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Näherbaurecht. Erfordernis von Abrückungserklärung im Sinne von ...

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stände <strong>von</strong> der Baubehörde nicht mehr durchgesetzt werden. Es muss demnach bei<br />

der nur einseitigen Einräumung eines <strong>Näherbaurecht</strong>s hingenommen werden, dass<br />

der Zweitbauende den reduzierten Gebäudeabstand gemäss § 274 Abs. 1 PBG beanspruchen<br />

kann. Eine <strong>Abrückungserklärung</strong> <strong>im</strong> <strong>Sinne</strong> <strong>von</strong> § 274 Abs. 2 PBG<br />

zwecks Sicherung der zonengemässen Gebäudeabstände kann <strong>von</strong> der Baubehörde<br />

indessen nicht verlangt werden.

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