JAGDSPANIEL-KLUB e.V.
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Satzung Fassung 1.1.2007 (1S)<br />
1. Abschnitt, Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit<br />
§ 2 Zweck des Klubs<br />
§ 3 Mittel zum Zweck<br />
§ 4 Aufbau des Klubs<br />
§ 5 Geschäftsjahr und Erfüllungsort<br />
§ 6 Organe des Klubs<br />
§ 7 Beschlüsse der Organe<br />
2. Abschnitt. Mitgliedschaft<br />
§ 8 Allgemeines<br />
§ 9 Anmeldung, Widerspruch<br />
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
§ 11 Ausschluß von der Mitgliedschaft<br />
§ 12 Beitrag<br />
§ 13 Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung<br />
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft<br />
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
§ 16 Erlöschen durch Tod<br />
§ 17 Erlöschen durch Austritt<br />
§ 18 Erlöschen durch Streichung<br />
§ 19 Erlöschen durch Ausschluß<br />
3. Abschnitt, MDV<br />
§ 20 Stellung und Zusammensetzung der<br />
MDV<br />
§ 21 Wahl der weiteren Delegierten;<br />
Stimmverteilung<br />
§ 22 Teilnahme des Engeren Vorstandes,<br />
Gäste<br />
§ 23 Einberufung, Anträge<br />
§ 24 Durchführung der MDV<br />
§ 25 Besondere Zuständigkeit der MDV<br />
§ 26 Abstimmungen, Beschlußfähigkeit,<br />
Beschlußfassung<br />
§ 27 Versammlungsprotokoll<br />
§ 28 Außerordentliche MDV<br />
<strong>JAGDSPANIEL</strong>-<strong>KLUB</strong> e.V.<br />
Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH)<br />
- der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) angeschlossen -<br />
und im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV)<br />
www.jagdspaniel-klub.de<br />
Satzung<br />
(in dieser Fassung gültig ab 01.01.2007)<br />
Inhalt<br />
- 1 -<br />
4. Abschnitt, Der Vorstand<br />
§ 29 Gesetzlicher Vorstand,<br />
Vertretungsbefugnis<br />
§ 30 Engerer Vorstand<br />
§ 31 Aufgaben des Engeren Vorstandes<br />
§ 32 Vorläufige Maßnahmen und<br />
Anordnungen<br />
§ 33 Vorstandssitzungen, Beschlußfassung<br />
§ 34 Erweiterter Vorstand<br />
5. Abschnitt, Wahlen<br />
§ 35 Wahl der Amtsträger<br />
§ 36 Wahlen des Vorstandes<br />
§ 37 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates<br />
§ 38 Wahl der Mitglieder der<br />
Zuchtkommission<br />
§ 39 Wahl der Zuchtrichterkommission<br />
§ 40 Wahl der Zuchtschaukommission<br />
§ 41 Wahl der Prüfungskommission<br />
§ 42 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen<br />
und des Hauptzuchtwartes<br />
§ 43 Wahl des Referenten für das<br />
Prüfungswesen<br />
§ 44 Kassenprüfer<br />
§ 45 Ausschüsse<br />
§ 46 Wiederwahl, Neuwahl<br />
§ 47 Verlängerung der Amtszeit<br />
§ 48 Gemeinsame Vorschriften für Wahlen<br />
6. Abschnitt. Landesgruppen, Bezirksgruppen<br />
§ 49 Stellung und Aufgaben der<br />
Landesgruppen<br />
§ 50 Mitglieder der Landesgruppen<br />
§ 51 Landesgruppen-Vorstand<br />
§ 52 Engerer LG-Vorstand<br />
§ 53 Erweiterter LG-Vorstand<br />
§ 54 Sitzungen, Stimmberechtigung<br />
§ 55 Wahlen der Amtsträger<br />
§ 56 Abberufung von Amtsträgern<br />
§ 57 Ordentliche HV
§ 58 Außerordentliche HV<br />
§ 59 Entsprechende anzuwendende<br />
Vorschriften<br />
§ 60 Bezirksgruppen<br />
7. Abschnitt, Arbeitsgemeinschaften<br />
§ 61 Jagdkynologische Arbeitsgemeinschaften<br />
§ 62 Mitglieder der JAG<br />
§ 63 Aufgaben der JAG<br />
§ 64 Sprecher der JAG<br />
§ 65 Finanzen, Verbindlichkeiten<br />
§ 66 Stimmberechtigung<br />
§ 67 Andere Arbeitsgemeinschaften<br />
8. Abschnitt, Amtsenthebung, Vereinsstrafen<br />
§ 68 Amtsenthebung<br />
1. Abschnitt, Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit<br />
(1) Der Klub wurde am 26. Mai 1907 in<br />
Hannover unter dem Namen „Jagdspaniel-<br />
Klub“ gegründet und am 17. März 1912 in<br />
Band 9 des Vereinsregisters des Amtsgerichts<br />
München unter der Nr. 91 als „Jagdspaniel-<br />
Klub e.V.“ mit dem Sitz München eingetragen.<br />
(2) 1 Der Klub ist Mitglied im Verband für das<br />
Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der<br />
seinerseits Mitglied der Fédération Cynologique<br />
Internationale (F.C.I.) ist. 2 Der Klub<br />
und seine Mitglieder unterwerfen sich der<br />
Satzung des VDH und seinen Ordnungen in<br />
der jeweils geltenden Fassung. 3 Entsprechendes<br />
gilt hinsichtlich der Beschlüsse des<br />
VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen<br />
und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen<br />
Regelungen. 4 Der Klub verpflichtet<br />
sich ferner, seine Satzung und seine<br />
Ordnungen denen des VDH binnen 24<br />
Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen<br />
Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere<br />
Fristen vorgeschrieben sind. 5 Im Fall von<br />
Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit<br />
zum VDH wählt der Klub unter Ausschluss<br />
des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.<br />
(3) 1 Der Klub ist auch Mitglied im Jagdgebrauchshundeverband<br />
e.V. (JGHV). 2 Er und<br />
seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung<br />
des JGHV und seinen Ordnungen in der<br />
jeweils gültigen Fassung. 3 In Angelegenheiten<br />
der Zucht geht allerdings in Fällen wider-<br />
- 2 -<br />
§ 69 Vereinsstrafen<br />
§ 70 Unabhängigkeit<br />
§ 71 Berufung<br />
§ 72 Bekanntmachung, Veröffentlichung<br />
9. Abschnitt, Schlichtungsausschüsse<br />
§ 73 Besetzung, Wiederwahl<br />
§ 74 Mitglieder<br />
§ 75 Zuständigkeiten<br />
10. Abschnitt, Klubvermögen<br />
§ 76 Verwaltung<br />
§ 77 Kassenprüfung<br />
11. Abschnitt, Schlußbestimmungen<br />
§ 78 Auflösung des Klubs<br />
§ 79 Besondere Bestimmungen<br />
streitender Interessen das Satzungs- und<br />
Ordnungsrecht des VDH vor. 4 Im Fall von<br />
Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit<br />
zum JGHV unterwirft sich der Klub der Ehrenratsordnung<br />
des JGHV.<br />
§ 2 Zweck des Klubs<br />
(1) 1 Der Klub versteht sich als Rassehunde-<br />
Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH.<br />
2 Gleichermaßen versteht sich der Klub als<br />
Jagdhunde-Prüfungsverein im Sinne der Satzung<br />
des JGHV.<br />
(2) 1 Im Interesse waidgerechter Jagdausübung,<br />
die ohne brauchbaren Jagdhund nicht<br />
zu gewährleisten ist, hat sich der Klub die<br />
Aufgabe gestellt, durch Zucht, Prüfung und<br />
unterweisende Tätigkeit für die Beschaffung<br />
gesunder, jagdlich brauchbarer Spaniels zu<br />
sorgen. 2 Dies geschieht durch die Förderung<br />
der jagdlichen Anlagen des Spaniels, die<br />
Erhaltung des ursprünglichen Wesens des<br />
Spaniels sowie die Pflege seiner jagdlichen<br />
Eigenschaften und die Verbreitung des Spaniels<br />
als Jagdgebrauchshund, um der waidgerechten<br />
Jagd und damit dem Schutz des<br />
Wildes zu dienen.<br />
(3) Der Klub fördert alle Bestrebungen, die der<br />
Erfüllung des Zwecks dienen. Grundlage ist<br />
die zur Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde<br />
in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen,<br />
ihrer Konstitution und ihrem formvollendeten<br />
Erscheinungsbild (Phaenotyp) erforderliche<br />
Reinzucht des Spaniels in seinen anerkannten<br />
Rassen, American Cocker Spaniel,<br />
American Water Spaniel, Clumber Spaniel,
English Cocker Spaniel, English Springer<br />
Spaniel, Field Spaniel, Irish Water Spaniel,<br />
Sussex Spaniel und Welsh Springer Spaniel,<br />
entsprechend den Standards der F.C.I.<br />
(4) Das allgemeine Interesse am Spaniel ist<br />
zu fördern.<br />
(5) 1 Der Klub verfolgt ausschließlich und<br />
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“<br />
der Abgabenordnung. 2 Der Klub ist selbstlos<br />
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke. 3 Mittel des Klubs dürfen<br />
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden. 4 Der Satzungszweck wird insbesondere<br />
durch Förderung der Kleintierzucht<br />
nach Maßgabe der Nr. 1 und 2 des § 3<br />
verwirklicht. 5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />
aus Mitteln des Klubs. 6 Es darf<br />
keine Person durch Ausgaben, die dem<br />
Zweck des Vereins fremd sind oder durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden. 7 Alle Inhaber von Klubämtern<br />
sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 3 Mittel zum Zweck<br />
(1) Als Mittel zum Zweck gemäß § 2 dienen<br />
dem Klub:<br />
1. Festsetzung von Zucht- und Eintragungsbestimmungen<br />
(ZEB) unter Beachtung<br />
der Mindestvoraussetzungen der VDH-<br />
Zucht-Ordnung;<br />
2. Festsetzung einer Prüfungsordnung (PO)<br />
für Anlagenprüfung (AP), Erweiterte Anlagenprüfung<br />
(EAP), Gebrauchsprüfung<br />
(GP) und sonstige jagdliche Prüfungen;<br />
3. Veranstaltung von Bezirks-, Spezial-,<br />
Hauptzuchtschauen und klubinternen<br />
Sondeschauen sowie Wahrnehmung der<br />
vom Verband für das Deutsche Hundewesen<br />
(VDH) ausgeschriebenen Zuchtschauen<br />
durch Anschluss von Sonderschauen.<br />
4. Veranstaltung von AP, EAP, GP, VSWP<br />
und sonstigen jagdlichen Prüfungen;<br />
5. Führung und Herausgabe des Spaniel-<br />
Zuchtbuches (SpZB) nach Maßgabe der<br />
VDH-Zucht-Ordnung;<br />
6. Führung der Gebrauchshundeliste (GHL)<br />
und der Anlagen-Bewertungsliste (ABL);<br />
7. Unterstützung der Züchter durch Nachweis<br />
geeigneten Zuchtmaterials und<br />
durch Zuchtberatung seitens der Zuchtwarte<br />
(ZW), Festsetzung einer Ordnung<br />
für Zuchtwarte;<br />
8. Herausgabe der Klubnachrichten „Der<br />
Jagdspaniel“ und anderer Klubmitteilun-<br />
- 3 -<br />
gen für die Mitglieder sowie werbender<br />
und unterrichtender Schriften; Bezug und<br />
Verbreitung der VDH-Zeitschrift „Unser<br />
Rassehund“ sowie der JGHV-Zeitschrift<br />
„Der Jagdgebrauchshund“;<br />
9. Festsetzung der Ordnungen für das Heranbilden<br />
und Ernennen der Prüfungs- und<br />
Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Prüfungen<br />
und Zuchtschauen;<br />
10. Einrichtung einer Geschäftsstelle;<br />
11. Einrichtung eines Zuchtbuchamtes (ZBA);<br />
12. Einrichtung einer Welpenvermittlung;<br />
13. Beachtung tierschützrerischer Belange<br />
und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei<br />
der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden;<br />
14. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen<br />
Hundehandels;<br />
15. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit<br />
über Fragen des Hundewesens, insbesondere<br />
im verantwortungsbewussten<br />
Umgang mit Hunden;<br />
16. Bildung und Förderung von Landesgruppen<br />
(LG) einschließlich der in jeder LG<br />
bestehenden jagdkynologischen Arbeitsgemeinschaft<br />
(JAG) und der Bezirksgruppen<br />
(BG) sowie von Arbeitsgemeinschaften<br />
(AG);<br />
17. Die Wahrung von Möglichkeiten zur Erweiterung<br />
des allgemeinen Interesses am<br />
Spaniel.<br />
(2) Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet<br />
keine Wertigkeit.<br />
§ 4 Aufbau des Klubs<br />
(1) Der Klub erstreckt seine Tätigkeit auf das<br />
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<br />
(2) 1 Der Klub gliedert sich in Landsgruppen.<br />
2 In diesen können Bezirksgruppen gebildet<br />
werden.<br />
§ 5 Geschäftsjahr und Erfüllungsort<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Der Erfüllungsort ist München.<br />
§ 6 Organe des Klubs<br />
(1) Organe des Klubs sind:<br />
1. Die Mitglieder-Delegierten-Versammlung<br />
(MDV);<br />
2. Der Vorstand;<br />
a Der Gesetzliche Vorstand;<br />
b Der Engere Vorstand;<br />
c Der Erweiterte Vorstand;<br />
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich<br />
tätig.
§ 7 Beschlüsse der Organe<br />
(1) Die Beschlüsse der MDV und des Vorstandes<br />
sind für alle Mitglieder bindend, soweit<br />
sie nicht im Widerspruch mit dem Recht<br />
der F.C.I. und/oder des VDH und/oder des<br />
JGHV stehen.<br />
(2) Für die Durchführung der Beschlüsse in<br />
den LGen sind die LG-Vorsitzenden dem Vorstand<br />
verantwortlich.<br />
2. Abschnitt, Mitgliedschaft<br />
§ 8 Allgemeines<br />
(1) 1 Mitglied des Klubs kann jeder Geschäftsfähige<br />
werden. 2 Minderjährige bedürfen hierzu<br />
der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.<br />
3<br />
Sie sind in den Versammlungen nicht stimmberechtigt.<br />
(2) Im Ausland wohnende Mitglieder und Ehrenmitglieder<br />
werden vom Vorstand der von<br />
ihnen gewünschten LG zugeteilt.<br />
(3) 1 Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen<br />
des Klubs zu fördern und die in<br />
der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten,<br />
insbesondere die Beschlüsse der<br />
Organe zu befolgen und auch für sich den<br />
Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe<br />
des § 1 Abs. 2 und 3 anzuerkennen. 2 Unbeschadet<br />
disziplinarrechtlicher Maßnahmen<br />
kann das Mitglied bei Verstößen der in § 19<br />
genannten Art mit Zuchtverbot und/oder<br />
Zuchtbuchsperre belegt werden. 3 Näheres zu<br />
Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und<br />
Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende<br />
Verfahren regeln die Zucht- und<br />
Eintragungsbestimmungen. 4 Zucht- und Prüfungsrichter<br />
können unbeschadet disziplinarischer<br />
Maßnahmen nach § 19 mit einem<br />
zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf<br />
Dauer von der Richtertätigkeit ausgeschlossen<br />
werden. 5 Näheres hierzu regeln die<br />
Zucht- bzw. Prüfungsrichter-Ordnung.<br />
§ 9 Anmeldung, Widerspruch<br />
(1) 1 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt<br />
bei der Geschäftsstelle des Klubs. 2 Über den<br />
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der<br />
Vorstand. 3 Der Antragsteller wird der Landesgruppe<br />
zugeordnet, in der sein Wohnsitz liegt,<br />
es sei denn, er erklärt bei der Aufnahme, in<br />
welcher Landesgruppe er Mitglied werden will.<br />
4 Ein Wechsel der Landesgruppe ist außer<br />
durch Wohnungswechsel bedingt – jeweils<br />
einmal möglich.<br />
(2) 1 Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
des Aufnahmebeschlusses in der Klub-<br />
- 4 -<br />
zeitschrift „Der Jagdspaniel“ kann gegen die<br />
Aufnahme durch jedes Mitglied Widerspruch<br />
2<br />
eingelegt werden. Der Widerspruch ist<br />
schriftlich zu begründen und an den Präsidenten<br />
zu richten. 3 Über den Widerspruch<br />
entscheidet der Vorstand endgültig. 4 Diese<br />
Entscheidung sowie die Ablehnung des Aufnahmeantrages,<br />
die dem Betroffenen schriftlich<br />
mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.<br />
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die<br />
Aufnahme des Mitgliedes.<br />
(2) 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung<br />
der Mitgliedskarte. 2 Die Mitgliedskarte<br />
wird ausgehändigt, nachdem das aufzunehmende<br />
Mitglied seine bei der Aufnahme<br />
fällig werdenden Zahlungen an den Klub geleistet<br />
hat.<br />
§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft<br />
(1) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen<br />
sind ausnahmslos:<br />
1. Personen, die einer vom VDH oder der<br />
F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf<br />
dem Gebiet der Rassehundezucht oder<br />
des Hundesports angehören.<br />
2. Hundehändler und deren Angehörige sowie<br />
Personen, die mit einem Hundehändler<br />
in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />
(2) 1 Nicht als Hundehändler gilt, wer als<br />
ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der<br />
VDH-Satzung lediglich aus Gründen der<br />
Liebhaberei (Hobby) die Zucht betreibt und<br />
fördert. 2 Dem steht die tierschutzrechtliche<br />
Verpflichtung und Beantragung einer Genehmigung<br />
als Hundezüchter nicht entgegen.<br />
3<br />
Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen<br />
Hundhandel im Sinne dieser Satzung<br />
zugehörig.<br />
(3) 1 Personen, von denen erst nach erfolgtem<br />
Beitritt bekannt wird, dass sie entweder<br />
bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem<br />
ausgeschlossenen Personenkreis gehören,<br />
sind durch Streichung aus der Mitgliederliste<br />
zu entfernen. 2 Ihnen steht der klubinterne<br />
Rechtsweg nicht zu.<br />
(4)<br />
1 Personen, die aus einem anderen<br />
Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen<br />
wurden, sind verpflichtet, dieses bei der<br />
Antragstellung anzuzeigen. 2 Sie können erst<br />
Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein<br />
binnen eines Monats nach schriftlicher<br />
Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich
widerspricht. 3 § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten<br />
entsprechend. 4 Beschließt der Vorstand die<br />
Aufnahme des von einem anderen VDH-<br />
Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers,<br />
hat er hiervon auch den früheren<br />
Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen<br />
eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung<br />
Gegenvorstellung zum VDH-<br />
Ehrenrat erheben kann, der dann über den<br />
Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. 5 Sätze<br />
1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend<br />
für den Fall, dass das Ausschlussverfahren<br />
vereins- bzw. verbandsrechtlich noch<br />
nicht abgeschlossen ist. 6 § 11 Abs. 3 gilt<br />
entsprechend für Personen, die sich unter<br />
Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1<br />
dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Klub<br />
erschlichen haben.<br />
§ 12 Beitrag<br />
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar<br />
eines jeden Geschäftsjahres.<br />
(2) Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen<br />
einen seiner Höhe nach von der<br />
MDV festzusetzenden Anteil.<br />
§ 13 Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung<br />
(1) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.<br />
(2) 1 Einen ermäßigten Beitrag zahlen Fami-<br />
lienangehörige von Mitgliedern.<br />
2 Minder-<br />
jährige Vollmitglieder zahlen den halben Beitrag,<br />
sofern ihnen nicht volljährige Familienmitglieder<br />
angeschlossen sind.<br />
(3) 1 Personen, die ihre Mitgliedschaft nach<br />
dem 30.06. eines Geschäftsjahres beantragen,<br />
zahlen für dieses Geschäftsjahr den<br />
halben Beitrag. 2 Die übrigen bei Aufnahme<br />
fällig werdenden Forderungen des Klubs bleiben<br />
von dieser Regelung unberührt.<br />
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft<br />
(1) 1 Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied<br />
seinen Beitrag nicht spätestens bis 31. März<br />
eines jeden Geschäftsjahres entrichtet hat.<br />
2 Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat<br />
das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen<br />
des Klubs.<br />
(2) Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn<br />
das Mitglied seinen Beitrag zahlt.<br />
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt,<br />
Streichung oder Ausschluss.<br />
(2) Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum<br />
Verlust aller vom betroffenen Mitglied bekleideten<br />
Klubämter.<br />
- 5 -<br />
§ 16 Erlöschen durch Tod<br />
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das<br />
laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge<br />
nicht zurückgezahlt.<br />
§ 17 Erlöschen durch Austritt<br />
(1) 1 Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist,<br />
von begründeten Ausnahmefällen abgesehen,<br />
nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von einem Monat zum<br />
Schluss des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen<br />
Briefes gegenüber dem Schriftführer<br />
oder der Geschäftsstelle des Klubs<br />
erklärt wird. 2 In diesen Fällen erlischt die<br />
Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres.<br />
(2) 1 Aufgrund nicht fristgerechter Kündigung<br />
erlischt die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht.<br />
Insbesondere wird das Mitglied nicht von der<br />
Erfüllung der ihm aus seiner Mitgliedschaft<br />
dem Klub gegenüber erwachsenen Verbindlichkeiten<br />
freigestellt.<br />
§ 18 Erlöschen durch Streichung<br />
(1) Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt<br />
die Streichung eines Mitgliedes, wenn es Beitragsforderungen<br />
oder sonstige Forderungen<br />
des Klubs nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres,<br />
in dem die Ansprüche des<br />
Klubs fällig geworden sind, getilgt hat.<br />
(2) Die Streichung erfolgt ferner, falls ein Mitglied<br />
an der Gründung einer andren Organisation<br />
mitwirkt bzw. mitgewirkt hat, die sich in<br />
der Bundesrepublik Deutschland mit Zucht<br />
und/oder Prüfung einer oder aller der in § 2<br />
Abs. 3 aufgeführten Spanielrassen befasst,<br />
und zwar unabhängig davon, ob diese Organisation<br />
von F.C.I., VDH oder JGHV anerkannt<br />
ist.<br />
(3) 1 Im Falle des Abs. 1erfolgt die Streichung<br />
zum Schluss des Geschäftsjahres. 2 Im Falle<br />
der verbotenen Mitgliedschaft des § 11 Abs. 3<br />
und 4 und im Fall des § 18 Abs. 2 erfolgt sie<br />
mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung<br />
durch den Vorstand.<br />
(4) 1 Die Streichung erfolgt im übrigen nach<br />
entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher<br />
Weisung des Vorstandes. 2 Der Anspruch<br />
des Klubs auf Geltendmachung seiner<br />
Forderungen gegenüber dem Mitglied wird<br />
durch die Streichung nicht berührt.<br />
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss<br />
(1) Der Ausschluss erfolgt bei vorsätzlicher<br />
oder grobfahrlässiger (schuldhafter) Verlet-
zung der Satzung und der Beschlüsse der<br />
Organe.<br />
(2) Der Ausschluss erfolgt in der Regel bei<br />
schuldhafter Schädigung der Interessen und<br />
des Ansehens des Klubs, z.B.<br />
1. bei Zuchtrichtern oder Prüfungsrichtern,<br />
die ihr Amt in einem anderen, dieselben<br />
Spanielrassen betreuenden Mitgliedsverein<br />
(Rassehunde-Zuchtverein) des VDH<br />
ausüben, ohne dass anderslautende Vorstandsbeschlüsse<br />
vorliegen;<br />
2. bei demjenigen, der durch eine Handlung<br />
oder Unterlassung den Hundehandel fördert<br />
oder sonst wie unterstützt;<br />
3. bei einem die Spanielzucht schädigenden<br />
Verhalten innerhalb und/oder außerhalb<br />
des Klubs;<br />
4. bei schuldhaften Verstößen gegen ZEB,<br />
PO, Richterordnungen und Zuchtschaubestimmungen;<br />
hierzu gehören auch Eingriffe<br />
am Hund, die über dessen natürliche<br />
Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen<br />
sollen;<br />
5. bei unsportlichem und klubwidrigem Verhalten;<br />
hierzu gehören u.a. ungebührliches<br />
Verhalten gegenüber einem Amtsträger,<br />
einem Zucht- oder Prüfungsrichter,<br />
erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung<br />
eines Mitgliedes, fortgesetzte<br />
beharrliche Störung des Klubfriedens, ungebührliche<br />
Kritik an den Beschlüssen der<br />
Organe;<br />
6. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren,<br />
ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie<br />
erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt<br />
werden;<br />
7. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,<br />
insbesondere auch bei Verstößen<br />
gegen die Verordnung zum Halten von<br />
Hunden im Freien.<br />
3. Abschnitt, MDV<br />
§ 20 Stellung und Zusammensetzung der<br />
MDV<br />
(1) Die MDV ist oberstes Organ des Klubs.<br />
(2) 1 Die MDV setzt sich aus den Vorsitzenden<br />
der Landesgruppen oder deren Stellvertretern<br />
sowie einem weiteren Mitglied als Delegierte<br />
zusammen. 2 Zu diesen treten weitere Delegierte,<br />
sofern die Mitgliederzahl der Landesgruppe<br />
(LG) zum 1. April des Geschäftsjahres,<br />
in dem die MDV stattfindet, mehr als 150<br />
beträgt. 3 Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl<br />
bleiben die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Mitglieder<br />
unberücksichtigt.<br />
- 6 -<br />
(3) 1 Mindestens ein Delegierter jeder LG hat<br />
Mitglied der JAG seiner LG zu sein. 2 Ist dies<br />
nicht der Fall, entfallen die Stimmen dieser LG<br />
im jagdkynologischen Bereich.<br />
§ 21 Wahl der weiteren Delegierten; Stimmverteilung<br />
(1) 1 Die weiteren Delegierten sind auf einer<br />
vor der MDV durchzuführenden außerordentlichen<br />
Hauptversammlung (HV) der LGen zu<br />
wählen. 2 Näheres zur Wahl regelt die Geschäftsordnung<br />
(GO) der MDV.<br />
(2) 1 Jeder LG stehen zwei Stimmen zu.<br />
2 Beträgt die Mitgliederzahl einer LG zum 1.<br />
April des MDV-Jahres mehr als 150, dann<br />
steht ihr je zusätzliche angefangene 75 Mitglieder<br />
vorbehaltlich § 20 Abs. 2 S. 3, § 14<br />
Abs. 1 eine weitere Stimme zu.<br />
(3) 1 Diese Stimmen werden in allgemeinen<br />
und jagdkynologischen Belangen durch alle<br />
gewählten Delegierten nach Maßgabe der von<br />
der HV beschlossenen Stimmverteilung vertreten.<br />
2 In jagdkynologischen Angelegenheiten<br />
werden die Stimmen entsprechend der<br />
beschlossenen Stimmverteilung ausschließlich<br />
durch Delegierte der in § 20 Abs. 3 S. 1<br />
bezeichneten Art vertreten. 3 Soweit einer LG<br />
mehr J-Stimmen zustehen als JAG Mitglieder<br />
delegiert sind, werden diese Stimmen entsprechend<br />
der beschlossenen Stimmverteilung<br />
ausschließlich durch die vorgenannten<br />
Delegierten vertreten. 4 Jagdkynologische Angelegenheiten<br />
in diesem Sinne sind im wesentlichen<br />
folgende;<br />
a) die Festsetzung der ZEB, soweit es um<br />
Eintragungen in die Abteilung I des SpZB<br />
geht,<br />
b) die Festsetzung der Prüfungsordnungen<br />
für AP, EAP, GP und sonstige jagdliche<br />
Prüfungen,<br />
c) die Festsetzung der Ordnungen für das<br />
Heranbilden und Ernennen von Prüfungsrichtern,<br />
d) die Bildung und Förderung der Jagen in<br />
den Landesgruppen.<br />
(4) 1 Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur<br />
zwischen den Delegierten derselben LG. 2 Im<br />
Falle des Abs. 3 S. 2 ist Stimmübertragung<br />
ausschließlich auf einen anderen Delegierten<br />
der in § 20 Abs. 3 S. 1bezeichneten Art derselben<br />
LG zulässig. 3 Dem Versammlungsleiter<br />
ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.<br />
4 Ist dies nicht möglich, findet § 20 Abs. 3 S. 2<br />
entsprechende Anwendung.
§ 22 Teilnahme des Engeren Vorstandes,<br />
Gäste<br />
(1) 1 Die Mitglieder des Engeren Vorstandes<br />
nehmen an der MDV teil. 2 Sie haben nur beratende<br />
Stimme.<br />
(2) 1 Als Gäste können der MDV nur Mitglieder<br />
des Klubs beiwohnen, soweit auf sie nicht §<br />
14 Abs. 1 Anwendung findet. 2 Sie sind nicht<br />
stimmberechtigt und können sich nicht zu<br />
Worte melden . 3 Sie unterliegen den gleichen<br />
Ordnungsvorschriften wie die Teilnehmer der<br />
MDV.<br />
§ 23 Einberufung, Anträge<br />
(1) Die MDV wird durch den Präsidenten oder<br />
ein von ihm dazu beauftragtes Vorstandsmitglied<br />
einberufen.<br />
(2) Die Einberufung erfolgt unter Angabe des<br />
Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung<br />
schriftlich durch einfachen Brief an<br />
die LG-Vorsitzenden bis spätestens sechs<br />
Wochen vor dem Versammlungstermin oder<br />
unter Einhaltung der vorgenannten Frist durch<br />
entsprechende Veröffentlichung in „Der Jagdspaniel“.<br />
(3) 1 Zur MDV können Anträge nebst Begründungen<br />
nur von den LGen, nach Billigung<br />
durch die HV, von Kommissionen, von rassebezogenen<br />
Arbeitsgemeinschaften, von der<br />
MDV gewählten Ausschüssen und dem Vorstand<br />
gestellt werden. 2 Sie bedürfen der<br />
Schriftform. 3 Sie sind spätestens bis zum 31.<br />
Dezember des der MDV vorausgehenden<br />
Geschäftsjahres beim Präsidenten einzureichen.<br />
§ 24 Durchführung der MDV<br />
(1) Die MDV muss mindestens alle zwei Jahre<br />
vor dem 30. Juni des betreffenden Jahres<br />
stattfinden.<br />
(2) Versammlungsleiter ist der Präsident , bei<br />
dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied<br />
nach der in § 29 Abs. 3 vorgesehenen<br />
Reihenfolge.<br />
(3) Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.<br />
(4) Der Ablauf der MDV bestimmt sich nach<br />
einer Geschäftsordnung in der jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
§ 25 Besondere Zuständigkeit der MDV<br />
Zur besonderen Zuständigkeit der MDV gehören;<br />
1. Wahl des Engeren Vorstandes;<br />
2. Wahl der Kassenprüfer;<br />
- 7 -<br />
3. Wahl des aus drei Personen bestehenden<br />
Ehrenrates sowie eines stellvertretenden<br />
Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer<br />
zwei Stellvertreter der Beisitzer;<br />
4. Wahl von Kommissionen (Kommission für<br />
das Prüfungswesen, Zuchtschauwesen,<br />
Zuchtrichterwesen und Zuchtwesen)<br />
5. Wahl von Referenten (Referenten für das<br />
Prüfungs- und Zuchtschauwesen, Hauptzuchtwart),<br />
einschließlich Vertreter;<br />
6. Wahl von Ausschüssen für besondere<br />
Aufgaben;<br />
7. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten<br />
und sonstigen Erklärungen;<br />
8. Billigung der schriftlich vorzulegenden<br />
Kassenberichte;<br />
9. Billigung der Haushaltsvorschläge;<br />
10. Entlastung des Vorstandes;<br />
11. Satzungsänderungen und Änderungen<br />
der Ordnungen;<br />
12. Beschlussfassung über die gestellten Anträge;<br />
13. Festsetzung des Beitrages und von Gebühren.<br />
§ 26 Abstimmungen, Beschlussfähigkeit,<br />
Beschlussfassung<br />
(1) Die MDV ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte der in der MDV möglichen<br />
Stimmen festzustellen ist.<br />
(2) 1 Die MDV fasst Beschlüsse im allgemeinen<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei<br />
außer Acht. 2 Bei Beschlussfassung über die<br />
Auflösung des Klubs sowie über Satzungsänderungen<br />
wird mit Dreiviertelmehrheit der<br />
durch die Delegierten vertretenen Stimmen<br />
entschieden. 3 Zur Änderung der ZEB, der PO<br />
und der Zucht- und Prüfungsrichterordnung ist<br />
eine Mehrheit von 2/3 der durch die Delegierten<br />
vertretenen Stimmen erforderlich.<br />
4 Steht bei der Wahl für die Besetzung eines<br />
Amtes lediglich ein Bewerber zur Verfügung,<br />
ist er gewählt, wenn er mehr JA – als Nein-<br />
Stimmen auf sich vereinigt. Stehen für das zu<br />
besetzende Amt mehrere Bewerber zur Wahl,<br />
ist über die Bewerber in einem gemeinsamen<br />
Wahlgang abzustimmen, wobei der Bewerber<br />
gewählt ist, auf den die meisten abgegebenen<br />
JA-Stimmen entfallen.<br />
(3) Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des<br />
Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas<br />
anderes vorsieht oder die MDV anderes beschließt.
§ 27 Versammlungsprotokoll<br />
(1) Der Versammlungsleiter und die MDV<br />
bestellen einvernehmlich den Protokollführer.<br />
(2) 1 Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung<br />
aller Punkte der Tagesordnung, die<br />
gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse,<br />
die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit<br />
der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll<br />
festzuhalten. 2 Bei Satzungsänderungen<br />
sowie bei Änderungen der ZEB, der PO<br />
sowie der Zucht- und Prüfungsrichterordnung<br />
ist der genaue Wortlaut zum Originalprotokoll<br />
zu nehmen und der VDH von den Satzungsänderungen<br />
und den Änderungen der ZEB<br />
und Zuchtrichterordnung unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
3 Das Versammlungsprotokoll<br />
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer<br />
zu unterzeichnen.<br />
(3) 1 Das Protokoll soll den Versammlungsteilnehmern<br />
innerhalb von sechs Wochen nach<br />
Abschluss der MDV zugesandt werden.<br />
2<br />
Gegen das Protokoll sind Einwände innerhalb<br />
von einem Monat nach Aufgabe zur Post<br />
von den Teilnehmern der MDV gegenüber<br />
dem Versammlungsleiter zu erheben. 3 Die<br />
Einwände sind zu begründen. 4 Einwände und<br />
deren Begründungen bedürfen der Schriftform.<br />
5 Die in S. 1, 2 genannten Fristen werden<br />
nur gewahrt, wenn die dort bezeichneten Unterlagen<br />
den jeweiligen Adressaten vor Frist-<br />
ablauf zugehen.<br />
6 Der Versammlungsleiter<br />
nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer<br />
gegebenenfalls sachliche Richtigstellungen<br />
vor.<br />
(4) Das Protokoll ist nach Ablauf der in Abs. 3<br />
S. 2 genannten Frist in der nächstenmöglichen<br />
Ausgabe von „DJ“ zu veröffentlichen.<br />
§ 28 Außerordentliche MDV<br />
(1) Der Präsident kann eine außerordentliche<br />
MDV (ao MDV) einberufen, wenn es das Interesse<br />
des Klubs erfordert.<br />
(2) Der Präsident hat sie zum nächstmöglichen<br />
Termin einzuberufen, wenn dies von einem<br />
zehntel der Mitglieder, deren Mitgliedschaft<br />
nicht gem. § 14 Abs. 1 ruht, schriftlich<br />
unter Bekanntgabe des Zwecks und der<br />
Gründe verlangt wird.<br />
(3) Anträge einschließlich Begründung zur ao<br />
MDV sollen spätestens bis zum Ablauf von<br />
einem Monat nach ihrer satzungsgemäßen<br />
Einberufung beim Präsidenten eingereicht<br />
werden.<br />
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des<br />
zweiten Abschnittes dieser Satzung mit Ausnahme<br />
von § 24 Abs. 1 entsprechend.<br />
- 8 -<br />
4. Abschnitt. Der Vorstand<br />
§ 29 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis<br />
(1) 1 Der Gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1<br />
BGB) besteht aus;<br />
dem 1. Vorsitzenden,<br />
dem 2. Vorsitzenden,<br />
dem Schriftführer,<br />
dem Schatzmeister.<br />
2 Der Gesetzliche Vorstand vertritt den Klub<br />
gerichtlich und außergerichtlich (§26 Abs. 2<br />
BGB).<br />
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.<br />
(3) Im Innenverhältnis dürfen hierbei der zweite<br />
Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten<br />
Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei<br />
Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden,<br />
der Schatzmeister nur bei Verhinderung<br />
aller übrigen Mitglieder des Gesetzlichen<br />
Vorstandes handeln.<br />
§ 30 Engerer Vorstand<br />
(1) Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der<br />
Engere Vorstand, soweit nicht anderes bestimmt<br />
ist.<br />
(2) Der Vorstand bestehend aus;<br />
dem 1. Vorsitzenden, der den Titel „Präsident“<br />
führt,<br />
dem 2. Vorsitzenden, der den Titel „Vizepräsident“<br />
führt,<br />
dem Schriftführer,<br />
dem Schatzmeister.<br />
(3) Ein Mitglied des Engeren Vorstands muss<br />
Inhaber eines gültigen deutschen Jagdscheins<br />
sein.<br />
§ 31 Aufgaben des engeren Vorstandes<br />
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des<br />
Klubs.<br />
(2) Hierzu zählen insbesondere;<br />
1. die Unterrichtung der Landesgruppen und<br />
die Pflege der Verbindung mit diesen;<br />
2. die Vorbereitung der MDV;<br />
3. die Einberufung der Kommissionen und<br />
Ausschüsse;<br />
4. die Durchführung der Beschlüsse der<br />
MDV;<br />
5. die Ernennung und Abberufung von<br />
Zuchtrichtern, Prüfungsrichtern und<br />
Zuchtwarten;<br />
6. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse<br />
des Ehrenrates bzw. des<br />
Schiedsgerichts;
7. die Verleihung von Auszeichnungen, die<br />
Ernennung von Ehrenmitgliedern;<br />
8. die Durchführung des Beschlusses über<br />
die Verwendung des Klubvermögens;<br />
9. die Entscheidung über die Aufnahme und<br />
Streichung von Mitgliedern und die Ausschließung<br />
von der Teilnahme an Veranstaltungen<br />
des Klubs;<br />
10. der Erlas von Geschäftsordnungen für die<br />
Kommissionen, Referenten, Ausschüsse,<br />
Amtsträger und sonstige Zwecke;<br />
11. die Bestellung des Zuchtbuchführers<br />
(ZBF);<br />
12. die Bestellung des Schriftleiters;<br />
13. die Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle;<br />
14. die Bestellung von Amtsträgern und Ausschüssen<br />
für besondere Aufgaben, soweit<br />
sie nicht gem. § 25 Nr. 6 von der MDV zu<br />
wählen sind;<br />
15. die Durchführung besonderer Prüfungen<br />
und Zuchtschauen (z.B. Siegerprüfung,<br />
Hauptzuchtschau);<br />
16. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;<br />
17. Verhängung von befristeten oder dauerndem<br />
Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter;<br />
18. Amtsenthebung nach Maßgabe des § 68.<br />
§ 32 Vorläufige Maßnahmen und Anordnungen<br />
(1) 1 Der Vorstand ist befugt, vorläufige Maßnahmen<br />
und Anordnungen zu treffen, die der<br />
MDV obliegen. 2 Hierzu gehören unter anderem<br />
notwendige Änderungen der ZEB und der<br />
PO nach vorheriger Anhörung der zuständigen<br />
Kommissionen und deren Zustimmung.<br />
3 Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen<br />
an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen<br />
nach § 1 Abs. 2 und/oder Angleichungen an<br />
das Satzungs- und/oder Ordnungsrecht des<br />
JGHV erforderlich werden.<br />
(2) Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen<br />
bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit<br />
der nachträglichen Genehmigung<br />
durch die nächste MDV.<br />
(3) Vom Vorstand beschlossene vorläufige<br />
Änderungen der Satzung und/oder ZEB und<br />
Zuchtrichter-Ordnung sind dem VDH unverzüglich<br />
bekannt zu geben.<br />
§ 33 Vorstandssitzungen, Beschlussfassung<br />
(1) 1 Die Vorstandssitzungen kann der Präsident<br />
einberufen. 2 Er ist dazu verpflichtet,<br />
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder<br />
- 9 -<br />
dies schriftlich unter Angabe von Gründen von<br />
ihm verlangen.<br />
(2) 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn<br />
seine Mitglieder schriftlich vom Präsidenten<br />
geladen wurden und mehr als die Hälfte der<br />
Vorstandsmitglieder anwesend ist. 2 Der Vorstand<br />
beschliesst mit einfacher Mehrheit der<br />
Erschienenen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
die Stimme des Präsidenten. 4 Über<br />
die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll nach<br />
Maßgabe des § 27 Abs. 2 zu erstellen und allen<br />
Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.<br />
(3) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch<br />
auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden,<br />
falls die Vorstandsmitglieder vom Inhalt der zu<br />
treffenden Entscheidung in Kenntnis gesetzt<br />
und unter angemessener Fristsetzung zur<br />
Stimmabgabe aufgefordert worden sind. 2 Bei<br />
einer derartigen Abstimmung gelten Abs. 2<br />
und 3 entsprechend.<br />
(4) 1 Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt,<br />
an allen Veranstaltungen des Klubs<br />
teilzunehmen. 2 In den Hauptversammlungen<br />
der Landesgruppen haben sie ein Antragsrecht.<br />
3 Stimmberechtigt sind sie nur innerhalb<br />
ihrer Landesgruppe.<br />
§ 34 Erweiterter Vorstand<br />
(1) 1 Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem<br />
Engeren Vorstand, den LG-Vorsitzenden,<br />
dem Hauptzuchtwart, den Referenten und den<br />
Vorsitzenden der Kommissionen. 2 Nach Bedarf<br />
ist er zu ergänzen durch die Federführer<br />
von Ausschüssen, den Zuchtbuchführer, den<br />
Schriftleiter und den Leiter der Geschäftsstelle.<br />
3 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder<br />
des Engeren Vorstandes.<br />
(2) Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben<br />
vor jeder MDV stattzufinden.<br />
5. Abschnitt. Wahlen<br />
§ 35 Wahl der Amtsträger<br />
1 Amtsträger werden nach den folgenden Vorschriften<br />
des Abschnitts gewählt, soweit sich<br />
aus der Satzung nichts anderes ergibt.<br />
2 Amtsträger müssen Mitglied des Klubs und<br />
volljährig sein. 3 Minderjährige sind auch nicht<br />
passiv wahlberechtigt.<br />
§ 36 Wahlen des Vorstandes<br />
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die<br />
Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(2) 1 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und<br />
geheim zu wählen. 2 Die Wahl wird beaufsichtigt<br />
und durchgeführt von einem Wahlaus-
schuss, bestehend aus einem Wahlleiter und<br />
zwei Wahlhelfern. 3 Der Wahlausschuss wird<br />
von der MDV bestimmt.<br />
§ 37 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates<br />
(1) Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich<br />
der Stellvertreter) werden für die Dauer<br />
von vier Jahren gewählt.<br />
(2) 1 Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden<br />
und mindestens zwei Beisitzern. 2 Der Ehrenrat<br />
entscheidet unter dem Vorsitz einer<br />
rechtserfahrenen Person. 3 Unter den Begriff<br />
„rechtserfahren“ fallen Personen mit mindesten<br />
Erstem Juristischem Staatsexamen, Diplom-Juristen<br />
nach dem Recht der DDR,<br />
Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände,<br />
ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.<br />
4 Der Vorsitzende des Ehrenrates sollte<br />
allerdings möglichst die Befähigung zum deutschen<br />
Richteramt haben. 5 Mindestens ein<br />
Beisitzer des Ehrenrates muss einer JAG des<br />
Klubs (§§ 61ff) angehören. 6 Für jedes Mitglied<br />
des Ehrenrates ist ein Stellvertreter zu wählen,<br />
der jeweils die Qualifikation des zu vertretenden<br />
Mitgliedes gemäß Sätzen den 2 bis<br />
5 haben muss.<br />
§ 38 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission<br />
(1) Die Mitglieder der Zuchtkommission werden<br />
für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(2) 1 Die Zuchtkommission besteht aus dem<br />
Vorsitzenden, dem Hauptzuchtwart, mindestens<br />
zwei Beisitzern sowie dem Leiter des<br />
Zuchtbuchamtes als beratendes Mitglied (ohne<br />
Stimmrecht). 2 Alle Mitglieder der Zuchtkommission<br />
müssen Züchter sein. 3 Mindestens<br />
ein Mitglied der Zuchtkommission muss<br />
Mitglied der JAG gem. § 62, Ziff. 6 einer Landesgruppe<br />
sein.<br />
§ 39 Wahl der Zuchtrichterkommission<br />
(1) Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission<br />
werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(2) Die Zuchtrichterkommission besteht aus<br />
dem Vorsitzenden und mindesten zwei Beisitzern<br />
sowie dem Vorsitzenden der Zuchtschaukommission<br />
als beratendes Mitglied<br />
(ohne Stimmrecht).<br />
(3) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer müssen<br />
im Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises<br />
und für alle vom Klub betreuten<br />
Rassen ausbildungsberechtigt sein.<br />
(4) Kann die Zuchtrichterkommission aufgrund<br />
Abs. 3 nicht bestellt werden, obliegt die Zu-<br />
- 10 -<br />
lassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung<br />
der Zuchtrichteranwärter dem VDH.<br />
§ 40 Wahl der Zuchtschaukommission<br />
(1) Die Mitglieder der Zuchtschaukommission<br />
werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(2) Die Zuchtschaukommission besteht aus<br />
dem Vorsitzenden und mindesten zwei Beisitzern,<br />
dem Referenten für das Zuchtschauwesen<br />
und dem Vorsitzenden der Zuchtrichterkommission<br />
als beratendes Mitglied (ohne<br />
Stimmrecht).<br />
§ 41 Wahl der Prüfungskommission<br />
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission<br />
werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem<br />
Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern<br />
sowie dem Referenten für das Prüfungswesen.<br />
(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission<br />
müssen Prüfungsrichter sein.<br />
§ 42 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen<br />
und des Hauptzuchtwartes<br />
Der Referent für das Zuchtschauwesen und<br />
der Hauptzuchtwart werden für die Dauer von<br />
vier Jahren gewählt.<br />
§ 43 Wahl des Referenten für das Prüfungswesen<br />
(1) Der Referent für das Prüfungswesen wird<br />
für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(2) Der Referent für das Prüfungswesen muss<br />
Prüfungsrichter des Klubs sein und sollte in<br />
dieser Eigenschaft über mehrjährige Erfahrung<br />
verfügen.<br />
§ 44 Kassenprüfer<br />
(1) Die Kassenprüfer werden für die Dauer<br />
von zwei Jahren gewählt.<br />
(2) Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer<br />
gewählt werden.<br />
§ 45 Ausschüsse<br />
(1) 1 Die Ausschüsse sind entsprechend den<br />
ihnen übertragenen Aufgaben zu besetzen.<br />
2 Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen<br />
Federführer. 3 Gelingt dies nicht, entscheidet<br />
in Fällen des § 25 Nr. 6 die MDV,<br />
ansonsten der Vorstand.<br />
(2) 1 Die Amtszeit der Ausschüsse ist nicht begrenzt.<br />
2 Ein Ausschuss gilt mit der Erledigung<br />
oder der Rückgabe der ihm übertragenen<br />
Aufgabe als aufgelöst.
§ 46 Wiederwahl, Neuwahl<br />
(1) Wiederwahl der Amtsträger ist zulässig.<br />
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers<br />
mit begrenzter Amtszeit hat eine<br />
Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit<br />
zu erfolgen.<br />
§ 47 Verlängerung der Amtszeit<br />
Endet die Amtszeit eines Amtsträgers in einem<br />
Jahr, in dem eine MDV nicht stattfindet,<br />
verlängert sich die Amtszeit bis zur nächsten<br />
MDV.<br />
§ 48 Gemeinsame Vorschriften für Wahlen<br />
(1) Das Vorschlagsrecht steht Vorstand und<br />
MDV gleichermaßen zu.<br />
(2) 1 Bei der Wahl von Kommissionen, Referenten<br />
und Ausschüssen mit jagdkynologischem<br />
Schwerpunkt – wie etwa PK und Referent<br />
für das Prüfungswesen – erfolgt die Vertretung<br />
der Stimme nach § 21 Abs. 3 S. 2.<br />
2 Alle übrigen Wahlen erfolgen ausschließlich<br />
mit dem gem. § 21 Abs. 3 S. 1vertretenen<br />
Stimmen.<br />
(3) Für Kommissionsmitglieder, Referenten<br />
und Kassenprüfer sind, soweit erforderlich,<br />
Stellvertreter zu wählen.<br />
6. Abschnitt. Landesgruppen, Bezirksgruppen<br />
§ 49 Stellung und Aufgaben der Landesgruppen<br />
(1) 1 Die Landesgruppen sind Gliederungen<br />
des Klubs und stellen keine eigenständigen<br />
Organisationen dar. 2 Sie unterstehen dem<br />
Vorstand des Klubs.<br />
(2) 1 Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege der<br />
Verbindung zu ihren Mitgliedern sowie die<br />
Durchführung von Prüfungen und Zuchtschauen.<br />
Im übrigen entsprechen die Aufgaben<br />
der Landesgruppen denen des Klubs.<br />
§ 50 Mitglieder der Landesgruppen<br />
(1) Zu den Landesgruppen gehören die in ihrem<br />
Bereich wohnenden sowie die ihnen gem.<br />
§ 8 Abs. 2 zugeteilten Mitglieder.<br />
(2) Bei mehrfachem Wohnsitz eines Mitgliedes<br />
entscheidet das Mitglied über seine Zugehörigkeit<br />
zu einer Landesgruppe.<br />
§ 51 Landesgruppen-Vorstand<br />
(1) Die Leitung der Landesgruppe obliegt dem<br />
Landesgruppen-Vorstand.<br />
- 11 -<br />
(2) Der Landesgruppen-Vorstand gliedert sich<br />
in den Engeren und den Erweiterten Vorstand.<br />
§ 52 Engerer Landesgruppen-Vorstand<br />
(1) Vorstand im Sinne dieses Abschnittes ist<br />
nur der Engere Landesgruppen-Vorstand.<br />
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus;<br />
1. der/dem Landesgruppen-Vorsitzenden.<br />
2. ihrem/seinem Stellvertreter.<br />
3. dem Schriftführer,<br />
4. dem Kassenwart.<br />
(3) Personalunion zwischen den Mitgliedern<br />
des Vorstandes ist ausgeschlossen.<br />
§ 53 Erweiterter Landesgruppen-Vorstand<br />
Der Erweiterte Landesgruppen-Vorstand setzt<br />
sich zusammen aus;<br />
1. dem Engeren Landesgruppen-Vorstand,<br />
2. den Referenten für das Prüfungs- und<br />
Zuchtschauwesen,<br />
3. dem Sprecher der JAG,<br />
4. dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses,<br />
5. den vom Präsidenten bestellten Zuchtwarten,<br />
6. den BG-Sprechern.<br />
§ 54 Sitzungen, Stimmberechtigung<br />
(1) Sitzungen des Erweiterten Landesgruppen-Vorstandes<br />
finden mindestens einmal<br />
jährlich statt.<br />
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des<br />
Engeren Landesgruppen-Vorstandes.<br />
§ 55 Wahlen der Amtsträger<br />
(1) Die Wahl der in § 52 Abs. 2, § 53 Nr. 2 bis<br />
4 genannten Amtsträger sowie der zwei Kassenprüfer<br />
erfolgt durch die ordentliche HV für<br />
die Dauer von drei Jahren.<br />
(2) Bei der Wahl des Referenten für das Prüfungswesen<br />
und der JAG-Sprecher sind nur<br />
die Mitglieder der JAG stimmberechtigt.<br />
(3) Wiederwahl ist zulässig.<br />
(4) Das Ergebnis jeder Wahl hat die/der Landesgruppen-Vorsitzende<br />
dem Präsidenten<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 56 Abberufung von Amtsträgern<br />
(1) Jedes Mitglied des Erweiterten Landesgruppen-Vorstandes<br />
kann vom Klubvorstand,<br />
nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes,<br />
der/des zuständigen Landesgruppen-Vorsitzenden<br />
und des Ehrenrates, jederzeit abberufen<br />
werde, wenn es gegen die Satzung,
sonstige Bestimmungen oder Beschlüsse der<br />
Organe verstößt.<br />
(2) 1 Ein abberufenes Mitglied des Erweiterten<br />
Landesgruppen-Vorstandes hat ein Einspruchsrecht.<br />
2 Der Einspruch ist schriftlich an<br />
den Präsidenten zu richten und bei der nächsten<br />
MDV auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
3 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
4 Die MDV entscheidet über den Einspruch<br />
endgültig.<br />
§ 57 Ordentliche HV<br />
(1) 1 Die ordentliche HV der Landesgruppen<br />
hat alljährlich im Herbst stattzufinden. 2 Die<br />
Einladung zu den Hauptversammlungen und<br />
den übrigen Veranstaltungen sind auch den<br />
Mitgliedern des Klubvorstandes unter gleichzeitiger<br />
Bekanntgabe der Tagesordnung zuzuleiten.<br />
(2) Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden<br />
Mitglieder, Stimmübertragung ist<br />
nicht möglich.<br />
(3) Bei Abstimmungen im jagdkynologischen<br />
Belangen gemäß § 21 Abs. 3 gilt hinsichtlich<br />
der Stimmberechtigung § 55 Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) Anträge zur MDV müssen spätestens zwei<br />
Wochen vor der ordentlichen HV schriftlich<br />
der/dem Landesgruppen-Vorsitzenden vorliegen.<br />
§ 58 Außerordentliche HV<br />
(1) Vor einer MDV hat jede Landesgruppe eine<br />
ao HV durchzuführen.<br />
(2) Auf dieser HV vor der MDV sind nach<br />
Maßgabe der §§ 20 Abs. 2 S. 2; 3; 21 Abs. 1<br />
bis 3 die Delegierten zu wählen und die<br />
Stimmverteilung festzulegen.<br />
(3) § 57 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
§ 59 Entsprechend anzuwendende Vorschriften<br />
(1) Für die Stellung der Hauptversammlungen<br />
in den Landesgruppen gilt § 20 Abs. 1 und §<br />
25 Nr. 7, 8, 10 und 12 entsprechend.<br />
(2) 1 Auf die Zuständigkeit für die Einberufung<br />
einer LG-HV sowie das hierbei einzuhaltende<br />
Verfahren findet § 23 Abs. 1 und 2 entsprechende<br />
Anwendung. 2 Wird eine ao HV einberufen,<br />
hat die Einladung hierzu spätestens<br />
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin<br />
an die LG-Mitglieder zu erfolgen.<br />
(3) Auf die Wahl des LG-Vorstandes finden<br />
die §§ 35, 36 Abs. 2, § 46 entsprechende Anwendung.<br />
- 12 -<br />
(4) 1 Die Vorschriften des dritten Abschnitts<br />
über Stimmübertragung und Beschlussfähigkeit<br />
finden auf die LG-Hauptversammlungen<br />
keine Anwendung. 2 Entsprechende Regelungen<br />
enthalten die Bestimmungen der §§ 26,<br />
Abs. 2 bis 3 und 27 Abs. 1 bis 2. 3 Das Protokoll<br />
ist nach seiner Fertigstellung in der<br />
nächstmöglichen Ausgabe von „DJ“ zu veröffentlichen.<br />
4 Auf Sitzungen des LG-Vorstandes<br />
und seine Beschlussfassung findet § 33 Abs.<br />
1 bis 3 entsprechende Anwendung.<br />
§ 60 Bezirksgruppen<br />
(1)Die Bezirksgruppen sind unselbständige<br />
Gliederungen der Landesgruppen.<br />
(2) Für die Bezirksgruppen gelten die von der<br />
MDV beschlossenen Richtlinien.<br />
7. Abschnitt. Arbeitsgemeinschaften<br />
§ 61 Jagdkynologische Arbeitsgemeinschaften<br />
In jeder Landesgruppe besteht eine JAG.<br />
§ 62 Mitglieder der JAG<br />
Mitglieder der JAG sind;<br />
1. Prüfungsrichter,<br />
2. Prüfungsrichteranwärter,<br />
3. Mitglieder die, die Voraussetzungen für<br />
die Ernennung zum Prüfungsrichteranwärter<br />
nach der Ordnung für Prüfungsrichteranwärter<br />
und Prüfungsrichter in der<br />
jeweils geltenden Fassung , mit Ausnahme<br />
des Jagdscheines, erfüllen, sowie<br />
Jagdhundeführer die im Beitrittsgebiet als<br />
solche eine bestätigte Jagderlaubnis hatten,<br />
4. Inhaber eines deutschen Jagdscheins,<br />
5. der Referent für das Prüfungswesen,<br />
6. Mitglieder, die mindestens drei Würfe gezogen<br />
haben, die in Abt. I des Zuchtbuches<br />
eingetragen wurden und mindestens<br />
einen Hund erfolgreich auf einer AP geführt<br />
haben.<br />
§ 63 Aufgaben der JAG<br />
(1) Den JAGen obliegt im Rahmen der Verfolgung<br />
des Klubzweckes (§2) in besonderem<br />
Maße die Förderung und Pflege der jagdlichen<br />
Eigenschaften des Spaniels und seine<br />
Verbreitung als Jagdgebrauchshund.<br />
(2) 1 Zur Intensivierung ihrer Arbeit ist die JAG<br />
gehalten, jagdkynologisch interessierte Klubmitglieder,<br />
die nicht die Voraussetzungen gemäß<br />
§ 62 erfüllen, in ihre Arbeit einzubinden.<br />
2 Zu diesem Personenkreis gehören insbeson-
dere solche Mitglieder, die auf einer vom<br />
JGHV anerkannten Prüfung erfolgreich geführt<br />
haben bzw. ein von ihnen geführter Spaniel<br />
in die ABL eingetragen wurde.<br />
§ 64 Sprecher der JAG<br />
(1) Die JAGen wählen aus ihrer Mitte einen<br />
Sprecher und einen Stellvertreter für die Dauer<br />
von drei Jahren.<br />
(2) Der Sprecher hat auf den Hauptversammlungen<br />
seiner Landesgruppe über die<br />
Arbeit der JAG zu berichten.<br />
(3) 1 Der Sprecher hat die Veranstaltungen der<br />
JAG, die alle von ihm mit der/dem LG-Vorsitzenden<br />
abzustimmen sind, vorzubereiten und<br />
zu leiten. 2 Er kann hierzu auch Mitglieder der<br />
JAG beauftragen.<br />
§ 65 Finanzen, Verpflichtungen<br />
(1) 1 Die JAGen haben keinen eigenen Anspruch<br />
auf Zuwendungen aus der Kasse des<br />
Klubs. 2 Ihre Finanzierung erfolgt über die jeweilige<br />
Landesgruppe.<br />
(2) Den JAGen ist untersagt, Verbindlichkeiten<br />
im Namen des Klubs oder der Landesgruppen<br />
einzugehen.<br />
§ 66 Stimmberechtigung<br />
Auf allen Veranstaltungen der JAGen sind<br />
ausschließlich deren Mitglieder stimmberechtigt.<br />
§ 67 Andere Arbeitsgemeinschaften (AGen)<br />
(1) Die Bildung anderer AGen (z.B. rassebezogene)<br />
innerhalb des Klubs ist in Abstimmung<br />
mit dem Vorstand und im Falle regionaler<br />
AGen, mit den betroffenen Landesgruppen<br />
möglich.<br />
(2) Näheres regelt eine von der MDV zu beschließende<br />
Richtlinie.<br />
(3) Die Richtlinie regelt u.a. Gründung, Aufgaben<br />
und deren Wahrnehmung, Beziehung zu<br />
anderen Organen des Klubs, Wahl der Sprecher<br />
und Finanzen.<br />
8. Abschnitt. Amtsenthebung, Vereinsstrafen<br />
§ 68 Amtsenthebung<br />
(1) Amtsträgern des Klubs ist es untersagt,<br />
an Veranstaltungen der in § 11 Nr. 1 genannten<br />
Organisationen teilzunehmen.<br />
(2) Nimmt ein Amtsträger in einem andere,<br />
dieselben Spanielrassen betreuenden Mitgliedsverein<br />
(Rassehunde-Zuchtverein) des<br />
- 13 -<br />
VDH ein Amt an oder meldet er dort einen<br />
Zwinger an, verliert er von diesem Zeitpunkt<br />
an automatisch sein Amt im Jagdspaniel-Klub.<br />
(3) In anderen Fällen erfolgt in der Regel eine<br />
Amtsenthebung, wenn ein Amtsträger die ihm<br />
übertragenen Aufgaben offensichtlich nicht<br />
oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat<br />
oder einer anderen Organisation angehört, die<br />
sich mit Zucht und/oder Prüfung einer oder aller<br />
der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Spanielrassen<br />
befasst und zwar unabhängig davon,<br />
ob diese Organisation von F.C.I., VDH oder<br />
JGHV anerkannt ist.<br />
§ 69 Vereinsstrafen<br />
(1) Verstöße der in § 19 genannten Art können<br />
geahndet werden mit;<br />
Verweis,<br />
Geldbuße bis zu 1000,- ¼<br />
Ausschluss.<br />
(2) Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen<br />
ist der Ehrenrat; er kann neben<br />
oder anstelle einer Vereinsstrafe auch auf<br />
Amtsenthebung erkennen.<br />
(3) 1 Der Ehrenrat ist auch zur Entscheidung in<br />
anderen Streitfällen zuständig. 2 Bei der Verhängung<br />
eines Tätigkeitsverbotes als Zucht-<br />
bzw. Prüfungsrichter oder bei der Verhängung<br />
von Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre<br />
sowie bei bloßen Maßnahmen nach §<br />
68 (Amtsenthebung) gilt jedoch folgende; Zuständig<br />
für die Maßnahme oder die Verhängung<br />
ist der Klubvorstand. 3 Gegen dessen<br />
Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch<br />
an den Ehrenrat binnen vier Wochen<br />
nach Zustellung der belastenden Entscheidung<br />
zu. 4 Die Entscheidung des Ehrenrates<br />
über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit<br />
ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.<br />
(4) Das Verfahren vor dem Ehrenrat richtet<br />
sich nach einer von der Mitgliederversammlung<br />
zu beschließenden Ehrenratsordnung,<br />
die ihrem wesentlichen Inhalt nach der Ehrenratsordnung<br />
des VDH nachgebildet ist und die<br />
neben der eigentlichen Verfahrensgestaltung<br />
Bestimmungen zur Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme,<br />
Vollstreckung, zum Gnadenerweis,<br />
zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung,<br />
über Art und Umfang der Verfahrenskosten,<br />
zur Kostenfestsetzung und zur Verpflichtung<br />
zur Vorschusszahlung enthält.<br />
(5) 1 Die Entscheidung ist außer im Falle des §<br />
69 Abs. 2 Satz 3mit der Berufung anfechtbar.<br />
2 Das gilt auch für den Antragsteller, sofern<br />
seinem Antrag stattgegeben worden ist.
3 Berufungsgericht ist der VDH-Ehrenrat.<br />
4 Dessen Entscheidungen sind unanfechtbar.<br />
5 Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
ist ausgeschlossen. 6 Im Falle des Ausschlusses<br />
kann das betroffenen Mitglied das<br />
ordentliche Gericht anstelle des VDH-Ehrenrates<br />
anrufen. 7 Die Anrufung des ordentlichen<br />
Gerichts hat aber keine aufschiebende Wirkung.<br />
(6) 1 Zur Entscheidung von Streitigkeiten nach<br />
Absatz 2 und 3 ist der VDH-Ehrenrat im Falle<br />
des Vorliegens der Voraussetzungen gem. §<br />
6Abs. 4 S. 4 der VDH Satzung zuständig.<br />
2 Seine Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Im<br />
Falle des Ausschlusses steht allerdings dem<br />
betroffenen Mitglied die Berufung zum VDH-<br />
Schiedsgericht zu, das unter Ausschlusses<br />
ordentlichen Rechtsweges abschließend entscheidet.<br />
4 Anstelle des Schiedsgerichts kann<br />
das betroffene Mitglied das ordentliche Gericht<br />
anrufen. 5 Abs. 5, Satz 6 gilt entsprechend.<br />
(7) 1 Soweit der VDH-Ehrenrat und/oder das<br />
VDH-Schiedsgericht entscheidet, richtet sich<br />
das Verfahren nach den jeweils geltenden<br />
Verfahrensordnungen des VDH (Ehrenratsordnung<br />
bzw. Schiedsgerichtsordnung).<br />
2 Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung<br />
des Ehrenrates des VDH ist in jedem Fall die<br />
Zahlung eines Kostenvorschusses, der der<br />
Höhe nach durch die VDH-Satzung bestimmt<br />
wird und derzeit 500,- ¼ EHWUlJW<br />
3 Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung<br />
des VDH-Schiedsgerichts als Berufungsgericht<br />
ist die Zahlung eines Kostenvorschusses,<br />
der der Höhe nach durch die VDH-Satzung<br />
bestimmt wird und derzeit 500,- ¼ Eeträgt.<br />
(8) Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung<br />
des Ehrenrates des Klubs ist die Zahlung<br />
eines Kostenvorschusses in Höhe von 105,-<br />
¼ LQVRZHLW YRQ GHU 9Rrschusszahlung befreit<br />
ist der Vorstand des Klubs oder sein Präsident.<br />
(9) 1 Die Mitglieder des Ehrenrates des Klubs<br />
erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch<br />
Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen<br />
Auslagen gemäß der durch den<br />
Vorstand festgelegten Spesensätze. 2 Entsprechendes<br />
gilt für die Erstattung von Auslagen<br />
der Zeugen und Sachverständigen und an derer<br />
vom Ehrenratsvorsitzenden zur Durchführung<br />
des Ehrenratsverfahrens herangezogenen<br />
Personen. 3 Verfahrenskosten sind in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 91, 91a, 92,<br />
93, 96, 97 Abs. 1und 2, 98, 100 Zivilprozess-<br />
- 14 -<br />
ordnung (ZPO) von den Parteien des Ehrenratsverfahrens<br />
zu tragen. 4 Eine Anfechtung<br />
der Kostenentscheidung findet nicht statt,<br />
wenn nicht gegen die Entscheidung in der<br />
Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. 5 Entsprechendes<br />
gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.<br />
§ 70 Unabhängigkeit, Vollstreckung<br />
(1) 1 Die Mitglieder des Ehrenrates (des Klubs<br />
wie des VDH) und des VDH-Schiedsgerichts<br />
sind in ihren Entscheidungen unabhängig; § 7<br />
Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung. 2 Sie<br />
sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen)<br />
an die gestellten Anträge nicht gebunden.<br />
(2) Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen<br />
von Ehrenrat und Schiedsgericht sind<br />
vom Vorstand zu vollstrecken.<br />
§ 71 Berufung<br />
1 Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidungen<br />
des Ehrenrates des Klubs<br />
und/oder des VDH-Ehrenrates Berufung möglich<br />
ist, ist die Berufung innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung der schriftlich abgefassten<br />
Entscheidung einzulegen und der entsprechende<br />
Kostenvorschuss einzuzahlen.<br />
2 Zur Zulässigkeit der Berufung gehört der<br />
Nachweis, dass innerhalb der Berufungsfrist<br />
der für das Berufungsgericht erforderliche Kostenvorschuss<br />
eingezahlt ist.<br />
§ 72 Bekanntmachung, Veröffentlichung<br />
1<br />
Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen<br />
des Ehrenrates sind nach Maßgabe des<br />
Vorsitzenden des Ehrenrates in „Der Jagdspaniel“<br />
bekannt zumachen bzw. zu veröffent-<br />
lichen.<br />
2 Rechtskräftige/unanfechtbare Ent-<br />
scheidungen des VDH-Ehrenrates in der<br />
VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“ und „Der<br />
Jagdspaniel“ veröffentlicht werden; entsprechendes<br />
gilt für Entscheidungen des VDH-<br />
Schiedsgerichtes. 3 Eine Anrufung der ordentlichen<br />
Gerichte steht der Bekanntmachung<br />
und Veröffentlichung nicht entgegen.<br />
9. Abschnitt. Schlichtungsausschüsse<br />
§ 73 Besetzung, Wiederwahl<br />
(1) In jeder Landsgruppe ist für interne Streitfälle<br />
ein Schlichtungsausschuss, bestehend<br />
aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,<br />
durch die ordentliche Hauptversammlung für<br />
die Dauer von drei Jahren zu wählen.<br />
(2) Wiederwahl ist zulässig.
§ 74 Mitglieder<br />
(1) Mitglieder des Vorstandes können nicht<br />
dem Schlichtungsausschuss einer Landesgruppe<br />
angehören.(2) (2) Vorstandsmitglieder<br />
einer Landesgruppe können nicht Mitglieder<br />
des Schlichtungsausschusses dieser Landesgruppe<br />
sein.<br />
§ 75 Zuständigkeiten<br />
(1) 1Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag<br />
tätig. 2 Die/der LG-Vorsitzende ist zu informieren.<br />
3 Das Verfahren richtet sich nach<br />
einer von der MDV zu beschließenden Geschäftsordnung.<br />
(2) 1 Erachtet der Schlichtungsausschuss aufgrund<br />
seiner Verhandlungen den Ausschluss,<br />
einen Verweis oder eine Verwarnung des Mitglieds<br />
oder eine Geldbuße für geboten, ist die<br />
Akte mit einer umfassenden Stellungnahme<br />
an den Präsidenten abzugeben. 2 Getrennt<br />
hiervon nimmt die/der LG-Vorsitzende aus<br />
seiner Sicht zu dem Antrag Stellung.<br />
(3) Im Falle des Abs. 2 leitet der Präsident die<br />
Angelegenheit an den Ehrenrat weiter.<br />
10. Abschnitt. Klubvermögen<br />
§ 76 Verwaltung<br />
(1) Das Klubvermögen wird vom Schatzmeister<br />
verwaltet.<br />
(2) 1 Die Bestimmungen über die Verwendung<br />
trifft der Vorstand. 2 Der Schatzmeister ist verpflichtet,<br />
den Vorstand jederzeit auf Verlangen<br />
über den Stand des Vermögens zu unterrichten.<br />
(3) Der Schatzmeister ist bei allen finanziellen<br />
Angelegenheiten zu hören.<br />
- 15 -<br />
(4) Amtsträger sind ohne vorherige Zustimmung<br />
des Schatzmeisters nicht berechtigt, auf<br />
Kosten des Klubs Verpflichtungen jeglicher<br />
Art einzugehen.<br />
§ 77 Kassenprüfung<br />
(1) Die Kassenprüfung des Klubs ist nach Abschluss<br />
des Geschäftsjahres durch Kassenprüfer<br />
zu prüfen.<br />
(2) Über die Prüfung ist eine kurze Aufzeichnung<br />
zu machen, von den Kassenprüfern zu<br />
unterschreiben und dem Protokoll über die<br />
MDV beizufügen.<br />
11. Abschnitt. Schlussbestimmungen<br />
§ 78 Auflösung des Klubs<br />
(1) Wird die Auflösung des Klubs beschlossen,<br />
so hat der Vorstand die laufendem Geschäfte<br />
zu beendigen.<br />
(2) 1 Die letzte MDV beschließt zugleich mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung<br />
des Klubvermögens. 2 Bei Auflösung des<br />
Klubs oder bei Wegfall seines bisherigen<br />
Zweckes fällt das Vermögen des Klubs an eine<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder<br />
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft<br />
zwecks Verwendung für die Hundezucht.<br />
§ 79 Besondere Bestimmungen<br />
Das Original der Satzung ist bei den Präsidialakten<br />
zu hinterlegen.<br />
Die Satzung wird in „Der Jagdspaniel“ veröffentlicht<br />
und jedem neu beitretenden Mitglied<br />
ausgehändigt.<br />
Die Vorschriften des siebten Abschnitts dieser<br />
Satzung sind auf bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften<br />
anzuwenden.