Abs 1 i.V.m. § 29 Abs 3 sowie § 27 (1a) des<br />
Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes wie folgt beschließen:<br />
Wortlaut<br />
"Verordnung über die vom Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg am<br />
08.11.<strong>1994</strong> beschlossene 1. Änderung des rechtskräftigen<br />
Teilbebauungsplanes Industrie- und Gewerbepark Astgründe samt<br />
zeichnerischer Darstellung."<br />
§ 1<br />
Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfasst von Dipl.<br />
Ing. Maximilian Pumpernig, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und<br />
Raumordnung, Gz: 73-P 94, mit Datum vom 10.10.<strong>1994</strong>, basierend auf<br />
der Planunterlage M 1: 1000 (Lage und Höhenplan von Dipl. Ing.<br />
Helmut Mayrhofer, staatlich befugter und beeideter Ing. Konsul ent<br />
für Vermessungswesen, Gz: 3369, September <strong>1994</strong>) bildet einen<br />
integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt gesondert<br />
den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung dar.
§ 2<br />
2) Die Änderung des rechtskräftigen Teilbebauungsplanes Astgründe<br />
beziehen sich auf nachfolgende Bereiche:<br />
a) Änderung der Anbindung an die A9 (Pyhrnautobahn) im Norden über<br />
den Werschweg (öffentliches Gut):<br />
Die Anbindung an die A9 wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr<br />
eine gemeinsame Zufahrt für den Industrie- und Gewerbepark<br />
Astgründe und das Areal des EZ I I I Werschweg vorgesehen ist.<br />
Begründung:<br />
Am 1.3.1991 erfolgte in der Gemeinde Seiersberg unter Beisein der<br />
verantwortlichen Referenten der Fachabteilung II a des Amtes der<br />
Stmk Landesregierung eine klärende Aussprache bezüglich Situierung<br />
und Errichtung der geplanten Autobahnabfahrt A9 (Pyhrnautobahn) in<br />
Verbindung mit der von den Gemeinden Seiersberg, Pirka,<br />
Unterpremstätten und Kalsdorf gewünschten Autobahnbegleitstraße.<br />
Dabei konnte eine Planung präsentiert werden, welche die<br />
Integration der Begleitstraße im Bereich der Autobahnauf-und<br />
abfahrt vorsieht. Ein Detaillageplan (A9 Pyhrnautobahn,<br />
Anschlussstelle Seiersberg) vom Juni 1991 liegt vor. Dieses<br />
Projekt ermöglicht nunmehr die seit Jahren urgierte Anbindung des<br />
gegenständlichen Planungsgebietes an das übergeordnete Straßen -<br />
und Wegenetz zur gewünschten Entlastung des kommunalen<br />
Straßennetzes Seiersberg.<br />
Da nunmehr die Errichtung des geplanten Autobahnvollanschlusses<br />
und der Begleitstraße kurz vor Fertigstellung ist, wird das<br />
öffentliche Interesse seitens der Gemeinde Seiersberg dahingehend<br />
bekundet, mit dieser Autobahnauf- und abfahrt das ehemals als<br />
Schottergrube genutzte Planungsgebiet bestmöglich an das<br />
übergeordnete Straßen- und Wegenetz anzubinden. Dies<br />
insbesondere, um damit auch eine Entlastung der Feldkirchnerstraße<br />
zu erreichen.<br />
b) Änderung des Verwendungszweckes von Industrie- und<br />
Gewerbegebiet II - (J2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1 - 1,5 in<br />
Einkaufszentrum III Sanierungsgebiet Abwasser (EZ III S G -A) mit<br />
einer Bebauungsdichte von 0,2-1,5:<br />
Ein Teil der im Geltungsbereich liegenden Grundflächen sind im<br />
mittlerweile rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der<br />
Gemeinde Seiersberg als Einkaufszentrum III (EZ III -Sg A)<br />
Abwassersanierungsgebiet auf dem Grundstück Nr. 279/2 im<br />
Flächenausmaß von circa 32.600 m2 mit einer Bebauungsdichte von<br />
0,2 bis 1,5 festgelegt worden. Die restlichen Grundstücke Nr.<br />
284/1, 285/6, 279/1, 273/1 und 272 (Teilfläche), alle KG<br />
Seiersberg, sind weiterhin wie im Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 und<br />
Bebauungsplan als Industrie- und Gewerbegebiet II (J/2-Sg A)
Abwassersanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis<br />
maximal 1,5 festgelegt.<br />
Begründung:<br />
Die gegenständlichen Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/2 im<br />
Flächenausmaß von circa 32.600 m2 wird daher durch die nunmehr<br />
vorliegende, geänderte Rechtslage von Industrie- und Gewerbegebiet<br />
II (J/2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1-1,5 auf Einkaufszentrum<br />
III (EZ III-S G-A) Abwassersanierungsgebiet mit einer<br />
Bebauungsdichte von 0,2-1,5 entsprechend dem Siedlungsleitbild zum<br />
Örtlichen Entwicklungskonzept und dem rechtsgültigen<br />
Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der Gemeinde Seiersberg abgeändert.<br />
c) Der Anschluss des Bebauungsplansgebietes an das öffentliche Gut<br />
(Werschweg) im Süden:<br />
Der bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Anschluss<br />
des Bebauungsplansgebietes an das öffentliche Gut (Werschweg) im<br />
Süden wird nunmehr weiter nach Süden verschwenkt. Die bisher<br />
vorgesehene Ein-und Ausfahrt zum Industrie- und Gewerbepark<br />
Astgründe wird daher um circa 140m in südwestlicher Richtung<br />
verlegt.<br />
Begründung:<br />
Um eine allfällige Behinderung und Belästigung der bestehenden<br />
Wohnnutzung westlich des Werschweges hintanzuhalten, wird die<br />
Aus-und Einfahrt der geplanten Erschließungsstraße verlegt.<br />
§ 3<br />
Nach Genehmigung der Änderung des Bebauungsplanes durch die<br />
Steiermärkische Landesregierung beginnt seine Rechtwirksamkeit mit<br />
dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister:<br />
Dieser Beschluss des Gemeinderates soll wie folgt kundgemacht<br />
werden:<br />
1) Gemäß § 31 Abs 1 i.V.m. § 29 Abs 3 sowie § 27 (1a)<br />
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl Nr. 127/1974 idF.<br />
LGBl Nr. 41/1991, hat der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg in<br />
seiner Sitzung vom 08.11.<strong>1994</strong> den Beschluss gefasst, den<br />
rechtskräftigen Teilbebauungsplan zu ändern und den beiliegenden<br />
Änderungsentwurf des Dipl. Ing. Maximilian Pumpernig, Ing.<br />
Konsulent für Raumplanung und Raumordnung, Gz: 73-B 94, vom 12.<br />
10.<strong>1994</strong> (Plan und Wortlaut) in der Zeit vom 21.11.<strong>1994</strong> bis<br />
18.01.1995 (mindestens 8 Wochen) im Gemeindeamt während der<br />
Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
2) Die Änderung des rechtskräftigen Teilbebauungsplanes Astgründe<br />
beziehen sich auf nachfolgende Bereiche:<br />
a) Änderung der Anbindung an die A9 (Pyhrnautobahn) im Norden über<br />
den Werschweg (öffentliches Gut):<br />
Die Anbindung an die A9 wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr<br />
eine gemeinsame Zufahrt für den Industrie- und Gewerbepark<br />
Astgründe und das Areal des EZ III Werschweg vorgesehen ist.<br />
Begründung:<br />
Am 1.3.1991 erfolgte in der Gemeinde Seiersberg unter Beisein der<br />
verantwortlichen Referenten der Fachabteilung II a des Amtes der<br />
Steiermärkischen Landesregierung eine klärende Aussprache<br />
bezüglich Situierung und Errichtung der geplanten Autobahnabfahrt<br />
A9 (Pyhrnautobahn) in Verbindung mit der von den Gemeinden<br />
Seiersberg, Pirka, Unterpremstätten und Kalsdorf gewünschten<br />
Autobahnbegleitstraße. Dabei konnte eine Planung präsentiert<br />
werden, welche die Integration der Begleitstraße im Bereich d er<br />
Autobahnauf- und abfahrt vorsieht. Ein Detailplan (A9<br />
Pyhrnautobahn, Anschlussstelle Seiersberg) vom Juni 1991 liegt vor.<br />
Dieses Projekt ermöglicht nunmehr die seit Jahren urgierte<br />
Anbindung des gegenständlichen Planungsgebietes an das<br />
übergeordnete Straßen- und Wegenetz zur gewünschten Entlastung des<br />
kommunalen Straßennetzes Seiersberg. Da nunmehr die Errichtung<br />
des geplanten Autobahnvollanschlusses und der Begleitstr aße kurz<br />
vor Fertigstellung ist, wird das öffentliche Interesse seitens der<br />
Gemeinde Seiersberg dahingehend bekundet, mit dieser<br />
Autobahnauf-und abfahrt dass ehemals als Schottergrube genutzte<br />
Planungsgebiet bestmöglich an das übergeordnete Straßen- und<br />
Wegenetz anzubinden. Dies insbesondere, um damit auch eine<br />
Entlastung der Feldkirchnerstraße zu erreichen.<br />
b) Änderung des Verwendungszweckes von Industrie - und<br />
Gewerbegebiet II-(J/2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1-1,5 in<br />
Einkaufszentrum III Sanierungsgebiet Abwasser (EZ III S G -A) mit<br />
einer Bebauungsdichte von 0,2-1,5:<br />
Ein Teil der im Geltungsbereich liegenden Grundflächen s ind im<br />
mittlerweile rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der<br />
Gemeinde Seiersberg als Einkaufszentrum III (EZ III -Sg A)<br />
Abwassersanierungsgebiet auf dem Grundstück Nr. 279/2 im<br />
Flächenausmaß von circa 32.600 m2 mit einer Bebauungsdichte von<br />
0,2 bis 1,5 festgelegt worden. Die rechtlichen Grundstücke Nr.<br />
284/1, 285/6, 279/1, 273/1 und 272 (Teilfläche), alle KG<br />
Seiersberg sind weithin wie im Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 und<br />
Bebauungsplan als Industrie- und Gewerbegebiet II (J/2-Sg A)<br />
Abwassersanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis<br />
maximal 1,5 festgelegt.<br />
Begründung:<br />
Die gegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/2 im<br />
Flächenausmaß von circa 32.60 m2 wird daher durch die nunmehr<br />
vorliegende, geänderte Rechtslage von Industrie-und Gewerbegebiet<br />
II (J/2) mit einer Bebauungsdichte von 0,1-1,5 auf Einkaufszentrum<br />
III (EZ III-S G-A) Abwassersanierungsgebiet mit einer<br />
Bebauungsdichte von 0,2-1,5 entsprechend dem Siedlungsleitbild zum<br />
Örtlichen Entwicklungskonzept und dem rechtsgültigen<br />
Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 der Gemeinde Seiersberg abgeändert.
c) Der Anschluss des Bebauungsplangebietes an das öffentliche Gut<br />
(Werschweg) im Süden:<br />
Der bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Anschluss<br />
des Bebauungsplangebietes an das öffentliche Gut (Werschweg) im<br />
Süden wird nunmehr weiter nach Süden verschwenkt. Die bisher<br />
vorgesehene Ein- und Ausfahrt zum Industrie- und Gewerbepark<br />
Astgründe wird daher um circa 140m in südwestlicher Richtung<br />
verlegt.<br />
Begründung:<br />
Um eine allfällige Behinderung und Belästigung der bestehenden<br />
Wohnnutzung westlich des Werschweges hintanzuhalten, wird die Aus -<br />
und Einfahrt der geplanten Erschließungsstraße verlegt.<br />
3) Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied sowie<br />
jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes<br />
Interesse glaubhaft machen kann, schriftliche Einwendungen, die<br />
eine Begründung enthalten müssen, beim Gemeindeamt bekanntgeben.<br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister:<br />
Die von Herrn Dipl. Ing. Max Pumpernig erstellte Unterlage Gz:<br />
73-B 94, vom Oktober <strong>1994</strong>, bildet in Fotokopie die Beilage A) zu<br />
diesem Protokoll.<br />
Der Bürgermeister ersuchte den örtlichen Raumplaner um Erläuterung<br />
des Antrages. Der örtliche Raumplaner Dipl. Ing. Max Pumpernig<br />
erläuterte in kurzen Worten die Änderung. Der Bürgermeister<br />
erinnerte die Mitglieder des Gemeinderates, dass diese<br />
Angelegenheit bereits im Bau- und Raumordnungsausschuss eingehend<br />
erörtert worden ist. Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />
Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des Gemeinderates über<br />
seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss einstimmig<br />
den Antrag des Bürgermeisters.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur sofortigen weiteren<br />
Durchführung;<br />
4.) c) Beratung und Beschlussfassung, Durchführung eines kleinen<br />
Änderungsverfahrens gemäß § 31 des Steiermärkischen<br />
Raumordnungsgesetzes 1974, in der geltenden Fassung, Umwandlung<br />
des Grundstückes Nr. 126/2, KG Seiersberg, von bisher Industrie-<br />
und Gewerbegebiet I, Sgl 0,3-1,5 in Kern-, Büro- und<br />
Geschäftsgebiet, Sgl 0,3-1,5, Flächenwidmungsplanänderung 2.01;<br />
Gz.: 031-0/-/FläwiÄnderung2.01/<br />
Der Bürgermeister verwies auf das zu den Tagesordnungspunkten 1.)<br />
und 4.) a) bereits von ihm in seinen Begründungen dargelegte. Der<br />
Bürgermeister stellte hierauf folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat möge folgende Verordnung beschließen:<br />
"Verordnung über die vom Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg am<br />
08.11.<strong>1994</strong> beschlossene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.01
samt zeichnerischer Darstellung."<br />
§ 1<br />
Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfasst von Dipl.<br />
Ing. Max Pumpernig, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und<br />
Raumordnung, Gz: 77-F94, mit Datum 20.10.<strong>1994</strong>, basierend auf der<br />
Planunterlage Maßstab 1: 5.000 bildet einen integrierten<br />
Bestandteil dieser Verordnung und stellt gesondert den<br />
Geltungsbereich der Planänderung dar.<br />
§ 2<br />
Die Änderung Nr. 2.01 des Flächenwidmungsplanes bezieh t sich auf<br />
nachfolgenden Bereich:<br />
Das Grundstück Nr. 126/2, KG Seiersberg, in einem Flächenausmaß<br />
von 80 m2, wird von bisher Industrie- und Gewerbegebiet I mit<br />
einer Bebauungsdichte von 0,3-1,5 nunmehr als Kern-, Büro- und<br />
Geschäftsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,3-1,5 festgelegt.<br />
Begründung:<br />
Die Änderung dient der Arrondierung des im Süden und Westen des<br />
gegenständlichen Grundstückes bereits bestehenden Kern -, Büro- und<br />
Geschäftsgebietes.<br />
Die Änderung steht nicht im Widerspruch zum Örtlichen<br />
Entwicklungskonzept der Gemeinde Seiersberg.<br />
§ 3<br />
Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durc h die<br />
Landesregierung beginnt seine Rechtswirksamkeit mit dem auf den<br />
Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister:<br />
Der Bürgermeister stellte ferner fest, dass die Unterlage von Dipl.<br />
Ing. Pumpernig, Graz-Seiersberg, Oktober <strong>1994</strong>, in Fotokopie die<br />
Beilage B) zu diesem Protokoll bildet.<br />
Der Bürgermeister ersuchte den Raumplaner, Herrn Dipl. Ing. Max<br />
Pumpernig, um dessen Erläuterungen. Nach den Erläuterungen<br />
ersuchte der Bürgermeister um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des<br />
Gemeinderates über seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat<br />
beschloss einstimmig den Antrag des Bürgermeisters.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;
5.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 5.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Auflage des Teilbebauungsplanes in der Zeit vom<br />
28.07. bis 10.10.<strong>1994</strong> erfolgt ist und alle Gemeindebürger bzw<br />
sonstigen physischen und juristischen Personen die Möglichkeit<br />
hatten, innerhalb dieses Zeitraumes Einsicht zu nehmen bzw<br />
Einwendungen zu erheben. Die Beschlussfassung dieses<br />
Tagesordnungspunktes ist für die weitere wirtschaftliche<br />
Entwicklung dieses Gebietes maßgeblich und daher im öffentlichen<br />
Interesse der Gemeinde Seiersberg gelegen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des<br />
Gemeinderates um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
5.) b) Beratung und Beschlussfassung, Teilbebauungsplan<br />
Aufschließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich des<br />
Werschweges, westlich der Astgründe;<br />
b/1) Beratung und Beschlussfassung betreffend Stellungnahmen und<br />
Einwendungen, eingelangt während der Auflagefrist;<br />
Gz.: 031-2/-/63281-EibingerBautr/<br />
Zu diesem Tagesordnungspunkt erklärte sich Herr Gemeinderat Ing.<br />
Josef Eibinger für befangen und begab sich aus dem<br />
Gemeinderatssitzungssaal.<br />
Der Bürgermeister brachte dem Gemeinderat den Inhalt der<br />
Stellungnahmen bzw. Einwendungen, welche während der Auflagefrist<br />
bei der Gemeinde Seiersberg eingelangt sind, wie folgt zur<br />
Kenntnis:<br />
EINWENDUNGSBEHANDLUNG STADLBAUERGRÜNDE<br />
Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Kaiserfeldgasse 1, 8011 Graz,<br />
GZ: A14-K- 3/1988-18, vom 23.09.<strong>1994</strong>, Bearbeiter: Dipl.-Ing.<br />
Rogl;<br />
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung am<br />
23.09.<strong>1994</strong> Einwendung zum Teilbebauungsplan für ein EZ III -<br />
Entwurf am Werschweg der Gemeinde Seiersberg beschlossen. Darin<br />
wird angemerkt, dass das vom Teilbebauungsplan erfasste Areal ca.<br />
17.600 m2 aufweist. Unter Heranziehung der im<br />
Bebauungsplan-Entwurf festgelegten Bebauungsdichte von 0,2 - 1,5,<br />
Bebauungsgrad bis 0,5, Gebäudehöhe bis ca. 10,0 m, Anzahl der<br />
Geschoße 2 und offene Bebauungsweise wird dazu festgehalten, dass<br />
gemäß § 8 der Verordnung zum vorliegende n<br />
Teilbebauungsplan-Entwurf auf die Einhaltung der Bestimmungen der<br />
EZ-Verordnung verwiesen wird. Entsprechend diesen Bestimmungen<br />
darf die Gesamtbetriebsfläche für ein EZ III in der Gemeinde
Seiersberg 5.000 m2 nicht übersteigen. Hochgerechnet auf die<br />
Größe des Planungsareales unter o.a. Rahmenbedingungen ergibt<br />
sich laut Magistrat Graz die Möglichkeit zur Errichtung von<br />
insgesamt 5 Einkaufszentren zu je 5.000 m2 oder eines<br />
Einkaufszentrums mit einer Gesamtbetriebsfläche von bis 26.400 m2.<br />
Ferner wird in der Einwendung angeführt, dass nach § 2 der EZ<br />
Verordnung gemäß Zentralitätsstufen Seiersberg nicht als eine<br />
Gemeinde für EZ III über 5.000 m2 aufscheint, sodass in diesem<br />
Zusammenhang "zum wiederholten Male eine Umgehung der Bestimmung<br />
nach § 2 Abs. 2 der EZ-Verordnung beabsichtigt ist" (Zitat). Zu<br />
der Argumentation der Gemeinde Seiersberg hinsichtlich<br />
Zugehörigkeit zu einem "Zentralen Standortraum" und einer<br />
angestrebten "Funktionsteilung" mit der Landeshauptstadt Graz wird<br />
festgestellt, dass dies von ihr nicht gewünscht wird.<br />
Schlussendlich führt der Magistrat Graz an, dass die Einwendungen,<br />
die von der Stadt Graz gegen diverse Bebauungspläne und<br />
Flächenwidmungsplanänderungen betreffend Einkaufszentren bisher<br />
bereits vorgebracht wurden, bisher keine Berücksichtigung fanden.<br />
C.A.P. Immobilien Projektentwicklungs- und Beteiligungs AG,<br />
Kärntnerring 5, 1010 Wien:<br />
Einwendung zum vorgelegten Teilbebauungsplan EZ III - Werschweg,<br />
GZ: SU/fes vom 23.09.<strong>1994</strong>: Der o.a. Einwendungssteller ersucht<br />
um Änderung der im Entwurf ausgewiesenen nördlichen Zufahrt<br />
aufgrund beigelegtem Plan.<br />
Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge<br />
die eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen wie folgt<br />
behandeln bzw. hierüber entscheiden:<br />
Unter Bezugnahme der o.a. Punkte zur Einwendung des Magistrat<br />
Graz vom 23.09.<strong>1994</strong> wird nachfolgend ausgeführt:<br />
1 . Zu der in der Einwendung angeführten Größe des Gesamtareales<br />
von 17.600 M2 ist anzumerken, dass dieses lediglich die Größe von<br />
ca. 16.780 m 2 aufweist, dies deshalb, als im Zuge der<br />
öffentlichen Auflage nunmehr aufgrund der Einwendung des Nachbarn<br />
eine Grenzkorrektur erfolgt.<br />
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass laut Angaben der Firma<br />
Stadlbauer für die Öffentlichkeit zugängliche Verkaufsflächen in<br />
der Maximalgröße von 5.000 m2 vorgesehen sind und eine max.<br />
Bruttogeschoßfläche von 8.000 m 2 (inkl. Büros, Verwaltung,<br />
udgl.) vorgesehen ist (she. auch Erläuterungsbericht zum<br />
aufgelegten Bebauungsplan-Entwurf).<br />
Aus den mittlerweile in Auflage befindlichen Entwurf zum<br />
Regionalen Entwicklungsprogramm Graz - Graz/Umgebung geht<br />
eindeutig hervor, dass die Gemeinde Seiersberg als<br />
Nahversorgungszentrum festgelegt wird (Grafik Regionalplan Seite<br />
23 des aufgelegten Entwurfes). Sohin wird seitens der<br />
Überörtlichen Raumordnung bestätigt, dass diese Zielsetzung zur<br />
geplanten Gemeindeentwicklung nunmehr auch als realistisch aus<br />
Sicht der überörtlichen Raumplanung angesehen wird.
2. Ferner wird unter Hinweis auf das Schreiben des Amtes der<br />
Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 6.04.1992, unter<br />
GZ: 03-10S5-92/173, Bearbeiter: Dr. Peter Krug, verwiesen,<br />
wonach für die Beurteilung der Zulässigkeit von Einkaufszentren<br />
der § 4 Abs.9 der EZ-Verordnung maßgebend ist, und als<br />
zentralörtlicher Standortraum einerseits das Bauland des<br />
zentralörtlichen Kerngebietes und das daran in räumlich -<br />
funktionellem Naheverhältnis anschließende Bauland zu verstehen<br />
ist, andererseits auch das sich laut Flächenwidmungsplan<br />
geschlossen in ein benachbartes Gemeindegebiet fortsetzende<br />
Bauland, wenn zwischen diesem Bauland und dem zentralörtlichen<br />
Kerngebiet ein räumlich-funktionelles Naheverhältnis gilt. Ein<br />
solches räumlich-funktionelles Naheverhältnis ist insbesondere<br />
anzunehmen, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche<br />
Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des<br />
betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich<br />
vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über<br />
öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist. Das Amt der Stmk.<br />
Landesregierung, Rechtsabteilung 3, ist laut o.a. Stellungnahme<br />
daher zusammenfassend der Ansicht, dass es sich um einen<br />
zentralörtlichen Standortraum handelt, was die Zulässigkeit für<br />
die Errichtung von Einkaufszentren ergibt, bzw. auf die<br />
Zulässigkeit für die Ausweisung - von Einkaufszentrumsgebieten<br />
schließen lässt.<br />
3. Der in der Einwendung angeführten Möglichkeit, auf dem<br />
gegenständlichen Areal insgesamt 5 Einkaufszentren zu je 5.000 m2<br />
oder ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtbetriebsfläche von bis<br />
zu 26.400 m2 zu errichten ist entgegenzuhalten, dass das<br />
gegenständliche Areal zwischenzeitlich von der Firma Stadlbauer<br />
erworben wurde und diese gemäß Erläuterungsbericht zum<br />
Bebauungsplan lediglich einen Betrieb mit o.a. max. Flächen<br />
anstrebt.<br />
Nachdem Einkaufszentren III solche Handelsbetriebe sind, die<br />
gemäß Abs.2 der EZ-Verordnung mit einem Warenangebot, welches<br />
durch seine Art einen vergleichsweise großen Flächenbedarf<br />
bedingt, darstellen, diese noch dazu laut EZ-Verordnung in allen<br />
Gemeinden des Landes Steiermark unabhängig von der in den<br />
Regionalen Entwicklungsprogrammen festgelegten Zentralitätsstufe<br />
errichtet werden können, soll an dieser Stelle auf die vom<br />
Landesgesetzgeber immer wieder deutlich zitierte<br />
Gemeindeautonomie im Rahmen der Örtlichen Raumplanung verwiesen<br />
werden. Im übrigen wird auf die in der Einwendung geforderte<br />
Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs.1 1 der EZ -Verordnung<br />
verwiesen, auf die die Gemeinde Seiersberg ebenfalls größten Wert<br />
legt.<br />
Der Einwendung kann daher aus o.a. Gründen insgesamt nicht<br />
stattgegeben werden.<br />
C.A.P. Immobilien Projektentwicklungs- und Beteiligungs AG,<br />
Kärntnerring 5, 1010 Wien:<br />
Der Einwendung wird stattgegeben und wird die nördliche Zufahrt<br />
gemäß bei gelegter Plangrafik unter Bezugnahme auf ein mit
17.10.<strong>1994</strong> geführtes Gespräch mit Dr. Posnik mit einer<br />
Straßenbreite von je 6 m im Bebauungsplan festgelegt.<br />
Der Bürgermeister ersuchte den Raumplaner um die entsprechende<br />
Erläuterung.<br />
Dipl. Ing. Pumpernig erläuterte die Behandlung der eingebrachten<br />
Einwendungen nochmals. Er erinnerte insbesondere daran, dass die<br />
Behandlung der Einwendungen bereits im Bau - und<br />
Raumordnungsausschuss genauest diskutiert wurde. Ergebnis dieser<br />
Diskussion sei eine Empfehlung an den Gemeinderat. Im übrigen, so<br />
Dipl. Ing. Pumpernig, wurde seitens des Magistrates Graz<br />
Einsicht in die Unterlagen genommen und sei man daher genauest<br />
informiert.<br />
Zu diesen Erläuterungen fragte der Gemeindekassier an, ob er diese<br />
insofern richtig verstanden habe, wenn er daraus ersehe, dass<br />
seitens des Magistrates Graz die Behauptung aufgestellt werde, in<br />
Seiersberg dürften nur EZ III mit einer Fläche von 5.000 m2<br />
errichtet werden, während von der Gemeinde Seiersberg und der<br />
zuständigen Abteilung der Steiermärkischen Landesregierung eine<br />
darüber hinausgehende Größenordnung für zulässig erachtet wird?<br />
Dipl. Ing. Pumpernig erklärte, dass der Gemeindekassier die<br />
Situation richtig verstehe.<br />
Weitere Wortmeldungen erfolgten keine. Der Gemeinderat fasste<br />
hierauf folgenden einstimmigen Beschluss:<br />
Der Einwendung des Magistrates Graz wird nicht stattgegeben.<br />
Der Einwendung der C A P wird Folge gegeben.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag, die erforderlichen und<br />
entsprechenden Verständigungsschreiben zu konzipieren und dem<br />
Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />
b/2) Beratung und Beschlussfassung des Teilbebauungsplanes<br />
Aufschließungsgebiet EZ III (Sonderform) im Bereich des<br />
Werschweges, westlich der Astgründe;<br />
Gz.: 031-2/-/63281-EibingerBautr/<br />
Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat möge folgende Verordnung beschließen:<br />
Verordnung<br />
Gemäß § 27 Abs 1a und 2 in Verbindung mit § 23 (5) lit k), § 28<br />
und § 29 Stmk Raumordnungsgesetz 1974 idF. LGBl Nr. 41/1991 mit<br />
der ein Teilbebauungsplan aufgestellt wird.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Der Bebauungsplan besteht aus einem Verordnungstext und der<br />
zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Der<br />
Verordnung ist ein Erläuterungsbericht angeschlossen.
(2) Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage), verfasst von<br />
Dipl. Ing. Max Pumpernig, Graz, Gz: 58-B 94 mit Datum vom 17.<br />
10.<strong>1994</strong>, basierend auf der letzt aktuellen Katastergrundlage,<br />
ergänzt durch den Lageplan des Dipl. Ing. Helmut Mayrhofer, Ing.<br />
Konsulent für Vermessungswesen, Gz: 3369 vom 29.09.<strong>1994</strong> bildet<br />
einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung und stellt<br />
gesondert den Geltungsbereich dar.<br />
§ 2<br />
Begriffbestimmungen<br />
(1) Straßenfluchtlinien sind die Grenzen von Verkehrsflächen für<br />
fließenden Verkehr.<br />
(2) Baugrenzlinien sind Linien, die durch ein Gebäude in keinem<br />
Falle überschritten werden dürfen.<br />
(3) Einkaufszentrum der Type III (EZ III) sind Flächen, die für<br />
die Sonderformen von Einkaufszentren II, samt den zum Betrieb<br />
gehörigen Parkplätzen bestimmt sind. Einkaufszentren III sind<br />
Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das<br />
überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine<br />
Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren II großen Flächenbedarf<br />
bedingt.<br />
§ 3<br />
Flächenwidmung<br />
(1) Die Grundstücksflächen Nr. 306/1 (Teilfläche), 299/1, 290/3<br />
und 285/1, alle KG Seiersberg, im Flächenausmaß von circa 13.76 m2<br />
sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 als<br />
Aufschließungsgebiet für EZ III (Sonderform) mit einer<br />
Bebauungsdichte von 0,2-1,5 festgelegt.<br />
Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 279/2 KG Seiersberg, im<br />
Flächenausmaß von circa 3.020 m2 ist im rechtsgültigen<br />
Flächenwidmungsplan Nr. 2.0 als EZ III (Sonderfo rm)<br />
Abwassersanierungsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 -1,5<br />
festgelegt. Aufgrund des vorliegenden<br />
Abwasserentsorgungsnachweises ist festzuhalten, dass eine, dem<br />
Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung kurzfristig<br />
herstellbar ist.<br />
§ 4<br />
Verkehrserschließung<br />
(1) Die Hauptanbindung des Planungsgebietes an das öffentliche Gut<br />
(A9 Autobahnabfahrt bzw. Begleitstraße, derzeit im Bau) erfolgt<br />
durch die im Norden vorgesehene, gemeinsame Zu-und Ausfahrt mit<br />
dem Industrie- und Gewerbepark Astgründe.<br />
(2) Der Anschluss des Planungsgebietes an das öffentliche Gut<br />
(Gemeindestraße-Werschweg) erfolgt durch die im Südwesten<br />
vorgesehenen Ein-und Ausfahrten.<br />
(3) Die Ein-und Ausfahrtsbereiche haben eine Mindestbreite von 10<br />
m aufzuweisen.<br />
(4) Für den ruhenden Verkehr sind die erforderlichen<br />
Kfz-Abstellflächen vorzusehen, wobei die Überdachung der<br />
Stellplätze vorgesehen ist. Das zeitlich befristete Aufstellen<br />
von untergeordneten Bauwerken (z. B. kleine Verkaufsstände) ist
auf diesen Flächen zulässig. Die Grenzziehung der Flächen<br />
zwischen ruhenden und fließenden Verkehr ist im Zuge der<br />
Projektrealisierung auf den spezifischen Bedarf abzustimmen.<br />
§ 5<br />
Ver-und Entsorgungseinrichtungen<br />
(1) Die Trinkwasserversorgung hat durch Anschluss an das bestehende<br />
Ortsnetz der Gemeinde Seiersberg zu erfolgen.<br />
(2) Die Abwasserbeseitigung hat durch Anschluss an das bestehende<br />
öffentliche Kanalnetz zu erfolgen.<br />
(3) Die Stromversorgung ist unter Berücksichtigung des Wasser -und<br />
Kanalnetzes verkabelt durch Anschluss an das öffentliche Stromnetz<br />
auszuführen.<br />
(4) Die Telefonversorgung ist Inhalt des Geltungsbereiches<br />
koordiniert mit den übrigen Versorgungsträgern auszuführen.<br />
(5) Für eine geordnete Mülltrennung und Müllabfuhr sind<br />
entsprechende Standplätze für die Aufstellung von<br />
Müllsammelbehältern vorzusehen.<br />
§ 6<br />
Lage der Gebäude<br />
(1) Die Situierung der Gebäude ist innerhalb der in der<br />
Plandarstellung festgelegten Baugrenzlinien vorzunehmen.<br />
(2) Untergeordnete Bauwerke die keine Gebäude sind, wie Flugdächer<br />
zu Lagerungszwecken können im Ausnahmefall unter Einhaltung der<br />
bauordnungsgemäßen Mindestabstände auch außerhalb der festgelegten<br />
Baugrenzlinien errichtet werden.<br />
§ 7<br />
Bebauungsweise, Geschoßanzahl,<br />
Bebauungsdichte, Bebauungsgrad<br />
(1) Die in der Plandarstellung festgelegten Bebauungsweisen sind<br />
einzuhalten.<br />
(2) Die in der Plandarstellung festgelegte maximale zulässige<br />
Geschoßanzahl ist einzuhalten. Die maximale Geschoßanzahl wird<br />
mit der Zahl der Vollgeschoße festgelegt und beträgt für das<br />
gegenständliche Planungsgebiet 2 Vollgeschosse.<br />
(3) Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird mit 10 m festgelegt.<br />
(4) Die in der Plandarstellung festgelegte Bebauungsdichte sowie<br />
der maximal zulässige Bebauungsgrad ist einzuhalten.<br />
§ 8<br />
Betriebstype und Größenordnung<br />
(1) Der in der Plandarstellung festgelegte Einkaufszentrumtyp ist<br />
einzuhalten.
(2) Die Bestimmungen des Entwicklungsprogra mmes zur<br />
Versorgungsinfrastruktur (LGBl Nr. 35/1988) sind einzuhalten.<br />
(3) Die Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes<br />
idF., insbesondere des § 27 Abs 4 sind einzuhalten.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister:<br />
Der Bürgermeister fügte ergänzend zu seinem Antrag hinzu, dass nach<br />
Beschlussfassung durch den Gemeinderat, der Vorgang der<br />
Rechtsabteilung 3 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach Durchführung dieses<br />
Verfahrens ist folgende Kundmachung durchzuführen:<br />
Gemäß § 27 (1a) in Verbindung mit § 23 (5) lit k und § 29 Abs 6<br />
des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 idF. LGBl Nr.<br />
41/1991 hat der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg in seiner<br />
Sitzung vom 08.11.<strong>1994</strong> den Teilbebauungsplan gemäß beiliegender<br />
Urkunde, verfasst von Dipl. Ing. Max Pumpernig, Ing. Konsulent<br />
für Raumplanung und Raumordnung vom 17.10.<strong>1994</strong>, Gz: 58-B 94,<br />
öffentlich aufgelegt in der Zeit vom 01.08.<strong>1994</strong> bis 26.09.<strong>1994</strong>,<br />
beschlossen.<br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister:<br />
Die von Dipl. Ing. Max Pumpernig erstellte Unterlage -Urkunde, Gz<br />
58-B 94, vom Oktober <strong>1994</strong>, bildet in Fotokopie die Beilage C) zu<br />
diesem Protokoll.<br />
Der Bürgermeister ersuchte den örtlichen Raumplaner, Herrn Dipl.<br />
Ing. Max Pumpernig, um die entsprechende Erläuterung des<br />
Vorganges. Nach erfolgter Erläuterung ersuchte der Bürgermeister<br />
um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />
Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um Abstimmung über seinen<br />
Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />
einstimmig.<br />
Nach Beendigung dieses Tagesordnungspunktes verabschiedete sich<br />
Herr Dipl. Ing. Max Pumpernig und verließ die<br />
Gemeinderatssitzung. Herr Gemeinderat Ing. Josef Eibinger wurde<br />
infolge Erledigung des Tagesordnungspunktes wieder in den<br />
Gemeinderatssitzungssaal gebeten.
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur sofortigen weiteren<br />
Durchführung;<br />
6.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 6.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Beschlussfassung des zweiten<br />
Nachtragsvoranschlages <strong>1994</strong> für die Abwicklung aller Vorgänge im<br />
Gemeindegeschehen äußerst wichtig ist und daher keinen weiteren<br />
zeitlichen Aufschub duldet. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />
ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
6.) b) Beratung und Beschlussfassung, 2. Nachtragsvoranschlag<br />
<strong>1994</strong>;<br />
Gz.: 902/-/NVA2/94/<br />
Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat möge den im Entwurf allen Fraktionen samt<br />
Erläuterung zugestellten zweiten Nachtragsvoranschlag <strong>1994</strong>,<br />
welcher in Fotokopie die Beilage D) zu diesem Protokoll bildet,<br />
genehmigen. Der Bürgermeister begründete seinen Antrag ferner<br />
damit, dass der Nachtragsvoranschlag ordnungsgemäß kundgemacht<br />
wurde und während zweier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht<br />
aufgelegen hat.<br />
Aufgrund dieses Nachtragsvoranschlages ergeben sich nunmehr im<br />
ordentlichen Haushalt Einnahmen in Höhe von S 104,148.000, -- ,<br />
welchen Ausgaben in der gleichen Höhe von S 104,148.000, --<br />
gegenüberstehen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />
der Gemeindekassier, welcher erklärte, dass er den<br />
Nachtragsvoranschlag mit seiner eigenen EDV durchgerechnet habe,<br />
dieser sich als richtig erwiesen hat, weshalb er keine weiteren<br />
Fragen habe. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />
Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />
Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />
Durchführung;
7.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 7.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die rechtzeitige Beschlussfassung des<br />
Untervoranschlages 1995 für den Staatsbürgerschaftsverband<br />
Seiersberg deshalb so wichtig ist, da es auch der Gemeinde Pirka<br />
als Mitglied des Verbandes möglich sein muss, zeitgerecht die<br />
entsprechenden Vorkehrungen im Voranschlag 1995 treffen zu<br />
können. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
7.) b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 1995<br />
Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg;<br />
Gz.: 902/-/UVA95Pirka/<br />
Der Bürgermeister legte dem Gemeinderat den Untervoranschlag 1995<br />
für den Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg vor. Der<br />
Bürgermeister berichtete, dass dieser Untervoranschlag in<br />
gemeinsamer Sitzung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Pirka, am<br />
04.11.<strong>1994</strong>, eingehend besprochen und beraten worden ist. Dem<br />
Untervoranschlag sind die Erläuterungen beigeschlossen. Der<br />
Untervoranschlag wurde den Mitgliedern des Gemeindevorstandes<br />
ausgefolgt. Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag der<br />
Gemeinderat möge den in Fotokopie die Beilage E) zu diesem<br />
Protokoll bildenden Untervoranschlag 1995 für den<br />
Staatsbürgerschaftsverband Seiersberg, welcher Ausgaben in Höhe<br />
von S 217.000,--vorsieht und für welchen die Gemeinde Seiersberg<br />
zu 67,70%, dies sind S 134.000,-- aufkommt , während die Gemeinde<br />
Pirka 32,30% dies sind S 64.000,--der Kosten zu tragen hat,<br />
genehmigen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />
der Gemeindekassier welcher erklärte, dass im Entwurf des<br />
Untervoranschlages die Einnahmenspalten verwechselt worden sind.<br />
Es wurden die Jahre in der Darstellung falsch ausgefüllt. Dieser<br />
Fehler sei jedoch nicht so gravierend, als dadurch der<br />
Untervoranschlag in dieser Sitzung nicht beschlossen werden<br />
könnte. Es müsse dieser Fehler jedoch nunmehr behoben werden.<br />
Weitere Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte<br />
den Gemeinderat um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />
Durchführung;
8.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 8.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die zeitgerechte Beschlussfassung des<br />
Untervoranschlages 1995 für den Standesamtsverband Seiersber g für<br />
die Erstellung des Voranschlages der Gemeinde Pirka äußerst<br />
dringlich ist, damit eben diese Gemeinde ihren Voranschlag 1995<br />
rechtzeitig erstellen kann. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />
ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
8.) b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoranschlag 199 5<br />
Standesamtsverband Seiersberg;<br />
Gz.: 902/-/UVA95Pirka/<br />
Der Bürgermeister legte dem Gemeinderat den Untervoranschlag 1995<br />
für den Standesamtsverband Seiersberg vor. Der Bürgerm eister<br />
berichtete, dass dieser Untervoranschlag den Mitgliedern des<br />
Gemeindevorstandes zeitgerecht übergeben worden ist. Mit dem<br />
Bürgermeister der Gemeinde Pirka wurde der Untervoranschlag 1995<br />
am 04.11.<strong>1994</strong> eingehend beraten. Dieser Untervoranschlag 1995<br />
bildet in Fotokopie samt Erläuterung die Beilage F) zu diesem<br />
Protokoll. Der Untervoranschlag 1995 umfasst für den<br />
Standesamtsverband Seiersberg Ausgaben in der Höhe von S<br />
644.000,-- , welche zu 67,70% von der Gemeinde Seiersberg in Höhe<br />
von S 429.000,-- finanziert werden, während die Gemeinde Pirka zu<br />
32,30% bzw. S 205.000,-- aufzukommen hat. Der Bürgermeister<br />
stellte daher den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
Untervoranschlag 1995 für den Standesamtsverband Seiersberg in der<br />
vorliegenden Form genehmigen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />
Durchführung;<br />
9.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 9.) b), insofern für dringlich<br />
erklären, als die Erstellung des Untervoranschlages der<br />
Volksschule Seiersberg nicht nur für die schulischen Belange als<br />
äußerst dringlich zu bezeichnen ist, sondern die Be schlussfassung<br />
desselben auch für die eingeschulte Gemeinde Pirka bzw. das<br />
Zustandekommen des Voranschlages dieser Gemeinde als ebenso<br />
dringlich zu bezeichnen ist. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />
ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.
9.) b) Beratung und Beschlussfassung, Untervoransc hlag 1995<br />
Volksschule Seiersberg;<br />
Gz.: 902/-/UVA95Pirka/<br />
Der Bürgermeister legte dem Gemeinderat den Untervoranschlag 1995<br />
für die Volksschule Seiersberg vor. Der Bürgermeister berichtete,<br />
dass dieser Untervoranschlag den Mitgliedern des Vorstandes<br />
zeitgerecht ausgefolgt wurde. Der Untervoranschlag 1995 für die<br />
Volksschule Seiersberg wurde ferner im Schulausschuss am 04.11.<br />
<strong>1994</strong> eingehend mit dem Bürgermeister der Gemeinde Pirka beraten.<br />
Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge<br />
den samt Erläuterungen in Fotokopie die Beilage G) zu diesem<br />
Protokoll bildenden Untervoranschlag 1995 der Volksschule<br />
Seiersberg, welcher Ausgaben in Höhe von S 8,938.000, -- vorsieht<br />
und für dessen Bedeckung die Gemeinde Seiersberg zu 72,15%, dies<br />
sind S 6,206.356,--bzw. die Gemeinde Pirka zu 27,85%, dies sind S<br />
2,395.662,-- , aufzukommen haben, genehmigen. Der<br />
außerordentliche Aufwand beträgt S 3,000.000,--und betrifft die<br />
Einbringung von Mitteln einer Bedarfszuweisung für die<br />
Kautionszahlung im Rahmen des Leasingvertrages.<br />
Ergänzend fügte der Bürgermeister hinzu, dass die Volksschule<br />
Seiersberg derzeit von 344 Schülern besucht wird, wovon 111 aus<br />
der Gemeinde Pirka kommen, während 232 Schüler aus Seiersberg<br />
stammen. Die Kopfquote pro Schüler beträgt S 25.982,--.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />
der Gemeindekassier, welcher fragte, ob der zweite<br />
Nachtragsvoranschlag in diesem Untervoranschlag bereits<br />
berücksichtigt sei? Dazu wurde seitens des Amtsleiters Auskunft<br />
erteilt, dass der zweite Nachtragsvoranschlag noch nicht in<br />
Rechtswirksamkeit erwachsen ist, weshalb eine Berücksichtigung im<br />
Untervoranschlag der Volksschule Seiersberg noch nicht vorgenommen<br />
werden konnte. Weitere Wortmeldungen erfolgten nicht. Der<br />
Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um Abstimmung über seinen<br />
Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />
einstimmig.<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />
Durchführung;<br />
10.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 10.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die genaue Bezeichnung von Straßen für die<br />
Auffindung von Personen innerhalb des Gemeindegebietes äußerst<br />
wichtig ist und daher ein im öffentlichen Interesse gelegenes<br />
Anliegen darstellt. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.
Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Antrag des Bürgermeisters<br />
wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />
10.) b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />
Stichstraße Mantschastraße zum Anwesen Wallner in "Elariweg";<br />
Gz.: 612-4/-/Elariweg/<br />
Der Bürgermeister berichtete, dass mit Ansuchen vom 12.08.<strong>1994</strong>,<br />
Herr Ing. Andreas Wallner, um die Benennung der zu seinem Anwesen<br />
führenden Stichstraße von der Mantschastraße in "Elariweg" gebeten<br />
habe. Hierüber hat der Bau- und Raumordnungsausschuss in seiner<br />
Sitzung am 07.09.<strong>1994</strong> beraten und an den Gemeinderat die<br />
Empfehlung ausgesprochen, der Straßenbenennung in "Elariweg"<br />
zuzustimmen. Der Bürgermeister stellte daher den Antrag, der<br />
Gemeinderat möge der Empfehlung des Ausschusses folgend, die<br />
Straßenbenennung in "Elariweg" genehmigen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />
Gemeinderat Hammer, welcher nach dem inhaltlichen Begriff des<br />
Wortes Elari fragte? Der Bürgermeister erklärte dazu, dass es sich<br />
um einen Ausdruck des Jubels handeln soll. Dies erklärten die<br />
Bewerber für diesen Namen. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />
Antrag des Bürgermeisters wurde vom Gemeinderat einstimmig<br />
beschlossen.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag, die entsprechenden<br />
erforderlichen Verständigungsschreiben zu konzipieren und dem<br />
Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen, bzw. die notwendigen<br />
Veranlassungen in der EDV zu treffen;<br />
Dem Referat Allgemeine Verwaltung im Hause mit dem Auftrag zur<br />
weiteren Durchführung insbesondere Verständigung im Hause bzw.<br />
technischen und persönlichen Dienstleistungsbereich;<br />
11.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 11.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als dies bereits im Antrag zu Tagesordnungspunkt 10.) a)<br />
erfolgt ist, da es sich um die gleiche Sachlage handelt. Der<br />
Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten<br />
keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen<br />
Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />
einstimmig.
11.) b) Beratung und Beschlussfassung, Straßenbenennung für die<br />
Gemeindestraße Nr. 122, sogenannte Begleitstraße, in "Maria<br />
Pfeifferstraße";<br />
Gz.: 612-4/-/MariaPfeifferstraße/<br />
Der Bürgermeister berichtete dem Gemeinderat, dass der Bau - und<br />
Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> an den<br />
Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen hat, die Gemeindestraße<br />
Nr. 122, die sogenannte Begleitstraße, in "Maria Pfeifferstraße"<br />
zu benennen. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu<br />
Wort meldete sich Herr Gemeinderat Grain, welcher die Begrenzung<br />
des Straßenzuges mit diesem neuen Namen wissen wollte. Der<br />
Bürgermeister antwortete dazu, dass die Begleitstraße begi nnend von<br />
der Einmündung in den Werschweg bis zur Gemeinde- bzw. Stadtgrenze<br />
diesen Namen tragen wird. Weitere Wortmeldungen erfolgten keine.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />
Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur Durchführung wie<br />
bereits zu Tagesordnungspunkt 10.) b) beschrieben;<br />
Dem Referat Allgemeine Verwaltung im Hause mit dem Auftrag zur<br />
Durchführung wie bereits zu Tagesordnungspunkt 10.) b)<br />
beschrieben;<br />
12.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 12.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Endvermessung des Rebenweges im öffentlichen<br />
Interesse und damit im Interesse von Klarheit der<br />
Besitzverhältnisse gelegen ist. Die Einverleibung der<br />
Trennflächen in das öffentliche Gut ist raschest durchzuführen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
12.) b) Beratung und Beschlussfassung, Endvermessung des Rebenweges<br />
laut Projekt Dipl. Ing. Meinrad Breinl, Gz: 2163/92, vom 04.07.<br />
<strong>1994</strong>, Übernahme der zugehörigen Trennflächen in das öffentliche<br />
Gut, Antrag auf Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />
Gz.: 612-1/-/67/
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die<br />
laut Teilungsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 04.07.<strong>1994</strong>, Gz:<br />
2163/92, ermittelten Trennflächen, welche dem öffentlichen Gut<br />
zuzuschreiben sind, als Bestandteil des öffentlichen Gutes in<br />
dasselbe übernehmen und die Herstellung der Grundbuchsordnung in<br />
diesem Zusammenhang verfügen. In diesem Zusammenhang ist ferner<br />
die von Herrn Dr. Bernhard Grillitsch erbetene Mitteilung, da mit<br />
dieser seine grundbücherlichen Erfordernisse durchführen kann, zu<br />
erteilen. Die Vermessungsurkunde von Herrn Dipl. Ing. Meinrad<br />
Breinl, vom 04.07.<strong>1994</strong>, Gz: 2163/92, bildet in Fotokopie die<br />
Beilage H) zu diesem Protokoll.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />
erinnerte daran, dass der Bau- und Raumordnungsausschuss die<br />
Beschlussfassung an den Gemeinderat empfohlen habe. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />
Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />
Dem Leiter des technischen Dienstleistungsbereiches im Hause mit<br />
dem Auftrag zur Kenntnisnahme bzw. Überwachung der Durchführung;<br />
13.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 13.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Herstellung der Grundbuchsordnung im Bereich des<br />
Gottingerweges im öffentlichen Interesse betreffend<br />
Rechtssicherheit über die tatsächlichen Besitzverhältnisse des<br />
öffentlichen Gutes gelegen ist. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />
ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
13.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme von Teilflächen ,<br />
laut Informationsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 20.06.<br />
<strong>1994</strong>, Gz: 2502-94, im Ausmaß von 151 m2 in das öffentliche Gut,<br />
Teil des Gottingerweges, Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />
Gz.: 612-5/-/35/<br />
Der Bürgermeister berichtete dem Gemeinderat, dass der Bau - und<br />
Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> die<br />
Empfehlung ausgesprochen hat, die von Dipl. Ing. Meinrad Breinl,<br />
in dessen Informationsplan, vom 20.06.<strong>1994</strong>, Gz: 2502-94,<br />
ausgewiesene Teilfläche von 151 m2 in das öffentliche Gut, als<br />
Teil der Gemeindestraße Gottingerweg, zu übernehmen.<br />
Der Bürgermeister berichtete ferner, dass er mit der<br />
Liegenschaftseigentümerin, Frau Brigitte Resch, eine Übereinkunft<br />
hinsichtlich des Preises pro m2 von Schilling S 350, -- erzielen
konnte.<br />
Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge<br />
laut Informationsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 20.06.<strong>1994</strong>,<br />
Gz 2502-94, welcher Plan in Fotokopie die Beilage I) zu diesem<br />
Protokoll bildet, die Übernahme der 151 m2 aus dem Besitz von Frau<br />
Brigitte Resch, zum Preis von Schilling 350,--, insgesamt also S<br />
52.850,-- in das öffentliche Gut, als Teil der Gemeindestraße<br />
Gottingerweg, und damit verbundener Herstellung der<br />
Grundbuchsordnung, genehmigen bzw. beschließen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />
Herr Gemeinderat Ing. Josef Eibinger, welcher feststellte, dass er<br />
gegen eine solche Übernahme in das öffentliche Gut entschieden<br />
eintrete, da alle anderen Bürger in der Gemeinde ohne Abl öse im<br />
Rahmen der Widmungs- und Baubewilligungen Teile ihrer Grundstücke<br />
kostenlos in das öffentliche Gut abzutreten haben.<br />
Vizebürgermeister Breithuber entgegnete dazu, dass er sehr wohl für<br />
eine derartige Übernahme eintrete, da hier eine völlig andere<br />
Situation gegeben ist. Gemeinderat Schirgi bemerkte, dass die<br />
Situation in diesem Falle schon insoferne anders sei, als auf den<br />
Grundstücken von Frau Resch ja bereits von der Gemeinde Seiersberg<br />
asphaltiert worden ist. Nunmehr wolle Frau Resch genaue Grenzen<br />
haben. Demzufolge hat die Gemeinde Seiersberg zu Unrecht<br />
gehandelt und gehe es nunmehr darum, die Ordnung wieder<br />
herzustellen. Der Gemeindekassier wandte ein, dass laut dem den<br />
Gemeinderat vorgelegten Plan eine Asphaltierung auf den<br />
einzulösenden Grundstücken noch nicht vorgenommen worden ist.<br />
Dazu führte der Bürgermeister aus, dass die gelbe Linie mit der<br />
Asphaltkante ident ist. Gemeinderat Deutschmann schloss sich<br />
dieser Meinung an und erklärte, dass in dieses Gefüge eine Ordnung<br />
eingebracht werden muss. Sofern eine Asphaltierung bereits<br />
vorgenommen wurde, müsse auch die entsprechende Ablöse erfolgen.<br />
Außerdem gehe es dabei um keinen hohen Betrag. Gemeinderat Ing.<br />
Eibinger warnte davor, hier eine leichtfertige Entscheidung zu<br />
treffen, da man in Teufels Küche geraten könnte. Gemeinderat<br />
Ragger appellierte an die Mitglieder des Gemeinderates doch zu<br />
bedenken, dass bereits die Asphaltierung durchgeführt worden ist.<br />
Was geschehe, wenn nunmehr Frau Resch die Entfernung des Asphalts<br />
verlange? Gemeinderat Schirgi unterstrich nochmals, dass die<br />
Gemeinde aus eigenem Interesse und ohne weitere Rückfrage die<br />
Straße verbreitert und asphaltiert habe. Vizebürgermeister Alfred<br />
Fratschko stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge diesen<br />
Tagesordnungspunkt zur weiteren Beratung an den Bau - und<br />
Raumordnungsausschuss verweisen.<br />
Der Bürgermeister erklärte seinen Antrag als zurückgezogen und<br />
ersuchte die Mitglieder des Gemeinderates um Abstimmung über den<br />
Antrag von Vizebürgermeister Fratschko. Die Mitglieder des<br />
Gemeinderates beschlossen den Antrag von Vizebürgermeister<br />
Fratschko einstimmig.<br />
Dem Obmann des Bau- und Raumordnungsausschusses, Herrn Gemeinderat<br />
Ragger, im Hause mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung;<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, eine Fotokopie des<br />
Vorganges an den Obmann des Bau- und Raumordnungsausschusses<br />
auszufolgen;
14.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 14.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Herstellung der Grundbuchsordnung durch<br />
Übernahme der Stichstraße Grundstück Nr. 1012/30 zur Viktor<br />
Gerambstraße im öffentlichen Interesse gelegen ist und zu einer<br />
Vereinfachung der Besitzverhältnisse im Bereich von Straßen<br />
beiträgt. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen.<br />
Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den<br />
Gemeinderat über seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat<br />
beschloss einstimmig den Antrag des Bürgermeisters.<br />
14.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme der Stichstraße<br />
Viktor Gerambstraße, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1012/30 in<br />
das öffentliche Gut als Gemeindestraße, Herstellung der<br />
Grundbuchsordnung;<br />
Gz.: 612-5/-/88/<br />
Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />
Der Bürgermeister berichtete, dass der Bau - und<br />
Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> an den<br />
Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen hat, die Stichstraße zur<br />
Viktor Gerambstraße, Grundstück Nr. 1012/30, KG Seiersberg, als<br />
Gemeindestraße in das öffentliche Gut zu übernehmen. Der<br />
Gemeinderat möge daher im Sinne der Empfehlung des Bau - und<br />
Raumordnungsausschusses den Beschluss fassen, das Grundstück Nr.<br />
1012/30 in das öffentliche Gut als Gemeindestraße zu übernehmen<br />
und gleichzeitig die Herstellung der Grundbuchsordnung beantragen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />
erinnerte die Mitglieder des Gemeinderates daran, dass der Bau- und<br />
Raumordnungsausschuss die Beschlussfassung empfohlen hat.<br />
Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den<br />
Gemeinderat über seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat<br />
beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />
15.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 15.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Herstellung der Grundbuchsordnung durch<br />
Übernahme der Busbucht, Grundstück Nr. 357/3, KG Seiersberg,<br />
infolge Klarheit der Besitzverhältnisse im öffentlichen Interesse<br />
gelegen und daher dringlich ist. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister<br />
ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der Antrag des<br />
Bürgermeisters wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.
15.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstückes<br />
Nr. 357/3, KG Seiersberg, in das öffentliche Gut als Busbucht,<br />
Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />
Gz.: 031-4/-/63281-.147/<br />
Der Bürgermeister berichtete, dass der Bau- und<br />
Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 07.09.<strong>1994</strong> an den<br />
Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen hat, das Grundstück Nr.<br />
357/3, KG Seiersberg, Busbucht, in das öffentliche Gut zu<br />
übernehmen. Der Bürgermeister stellte daher den Antrag der<br />
Gemeinderat möge der Empfehlung des Ausschusses folgen und die<br />
Übernahme in das öffentliche Gut bzw. Herstellung der<br />
Grundbuchsordnung beschließen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />
16.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt insofern für dringlich erklären, als<br />
die grundbücherliche Richtigstellung des Verlaufes der<br />
Mantschastraße im öffentlichen Interesse zwecks Klarstellung der<br />
Besitzverhältnisse gelegen ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
16.) b) Beratung und Beschlussfassung, Richtigstellung des<br />
Verlaufes der Mantschastraße im Bereich der Grundstücke Nr. 865,<br />
983, 872, 873, 987 und 990/1, alle KG Seiersberg, laut<br />
Grundbuchsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 19.12.1990, Gz:<br />
1120/89, Plangültigkeit 29.03.1996, durch Übernahme von<br />
Grundstücksteilen in das öffentliche Gut Mantscha straße,<br />
Gemeindestraße, Herstellung der Grundbuchsordnung;<br />
Gz.: 032-0/-/Mantschastraße/<br />
Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat möge aufgrund der Empfehlung des Bau - und<br />
Raumordnungsausschusses, vom 07.09.<strong>1994</strong>, beschließen, dass laut
Grundbuchsplan Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 19.12.1990, Gz:<br />
1120/89, die in diesem Plan ausgewiesenen Grundstücksteile der<br />
Grundstücke Nr. 865, 983, 872, 873, 987 und 990/1, alle KG<br />
Seiersberg, in das öffentliche Gut Gemeindestraße Mantschastraße<br />
übernommen werden und die Grundbuchsordnung herzustellen ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />
erinnerte die Mitglieder des Gemeinderates nochmals, dass es sich<br />
um eine Empfehlung des Bau- und Raumordnungsausschusses handle.<br />
Wortmeldungen erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />
Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />
17.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 17.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Übernahme des Grundstückes Nr. 353/2, KG<br />
Seiersberg, in das öffentliche Gut als Teil der Gustav Robert<br />
Kirchhoffstraße, im Interesse der Klarstellung der<br />
Besitzverhältnisse an Verkehrsflächen und damit im öffentlichen<br />
Interesse gelegen ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />
Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
17.) b) Beratung und Beschlussfassung, Übernahme des Grundstückes<br />
Nr. 353/2, KG Seiersberg, Gustav Robert Kirchhoffstraße, als<br />
Gemeindestraße in das öffentliche Gut, Herstell ung der<br />
Grundbuchsordnung;<br />
Gz.: 612-5/-/101/<br />
Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat möge der Empfehlung des Bau - und<br />
Raumordnungsausschusses vom 07.09.<strong>1994</strong> folgend beschließen, dass<br />
das Grundstück Nr. 353/2, KG Seiersberg, in das öffentliche Gut<br />
als Teil der Gemeindestraße Gustav Robert Kirchhoffstraße<br />
übernommen wird und die Herstellung der Grundbuchsordnung zu<br />
beantragen ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />
erinnerte nochmals daran, dass es sich um eine Empfehlung des Bau -<br />
und Raumordnungsausschusses handle. Wortmeldungen erfolgten<br />
keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen<br />
Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />
einstimmig.
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchf ührung;<br />
18.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt insofern für dringlich erklären, als<br />
die Beratung und Beschlussfassung über einen Räumungsvergleich im<br />
wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Seiersberg gelegen ist.<br />
Dies insbesondere deshalb, da jegliches gerichtliche Verfahren für<br />
die Gemeinde Seiersberg erhebliche Rechtsunsicherheit und<br />
wesentliche Mehrkosten verursachen würde.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.<br />
18.) b) Beratung und Beschlussfassung, außergerichtliche Einigung<br />
über Verzicht auf Mietrecht für Objekt in Gedersberg,<br />
Fruchtgenussrecht der Gemeinde;<br />
Gz.: 840-2/-/PachtvertragNatter/<br />
Im Verlaufe der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt kamen<br />
die Mitglieder des Gemeinderates in einstimmiger Manier überein<br />
diesen Tagesordnungspunkt in die nichtöffentliche Sitzung zu<br />
verweisen und als vertraulich zu behandeln. Der Inhalt dieses<br />
Tagesordnungspunktes ist daher aus dem gesonderten Protokoll<br />
dieser Gemeinderatssitzung ersichtlich.<br />
19.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge<br />
beschließen, dass der folgende Tagesordnungspunkt 19.) b) insofern<br />
für dringlich erklärt wird, als das Ausscheiden des Schlarweges<br />
aus dem Gemeindegut als öffentliche Verkehrsfläche aus Gründen der<br />
Klarheit der Besitzverhältnisse im öffentlichen Interesse gelegen<br />
ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des<br />
Bürgermeisters einstimmig.
19.) b) Beratung und Beschlussfassung, Ausscheiden des im Eigentum<br />
der Gemeinde als Gemeindegut stehenden Schlarweges (Privatstra ße)<br />
in das öffentliche Gut als Gemeindestraße samt der in das<br />
Sportplatzgelände führenden Zufahrt, laut Informationsplan Dipl.<br />
Ing. Meinrad Breinl, vom 03.03.1993, Gz: 2208/93;<br />
Gz.: 612-5/-/79/<br />
Der Bürgermeister stellte folgenden Antrag:<br />
Der Gemeinderat möge beschließen, dass der Schlarweg, welcher zur<br />
Zeit Bestandteil des Grundstückes Nr. 244/16, KG Seiersberg,<br />
Sportplatz, ist, von diesem Grundstück abgeschrieben (Teilung)<br />
wird. Für den Schlarweg samt der in den Sportplatz führenden<br />
Zufahrt ist eine eigene Grundstücksnummer zu erwirken und dieses<br />
Grundstück dem öffentlichen Gut der Gemeinde Seiersberg als<br />
Gemeindestraße zuzuschreiben. Der Informationsplan erstellt von<br />
Dipl. Ing. Meinrad Breinl, vom 03.03.1993, bildet in Fotokopie<br />
die Beilage J) zu diesem Protokoll und somit die Grundlage dieses<br />
Beschlusses. Mit der Durchführung der Teilung ist Dipl. Ing.<br />
Meinrad Breinl zu beauftragen und sofern eine notarielle Maßnahme<br />
erforderlich sein sollte, Herr Notar Dr. Hellfried Klaftenegger.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat über<br />
seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss den Antrag<br />
des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Dem Baureferat im Hause mit dem Auftrag zur weiteren Durchführung;<br />
20.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 20.) b) insofern für dringlich<br />
erklären, als die Notwendigkeit des Erhebens einer Beschwerde vor<br />
dem Verfassungsgerichtshof für die wirtschaftliche Situation der<br />
Gemeinde Seiersberg, im Zusammenhang mit der Entrichtung von<br />
Beiträgen für Hauptschüler an die Stadt Graz, unerlässlich ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Der Bürgermeister<br />
ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine. Der<br />
Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um Abstimmung über seinen<br />
Antrag. Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters<br />
einstimmig.
20.) b) Beratung und Beschlussfassung, Erheben einer<br />
Verfassungsgerichtshofbeschwerde bezüglich Berufungsentscheidungen<br />
Schulkostenvorschreibungen Magistrat Graz;<br />
Gz.: 2110-4/-/GastschulbSchj93/94/<br />
Der Bürgermeister berichtete, dass der Gemeindevorstand in seiner<br />
Sitzung vom 20.09.<strong>1994</strong> im Rahmen der Übertragungsverordnung des<br />
Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg, vom 17.07.1991, § 1, lit<br />
d), den Beschluss gefasst hat, wie aus der Beschwerde von Herrn<br />
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Hohenberg, vom 21.09.<strong>1994</strong>, ersichtlich,<br />
welche in Fotokopie die Beilage K) zu diesem Protokoll bildet,<br />
gegen die Berufungsentscheidungen der Steiermärkischen<br />
Landesregierung Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof z u<br />
erheben. Der Bürgermeister stellte daher den Antrag, der<br />
Gemeinderat möge diesen Beschluss des Gemeindevorstandes zu seinem<br />
eigenen Beschluss erheben.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldun gen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister erläuterte, dass infolge<br />
Erkrankung des Amtsleiters (Wespenallergie) der Termin bei Herrn<br />
Dr. Hohenberg am 05.09.<strong>1994</strong> nicht wahrgenommen werden konnte,<br />
weshalb am letzten Tag der Frist bei Herrn Dr. Hohenberg<br />
vorgesprochen und die Beschwerde eingebracht wurde. Der<br />
Bürgermeister ersuchte die Mitglieder des Gemeinderates über<br />
seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss den Antrag<br />
des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, an Herrn Doktor<br />
Hohenberg einen Auszug aus diesem Gemeinderatssitzungsprotokoll<br />
samt Beilagen zu übermitteln;<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag, auf Basis dieser<br />
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jeweils gegen Bescheide<br />
des Magistrates Graz, Stadtschulamt, eine Berufung zu konzipieren<br />
und dem Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />
21.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge<br />
beschließen, dass der folgende Tagesordnungspunkt 21.) b) insofern<br />
für dringlich erklärt wird, als die Aufteilung des<br />
Jagdpachtschillings für <strong>1994</strong> aus zeitlichen Gründen dringend<br />
abzuwickeln ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat über<br />
seinen Antrag abzustimmen. Der Gemeinderat beschloss den Antrag<br />
des Bürgermeisters einstimmig.
21.) b) Aufteilung des Jagdpachtschillings <strong>1994</strong>;<br />
Gz.: 747-5/-/Jagdpachtschilling/<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge die<br />
Aufteilung des Jagdpachtschillings <strong>1994</strong> wie folgt beschließen:<br />
" AUFTEILUNG des JAGDPACHTSCHILLINGS<br />
Der vom Bürgermeister erstellte Aufteilungsentwurf für den<br />
Jagdpachtschilling, wurde in der Zeit vom 21.06.<strong>1994</strong> bis<br />
27.07.<strong>1994</strong>, ordnungsgemäß im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsic ht<br />
aufgelegt. Einwendungen wurden nicht erhoben.<br />
Der Gemeinderat hat daher in seiner Sitzung vom 08.11.<strong>1994</strong>, gemäß<br />
§ 21 Abs. 2 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, LGBL. Nr. 23,<br />
beschlossen, den Jagdpachtschilling <strong>1994</strong> wie folgt aufzuteilen:<br />
Der Jagdpachtschilling <strong>1994</strong> beträgt S 20.000, --<br />
Dieser Betrag ist durch das Gesamtflächenausmaß der Gemeinde<br />
Seiersberg von 790 ha ( S 20.000,-- : 790 ha = S 25,32 ) zu<br />
teilen. Es ergibt sich somit ein Hektarsatz von S 25,32, für 1000<br />
m2 ein Satz von S 2,53 und für 100 m2 ein Satz von S 0,25. Die<br />
Anteile am Jagdpachtschilling können von den Grundbesitzern in der<br />
Zeit<br />
vom 10.11.<strong>1994</strong> bis einschließlich 22.12.<strong>1994</strong><br />
unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als 6<br />
Monate sein darf, und aus welchem das gesamte Flächenausmaß zu<br />
ersehen ist, während der Amtsstunden im Gemeindeamt Seiersberg,<br />
8054 Seiersberg, Feldkirchnerstraße 21, 1. Stock, Zimmer 6,<br />
behoben werden. Nicht behobene Anteile verfallen nach dem<br />
22.12.<strong>1994</strong> zugunsten der Gemeindekasse.<br />
Für den Gemeinderat:<br />
Der Bürgermeister:"<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Zu Wort meldete sich<br />
Gemeinderat Hammer, welcher fragte, ob es den Tatsachen<br />
entspreche, dass sowohl die GKB als auch die ÖBB die Auszahlung<br />
ihres Jagdpachtschillings begehren? Der Bürgermeister bestätigte<br />
dies. Weitere Wortmeldungen erfolgten nicht. Der Bürgermeister<br />
ersuchte den Gemeinderat über seinen Antrag abzustimmen. Der<br />
Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag dafür zu sorgen, dass die<br />
Kundmachung dieses Beschlusses sofort erfolgt;<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />
Durchführung;<br />
22.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt 22.) b) insoferne für dringlich<br />
erklären, als der Beitritt zum Verein NOWA aus wirtschaftlichen<br />
Gründen für die Beschäftigung von Frauen äußerst wichtig ist und<br />
daher im öffentlichen Interesse der Gemeinde Seiersberg gelegen<br />
ist. Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte den Gemeinderat um<br />
Abstimmung über seinen Antrag. Der Gemeinderat beschloss den<br />
Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
22.) b) Beratung und Beschlussfassung, Beitritt vom Verein<br />
"Regionale Wirtschafts-und Qualifizierungsinitiative Graz und<br />
Graz-Umgebung" hinsichtlich des Projektes NOWA Netzwerk für<br />
Berufsausbildung von Frauen und Zahlung eines jährlichen<br />
Mitgliedsbeitrages;<br />
Gz.: 130-7/-/Frauenarbeit/<br />
Der Bürgermeister berichtete, dass der Sozial- und Kulturausschuss<br />
in seiner Sitzung vom 24.10.<strong>1994</strong> die Empfehlung an den Gemeinderat<br />
einstimmig beschlossen hat, die Gemeinde Seiersberg möge dem<br />
Verein NOWA beitreten.<br />
Der Bürgermeister stellte daher den Antrag, der Gemeinderat möge<br />
diesen Beitritt auf Basis der in Fotokopie die Beilage L) zu<br />
diesem Protokoll bildenden Satzungen dieses Vereines genehmigen,<br />
wobei seitens der Gemeinde Seiersberg pro Jahr und Einwohner ein<br />
Mitgliedsbeitrag von S 2,23 zu bezahlen ist.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Antrag des Bürgermeisters wurde vom<br />
Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, ein<br />
Verständigungsschreiben an die NOWA zu konzipieren und dem<br />
Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur Berücksichtigung<br />
und weiteren Durchführung bei Vorlage einer Vorschreibung des<br />
Mitgliedsbeitrages;<br />
23.) a) Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 131 des Steiermärkischen<br />
Volksrechtegesetzes 1990, idF. LGBl Nr. 74/1990;<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge den<br />
folgenden Tagesordnungspunkt insofern für dringlich erklären, als<br />
die Notwendigkeit der Versorgung mit Essen für die Bereiche<br />
Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und Senioren gewährleistet<br />
werden muss.
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten keine. Der Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über<br />
seinen Antrag. Der Antrag des Bürgermeisters wurde vom<br />
Gemeinderat einstimmig beschlossen.<br />
23.) b) Beratung und Beschlussfassung, Auftragsvergabe<br />
Essenlieferung für Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und<br />
Senioren;<br />
Gz.: 423/-/Anbot-Essenlieferung/<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat mö ge der<br />
Empfehlung des Sozial- und Kulturausschusses, vom 24.10.<strong>1994</strong>,<br />
folgend, den Zuschlag für die Essenlieferung für die Bereiche<br />
Kindergarten, Nachmittagsbetreuung und Senioren, an die Firma<br />
Oregano, in 8055 Neuseiersberg, Sandgrubenweg 3, zum Preis von S<br />
59,-- für Senioren, S 35,-- für die Bereiche Kindergarten und<br />
Nachmittagsbetreuung, erteilen.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen<br />
erfolgten aufgrund der Empfehlung des Ausschusses keine. Der<br />
Bürgermeister ersuchte um Abstimmung über seinen Antrag. Der<br />
Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, aufgrund der<br />
Ausschreibung die erforderlichen Verständigungsschreiben zu<br />
konzipieren und dem Bürgermeister zur Unterfertigung vorzulegen;<br />
Der künftigen Personalvertretung im Hause zur Kenntnisnahme<br />
betreffend des von den Mitarbeitern eingenommenen Essens;<br />
Der Finanzverwaltung im Hause mit dem Auftrag zur weiteren<br />
Durchführung;<br />
24.) Allfälliges;<br />
a) Der Bürgermeister berichtete, dass er am 28.10.<strong>1994</strong> gemeinsam<br />
mit dem Obmann des ESV ASKÖ Seiersberg, Herrn Hoinik, nach Lendava<br />
gefahren ist, um die Kontakte mit dem Sportreferenten der<br />
Partnergemeinde zu pflegen und mögliche Gemeinsamkeiten zu<br />
erörtern. Dabei konnte vom Obmann Hoinik ein Freundschaftsspiel<br />
für die sogenannten "Oldies" für den 19.11.<strong>1994</strong> vereinbart werden.<br />
Die Abfahrt zu diesem Spiel erfolgt am 19.11.<strong>1994</strong>, um 09.00 Uhr<br />
vom Sportplatz Seiersberg weg. Die Kosten für die Teilnahme an<br />
diesem Ausflug betragen S 150,-- pro Person inklusive Essen. Der<br />
Bürgermeister sprach namens der Partnergemeinde Lendava und der<br />
"Oldies" die Einladung an die Mitglieder des Gemeinderates aus, an<br />
dieser Veranstaltung teilzunehmen. Die Einzahlungen, erklärte der<br />
Bürgermeister, können sofort bei ihm vorgenommen werden.<br />
b) Gemeinderat Hammer berichtete über die Schulwegsicherung im<br />
Bereich der Feldkirchnerstraße/Steinfellnerweg/Karl Maystraße und<br />
erklärte, dass die Bewohner dieses Bereiches einen weiteren
Fußgängerübergang benötigen würden. In weiterer Folge wurde von<br />
den Mitgliedern des Gemeinderates erörtert, ob die Schüler<br />
tatsächlich den von Gemeinderat Hammer aufgezeigten Weg gehen oder<br />
aber über den Straßenzug Am Waldrain. Der Bürgermeister<br />
berichtete dazu, dass seitens der Landesstraßenverwaltung schon<br />
einmal in diesem Bereich eine Ablehnung erfolgt is t. Der<br />
Bürgermeister machte jedoch den Vorschlag, dass Gemeinderat Hammer<br />
eine entsprechende Unterschriftenaktion starten möge, mit deren<br />
Hilfe vielleicht die Durchsetzung erhöhte Chancen haben könnte.<br />
c) Gemeinderat Ing. Eibinger brachte vor, dass an der Kreuzung<br />
Kärntnerstraße/Alleegasse eine Ampel beantragt werden sollte, um<br />
die Situation für die Schulkinder sicherer gestalten zu können.<br />
Der Bürgermeister sagte zu, sich umgehend mit der<br />
Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung ins Einvernehmen zu setzen.<br />
Der Amtsleitung im Hause mit dem Auftrag, ein entsprechendes<br />
Schreiben zu konzipieren und dem Bürgermeister zur Unterfertigung<br />
vorzulegen;<br />
Dem Leiter des technischen Dienstleistungsbereiches zur<br />
Information bzw. Berücksichtigung im Rahmen des Konzeptes der<br />
Verkehrsberuhigung;<br />
d) Gemeinderat Georg Tamm berichtete über die<br />
Jahreshauptversammlung des Elternvereines an der Volksschule<br />
Seiersberg. Der Elternverein habe im Rahmen dieser Sitzung den<br />
Wunsch formuliert, dass der Gehsteig vom GKB Bahnübergang bis zur<br />
Bäckerei Lohr verbreitert werde. Vizebürgermeister Breithuber<br />
meldete sich dazu zu Wort und erklärte, dass vor 5 - 6 Jahren die<br />
Gemeinde die Grundeigentümer gebeten hat, doch Grundstückssteile<br />
für die Errichtung des Gehsteiges abzutreten. Mit Müh und Not sei<br />
es gelungen, den nunmehr vorhandenen Gehsteig errichten zu können.<br />
Dieser Gehsteig sei sicherlich breit genug und müssen die Kinder<br />
sich am Weg nach Hause eben entsprechend artig verhalten. Dies<br />
wurde auch von den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates in dieser<br />
Form zur Kenntnis genommen.<br />
e) Gemeinderat Dokter berichtete über die Veranstaltung eines<br />
Steirischen Nachmittages und sprach an alle Mitglieder des<br />
Gemeinderates die Einladung aus, doch zu dieser Veranstaltung<br />
recht zahlreich zu kommen.<br />
f) Gemeinderat Grain fragte an, wer der Eigentümer der<br />
Liegenschaft ist, auf welcher die sogenannte Greitjoslkapelle<br />
steht? Dazu teilte der Bürgermeister mit, dass sich dieses<br />
Grundstück im Privatbesitz befindet. Gemeinderat Grain fragte<br />
daraufhin, ob es dem Liegenschaftseigentümer möglich ist, die<br />
Greitjoslkapelle abzutragen? Dazu berichtete Vizebürgermeister<br />
Breithuber, dass vor 10 oder 15 Jahren das Grundstück an den<br />
Fremdenverkehrsverein übergeben werden sollte. Diese Übergabe hat<br />
damals nicht funktioniert. Nunmehr bemühe sich Herr Nager das<br />
Grundstück zu bekommen. Der nunmehrige Besitzer sei jedoch nicht<br />
bereit, dieses Grundstück zu übergeben. Gemeinderat Grain<br />
berichtete in weiterer Folge, dass das Gerücht kursiere, der<br />
Eigentümer des Grundstückes wolle die Kapelle abtragen. Dazu
stellte der Bürgermeister fest, dass zu einem solchen Vorgehen eine<br />
Bewilligung der Baubehörde erforderlich ist. Die Baubehörde wird<br />
zu prüfen haben, ob hier Interessen des Denkmalschutzes berührt<br />
werden. In weiterer Folge werde sich alles zeigen.<br />
Weitere Wortmeldungen zum Tagesordnungspunkt Allfälliges erfolgten<br />
nicht.<br />
Damit wurde der öffentliche Teil der Gemeinderatssitzung vom<br />
08.11.<strong>1994</strong> beendet.<br />
Der Bürgermeister schloss die Sitzung des Gemeinderates um 22.15<br />
Uhr.<br />
Die Verhandlungsschrift für diese Sitzung besteht aus 66 Seiten.<br />
Seiersberg, am<br />
Vorgelesen - genehmigt - unterschrieben<br />
.....................<br />
Vorsitzender<br />
..................... ........................<br />
Schriftführer Schriftführer<br />
...................... ........................<br />
Schriftführer Schriftführer