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PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe

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<strong>PRÜFUNGSORDNUNG</strong><br />

<strong>STUDIENORDNUNG</strong><br />

<strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule<br />

<strong>Europe</strong>an School of Management<br />

Berlin 2004


2 Impressum<br />

© 2004 <strong>ESCP</strong>-EAP Berlin<br />

Herausgeber: Der Rektor<br />

<strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin<br />

Heubnerweg 6<br />

14059 Berlin<br />

Telefon +49 30 32 00 70<br />

Telefax +49 30 32 00 71 11<br />

Internet http://www.escp-eap.de


Inhalt 3<br />

Prüfungsordnung der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische<br />

Wirtschaftshochschule Berlin für den europäischen Studien-<br />

gang Betriebswirtschaftslehre<br />

vom 1. September 2004 4<br />

Studienordnung der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische<br />

Wirtschaftshochschule Berlin für den europäischen Studien-<br />

gang Betriebswirtschaftslehre<br />

vom 1. September 2004 18


4 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

<strong>PRÜFUNGSORDNUNG</strong><br />

der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin<br />

für den europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />

vom 1. September 2004 *)<br />

I. ALLGEMEINES<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Prüfungsordnung gilt für den an den Standorten der <strong>ESCP</strong>-EAP<br />

angebotenen europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem<br />

Abschluss Diplom-Kaufmann bzw. Diplom-Kauffrau in Berlin.<br />

*) Die Ordnung wurde am 5. Juli 2004 durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung<br />

und Kultur bestätigt.


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 5<br />

§ 2<br />

Eingangsvoraussetzungen<br />

(1) Die Eingangsvoraussetzungen für den Studiengang werden durch ein<br />

Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen und zusätzlich durch<br />

a) den Abschluss der "Classes Préparatoires au Haut Enseignement<br />

Commercial" in Frankreich oder<br />

b) ein zweijähriges Studium (insbesondere mit Vordiplom bzw. mit 120 ECTS-<br />

Punkten) der Wirtschaftswissenschaften an einer wissenschaftlichen,<br />

staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein dem Vordiplom<br />

gleichwertiger Leistungsnachweis oder<br />

c) den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an<br />

einer Hochschule.<br />

(2) Die für die Aufnahme des europäischen Studiengangs erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten werden in einer besonderen Eingangsprüfung<br />

nachgewiesen, der sich alle Kandidaten unterziehen müssen.<br />

(3) Zur Gewährleistung eines homogenen Ausbildungsstandes aller<br />

Studenten zu Beginn des <strong>ESCP</strong>-EAP-Studiums müssen diejenigen Studenten,<br />

die aufgrund der nationalen Struktur des Grundstudiums in einzelnen Bereichen<br />

nicht über die vorausgesetzten Fachkenntnisse verfügen, an Vorkursen<br />

teilnehmen, in denen das erforderliche Wissen vermittelt wird.<br />

(4) Die <strong>ESCP</strong>-EAP-Leitung entscheidet, ob die Eignungsvoraussetzungen<br />

gem. Abs. 1 erfüllt sind, ob die Eingangsprüfung gem. Abs. 2 bestanden ist und<br />

welche Vorkurse gem. Abs. 3 gegebenenfalls zu absolvieren sind. Die<br />

Zulassung zum Studium erfolgt dann im Rahmen der verfügbaren Studienplätze<br />

im Nachrückverfahren.<br />

(5) Bewerber, die ein wirtschaftswissenschaftliches Studium von mindestens<br />

drei Jahren an einer Hochschule in einem anderen Land als der Bundesrepublik<br />

Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und die deutsche Sprache<br />

hinreichend beherrschen, können in ein höheres Studienjahr eingestuft werden.<br />

Voraussetzung ist, dass zwischen der <strong>ESCP</strong>-EAP und der ausländischen<br />

Hochschule eine Kooperationsvereinbarung besteht.


6 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

§ 3<br />

Art und Zweck der Diplomprüfung<br />

(1) Die Diplomprüfung an der <strong>ESCP</strong>-EAP besteht aus einem<br />

studienbegleitenden Teil und der Abschlussprüfung.<br />

(2) Die studienbegleitenden Leistungsnachweise sollen dem Studenten<br />

Auskunft über Studienfortschritt und Leistungsstand geben und gleichzeitig<br />

Kontrollinstrument dafür sein, dass der Student das Ziel eines jeweiligen<br />

Studienjahres erreicht hat.<br />

(3) Die Abschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des<br />

europäischen betriebswirtschaftlichen Studienganges. Mit ihr soll der Student<br />

nachweisen, dass er die für eine internationale Berufstätigkeit erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die Interdependenzen der einzelnen<br />

Fachgebiete überblickt und in der Lage ist, wissenschaftliche Methoden und<br />

Erkenntnisse anzuwenden.<br />

§ 4<br />

Diplomgrad<br />

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad<br />

„Diplom-Kaufmann“ bzw. „Diplom-Kauffrau“ verliehen.<br />

(2) Gleichzeitig werden die nach dem jeweiligen Recht der anderen<br />

Studienorte äquivalenten akademischen Grade erworben.<br />

(3) Bewerbern, die aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen<br />

Hochschulstudiums einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben<br />

haben, kann auf Antrag statt des akademischen Grades „Diplom-Kaufmann“<br />

bzw. „Diplom-Kauffrau“ der akademische Grad „Master of Science“ (MSc)<br />

verliehen werden.


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 7<br />

§ 5<br />

Regelstudienzeit<br />

(1) Die Regelstudienzeit für den Diplom-Studiengang der <strong>ESCP</strong>-EAP besteht<br />

aus drei Studienjahren. Diese gliedern sich in Trimester, wobei je zwei<br />

Trimester theoretischer Ausbildung und je ein Trimester Pflichtpraktikum<br />

absolviert werden.<br />

(2) Der Studiengang und das Prüfungsverfahren sind so geregelt, dass der<br />

Student die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in Absatz 1<br />

festgesetzten Regelstudienzeit vollständig ablegen kann.<br />

§ 6<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Erfüllung der durch diese<br />

Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss<br />

eingerichtet. Zu ihm gehören:<br />

- der Directeur Général der <strong>ESCP</strong>-EAP, soweit er die<br />

Voraussetzung als Professor erfüllt,<br />

- der Rektor der <strong>ESCP</strong>-EAP Berlin,<br />

- die nationalen Programmdirektoren (Directors of Studies) oder von ihnen<br />

beauftragte Prüfer,<br />

- bis zu vier Prüfer.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der<br />

Prüfungsordnung in jedem Studienland eingehalten werden. Er berichtet<br />

regelmäßig der Studienkommission (Board of Studies) über die Entwicklung<br />

der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der<br />

Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung. Der<br />

Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorsitzender ist der<br />

Directeur Général der <strong>ESCP</strong>-EAP, soweit er die Voraussetzungen eines<br />

Professors erfüllt, anderenfalls der Rektor der <strong>ESCP</strong>-EAP Berlin.<br />

(3) Die Mitglieder, die nicht selbst Prüfer sind, haben das Recht, bei der<br />

Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.


8 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

§ 7<br />

Prüfer<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Er kann die Bestellung dem<br />

Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Hochschullehrer und<br />

Lehrbeauftragte bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine<br />

Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt<br />

eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zu<br />

bestimmten Prüfungen können vom Prüfungsausschuss außerdem ausgewiesene<br />

Fachleute der Praxis beratend hinzugezogen werden, die auf dem durch das<br />

Prüfungsfach definierten Berufsfeld über besondere praktische Erfahrungen<br />

verfügen.<br />

(2) Der Kandidat kann für die Disputation der Diplomarbeit den Prüfer oder<br />

eine Gruppe von Prüfern vorschlagen.<br />

(3) Dem Kandidaten sind die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt zu geben.<br />

(4) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />

(5) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden<br />

eine Prüfungskommission.<br />

§ 8<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den<br />

jeweiligen Prüfern festgesetzt; bei mehreren Prüfern werden im Falle von<br />

Abweichungen Mittelwerte berechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss. Bei der Bewertung werden auch die Noten nach der Skala<br />

des <strong>Europe</strong>an Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen.


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 9<br />

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die in der<br />

nachfolgenden Tabelle aufgeführten Noten verwendet:<br />

Note Prädikat ECTS Erläuterung<br />

deutsch französisch<br />

1,0-1,5 16-20 sehr gut mit<br />

Auszeichnung<br />

A hervorragend:<br />

ausgezeichnete Leistungen und nur<br />

wenige unbedeutende Fehler<br />

1,6-2,0 14-15,9 sehr gut B sehr gut:<br />

überdurchschnittliche Leistungen,<br />

aber einige Fehler<br />

2,1-2,5 12-13,9 gut C gut:<br />

insgesamt gute und solide Arbeit,<br />

jedoch mit einigen grundlegenden<br />

Fehlern<br />

2,6-3,5 11-11,9 befriedigend D befriedigend:<br />

mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel<br />

3,6-4,0 10-10,9 ausreichend E ausreichend:<br />

die gezeigten Leistungen entsprechen<br />

den Mindestanforderungen<br />

4,1-5,0 < 10 mangelhaft Fx nicht bestanden:<br />

es sind Verbesserungen erforderlich,<br />

bevor die Leistungen anerkannt<br />

werden<br />

ungenügend F nicht bestanden:<br />

es sind erhebliche Verbesserungen<br />

erforderlich<br />

Mit den Noten A, B, C, D, E ist die jeweilige Prüfung bestanden; die Noten Fx<br />

und F bezeichnen ein Nichtbestehen. Jede bestandene Fachprüfung führt zur<br />

Anerkennung der jeweils ausgewiesenen Punkte (Credit Points).


10 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(3) Maximal 50 % (10/20) können erreicht werden<br />

- bei Wiederholungsprüfungen und<br />

- in solchen Fällen, bei denen die erste Prüfung aus ungerechtfertigten Gründen<br />

abgebrochen bzw. versäumt wurde.<br />

§ 9<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder versäumt er diese, so<br />

wird die Leistung mit 0 % (0/20) bewertet, es sei denn, die vom Kandidaten<br />

unverzüglich schriftlich angezeigten Gründe werden als gerechtfertigt<br />

anerkannt. Bei Krankheit des Kandidaten ist in der Regel ein ärztliches Attest<br />

erforderlich.<br />

(2) Bei Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel wird die<br />

Leistung mit 0 % (0/20) bewertet. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kandidat<br />

den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört.<br />

(3) In schweren Fällen entscheidet ein Disziplinarkomitee über<br />

weiterreichende Konsequenzen. Diese können auch den Verweis von der<br />

Hochschule einschließen.<br />

II. LEISTUNGSNACHWEISE UND DIPLOMPRÜFUNG<br />

§ 10<br />

Studienbegleitende Leistungsnachweise<br />

(1) Zu jedem Studienjahr sind studienbegleitende Leistungsnachweise zu<br />

erbringen. Die Art der Leistungsnachweise richtet sich nach Art des Fachs bzw.<br />

der praxisorientierten Tätigkeit und der Bedeutung innerhalb des<br />

Studienablaufs. Folgende Arten von Leistungsnachweisen sind möglich:


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 11<br />

1. Schriftliche Prüfungsarbeiten (Klausuren)<br />

2. Mündliche Prüfungen<br />

3. Projektarbeiten (fächerübergreifende Branchen- und Unternehmensstudien)<br />

4. Referate (Vorträge mit anschließender Aussprache)<br />

5. Schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeit) mit abschließender schriftlicher<br />

oder mündlicher Prüfung<br />

Sie sind nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig.<br />

(2) Die Bewertung der einzelnen Leistungsnachweise ergibt sich aus § 8.<br />

(3) Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie die pro<br />

Leistungsnachweis erworbenen ECTS-Punkte ergeben sich aus dem<br />

Studienprogramm des jeweiligen Studienjahres. In den ersten beiden<br />

Studienjahren sind 120 ECTS-Punkte nachzuweisen.<br />

§ 11<br />

Beurteilung der einzelnen Studienjahre<br />

(1) Der Abschluss des ersten und zweiten Studienjahres setzt erfolgreiche<br />

Leistungsnachweise in folgenden Bereichen voraus:<br />

1. in den im Studienprogramm festgelegten Fachgebieten,<br />

2. empirische Arbeiten (als Vorstudien zur Diplomarbeit),<br />

3. in den Unterrichtssprachen der folgenden Studienjahre, soweit diese<br />

Sprachen nicht Muttersprache sind.<br />

Als erfolgreich gilt ein Leistungsnachweis, wenn mindestens 50 % (10/20)<br />

entsprechend der Leistungsskala in § 8 erreicht worden sind. Dabei wird im<br />

laufenden Studienjahr die Gelegenheit zu einer Wiederholung für einzelne nicht<br />

bestandene Prüfungen gegeben.<br />

(2) Sind auch die Wiederholungen gemäß Abs. 1 Satz 3 nicht bestanden<br />

worden, ist ein Eintritt in das nächste Studienjahr nicht möglich. Das gilt nicht<br />

für Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Nr. 2. Wenn im ersten Studienjahr<br />

sämtliche Leistungsnachweise bis auf einen bestanden wurden, kann der<br />

Prüfungsausschuss im Ausnahmefall den Eintritt in das zweite Studienjahr<br />

erlauben. Der Eintritt in das dritte Studienjahr ist nur möglich, wenn sämtliche<br />

Leistungsnachweise der ersten beiden Studienjahre bestanden wurden.


12 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(3) Bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studienjahres im Falle des Abs. 2<br />

können die fehlenden Leistungsnachweise im folgenden Jahr erbracht werden.<br />

Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.<br />

(4) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Pflichtpraktikum führt nicht zur<br />

Aberkennung des Studienjahres. Es ist jedoch in dem jeweiligen Land vor<br />

Erteilung des Diploms erfolgreich nachzuholen.<br />

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus<br />

§ 12<br />

Abschlussprüfung<br />

- jeweils 4-stündigen Klausuren in den Fachgebieten:<br />

a) Volkswirtschaftslehre<br />

b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre<br />

c) Internationale Betriebswirtschaftslehre<br />

d) Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre<br />

e) Zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre<br />

und hat darin den Stoff des gesamten Studiums zum Inhalt.<br />

- einer 30-minütigen mündlichen Prüfung in einem der o.g. Fächer,<br />

- einer Diplomarbeit einschließlich Disputation,<br />

- einem Praktikumsbericht.<br />

(2) Zugelassen zur Abschlussprüfung ist jeder Student, der alle<br />

studienbegleitenden Prüfungen erfolgreich abgelegt hat.<br />

(3) Die Klausuren der Abschlussprüfung finden im dritten Studienjahr nach<br />

Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt. Die mündliche Prüfung<br />

gemäß Abs. 1 zweiter Anstrich findet nach der jeweiligen Klausur statt.<br />

Zugelassen zur mündlichen Prüfung ist nur, wer in der jeweiligen Klausur<br />

mindestens 50 % (10/20) erreicht hat.<br />

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen der in Abs. 1<br />

genannten Teilleistungen mindestens 50% (10/20) erreicht worden sind.


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 13<br />

(5) Bei nicht erfolgreichem Abschluss einzelner Teile der Abschlussprüfung<br />

können diese während des Studienjahres einmal wiederholt werden. Wird auch<br />

die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine einmalige Nachprüfung im<br />

darauffolgenden Studienjahr möglich.<br />

(6) Die Disputation der Diplomarbeit hat eine Dauer von mindestens 90<br />

Minuten und findet am Ende des 3. Trimesters des dritten Jahres statt.<br />

(7) Für Diplomarbeit und Disputation wird eine gemeinsame oder<br />

zusammengefasste Note vergeben. Die schriftliche Leistung geht dabei mit 70%<br />

ein.<br />

(8) Diplomarbeit und Disputation können einmal wiederholt werden. Wird<br />

die Wiederholung aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht<br />

bestanden, ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung hierüber<br />

trifft der Prüfungsausschuss.<br />

§ 13<br />

Diplomarbeit<br />

(1) Mit der Diplomarbeit soll nachgewiesen werden, dass innerhalb einer<br />

vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der<br />

Wirtschaftswissenschaften selbständig mit wissenschaftlichen Methoden<br />

bearbeitet werden kann.<br />

(2) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit soll drei Monate nicht übersteigen.<br />

(3) Die Diplomarbeit hat in der Regel eine empirische Studie auf Grundlage<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Gegenstand.<br />

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Kandidaten vorgeschlagen und ist<br />

von dem Gutachter sowie dem nationalen Programmdirektor zu genehmigen.


14 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(5) Bedingung für die endgültige Zulassung zur Diplomarbeit ist die<br />

erfolgreiche Anfertigung von Vorstudien in den ersten beiden Studienjahren.<br />

(6) Eine Rückgabe oder Änderung des Themas ist nur in Sonderfällen mit<br />

Zustimmung des Gutachters sowie des nationalen Programmdirektors möglich.<br />

(7) Die Diplomarbeit kann in einer der Arbeitssprachen der <strong>ESCP</strong>-EAP<br />

abgefasst werden. Sie muss eine Zusammenfassung in sämtlichen Sprachen des<br />

relevanten Studiengangs enthalten.<br />

(8) Die Studienkommission (Board of Studies) gewährleistet die<br />

Wissenschaftlichkeit der Diplomarbeit und ist für einheitliche Standards und<br />

gleichwertige Kriterien bei der Beurteilung von Diplomarbeiten in den<br />

einzelnen Ländern verantwortlich.<br />

(9) Der Bearbeiter hat in der Diplomarbeit schriftlich zu erklären, dass er die<br />

Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen<br />

und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

§ 14<br />

Zeugnisse und Noten<br />

(1) Am Ende eines jeden Studienjahres wird vom jeweiligen nationalen<br />

Programmdirektor ein Zeugnis über die in dem Studienjahr erzielten Leistungen<br />

ausgestellt.<br />

(2) Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung wird eine Diplomurkunde<br />

ausgefertigt, mit der der akademische Grad verliehen wird.


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 15<br />

(3) Mit der Diplomurkunde wird ein Diplomzeugnis ausgehändigt. Es enthält:<br />

a) die Noten in den fünf Fächern der Abschlussprüfung gemäß § 12 (1) und<br />

eine Note für die Praktika gemäß § 5 (1),<br />

b) alle Einzelnoten der studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß<br />

§10,<br />

c) das Thema der Diplomarbeit und die in Diplomarbeit und Disputation<br />

erzielte Note,<br />

d) eine Gesamtnote, in welche<br />

- die Note der Diplomarbeit mit 15 %,<br />

- der Leistungsnachweis im Fachgebiet Internationale<br />

Betriebswirtschaftslehre mit 10 % eingeht,<br />

- die übrigen Leistungsnachweise aus der Abschlussprüfung<br />

und den studienbegleitenden Prüfungen mit 60 %,<br />

- die Praktika der drei Jahre zu gleichen Teilen mit insgesamt 15 %<br />

eingehen.<br />

(4) Abschlusszeugnis und –urkunde werden von der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische<br />

Wirtschaftshochschule Berlin mit Unterschrift und Siegel des Rektors<br />

ausgestellt. Das Datum der Urkunde bzw. des Zeugnisses ist jeweils der Tag der<br />

letzten erbrachten Prüfungsleistung. Die anderen Urkunden gemäß § 4 Abs. 2<br />

werden nach dem Recht der jeweiligen Studienorte ausgestellt.


16 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 15<br />

Ungültigkeit der Diplomprüfung<br />

(1) Wird die Täuschung bei einer Prüfung erst nach Aushändigung des<br />

Zeugnisses bekannt, so kann die Benotung der Prüfungsleistung durch den<br />

Prüfungsausschuss abgeändert bzw. die Prüfungsleistung aberkannt werden.<br />

(2) Der Kandidat hat vor einer Entscheidung das Recht zur Stellungnahme.<br />

(3) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung nicht erfüllt,<br />

ohne dass der Prüfling darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst<br />

nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das<br />

Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,<br />

dass er an der Prüfung teilnehmen konnte, so kann die Prüfung nachträglich für<br />

„nicht bestanden“ erklärt werden.<br />

(4) Unrichtig ausgestellte Urkunden bzw. Zeugnisse sind einzuziehen und<br />

gegebenenfalls durch neue zu ersetzen.<br />

(5) Eine Änderung oder Aberkennung entsprechend Absatz (1) ist nach einer<br />

Frist von drei Jahren, gerechnet vom Datum der Erbringung der Leistung an,<br />

ausgeschlossen.


Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 17<br />

§ 16<br />

Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />

Der Kandidat kann in begründeten Fällen Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />

nehmen. Die Einsichtnahme ist bei dem zuständigen Programmdirektor zu<br />

beantragen.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Prüfungsordnung vom 1. September 2001 außer Kraft.<br />

Berlin, den 1. September 2004<br />

Der Rektor


18 Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

<strong>STUDIENORDNUNG</strong><br />

der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin<br />

für den europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />

vom 1. September 2004<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Studienordnung regelt das Studium für den europäischen Studiengang<br />

Betriebswirtschaftslehre an den Standorten der <strong>ESCP</strong>-EAP auf der Grundlage<br />

der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.<br />

§ 2<br />

Ausbildungsziele<br />

(1) Ausbildungsziel ist die Vorbereitung zu beruflichen Tätigkeiten im<br />

Bereich der Unternehmensführung, insbesondere im europäischen Bereich, im<br />

Rahmen eines wissenschaftlichen und praxisorientierten Studiums. Verbunden<br />

mit der Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten ist die<br />

Heranführung an ein soziales und verantwortungsbewusstes Handeln.<br />

(2) Das beinhaltet im einzelnen:<br />

a) die Vermittlung theoretischer Kenntnisse in Betriebswirtschaftslehre und<br />

anderen relevanten Fachgebieten zur wissenschaftlichen Analyse<br />

wirtschaftlicher Fragestellungen und zur Lösung von praxisorientierten<br />

Problemen,<br />

b) das Herausarbeiten internationaler Zusammenhänge und entsprechender<br />

länderübergreifender Lösungen,


Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 19<br />

c) die Vermittlung und Durchdringung von Praxiserfahrungen in<br />

verschiedenen Ländern<br />

d) das Verständnis für soziokulturelle Strukturen in verschiedenen Ländern<br />

und die Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten durch Überwindung von<br />

Sprachbarrieren.<br />

§ 3<br />

Aufbau des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 5 Prüfungsordnung drei Jahre.<br />

Jedes Studienjahr umfasst zwei Trimester für die theoretische Ausbildung<br />

sowie ein Trimester Pflichtpraktikum.<br />

(2) Das Studium erfolgt je ein Jahr in drei Studienländern. Die Wiederholung<br />

eines Studienjahres in einem Land ist nur bei Nichtbestehen dieses<br />

Studienabschnittes möglich.<br />

(3) Der Studiengang schließt mit der Diplom-Prüfung ab.<br />

§ 4<br />

Organisation des Studiums<br />

(1) Die Ausbildung im europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />

der <strong>ESCP</strong>-EAP gliedert sich in:<br />

- Vorlesungen<br />

- Seminare<br />

- Projektarbeiten<br />

- Empirische Arbeiten (als Vorstudien zur Diplomarbeit)<br />

- Empirische Arbeiten (Forschungsprojekte)


20 Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(2) Besondere Schwerpunkte bilden die Kleingruppenarbeit sowie die<br />

Präsentation der Arbeitsergebnisse durch die Studenten.<br />

§ 5<br />

Leistungskontrolle<br />

Durch studienbegleitende Leistungsnachweise gemäß § 10 Prüfungsordnung<br />

wird den Studenten ermöglicht, Studienfortschritt und Leistungsstand<br />

festzustellen. Während der ersten beiden Studienjahre sind Leistungsnachweise<br />

mit insgesamt 120 ECTS-Punkten in den angebotenen Fachgebieten zu<br />

erbringen.<br />

§ 6<br />

Fachgebiete und Prüfungsfächer<br />

Folgende Fachgebiete und Prüfungsfächer sind Bestandteile des<br />

Pflichtprogramms:<br />

(1) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im Umfang von 600 Stunden:<br />

a) Grundlagen,<br />

b) Organisation und Personal,<br />

c) Investition und Finanzierung,<br />

d) Produktion,<br />

e) Marketing,<br />

f) Unternehmensrechnung,<br />

g) Planung, Kontrolle, Strategie.


Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 21<br />

(2) Internationale Betriebswirtschaftslehre im Umfang von 140 Stunden:<br />

a) Rahmenbedingungen der Internationalisierung,<br />

b) die internationale Unternehmung und ihr Management,<br />

c) Strategien der internationalen Unternehmung,<br />

d) Organisationsstrukturen der internationalen Unternehmung,<br />

e) Kultur der internationalen Unternehmung,<br />

f) Internationalisierung ausgewählter Funktionalbereiche.<br />

(3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren mit jeweils 90 Stunden können<br />

insbesondere sein:<br />

a) Unternehmensorganisation,<br />

b) Personalwirtschaft,<br />

c) Bankbetriebslehre,<br />

d) Betriebliche Finanzwirtschaft,<br />

e) Marketing,<br />

f) Marktforschung,<br />

g) Unternehmensrechnung,<br />

h) Bilanzierung und Steuern,<br />

i) Controlling,<br />

j) Umweltmanagement<br />

k) Wirtschaftsinformatik<br />

Aus diesen Fachgebieten sind jeweils zwei zu wählen.<br />

(4) Volkswirtschaftslehre: 120 Stunden<br />

(5) Sonstige: 180 Stunden<br />

a) Quantitative Methoden,<br />

b) Wirtschaftsinformatik,<br />

c) Recht und Steuern.<br />

(6) Branchen- und Unternehmensstudien: 120 Stunden


22 Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(7) Wirtschaftssprachen: bis zu 320 Stunden<br />

(je nach Vorkenntnissen)<br />

§ 7<br />

Studienplan<br />

Art und zeitliche Abfolge der Kurse werden zu Beginn des jeweiligen<br />

Studienjahres von den nationalen Programmdirektoren in gemeinsamer<br />

Absprache mit dem General-Direktor der <strong>ESCP</strong>-EAP und den nationalen<br />

Direktoren der jeweiligen Standorte der <strong>ESCP</strong>-EAP in einem Studienprogramm<br />

bekannt gegeben.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Studienordnung tritt am 1. September 2004 mit der Prüfungsordnung in<br />

Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 1. September 2001 außer<br />

Kraft.<br />

Berlin, den 1. September 2004<br />

Der Rektor

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