Allgemeine Verkaufs-/Versteigerungsbedingungen - VKR ...
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Verkaufs</strong>-/<strong>Versteigerungsbedingungen</strong><br />
Mit der Teilnahme an der Versteigerung/dem Verkauf erkennt jeder Teilnehmer die<br />
nachfolgenden <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Verkaufs</strong>-/<strong>Versteigerungsbedingungen</strong> an.<br />
Diese gelten auch für einen eventuellen freihändigen Verkauf.<br />
§ 1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />
1. Die Verwertung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.<br />
2. Die <strong>VKR</strong> VerwertungsKontor Rheinland GmbH ist berechtigt, im eigenen Namen für<br />
Rechnung des Auftraggebers Kaufpreis und Nebenforderungen einzuziehen und gerichtlich<br />
geltend zu machen.<br />
3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen.<br />
4. Schriftliche Gebote werden nur zugelassen, wenn sie dem Versteigerer bis zum Beginn der<br />
Versteigerung vorliegen und ein bankbestätigter Scheck (gem. beigefügtem Muster) in Höhe<br />
des Gebotes beigefügt ist. Eine davon abweichende Zulassung liegt im Ermessen des<br />
Versteigerers.<br />
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.<br />
§ 2 Verfahren<br />
1. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres<br />
Angebot erfolgt. Die Höhe eventuell erforderlicher Mindestgebote wird vom Versteigerer<br />
nach seinem Ermessen bestimmt.<br />
2. Der Versteigerer ist berechtigt, die im Katalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern,<br />
Nummern zu trennen, zusammen zu fassen oder zurück zu ziehen und Gebote, die als zu<br />
niedrig angesehen werden, zurück zu weisen.<br />
3. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.<br />
4. Der Versteigerer bestimmt jeweils die Höhe der Bieterschritte nach seinem Ermessen für<br />
die gesamte Versteigerung oder für einzelne Gegenstände.<br />
5. Geben mehrere Bieter zugleich ein Gebot in gleicher Höhe ab, entscheidet der Versteigerer<br />
über den Zuschlag.<br />
6. Erfolgt ein die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot weniger als 5 Minuten vor Ablauf<br />
der Schlusszeit der Versteigerung, so wird der Schlusszeitpunkt soweit hinausgeschoben, dass<br />
zwischen Abgabe dieses Höchstgebotes und Beendigung der Versteigerung ein Zeitraum von
2 Minuten liegt. Dies geschieht so lange, bis innerhalb eines Zeitraums von 5 Minuten kein<br />
Übergebot mehr eingeht.<br />
7. Hinsichtlich jeglicher Streitigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebots,<br />
insbesondere wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel<br />
über den Zuschlag besteht, gilt allein die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der<br />
Versteigerung mit bietenden Beteiligten durch Teilnahme unterwerfen. Der Versteigerer kann<br />
gegebenenfalls den Zuschlag aufheben und das Objekt neu ausbieten.<br />
8. Der Versteigerer kann einen Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Bieter bleibt für 48<br />
Stunden oder für einen zu vereinbarenden Zeitraum an sein Gebot gebunden.<br />
8. Ohne Angaben von Gründen kann der Versteigerer vom erteilten Zuschlag zurücktreten.<br />
Das Rücktrittsrecht des Versteigerers endet mit Ausstellung der endgültigen Rechnung mit<br />
Rechnungsnummer.<br />
§ 3 Haftung<br />
1. Der Verkauf der Waren erfolgt, wie sie stehen und liegen, unter Ausschluss jeglicher<br />
Gewährleistung. Die Haftung für die Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, versteckte<br />
Mängel oder besondere Eigenschaften wird nicht übernommen. Katalogangaben werden nach<br />
bestem Wissen erstellt, sind jedoch keine zugesicherten Eigenschaften und unverbindlich. Die<br />
vorherige Besichtigung der Gegenstände wird ausdrücklich empfohlen.<br />
2. Das Betreten des Geländes durch den Käufer zum Zwecke der Besichtigung, der Teilnahme<br />
an der Verwertungsaktion oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr. Das Rauchen ist<br />
untersagt.<br />
3. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweiligen Standort des Objektes. Die Demontage und der<br />
Abtransport der ersteigerten Waren erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers. Für<br />
Schäden, die durch den Käufer oder dessen Beauftrage entstehen, haftet der Ersteigerer. Bei<br />
Objekten, die Schäden an Immobilien und/oder Eigentum Dritter verursachen können, behält<br />
sich der Versteigerer das Recht vor, diese mit einer Kaution zu belegen. Die betreffenden<br />
Positionen und die Kautionssumme werden während der Versteigerung bekannt gegeben.<br />
4. Der Versteigerer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
5. Die ersteigerten Objekte einschließlich mitverkauften Zubehörs gelten mit Zuschlag als an<br />
den Käufer übergeben, womit auch die Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs und<br />
Verlustes oder der Beschädigung durch Wasser, Feuer, Sturm, Diebstahl etc. auf den Käufer<br />
übergeht. Entsprechendes gilt im Falle eines freihändigen <strong>Verkaufs</strong> für den Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses.<br />
§ 4 Eigentumsvorbehalt, Übergabemodalitäten<br />
1. Das Eigentum an den ersteigerten Objekten erfolgt erst nach vollständiger Zahlung von<br />
Kaufpreis, Aufgeld und gesetzlicher Mehrwertsteuer.<br />
2. Der Käufer ist zur fristgemäßen Abnahme aller ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die
Abholfristen werden durch Aushang am Ort der Verwertungsaktion bekannt gegeben.<br />
3. Bei Überschreitung des Abholtermins haftet der Käufer für alle entstehenden Kosten. Der<br />
Verkäufer hat das Recht, die versteigerte Ware auf Kosten und Risiko des Käufers<br />
demontieren und einlagern zu lassen.<br />
§ 5 Zahlungen<br />
1. Das vom Ersteigerer zu zahlende Aufgeld beträgt 15% des Höchstgebotes. Auf den Betrag<br />
des Gebotes sowie auf das Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.<br />
2. Die Preise verstehen sich ab Fundament, Lager oder Standort, wie die Gegenstände stehen<br />
und liegen.<br />
3. Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem selbstschuldnerisch.<br />
4. Die Kaufpreisforderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die vollständige<br />
Kaufpreiszahlung hat nach dem Zuschlag am Versteigerungstag in bar oder mittels<br />
unwiderruflich bankbestätigtem Verrechnungsscheck zu erfolgen.<br />
5. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und/oder Abnahmeverpflichtungen nicht nach, ist der<br />
Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand erneut zu verwerten. Zu einem weiteren Gebot ist<br />
der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös haftbar, auf einen Mehrerlös<br />
hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind nicht statthaft.<br />
6. Verkäufe an EU-Inländer können nur unter Vorlage einer amtlich bestätigen Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer umsatzsteuerfrei erfolgen. Sie werden gebeten, eine amtliche<br />
Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beizubringen.<br />
7. Die bei der Versteigerung oder im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden<br />
ausdrücklich unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und Berichtigung erteilt.<br />
Irrtum bleibt vorbehalten.<br />
8. Auch nach Bezahlung der Proforma-Rechnung kann der Versteigerer bis zur Ausstellung<br />
der endgültigen Rechnung mit Rechnungsnummer ohne Angabe von Gründen den Zuschlag<br />
zurücknehmen und/oder vom Zuschlag zurücktreten.<br />
9. Bis zur Bezahlung der endgültigen Rechnung sind Ansprüche des Bieters gegen den<br />
Versteigerer aufgrund des erteilten Zuschlages, gleich welcher Art, ausgeschlossen.