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Anmeldeformular AHK-Geschäftsreise USA - Exportinitiative ...

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Kontaktdaten des Ansprechpartners:<br />

enviacon international<br />

Holger Wehner<br />

Project Manager<br />

Martin-Buber-Straße 24<br />

14163 Berlin<br />

Tel.:030 814 88 41 15<br />

Fax: 030 814 88 41 10<br />

E-Mail: wehner@enviacon.com<br />

Verbindliche Anmeldung<br />

für die <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> in die <strong>USA</strong> (Florida/Illinois) zum Thema „Photovoltaik“ im<br />

Rahmen der <strong>Exportinitiative</strong> Erneuerbare Energien im Zeitraum vom 13.05. bis 17.05.2013<br />

(Fachkonferenz in Orlando am 14.05.2013)<br />

Unternehmen:<br />

Ansprechpartner:<br />

Straße, Nr.:<br />

PLZ, Ort:<br />

Tel.:<br />

Fax:<br />

E-Mail:<br />

Für statistische Zwecke (das Ausfüllen ist verpflichtend)<br />

Anzahl der<br />

Mitarbeiter:<br />

Jahresumsatz<br />

(in €):<br />

Unter der Dachmarke „renewables - made in Germany“ wurde die <strong>Exportinitiative</strong> Erneuerbare Energien<br />

durch die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />

eingerichtet. Im <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong>programm werden Sie als deutscher Anbieter von Produkten,<br />

Systemen und Dienstleistungen im Kontext erneuerbare Energien bei Ihrer Markterschließung unterstützt.<br />

Die <strong>Geschäftsreise</strong> wird von der zuständigen Auslandshandelskammer (<strong>AHK</strong>) organisiert und begleitet. In<br />

der Regel findet am ersten Tag der <strong>Geschäftsreise</strong> eine Fachkonferenz statt. An den darauf folgenden -<br />

maximal drei - Tagen werden die individuellen Kooperationsgespräche mit potentiellen Geschäftspartnern<br />

durchgeführt.


Hinweise zur Teilnahme am <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong>programm:<br />

Die <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br />

gefördert. Sie beinhaltet Zuwendungen für unternehmensbezogene Leistungen der <strong>AHK</strong> bis zu maximal<br />

3.610,00 € netto, bei denen es sich um sog. De-minimis Beihilfen handelt.<br />

Unternehmen können diese Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen, sofern dabei das maximale<br />

Fördervolumen von insgesamt 200.000 € (innerhalb von 3 Jahren) nicht überschritten wird. Das<br />

Unternehmen ist verpflichtet, eine entsprechende De-minimis Erklärung gegenüber der zuständigen<br />

<strong>AHK</strong> abzugeben.<br />

Die Reisekosten sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Transport vor Ort trägt jedes<br />

teilnehmende Unternehmen selbst.<br />

Die Anmeldung zur Teilnahme an der <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> ist mit der Unterschrift für das Unternehmen<br />

verbindlich. Die zuständige <strong>AHK</strong> behält sich eine fachliche Prüfung vor. Eine Teilnahmebestätigung<br />

erhält das Unternehmen vom beauftragten Consultant enviacon international nach Prüfung durch die<br />

<strong>AHK</strong>.<br />

Mit der Teilnahme an der <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> verpflichtet sich das Unternehmen dazu:<br />

a) eine Unternehmenspräsentation zu erstellen und diese fristgemäß an den beauftragten<br />

Consultant enviacon international zu liefern;<br />

b) die Unternehmenspräsentation am festgelegten Veranstaltungstag im vorgegebenen<br />

Zeitrahmen dem Fachpublikum vorzutragen;<br />

c) die individuellen Kooperationsgespräche vor Ort wahrzunehmen;<br />

d) an zwei gesonderten Befragungen zur Evaluierung der <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> teilzunehmen:<br />

Befragung unmittelbar nach der Veranstaltung (binnen einer Woche) zur<br />

Qualität hinsichtlich Organisation und Umsetzung der <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong>;<br />

Beteiligung an einer Onlineumfrage innerhalb eines Jahres zu möglichen<br />

Unternehmenserfolgen durch die Teilnahme an der <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong>.<br />

Das Unternehmen hat das Recht, die Anmeldung binnen 4 Wochen, spätestens jedoch bis 6 Wochen vor<br />

Beginn der <strong>Geschäftsreise</strong> zu widerrufen.<br />

Sollte das Unternehmen die Reise außerhalb der Widerrufsfrist oder kurzfristig, d.h. ab 6 Wochen vor<br />

Reisebeginn, absagen oder die individuellen Kooperationsgespräche vor Ort nicht wahrnehmen, so sind<br />

die Kosten für die bis dahin entstandenen unternehmensbezogenen Leistungen der <strong>AHK</strong> in maximaler<br />

Höhe von 3.610,00 € netto selbst zu tragen. Der Betrag wird von der <strong>AHK</strong> in Rechnung gestellt.<br />

Die <strong>Geschäftsreise</strong> findet statt, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 4 Unternehmen bis zu 4 Wochen<br />

vor der Reise erreicht wird. Bei Absage der Reise werden evtl. bereits entstandene Kosten des<br />

Unternehmens nicht erstattet.


Datenschutzerklärung<br />

Mit der Anmeldung zur <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> erkläre ich mich einverstanden, dass die im Rahmen meiner<br />

Teilnahme erhobenen Daten von der <strong>Exportinitiative</strong> Erneuerbare Energien gespeichert werden.<br />

Projektdurchführer der <strong>Exportinitiative</strong> können mich kontaktieren, um mich über weitere Angebote zu<br />

informieren. Meine Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine<br />

Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.<br />

Hiermit melde ich mich verbindlich für die Teilnahme an der oben genannten <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong> an und<br />

bestätige, dass ich die vorab genannten Hinweise zum <strong>AHK</strong>-<strong>Geschäftsreise</strong>programm zur Kenntnis<br />

genommen habe.<br />

Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel


Projektförderung von Auslandshandelskammern im Rahmen der<br />

Antragsteller:<br />

<strong>Exportinitiative</strong> Erneuerbare Energien<br />

.................................................................................................................................................<br />

Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der<br />

EU-Freistellungsverordnung für „De-minimis“-Beihilfen<br />

Hiermit bestätige(n) ich/wir, dass ich/wir bzw. das Unternehmen<br />

............................................................<br />

(vollständiger Name des Unternehmens)<br />

seit dem ........................ (3 Jahre vor Antragstellung) folgende/keine 1 "De-minimis"-Beihilfen<br />

im Sinne der<br />

VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 über die<br />

Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen<br />

erhalten habe(n):<br />

Datum<br />

Bewilligungsbescheid<br />

Zuwendungsgeber<br />

Aktenzeichen<br />

Fördersumme in €<br />

Subventions-Wert in €<br />

In die Aufstellung sind auch Beihilfeanträge aufzunehmen, die gegenwärtig beantragt aber<br />

noch nicht bewilligt sind.<br />

Mir/Uns ist bekannt, dass die vorstehenden Angaben subventionserheblich im Sinne von<br />

§ 264 StGB in Verbindung mit § 3 Subventionsgesetz sind. Die Strafbarkeit eines<br />

Subventionsbetruges nach § 264 StGB ist mir/uns bekannt. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,<br />

Ihnen Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sofern sie mir/uns vor der<br />

Zusicherung des beantragten Zuschusses bekannt werden.<br />

Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers<br />

1 Nichtzutreffendes bitte streichen


Erläuterungen zu „De-minimis“-Beihilfen<br />

Einleitung<br />

Verschiedene Zuwendungen werden als sogenannte „De-minimis“-Beihilfen gewährt und<br />

sind aufgrund dieser Tatsache an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft. Im folgenden<br />

möchten wir die im Zusammenhang mit "De-minimis"-Beihilfen verwendeten Begriffe<br />

sowie die sich aus der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe ergebenden Bedingungen<br />

erläutern.<br />

Was ist eine Beihilfe?<br />

Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen<br />

wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, welches eine solche<br />

Zuwendung nicht erhält, bedeuten. Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von<br />

Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.<br />

Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugute kommt, kann sie nach<br />

Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern<br />

und ihren Konkurrenten verzerren. Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht<br />

jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Andererseits sind Unterstützungsmaßnahmen<br />

für bestimmte Marktteilnehmer oft politisch erwünscht.<br />

Aus diesem Grunde untersucht die Europäische Kommission jede Beihilfe vor ihrer Gewährung<br />

hinsichtlich der Frage, ob die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung<br />

akzeptiert werden kann, da die durch die Beihilfe bewirkte Verbesserung der Wirtschaftskraft<br />

die Nachteile aus der Verzerrung des Wettbewerbs aufwiegt (Notifizierungsverfahren). Sofern<br />

dies der Fall ist, genehmigt die Europäische Kommission die Beihilfe als Einzelmaßnahme<br />

für ein spezielles Unternehmen oder als Fördermaßnahme für einen bestimmten Adressatenkreis.<br />

Wie hoch ist eine Beihilfe?<br />

Mit einer Beihilfe wird dem Empfänger ein wirtschaftlicher, finanziell messbarer Vorteil gewährt.<br />

Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist es wichtig, diesen Vorteil so darzustellen,<br />

dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für<br />

jede „De-minimis“-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung<br />

gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert<br />

bezeichnet.<br />

Erhält ein Unternehmen z.B. einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe<br />

des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen<br />

vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen<br />

Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens. Als Marktzinssatz wird dabei der von der<br />

Europäischen Kommission festgelegte Referenzzinssatz verwendet.<br />

Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?<br />

Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar<br />

sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, son-<br />

- 2 -


- 2 -<br />

dern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission<br />

das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.<br />

Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein<br />

Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung<br />

führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen „Deminimis“-Beihilfen<br />

auf 200.000 EUR, für Unternehmen des Straßentransportsektors auf<br />

100.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Diese Höchstbeträge gelten für alle<br />

„De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Bei den hier zugrunde gelegten<br />

Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen maßgebend sind. Der<br />

Dreijahreszeitraum ist fließend , d. h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist<br />

die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren<br />

gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.<br />

Wie erfährt man die Höhe einer „De-minimis“-Beihilfe?<br />

In einer Anlage zum Zuwendungsbescheid für eine „De-minimis“-Beihilfe wird dem Beihilfeempfänger<br />

unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert<br />

ist. Diese Anlage muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer<br />

eventuellen Anfrage z.B. der Europäischen Kommission, die möglicherweise ihr Kontrollrecht<br />

ausüben wird, kurzfristig vorgelegt werden kann. Erfolgt die Vorlage nicht, muss der erhaltene<br />

Subventionswert zurückgezahlt werden.<br />

Um zu gewährleisten, dass die „De-minimis“-Beihilfen nicht den maximal zulässigen Subventionswert<br />

von 200.000 bzw. 100.000 EUR überschreiten, wird bei der Antragstellung erfragt,<br />

ob das Unternehmen bereits früher "De-minimis"-Beihilfen erhalten hat und wenn ja,<br />

wann und in welcher Höhe. Anhand dieser Angaben wird dann geprüft, ob mit der neu beantragten<br />

„De-minimis“-Beihilfe die Höchstbeträge von 200.000 bzw. 100.000 EUR – gerechnet<br />

ab den letzten drei Steuerjahren – eingehalten wird.<br />

Würde der Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfen, die ein Unternehmen in den letzten<br />

drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die o.g. genannten "De-minimis"-<br />

Höchstbeträge übersteigen, kann ein Zuschuss allerdings nicht gewährt werden<br />

Was ist sonst noch wichtig?<br />

Ein Unternehmen darf innerhalb von drei Steuerjahren zwar insgesamt nicht mehr als<br />

200.000 bzw. 100.000 EUR an Subventionen in Form von „De-minimis“-Beihilfen erhalten.<br />

Andererseits können „De-minimis“-Beihilfen durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen<br />

Kommission genehmigten Fördermaßnahmen kombiniert werden.<br />

Rechtsgrundlage für „De-minimis“-Beihilfen ist die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der<br />

Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag<br />

auf „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 379/5 vom<br />

28.12.2006.

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