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DGUV Information 504-42

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§ 5 Abs. 2 ArbMedVV gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen<br />

Arbeitsstoffen<br />

• mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen<br />

der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder<br />

• eine Infektion erfolgt ist.<br />

Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war,<br />

hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit<br />

impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über<br />

einen ausreichenden Immunschutz verfügt.<br />

3.3 Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen<br />

Die Abschnitte 3.1 und 3.2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei<br />

gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.<br />

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