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BahnPraxis Spezial - Eisenbahn-Unfallkasse

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Begründung<br />

Traditionell werden bei den Bahnanlagen<br />

als Material für die v.g. Erdungsleiter Kabel<br />

vom Typ NYY-O 1x50 mm 2 Cu verwendet.<br />

Der Mantel dieser Kabel ist ebenfalls<br />

schwarz. Somit würde man, wenn überhaupt,<br />

die Aderkennzeichnung nur an den<br />

Enden erkennen. Eine Verwechslung mit<br />

anderen Leitern ist durch die Anordnung<br />

der Erdungsleiter in den elektrischen Energieanlagen<br />

nicht gegeben: vgl. DIN VDE<br />

0100-510 Anmerkung zu Abs. 514.3.1:<br />

„...Wenn Schutzleiter durch seine Form<br />

(z.B. konzentrischer Leiter), den Aufbau<br />

oder seine Anordnung leicht zu erkennen<br />

ist, ist die farbliche Kennzeichnung<br />

über die gesamte Länge nicht notwendig,<br />

jedoch sollten die Enden oder zugänglichen<br />

Stellen durch ein graphisches<br />

Symbol oder die Zwei-Farben-<br />

Kombination Grün-Gelb deutlich gekennzeichnet<br />

sein.“<br />

Eine Kennzeichnung an der Anschlussstelle<br />

Schiene durch ein graphisches Symbol (PE<br />

oder Erdungssymbol) oder Farbkennzeichnung<br />

ist durch den Bahnbetrieb dauerhaft<br />

nicht haltbar. Unabhängig von der Kennzeichnung<br />

der Anschlüsse an der Schiene<br />

ist die Verfahrensweise der Demontierung<br />

bei Oberbauarbeiten am Gleis in der Ril<br />

824.01 geregelt. Außerdem sind die Erdungsleitungen<br />

an der HES/HPAS entsprechend<br />

bezeichnet.<br />

Diese Vorgehensweise ist historisch über<br />

alle Bahnbereiche gewachsen trotz der<br />

damals schon vorhanden gegensätzlichen<br />

Hinweise in den VDE-Bestimmungen.<br />

Der v.g. Farbkennzeichnung hat das <strong>Eisenbahn</strong>-Bundesamt<br />

Referat 22 zugestimmt.<br />

Aus unserer Sicht wird mit dieser Farbkennzeichnung<br />

nicht gegen anerkannte Regeln<br />

der Technik verstoßen und aus organisatorischen<br />

und wirtschaftlichen Gründen für<br />

den Konzern Deutsche Bahn AG ist deshalb<br />

eine Umkennzeichnung abzulehnen.<br />

Farbgebung von<br />

Potenzialausgleichsleitern in<br />

Relaisräumen in Stellwerken<br />

Anfrage<br />

Im Rahmen der Diskussionen zw. EA und<br />

LST ist eine Unstimmigkeit bezüglich der<br />

Farbgebung von Potenzialausgleichsleitern<br />

<strong>BahnPraxis</strong> <strong>Spezial</strong><br />

im Bereich von erdfreien Anlagen nach<br />

954.0107A02 Abschnitt 10(3) aufgefallen.<br />

Warum wird hier die Farbe Braun und nicht<br />

Grün-Gelb wie nach 954.0107 Abschnitt<br />

3(4) für Schutzleiter vorgesehen gefordert?<br />

Stimmt die Definition Potenzialausgleichsleiter<br />

unter 9054.0107A02 Abschnitt<br />

10(3)?<br />

Stellungnahme<br />

Bei dem im Abschnitt 10(3) der Ril<br />

954.0107A02 für Relaisräume oder Rechnerräume<br />

in Stellwerken geforderten Potentialausgleichsleiter<br />

handelt es sich um<br />

einen erdfreien Potenzialausgleichsleiter<br />

(PU).<br />

Aus den einschlägigen Normen lassen sich<br />

keine Vorgaben für die Kennzeichnung eines<br />

erdfreien Potenzialausgleichsleiter ableiten.<br />

Ein erdfreier PU ist per Definition kein<br />

PE. Um ihn somit nicht mit einem geerdeten<br />

Schutzleiter zu verwechseln wurde innerhalb<br />

der DB die Farbe Braun für den Anwendungszweck<br />

in Relaisräumen und Rechnerräume<br />

in Stellwerken gewählt. vgl. Ril<br />

954.0107A02 Abschnitt 10(1) bis 10(3)<br />

Anmerkung<br />

Die Zweifarben-Kombination grün-gelb<br />

muss zur Kennzeichnung des Schutzleiters<br />

(PE) und darf für keinen anderen Zweck<br />

verwendet werden. Dies ist der einzige anerkannte<br />

Farbcode zur Kennzeichnung des<br />

Schutzleiters. vgl. DIN VDE 0100-510. Grüngelb<br />

ist die einzige Farbkombination zur<br />

Kennzeichnung des Schutzerdungsleiters.<br />

vgl. DIN VDE 0198.<br />

In der nächsten Bekanntgabe der Ril<br />

954.0107A02 wird der Satz wie folgt präzisiert,<br />

vorausgesetzt diese Forderung nach<br />

der Farbkennzeichnung wird vom LST-Bereich<br />

weiterhin aufrechterhalten: „Der ungeerdete<br />

Potenzialausgleichsleiter soll braun<br />

gekennzeichnet sein.“<br />

Durchgängige<br />

Farbkennzeichnung des<br />

Neutralleiters bei parallel<br />

geschalteten Adern<br />

in Kabeln<br />

Anfrage<br />

Dürfen in einem mehradrigen Kabel (z.B.<br />

NYY-0 4x50mm 2 ) bei Nutzung zur Übertragung<br />

von 230V AC 50Hz zur Speisung von<br />

z.B. BÜ’s im TT-System zwei Adern parallel<br />

geschaltet werden, auch wenn die 2. Ader<br />

des Neutralleiters nicht die blaue Kennzeichnung<br />

im gesamtem Verlauf ausweist,<br />

sondern nur an den Enden. Mit der Ausgabe<br />

vom Beiblatt 1 zur DIN VDE 0100-510<br />

sind verschärfte Festlegungen zur durchgängigen<br />

Kennzeichnung getroffen worden.<br />

Stellungnahme<br />

Unsere Stellungnahme formulierten wir auch<br />

in Funktion als Mitarbeiter des K 221 im<br />

DKE, da die Anfrage speziell eine Interpretation<br />

der Meinung des K 221 zum o.g.<br />

Sachverhalt verlangte.<br />

Das parallel schalten von mehreren Adern in<br />

Kabel bzw. Leitungen für aktive Leiter ist<br />

grundsätzlich erlaubt und unstrittig.<br />

Die Aussage im Beiblatt 1 zur DIN VDE<br />

0100-510:2003-06 Abschnitt 3.2 „K 221 ist<br />

der Meinung, dass isolierte Schutzleiter bzw.<br />

Neutralleiter grundsätzlich durch Farbe<br />

durchgehend in ihrem gesamten Verlauf<br />

grün-gelb bzw. blau gekennzeichnet sein<br />

müssen.“ ist hinsichtlich der parallel Schaltung<br />

von Adern in mehradrigen Kabel/Leitungen<br />

für den Neutralleiter so zu interpretieren,<br />

dass neben der blauen Ader eine<br />

weitere Ader (vorzugsweise die graue oder<br />

braune Ader) für die Neutralleiterfunktion<br />

verwendet werden kann.<br />

Die zusätzliche Ader ist an den zugänglichen<br />

Enden blau zu kennzeichnen und nebeneinander<br />

aufzulegen. Außerdem dürfen<br />

jederzeit zugängliche Schnittstellen und<br />

Abzweige im gesamten Kabelverlauf nicht<br />

vorhanden sein.<br />

Die o.g. Verfahrensweise steht im Einklang<br />

mit den Normen VDE 0198, VDE 0298-308<br />

und VDE 0100-510.<br />

Für die Kennzeichnung der PEN-Leiter sind<br />

die Vorgaben und Anmerkungen im Abschnitt<br />

3.3 des Beiblattes 1 zur DIN VDE<br />

0100-510:2003-06 einzuhalten. <br />

4 <strong>BahnPraxis</strong> E 2/2006

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