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JAGDSPANIEL-KLUB e.V.

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Satzung Fassung 1.1.2007 (1S)<br />

1. Abschnitt, Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit<br />

§ 2 Zweck des Klubs<br />

§ 3 Mittel zum Zweck<br />

§ 4 Aufbau des Klubs<br />

§ 5 Geschäftsjahr und Erfüllungsort<br />

§ 6 Organe des Klubs<br />

§ 7 Beschlüsse der Organe<br />

2. Abschnitt. Mitgliedschaft<br />

§ 8 Allgemeines<br />

§ 9 Anmeldung, Widerspruch<br />

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

§ 11 Ausschluß von der Mitgliedschaft<br />

§ 12 Beitrag<br />

§ 13 Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung<br />

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft<br />

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

§ 16 Erlöschen durch Tod<br />

§ 17 Erlöschen durch Austritt<br />

§ 18 Erlöschen durch Streichung<br />

§ 19 Erlöschen durch Ausschluß<br />

3. Abschnitt, MDV<br />

§ 20 Stellung und Zusammensetzung der<br />

MDV<br />

§ 21 Wahl der weiteren Delegierten;<br />

Stimmverteilung<br />

§ 22 Teilnahme des Engeren Vorstandes,<br />

Gäste<br />

§ 23 Einberufung, Anträge<br />

§ 24 Durchführung der MDV<br />

§ 25 Besondere Zuständigkeit der MDV<br />

§ 26 Abstimmungen, Beschlußfähigkeit,<br />

Beschlußfassung<br />

§ 27 Versammlungsprotokoll<br />

§ 28 Außerordentliche MDV<br />

<strong>JAGDSPANIEL</strong>-<strong>KLUB</strong> e.V.<br />

Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH)<br />

- der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) angeschlossen -<br />

und im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV)<br />

www.jagdspaniel-klub.de<br />

Satzung<br />

(in dieser Fassung gültig ab 01.01.2007)<br />

Inhalt<br />

- 1 -<br />

4. Abschnitt, Der Vorstand<br />

§ 29 Gesetzlicher Vorstand,<br />

Vertretungsbefugnis<br />

§ 30 Engerer Vorstand<br />

§ 31 Aufgaben des Engeren Vorstandes<br />

§ 32 Vorläufige Maßnahmen und<br />

Anordnungen<br />

§ 33 Vorstandssitzungen, Beschlußfassung<br />

§ 34 Erweiterter Vorstand<br />

5. Abschnitt, Wahlen<br />

§ 35 Wahl der Amtsträger<br />

§ 36 Wahlen des Vorstandes<br />

§ 37 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates<br />

§ 38 Wahl der Mitglieder der<br />

Zuchtkommission<br />

§ 39 Wahl der Zuchtrichterkommission<br />

§ 40 Wahl der Zuchtschaukommission<br />

§ 41 Wahl der Prüfungskommission<br />

§ 42 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen<br />

und des Hauptzuchtwartes<br />

§ 43 Wahl des Referenten für das<br />

Prüfungswesen<br />

§ 44 Kassenprüfer<br />

§ 45 Ausschüsse<br />

§ 46 Wiederwahl, Neuwahl<br />

§ 47 Verlängerung der Amtszeit<br />

§ 48 Gemeinsame Vorschriften für Wahlen<br />

6. Abschnitt. Landesgruppen, Bezirksgruppen<br />

§ 49 Stellung und Aufgaben der<br />

Landesgruppen<br />

§ 50 Mitglieder der Landesgruppen<br />

§ 51 Landesgruppen-Vorstand<br />

§ 52 Engerer LG-Vorstand<br />

§ 53 Erweiterter LG-Vorstand<br />

§ 54 Sitzungen, Stimmberechtigung<br />

§ 55 Wahlen der Amtsträger<br />

§ 56 Abberufung von Amtsträgern<br />

§ 57 Ordentliche HV


§ 58 Außerordentliche HV<br />

§ 59 Entsprechende anzuwendende<br />

Vorschriften<br />

§ 60 Bezirksgruppen<br />

7. Abschnitt, Arbeitsgemeinschaften<br />

§ 61 Jagdkynologische Arbeitsgemeinschaften<br />

§ 62 Mitglieder der JAG<br />

§ 63 Aufgaben der JAG<br />

§ 64 Sprecher der JAG<br />

§ 65 Finanzen, Verbindlichkeiten<br />

§ 66 Stimmberechtigung<br />

§ 67 Andere Arbeitsgemeinschaften<br />

8. Abschnitt, Amtsenthebung, Vereinsstrafen<br />

§ 68 Amtsenthebung<br />

1. Abschnitt, Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit<br />

(1) Der Klub wurde am 26. Mai 1907 in<br />

Hannover unter dem Namen „Jagdspaniel-<br />

Klub“ gegründet und am 17. März 1912 in<br />

Band 9 des Vereinsregisters des Amtsgerichts<br />

München unter der Nr. 91 als „Jagdspaniel-<br />

Klub e.V.“ mit dem Sitz München eingetragen.<br />

(2) 1 Der Klub ist Mitglied im Verband für das<br />

Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der<br />

seinerseits Mitglied der Fédération Cynologique<br />

Internationale (F.C.I.) ist. 2 Der Klub<br />

und seine Mitglieder unterwerfen sich der<br />

Satzung des VDH und seinen Ordnungen in<br />

der jeweils geltenden Fassung. 3 Entsprechendes<br />

gilt hinsichtlich der Beschlüsse des<br />

VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen<br />

und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen<br />

Regelungen. 4 Der Klub verpflichtet<br />

sich ferner, seine Satzung und seine<br />

Ordnungen denen des VDH binnen 24<br />

Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen<br />

Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere<br />

Fristen vorgeschrieben sind. 5 Im Fall von<br />

Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit<br />

zum VDH wählt der Klub unter Ausschluss<br />

des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.<br />

(3) 1 Der Klub ist auch Mitglied im Jagdgebrauchshundeverband<br />

e.V. (JGHV). 2 Er und<br />

seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung<br />

des JGHV und seinen Ordnungen in der<br />

jeweils gültigen Fassung. 3 In Angelegenheiten<br />

der Zucht geht allerdings in Fällen wider-<br />

- 2 -<br />

§ 69 Vereinsstrafen<br />

§ 70 Unabhängigkeit<br />

§ 71 Berufung<br />

§ 72 Bekanntmachung, Veröffentlichung<br />

9. Abschnitt, Schlichtungsausschüsse<br />

§ 73 Besetzung, Wiederwahl<br />

§ 74 Mitglieder<br />

§ 75 Zuständigkeiten<br />

10. Abschnitt, Klubvermögen<br />

§ 76 Verwaltung<br />

§ 77 Kassenprüfung<br />

11. Abschnitt, Schlußbestimmungen<br />

§ 78 Auflösung des Klubs<br />

§ 79 Besondere Bestimmungen<br />

streitender Interessen das Satzungs- und<br />

Ordnungsrecht des VDH vor. 4 Im Fall von<br />

Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit<br />

zum JGHV unterwirft sich der Klub der Ehrenratsordnung<br />

des JGHV.<br />

§ 2 Zweck des Klubs<br />

(1) 1 Der Klub versteht sich als Rassehunde-<br />

Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH.<br />

2 Gleichermaßen versteht sich der Klub als<br />

Jagdhunde-Prüfungsverein im Sinne der Satzung<br />

des JGHV.<br />

(2) 1 Im Interesse waidgerechter Jagdausübung,<br />

die ohne brauchbaren Jagdhund nicht<br />

zu gewährleisten ist, hat sich der Klub die<br />

Aufgabe gestellt, durch Zucht, Prüfung und<br />

unterweisende Tätigkeit für die Beschaffung<br />

gesunder, jagdlich brauchbarer Spaniels zu<br />

sorgen. 2 Dies geschieht durch die Förderung<br />

der jagdlichen Anlagen des Spaniels, die<br />

Erhaltung des ursprünglichen Wesens des<br />

Spaniels sowie die Pflege seiner jagdlichen<br />

Eigenschaften und die Verbreitung des Spaniels<br />

als Jagdgebrauchshund, um der waidgerechten<br />

Jagd und damit dem Schutz des<br />

Wildes zu dienen.<br />

(3) Der Klub fördert alle Bestrebungen, die der<br />

Erfüllung des Zwecks dienen. Grundlage ist<br />

die zur Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde<br />

in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen,<br />

ihrer Konstitution und ihrem formvollendeten<br />

Erscheinungsbild (Phaenotyp) erforderliche<br />

Reinzucht des Spaniels in seinen anerkannten<br />

Rassen, American Cocker Spaniel,<br />

American Water Spaniel, Clumber Spaniel,


English Cocker Spaniel, English Springer<br />

Spaniel, Field Spaniel, Irish Water Spaniel,<br />

Sussex Spaniel und Welsh Springer Spaniel,<br />

entsprechend den Standards der F.C.I.<br />

(4) Das allgemeine Interesse am Spaniel ist<br />

zu fördern.<br />

(5) 1 Der Klub verfolgt ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“<br />

der Abgabenordnung. 2 Der Klub ist selbstlos<br />

tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. 3 Mittel des Klubs dürfen<br />

nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. 4 Der Satzungszweck wird insbesondere<br />

durch Förderung der Kleintierzucht<br />

nach Maßgabe der Nr. 1 und 2 des § 3<br />

verwirklicht. 5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln des Klubs. 6 Es darf<br />

keine Person durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck des Vereins fremd sind oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden. 7 Alle Inhaber von Klubämtern<br />

sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 3 Mittel zum Zweck<br />

(1) Als Mittel zum Zweck gemäß § 2 dienen<br />

dem Klub:<br />

1. Festsetzung von Zucht- und Eintragungsbestimmungen<br />

(ZEB) unter Beachtung<br />

der Mindestvoraussetzungen der VDH-<br />

Zucht-Ordnung;<br />

2. Festsetzung einer Prüfungsordnung (PO)<br />

für Anlagenprüfung (AP), Erweiterte Anlagenprüfung<br />

(EAP), Gebrauchsprüfung<br />

(GP) und sonstige jagdliche Prüfungen;<br />

3. Veranstaltung von Bezirks-, Spezial-,<br />

Hauptzuchtschauen und klubinternen<br />

Sondeschauen sowie Wahrnehmung der<br />

vom Verband für das Deutsche Hundewesen<br />

(VDH) ausgeschriebenen Zuchtschauen<br />

durch Anschluss von Sonderschauen.<br />

4. Veranstaltung von AP, EAP, GP, VSWP<br />

und sonstigen jagdlichen Prüfungen;<br />

5. Führung und Herausgabe des Spaniel-<br />

Zuchtbuches (SpZB) nach Maßgabe der<br />

VDH-Zucht-Ordnung;<br />

6. Führung der Gebrauchshundeliste (GHL)<br />

und der Anlagen-Bewertungsliste (ABL);<br />

7. Unterstützung der Züchter durch Nachweis<br />

geeigneten Zuchtmaterials und<br />

durch Zuchtberatung seitens der Zuchtwarte<br />

(ZW), Festsetzung einer Ordnung<br />

für Zuchtwarte;<br />

8. Herausgabe der Klubnachrichten „Der<br />

Jagdspaniel“ und anderer Klubmitteilun-<br />

- 3 -<br />

gen für die Mitglieder sowie werbender<br />

und unterrichtender Schriften; Bezug und<br />

Verbreitung der VDH-Zeitschrift „Unser<br />

Rassehund“ sowie der JGHV-Zeitschrift<br />

„Der Jagdgebrauchshund“;<br />

9. Festsetzung der Ordnungen für das Heranbilden<br />

und Ernennen der Prüfungs- und<br />

Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Prüfungen<br />

und Zuchtschauen;<br />

10. Einrichtung einer Geschäftsstelle;<br />

11. Einrichtung eines Zuchtbuchamtes (ZBA);<br />

12. Einrichtung einer Welpenvermittlung;<br />

13. Beachtung tierschützrerischer Belange<br />

und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei<br />

der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden;<br />

14. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen<br />

Hundehandels;<br />

15. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit<br />

über Fragen des Hundewesens, insbesondere<br />

im verantwortungsbewussten<br />

Umgang mit Hunden;<br />

16. Bildung und Förderung von Landesgruppen<br />

(LG) einschließlich der in jeder LG<br />

bestehenden jagdkynologischen Arbeitsgemeinschaft<br />

(JAG) und der Bezirksgruppen<br />

(BG) sowie von Arbeitsgemeinschaften<br />

(AG);<br />

17. Die Wahrung von Möglichkeiten zur Erweiterung<br />

des allgemeinen Interesses am<br />

Spaniel.<br />

(2) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet<br />

keine Wertigkeit.<br />

§ 4 Aufbau des Klubs<br />

(1) Der Klub erstreckt seine Tätigkeit auf das<br />

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<br />

(2) 1 Der Klub gliedert sich in Landsgruppen.<br />

2 In diesen können Bezirksgruppen gebildet<br />

werden.<br />

§ 5 Geschäftsjahr und Erfüllungsort<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Der Erfüllungsort ist München.<br />

§ 6 Organe des Klubs<br />

(1) Organe des Klubs sind:<br />

1. Die Mitglieder-Delegierten-Versammlung<br />

(MDV);<br />

2. Der Vorstand;<br />

a Der Gesetzliche Vorstand;<br />

b Der Engere Vorstand;<br />

c Der Erweiterte Vorstand;<br />

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich<br />

tätig.


§ 7 Beschlüsse der Organe<br />

(1) Die Beschlüsse der MDV und des Vorstandes<br />

sind für alle Mitglieder bindend, soweit<br />

sie nicht im Widerspruch mit dem Recht<br />

der F.C.I. und/oder des VDH und/oder des<br />

JGHV stehen.<br />

(2) Für die Durchführung der Beschlüsse in<br />

den LGen sind die LG-Vorsitzenden dem Vorstand<br />

verantwortlich.<br />

2. Abschnitt, Mitgliedschaft<br />

§ 8 Allgemeines<br />

(1) 1 Mitglied des Klubs kann jeder Geschäftsfähige<br />

werden. 2 Minderjährige bedürfen hierzu<br />

der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.<br />

3<br />

Sie sind in den Versammlungen nicht stimmberechtigt.<br />

(2) Im Ausland wohnende Mitglieder und Ehrenmitglieder<br />

werden vom Vorstand der von<br />

ihnen gewünschten LG zugeteilt.<br />

(3) 1 Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen<br />

des Klubs zu fördern und die in<br />

der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten,<br />

insbesondere die Beschlüsse der<br />

Organe zu befolgen und auch für sich den<br />

Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe<br />

des § 1 Abs. 2 und 3 anzuerkennen. 2 Unbeschadet<br />

disziplinarrechtlicher Maßnahmen<br />

kann das Mitglied bei Verstößen der in § 19<br />

genannten Art mit Zuchtverbot und/oder<br />

Zuchtbuchsperre belegt werden. 3 Näheres zu<br />

Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und<br />

Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende<br />

Verfahren regeln die Zucht- und<br />

Eintragungsbestimmungen. 4 Zucht- und Prüfungsrichter<br />

können unbeschadet disziplinarischer<br />

Maßnahmen nach § 19 mit einem<br />

zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf<br />

Dauer von der Richtertätigkeit ausgeschlossen<br />

werden. 5 Näheres hierzu regeln die<br />

Zucht- bzw. Prüfungsrichter-Ordnung.<br />

§ 9 Anmeldung, Widerspruch<br />

(1) 1 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt<br />

bei der Geschäftsstelle des Klubs. 2 Über den<br />

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der<br />

Vorstand. 3 Der Antragsteller wird der Landesgruppe<br />

zugeordnet, in der sein Wohnsitz liegt,<br />

es sei denn, er erklärt bei der Aufnahme, in<br />

welcher Landesgruppe er Mitglied werden will.<br />

4 Ein Wechsel der Landesgruppe ist außer<br />

durch Wohnungswechsel bedingt – jeweils<br />

einmal möglich.<br />

(2) 1 Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Aufnahmebeschlusses in der Klub-<br />

- 4 -<br />

zeitschrift „Der Jagdspaniel“ kann gegen die<br />

Aufnahme durch jedes Mitglied Widerspruch<br />

2<br />

eingelegt werden. Der Widerspruch ist<br />

schriftlich zu begründen und an den Präsidenten<br />

zu richten. 3 Über den Widerspruch<br />

entscheidet der Vorstand endgültig. 4 Diese<br />

Entscheidung sowie die Ablehnung des Aufnahmeantrages,<br />

die dem Betroffenen schriftlich<br />

mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.<br />

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die<br />

Aufnahme des Mitgliedes.<br />

(2) 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung<br />

der Mitgliedskarte. 2 Die Mitgliedskarte<br />

wird ausgehändigt, nachdem das aufzunehmende<br />

Mitglied seine bei der Aufnahme<br />

fällig werdenden Zahlungen an den Klub geleistet<br />

hat.<br />

§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft<br />

(1) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen<br />

sind ausnahmslos:<br />

1. Personen, die einer vom VDH oder der<br />

F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf<br />

dem Gebiet der Rassehundezucht oder<br />

des Hundesports angehören.<br />

2. Hundehändler und deren Angehörige sowie<br />

Personen, die mit einem Hundehändler<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

(2) 1 Nicht als Hundehändler gilt, wer als<br />

ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der<br />

VDH-Satzung lediglich aus Gründen der<br />

Liebhaberei (Hobby) die Zucht betreibt und<br />

fördert. 2 Dem steht die tierschutzrechtliche<br />

Verpflichtung und Beantragung einer Genehmigung<br />

als Hundezüchter nicht entgegen.<br />

3<br />

Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen<br />

Hundhandel im Sinne dieser Satzung<br />

zugehörig.<br />

(3) 1 Personen, von denen erst nach erfolgtem<br />

Beitritt bekannt wird, dass sie entweder<br />

bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem<br />

ausgeschlossenen Personenkreis gehören,<br />

sind durch Streichung aus der Mitgliederliste<br />

zu entfernen. 2 Ihnen steht der klubinterne<br />

Rechtsweg nicht zu.<br />

(4)<br />

1 Personen, die aus einem anderen<br />

Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen<br />

wurden, sind verpflichtet, dieses bei der<br />

Antragstellung anzuzeigen. 2 Sie können erst<br />

Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein<br />

binnen eines Monats nach schriftlicher<br />

Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich


widerspricht. 3 § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten<br />

entsprechend. 4 Beschließt der Vorstand die<br />

Aufnahme des von einem anderen VDH-<br />

Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers,<br />

hat er hiervon auch den früheren<br />

Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen<br />

eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung<br />

Gegenvorstellung zum VDH-<br />

Ehrenrat erheben kann, der dann über den<br />

Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. 5 Sätze<br />

1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend<br />

für den Fall, dass das Ausschlussverfahren<br />

vereins- bzw. verbandsrechtlich noch<br />

nicht abgeschlossen ist. 6 § 11 Abs. 3 gilt<br />

entsprechend für Personen, die sich unter<br />

Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1<br />

dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Klub<br />

erschlichen haben.<br />

§ 12 Beitrag<br />

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar<br />

eines jeden Geschäftsjahres.<br />

(2) Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen<br />

einen seiner Höhe nach von der<br />

MDV festzusetzenden Anteil.<br />

§ 13 Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung<br />

(1) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.<br />

(2) 1 Einen ermäßigten Beitrag zahlen Fami-<br />

lienangehörige von Mitgliedern.<br />

2 Minder-<br />

jährige Vollmitglieder zahlen den halben Beitrag,<br />

sofern ihnen nicht volljährige Familienmitglieder<br />

angeschlossen sind.<br />

(3) 1 Personen, die ihre Mitgliedschaft nach<br />

dem 30.06. eines Geschäftsjahres beantragen,<br />

zahlen für dieses Geschäftsjahr den<br />

halben Beitrag. 2 Die übrigen bei Aufnahme<br />

fällig werdenden Forderungen des Klubs bleiben<br />

von dieser Regelung unberührt.<br />

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft<br />

(1) 1 Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied<br />

seinen Beitrag nicht spätestens bis 31. März<br />

eines jeden Geschäftsjahres entrichtet hat.<br />

2 Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat<br />

das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen<br />

des Klubs.<br />

(2) Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn<br />

das Mitglied seinen Beitrag zahlt.<br />

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,<br />

Streichung oder Ausschluss.<br />

(2) Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum<br />

Verlust aller vom betroffenen Mitglied bekleideten<br />

Klubämter.<br />

- 5 -<br />

§ 16 Erlöschen durch Tod<br />

Beim Tode eines Mitglieds werden die für das<br />

laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge<br />

nicht zurückgezahlt.<br />

§ 17 Erlöschen durch Austritt<br />

(1) 1 Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist,<br />

von begründeten Ausnahmefällen abgesehen,<br />

nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat zum<br />

Schluss des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen<br />

Briefes gegenüber dem Schriftführer<br />

oder der Geschäftsstelle des Klubs<br />

erklärt wird. 2 In diesen Fällen erlischt die<br />

Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres.<br />

(2) 1 Aufgrund nicht fristgerechter Kündigung<br />

erlischt die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht.<br />

Insbesondere wird das Mitglied nicht von der<br />

Erfüllung der ihm aus seiner Mitgliedschaft<br />

dem Klub gegenüber erwachsenen Verbindlichkeiten<br />

freigestellt.<br />

§ 18 Erlöschen durch Streichung<br />

(1) Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt<br />

die Streichung eines Mitgliedes, wenn es Beitragsforderungen<br />

oder sonstige Forderungen<br />

des Klubs nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres,<br />

in dem die Ansprüche des<br />

Klubs fällig geworden sind, getilgt hat.<br />

(2) Die Streichung erfolgt ferner, falls ein Mitglied<br />

an der Gründung einer andren Organisation<br />

mitwirkt bzw. mitgewirkt hat, die sich in<br />

der Bundesrepublik Deutschland mit Zucht<br />

und/oder Prüfung einer oder aller der in § 2<br />

Abs. 3 aufgeführten Spanielrassen befasst,<br />

und zwar unabhängig davon, ob diese Organisation<br />

von F.C.I., VDH oder JGHV anerkannt<br />

ist.<br />

(3) 1 Im Falle des Abs. 1erfolgt die Streichung<br />

zum Schluss des Geschäftsjahres. 2 Im Falle<br />

der verbotenen Mitgliedschaft des § 11 Abs. 3<br />

und 4 und im Fall des § 18 Abs. 2 erfolgt sie<br />

mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung<br />

durch den Vorstand.<br />

(4) 1 Die Streichung erfolgt im übrigen nach<br />

entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher<br />

Weisung des Vorstandes. 2 Der Anspruch<br />

des Klubs auf Geltendmachung seiner<br />

Forderungen gegenüber dem Mitglied wird<br />

durch die Streichung nicht berührt.<br />

§ 19 Erlöschen durch Ausschluss<br />

(1) Der Ausschluss erfolgt bei vorsätzlicher<br />

oder grobfahrlässiger (schuldhafter) Verlet-


zung der Satzung und der Beschlüsse der<br />

Organe.<br />

(2) Der Ausschluss erfolgt in der Regel bei<br />

schuldhafter Schädigung der Interessen und<br />

des Ansehens des Klubs, z.B.<br />

1. bei Zuchtrichtern oder Prüfungsrichtern,<br />

die ihr Amt in einem anderen, dieselben<br />

Spanielrassen betreuenden Mitgliedsverein<br />

(Rassehunde-Zuchtverein) des VDH<br />

ausüben, ohne dass anderslautende Vorstandsbeschlüsse<br />

vorliegen;<br />

2. bei demjenigen, der durch eine Handlung<br />

oder Unterlassung den Hundehandel fördert<br />

oder sonst wie unterstützt;<br />

3. bei einem die Spanielzucht schädigenden<br />

Verhalten innerhalb und/oder außerhalb<br />

des Klubs;<br />

4. bei schuldhaften Verstößen gegen ZEB,<br />

PO, Richterordnungen und Zuchtschaubestimmungen;<br />

hierzu gehören auch Eingriffe<br />

am Hund, die über dessen natürliche<br />

Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen<br />

sollen;<br />

5. bei unsportlichem und klubwidrigem Verhalten;<br />

hierzu gehören u.a. ungebührliches<br />

Verhalten gegenüber einem Amtsträger,<br />

einem Zucht- oder Prüfungsrichter,<br />

erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung<br />

eines Mitgliedes, fortgesetzte<br />

beharrliche Störung des Klubfriedens, ungebührliche<br />

Kritik an den Beschlüssen der<br />

Organe;<br />

6. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren,<br />

ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie<br />

erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt<br />

werden;<br />

7. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,<br />

insbesondere auch bei Verstößen<br />

gegen die Verordnung zum Halten von<br />

Hunden im Freien.<br />

3. Abschnitt, MDV<br />

§ 20 Stellung und Zusammensetzung der<br />

MDV<br />

(1) Die MDV ist oberstes Organ des Klubs.<br />

(2) 1 Die MDV setzt sich aus den Vorsitzenden<br />

der Landesgruppen oder deren Stellvertretern<br />

sowie einem weiteren Mitglied als Delegierte<br />

zusammen. 2 Zu diesen treten weitere Delegierte,<br />

sofern die Mitgliederzahl der Landesgruppe<br />

(LG) zum 1. April des Geschäftsjahres,<br />

in dem die MDV stattfindet, mehr als 150<br />

beträgt. 3 Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl<br />

bleiben die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Mitglieder<br />

unberücksichtigt.<br />

- 6 -<br />

(3) 1 Mindestens ein Delegierter jeder LG hat<br />

Mitglied der JAG seiner LG zu sein. 2 Ist dies<br />

nicht der Fall, entfallen die Stimmen dieser LG<br />

im jagdkynologischen Bereich.<br />

§ 21 Wahl der weiteren Delegierten; Stimmverteilung<br />

(1) 1 Die weiteren Delegierten sind auf einer<br />

vor der MDV durchzuführenden außerordentlichen<br />

Hauptversammlung (HV) der LGen zu<br />

wählen. 2 Näheres zur Wahl regelt die Geschäftsordnung<br />

(GO) der MDV.<br />

(2) 1 Jeder LG stehen zwei Stimmen zu.<br />

2 Beträgt die Mitgliederzahl einer LG zum 1.<br />

April des MDV-Jahres mehr als 150, dann<br />

steht ihr je zusätzliche angefangene 75 Mitglieder<br />

vorbehaltlich § 20 Abs. 2 S. 3, § 14<br />

Abs. 1 eine weitere Stimme zu.<br />

(3) 1 Diese Stimmen werden in allgemeinen<br />

und jagdkynologischen Belangen durch alle<br />

gewählten Delegierten nach Maßgabe der von<br />

der HV beschlossenen Stimmverteilung vertreten.<br />

2 In jagdkynologischen Angelegenheiten<br />

werden die Stimmen entsprechend der<br />

beschlossenen Stimmverteilung ausschließlich<br />

durch Delegierte der in § 20 Abs. 3 S. 1<br />

bezeichneten Art vertreten. 3 Soweit einer LG<br />

mehr J-Stimmen zustehen als JAG Mitglieder<br />

delegiert sind, werden diese Stimmen entsprechend<br />

der beschlossenen Stimmverteilung<br />

ausschließlich durch die vorgenannten<br />

Delegierten vertreten. 4 Jagdkynologische Angelegenheiten<br />

in diesem Sinne sind im wesentlichen<br />

folgende;<br />

a) die Festsetzung der ZEB, soweit es um<br />

Eintragungen in die Abteilung I des SpZB<br />

geht,<br />

b) die Festsetzung der Prüfungsordnungen<br />

für AP, EAP, GP und sonstige jagdliche<br />

Prüfungen,<br />

c) die Festsetzung der Ordnungen für das<br />

Heranbilden und Ernennen von Prüfungsrichtern,<br />

d) die Bildung und Förderung der Jagen in<br />

den Landesgruppen.<br />

(4) 1 Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur<br />

zwischen den Delegierten derselben LG. 2 Im<br />

Falle des Abs. 3 S. 2 ist Stimmübertragung<br />

ausschließlich auf einen anderen Delegierten<br />

der in § 20 Abs. 3 S. 1bezeichneten Art derselben<br />

LG zulässig. 3 Dem Versammlungsleiter<br />

ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.<br />

4 Ist dies nicht möglich, findet § 20 Abs. 3 S. 2<br />

entsprechende Anwendung.


§ 22 Teilnahme des Engeren Vorstandes,<br />

Gäste<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Engeren Vorstandes<br />

nehmen an der MDV teil. 2 Sie haben nur beratende<br />

Stimme.<br />

(2) 1 Als Gäste können der MDV nur Mitglieder<br />

des Klubs beiwohnen, soweit auf sie nicht §<br />

14 Abs. 1 Anwendung findet. 2 Sie sind nicht<br />

stimmberechtigt und können sich nicht zu<br />

Worte melden . 3 Sie unterliegen den gleichen<br />

Ordnungsvorschriften wie die Teilnehmer der<br />

MDV.<br />

§ 23 Einberufung, Anträge<br />

(1) Die MDV wird durch den Präsidenten oder<br />

ein von ihm dazu beauftragtes Vorstandsmitglied<br />

einberufen.<br />

(2) Die Einberufung erfolgt unter Angabe des<br />

Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung<br />

schriftlich durch einfachen Brief an<br />

die LG-Vorsitzenden bis spätestens sechs<br />

Wochen vor dem Versammlungstermin oder<br />

unter Einhaltung der vorgenannten Frist durch<br />

entsprechende Veröffentlichung in „Der Jagdspaniel“.<br />

(3) 1 Zur MDV können Anträge nebst Begründungen<br />

nur von den LGen, nach Billigung<br />

durch die HV, von Kommissionen, von rassebezogenen<br />

Arbeitsgemeinschaften, von der<br />

MDV gewählten Ausschüssen und dem Vorstand<br />

gestellt werden. 2 Sie bedürfen der<br />

Schriftform. 3 Sie sind spätestens bis zum 31.<br />

Dezember des der MDV vorausgehenden<br />

Geschäftsjahres beim Präsidenten einzureichen.<br />

§ 24 Durchführung der MDV<br />

(1) Die MDV muss mindestens alle zwei Jahre<br />

vor dem 30. Juni des betreffenden Jahres<br />

stattfinden.<br />

(2) Versammlungsleiter ist der Präsident , bei<br />

dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied<br />

nach der in § 29 Abs. 3 vorgesehenen<br />

Reihenfolge.<br />

(3) Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.<br />

(4) Der Ablauf der MDV bestimmt sich nach<br />

einer Geschäftsordnung in der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

§ 25 Besondere Zuständigkeit der MDV<br />

Zur besonderen Zuständigkeit der MDV gehören;<br />

1. Wahl des Engeren Vorstandes;<br />

2. Wahl der Kassenprüfer;<br />

- 7 -<br />

3. Wahl des aus drei Personen bestehenden<br />

Ehrenrates sowie eines stellvertretenden<br />

Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer<br />

zwei Stellvertreter der Beisitzer;<br />

4. Wahl von Kommissionen (Kommission für<br />

das Prüfungswesen, Zuchtschauwesen,<br />

Zuchtrichterwesen und Zuchtwesen)<br />

5. Wahl von Referenten (Referenten für das<br />

Prüfungs- und Zuchtschauwesen, Hauptzuchtwart),<br />

einschließlich Vertreter;<br />

6. Wahl von Ausschüssen für besondere<br />

Aufgaben;<br />

7. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten<br />

und sonstigen Erklärungen;<br />

8. Billigung der schriftlich vorzulegenden<br />

Kassenberichte;<br />

9. Billigung der Haushaltsvorschläge;<br />

10. Entlastung des Vorstandes;<br />

11. Satzungsänderungen und Änderungen<br />

der Ordnungen;<br />

12. Beschlussfassung über die gestellten Anträge;<br />

13. Festsetzung des Beitrages und von Gebühren.<br />

§ 26 Abstimmungen, Beschlussfähigkeit,<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die MDV ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte der in der MDV möglichen<br />

Stimmen festzustellen ist.<br />

(2) 1 Die MDV fasst Beschlüsse im allgemeinen<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei<br />

außer Acht. 2 Bei Beschlussfassung über die<br />

Auflösung des Klubs sowie über Satzungsänderungen<br />

wird mit Dreiviertelmehrheit der<br />

durch die Delegierten vertretenen Stimmen<br />

entschieden. 3 Zur Änderung der ZEB, der PO<br />

und der Zucht- und Prüfungsrichterordnung ist<br />

eine Mehrheit von 2/3 der durch die Delegierten<br />

vertretenen Stimmen erforderlich.<br />

4 Steht bei der Wahl für die Besetzung eines<br />

Amtes lediglich ein Bewerber zur Verfügung,<br />

ist er gewählt, wenn er mehr JA – als Nein-<br />

Stimmen auf sich vereinigt. Stehen für das zu<br />

besetzende Amt mehrere Bewerber zur Wahl,<br />

ist über die Bewerber in einem gemeinsamen<br />

Wahlgang abzustimmen, wobei der Bewerber<br />

gewählt ist, auf den die meisten abgegebenen<br />

JA-Stimmen entfallen.<br />

(3) Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des<br />

Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas<br />

anderes vorsieht oder die MDV anderes beschließt.


§ 27 Versammlungsprotokoll<br />

(1) Der Versammlungsleiter und die MDV<br />

bestellen einvernehmlich den Protokollführer.<br />

(2) 1 Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung<br />

aller Punkte der Tagesordnung, die<br />

gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse,<br />

die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit<br />

der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll<br />

festzuhalten. 2 Bei Satzungsänderungen<br />

sowie bei Änderungen der ZEB, der PO<br />

sowie der Zucht- und Prüfungsrichterordnung<br />

ist der genaue Wortlaut zum Originalprotokoll<br />

zu nehmen und der VDH von den Satzungsänderungen<br />

und den Änderungen der ZEB<br />

und Zuchtrichterordnung unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

3 Das Versammlungsprotokoll<br />

ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />

zu unterzeichnen.<br />

(3) 1 Das Protokoll soll den Versammlungsteilnehmern<br />

innerhalb von sechs Wochen nach<br />

Abschluss der MDV zugesandt werden.<br />

2<br />

Gegen das Protokoll sind Einwände innerhalb<br />

von einem Monat nach Aufgabe zur Post<br />

von den Teilnehmern der MDV gegenüber<br />

dem Versammlungsleiter zu erheben. 3 Die<br />

Einwände sind zu begründen. 4 Einwände und<br />

deren Begründungen bedürfen der Schriftform.<br />

5 Die in S. 1, 2 genannten Fristen werden<br />

nur gewahrt, wenn die dort bezeichneten Unterlagen<br />

den jeweiligen Adressaten vor Frist-<br />

ablauf zugehen.<br />

6 Der Versammlungsleiter<br />

nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer<br />

gegebenenfalls sachliche Richtigstellungen<br />

vor.<br />

(4) Das Protokoll ist nach Ablauf der in Abs. 3<br />

S. 2 genannten Frist in der nächstenmöglichen<br />

Ausgabe von „DJ“ zu veröffentlichen.<br />

§ 28 Außerordentliche MDV<br />

(1) Der Präsident kann eine außerordentliche<br />

MDV (ao MDV) einberufen, wenn es das Interesse<br />

des Klubs erfordert.<br />

(2) Der Präsident hat sie zum nächstmöglichen<br />

Termin einzuberufen, wenn dies von einem<br />

zehntel der Mitglieder, deren Mitgliedschaft<br />

nicht gem. § 14 Abs. 1 ruht, schriftlich<br />

unter Bekanntgabe des Zwecks und der<br />

Gründe verlangt wird.<br />

(3) Anträge einschließlich Begründung zur ao<br />

MDV sollen spätestens bis zum Ablauf von<br />

einem Monat nach ihrer satzungsgemäßen<br />

Einberufung beim Präsidenten eingereicht<br />

werden.<br />

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des<br />

zweiten Abschnittes dieser Satzung mit Ausnahme<br />

von § 24 Abs. 1 entsprechend.<br />

- 8 -<br />

4. Abschnitt. Der Vorstand<br />

§ 29 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis<br />

(1) 1 Der Gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1<br />

BGB) besteht aus;<br />

dem 1. Vorsitzenden,<br />

dem 2. Vorsitzenden,<br />

dem Schriftführer,<br />

dem Schatzmeister.<br />

2 Der Gesetzliche Vorstand vertritt den Klub<br />

gerichtlich und außergerichtlich (§26 Abs. 2<br />

BGB).<br />

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.<br />

(3) Im Innenverhältnis dürfen hierbei der zweite<br />

Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten<br />

Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei<br />

Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden,<br />

der Schatzmeister nur bei Verhinderung<br />

aller übrigen Mitglieder des Gesetzlichen<br />

Vorstandes handeln.<br />

§ 30 Engerer Vorstand<br />

(1) Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der<br />

Engere Vorstand, soweit nicht anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Der Vorstand bestehend aus;<br />

dem 1. Vorsitzenden, der den Titel „Präsident“<br />

führt,<br />

dem 2. Vorsitzenden, der den Titel „Vizepräsident“<br />

führt,<br />

dem Schriftführer,<br />

dem Schatzmeister.<br />

(3) Ein Mitglied des Engeren Vorstands muss<br />

Inhaber eines gültigen deutschen Jagdscheins<br />

sein.<br />

§ 31 Aufgaben des engeren Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des<br />

Klubs.<br />

(2) Hierzu zählen insbesondere;<br />

1. die Unterrichtung der Landesgruppen und<br />

die Pflege der Verbindung mit diesen;<br />

2. die Vorbereitung der MDV;<br />

3. die Einberufung der Kommissionen und<br />

Ausschüsse;<br />

4. die Durchführung der Beschlüsse der<br />

MDV;<br />

5. die Ernennung und Abberufung von<br />

Zuchtrichtern, Prüfungsrichtern und<br />

Zuchtwarten;<br />

6. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse<br />

des Ehrenrates bzw. des<br />

Schiedsgerichts;


7. die Verleihung von Auszeichnungen, die<br />

Ernennung von Ehrenmitgliedern;<br />

8. die Durchführung des Beschlusses über<br />

die Verwendung des Klubvermögens;<br />

9. die Entscheidung über die Aufnahme und<br />

Streichung von Mitgliedern und die Ausschließung<br />

von der Teilnahme an Veranstaltungen<br />

des Klubs;<br />

10. der Erlas von Geschäftsordnungen für die<br />

Kommissionen, Referenten, Ausschüsse,<br />

Amtsträger und sonstige Zwecke;<br />

11. die Bestellung des Zuchtbuchführers<br />

(ZBF);<br />

12. die Bestellung des Schriftleiters;<br />

13. die Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle;<br />

14. die Bestellung von Amtsträgern und Ausschüssen<br />

für besondere Aufgaben, soweit<br />

sie nicht gem. § 25 Nr. 6 von der MDV zu<br />

wählen sind;<br />

15. die Durchführung besonderer Prüfungen<br />

und Zuchtschauen (z.B. Siegerprüfung,<br />

Hauptzuchtschau);<br />

16. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;<br />

17. Verhängung von befristeten oder dauerndem<br />

Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter;<br />

18. Amtsenthebung nach Maßgabe des § 68.<br />

§ 32 Vorläufige Maßnahmen und Anordnungen<br />

(1) 1 Der Vorstand ist befugt, vorläufige Maßnahmen<br />

und Anordnungen zu treffen, die der<br />

MDV obliegen. 2 Hierzu gehören unter anderem<br />

notwendige Änderungen der ZEB und der<br />

PO nach vorheriger Anhörung der zuständigen<br />

Kommissionen und deren Zustimmung.<br />

3 Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen<br />

an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen<br />

nach § 1 Abs. 2 und/oder Angleichungen an<br />

das Satzungs- und/oder Ordnungsrecht des<br />

JGHV erforderlich werden.<br />

(2) Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen<br />

bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit<br />

der nachträglichen Genehmigung<br />

durch die nächste MDV.<br />

(3) Vom Vorstand beschlossene vorläufige<br />

Änderungen der Satzung und/oder ZEB und<br />

Zuchtrichter-Ordnung sind dem VDH unverzüglich<br />

bekannt zu geben.<br />

§ 33 Vorstandssitzungen, Beschlussfassung<br />

(1) 1 Die Vorstandssitzungen kann der Präsident<br />

einberufen. 2 Er ist dazu verpflichtet,<br />

wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder<br />

- 9 -<br />

dies schriftlich unter Angabe von Gründen von<br />

ihm verlangen.<br />

(2) 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />

seine Mitglieder schriftlich vom Präsidenten<br />

geladen wurden und mehr als die Hälfte der<br />

Vorstandsmitglieder anwesend ist. 2 Der Vorstand<br />

beschliesst mit einfacher Mehrheit der<br />

Erschienenen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des Präsidenten. 4 Über<br />

die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll nach<br />

Maßgabe des § 27 Abs. 2 zu erstellen und allen<br />

Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.<br />

(3) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch<br />

auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden,<br />

falls die Vorstandsmitglieder vom Inhalt der zu<br />

treffenden Entscheidung in Kenntnis gesetzt<br />

und unter angemessener Fristsetzung zur<br />

Stimmabgabe aufgefordert worden sind. 2 Bei<br />

einer derartigen Abstimmung gelten Abs. 2<br />

und 3 entsprechend.<br />

(4) 1 Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt,<br />

an allen Veranstaltungen des Klubs<br />

teilzunehmen. 2 In den Hauptversammlungen<br />

der Landesgruppen haben sie ein Antragsrecht.<br />

3 Stimmberechtigt sind sie nur innerhalb<br />

ihrer Landesgruppe.<br />

§ 34 Erweiterter Vorstand<br />

(1) 1 Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem<br />

Engeren Vorstand, den LG-Vorsitzenden,<br />

dem Hauptzuchtwart, den Referenten und den<br />

Vorsitzenden der Kommissionen. 2 Nach Bedarf<br />

ist er zu ergänzen durch die Federführer<br />

von Ausschüssen, den Zuchtbuchführer, den<br />

Schriftleiter und den Leiter der Geschäftsstelle.<br />

3 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder<br />

des Engeren Vorstandes.<br />

(2) Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben<br />

vor jeder MDV stattzufinden.<br />

5. Abschnitt. Wahlen<br />

§ 35 Wahl der Amtsträger<br />

1 Amtsträger werden nach den folgenden Vorschriften<br />

des Abschnitts gewählt, soweit sich<br />

aus der Satzung nichts anderes ergibt.<br />

2 Amtsträger müssen Mitglied des Klubs und<br />

volljährig sein. 3 Minderjährige sind auch nicht<br />

passiv wahlberechtigt.<br />

§ 36 Wahlen des Vorstandes<br />

(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die<br />

Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(2) 1 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und<br />

geheim zu wählen. 2 Die Wahl wird beaufsichtigt<br />

und durchgeführt von einem Wahlaus-


schuss, bestehend aus einem Wahlleiter und<br />

zwei Wahlhelfern. 3 Der Wahlausschuss wird<br />

von der MDV bestimmt.<br />

§ 37 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates<br />

(1) Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich<br />

der Stellvertreter) werden für die Dauer<br />

von vier Jahren gewählt.<br />

(2) 1 Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden<br />

und mindestens zwei Beisitzern. 2 Der Ehrenrat<br />

entscheidet unter dem Vorsitz einer<br />

rechtserfahrenen Person. 3 Unter den Begriff<br />

„rechtserfahren“ fallen Personen mit mindesten<br />

Erstem Juristischem Staatsexamen, Diplom-Juristen<br />

nach dem Recht der DDR,<br />

Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände,<br />

ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.<br />

4 Der Vorsitzende des Ehrenrates sollte<br />

allerdings möglichst die Befähigung zum deutschen<br />

Richteramt haben. 5 Mindestens ein<br />

Beisitzer des Ehrenrates muss einer JAG des<br />

Klubs (§§ 61ff) angehören. 6 Für jedes Mitglied<br />

des Ehrenrates ist ein Stellvertreter zu wählen,<br />

der jeweils die Qualifikation des zu vertretenden<br />

Mitgliedes gemäß Sätzen den 2 bis<br />

5 haben muss.<br />

§ 38 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission<br />

(1) Die Mitglieder der Zuchtkommission werden<br />

für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(2) 1 Die Zuchtkommission besteht aus dem<br />

Vorsitzenden, dem Hauptzuchtwart, mindestens<br />

zwei Beisitzern sowie dem Leiter des<br />

Zuchtbuchamtes als beratendes Mitglied (ohne<br />

Stimmrecht). 2 Alle Mitglieder der Zuchtkommission<br />

müssen Züchter sein. 3 Mindestens<br />

ein Mitglied der Zuchtkommission muss<br />

Mitglied der JAG gem. § 62, Ziff. 6 einer Landesgruppe<br />

sein.<br />

§ 39 Wahl der Zuchtrichterkommission<br />

(1) Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission<br />

werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(2) Die Zuchtrichterkommission besteht aus<br />

dem Vorsitzenden und mindesten zwei Beisitzern<br />

sowie dem Vorsitzenden der Zuchtschaukommission<br />

als beratendes Mitglied<br />

(ohne Stimmrecht).<br />

(3) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer müssen<br />

im Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises<br />

und für alle vom Klub betreuten<br />

Rassen ausbildungsberechtigt sein.<br />

(4) Kann die Zuchtrichterkommission aufgrund<br />

Abs. 3 nicht bestellt werden, obliegt die Zu-<br />

- 10 -<br />

lassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung<br />

der Zuchtrichteranwärter dem VDH.<br />

§ 40 Wahl der Zuchtschaukommission<br />

(1) Die Mitglieder der Zuchtschaukommission<br />

werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(2) Die Zuchtschaukommission besteht aus<br />

dem Vorsitzenden und mindesten zwei Beisitzern,<br />

dem Referenten für das Zuchtschauwesen<br />

und dem Vorsitzenden der Zuchtrichterkommission<br />

als beratendes Mitglied (ohne<br />

Stimmrecht).<br />

§ 41 Wahl der Prüfungskommission<br />

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission<br />

werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem<br />

Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern<br />

sowie dem Referenten für das Prüfungswesen.<br />

(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission<br />

müssen Prüfungsrichter sein.<br />

§ 42 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen<br />

und des Hauptzuchtwartes<br />

Der Referent für das Zuchtschauwesen und<br />

der Hauptzuchtwart werden für die Dauer von<br />

vier Jahren gewählt.<br />

§ 43 Wahl des Referenten für das Prüfungswesen<br />

(1) Der Referent für das Prüfungswesen wird<br />

für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(2) Der Referent für das Prüfungswesen muss<br />

Prüfungsrichter des Klubs sein und sollte in<br />

dieser Eigenschaft über mehrjährige Erfahrung<br />

verfügen.<br />

§ 44 Kassenprüfer<br />

(1) Die Kassenprüfer werden für die Dauer<br />

von zwei Jahren gewählt.<br />

(2) Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer<br />

gewählt werden.<br />

§ 45 Ausschüsse<br />

(1) 1 Die Ausschüsse sind entsprechend den<br />

ihnen übertragenen Aufgaben zu besetzen.<br />

2 Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen<br />

Federführer. 3 Gelingt dies nicht, entscheidet<br />

in Fällen des § 25 Nr. 6 die MDV,<br />

ansonsten der Vorstand.<br />

(2) 1 Die Amtszeit der Ausschüsse ist nicht begrenzt.<br />

2 Ein Ausschuss gilt mit der Erledigung<br />

oder der Rückgabe der ihm übertragenen<br />

Aufgabe als aufgelöst.


§ 46 Wiederwahl, Neuwahl<br />

(1) Wiederwahl der Amtsträger ist zulässig.<br />

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers<br />

mit begrenzter Amtszeit hat eine<br />

Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit<br />

zu erfolgen.<br />

§ 47 Verlängerung der Amtszeit<br />

Endet die Amtszeit eines Amtsträgers in einem<br />

Jahr, in dem eine MDV nicht stattfindet,<br />

verlängert sich die Amtszeit bis zur nächsten<br />

MDV.<br />

§ 48 Gemeinsame Vorschriften für Wahlen<br />

(1) Das Vorschlagsrecht steht Vorstand und<br />

MDV gleichermaßen zu.<br />

(2) 1 Bei der Wahl von Kommissionen, Referenten<br />

und Ausschüssen mit jagdkynologischem<br />

Schwerpunkt – wie etwa PK und Referent<br />

für das Prüfungswesen – erfolgt die Vertretung<br />

der Stimme nach § 21 Abs. 3 S. 2.<br />

2 Alle übrigen Wahlen erfolgen ausschließlich<br />

mit dem gem. § 21 Abs. 3 S. 1vertretenen<br />

Stimmen.<br />

(3) Für Kommissionsmitglieder, Referenten<br />

und Kassenprüfer sind, soweit erforderlich,<br />

Stellvertreter zu wählen.<br />

6. Abschnitt. Landesgruppen, Bezirksgruppen<br />

§ 49 Stellung und Aufgaben der Landesgruppen<br />

(1) 1 Die Landesgruppen sind Gliederungen<br />

des Klubs und stellen keine eigenständigen<br />

Organisationen dar. 2 Sie unterstehen dem<br />

Vorstand des Klubs.<br />

(2) 1 Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege der<br />

Verbindung zu ihren Mitgliedern sowie die<br />

Durchführung von Prüfungen und Zuchtschauen.<br />

Im übrigen entsprechen die Aufgaben<br />

der Landesgruppen denen des Klubs.<br />

§ 50 Mitglieder der Landesgruppen<br />

(1) Zu den Landesgruppen gehören die in ihrem<br />

Bereich wohnenden sowie die ihnen gem.<br />

§ 8 Abs. 2 zugeteilten Mitglieder.<br />

(2) Bei mehrfachem Wohnsitz eines Mitgliedes<br />

entscheidet das Mitglied über seine Zugehörigkeit<br />

zu einer Landesgruppe.<br />

§ 51 Landesgruppen-Vorstand<br />

(1) Die Leitung der Landesgruppe obliegt dem<br />

Landesgruppen-Vorstand.<br />

- 11 -<br />

(2) Der Landesgruppen-Vorstand gliedert sich<br />

in den Engeren und den Erweiterten Vorstand.<br />

§ 52 Engerer Landesgruppen-Vorstand<br />

(1) Vorstand im Sinne dieses Abschnittes ist<br />

nur der Engere Landesgruppen-Vorstand.<br />

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus;<br />

1. der/dem Landesgruppen-Vorsitzenden.<br />

2. ihrem/seinem Stellvertreter.<br />

3. dem Schriftführer,<br />

4. dem Kassenwart.<br />

(3) Personalunion zwischen den Mitgliedern<br />

des Vorstandes ist ausgeschlossen.<br />

§ 53 Erweiterter Landesgruppen-Vorstand<br />

Der Erweiterte Landesgruppen-Vorstand setzt<br />

sich zusammen aus;<br />

1. dem Engeren Landesgruppen-Vorstand,<br />

2. den Referenten für das Prüfungs- und<br />

Zuchtschauwesen,<br />

3. dem Sprecher der JAG,<br />

4. dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses,<br />

5. den vom Präsidenten bestellten Zuchtwarten,<br />

6. den BG-Sprechern.<br />

§ 54 Sitzungen, Stimmberechtigung<br />

(1) Sitzungen des Erweiterten Landesgruppen-Vorstandes<br />

finden mindestens einmal<br />

jährlich statt.<br />

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des<br />

Engeren Landesgruppen-Vorstandes.<br />

§ 55 Wahlen der Amtsträger<br />

(1) Die Wahl der in § 52 Abs. 2, § 53 Nr. 2 bis<br />

4 genannten Amtsträger sowie der zwei Kassenprüfer<br />

erfolgt durch die ordentliche HV für<br />

die Dauer von drei Jahren.<br />

(2) Bei der Wahl des Referenten für das Prüfungswesen<br />

und der JAG-Sprecher sind nur<br />

die Mitglieder der JAG stimmberechtigt.<br />

(3) Wiederwahl ist zulässig.<br />

(4) Das Ergebnis jeder Wahl hat die/der Landesgruppen-Vorsitzende<br />

dem Präsidenten<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 56 Abberufung von Amtsträgern<br />

(1) Jedes Mitglied des Erweiterten Landesgruppen-Vorstandes<br />

kann vom Klubvorstand,<br />

nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes,<br />

der/des zuständigen Landesgruppen-Vorsitzenden<br />

und des Ehrenrates, jederzeit abberufen<br />

werde, wenn es gegen die Satzung,


sonstige Bestimmungen oder Beschlüsse der<br />

Organe verstößt.<br />

(2) 1 Ein abberufenes Mitglied des Erweiterten<br />

Landesgruppen-Vorstandes hat ein Einspruchsrecht.<br />

2 Der Einspruch ist schriftlich an<br />

den Präsidenten zu richten und bei der nächsten<br />

MDV auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

3 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

4 Die MDV entscheidet über den Einspruch<br />

endgültig.<br />

§ 57 Ordentliche HV<br />

(1) 1 Die ordentliche HV der Landesgruppen<br />

hat alljährlich im Herbst stattzufinden. 2 Die<br />

Einladung zu den Hauptversammlungen und<br />

den übrigen Veranstaltungen sind auch den<br />

Mitgliedern des Klubvorstandes unter gleichzeitiger<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung zuzuleiten.<br />

(2) Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden<br />

Mitglieder, Stimmübertragung ist<br />

nicht möglich.<br />

(3) Bei Abstimmungen im jagdkynologischen<br />

Belangen gemäß § 21 Abs. 3 gilt hinsichtlich<br />

der Stimmberechtigung § 55 Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Anträge zur MDV müssen spätestens zwei<br />

Wochen vor der ordentlichen HV schriftlich<br />

der/dem Landesgruppen-Vorsitzenden vorliegen.<br />

§ 58 Außerordentliche HV<br />

(1) Vor einer MDV hat jede Landesgruppe eine<br />

ao HV durchzuführen.<br />

(2) Auf dieser HV vor der MDV sind nach<br />

Maßgabe der §§ 20 Abs. 2 S. 2; 3; 21 Abs. 1<br />

bis 3 die Delegierten zu wählen und die<br />

Stimmverteilung festzulegen.<br />

(3) § 57 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

§ 59 Entsprechend anzuwendende Vorschriften<br />

(1) Für die Stellung der Hauptversammlungen<br />

in den Landesgruppen gilt § 20 Abs. 1 und §<br />

25 Nr. 7, 8, 10 und 12 entsprechend.<br />

(2) 1 Auf die Zuständigkeit für die Einberufung<br />

einer LG-HV sowie das hierbei einzuhaltende<br />

Verfahren findet § 23 Abs. 1 und 2 entsprechende<br />

Anwendung. 2 Wird eine ao HV einberufen,<br />

hat die Einladung hierzu spätestens<br />

zwei Wochen vor dem Versammlungstermin<br />

an die LG-Mitglieder zu erfolgen.<br />

(3) Auf die Wahl des LG-Vorstandes finden<br />

die §§ 35, 36 Abs. 2, § 46 entsprechende Anwendung.<br />

- 12 -<br />

(4) 1 Die Vorschriften des dritten Abschnitts<br />

über Stimmübertragung und Beschlussfähigkeit<br />

finden auf die LG-Hauptversammlungen<br />

keine Anwendung. 2 Entsprechende Regelungen<br />

enthalten die Bestimmungen der §§ 26,<br />

Abs. 2 bis 3 und 27 Abs. 1 bis 2. 3 Das Protokoll<br />

ist nach seiner Fertigstellung in der<br />

nächstmöglichen Ausgabe von „DJ“ zu veröffentlichen.<br />

4 Auf Sitzungen des LG-Vorstandes<br />

und seine Beschlussfassung findet § 33 Abs.<br />

1 bis 3 entsprechende Anwendung.<br />

§ 60 Bezirksgruppen<br />

(1)Die Bezirksgruppen sind unselbständige<br />

Gliederungen der Landesgruppen.<br />

(2) Für die Bezirksgruppen gelten die von der<br />

MDV beschlossenen Richtlinien.<br />

7. Abschnitt. Arbeitsgemeinschaften<br />

§ 61 Jagdkynologische Arbeitsgemeinschaften<br />

In jeder Landesgruppe besteht eine JAG.<br />

§ 62 Mitglieder der JAG<br />

Mitglieder der JAG sind;<br />

1. Prüfungsrichter,<br />

2. Prüfungsrichteranwärter,<br />

3. Mitglieder die, die Voraussetzungen für<br />

die Ernennung zum Prüfungsrichteranwärter<br />

nach der Ordnung für Prüfungsrichteranwärter<br />

und Prüfungsrichter in der<br />

jeweils geltenden Fassung , mit Ausnahme<br />

des Jagdscheines, erfüllen, sowie<br />

Jagdhundeführer die im Beitrittsgebiet als<br />

solche eine bestätigte Jagderlaubnis hatten,<br />

4. Inhaber eines deutschen Jagdscheins,<br />

5. der Referent für das Prüfungswesen,<br />

6. Mitglieder, die mindestens drei Würfe gezogen<br />

haben, die in Abt. I des Zuchtbuches<br />

eingetragen wurden und mindestens<br />

einen Hund erfolgreich auf einer AP geführt<br />

haben.<br />

§ 63 Aufgaben der JAG<br />

(1) Den JAGen obliegt im Rahmen der Verfolgung<br />

des Klubzweckes (§2) in besonderem<br />

Maße die Förderung und Pflege der jagdlichen<br />

Eigenschaften des Spaniels und seine<br />

Verbreitung als Jagdgebrauchshund.<br />

(2) 1 Zur Intensivierung ihrer Arbeit ist die JAG<br />

gehalten, jagdkynologisch interessierte Klubmitglieder,<br />

die nicht die Voraussetzungen gemäß<br />

§ 62 erfüllen, in ihre Arbeit einzubinden.<br />

2 Zu diesem Personenkreis gehören insbeson-


dere solche Mitglieder, die auf einer vom<br />

JGHV anerkannten Prüfung erfolgreich geführt<br />

haben bzw. ein von ihnen geführter Spaniel<br />

in die ABL eingetragen wurde.<br />

§ 64 Sprecher der JAG<br />

(1) Die JAGen wählen aus ihrer Mitte einen<br />

Sprecher und einen Stellvertreter für die Dauer<br />

von drei Jahren.<br />

(2) Der Sprecher hat auf den Hauptversammlungen<br />

seiner Landesgruppe über die<br />

Arbeit der JAG zu berichten.<br />

(3) 1 Der Sprecher hat die Veranstaltungen der<br />

JAG, die alle von ihm mit der/dem LG-Vorsitzenden<br />

abzustimmen sind, vorzubereiten und<br />

zu leiten. 2 Er kann hierzu auch Mitglieder der<br />

JAG beauftragen.<br />

§ 65 Finanzen, Verpflichtungen<br />

(1) 1 Die JAGen haben keinen eigenen Anspruch<br />

auf Zuwendungen aus der Kasse des<br />

Klubs. 2 Ihre Finanzierung erfolgt über die jeweilige<br />

Landesgruppe.<br />

(2) Den JAGen ist untersagt, Verbindlichkeiten<br />

im Namen des Klubs oder der Landesgruppen<br />

einzugehen.<br />

§ 66 Stimmberechtigung<br />

Auf allen Veranstaltungen der JAGen sind<br />

ausschließlich deren Mitglieder stimmberechtigt.<br />

§ 67 Andere Arbeitsgemeinschaften (AGen)<br />

(1) Die Bildung anderer AGen (z.B. rassebezogene)<br />

innerhalb des Klubs ist in Abstimmung<br />

mit dem Vorstand und im Falle regionaler<br />

AGen, mit den betroffenen Landesgruppen<br />

möglich.<br />

(2) Näheres regelt eine von der MDV zu beschließende<br />

Richtlinie.<br />

(3) Die Richtlinie regelt u.a. Gründung, Aufgaben<br />

und deren Wahrnehmung, Beziehung zu<br />

anderen Organen des Klubs, Wahl der Sprecher<br />

und Finanzen.<br />

8. Abschnitt. Amtsenthebung, Vereinsstrafen<br />

§ 68 Amtsenthebung<br />

(1) Amtsträgern des Klubs ist es untersagt,<br />

an Veranstaltungen der in § 11 Nr. 1 genannten<br />

Organisationen teilzunehmen.<br />

(2) Nimmt ein Amtsträger in einem andere,<br />

dieselben Spanielrassen betreuenden Mitgliedsverein<br />

(Rassehunde-Zuchtverein) des<br />

- 13 -<br />

VDH ein Amt an oder meldet er dort einen<br />

Zwinger an, verliert er von diesem Zeitpunkt<br />

an automatisch sein Amt im Jagdspaniel-Klub.<br />

(3) In anderen Fällen erfolgt in der Regel eine<br />

Amtsenthebung, wenn ein Amtsträger die ihm<br />

übertragenen Aufgaben offensichtlich nicht<br />

oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat<br />

oder einer anderen Organisation angehört, die<br />

sich mit Zucht und/oder Prüfung einer oder aller<br />

der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Spanielrassen<br />

befasst und zwar unabhängig davon,<br />

ob diese Organisation von F.C.I., VDH oder<br />

JGHV anerkannt ist.<br />

§ 69 Vereinsstrafen<br />

(1) Verstöße der in § 19 genannten Art können<br />

geahndet werden mit;<br />

Verweis,<br />

Geldbuße bis zu 1000,- ¼<br />

Ausschluss.<br />

(2) Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen<br />

ist der Ehrenrat; er kann neben<br />

oder anstelle einer Vereinsstrafe auch auf<br />

Amtsenthebung erkennen.<br />

(3) 1 Der Ehrenrat ist auch zur Entscheidung in<br />

anderen Streitfällen zuständig. 2 Bei der Verhängung<br />

eines Tätigkeitsverbotes als Zucht-<br />

bzw. Prüfungsrichter oder bei der Verhängung<br />

von Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre<br />

sowie bei bloßen Maßnahmen nach §<br />

68 (Amtsenthebung) gilt jedoch folgende; Zuständig<br />

für die Maßnahme oder die Verhängung<br />

ist der Klubvorstand. 3 Gegen dessen<br />

Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch<br />

an den Ehrenrat binnen vier Wochen<br />

nach Zustellung der belastenden Entscheidung<br />

zu. 4 Die Entscheidung des Ehrenrates<br />

über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit<br />

ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.<br />

(4) Das Verfahren vor dem Ehrenrat richtet<br />

sich nach einer von der Mitgliederversammlung<br />

zu beschließenden Ehrenratsordnung,<br />

die ihrem wesentlichen Inhalt nach der Ehrenratsordnung<br />

des VDH nachgebildet ist und die<br />

neben der eigentlichen Verfahrensgestaltung<br />

Bestimmungen zur Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme,<br />

Vollstreckung, zum Gnadenerweis,<br />

zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung,<br />

über Art und Umfang der Verfahrenskosten,<br />

zur Kostenfestsetzung und zur Verpflichtung<br />

zur Vorschusszahlung enthält.<br />

(5) 1 Die Entscheidung ist außer im Falle des §<br />

69 Abs. 2 Satz 3mit der Berufung anfechtbar.<br />

2 Das gilt auch für den Antragsteller, sofern<br />

seinem Antrag stattgegeben worden ist.


3 Berufungsgericht ist der VDH-Ehrenrat.<br />

4 Dessen Entscheidungen sind unanfechtbar.<br />

5 Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

ist ausgeschlossen. 6 Im Falle des Ausschlusses<br />

kann das betroffenen Mitglied das<br />

ordentliche Gericht anstelle des VDH-Ehrenrates<br />

anrufen. 7 Die Anrufung des ordentlichen<br />

Gerichts hat aber keine aufschiebende Wirkung.<br />

(6) 1 Zur Entscheidung von Streitigkeiten nach<br />

Absatz 2 und 3 ist der VDH-Ehrenrat im Falle<br />

des Vorliegens der Voraussetzungen gem. §<br />

6Abs. 4 S. 4 der VDH Satzung zuständig.<br />

2 Seine Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Im<br />

Falle des Ausschlusses steht allerdings dem<br />

betroffenen Mitglied die Berufung zum VDH-<br />

Schiedsgericht zu, das unter Ausschlusses<br />

ordentlichen Rechtsweges abschließend entscheidet.<br />

4 Anstelle des Schiedsgerichts kann<br />

das betroffene Mitglied das ordentliche Gericht<br />

anrufen. 5 Abs. 5, Satz 6 gilt entsprechend.<br />

(7) 1 Soweit der VDH-Ehrenrat und/oder das<br />

VDH-Schiedsgericht entscheidet, richtet sich<br />

das Verfahren nach den jeweils geltenden<br />

Verfahrensordnungen des VDH (Ehrenratsordnung<br />

bzw. Schiedsgerichtsordnung).<br />

2 Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung<br />

des Ehrenrates des VDH ist in jedem Fall die<br />

Zahlung eines Kostenvorschusses, der der<br />

Höhe nach durch die VDH-Satzung bestimmt<br />

wird und derzeit 500,- ¼ EHWUlJW<br />

3 Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung<br />

des VDH-Schiedsgerichts als Berufungsgericht<br />

ist die Zahlung eines Kostenvorschusses,<br />

der der Höhe nach durch die VDH-Satzung<br />

bestimmt wird und derzeit 500,- ¼ Eeträgt.<br />

(8) Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung<br />

des Ehrenrates des Klubs ist die Zahlung<br />

eines Kostenvorschusses in Höhe von 105,-<br />

¼ LQVRZHLW YRQ GHU 9Rrschusszahlung befreit<br />

ist der Vorstand des Klubs oder sein Präsident.<br />

(9) 1 Die Mitglieder des Ehrenrates des Klubs<br />

erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch<br />

Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen<br />

Auslagen gemäß der durch den<br />

Vorstand festgelegten Spesensätze. 2 Entsprechendes<br />

gilt für die Erstattung von Auslagen<br />

der Zeugen und Sachverständigen und an derer<br />

vom Ehrenratsvorsitzenden zur Durchführung<br />

des Ehrenratsverfahrens herangezogenen<br />

Personen. 3 Verfahrenskosten sind in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 91, 91a, 92,<br />

93, 96, 97 Abs. 1und 2, 98, 100 Zivilprozess-<br />

- 14 -<br />

ordnung (ZPO) von den Parteien des Ehrenratsverfahrens<br />

zu tragen. 4 Eine Anfechtung<br />

der Kostenentscheidung findet nicht statt,<br />

wenn nicht gegen die Entscheidung in der<br />

Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. 5 Entsprechendes<br />

gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.<br />

§ 70 Unabhängigkeit, Vollstreckung<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Ehrenrates (des Klubs<br />

wie des VDH) und des VDH-Schiedsgerichts<br />

sind in ihren Entscheidungen unabhängig; § 7<br />

Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung. 2 Sie<br />

sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen)<br />

an die gestellten Anträge nicht gebunden.<br />

(2) Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen<br />

von Ehrenrat und Schiedsgericht sind<br />

vom Vorstand zu vollstrecken.<br />

§ 71 Berufung<br />

1 Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidungen<br />

des Ehrenrates des Klubs<br />

und/oder des VDH-Ehrenrates Berufung möglich<br />

ist, ist die Berufung innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung der schriftlich abgefassten<br />

Entscheidung einzulegen und der entsprechende<br />

Kostenvorschuss einzuzahlen.<br />

2 Zur Zulässigkeit der Berufung gehört der<br />

Nachweis, dass innerhalb der Berufungsfrist<br />

der für das Berufungsgericht erforderliche Kostenvorschuss<br />

eingezahlt ist.<br />

§ 72 Bekanntmachung, Veröffentlichung<br />

1<br />

Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen<br />

des Ehrenrates sind nach Maßgabe des<br />

Vorsitzenden des Ehrenrates in „Der Jagdspaniel“<br />

bekannt zumachen bzw. zu veröffent-<br />

lichen.<br />

2 Rechtskräftige/unanfechtbare Ent-<br />

scheidungen des VDH-Ehrenrates in der<br />

VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“ und „Der<br />

Jagdspaniel“ veröffentlicht werden; entsprechendes<br />

gilt für Entscheidungen des VDH-<br />

Schiedsgerichtes. 3 Eine Anrufung der ordentlichen<br />

Gerichte steht der Bekanntmachung<br />

und Veröffentlichung nicht entgegen.<br />

9. Abschnitt. Schlichtungsausschüsse<br />

§ 73 Besetzung, Wiederwahl<br />

(1) In jeder Landsgruppe ist für interne Streitfälle<br />

ein Schlichtungsausschuss, bestehend<br />

aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,<br />

durch die ordentliche Hauptversammlung für<br />

die Dauer von drei Jahren zu wählen.<br />

(2) Wiederwahl ist zulässig.


§ 74 Mitglieder<br />

(1) Mitglieder des Vorstandes können nicht<br />

dem Schlichtungsausschuss einer Landesgruppe<br />

angehören.(2) (2) Vorstandsmitglieder<br />

einer Landesgruppe können nicht Mitglieder<br />

des Schlichtungsausschusses dieser Landesgruppe<br />

sein.<br />

§ 75 Zuständigkeiten<br />

(1) 1Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag<br />

tätig. 2 Die/der LG-Vorsitzende ist zu informieren.<br />

3 Das Verfahren richtet sich nach<br />

einer von der MDV zu beschließenden Geschäftsordnung.<br />

(2) 1 Erachtet der Schlichtungsausschuss aufgrund<br />

seiner Verhandlungen den Ausschluss,<br />

einen Verweis oder eine Verwarnung des Mitglieds<br />

oder eine Geldbuße für geboten, ist die<br />

Akte mit einer umfassenden Stellungnahme<br />

an den Präsidenten abzugeben. 2 Getrennt<br />

hiervon nimmt die/der LG-Vorsitzende aus<br />

seiner Sicht zu dem Antrag Stellung.<br />

(3) Im Falle des Abs. 2 leitet der Präsident die<br />

Angelegenheit an den Ehrenrat weiter.<br />

10. Abschnitt. Klubvermögen<br />

§ 76 Verwaltung<br />

(1) Das Klubvermögen wird vom Schatzmeister<br />

verwaltet.<br />

(2) 1 Die Bestimmungen über die Verwendung<br />

trifft der Vorstand. 2 Der Schatzmeister ist verpflichtet,<br />

den Vorstand jederzeit auf Verlangen<br />

über den Stand des Vermögens zu unterrichten.<br />

(3) Der Schatzmeister ist bei allen finanziellen<br />

Angelegenheiten zu hören.<br />

- 15 -<br />

(4) Amtsträger sind ohne vorherige Zustimmung<br />

des Schatzmeisters nicht berechtigt, auf<br />

Kosten des Klubs Verpflichtungen jeglicher<br />

Art einzugehen.<br />

§ 77 Kassenprüfung<br />

(1) Die Kassenprüfung des Klubs ist nach Abschluss<br />

des Geschäftsjahres durch Kassenprüfer<br />

zu prüfen.<br />

(2) Über die Prüfung ist eine kurze Aufzeichnung<br />

zu machen, von den Kassenprüfern zu<br />

unterschreiben und dem Protokoll über die<br />

MDV beizufügen.<br />

11. Abschnitt. Schlussbestimmungen<br />

§ 78 Auflösung des Klubs<br />

(1) Wird die Auflösung des Klubs beschlossen,<br />

so hat der Vorstand die laufendem Geschäfte<br />

zu beendigen.<br />

(2) 1 Die letzte MDV beschließt zugleich mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung<br />

des Klubvermögens. 2 Bei Auflösung des<br />

Klubs oder bei Wegfall seines bisherigen<br />

Zweckes fällt das Vermögen des Klubs an eine<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts oder<br />

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft<br />

zwecks Verwendung für die Hundezucht.<br />

§ 79 Besondere Bestimmungen<br />

Das Original der Satzung ist bei den Präsidialakten<br />

zu hinterlegen.<br />

Die Satzung wird in „Der Jagdspaniel“ veröffentlicht<br />

und jedem neu beitretenden Mitglied<br />

ausgehändigt.<br />

Die Vorschriften des siebten Abschnitts dieser<br />

Satzung sind auf bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften<br />

anzuwenden.

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