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namhaft gemacht wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Betroffene bei <strong>de</strong>ren Kenntnis eine an<strong>de</strong>re<br />

Entscheidung getroffen hätte.<br />

2. Der Gesetzentwurf weist mit § 1901a BGB-E <strong>de</strong>m Betreuer für <strong>de</strong>n Fall, dass eine<br />

Patientenverfügung vorliegt, die Aufgabe zu, zu prüfen, ob die in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />

getroffenen "Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen" – um<br />

daran folgen<strong>de</strong> Regelung anzuschließen: "Ist dies <strong>de</strong>r Fall, so hat <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />

Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen." Mit dieser Rollenbeschreibung wird die<br />

Verantwortung, die von einem Betreuer und von einem Bevollmächtigten (vgl. § 1901a Abs.<br />

4 BGB-E) bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r Patientenverfügung und ihrer Anwendung wahrzunehmen<br />

ist, nicht ausreichend gewichtet.<br />

Die Kirchen treten für die Stärkung <strong>de</strong>s Instituts <strong>de</strong>r Vorsorgevollmacht ein. Betreuer und<br />

Bevollmächtigtem obliegt es, zu prüfen, ob <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Patientenverfügung beschriebene<br />

Sachverhalt vorliegt und ob es Anzeichen dafür gibt, dass <strong>de</strong>r aktuelle Patientenwille sich von<br />

<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Verfügung formulierten unterschei<strong>de</strong>t. Der Entscheidung <strong>de</strong>s Betreuers o<strong>de</strong>r<br />

Bevollmächtigten sollte immer das Gespräch mit Angehörigen, Ärzten und Pflegen<strong>de</strong>n<br />

vorausgehen. In Ausnahmefällen, in <strong>de</strong>nen kein Vertreter vorhan<strong>de</strong>n ist und we<strong>de</strong>r die<br />

Bestellung eines Betreuers noch die Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht<br />

abgewartet wer<strong>de</strong>n können, muss <strong>de</strong>r Arzt auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Patientenverfügung über die<br />

Einleitung bzw. Fortführung einer Behandlung entschei<strong>de</strong>n.<br />

3. Es ist unstrittig, dass <strong>de</strong>r in einer Patientenverfügung im Voraus und schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegte<br />

Wille nicht notwendigerweise mit <strong>de</strong>m aktuellen Willen übereinstimmt. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

ist, <strong>de</strong>n einen Fall vom an<strong>de</strong>ren unterschei<strong>de</strong>n zu können. Die Verfasser <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs<br />

bemühen sich in <strong>de</strong>m Begründungsteil zwar erkennbar darum, auf dieses Problem<br />

hinzuweisen und Lösungsschritte aufzuzeigen (vgl. etwa A.2 im Begründungsteil). Ein<br />

"Dialog zwischen <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Behandlung Beteiligten" sei "erfor<strong>de</strong>rlich, in <strong>de</strong>m über die<br />

Vornahme ärztlicher Maßnahmen entschie<strong>de</strong>n wird". Aber damit ist es nur schwer zu<br />

vereinbaren, dass eine klare und einseitige Ten<strong>de</strong>nz vorgegeben wird: Dieser Prozess habe<br />

"soweit wie möglich die Durchsetzung <strong>de</strong>s zu einem früheren Zeitpunkt geäußerten<br />

Patientenwillens zu sichern".<br />

4. Damit verbin<strong>de</strong>t sich ein generelles Problem: Der Begründungsteil enthält an vielen Stellen<br />

differenzierte Töne und zeigt so Sensibilität für die Schwierigkeit <strong>de</strong>r zu treffen<strong>de</strong>n<br />

Abwägungen. Im vorliegen<strong>de</strong>n Gesetzentwurf sind aber die Gewichte zwischen <strong>de</strong>r<br />

Behutsamkeit im Begründungsteil auf <strong>de</strong>r einen und <strong>de</strong>n ohne Wenn und Aber formulierten<br />

Rechtssätzen auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite zuungunsten eines behutsamen Vorgehens verschoben.<br />

Die Rechtssätze wer<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Umgang mit Patientenverfügungen die Messlatte<br />

bil<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Gesichtspunkten fehlt die Dauerhaftigkeit und institutionelle Festigkeit.<br />

5. Beson<strong>de</strong>rs heikel ist die Frage <strong>de</strong>r Reichweite von Patientenverfügungen. Ein in je<strong>de</strong>r Hinsicht<br />

überzeugen<strong>de</strong>r Regelungsvorschlag liegt bisher nicht vor. In keinem Fall ist es<br />

akzeptabel, wenn die in einer Patientenverfügung getroffenen Festlegungen "unabhängig von<br />

Art und Stadium einer Erkrankung <strong>de</strong>s Betreuten (gelten)" sollen. Dies hätte schwerwiegen<strong>de</strong><br />

Konsequenzen, wie man sich exemplarisch an <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>r Wachkomapatienten und <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>mentiell Erkrankten klar machen kann.<br />

Die Kirchen haben mit <strong>de</strong>r "Christlichen Patientenverfügung", die seit ihrer Veröffentlichung<br />

im Jahr 1999 an über 2,9 Millionen Menschen abgegeben wur<strong>de</strong>, viel dafür getan, das Instru-

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