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Hoheitliche Sphäre – Betrieb gewerblicher Art ...

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Euroforum Intensivlehrgang<br />

Der zertifizierte Steuerexperte<br />

der öffentlichen Hand<br />

<strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong><br />

Vermögensverwaltende 2<strong>Sphäre</strong><br />

Andreas Kümpel<br />

LeSeproBe


Besteuerung<br />

der öffentlichen Hand<br />

Lektion 2<br />

Andreas Kümpel<br />

<strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong><br />

Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Hinweis des Herausgebers<br />

© 2009, 2011, 2012, Herausgeber dieser Lektion schriftlichen Lektion des des Euroforum-Lehrgangs Unterlagen schriftlichen zum Management-Lehrgangs Intensivlehrgang ist der Euroforum ist die Verlag, Euroforum ist die ein Euroforum GeschäftsDeutschbereich Verlag land SE, GmbH, der Düsseldorf. Euroforum Düsseldorf. Wir Deutschland weisen Wir weisen darauf SE, darauf hin, Düsseldorf. hin, dass dass das Wir das Urheberrecht weisen darauf sämtlicher hin, dass Texte Texte das und Urheberrecht<br />

und Grafiken in<br />

in sämtlicher diesem dieser Modul Lektion Texte bei und bei dem/n Grafiken jeweiligen in dieser Autor/en Lektion und bei das dem/n Urheberrecht jeweiligen des Autor/en Lehrgangs und das als Urheberrecht<br />

Sammelwerk<br />

des bei dem Lehrgangs Herausgeber als Sammelwerk liegt. Die begründeten bei dem Herausgeber Urheberrechte liegt. bleiben Die begründeten umfassend vorbehalten. Urheberrechte Jede bleiben Form<br />

umfassend der Vervielfältigung vorbehalten. z. B. Jede auf drucktechnischem, Form der Vervielfältigung elektronischem, z. B. auf optischem, drucktechnischem, photomechanischem elektronischem, oder<br />

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Herausgebers chen, des Herausgebers schriftlichen als auch als Einwilligung auch des jeweiligen des jeweiligen sowohl Autors des Autors Herausgebers der Texte der Texte und als und Grafiken. auch Grafiken. des Es jeweiligen ist Es Lehrgangsteilnehmern ist Lehrgangsteilnehmern<br />

Autors der Texte und<br />

Dritten Grafiken. und Dritten nicht Es nicht gestattet, ist Lehrgangsteilnehmern gestattet, die Lektionen die Module oder oder und sonstige Dritten Unterrichtsmaterialien nicht Unterrichtsmaterialien gestattet, die Lektionen zu zu vervielfältigen. oder sonstige Unterrichtsmaterialien<br />

zu vervielfältigen.<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

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LESEPROBE


Lektion : <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Andreas Kümpel<br />

Autoren<br />

Andreas Kümpel war von 1996 <strong>–</strong> März 009 im Unternehmenssteuerreferat der<br />

Oberfinanzdirektion Rheinland mit den Fragen zur Besteuerung von Körperschaften,<br />

<strong>Betrieb</strong>en <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong>, Vereinen und Stiftungen befasst. Seit März<br />

2009 ist er als Sachgebietsleiter im Finanzamt Köln-Altstadt tätig. Dort ist er für<br />

die Besteuerung von Körperschaften und die Durchführung von <strong>Betrieb</strong>sprüfungen<br />

zuständig.<br />

Darüber hinaus ist er Gastdozent an der Bundesfinanzakademie und Autor verschiedener<br />

Bücher und Aufsätze.<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Inhalt<br />

Inhalt<br />

Zielformulierung 5<br />

1 Einführung 6<br />

2 Ausgangspunkt Doppik/Haushaltsplan 9<br />

3 Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong> 10<br />

.1 Einführung 10<br />

3.2 Definition 10<br />

.2.1 Ausübung öffentlicher Gewalt 10<br />

.2.2 Eigentümlich und vorbehalten 1<br />

.2. Wettbewerbssituation 15<br />

. Ausblick 15<br />

.4 Abgrenzung in bedeutenden Einzelfällen 17<br />

.4.1 Abfallentsorgung von privaten Haushalten 17<br />

.4.2 Amtshilfe/Beistandsleistungen 18<br />

.4. Arbeitsgemeinschaften Hartz IV 20<br />

.4.4 Energiegewinnung bei der Müllentsorgung 22<br />

.4.5 Grundstücksan- und -verkäufe 2<br />

.4.6 Handwerksinnungen 24<br />

.4.7 Handwerkskammern 25<br />

.4.8 Hilfsgeschäfte 26<br />

.4.9 Kirchen 27<br />

.4.10 Selbstversorgungsbetriebe 28<br />

4 Der <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> 0<br />

4.1 Einführung 0<br />

4.2 Definition 1<br />

4.2.1 Einrichtung 2<br />

4.2.2 Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit<br />

4.2. Einnahmeerzielungsabsicht<br />

4.2.4 Land- und forstwirtschaftliche <strong>Betrieb</strong>e 4<br />

4.2.5 Wirtschaftliche Bedeutsamkeit 4<br />

4. Ausblick 5<br />

4.4 <strong>Betrieb</strong>e <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> kraft gesetzlicher Fiktion 6<br />

4.4.1 Versorgungs-, Verkehrs- und Hafenbetriebe 6<br />

4.4.2 Verpachtungsbetrieb 8<br />

4.4. Veräußerungsgewinn einbringungsgeborener Anteile 9<br />

4.4.4 Veräußerungsgewinn aus Anteilen im Sinne<br />

des § 20 UmwStG i. d. F. des SEStEG 40<br />

4.4.5 Beteiligungen an Mitunternehmerschaften 41<br />

4.5 Abgrenzung in bedeutenden Einzelfällen 41<br />

4.5.1 Abfallentsorgung von Industrie- bzw. Gewerbebetrieben 41<br />

4.5.2 Abfallentsorgung nach der Verpackungsverordnung 42<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Inhalt<br />

4.5. <strong>Betrieb</strong>saufspaltung 45<br />

4.5.4 Bestattungswesen 46<br />

4.5.5 Hochschulwesen 46<br />

4.5.6 Märkte 50<br />

4.5.7 Personalgestellung 51<br />

5 Die vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong> 52<br />

5.1 Einführung 52<br />

5.2 Definition 52<br />

5. Aktuell 54<br />

5.4 Abgrenzung in bedeutenden Einzelfällen 54<br />

5.4.1 Vermietung von Hallen und Räumen 54<br />

5.4.2 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 55<br />

5.4. Einnahmen aus Konzessionsverträgen 56<br />

6 Tabellarische Übersicht 57<br />

7 Checkliste für <strong>Betrieb</strong>e <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> 6<br />

Übungsaufgaben 64<br />

Lösungen 68<br />

Literaturverzeichnis 72<br />

Stichwortverzeichnis 7<br />

Abkürzungsverzeichnis 75<br />

4<br />

LESEPROBE<br />

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LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

2 Ausgangspunkt Doppik/Haushaltsplan<br />

Ausgangspunkt Doppik/Haushaltsplan<br />

Die bisherige in der öffentliche Verwaltung zur Abbildung der Einnahmen und<br />

Ausgaben verwendete Kameralistik wird zunehmend durch die Doppik (= doppelte<br />

Buchführung in Konten) ersetzt.<br />

Da die kaufmännische doppelte Buchführung nicht ohne Weiteres auf die Belange<br />

der Öffentlichen Verwaltung übertragbar ist, waren bei der Einführung der Doppik.<br />

einige Anpassungen notwendig.<br />

So gliedert sich das doppische Haushalts- und Rechnungswesen in mehrere, aufeinander<br />

abgestimmte Teile:<br />

• In der Vermögensrechnung (entspricht der kaufmännischen Bilanz) wird das<br />

gesamte Vermögen angegeben.<br />

• In der Ergebnisrechnung (entspricht der kaufmännischen Gewinn-und-<br />

Verlust-Rechnung) der Gesamtressourcenverbrauch ermittelt.<br />

• In der Finanzrechnung (entspricht dem jetzigen Haushalt) wird die die Zahlungsfähigkeit<br />

überwacht<br />

• In einem konsolidierten Gemeindeabschluss werden sämtliche wirtschaftlichen<br />

und verwaltungstechnischen Bereiche einer Gemeinde zu einem einheitlichen<br />

Gesamtabschluss zusammengefasst.<br />

Hinzu kommen ein Anhang mit Erläuterungen sowie Anlagen- und Verbindlichkeitenspiegel<br />

und ein Lagebericht.<br />

Aus den jeweiligen Teilen der Doppik und aus den darin ausgewiesenen Einnahmen,<br />

wie beispielsweise „Erlöse Eintrittskarten Schwimmbad“, können die verschiedenen<br />

ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten erkannt werden, die ggf. zur<br />

Annahme eines <strong>Betrieb</strong>s <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> führen können.<br />

9<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

3 Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

3.1 Einführung<br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

Wie einführend erwähnt gehören <strong>Betrieb</strong>e, die überwiegend der Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht zu den BgA, § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG.<br />

Der Begriff „Ausübung öffentlicher Gewalt“ ist leider gesetzlich nicht definiert. Um<br />

ihn bestimmen zu können, sind daher die Verwaltungsanweisungen in R 9 KStR<br />

2004 sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung heranzuziehen.<br />

3.2 Definition<br />

Eine Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. Abschnitt 3.2.1) ist immer dann anzunehmen,<br />

wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger<br />

aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (R 9 Abs.<br />

1 Satz 1 KStR 2004).<br />

Der BFH definiert in ständiger Rechtsprechung die Ausübung öffentlicher (= hoheitlicher)<br />

Gewalt i. S. d. § 4 Abs. 5 KStG als Tätigkeit, die den jPdöR als Träger öffentlicher<br />

Gewalt „eigentümlich und vorbehalten“ (vgl. Abschnitt 3.2.2) sind (BFH v.<br />

09.02.195 , BStBl III 195 , 86; v. 15.0 .1972, BStBl II 1972, 500; v. 21.09.1989,<br />

BStBl II 1990, 95; v. 14.0 .1990, BStBl II 1990, 866; v. 2 .10.1996, BStBl II 1997,<br />

139 sowie v. 25.01.2005, BStBl II 2005, 501).<br />

Demgegenüber liegt eine Ausübung öffentlicher Gewalt nicht vor, wenn sich die<br />

jPdöR durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und<br />

eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten<br />

gewerblichen Unternehmers nicht wesentlich unterscheidet <strong>–</strong> so genannte Wettbewerbssituation<br />

(vgl. Abschnitt .2. , H 9 (Hoheitsbetrieb <strong>–</strong> Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt) KStH 2008).<br />

Vergleiche dazu Lektion 1.<br />

3.2.1 Ausübung öffentlicher Gewalt<br />

Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist die Erfüllung spezifisch<br />

öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen<br />

Zwecken dienen (BFH v. 21.11.1967, BStBl II 1968, 218, v. 25.01.2005, BStBl II<br />

2005, 501).<br />

10<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

Zur hoheitlichen Tätigkeit bzw. zur Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. d. § 4 Abs.<br />

5 KStG gehören solche Tätigkeiten, die der juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts „eigentümlich und vorbehalten” sind (so BFH v. 23.10.1996, I R 1-2/94,<br />

BStBl II 1997, 139). Hierunter sind nicht nur die klassischen hoheitlichen Tätigkeiten<br />

zu verstehen; vielmehr kann auch die Daseinsvorsorge dazu gehören, soweit<br />

diese nicht nach § 4 Abs. KStG als <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> zu beurteilen ist.<br />

Kennzeichnend ist insoweit die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben,<br />

die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu<br />

deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher<br />

Anordnung verpflichtet ist (BFH v. 07.11.2007, I R 52/06; R 9 Abs. 1 KStR 2004).<br />

Die Satzung der Stadt B über die Entwässerung der Grundstücke<br />

bestimmt in § 5:<br />

„Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet sein Grundstück an<br />

die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser<br />

auf dem Grundstück anfällt.“<br />

Die Abwasserentsorgung der Stadt B erfolgt in Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt, weil der so genannte Anschlussberechtigte<br />

aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet<br />

ist, sein Abwasser über die öffentliche Abwasseranlage zu entsorgen.<br />

Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die<br />

zu beurteilende Tätigkeit ihrer <strong>Art</strong> nach aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung<br />

überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient (BFH v. 2 .10.1996, BStBl<br />

II 1997, 139) oder wenn die Erzielung von Einnahmen nur ein Nebenzweck der<br />

hoheitlichen Tätigkeit ist (BFH v. 2 .10.1996, BStBl II 1997, 1 9; vgl. Stichwort<br />

„Hilfsgeschäft“).<br />

Der Landkreis A verkauft über den örtlichen Einzelhandel Müllsäcke<br />

zur Sammlung des Altglases. Der Verkaufspreis enthält<br />

kein Entgelt für den Abtransport und die Deponierung. Der<br />

Verkauf der Müllsäcke dient überwiegend der Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt. Er ist Teil des Hoheitsbetriebs Hausmüllentsorgung<br />

und somit nicht steuerpflichtig.<br />

Keine Ausübung öffentlicher Gewalt ist anzunehmen, soweit sich die jPdöR durch<br />

ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit<br />

entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen<br />

Unternehmers nicht wesentlich unterscheidet (BFH v. 18.02.1970, BStBl II 1970,<br />

519; v. 25.01.2005, BStBl II 2005, 501).<br />

11<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

Ein in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts organisierter<br />

Versicherer besitzt in seiner Region das Zwangsmonopol<br />

für die Feuerversicherung von Immobilien. (Die Verpflichtung<br />

bestand i. d. R. nur bis zum 01.07.1994) Trotz der Zwangsmonopolstellung<br />

des Versicherers unterscheidet sich dessen Tätigkeit<br />

nicht von der anderer <strong>gewerblicher</strong> Anbieter. Mit der<br />

Versicherungstätigkeit begründet der öffentlich-rechtliche Versicherer<br />

einen BgA.<br />

In Ergänzung seiner ständigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom<br />

25.01.2005 (BStBl II 2005, 501) klargestellt, dass die Mitwirkung mit hoheitlichen<br />

Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer der Ausübung öffentlicher Gewalt<br />

nicht entgegensteht.<br />

Denn die öffentlich Bestellten (Beliehenen) werden in Ausübung dieser Tätigkeiten<br />

verfahrensrechtlich ebenfalls hoheitlich tätig und gelten somit als Behörden (vgl. § 1<br />

Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei Ausübung gleichermaßen hoheitlicher<br />

Tätigkeiten kann zwischen der jPdöR und den beliehenen Unternehmern keine der<br />

Privatwirtschaft eigene Wettbewerbssituation eintreten. Dass der jeweilige Beliehene<br />

seinerseits <strong>–</strong> im Innenverhältnis zum jeweiligen Auftraggeber <strong>–</strong> unternehmerisch<br />

und entgeltlich tätig wird und somit der Besteuerung unterliegt, ist dabei<br />

unerheblich.<br />

Die kreisfreie Stadt A verfügt über ein Vermessungs- und<br />

Katasteramt. Neben der Führung und Neueinrichtung von Liegenschaftskatastern,<br />

der Durchführung von Teilungsvermessungen,<br />

Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen<br />

übernehmen die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes<br />

ingenieurtechnische Leistungen wie Absteckungen, Bau<br />

begleitende Vermessungen sowie die Anfertigung nichtamtlicher<br />

Lagepläne.<br />

In gleicher Weise wird auch der ortsansässige öffentlich bestellte<br />

Vermessungsingenieur V tätig.<br />

Die kreisfreie Stadt A begründet mit der Führung und Neueinrichtung<br />

von Liegenschaftskatastern, der Durchführung von<br />

Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen<br />

keinen BgA. Die Tätigkeiten erfolgen in Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt, obgleich die Aufgaben auch von dem öffentlich<br />

bestellten (beliehenen) Vermessungsingenieur V durchgeführt<br />

werden.<br />

Umsatzsteuerlich gelten allerdings die Aufgaben des Vermessungs-<br />

und Katasteramtes aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung<br />

im § 2 Abs. Nr. 4 UStG als gewerbliche Tätigkeit.<br />

12<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

Soweit die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes<br />

ingenieurtechnische Vermessungsleistungen wie Absteckungen,<br />

Bau begleitende Vermessungen sowie die Anfertigung nichtamtlicher<br />

Lagepläne vornehmen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben<br />

gehören, wird eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, die<br />

zur Annahme eines BgA führt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen<br />

der R 6 Abs. 2 <strong>–</strong> 5 KStR 2004 erfüllt sind.<br />

Die Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetrieb) ist generell auch dann zu verneinen,<br />

wenn die Einnahmen der jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage erzielt<br />

werden (BFH v. 11.02.1997, I R 161/94, BFH/NV 1997, 625, v. 18.12.2003, V R<br />

66/01, BFH/NV 2004, 985).<br />

Die Stadt B betreut die Kinder des städtischen Kindergartens<br />

„Die kleinen Strolche“ aufgrund eines mit den Eltern geschlossenen<br />

Betreuungsvertrages. Die Betreuung erfolgt aufgrund privatrechtlicher<br />

Grundlage.<br />

Die Stadt begründet mit ihrer Tätigkeit einen BgA. Diese Einrichtung<br />

kann, wenn sie über eine Satzung verfügt, die den<br />

gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen genügt, wegen<br />

Förderung der Bildung und Erziehung die Vergünstigungen<br />

des Gemeinnützigkeitsrechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in<br />

Anspruch nehmen (Hinweis auf Lektion 11).<br />

3.2.2 Eigentümlich und vorbehalten<br />

Als eigentümlich und vorbehalten wird eine Tätigkeit bezeichnet, die der jPdöR<br />

als öffentliche Pflichtaufgabe übertragen ist. Eine Übertragung kann beispielsweise<br />

durch Gesetz vorgenommen werden. Jedoch kann allein aus dieser Tatsache noch<br />

keine Ausübung öffentlicher Gewalt abgeleitet werden (BFH v. 0.06.1988, BStBl II<br />

1988, 910, v. 21.09.1989, BStBl II 1990, 95).<br />

Nach derzeitiger Auffassung muss zwingend hinzukommen,<br />

dass sich die jPdöR dieser Pflichtaufgabe nicht entledigen kann.<br />

Die Endverantwortung macht die Tätigkeit zu einer der jPdöR<br />

eigentümlichen Aufgabe.<br />

Die Möglichkeit, sich zur Erfüllung der Pflichtaufgabe eines Dritten (auch Personen<br />

des Privatrechts) zu bedienen, steht dem nicht entgegen, wenn der beauftragte Dritte<br />

als so genannter Erfüllungsgehilfe fungiert und die jPdöR öffentlich-rechtlich wei-<br />

1<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

terhin verantwortlich bleibt. Gleiches gilt bei der Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben<br />

betrauter (beliehener) Unternehmer.<br />

Die kreisfreie Stadt U hat eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung<br />

des privaten Hausmülls in ihrem Stadtgebiet beauftragt.<br />

Die Kosten der Abfallentsorgung werden weiterhin über Gebührenbescheide<br />

eingezogen.<br />

Die Tätigkeit der kreisfreien Stadt U ist als hoheitliche Tätigkeit<br />

zu beurteilen, weil sie der Stadt als öffentliche Pflichtaufgabe<br />

übertragen ist und sie öffentlich-rechtlich weiterhin verantwortlich<br />

bleibt.<br />

Die Entsorgungsfirma tritt lediglich als Erfüllungsgehilfe auf.<br />

Vergleiche hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung der<br />

Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher<br />

Aufgaben den so genannten Einschalterlass vom 27.12.1990<br />

(BStBl I 1991, 81).<br />

Abwandlung<br />

Soweit die Entsorgungsfirma den Abfallbesitzern gegenüber<br />

nicht als Erfüllungsgehilfe sondern im eigenen Namen zur<br />

Abfallentsorgung auftritt, auch wenn die Entsorgungsfirma<br />

nach § AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als Vertreter der entsorgungspflichtigen<br />

Stadt gegenüber den Abfallbesitzern hätte tätig<br />

werden dürfen, erbringt diese steuerpflichtige Leistungen. Vergleiche<br />

insoweit den so genannten Einschalterlass i. d. F. vom<br />

10.12.2003 (BStBl I 2003, 785).<br />

Ist eine Betätigung durch landesrechtliche Regelungen nur in einzelnen Bundesländern<br />

ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten, kann nur dann ein Hoheitsbetrieb<br />

angenommen werden, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich<br />

so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen<br />

in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden<br />

kann. Ist dies nicht der Fall, liegt regelmäßig selbst dann ein <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong><br />

<strong>Art</strong> vor, wenn innerhalb des Bundeslandes diese Aufgaben nur durch juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden (BFH v. 29.10.2008,<br />

DStR 2008, 2470).<br />

14<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

3.2.3 Wettbewerbssituation<br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

Die häufig vertretene Auffassung, ein z. B. kommunaler <strong>Betrieb</strong> könne nur dann als<br />

BgA qualifiziert werden, wenn ein tatsächlicher Wettbewerb vorhanden sei, trifft<br />

nicht zu.<br />

Aus der Bestimmung in § 4 Abs. 5 Satz 2 KStG, wonach für die Annahme eines<br />

Hoheitsbetriebes Zwangs- und Monopolrechte nicht ausreichen, kann u. E. geschlossen<br />

werden, dass eine jPdöR auch dann einen BgA begründen kann, wenn konkurrierende<br />

Privatunternehmer tatsächlich nicht vorhanden sind.<br />

Auch der BFH vertritt in seiner Entscheidung vom 30.06.1988 (BStBl II 1988, 910)<br />

die Auffassung, dass eine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. UStG vorliegt,<br />

wenn eine jPdöR eine ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben erfüllt und konkurrierende<br />

private Unternehmer nicht vorhanden sind. Entscheidend ist, ob die<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausführt, wie sie auch von einem<br />

privaten Unternehmer ausgeführt werden könnten.<br />

.<br />

Ausreichend ist somit, dass ein potenzieller Wettbewerb besteht, d. h., dass private<br />

Unternehmer auf zivilrechtlicher Basis mit den jPdöR konkurrieren könnten (BFH<br />

v. 10.12.1992, BStBl II 1993, 380).<br />

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass es aus steuerlichen Gründen einer Besteuerung<br />

der öffentlichen Hand nicht bedarf, wenn privatrechtlichen Unternehmen aus<br />

gesetzlichen Gründen untersagt wird, zu jPdöR in Wettbewerb zu treten (vgl. Küffner,<br />

DStR 2003, 1606).<br />

3.3 Ausblick<br />

Ein potenzieller Wettbewerb reicht für die Annahme eines BgA<br />

aus. Eine potenzielle Wettbewerbssituation setzt allerdings voraus,<br />

dass die Aufgaben rechtlich auch von einem privaten Unternehmer<br />

wahrgenommen werden dürfen.<br />

Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit einer jPdöR als Träger öffentlicher Gewalt<br />

„eigentümlich und vorbehalten“ ist, unterliegt aufgrund von Veränderungen der<br />

rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse einem ständigen Wandel.<br />

Aktuell wird die Frage diskutiert, ob <strong>–</strong> abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung<br />

<strong>–</strong> eine jPdöR mit einer ihr weiterhin gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgabe<br />

bereits dann einen BgA begründet, wenn sie die rechtliche Möglichkeit besitzt, die<br />

Pflichtaufgabe von einem Dritten erfüllen zu lassen, von diesem Recht aber keinen<br />

Gebrauch macht.<br />

15<br />

LESEPROBE<br />

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Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Die hoheitliche <strong>Sphäre</strong><br />

Ein abschließendes Meinungsbild hierzu existiert noch nicht. Eine Änderung der<br />

Sichtweise hätte jedoch weit reichende Folgen, so z. B. für die bedeutenden Tätigkeitsbereiche<br />

der Abwasser- und Hausmüllentsorgung.<br />

Informationen zur gegenwärtigen steuerlichen Beurteilung sowie<br />

mögliche alternative Gestaltungen im Bereich der Abwasserentsorgung<br />

finden Sie in Lektion 3.<br />

Meines Erachtens kann nur dann ein BgA angenommen werden, wenn die rechtliche<br />

Möglichkeit besteht, eine öffentliche Pflichtaufgabe mit befreiender Wirkung<br />

auf einen Dritten übertragen zu dürfen, weil nur in diesem Fall die Aufgabe ihrem<br />

Wesen nach den jPdöR nicht mehr eigentümlich und vorbehalten ist.<br />

Die nordrhein-westfälische Stadt D nimmt Feuerbestattungen in<br />

einem städtischen Krematorium vor. Der <strong>Betrieb</strong> des Krematoriums<br />

wird als BgA beurteilt, weil nach dem nordrhein-westfälischen<br />

Bestattungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1<br />

Satz 2 Bestattungsgesetz) die Errichtung und der <strong>Betrieb</strong> einer<br />

Feuerbestattungsanlage mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde<br />

widerruflich einem Übernehmer (Privatunternehmen)<br />

übertragen werden kann. In NRW kann somit die Aufgabe mit<br />

befreiender Wirkung übertragen werden. (In Hamm/Westf. existiert<br />

das erste private Krematorium.)<br />

Ist eine Betätigung durch landesrechtliche Regelungen nur in einzelnen Bundesländern<br />

ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten, kann nur dann ein Hoheitsbetrieb<br />

i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG angenommen werden, wenn der Markt für<br />

die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung<br />

steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten<br />

ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, liegt regelmäßig<br />

selbst dann ein <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> vor, wenn innerhalb des Bundeslandes<br />

diese Aufgaben nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen<br />

werden (BFH v. 29.10.2008, DStR 2008, 2470).<br />

16<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

6 Tabellarische Übersicht<br />

Tabellarische Übersicht<br />

Die folgende Tabelle enthält in alphabetischer Reihenfolge eine Zusammenfassung<br />

der häufigsten wirtschaftlichen Betätigungen juristischer Personen des öffentlichen<br />

Rechts und deren mögliche steuerliche Einordnung. Weitergehende Erläuterungen<br />

ergeben sich aus den vorgehenden Kapiteln. Soweit auf eine mögliche Gemeinnützigkeit<br />

hingewiesen wird, ist zu beachten, dass neben dem gemeinnützigen Zweck<br />

auch die übrigen Voraussetzungen der Abgabenordnung (z. B. formell ordnungsgemäße<br />

Satzung, eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechende<br />

tatsächliche Geschäftsführung etc.) erfüllt sein müssen.<br />

Bezeichnung <strong>Hoheitliche</strong><br />

<strong>Sphäre</strong><br />

A<br />

BgA Vermögensverwaltende<br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Hinweise<br />

Abfallentsorgung ● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel und<br />

Abwasserbeseitigung ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Altenwohnheime ●<br />

Amtshilfe ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Arbeitsgemeinschaften<br />

Hartz IV<br />

Aus- und Übersiedlerwohnheime<br />

B<br />

● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

● ●<br />

Bäder ●<br />

Bauämter, soweit nichtstaatliche<br />

Bauaufgaben<br />

Besichtigungsbetriebe<br />

(Schlösser, Tropfsteinhöhlen<br />

etc.)<br />

Bergbahnen ●<br />

Bestattungswesen<br />

(Gärtnerei, Grabpflege,<br />

Krematorien, Friedhofsverwaltung)<br />

Beteiligungen, Veräußerungsgewinneeinbringungsgeborener<br />

Anteile<br />

Beteiligungen, Kapitalgesellschaften<br />

●<br />

●<br />

● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

57<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Bezeichnung <strong>Hoheitliche</strong><br />

<strong>Sphäre</strong><br />

BgA Vermögensverwaltende<br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Tabellarische Übersicht<br />

Hinweise<br />

<strong>Betrieb</strong>saufspaltung ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Botanische Gärten ● Ggf. gemeinnützig<br />

Büchereien ● Ggf. gemeinnützig<br />

C<br />

Cafés ●<br />

Campingplätze ● ●<br />

Citylight-Poster ●<br />

D<br />

Datenverarbeitung ● ●<br />

Dividenden ●<br />

Duales System ●<br />

Druckereien ●<br />

E<br />

Eishallen, -bahnen ●<br />

Einbringungsgeborene<br />

Anteile, Veräußerungsgewinne<br />

F<br />

● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Familienbildungsstätten ● Ggf. gemeinnützig<br />

Ferienfreizeiten ●<br />

Festgeld, soweit kein<br />

<strong>Betrieb</strong>svermögen<br />

Flugplatz ●<br />

Fort-, Weiterbildungsveranstaltungen<br />

G<br />

Gärtnereien ●<br />

Gaststätten, -wirtschaften<br />

Gebäudereinigung ●<br />

●<br />

● Ggf. gemeinnützig<br />

Grundstücksverkäufe ● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

H<br />

Häfen ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

●<br />

58<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Bezeichnung <strong>Hoheitliche</strong><br />

<strong>Sphäre</strong><br />

BgA Vermögensverwaltende<br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Tabellarische Übersicht<br />

Hinweise<br />

Handwerksinnungen ● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Handwerkskammern ● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Hartz IV<br />

Personalüberlassung an<br />

Arbeitsgemeinschaften<br />

Bereitstellung von<br />

Arbeitsgelegenheiten mit<br />

Mehraufwandsentschädigung<br />

(so genannter<br />

1-Euro-Job)<br />

Heizkraftwerke ●<br />

●<br />

●<br />

Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Hilfsgeschäfte ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

I<br />

J<br />

Jugendheime ● Gemeinnützig<br />

§ 68 Nr. 1 b AO<br />

K<br />

Kantinen ●<br />

Kegelbahnen ●<br />

Kindergärten ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Kirchen ● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Konzessionseinnahmen ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel 5<br />

Krankenbeförderung<br />

(Rettung)<br />

Krankenfahrten (Taxi) ●<br />

●<br />

Krankenhäuser ● Gemeinnützig § 6 AO<br />

ggf. wGB<br />

Krematorien ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Kulturzentren ● Gemeinnützig<br />

§ 68 Nr. AO<br />

Kurbetriebe ● Gemeinnützig<br />

§ 68 Nr. 1 a AO<br />

59<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Bezeichnung <strong>Hoheitliche</strong><br />

<strong>Sphäre</strong><br />

L<br />

Landschaftsgestaltung ●<br />

Lebensmitteluntersuchungsanstalten<br />

●<br />

BgA Vermögensverwaltende<br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Lizenzvergaben ●<br />

M<br />

Tabellarische Übersicht<br />

Hinweise<br />

Mahlzeitendienste ● Ggf. gemeinnützig<br />

Märkte (Wochen-, Kram-,<br />

Jahr-, Vieh-, Weihnachtsmärkte)<br />

Messen/Stadthallen ● ●<br />

● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Mitunternehmerschaften ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Museen ● Gemeinnützig<br />

§ 68 Nr. AO<br />

Museumsshops ●<br />

Musikschulen ● ●<br />

N<br />

O<br />

Omnibusbetriebe ●<br />

Opernhäuser ● Ggf. Gemeinnützig, § 68<br />

Nr. AO<br />

P<br />

Parkraumbewirtschaftung<br />

● ●<br />

Personalgestellung ● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Pflegeheime ● Gemeinnützig<br />

§ 68 Nr. 1 a AO<br />

Q<br />

R<br />

S<br />

Schauspielhäuser ● Ggf. Gemeinnützig § 68<br />

Nr. AO<br />

Schlachthöfe, soweit<br />

Schlachtzwang besteht<br />

Schülerfirmen ●<br />

Schwimmbäder ●<br />

●<br />

60<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Bezeichnung <strong>Hoheitliche</strong><br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Selbstversorgungsbetriebe<br />

Sparkassen ●<br />

Stadtbahnen ●<br />

BgA Vermögensverwaltende<br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Tabellarische Übersicht<br />

Hinweise<br />

● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Stadthallen ● ●<br />

Stadtmarketing ●<br />

Straßenreinigung ●<br />

T<br />

Technologiezentren ●<br />

Telekommunikation ●<br />

Theater ● Ggf. gemeinnützig<br />

§ 68 Nr. AO<br />

U<br />

Umweltschutzberatung ● Ggf. gemeinnützig<br />

V<br />

Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundvermögen<br />

(z. B. Häuser,<br />

Wohnungen, Gewerbebetriebe<br />

mit/ohne Inventar,<br />

Standorte für Mobilfunkfeststationen)<br />

● ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel und 5<br />

Verkehrsbetriebe ● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

Versorgungsbetriebe für<br />

Strom, Gas, Wasser und<br />

Wärme<br />

Volkshochschulen ● ●<br />

W<br />

Wasserbeschaffung/<br />

-versorgung<br />

● ●<br />

Werbung ● ●<br />

Wetterwarten ●<br />

Wohnheime<br />

(Aus-, Übersiedler, Asylbewerber)<br />

● ●<br />

Wohnungsvermittlung ●<br />

X<br />

Y<br />

● Siehe Erläuterungen<br />

Kapitel<br />

61<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

Bezeichnung <strong>Hoheitliche</strong><br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Z<br />

Zeltplätze ●<br />

Zimmervermittlung ●<br />

BgA Vermögensverwaltende<br />

<strong>Sphäre</strong><br />

Tabellarische Übersicht<br />

Hinweise<br />

Zinseinnahmen ● Ggf. Gemeinnützig<br />

§ 65 AO<br />

Zoologische Gärten ●<br />

62<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Lektion 2: <strong>Hoheitliche</strong> <strong>Sphäre</strong> <strong>–</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong> <strong>–</strong> Vermögensverwaltende <strong>Sphäre</strong><br />

7 Checkliste für <strong>Betrieb</strong>e <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong><br />

Veräußerung von Anteilen i.S. der §§ 20, 22 UmwStG<br />

Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (KG, OHG)<br />

Sonderfall<br />

Verpachteter BgA<br />

(§ 4 Abs. 4 KStG)<br />

Prüfung des<br />

Pächterumsatzes<br />

immer wenn<br />

Umsatz<br />

> 130.000 ?<br />

Prüfschema für <strong>Betrieb</strong>e <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong><br />

Checkliste für <strong>Betrieb</strong>e <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong><br />

Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG)<br />

Vermögensverwaltung<br />

Vermietung und Verpachtung<br />

Spekulationsgeschäfte<br />

ACHTUNG<br />

<strong>Betrieb</strong>saufspaltungsgrundsätze gelten<br />

auch für die jPöR<br />

nein<br />

Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur<br />

Erzielung von Einnahmen<br />

Ständige Einrichtung: abgrenzbare, besondere Organisationsform<br />

Umsatz < 130.000 ?<br />

(als selbständige Einrichtung)<br />

ja<br />

wirtschaftlich und nachhaltig von einigem<br />

Gewicht<br />

Umsatz<br />

> 30.678 ?<br />

ja ja<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

Land- und Forstwirtschaft<br />

nein<br />

ja<br />

Umsatz ≤30.678<br />

?<br />

liegen besondere<br />

Gründe vor?<br />

(Wettbewerb)<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Kein <strong>Betrieb</strong> <strong>gewerblicher</strong> <strong>Art</strong><br />

6<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE<br />

LESEPROBE


Anmeldung für den euroforum intensivlehrgang<br />

Der zertifizierte Steuerexperte der<br />

öffentlichen Hand<br />

28./29. Februar 2012 in Köln sowie<br />

21./22. März 2012 in Düsseldorf<br />

Ja, ich melde mich an zum 4-tägigen<br />

Euroforum-Intensivlehrgang „Der<br />

zertifizierte Steuerexperte der öffentlichen<br />

Hand“ inkl. Begleitbücher [P1105358M780]<br />

Ich möchte die Begleitbücher wie folgt erhalten:<br />

Gedruckt mit CD-ROM zum Gesamtpreis von<br />

EUR 3.999 zzgl. MwSt. p.P.<br />

Digital inklusive iPad zum Gesamtpreis von<br />

EUR 4.399 zzgl. MwSt. p.P.<br />

[Ich kann jederzeit ohne zusätzliche Kosten einen<br />

Ersatzteilnehmer benennen.]<br />

Information und Anmeldung<br />

Karin Steinbach<br />

Telefon: 02 11 / 96 86 <strong>–</strong> 31 71<br />

Fax: 02 11 / 96 86 <strong>–</strong> 41 50<br />

E-Mail: karin.steinbach@euroforum.com<br />

Schriftlich: Euroforum Verlag<br />

Postfach 11 12 34<br />

40512 Düsseldorf<br />

Internet: www.euroforum-verlag.de<br />

Name 1:<br />

Position:<br />

Abteilung:<br />

E-Mail:<br />

Name 2:<br />

Position:<br />

Abteilung:<br />

E-Mail:<br />

Firma:<br />

Ansprechpartner im Sekretariat:<br />

Straße:<br />

PLZ/Ort:<br />

Telefon: Fax:<br />

Rechnung an (Name):<br />

Abteilung:<br />

Anschrift:<br />

Teilnahmebedingungen. Der Teilnahmebetrag für diese Veranstaltung inklusive Tagungsunterlagen, Mittagessen<br />

und Pausen getränken pro Person zzgl. MwSt. ist nach Erhalt der Rechnung fällig. Nach Eingang<br />

Ihrer Anmel dung erhalten Sie eine Bestätigung. Die Stornierung (nur schriftlich) ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn<br />

kostenlos möglich, danach wird die Hälfte des Teilnahmebetrages erhoben. Bei Nichterscheinen<br />

oder Stornierung am Veranstaltungstag wird der gesamte Teilnahme betrag fällig. Gerne akzeptieren<br />

wir ohne zusätzliche Kosten einen Ersatz teilnehmer. Programmänderungen aus dringendem Anlass<br />

behält sich der Veranstalter vor.<br />

Datenschutzinformation. Die EUROFORUM Deutschland SE verwendet die im Rahmen der Bestellung<br />

und Nutzung unseres Angebotes erhobenen Daten in den geltenden rechtlichen Grenzen zum Zweck der<br />

Durchführung unserer Leistungen und um Ihnen postalisch Informationen über weitere Angebote von uns<br />

sowie unseren Partner- oder Konzernunternehmen zukommen zu lassen. Wenn Sie unser Kunde sind, informieren<br />

wir Sie außerdem in den geltenden rechtlichen Grenzen per E-Mail über unsere Angebote, die<br />

den vorher von Ihnen genutzten Leistungen ähnlich sind. Soweit im Rahmen der Verwendung der Daten<br />

eine Übermittlung in Länder ohne angemessenes Datenschutzniveau erfolgt, schaffen wir ausreichende<br />

Garantien zum Schutz der Daten. Außerdem verwenden wir Ihre Daten, soweit Sie uns hierfür eine Einwilligung<br />

erteilt haben. Sie können der Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder der Ansprache per<br />

E-Mail oder Telefax jederzeit gegenüber der EUROFORUM Deutschland SE, Postfach 11 12 34, 40512 Düsseldorf<br />

widersprechen.<br />

Zimmerreservierung. Im Tagungshotel steht Ihnen ein begrenztes Zimmerkontingent zum ermäßigten Preis<br />

zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die Zimmerreservierung direkt im Hotel unter dem Stichwort „Euroforum-<br />

Veranstaltung“ vor.<br />

Datum: Unterschrift:<br />

Per Fax an Karin Steinbach: 02 11/96 86 <strong>–</strong> 41 50<br />

PDF/LP

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