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Rekursrecht. Zustellung des baurechtlichen Entscheides an Dritten ...

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<strong>Rekursrecht</strong>. <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entschei<strong>des</strong> <strong>an</strong> <strong>Dritten</strong> ohne vorgängiges<br />

Zustellbegehren. Rechtswirkungen.<br />

Wer als Nachbar nicht rechtzeitig um <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entschei<strong>des</strong> ersucht,<br />

hat das <strong>Rekursrecht</strong> auch d<strong>an</strong>n verwirkt, wenn die Baubehörde den Entscheid<br />

dem Nachbarn unaufgefordert eröffnet.<br />

§§ 315 f. PBG; § 10 VRG<br />

BRKE IV Nr. 102/1997 vom 12. Juni 1997 in BEZ 1998 Nr. 15<br />

4. Das umstrittene Bauvorhaben sieht die Erstellung und den Betrieb eines Imbissst<strong>an</strong><strong>des</strong><br />

vor. Die entsprechende Publikation erfolgte ordnungsgemäss. Es ist<br />

unbestritten, dass die Rekurrentin die <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entschei<strong>des</strong> im<br />

Sinne von § 315 PBG nicht verl<strong>an</strong>gt hat. Die Baubewilligung wurde ihr jedoch «als<br />

Mitbeteiligte (gemäss § 10 VRG)» von der Vorinst<strong>an</strong>z trotzdem zugestellt.<br />

5. Die Rekurrentin stellt sich auf den St<strong>an</strong>dpunkt, sie sei von der Vorinst<strong>an</strong>z zu<br />

Recht als Mitbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b VRG betrachtet worden, weil<br />

sie durch die im <strong>an</strong>gefochtenen Beschluss eingeräumte Ausnahmebewilligung für<br />

die Unterschreitung <strong>des</strong> Grenz- und Gebäudeabst<strong>an</strong><strong>des</strong> nicht nur möglicherweise,<br />

sondern sogar «<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntermassen» in ihren Rechten verletzt sei. Die Vorschrift<br />

von § 10 Abs. 1 lit. b VRG würde jeglichen Sinnes beraubt, wenn die unter diesem<br />

Rechtstitel ergehende <strong>Zustellung</strong> lediglich orientierungshalber erfolge und wenn<br />

damit kein <strong>Rekursrecht</strong> verbunden sei. Die restriktive Bestimmung von § 316 Abs. 1<br />

PBG, deren Verfassungsmässigkeit ohnehin fraglich sei, bleibt daher nur so l<strong>an</strong>ge<br />

<strong>an</strong>wendbar, als einem Nachbarn der baurechtliche Entscheid nicht schon gestützt<br />

auf § 10 Abs. 1 lit. b VRG von Amtes wegen zugestellt werden müsse. Daraus folge,<br />

dass auf den Rekurs einzutreten sei.<br />

6. Wer Ansprüche aus dem Pl<strong>an</strong>ungs- und Baugesetz und den zugehörigen<br />

Verordnungen und kommunalen Erlassen wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit<br />

der öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die <strong>Zustellung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entscheids zu verl<strong>an</strong>gen (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer den <strong>baurechtlichen</strong><br />

Entscheid nicht rechtzeitig verl<strong>an</strong>gt, hat das <strong>Rekursrecht</strong> verwirkt (§ 316<br />

Abs. 1 PBG). Der Zweck dieser Regelung liegt in der Beschleunigung <strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong><br />

Verfahrens; der Bauherr soll möglichst frühzeitig erfahren, ob er mit Rekursen<br />

zu rechnen hat und was die Nachbarn gegen das Bauvorhaben einzuwenden haben.<br />

Die Rechtsprechung hat mit eingehenden Erwägungen dargelegt, dass die Verwirkung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rekursrecht</strong>s als Folge eines nicht rechtzeitigen <strong>Zustellung</strong>sbegehrens<br />

weder überspitzt formalistisch noch sonstwie verfassungswidrig ist (VB 92/0165 =<br />

RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14).<br />

7. Entgegen der rekurrentischen Ansicht gehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Pl<strong>an</strong>ungs- und Baugesetzes als lex specialis dem Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

vor. Nachbarn gelten im <strong>baurechtlichen</strong> Verfahren erst d<strong>an</strong>n als Verfahrensbeteiligte<br />

im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b und c VRG, wenn sie die <strong>Zustellung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>baurechtlichen</strong> Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verl<strong>an</strong>gt haben.<br />

Dar<strong>an</strong> ändert nichts, dass ein Nachbar durch das Bauvorhaben klarerweise in


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seinen Rechten berührt ist. Vielmehr h<strong>an</strong>delt es sich gerade dabei um einen typischen<br />

Anwendungsfall von § 315 PBG. Diese Norm statuiert eine allgemein geltende<br />

Prozessvoraussetzung, die als solche rein formeller Natur ist und mithin unbesehen<br />

<strong>des</strong>sen gilt, ob und in welchem Umf<strong>an</strong>g ein Nachbar betroffen ist. Eine von der<br />

Baubehörde irrtümlich, d.h. ohne Vorliegen eines <strong>Zustellung</strong>sbegehrens unter dem<br />

Rechtstitel von § 10 Abs. 1 lit. b VRG vorgenommene <strong>Zustellung</strong> <strong>des</strong> Entscheids<br />

k<strong>an</strong>n das verwirkte <strong>Rekursrecht</strong> nicht wieder herstellen. Insbesondere liegt hier auch<br />

kein Anwendungsfall <strong>des</strong> Grundsatzes von Treu und Glauben vor, da die <strong>Zustellung</strong><br />

erst erfolgte, nachdem die Frist zur Stellung <strong>des</strong> <strong>Zustellung</strong>sbegehrens bereits abgelaufen<br />

war.<br />

Auf den Rekurs k<strong>an</strong>n daher nicht eingetreten werden.

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