Unseren Kunden und Geschäftspartnern ein frohes ... - Aschersleben
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7. Parkflächen <strong>und</strong> Grünanlagen, soweit sie<br />
nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten<br />
Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen innerhalb der<br />
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig<br />
sind, bis zu 20 v. H. der Summe<br />
der Gr<strong>und</strong>stücksflächen der durch sie erschlossenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke;<br />
8. Anlagen nach § 2 Ziffer 5. Der Umfang<br />
dieser Anlagen wird durch <strong>ein</strong>e ergänzende<br />
Satzung im Einzelfall geregelt.<br />
(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>und</strong> Nr. 5 genannten<br />
Breiten umfassen Fahr- <strong>und</strong> Standspuren, Moped-,<br />
Rad- <strong>und</strong> Gehwege, Schrammborde<br />
<strong>und</strong> Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle<br />
Parkflächen <strong>und</strong> Grünanlagen.<br />
(3) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfasst<br />
nicht eventuelle Grünanlagen.<br />
(4) Die in Abs. 1 Nr. 1 – 8 genannten Breiten<br />
sind Durchschnittsbreiten.<br />
(5) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen<br />
nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden<br />
<strong>und</strong> zu ihrer Herstellung notwendigen<br />
Böschungen <strong>und</strong> Stützmauern sowie die Fahrbahnen<br />
der Ortsdurchfahrten von B<strong>und</strong>es-,<br />
Landes- <strong>und</strong> Kreisstraßen in der Breite ihrer<br />
anschließenden freien Strecken.<br />
(6) Endet <strong>ein</strong>e Straße mit <strong>ein</strong>em Wendehammer,<br />
so vergrößern sich die in Abs. 1 bestimmten<br />
Breiten für den Bereich des Wendehammers<br />
um 50 v. H., mindestens aber um 8 m.<br />
(7) Ergeben sich nach Abs. 1 Nr. 1 – 5 verschiedene<br />
Höchstbreiten, weil für die bauliche<br />
Nutzung der durch die Straße erschlossenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke verschiedene Maße gelten, so<br />
ist der Aufwand für die größere Höchstbreite<br />
beitragsfähig.<br />
Maßgebend sind die Nutzungsmaße, die<br />
auch der Verteilung des Erschließungsaufwandes<br />
(§ 8) zugr<strong>und</strong>e zu legen sind.<br />
§ 4<br />
Ermittlung des beitragsfähigen<br />
Erschließungsaufwandes<br />
(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand<br />
gehören die Kosten<br />
1. für den Erwerb (<strong>ein</strong>schließlich aufstehender<br />
Bauten <strong>und</strong> Erwerbsnebenkosten) der<br />
für die Erschließungsanlagen benötigten<br />
Gr<strong>und</strong>flächen; dazu gehört auch der<br />
Wert der von der Stadt hierfür aus ihrem<br />
Vermögen bereitgestellten Flächen im<br />
Zeitpunkt der Bereitstellung;<br />
2. für die Freilegung der Erschließungsflächen;<br />
3. für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers<br />
<strong>ein</strong>schließlich des Unterbaues, der<br />
Befestigung der Oberfläche sowie notwendige<br />
Erhöhungen oder Vertiefungen;<br />
4. für die Herstellung der Rinnen sowie der<br />
Randst<strong>ein</strong>e;<br />
5. für die Radwege mit Schutzstreifen;<br />
6. für die Gehwege;<br />
7. für die Beleuchtungs<strong>ein</strong>richtungen;<br />
8. für die Entwässerung der Erschließungsanlagen;<br />
9. für die Herstellung von Böschungen,<br />
Schutz- <strong>und</strong> Stützmauern;<br />
10. für den Anschluss an andere Erschließungsanlagen;<br />
11. für die Übernahme von Anlagen als gem<strong>ein</strong>dliche<br />
Erschließungsanlagen;<br />
12. für die erstmalige Herstellung von Parkflächen;<br />
13. für die Herrichtung der Grünanlagen;<br />
14. für Anlagen zum Schutze von Baugebieten<br />
gegen Schall <strong>und</strong> Umwelt<strong>ein</strong>wirkungen<br />
im Sinne des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes;<br />
15. die zum Ausgleich oder zum Ersatz <strong>ein</strong>es<br />
durch <strong>ein</strong>e beitragsfähige Maßnahme<br />
bewirkten Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
zu erbringen sind;<br />
16. der Beauftragung Dritter mit der Planung<br />
<strong>und</strong> Bauleitung.<br />
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand<br />
umfasst auch diejenigen Kosten, die für Fahrbahnen<br />
der Ortsdurchfahrten klassifizierter<br />
Straßen (B<strong>und</strong>esfernstraßen, Landesstraßen<br />
<strong>und</strong> Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie<br />
gegenüber ihren anschließenden freien Strecken<br />
breiter hergestellt werden.<br />
(3) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für<br />
Erschließungsanlagen gehört im Falle <strong>ein</strong>er<br />
erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im<br />
Sinne des § 57 Satz 4 BauGB <strong>und</strong> des § 58<br />
Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach §<br />
68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.<br />
(4) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den<br />
tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.<br />
§ 5<br />
Art der Ermittlung des beitragsfähigen<br />
Erschließungsaufwandes<br />
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann<br />
für die <strong>ein</strong>zelne Erschließungsanlage oder für bestimmte<br />
Abschnitte <strong>ein</strong>er Erschließungsanlage ermittelt<br />
werden. Für mehrere Erschließungsanlagen,<br />
die zur Erschließung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>ein</strong>e Einheit<br />
bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt<br />
ermittelt werden.<br />
§ 6<br />
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand<br />
Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand<br />
trägt die Stadt 10 v. H..<br />
§ 7<br />
Gr<strong>und</strong>stück<br />
(1) Gr<strong>und</strong>stück im Sinne dieser Satzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
das Gr<strong>und</strong>stück im bürgerlich-rechtlichen<br />
Sinne.<br />
(2) Ist <strong>ein</strong> vermessenes <strong>und</strong> im Gr<strong>und</strong>buch <strong>ein</strong>getragenes<br />
bürgerlich-rechtliches Gr<strong>und</strong>stück<br />
nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen<br />
zusammenhängend genutzte Fläche<br />
als Gr<strong>und</strong>stück. Der Beitragspflichtige ist<br />
in diesem Fall verpflichtet, die Gr<strong>und</strong>stücksgröße<br />
nachprüfbar, insbesondere durch amtliche<br />
Dokumente, nachzuweisen.<br />
§ 8<br />
Verteilung des umlagefähigen<br />
Erschließungsaufwands<br />
(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand<br />
wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 6)<br />
auf die durch die <strong>ein</strong>zelne Erschließungsanlage,<br />
durch bestimmte Abschnitte <strong>ein</strong>er Erschließungsanlage<br />
oder im Falle der zusammenge-<br />
fassten Aufwandsermittlung durch die <strong>ein</strong>e<br />
Erschließungs<strong>ein</strong>heit bildenden Erschließungsanlagen<br />
erschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke (berücksichtigungspflichtige<br />
Gr<strong>und</strong>stücke) verteilt.<br />
Die Verteilung des Aufwandes auf diese<br />
Gr<strong>und</strong>stücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen,<br />
die sich für diese Gr<strong>und</strong>stücke aus der<br />
Vervielfachung der maßgeblichen Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
mit den nach § 9 maßgeblichen<br />
Nutzungsfaktoren ergeben.<br />
(2) Als maßgebliche Gr<strong>und</strong>stücksfläche gilt bei<br />
Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich<br />
<strong>ein</strong>es Bebauungsplanes <strong>und</strong> mit<br />
der Restfläche innerhalb <strong>ein</strong>es im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles liegen, die<br />
Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stücks, wenn es<br />
baulich oder gewerblich nutzbar ist;<br />
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes<br />
in den Außenbereich hinausreichen,<br />
die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,<br />
wenn für diese darin <strong>ein</strong>e bauliche<br />
oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;<br />
3. die im Bereich <strong>ein</strong>er Satzung nach § 34<br />
Abs. 4 BauGB liegen, <strong>und</strong> bei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
die über die Grenzen <strong>ein</strong>er solchen<br />
Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;<br />
4. für die k<strong>ein</strong> Bebauungsplan <strong>und</strong> k<strong>ein</strong>e Satzung<br />
nach § 34 BauGB Abs. 4 BauGB<br />
besteht <strong>und</strong> die nicht unter Nr. 6 fallen,<br />
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§<br />
34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im<br />
Innenbereich (§ 34 BauGB) <strong>und</strong> teilweise<br />
im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
die Fläche des Gr<strong>und</strong>stücks zwischen<br />
der Erschließungsanlage <strong>und</strong> <strong>ein</strong>er<br />
Linie, die in <strong>ein</strong>em gleichmäßigen<br />
Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei<br />
Gr<strong>und</strong>stücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />
angrenzen der lediglich<br />
durch <strong>ein</strong>en zum Gr<strong>und</strong>stück gehörenden<br />
Weg mit ihr verb<strong>und</strong>en sind, die<br />
Fläche zwischen der der Erschließungsanlage<br />
zugewandten Gr<strong>und</strong>stücksseite<br />
<strong>und</strong> <strong>ein</strong>er Linie, die in <strong>ein</strong>em gleichmäßigen<br />
Abstand von 50 m zu ihr verläuft;<br />
5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit.<br />
b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut<br />
oder gewerblich genutzt sind, die Fläche<br />
zwischen der Erschließungsanlage bzw.<br />
im Fall von Nr. 4 lit. b) der der Erschließungsanlage<br />
zugewandten Gr<strong>und</strong>stücksseite<br />
<strong>und</strong> <strong>ein</strong>er Linie hierzu, die in dem<br />
gleichmäßigen Abstand verläuft, der der<br />
übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />
Nutzung entspricht;<br />
6. die nicht baulich oder gewerblich, sondern<br />
nur in vergleichbarer Weise (z. B.<br />
Friedhöfe, Sport- <strong>und</strong> Festplätze, Freibäder,<br />
Dauerkl<strong>ein</strong>gärten) nutzbar sind oder<br />
innerhalb des im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils so genutzt werden, die Gesamtfläche<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks.<br />
§ 9<br />
Nutzungsfaktoren<br />
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen<br />
Gr<strong>und</strong>stücken, die bau-<br />
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