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Stellungnahme der bAIK zum Grünbuch Überarbeitung der Richtlinie

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GZ 108/11<br />

<strong>Stellungnahme</strong> <strong>der</strong> österreichischen Bundeskammer <strong>der</strong> Architekten und<br />

Ingenieurkonsulenten (<strong>bAIK</strong>) <strong>zum</strong> EK <strong>Grünbuch</strong> <strong>Überarbeitung</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

über Berufsqualifikationen<br />

Die <strong>bAIK</strong> repräsentiert etwa 7.900 ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen<br />

1. Zur Einleitung<br />

Die Kommission unterscheidet bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung <strong>der</strong><br />

Mobilität durch die Berufsanerkennungsrichtlinie in keiner Weise zwischen <strong>der</strong><br />

Mobilität von ArbeitnehmerInnen und <strong>der</strong> Mobilität von selbständigen<br />

DienstleistungserbringerInnen. In <strong>der</strong> Realität macht dieser Unterschied aber in<br />

vielen Fällen einen differenzierten Zugang notwendig. Es ist wahrscheinlich für<br />

je<strong>der</strong>mann nachvollziehbar, dass es einen Unterschied macht, ob z.B. ein/e<br />

Ingenieur/in selbständig und in persönlicher Verantwortung und Haftung mit<br />

seinem/ihrem Büro Planungsdienstleistungen in einem an<strong>der</strong>en Land erbringt o<strong>der</strong><br />

ob er/sie als Arbeitnehmer/in für ein im Aufnahmeland ansässiges<br />

Unternehmen/Ingenieurbüro tätig wird, das bereits den nationalen<br />

Berufszugangserfor<strong>der</strong>nissen entspricht. Es ist nicht sinnvoll, dass<br />

qualitätssichernde Voraussetzungen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit<br />

abgeschafft/in Frage gestellt werden, damit nicht-selbständig tätige<br />

ArbeitnehmerInnen mobiler werden. Das wird nicht die gewünschten Erfolge bringen,<br />

son<strong>der</strong>n in manchen Bereichen unnötigerweise die Qualitätsstandards von<br />

Dienstleistungen gefährden.<br />

Ganz grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht im<br />

Bereich <strong>der</strong> Planungsdienstleistungen <strong>der</strong> ArchitektInnen und<br />

IngenieurkonsulentInnen die Berufsanerkennung selbst nicht <strong>der</strong> Hauptgrund für die<br />

mangelnde Mobilität ist.<br />

Auch wenn die Berufsanerkennung gewährt wird, gibt es oft massive Hin<strong>der</strong>nisse für<br />

die Berufsausübung / den Marktzugang:<br />

Eines davon ist die Unterschiedlichkeit <strong>der</strong> Leistungsbil<strong>der</strong>n /Leistungsumfänge in<br />

den einzelnen Mitgliedstaaten. Gerade für Mikrounternehmen – und Architektur- und<br />

Ingenieurbüros sind in <strong>der</strong> Regel Mikrounternehmen – ist <strong>der</strong> zeitliche und<br />

wirtschaftliche Aufwand, sich diesen Unterschieden anzupassen, viel zu hoch. Ein<br />

europäisches Standard-Leistungsbuch (mit nationalen Ergänzungen) als<br />

europaweites System wäre daher im Sinne <strong>der</strong> Mobilität längerfristig gesehen<br />

sinnvoll, als erster Schritt wäre eine vergleichende Darstellung <strong>der</strong> Unterschiede in<br />

den Leistungsbil<strong>der</strong>n notwendig.<br />

Bundeskammer <strong>der</strong> Architekten und Ingenieurkonsulenten<br />

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Auch die Unterschiedlichkeit <strong>der</strong> Normen (z.B. in einem Mitgliedstaat laut Norm 500<br />

kg Schnee auf einer bestimmten Fläche zulässig, im Nachbarmitgliedstaat 700 kg<br />

auf <strong>der</strong>selben Fläche) stellt eine Herausfor<strong>der</strong>ung dar. Kosten und Aufwand <strong>der</strong><br />

Normenbeschaffung in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat überschreiten meist die<br />

wirtschaftlichen und zeitlichen Kapazitäten von Mikrounternehmen / KMU. Das gilt<br />

auch und ganz beson<strong>der</strong>s in Bezug auf (Software) Systeme / Normen, die bei<br />

nationalen Vergabeverfahren angewendet werden. Hier eine gewisse<br />

Vereinheitlichung herbeizuführen, würde im Bereich <strong>der</strong> Planungsdienstleistungen<br />

die Mobilität wesentlich mehr erhöhen als ein europäischer Berufsausweis.<br />

Oftmals – beson<strong>der</strong>s in Mitgliedstaaten in denen <strong>der</strong> Berufszugang an sich nicht<br />

reguliert ist – finden sich auch in nationalen Bauvorschriften Bestimmungen, die den<br />

Zugang für PlanerInnen aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten fast unmöglich machen. Auch<br />

die Umsetzung <strong>der</strong> Dienstleistungsrichtlinie hat daran bis jetzt (noch?) nicht viel<br />

geän<strong>der</strong>t.<br />

2.1 Der Europäische Berufsausweis<br />

Frage 1 Haben Sie Anmerkungen zur jeweiligen Rolle <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörden im Herkunftsmitgliedstaat bzw. im Aufnahmemitgliedstaat?<br />

Klar sein muss jedenfalls, dass ein Berufsausweis nur von <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde / <strong>der</strong> zuständigen gesetzlich verankerten Kammer ausgestellt werden<br />

kann und nicht, wie im Fall <strong>der</strong> Ingenieurkarte diskutiert, von einem privaten Verein.<br />

Nur so kann die inhaltliche Richtigkeit (nur zuständige Behörden und gesetzlich<br />

verankerte Berufskammern verfügen über tagesaktuelle Informationen zur<br />

Berufsberechtigung und in den meisten nationalen Berufskammern werden auch<br />

jetzt schon Berufsberechtigungsausweise ausgegeben) und Gültigkeit gesichert<br />

werden. Dass in den nicht regulierten Län<strong>der</strong>n eine öffentliche Stelle festgelegt<br />

werden muss, die einen Berufsausweis ausstellen kann, sehen wir positiv. Nur wenn<br />

es im Herkunftsland eine Ansprechstelle für Nachfragen gibt, können<br />

Anerkennungsverfahren schnell und effizient abgewickelt werden.<br />

Den Ansatz <strong>der</strong> stärkeren Mobilisierung des Herkunftsmitgliedstaates bei <strong>der</strong><br />

Berufsanerkennung sehen wir positiv. In manchen Bereichen funktioniert dieses<br />

Konzept bereits recht gut. Viele zuständige Behörden / Kammern - vor allem im<br />

Bereich <strong>der</strong> Berufsanerkennung von ArchitektInnen - stellen bereits Zertifikate aus,<br />

die in einem Dokument alle notwendigen Informationen für die Anerkennung<br />

bestätigen, und akzeptieren solche Zertifikate im umgekehrten Fall auch.<br />

Fraglich ist aus unserer Sicht, ob die Ausstellung einer Bestätigung in Form einer<br />

Berufsausweiskarte tatsächlich notwendig ist bzw. einen Mehrwert bringt. Die<br />

entsprechenden Bestätigungen könnten auch ohne kompliziertes Kartensystem<br />

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direkt über IMI auf elektronischem Weg von <strong>der</strong> zuständigen Behörde des<br />

Herkunftslandes an die zuständige Behörde des Aufnahmelandes übermittelt<br />

werden. Die Einführung eines Kartensystems wirft viele noch nicht annähernd<br />

gelöste technische und inhaltliche Fragen auf.<br />

Frage 2: Sind Sie damit einverstanden, dass ein Berufsausweis je nach den<br />

Zielen des Inhabers folgende Auswirkungen haben könnte:<br />

a) Der Inhaber des Ausweises zieht vorübergehend um (vorübergehende<br />

Mobilität):<br />

Option 1: Durch den Berufsausweis würde die Meldung, die die Mitgliedstaaten<br />

bislang gemäß Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> for<strong>der</strong>n, überflüssig.<br />

Option 2: Das Meldesystem wird beibehalten, aber <strong>der</strong> Berufsausweis könnte<br />

anstelle von Begleitdokumenten vorgezeigt werden.<br />

b) Der Inhaber beantragt die automatische Anerkennung seiner<br />

Qualifikationen: Die Vorlage des Berufsausweises würde das<br />

Anerkennungsverfahren beschleunigen (<strong>der</strong> Aufnahmemitgliedstaat sollte<br />

einen Beschluss binnen zwei Wochen anstatt drei Monaten fassen).<br />

c) Der Inhaber beantragt die Anerkennung seiner Qualifikationen, die nicht<br />

automatisch anerkannt werden (die allgemeine Regelung): Die Vorlage des<br />

Berufsausweises würde das Anerkennungsverfahren beschleunigen (<strong>der</strong><br />

Aufnahmemitgliedstaat müsste einen Beschluss binnen eines Monats anstatt<br />

vier Monate fassen).<br />

Zu a) Option 1: In Österreich gibt es bereits jetzt für den Fall <strong>der</strong> vorübergehenden<br />

grenzüberschreitenden Erbringung von Planungsdienstleistung durch ArchitektInnen<br />

/ IngenieurkonsulentInnen aus an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n keine Meldepflicht mehr. Diese<br />

wurde 2008 abgeschafft. Seitdem muss <strong>der</strong>/die Dienstleistungserbringer/in nur mehr<br />

den/die Auftraggeber/in über einige Details zu seiner Berufsberechtigung /<br />

Versicherung informieren, diese/r gibt die entsprechenden Informationen bei Bedarf<br />

an die Baubehörde weiter. Die vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung<br />

von Planungsdienstleistungen ist in Österreich also sehr unkompliziert möglich. Wir<br />

würden es daher positiv sehen, wenn solche Erleichterungen auch in an<strong>der</strong>e<br />

Mitgliedstaaten eingeführt würden.<br />

Wir können aber auch akzeptieren, dass dort, wo ein Meldesystem besteht, dieses<br />

zwar beibehalten wird, aber <strong>zum</strong>indest die Vorlage von Begleitdokumenten wegfällt<br />

(Option 2).<br />

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Zu b) Eine EU weite Verfahrensbeschleunigung ist grundsätzlich sehr<br />

erstrebenswert und wird befürwortet. Tatsächlich beschleunigt und erleichtert eine<br />

vollständige Vorlage aller Unterlagen die automatische Anerkennung bei <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lassung. Da in Österreich im Berufsanerkennungsverfahren für die<br />

Nie<strong>der</strong>lassung von ArchitektInnen aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten – wie in vielen<br />

an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n auch - intern mehr als eine Stelle befasst ist, erscheint eine Frist<br />

von 2 Wochen allerdings nicht realistisch machbar zu sein. Im Fall <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lassung ist aus unserer Sicht aber in <strong>der</strong> Regel auch seitens des<br />

Anerkennungswerbers eine geringere Dringlichkeit gegeben. Bei kurzfristigen<br />

Aufträgen ist vor allem relevant, dass sichergestellt ist, dass die vorübergehende<br />

Dienstleistungserbringung kurzfristig und unkompliziert möglich ist. Das ist jedenfalls<br />

in Österreich gewährleistet.<br />

Zu c) Auch hier gilt das unter b) ausgeführte. Eine Verfahrensbeschleunigung ist zu<br />

begrüßen. Da das Anerkennungsverfahren für die Nie<strong>der</strong>lassung nach dem<br />

allgemeinen System wesentlich aufwendiger ist, ist eine Verkürzung auf 4 Wochen<br />

wohl ebenfalls nicht realistisch. Wie bereits ausgeführt erscheint uns <strong>der</strong> Zeitdruck<br />

nicht so stark, wenn – wie in Österreich – sichergestellt ist, dass die vorübergehende<br />

Dienstleistungserbringung je<strong>der</strong>zeit kurzfristig und unkompliziert möglich ist.<br />

2.2 Schwerpunkt auf Wirtschaftstätigkeiten: Der Grundsatz des partiellen<br />

Zugangs<br />

Frage 3: Sind Sie ebenfalls <strong>der</strong> Auffassung, dass die Aufnahme des partiellen<br />

Zugangs und spezifischer Kriterien für seine Anwendung in die <strong>Richtlinie</strong><br />

deutliche Vorteile mit sich bringen würde? (Bitte nennen Sie konkrete Gründe<br />

für etwaige Abweichungen von diesem Grundsatz).<br />

Nein, wir sehen diese Vorteile nicht. Im Gegenteil, da es sich aus unserer Sicht nur<br />

um vereinzelte Ausnahmefälle handelt, halten wir die Aufnahme für unnötig. Für<br />

diese Fälle sollte die Bezugnahme auf die im AEUV festgelegten Grundsätze<br />

genügen.<br />

Der partielle Zugang sollte aus unserer Sicht auf solche Ausnahmefälle beschränkt<br />

bleiben. Er trägt zur Verwirrung und Verunsicherung von AuftraggeberInnen /<br />

KonsumentInnen bei, fragmentiert in unnötiger Weise die Märkte und ist auch für<br />

nationale (Aufsichts-)Behörden schwierig zu handhaben.<br />

2.3 Umgestaltung <strong>der</strong> gemeinsamen Plattformen<br />

Frage 4: Unterstützen Sie die Absenkung des bisherigen Schwellenwertes von<br />

zwei Dritteln <strong>der</strong> Mitgliedstaaten auf ein Drittel (d.h. 9 von 27 Mitgliedstaaten)<br />

als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Plattform?<br />

Bestätigen Sie den Bedarf an einer Binnenmarktprüfung (basierende auf dem<br />

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Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit), um sicherzustellen, dass die gemeinsame<br />

Plattform kein Hin<strong>der</strong>nis für Dienstleistungserbringer aus nichtteilnehmenden<br />

Mitgliedstaaten darstellt? (Nennen Sie bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong><br />

gegen dieses Konzept)<br />

Ja, wir halten die Absenkung des bisherigen Schwellenwertes von zwei Dritteln <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Plattform<br />

für notwendig. Weil eine Einigung aus unserer Sicht in erster Linie Vorteile bringt,<br />

wäre auch eine noch weitere Absenkung möglich und sinnvoll. Gerade im<br />

Ingenieurbereich sehen wir die gemeinsame Plattform als eine große Chance auf<br />

eine Vereinfachung <strong>der</strong> Berufsanerkennung, ihr Zustandekommen sollte daher<br />

möglichst leicht gemacht werden.<br />

Auch eine Binnenmarktprüfung sollte keine unnötige Erschwernis sein darstellen. Es<br />

muss jedenfalls sichergestellt sein, dass eine <strong>der</strong>artige Prüfung eine Einigung nicht<br />

mit dem Argument verhin<strong>der</strong>n kann, dass es nicht-teilnehmende Mitgliedstaaten gibt,<br />

die national das von den Teilnehmenden festgelegte Niveau nicht erfüllen können.<br />

Ansonsten wäre die Absenkung des Schwellenwertes nur eine Farce. Es ist in<br />

diesem Zusammenhang zu bedenken, dass eine Plattform die aktuelle Situation <strong>der</strong><br />

Nicht-Teilnehmenden nicht verschlechtert, son<strong>der</strong>n lediglich die <strong>der</strong> Teilnehmenden<br />

verbessert.<br />

2.4. Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen<br />

Frage 5: Sind Ihnen reglementierte Berufe bekannt, bei denen EU-Bürger<br />

tatsächlich in eine solche Lage geraten könnten? Bitte erläutern Sie den Beruf,<br />

die Qualifikationen und die Gründe aus denen diese Lage nicht gerechtfertigt<br />

wäre.<br />

-<br />

3.1 Zugang zu Informationen und e-government<br />

Frage 6: Würden Sie es befürworten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet<br />

werden, sicherzustellen, dass die Angaben zu den für die Anerkennung von<br />

Berufsqualifikationen zuständigen Behörden und erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente<br />

über eine zentrale Online-Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat zugänglich<br />

sind? Würden sie eine Verpflichtung befürworten, die Online-Abwicklung von<br />

Anerkennungsverfahren für alle Berufstätigen zu ermöglichen? (Nennen Sie<br />

bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen dieses Konzept)<br />

Ja, eine Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Angaben zu den für die<br />

Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden und erfor<strong>der</strong>lichen<br />

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Dokumente über eine zentrale Online-Zugangsstelle zu finden sind, wäre hilfreich.<br />

Derzeit besteht hier immer noch ein großes Defizit.<br />

Auch die gemäß <strong>der</strong> Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten Einheitlichen<br />

Ansprechpartner erfüllen diese Anfor<strong>der</strong>ung in vielen Län<strong>der</strong>n im Moment (noch?)<br />

nicht. Grundsätzlich wäre ein Aufbau auf diesem System aber sinnvoll – jedenfalls<br />

für die selbständig tätigen DienstleisterInnen.<br />

Auch die Möglichkeit, Anerkennungsverfahren online zu erledigen, würde vermutlich<br />

für viele AnerkennungswerberInnen eine Erleichterung darstellen.<br />

3.2.1 Verbraucher, die sich in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat begeben<br />

Frage 7: Teilen Sie die Auffassung, dass die Anfor<strong>der</strong>ung einer zweijährigen<br />

Berufserfahrung im Fall von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in<br />

dem <strong>der</strong> Beruf nicht reglementiert ist, aufgehoben werden sollte, wenn<br />

Verbraucher die Grenzen überschreiten und nicht von einem örtlichen<br />

Berufsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat begleitet werden? Sollte <strong>der</strong><br />

Aufnahmemitgliedstaat in diesem Fall berechtigt sein, eine vorherige Meldung<br />

zu verlangen? (Nennen Sie bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen dieses<br />

Konzept)<br />

In Bereichen, in denen es bei <strong>der</strong> Berufsausübung um hochqualifizierte Tätigkeiten<br />

geht – wie zB ArchitektInnen / IngenieurkonsulentInnen - ist eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

bestehenden Regelung we<strong>der</strong> sinnvoll noch nachvollziehbar. Es macht keinen<br />

Unterschied, ob eine Planung im Aufnahmeland für einen Auftraggeber erfolgt, <strong>der</strong><br />

aus einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat kommt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> bereits im Aufnahmeland<br />

ansässig ist. Darüber hinaus sehen wir auch keinerlei praktischen Än<strong>der</strong>ungsbedarf.<br />

3.2.2 Die Frage <strong>der</strong> reglementierten Ausbildung<br />

Frage 8: Sind Sie damit einverstanden, dass <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „reglementierten<br />

Ausbildung“ alle von einem Mitgliedstaat anerkannten, für einen Beruf<br />

relevanten Ausbildungen umfassen könnte, und nicht nur die speziell auf die<br />

Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtete Ausbildung? (Nennen Sie<br />

bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen dieses Konzept).<br />

Nein, die Anfor<strong>der</strong>ungen bezüglich Ausbildungen, die speziell auf die Ausübung des<br />

ArchitektInnen- bzw. IngenieurInnenberufs ausgerichtet sind, dürfen nicht gelockert<br />

werden. Es besteht auch keine praktische Notwendigkeit dafür. Siehe auch die<br />

Argumentation zu Frage 7.<br />

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Eine <strong>der</strong>artige Ausdünnung könnte die Qualität <strong>der</strong> Ausbildung gefährden und damit<br />

auch die Qualität <strong>der</strong> Dienstleistung, die aber bei ArchitektInnen und<br />

IngenieurkonsulentInnen im öffentlichen Interesse liegt und auch Auswirkungen auf<br />

Lebensqualität, Sicherheit und Gesundheit haben kann.<br />

3.3 Öffnung <strong>der</strong> allgemeinen Regelung<br />

3.3.1 Qualifikationsniveau<br />

Frage 9: Würden Sie die Streichung <strong>der</strong> in Artikel 11 (einschließlich Anhang<br />

11) genannten Klassifizierung befürworten? (Nennen Sie bitte konkrete<br />

Argumente für o<strong>der</strong> gegen dieses Konzept).<br />

Nein, aus unserer Sicht ist die Beibehaltung von Art 11 unerlässlich. Es handelt sich<br />

um ein praktikables und gut bewährtes System. Derzeit gibt es kein an<strong>der</strong>es, das<br />

einen befriedigenden Ersatz darstellen könnte. Der Europäische<br />

Qualifikationsrahmen und die nationalen Zuordnungen sind einerseits <strong>der</strong>zeit noch<br />

nicht ausreichend ausgreift und in <strong>der</strong> Praxis auch noch weitgehend unbekannt,<br />

an<strong>der</strong>erseits ist auch die grundsätzliche Eignung des EQF als Basis für die<br />

Berufsanerkennung aus unserer Sicht in Frage zu stellen. Wir halten es für einen<br />

falschen Ansatz, den Faktor <strong>der</strong> Studiendauer nicht mehr zu berücksichtigen. Es<br />

geht bei manchen Berufen auch um Entwicklungs- und Reifungsprozesse, die eine<br />

gewisse Dauer benötigen.<br />

Eine Umstellung auf den EQF würde <strong>der</strong>zeit jedenfalls zu gewaltigen praktischen<br />

Problemen bei <strong>der</strong> Berufsanerkennung führen.<br />

Wir halten außerdem die Regelung, dass für eine Anerkennung <strong>zum</strong>indest ein<br />

Ausbildungsniveau unter dem im Aufnahmeland verlangten Niveau notwendig ist, bei<br />

hochqualifizierten akademischen Berufen (z.B. IngenieurkonsulentInnen) für extrem<br />

wichtig. An<strong>der</strong>nfalls besteht tatsächlich die Gefahr, dass ein gewaltiger zusätzlicher<br />

Aufwand – für den Aufnahmemitgliedstaat aber auch für den/die<br />

Berufsanerkennungswerber/in selbst - in Bezug auf Anpassungsmaßnahmen<br />

entsteht, weil bei <strong>der</strong>artig großen Niveauunterschieden eigentlich nicht mehr vom<br />

selben Beruf ausgegangen werden kann. Außerdem könnten mit Abschaffung<br />

dieser Bestimmung akademische Ausbildungen und hochqualifizierte nationale<br />

Berufe komplett ausgehöhlt werden. Das wäre gerade im Bereich <strong>der</strong><br />

Ingenieurdienstleistungen, von denen eine überwiegende Zahl Dienstleistungen im<br />

öffentlichen Interesse sind, die Einfluss auf Lebensqualität aber auch auf Sicherheit<br />

und Gesundheit von Menschen haben, fatal und kann wohl nicht erwünscht sein.<br />

Die aus <strong>der</strong> Abschaffung entstehenden Probleme würden aus unserer Sicht die<br />

Mobilität nicht verbessern son<strong>der</strong>n im Gegenteil massiv einschränken. Der<br />

Europäische Qualifikationsrahmen bietet hier keinen Lösungsansatz.<br />

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3.3.2 Ausgleichsmaßnahmen<br />

Frage 10: Falls Art 11 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gestrichen wird, sollten die oben<br />

beschriebenen vier Schritte im Rahmen <strong>der</strong> überarbeiteten <strong>Richtlinie</strong><br />

durchgeführt werden? Wenn Sie die Umsetzung aller vier Schritte nicht<br />

unterstützen, würden Sie irgendeinem <strong>der</strong> Schritte zustimmen? (Nennen Sie<br />

bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen alle bzw. einzelne Schritte).<br />

Siehe Antwort zu Frage 9<br />

Wir lehnen die Streichung des Art 11 ab und sehen die vier Schritte daher nicht als<br />

notwendig an. Diese Frage zeigt aber schon, dass sich sogar die Kommission<br />

bewusst ist, wie viele Probleme die Abschaffung des Art. 11 auslösen würde.<br />

Davon abgesehen haben wir nichts dagegen einzuwenden, dass Behörden ihre<br />

Entscheidungen in Bezug auf Anpassungslehrgänge ausreichend begründen<br />

müssen.<br />

3.3.3 Teilweise qualifizierte Berufsangehörige<br />

Frage 11: Würden Sie eine Ausweitung <strong>der</strong> Vorteile <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auf die<br />

Absolventen einer akademischen Ausbildung befürworten, die während einer<br />

bezahlten Berufsausübung unter Aufsicht Berufserfahrung im Ausland<br />

sammeln möchten? (Nennen Sie bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen<br />

dieses Konzept)<br />

Wir befürworten die Möglichkeit für AbsolventInnen einer akademischen Ausbildung,<br />

noch vor ihrer Berufszulassung anrechenbare Berufserfahrung im Ausland zu<br />

sammeln. Aus unserer Sicht ist das <strong>der</strong>zeit bereits möglich und wird auch<br />

wahrgenommen.<br />

Eine Festlegung in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, dass ein Praktikum vom Herkunftsland nicht mit<br />

<strong>der</strong> alleinigen Begründung abgelehnt werden kann, dass es im Ausland absolviert<br />

wurde, könnte aber hilfreich sein.<br />

3.5 Sprachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Auch wenn sich die Fragestellung hier auf Gesundheitsberufe bezieht, möchten wir<br />

im Hinblick auf Art 53 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festhalten, dass es im Bereich <strong>der</strong> Erbringung<br />

von Planungsdienstleistungen (zB durch ein Architekturbüro, Ingenieurbüro)<br />

jedenfalls ausreichend sein muss, wenn die erfor<strong>der</strong>lichen Sprachkenntnisse zwar<br />

nicht persönlich, aber durch MitarbeiterInnen/PartnerInnen nachgewiesen werden<br />

können. Alles an<strong>der</strong>e würde die Mobilität in diesem wichtigen Wirtschaftsbereich<br />

völlig unnötig beschränken.<br />

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In Österreich werden Sprachkenntnisse von ArchitektInnen und<br />

IngenieurkonsulentInnen, die eine vorübergehende grenzüberschreitende<br />

Planungstätigkeit von ihrem Heimatland aus in Österreich erbringen wollen, gar nicht<br />

überprüft. Es gibt diesbezüglich keine negativen Erfahrungen.<br />

4. <strong>Überarbeitung</strong> <strong>der</strong> automatischen Anerkennung<br />

4.1 Dreistufenkonzept für die <strong>Überarbeitung</strong><br />

Frage 14: Würden Sie ein Dreistufenkonzept zur <strong>Überarbeitung</strong> <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> festgelegten Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die Ausbildung unterstützen,<br />

das aus folgenden Stufen besteht:<br />

Erste Stufe: Überprüfen <strong>der</strong> Grundlagen, namentlich <strong>der</strong> Mindestdauer <strong>der</strong><br />

Ausbildung, und Vorbereitung des institutionellen Rahmens für weitere<br />

Anpassungen, als Teil <strong>der</strong> <strong>Überarbeitung</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in dem Zeitraum 2011 –<br />

2012<br />

Zweite Stufe (2013-2014): Aufbau auf überprüften Grundlagen, einschließlich<br />

gegebenenfalls <strong>Überarbeitung</strong> <strong>der</strong> Ausbildungsfächer und Vorarbeiten für<br />

zusätzliche Kompetenzprofile im Wege des neuen konstitutionellen Rahmens<br />

Dritte Stufe (nach 2014): Behandlung des Themas <strong>der</strong> ECTS-Punkte im Wege<br />

des neuen institutionellen Rahmens.<br />

Die genauen Ziele <strong>der</strong> einzelnen Stufen sind für uns nicht ganz klar (z.B. Was ist<br />

genau unter <strong>der</strong> Entwicklung von Kompetenzprofilen in <strong>der</strong> zweiten Stufe zu<br />

verstehen???), daher ist es schwierig, dazu Stellung zu nehmen.<br />

Grundsätzlich ist eine Verstärkung <strong>der</strong> Maßnahmen, durch die die Qualität <strong>der</strong> von<br />

Berufsangehörigen angebotenen Dienstleistungen gestärkt wird, natürlich zu<br />

begrüßen - in diesem Zusammenhang siehe auch Frage 22. Wir halten die<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen für Architekturausbildungen aber grundsätzlich immer noch<br />

für aktuell und sehen keinen umfassenden Än<strong>der</strong>ungsbedarf, notwendig sind<br />

lediglich einige Ergänzungen/Aktualisierungen (zB Nachhaltigkeitsaspekt).<br />

Die Umrechnung vom klassischen Unterrichtsstundensystem <strong>zum</strong> System <strong>der</strong> ECTS<br />

Punkte hat bereits weitgehend stattgefunden, wie aus den Notifikationen <strong>der</strong><br />

nationalen Architekturausbildungen an die Kommission ersichtlich ist. Sie ist vor<br />

allem für Studenten, die sich international bewegen, eine wichtige Orientierung.<br />

Dennoch soll auch die Mindeststudiendauer bei <strong>der</strong> Berufsanerkennung ein wichtiger<br />

Aspekt bleiben. Neben dem reinen Fachwissen sind für die Berufsausübung auch<br />

persönliche Entwicklungs- und Reifungsprozesse notwendig, die eine gewisse Dauer<br />

benötigen.<br />

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4.2.1 Klärung des Status von Berufsangehörigen<br />

Frage 15: Wenn Berufsangehörige sich in einem an<strong>der</strong>en Staat als dem<br />

nie<strong>der</strong>lassen wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben,<br />

sollten sie im Aufnahmemitgliedstaat nachweisen, dass sie das Recht <strong>der</strong><br />

Ausübung des Berufes in ihrem Herkunftsmitgliedstaat haben. Dieser<br />

Grundsatz gilt für die vorübergehende Mobilität. Sollte er auf Fälle ausgeweitet<br />

werden, in denen ein Berufsangehöriger sich nie<strong>der</strong>lassen möchte? (Nennen<br />

Sie bitte konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen dieses Konzept). Sollte sich die<br />

<strong>Richtlinie</strong> ausgiebiger mit dem Thema <strong>der</strong> Weiterbildung befassen?<br />

Ja, auch im Fall <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung soll klar sein, dass die Berufsberechtigung in<br />

einem Aufnahmeland nur dann „anerkannt“ werden kann, wenn sie im Herkunftsland<br />

auch tatsächlich besteht. Sonst würde die Grundlage fehlen, auf die sich eine<br />

Anerkennung bezieht. Es kann nicht sein, dass Berufsangehörige, denen die<br />

Berufsberechtigung im einen Land entzogen wurde, in ein an<strong>der</strong>es ausweichen<br />

können.<br />

In <strong>der</strong> Praxis verlangen unserer Erfahrung nach die zuständigen Behörden in vielen<br />

Mitgliedslän<strong>der</strong>n auch jetzt schon für die Nie<strong>der</strong>lassung einen Nachweis <strong>der</strong><br />

Berufsberechtigung im Herkunftsmitgliedsland.<br />

4.2.3 Gewährleistung einer besseren Einhaltung auf nationaler Ebene<br />

Frage 17: Sind Sie damit einverstanden, dass die Mitgliedstaaten die Meldung<br />

übermitteln sollten, sobald ein neues Bildungsprogramm genehmigt wurde?<br />

Würden Sie eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten unterstützen, <strong>der</strong><br />

Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln, ob jedes Aus- und<br />

Weiterbildungsprogramm, das <strong>zum</strong> Erhalt einer Berufsbezeichnung führt, die<br />

<strong>der</strong> Kommission gemeldet werden muss, die Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

einhält? Sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eine nationale Stelle für<br />

die Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen benennen? (Nennen Sie bitte<br />

konkrete Argumente für o<strong>der</strong> gegen dieses Konzept)<br />

Ja, eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, <strong>der</strong> Kommission einen Bericht darüber zu<br />

übermitteln, ob jedes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das <strong>zum</strong> Erhalt einer<br />

Berufsbezeichnung führt, die <strong>der</strong> Kommission gemeldet werden muss, die<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einhält, ist für den Bereich <strong>der</strong> Architekturausbildungen<br />

grundsätzlich positiv zu sehen.<br />

Es könnte das Bewusstsein <strong>der</strong> Universitäten dafür stärken, dass die<br />

Übereinstimmung <strong>der</strong> angebotenen Architekturausbildung mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und die<br />

zeitgerechte Meldung an die Kommission für die Mobilität ihrer AbsolventInnen<br />

extrem wichtig ist. Diese sollten davon ausgehen können, dass ihre<br />

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Bundeskammer <strong>der</strong> Architekten und Ingenieurkonsulenten<br />

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Architekturausbildung den Kriterien <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entspricht und ihnen die<br />

automatische Anerkennung in Europa ermöglicht.<br />

Grundsätzlich könnte auch eine nationale Stelle für die Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />

Bestimmungen / Mindestanfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sinnvoll sein, allerdings nur<br />

dann, wenn Sie (auch) mit Berufsangehörigen als FachexpertInnen besetzt ist.<br />

Es hat sich auch auf europäischer Ebene gezeigt, dass die fachgerechte Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Übereinstimmung durch berufsfremde Personen nicht möglich ist.<br />

4.6. Architekten<br />

Frage 22: Welche <strong>der</strong> beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie?<br />

Option 1: Beibehaltung <strong>der</strong> aktuellen Anfor<strong>der</strong>ung einer mindestens<br />

vierjährigen Ausbildung?<br />

Option 2: Ergänzung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Anfor<strong>der</strong>ung einer mindestens<br />

vierjährigen akademischen Ausbildung durch die Anfor<strong>der</strong>ung einer<br />

zweijährigen Berufserfahrung. Als Alternative würde die automatische<br />

Anerkennung auch für Architekten gelten, die ein fünfjähriges akademisches<br />

Ausbildungsprogramm absolviert haben, ergänzt mit einer Berufserfahrung<br />

von mindestens einem Jahr.<br />

In <strong>der</strong> Einleitung <strong>zum</strong> <strong>Grünbuch</strong> wird darauf hingewiesen, dass durch eine<br />

<strong>Überarbeitung</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Position <strong>der</strong> Europäischen Union in internationalen<br />

Handelsgesprächen gestärkt werden soll, damit die Angleichung <strong>der</strong><br />

Rechtsvorschriften erleichtert wird und die EU für EU-BürgerInnen einen besseren<br />

Marktzugang in Drittlän<strong>der</strong>n erreichen könnte. Wenn das eine Priorität ist, müsste<br />

die Kommission konsequenterweise die Mindeststudiendauer bei<br />

Architekturausbildungen auf 5 Jahre erhöhen und zusätzlich 2 Jahre<br />

Berufserfahrung in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festschreiben. Die bereits vor vielen Jahren<br />

begonnenen Gespräche über MRA im Bereich Architekturdienstleistungen zB mit<br />

den USA haben unter an<strong>der</strong>em deshalb zu keinem Ergebnis geführt, weil das EU<br />

Ausbildungslevel in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> mit 4 Jahren Studium und ohne Praxiserfor<strong>der</strong>nis<br />

unter dem weltweit anerkannten Niveau von 5 + 2 liegt. Wir würden daher schon aus<br />

diesem Grund die Einführung von 5 Jahren Mindeststudium (was in dem Workshop<br />

zu den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen von <strong>der</strong> überwiegenden Mehrzahl <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

auch befürwortet wurde und in den meisten Län<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Realität entspricht) +<br />

2 Jahren Praxiszeit für sehr sinnvoll erachten.<br />

Von den beiden angebotenen Optionen bevorzugen wir jedenfalls Option 2<br />

(4+2 o<strong>der</strong> 5+1).<br />

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