PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe
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<strong>PRÜFUNGSORDNUNG</strong><br />
<strong>STUDIENORDNUNG</strong><br />
<strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule<br />
<strong>Europe</strong>an School of Management<br />
Berlin 2004
2 Impressum<br />
© 2004 <strong>ESCP</strong>-EAP Berlin<br />
Herausgeber: Der Rektor<br />
<strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin<br />
Heubnerweg 6<br />
14059 Berlin<br />
Telefon +49 30 32 00 70<br />
Telefax +49 30 32 00 71 11<br />
Internet http://www.escp-eap.de
Inhalt 3<br />
Prüfungsordnung der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische<br />
Wirtschaftshochschule Berlin für den europäischen Studien-<br />
gang Betriebswirtschaftslehre<br />
vom 1. September 2004 4<br />
Studienordnung der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische<br />
Wirtschaftshochschule Berlin für den europäischen Studien-<br />
gang Betriebswirtschaftslehre<br />
vom 1. September 2004 18
4 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
<strong>PRÜFUNGSORDNUNG</strong><br />
der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin<br />
für den europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />
vom 1. September 2004 *)<br />
I. ALLGEMEINES<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Prüfungsordnung gilt für den an den Standorten der <strong>ESCP</strong>-EAP<br />
angebotenen europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem<br />
Abschluss Diplom-Kaufmann bzw. Diplom-Kauffrau in Berlin.<br />
*) Die Ordnung wurde am 5. Juli 2004 durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung<br />
und Kultur bestätigt.
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 5<br />
§ 2<br />
Eingangsvoraussetzungen<br />
(1) Die Eingangsvoraussetzungen für den Studiengang werden durch ein<br />
Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen und zusätzlich durch<br />
a) den Abschluss der "Classes Préparatoires au Haut Enseignement<br />
Commercial" in Frankreich oder<br />
b) ein zweijähriges Studium (insbesondere mit Vordiplom bzw. mit 120 ECTS-<br />
Punkten) der Wirtschaftswissenschaften an einer wissenschaftlichen,<br />
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein dem Vordiplom<br />
gleichwertiger Leistungsnachweis oder<br />
c) den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an<br />
einer Hochschule.<br />
(2) Die für die Aufnahme des europäischen Studiengangs erforderlichen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten werden in einer besonderen Eingangsprüfung<br />
nachgewiesen, der sich alle Kandidaten unterziehen müssen.<br />
(3) Zur Gewährleistung eines homogenen Ausbildungsstandes aller<br />
Studenten zu Beginn des <strong>ESCP</strong>-EAP-Studiums müssen diejenigen Studenten,<br />
die aufgrund der nationalen Struktur des Grundstudiums in einzelnen Bereichen<br />
nicht über die vorausgesetzten Fachkenntnisse verfügen, an Vorkursen<br />
teilnehmen, in denen das erforderliche Wissen vermittelt wird.<br />
(4) Die <strong>ESCP</strong>-EAP-Leitung entscheidet, ob die Eignungsvoraussetzungen<br />
gem. Abs. 1 erfüllt sind, ob die Eingangsprüfung gem. Abs. 2 bestanden ist und<br />
welche Vorkurse gem. Abs. 3 gegebenenfalls zu absolvieren sind. Die<br />
Zulassung zum Studium erfolgt dann im Rahmen der verfügbaren Studienplätze<br />
im Nachrückverfahren.<br />
(5) Bewerber, die ein wirtschaftswissenschaftliches Studium von mindestens<br />
drei Jahren an einer Hochschule in einem anderen Land als der Bundesrepublik<br />
Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und die deutsche Sprache<br />
hinreichend beherrschen, können in ein höheres Studienjahr eingestuft werden.<br />
Voraussetzung ist, dass zwischen der <strong>ESCP</strong>-EAP und der ausländischen<br />
Hochschule eine Kooperationsvereinbarung besteht.
6 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
§ 3<br />
Art und Zweck der Diplomprüfung<br />
(1) Die Diplomprüfung an der <strong>ESCP</strong>-EAP besteht aus einem<br />
studienbegleitenden Teil und der Abschlussprüfung.<br />
(2) Die studienbegleitenden Leistungsnachweise sollen dem Studenten<br />
Auskunft über Studienfortschritt und Leistungsstand geben und gleichzeitig<br />
Kontrollinstrument dafür sein, dass der Student das Ziel eines jeweiligen<br />
Studienjahres erreicht hat.<br />
(3) Die Abschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des<br />
europäischen betriebswirtschaftlichen Studienganges. Mit ihr soll der Student<br />
nachweisen, dass er die für eine internationale Berufstätigkeit erforderlichen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die Interdependenzen der einzelnen<br />
Fachgebiete überblickt und in der Lage ist, wissenschaftliche Methoden und<br />
Erkenntnisse anzuwenden.<br />
§ 4<br />
Diplomgrad<br />
(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad<br />
„Diplom-Kaufmann“ bzw. „Diplom-Kauffrau“ verliehen.<br />
(2) Gleichzeitig werden die nach dem jeweiligen Recht der anderen<br />
Studienorte äquivalenten akademischen Grade erworben.<br />
(3) Bewerbern, die aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen<br />
Hochschulstudiums einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben<br />
haben, kann auf Antrag statt des akademischen Grades „Diplom-Kaufmann“<br />
bzw. „Diplom-Kauffrau“ der akademische Grad „Master of Science“ (MSc)<br />
verliehen werden.
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 7<br />
§ 5<br />
Regelstudienzeit<br />
(1) Die Regelstudienzeit für den Diplom-Studiengang der <strong>ESCP</strong>-EAP besteht<br />
aus drei Studienjahren. Diese gliedern sich in Trimester, wobei je zwei<br />
Trimester theoretischer Ausbildung und je ein Trimester Pflichtpraktikum<br />
absolviert werden.<br />
(2) Der Studiengang und das Prüfungsverfahren sind so geregelt, dass der<br />
Student die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der in Absatz 1<br />
festgesetzten Regelstudienzeit vollständig ablegen kann.<br />
§ 6<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Erfüllung der durch diese<br />
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss<br />
eingerichtet. Zu ihm gehören:<br />
- der Directeur Général der <strong>ESCP</strong>-EAP, soweit er die<br />
Voraussetzung als Professor erfüllt,<br />
- der Rektor der <strong>ESCP</strong>-EAP Berlin,<br />
- die nationalen Programmdirektoren (Directors of Studies) oder von ihnen<br />
beauftragte Prüfer,<br />
- bis zu vier Prüfer.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der<br />
Prüfungsordnung in jedem Studienland eingehalten werden. Er berichtet<br />
regelmäßig der Studienkommission (Board of Studies) über die Entwicklung<br />
der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der<br />
Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung. Der<br />
Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorsitzender ist der<br />
Directeur Général der <strong>ESCP</strong>-EAP, soweit er die Voraussetzungen eines<br />
Professors erfüllt, anderenfalls der Rektor der <strong>ESCP</strong>-EAP Berlin.<br />
(3) Die Mitglieder, die nicht selbst Prüfer sind, haben das Recht, bei der<br />
Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
8 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
§ 7<br />
Prüfer<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Er kann die Bestellung dem<br />
Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Hochschullehrer und<br />
Lehrbeauftragte bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine<br />
Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt<br />
eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zu<br />
bestimmten Prüfungen können vom Prüfungsausschuss außerdem ausgewiesene<br />
Fachleute der Praxis beratend hinzugezogen werden, die auf dem durch das<br />
Prüfungsfach definierten Berufsfeld über besondere praktische Erfahrungen<br />
verfügen.<br />
(2) Der Kandidat kann für die Disputation der Diplomarbeit den Prüfer oder<br />
eine Gruppe von Prüfern vorschlagen.<br />
(3) Dem Kandidaten sind die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt zu geben.<br />
(4) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />
(5) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden<br />
eine Prüfungskommission.<br />
§ 8<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den<br />
jeweiligen Prüfern festgesetzt; bei mehreren Prüfern werden im Falle von<br />
Abweichungen Mittelwerte berechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss. Bei der Bewertung werden auch die Noten nach der Skala<br />
des <strong>Europe</strong>an Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen.
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 9<br />
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die in der<br />
nachfolgenden Tabelle aufgeführten Noten verwendet:<br />
Note Prädikat ECTS Erläuterung<br />
deutsch französisch<br />
1,0-1,5 16-20 sehr gut mit<br />
Auszeichnung<br />
A hervorragend:<br />
ausgezeichnete Leistungen und nur<br />
wenige unbedeutende Fehler<br />
1,6-2,0 14-15,9 sehr gut B sehr gut:<br />
überdurchschnittliche Leistungen,<br />
aber einige Fehler<br />
2,1-2,5 12-13,9 gut C gut:<br />
insgesamt gute und solide Arbeit,<br />
jedoch mit einigen grundlegenden<br />
Fehlern<br />
2,6-3,5 11-11,9 befriedigend D befriedigend:<br />
mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel<br />
3,6-4,0 10-10,9 ausreichend E ausreichend:<br />
die gezeigten Leistungen entsprechen<br />
den Mindestanforderungen<br />
4,1-5,0 < 10 mangelhaft Fx nicht bestanden:<br />
es sind Verbesserungen erforderlich,<br />
bevor die Leistungen anerkannt<br />
werden<br />
ungenügend F nicht bestanden:<br />
es sind erhebliche Verbesserungen<br />
erforderlich<br />
Mit den Noten A, B, C, D, E ist die jeweilige Prüfung bestanden; die Noten Fx<br />
und F bezeichnen ein Nichtbestehen. Jede bestandene Fachprüfung führt zur<br />
Anerkennung der jeweils ausgewiesenen Punkte (Credit Points).
10 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
(3) Maximal 50 % (10/20) können erreicht werden<br />
- bei Wiederholungsprüfungen und<br />
- in solchen Fällen, bei denen die erste Prüfung aus ungerechtfertigten Gründen<br />
abgebrochen bzw. versäumt wurde.<br />
§ 9<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder versäumt er diese, so<br />
wird die Leistung mit 0 % (0/20) bewertet, es sei denn, die vom Kandidaten<br />
unverzüglich schriftlich angezeigten Gründe werden als gerechtfertigt<br />
anerkannt. Bei Krankheit des Kandidaten ist in der Regel ein ärztliches Attest<br />
erforderlich.<br />
(2) Bei Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel wird die<br />
Leistung mit 0 % (0/20) bewertet. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kandidat<br />
den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört.<br />
(3) In schweren Fällen entscheidet ein Disziplinarkomitee über<br />
weiterreichende Konsequenzen. Diese können auch den Verweis von der<br />
Hochschule einschließen.<br />
II. LEISTUNGSNACHWEISE UND DIPLOMPRÜFUNG<br />
§ 10<br />
Studienbegleitende Leistungsnachweise<br />
(1) Zu jedem Studienjahr sind studienbegleitende Leistungsnachweise zu<br />
erbringen. Die Art der Leistungsnachweise richtet sich nach Art des Fachs bzw.<br />
der praxisorientierten Tätigkeit und der Bedeutung innerhalb des<br />
Studienablaufs. Folgende Arten von Leistungsnachweisen sind möglich:
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 11<br />
1. Schriftliche Prüfungsarbeiten (Klausuren)<br />
2. Mündliche Prüfungen<br />
3. Projektarbeiten (fächerübergreifende Branchen- und Unternehmensstudien)<br />
4. Referate (Vorträge mit anschließender Aussprache)<br />
5. Schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeit) mit abschließender schriftlicher<br />
oder mündlicher Prüfung<br />
Sie sind nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig.<br />
(2) Die Bewertung der einzelnen Leistungsnachweise ergibt sich aus § 8.<br />
(3) Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie die pro<br />
Leistungsnachweis erworbenen ECTS-Punkte ergeben sich aus dem<br />
Studienprogramm des jeweiligen Studienjahres. In den ersten beiden<br />
Studienjahren sind 120 ECTS-Punkte nachzuweisen.<br />
§ 11<br />
Beurteilung der einzelnen Studienjahre<br />
(1) Der Abschluss des ersten und zweiten Studienjahres setzt erfolgreiche<br />
Leistungsnachweise in folgenden Bereichen voraus:<br />
1. in den im Studienprogramm festgelegten Fachgebieten,<br />
2. empirische Arbeiten (als Vorstudien zur Diplomarbeit),<br />
3. in den Unterrichtssprachen der folgenden Studienjahre, soweit diese<br />
Sprachen nicht Muttersprache sind.<br />
Als erfolgreich gilt ein Leistungsnachweis, wenn mindestens 50 % (10/20)<br />
entsprechend der Leistungsskala in § 8 erreicht worden sind. Dabei wird im<br />
laufenden Studienjahr die Gelegenheit zu einer Wiederholung für einzelne nicht<br />
bestandene Prüfungen gegeben.<br />
(2) Sind auch die Wiederholungen gemäß Abs. 1 Satz 3 nicht bestanden<br />
worden, ist ein Eintritt in das nächste Studienjahr nicht möglich. Das gilt nicht<br />
für Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Nr. 2. Wenn im ersten Studienjahr<br />
sämtliche Leistungsnachweise bis auf einen bestanden wurden, kann der<br />
Prüfungsausschuss im Ausnahmefall den Eintritt in das zweite Studienjahr<br />
erlauben. Der Eintritt in das dritte Studienjahr ist nur möglich, wenn sämtliche<br />
Leistungsnachweise der ersten beiden Studienjahre bestanden wurden.
12 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
(3) Bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studienjahres im Falle des Abs. 2<br />
können die fehlenden Leistungsnachweise im folgenden Jahr erbracht werden.<br />
Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.<br />
(4) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Pflichtpraktikum führt nicht zur<br />
Aberkennung des Studienjahres. Es ist jedoch in dem jeweiligen Land vor<br />
Erteilung des Diploms erfolgreich nachzuholen.<br />
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus<br />
§ 12<br />
Abschlussprüfung<br />
- jeweils 4-stündigen Klausuren in den Fachgebieten:<br />
a) Volkswirtschaftslehre<br />
b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre<br />
c) Internationale Betriebswirtschaftslehre<br />
d) Erste Spezielle Betriebswirtschaftslehre<br />
e) Zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre<br />
und hat darin den Stoff des gesamten Studiums zum Inhalt.<br />
- einer 30-minütigen mündlichen Prüfung in einem der o.g. Fächer,<br />
- einer Diplomarbeit einschließlich Disputation,<br />
- einem Praktikumsbericht.<br />
(2) Zugelassen zur Abschlussprüfung ist jeder Student, der alle<br />
studienbegleitenden Prüfungen erfolgreich abgelegt hat.<br />
(3) Die Klausuren der Abschlussprüfung finden im dritten Studienjahr nach<br />
Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt. Die mündliche Prüfung<br />
gemäß Abs. 1 zweiter Anstrich findet nach der jeweiligen Klausur statt.<br />
Zugelassen zur mündlichen Prüfung ist nur, wer in der jeweiligen Klausur<br />
mindestens 50 % (10/20) erreicht hat.<br />
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen der in Abs. 1<br />
genannten Teilleistungen mindestens 50% (10/20) erreicht worden sind.
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 13<br />
(5) Bei nicht erfolgreichem Abschluss einzelner Teile der Abschlussprüfung<br />
können diese während des Studienjahres einmal wiederholt werden. Wird auch<br />
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine einmalige Nachprüfung im<br />
darauffolgenden Studienjahr möglich.<br />
(6) Die Disputation der Diplomarbeit hat eine Dauer von mindestens 90<br />
Minuten und findet am Ende des 3. Trimesters des dritten Jahres statt.<br />
(7) Für Diplomarbeit und Disputation wird eine gemeinsame oder<br />
zusammengefasste Note vergeben. Die schriftliche Leistung geht dabei mit 70%<br />
ein.<br />
(8) Diplomarbeit und Disputation können einmal wiederholt werden. Wird<br />
die Wiederholung aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht<br />
bestanden, ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung hierüber<br />
trifft der Prüfungsausschuss.<br />
§ 13<br />
Diplomarbeit<br />
(1) Mit der Diplomarbeit soll nachgewiesen werden, dass innerhalb einer<br />
vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der<br />
Wirtschaftswissenschaften selbständig mit wissenschaftlichen Methoden<br />
bearbeitet werden kann.<br />
(2) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit soll drei Monate nicht übersteigen.<br />
(3) Die Diplomarbeit hat in der Regel eine empirische Studie auf Grundlage<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Gegenstand.<br />
(4) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Kandidaten vorgeschlagen und ist<br />
von dem Gutachter sowie dem nationalen Programmdirektor zu genehmigen.
14 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
(5) Bedingung für die endgültige Zulassung zur Diplomarbeit ist die<br />
erfolgreiche Anfertigung von Vorstudien in den ersten beiden Studienjahren.<br />
(6) Eine Rückgabe oder Änderung des Themas ist nur in Sonderfällen mit<br />
Zustimmung des Gutachters sowie des nationalen Programmdirektors möglich.<br />
(7) Die Diplomarbeit kann in einer der Arbeitssprachen der <strong>ESCP</strong>-EAP<br />
abgefasst werden. Sie muss eine Zusammenfassung in sämtlichen Sprachen des<br />
relevanten Studiengangs enthalten.<br />
(8) Die Studienkommission (Board of Studies) gewährleistet die<br />
Wissenschaftlichkeit der Diplomarbeit und ist für einheitliche Standards und<br />
gleichwertige Kriterien bei der Beurteilung von Diplomarbeiten in den<br />
einzelnen Ländern verantwortlich.<br />
(9) Der Bearbeiter hat in der Diplomarbeit schriftlich zu erklären, dass er die<br />
Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen<br />
und Hilfsmittel benutzt hat.<br />
§ 14<br />
Zeugnisse und Noten<br />
(1) Am Ende eines jeden Studienjahres wird vom jeweiligen nationalen<br />
Programmdirektor ein Zeugnis über die in dem Studienjahr erzielten Leistungen<br />
ausgestellt.<br />
(2) Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung wird eine Diplomurkunde<br />
ausgefertigt, mit der der akademische Grad verliehen wird.
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 15<br />
(3) Mit der Diplomurkunde wird ein Diplomzeugnis ausgehändigt. Es enthält:<br />
a) die Noten in den fünf Fächern der Abschlussprüfung gemäß § 12 (1) und<br />
eine Note für die Praktika gemäß § 5 (1),<br />
b) alle Einzelnoten der studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß<br />
§10,<br />
c) das Thema der Diplomarbeit und die in Diplomarbeit und Disputation<br />
erzielte Note,<br />
d) eine Gesamtnote, in welche<br />
- die Note der Diplomarbeit mit 15 %,<br />
- der Leistungsnachweis im Fachgebiet Internationale<br />
Betriebswirtschaftslehre mit 10 % eingeht,<br />
- die übrigen Leistungsnachweise aus der Abschlussprüfung<br />
und den studienbegleitenden Prüfungen mit 60 %,<br />
- die Praktika der drei Jahre zu gleichen Teilen mit insgesamt 15 %<br />
eingehen.<br />
(4) Abschlusszeugnis und –urkunde werden von der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische<br />
Wirtschaftshochschule Berlin mit Unterschrift und Siegel des Rektors<br />
ausgestellt. Das Datum der Urkunde bzw. des Zeugnisses ist jeweils der Tag der<br />
letzten erbrachten Prüfungsleistung. Die anderen Urkunden gemäß § 4 Abs. 2<br />
werden nach dem Recht der jeweiligen Studienorte ausgestellt.
16 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
§ 15<br />
Ungültigkeit der Diplomprüfung<br />
(1) Wird die Täuschung bei einer Prüfung erst nach Aushändigung des<br />
Zeugnisses bekannt, so kann die Benotung der Prüfungsleistung durch den<br />
Prüfungsausschuss abgeändert bzw. die Prüfungsleistung aberkannt werden.<br />
(2) Der Kandidat hat vor einer Entscheidung das Recht zur Stellungnahme.<br />
(3) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung nicht erfüllt,<br />
ohne dass der Prüfling darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst<br />
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das<br />
Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,<br />
dass er an der Prüfung teilnehmen konnte, so kann die Prüfung nachträglich für<br />
„nicht bestanden“ erklärt werden.<br />
(4) Unrichtig ausgestellte Urkunden bzw. Zeugnisse sind einzuziehen und<br />
gegebenenfalls durch neue zu ersetzen.<br />
(5) Eine Änderung oder Aberkennung entsprechend Absatz (1) ist nach einer<br />
Frist von drei Jahren, gerechnet vom Datum der Erbringung der Leistung an,<br />
ausgeschlossen.
Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 17<br />
§ 16<br />
Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />
Der Kandidat kann in begründeten Fällen Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />
nehmen. Die Einsichtnahme ist bei dem zuständigen Programmdirektor zu<br />
beantragen.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Prüfungsordnung vom 1. September 2001 außer Kraft.<br />
Berlin, den 1. September 2004<br />
Der Rektor
18 Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
<strong>STUDIENORDNUNG</strong><br />
der <strong>ESCP</strong>-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin<br />
für den europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />
vom 1. September 2004<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die Studienordnung regelt das Studium für den europäischen Studiengang<br />
Betriebswirtschaftslehre an den Standorten der <strong>ESCP</strong>-EAP auf der Grundlage<br />
der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.<br />
§ 2<br />
Ausbildungsziele<br />
(1) Ausbildungsziel ist die Vorbereitung zu beruflichen Tätigkeiten im<br />
Bereich der Unternehmensführung, insbesondere im europäischen Bereich, im<br />
Rahmen eines wissenschaftlichen und praxisorientierten Studiums. Verbunden<br />
mit der Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten ist die<br />
Heranführung an ein soziales und verantwortungsbewusstes Handeln.<br />
(2) Das beinhaltet im einzelnen:<br />
a) die Vermittlung theoretischer Kenntnisse in Betriebswirtschaftslehre und<br />
anderen relevanten Fachgebieten zur wissenschaftlichen Analyse<br />
wirtschaftlicher Fragestellungen und zur Lösung von praxisorientierten<br />
Problemen,<br />
b) das Herausarbeiten internationaler Zusammenhänge und entsprechender<br />
länderübergreifender Lösungen,
Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 19<br />
c) die Vermittlung und Durchdringung von Praxiserfahrungen in<br />
verschiedenen Ländern<br />
d) das Verständnis für soziokulturelle Strukturen in verschiedenen Ländern<br />
und die Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten durch Überwindung von<br />
Sprachbarrieren.<br />
§ 3<br />
Aufbau des Studiums<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 5 Prüfungsordnung drei Jahre.<br />
Jedes Studienjahr umfasst zwei Trimester für die theoretische Ausbildung<br />
sowie ein Trimester Pflichtpraktikum.<br />
(2) Das Studium erfolgt je ein Jahr in drei Studienländern. Die Wiederholung<br />
eines Studienjahres in einem Land ist nur bei Nichtbestehen dieses<br />
Studienabschnittes möglich.<br />
(3) Der Studiengang schließt mit der Diplom-Prüfung ab.<br />
§ 4<br />
Organisation des Studiums<br />
(1) Die Ausbildung im europäischen Studiengang Betriebswirtschaftslehre<br />
der <strong>ESCP</strong>-EAP gliedert sich in:<br />
- Vorlesungen<br />
- Seminare<br />
- Projektarbeiten<br />
- Empirische Arbeiten (als Vorstudien zur Diplomarbeit)<br />
- Empirische Arbeiten (Forschungsprojekte)
20 Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
(2) Besondere Schwerpunkte bilden die Kleingruppenarbeit sowie die<br />
Präsentation der Arbeitsergebnisse durch die Studenten.<br />
§ 5<br />
Leistungskontrolle<br />
Durch studienbegleitende Leistungsnachweise gemäß § 10 Prüfungsordnung<br />
wird den Studenten ermöglicht, Studienfortschritt und Leistungsstand<br />
festzustellen. Während der ersten beiden Studienjahre sind Leistungsnachweise<br />
mit insgesamt 120 ECTS-Punkten in den angebotenen Fachgebieten zu<br />
erbringen.<br />
§ 6<br />
Fachgebiete und Prüfungsfächer<br />
Folgende Fachgebiete und Prüfungsfächer sind Bestandteile des<br />
Pflichtprogramms:<br />
(1) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im Umfang von 600 Stunden:<br />
a) Grundlagen,<br />
b) Organisation und Personal,<br />
c) Investition und Finanzierung,<br />
d) Produktion,<br />
e) Marketing,<br />
f) Unternehmensrechnung,<br />
g) Planung, Kontrolle, Strategie.
Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff. 21<br />
(2) Internationale Betriebswirtschaftslehre im Umfang von 140 Stunden:<br />
a) Rahmenbedingungen der Internationalisierung,<br />
b) die internationale Unternehmung und ihr Management,<br />
c) Strategien der internationalen Unternehmung,<br />
d) Organisationsstrukturen der internationalen Unternehmung,<br />
e) Kultur der internationalen Unternehmung,<br />
f) Internationalisierung ausgewählter Funktionalbereiche.<br />
(3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren mit jeweils 90 Stunden können<br />
insbesondere sein:<br />
a) Unternehmensorganisation,<br />
b) Personalwirtschaft,<br />
c) Bankbetriebslehre,<br />
d) Betriebliche Finanzwirtschaft,<br />
e) Marketing,<br />
f) Marktforschung,<br />
g) Unternehmensrechnung,<br />
h) Bilanzierung und Steuern,<br />
i) Controlling,<br />
j) Umweltmanagement<br />
k) Wirtschaftsinformatik<br />
Aus diesen Fachgebieten sind jeweils zwei zu wählen.<br />
(4) Volkswirtschaftslehre: 120 Stunden<br />
(5) Sonstige: 180 Stunden<br />
a) Quantitative Methoden,<br />
b) Wirtschaftsinformatik,<br />
c) Recht und Steuern.<br />
(6) Branchen- und Unternehmensstudien: 120 Stunden
22 Studienordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
(7) Wirtschaftssprachen: bis zu 320 Stunden<br />
(je nach Vorkenntnissen)<br />
§ 7<br />
Studienplan<br />
Art und zeitliche Abfolge der Kurse werden zu Beginn des jeweiligen<br />
Studienjahres von den nationalen Programmdirektoren in gemeinsamer<br />
Absprache mit dem General-Direktor der <strong>ESCP</strong>-EAP und den nationalen<br />
Direktoren der jeweiligen Standorte der <strong>ESCP</strong>-EAP in einem Studienprogramm<br />
bekannt gegeben.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Studienordnung tritt am 1. September 2004 mit der Prüfungsordnung in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 1. September 2001 außer<br />
Kraft.<br />
Berlin, den 1. September 2004<br />
Der Rektor