Freihändige Vergabe (PDF) - esf-epm
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01/2012 V1.0<br />
<strong>Vergabe</strong> – <strong>Freihändige</strong> <strong>Vergabe</strong><br />
<strong>Vergabe</strong> – <strong>Freihändige</strong> <strong>Vergabe</strong><br />
ArbeitshilfeN<br />
Die freihändige <strong>Vergabe</strong> ist grundsätzlich gegenüber der beschränkten sowie der öffentlichen<br />
Ausschreibung nachrangig zu behandeln.<br />
Für die ESF-Träger in Baden Württemberg ist die Regelung in der derzeit geltenden Fassung der<br />
Beschaffungsanordnung (BAO) des Landes Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung. Hier ist<br />
in Nummer 9.1 geregelt, dass zusätzlich zu den Ausnahmen nach § 3 VOL/A eine freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
bis zu einem Höchstwert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) möglich ist.<br />
Nach der VOL/A darf die freihändige <strong>Vergabe</strong> nur in den Sonderfällen des § 3 Abs. 5 angewendet<br />
werden. Diese sind:<br />
a) wenn nach Aufhebung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung<br />
kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,<br />
b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für<br />
angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden<br />
müssen,<br />
c) wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur<br />
Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung,<br />
Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen<br />
Dienstbetriebes und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin<br />
dienen,<br />
d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein<br />
höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung erwartet wird und die Nachbestellungen insgesamt<br />
20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,<br />
e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten von dem Lieferanten bzw. der<br />
Lieferantin der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer<br />
Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen<br />
bezogen werden können,<br />
f) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,<br />
g) wenn die Leistung Aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber/innen nicht voraussehen<br />
konnten, besonders dringlich ist und die Gründe der Dringlichkeit nicht dem Verhalten der<br />
Auftraggeber/innen zuzuschreiben sind,<br />
h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der <strong>Vergabe</strong> nicht so eindeutig und erschöpfend<br />
beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,<br />
i) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister<br />
– bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist,<br />
j) wenn Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen,<br />
k) wenn Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen,<br />
l) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt.<br />
Im Rahmen der freihändigen <strong>Vergabe</strong> setzen sich Auftraggeber/innen direkt mit potenziellen Anbieter/<br />
innen in Verbindung um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Dabei sollen mindestens drei<br />
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, es sei denn es kommt aus einem der vorstehend<br />
genannten Gründe nur ein Unternehmen in Frage. Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere<br />
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Regelungen der VOL nicht gelten und man in der <strong>Vergabe</strong> der Aufträge komplett frei ist. Dies gilt insbesondere<br />
für die Pflicht zur Erstellung einer <strong>Vergabe</strong>dokumentation nach § 20 VOL/A.<br />
Im Rahmen des ESF-Bewilligungsbescheides ist konkretisiert, dass in den Fällen einer freihändigen<br />
<strong>Vergabe</strong>, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen sind.<br />
Eine Vorlage für eine <strong>Vergabe</strong>dokumentation bei freihändiger <strong>Vergabe</strong> finden Sie auch in den Arbeitshilfen<br />
(<strong>Vergabe</strong>dokumentation_Vorlage.doc).<br />
Bei freihändigen <strong>Vergabe</strong>n ohne Teilnahmewettbewerb ist außerdem zu beachten, dass der/die<br />
Auftraggeber/in ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto) dazu verpflichtet ist, für die Dauer von<br />
drei Monaten auf Internetseiten oder -portalen über jeden vergebenen Auftrag zu informieren. Diese<br />
Informationen umfassen mindestens Angaben zum Namen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin,<br />
deren/dessen Beschaffungsstelle und deren Adressdaten sowie den Namen des/der beauftragten<br />
Unternehmens/Person (ggf. anonymisiert), Informationen über die <strong>Vergabe</strong>art, Art und Umfang der<br />
Leistung sowie den Zeitraum der Leistungserbringung (vgl. §19 VOL/A).<br />
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Wertgrenzen für die Auftragsvergabe mit der Zeit verändern<br />
können. Auf der ESF-Webseite des Landes (www.<strong>esf</strong>-bw.de) finden Sie eine aktuelle Übersicht zu den<br />
geltenden Wertgrenzen.<br />
<strong>Vergabe</strong> – <strong>Freihändige</strong> <strong>Vergabe</strong>