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28 Ca 14761/12 - EzA Schnelldienst

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ArbG Berlin, 16.11.20<strong>12</strong>, <strong>28</strong> <strong>Ca</strong> <strong>14761</strong>/<strong>12</strong><br />

Geltung der Grenzen wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrages bei<br />

Gewährung eines Bonus (hier: "Sign-On Bonus") an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gegen<br />

die Zusage einer Rückerstattung bei dessen Ausscheiden<br />

Gericht: ArbG Berlin<br />

Datum: 16.11.20<strong>12</strong><br />

Aktenzeichen: <strong>28</strong> <strong>Ca</strong> <strong>14761</strong>/<strong>12</strong><br />

Entscheidungsform: Urteil<br />

JURION Fundstelle: JurionRS 20<strong>12</strong>, 29564<br />

Rechtsgrundlagen: § 611 BGB<br />

§ 622 BGB<br />

Amtlicher Leitsatz:<br />

I. Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Bindung an das Unternehmen gegen die Zusage einer<br />

Rückerstattung bei Ausscheiden diesseits bestimmter Zeitpunkte einen Bonus zukommen (hier:<br />

"Sign-On Bonus"), so gelten die Grundsätze der Gerichte für Arbeitssachen zu den Grenzen<br />

wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrages (s. ständige<br />

Rechtsprechung seit BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW<br />

1962, 1537; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173 [BAG<br />

10.05.1962 - 5 AZR 353/61] ).<br />

II. Kann hiernach mit einer Zuwendung, die das Doppelte einer Monatsvergütung nicht erreicht, keine<br />

Bindung des Empfängers über den 30. Juni des Folgejahres hinaus bewirkt werden (so bereits BAG<br />

13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24), und könnte die Zuwendung von<br />

10.000,-- Euro bei einem Gehalt von (hier) mehr als 5.300,-- Euro danach keine Bindung für das<br />

komplette Folgejahr erzeugen, so führt auch die Verfünffachung des Geldbetrages (hier: Bonus von<br />

50.000,-- Euro) nicht dazu, dass eine Bindung von (knapp) fünf Jahren (59 Monaten) erzielbar wäre.<br />

III. Erweist sich die Bindungsklausel nach diesen Grundsätzen als unwirksam, so kann ein<br />

Rückzahlungsanspruch auch nicht auf Bereicherungsrecht gestützt werden (vgl. BAG 21.8.20<strong>12</strong> -<br />

3 AZR 698/10 - z.V.v. [II.4.]).<br />

IV. Es führt nicht ohne weiteres zu einer "Bestätigung" ( § 141 BGB ) der unwirksamen<br />

Rückzahlungsklausel, wenn sich die Anspruchsgegnerin bei einer Rückforderung von (hier noch)<br />

40.000,-- Euro auf eine Stundungsvereinbarung einlässt.<br />

— — — — —<br />

In Sachen<br />

pp<br />

hat das Arbeitsgericht Berlin, <strong>28</strong>. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.20<strong>12</strong>durch den Richter<br />

am Arbeitsgericht Dr. R. als Vorsitzender sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn L. und den ehrenamtlichen<br />

Richter Herrn B.<br />

für Recht erkannt:<br />

Tenor:<br />

I. Die Klage wird abgewiesen.<br />

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt.<br />

Tatbestand<br />

Es geht um die Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus". - Vorgefallen ist dies:<br />

1 © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 9. Januar 2013 - 10.01.2013


I. Die Beklagte trat im September 2004 als "Leitende Beraterin" (1) in die Dienste der "p. S. GmbH"<br />

(Wiesbaden). Diese Gesellschaft verschmolzen die wirtschaftlichen Akteure der beteiligten Unternehmen<br />

(wohl) per Oktober 2006 zur hiesigen Klägerin ("p. M. Consulting GmbH"; Frankfurt/Main), die im Zuge<br />

dessen kraft Betriebsübergangs ( § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (2) ) in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten<br />

eintrat. - Diese bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, neben<br />

erfolgsbezogenen Vergütungsanteilen ein Monatsgehalt von 5.333,-- Euro (3) (brutto).<br />

II. Mit besagten "Ereignissen" hat es folgende Bewandtnis:<br />

1. Unter Begleitumständen, zu denen die Darstellungen der Parteien teilweise auseinander gehen (s. unten,<br />

S. 6 [V.1.]; S. 7 [VI.1.]), kam es am 23. Dezember 2008 zur Auszahlung eines "Bonus" von - nominell (4) -<br />

50.000,-- Euro an die Beklagte. Von diesem Betrag setzte die Beklagte nach eigenen Angaben wenige Tage<br />

später 25.000,-- Euro ein, um sich davon noch vor Jahresende Aktien der Muttergesellschaft der Klägerin (5)<br />

("p. AG") anzuschaffen (6) .<br />

2. Im Januar 2009 (7) ließ die Klägerin dem ein auf den 18. Dezember 2008 datiertes und nach<br />

Erscheinungsbild und Diktion von ihr vorformuliertes Schriftstück (8) (Kopie: Urteilsanlage I.) folgen, das die<br />

Beklagte in der Rubrik "Einverstanden" unterzeichnete. - Text:<br />

"Sign on Bonus und Verpflichtungserklärung<br />

Frau K. [Name der Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.] ist zum<br />

Partnerkandidaten der p. gewählt worden und übernimmt in diesem Kontext weitere<br />

Führungsaufgaben.<br />

1. Frau K. erhält einen Sign-On Bonus in Höhe von EUR 50.000,00.<br />

2. Der Sign-On Bonus wird ausgezahlt bis zum 31.<strong>12</strong>.2008.<br />

3. Sollte Frau K. ihren Anstellungsvertrag kündigen, aus welchem Umstand auch immer,<br />

muss ein Teil des Sign-On Bonuses wie folgt zurückgezahlt werden:<br />

Vertragsende vor dem 31.<strong>12</strong>.2009 EUR 50.000,00<br />

Vertragsende vor dem 31.<strong>12</strong>.2010 EUR 40.000,00<br />

Vertragsende vor dem 31.<strong>12</strong>.2011 EUR 30.000,00<br />

Vertragsende vor dem 31.<strong>12</strong>.20<strong>12</strong> EUR 20.000,00<br />

Vertragsende vor dem 30.11.2013 EUR 10.000,00<br />

Zusätzlich fallen auf den verbleibenden Rückzahlungsbetrag 5% Zinsen p.a. ab dem Tag der<br />

Zurverfügungstellung an.<br />

4. Alle übrigen Bestandteile des bestehenden Anstellungsverhältnisses bleiben unverändert<br />

und behalten weiterhin ihre Gültigkeit".<br />

3. Diese Urkunde ersetzte die Klägerin später nach gleichem Muster durch ein auf den 18. Mai 2009 datiertes<br />

Schriftstück (9) (Kopie: Urteilsanlage II.), das die Beklagte gleichfalls wunschgemäß unterzeichnete und in<br />

dem es heißt:<br />

"Sign on Bonus / Rückzahlungstermin<br />

Abweichend von der bereits unterzeichneten Sign-On Bonus Vereinbarung gelten die<br />

folgenden unter Punkt 3 genannten Rückzahlungsfristen:<br />

2 © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 9. Januar 2013 - 10.01.2013


3. Sollte Frau K. ihren Anstellungsvertrag kündigen, aus welchem Umstand auch immer,<br />

muss ein Teil des Sign-On Bonuses wie folgt zurückgezahlt werden:<br />

Vertragsende vor dem 01.01.2010 EUR 50.000,00<br />

Vertragsende vor dem 01.01.2011 EUR 40.000,00<br />

Vertragsende vor dem 01.01.20<strong>12</strong> EUR 30.000,00<br />

Vertragsende vor dem 01.01.2013 EUR 20.000,00<br />

Vertragsende vor dem 01.<strong>12</strong>.2013 EUR 10.000,00<br />

Alle übrigen Bestandteile der bestehenden Sign-On Bonus Vereinbarung bleiben unverändert<br />

und behalten weiterhin ihre Gültigkeit".<br />

4. Nun geschah folgendes:<br />

a. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (10) (Kopie: Urteilsanlage III.) erklärte die Beklagte ohne Angabe von<br />

Gründen die (Eigen-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2010. Daraufhin ließ ihr die Klägerin<br />

(wohl) am 21. April 2010 abermals einen Text (11) zur Unterzeichnung zukommen, der als<br />

"Ergänzungsvereinbarung" (Kopie: Urteilsanlage IV.) folgendes bestimmte:<br />

"Sign-On Bonus<br />

Frau K. [Name im Original ausgeschrieben; d.U.] hat ihr Arbeitsverhältnis mit p. fristgerecht<br />

zum 30.04.2010 gekündigt. Laut Punkt 3 der Sign-On Bonus Vereinbarung vom<br />

18. Dezember 2008 resp. vom 18. Mai 2009 sind somit EUR 40.000,00 des Sign-On Bonus<br />

an p. zurückzuzahlen. Darüber hinaus fallen laut Vereinbarung auf den verbleibenden<br />

Rückzahlungsbetrag 5% Zinsen p.a. ab dem Tag der Zurverfügungstellung, d.h. ab dem<br />

31.<strong>12</strong>.2008 an.<br />

Abweichend wird hiermit folgendes vereinbart:<br />

- Die Rückzahlung des Sign-On Bonus wird für 2 Jahre, d.h. vom 01.05.2010 bis zum<br />

30.04.20<strong>12</strong> ausgesetzt.<br />

- Sollte Frau K. innerhalb dieses Zeitraumes wieder für ein Unternehmen der p. Gruppe<br />

festangestellt tätig werden, werden die Fristen für die Rückzahlung des Sign-On Bonus<br />

entsprechend des Eintrittsdatums neu berechnet.<br />

- Sollte Frau K. bis zum 30.04.20<strong>12</strong> keine Festanstellung in einem Unternehmen der p.<br />

Gruppe antreten, ist der Rückzahlungsbetrag inklusive Zinsen bis spätestens zum<br />

30.04.20<strong>12</strong> fällig".<br />

Auch das unterschrieb die Beklagte wunschgemäß.<br />

b. Nachdem es zu einer neuen Anstellung im Hause der Klägerin in der Folgezeit nicht mehr gekommen war,<br />

wandte sich diese mit Schreiben vom <strong>12</strong>. April 20<strong>12</strong> (<strong>12</strong>) (Kopie: Urteilsanlage V.) und folgenden Worten an<br />

die Beklagte:<br />

"Rückzahlung des Sign-On Bonus<br />

... wie vereinbart, wurde die Rückzahlung Deines Sign-On Bonus für zwei Jahre, d.h. vom<br />

01.05.2010 bis 30.04.20<strong>12</strong> ausgesetzt. Da Du zwischenzeitlich keine Festanstellung in einem<br />

Unternehmen der p. Gruppe angetreten hast, ist die Rückzahlung der 40.000,00 Euro<br />

inklusive 5% Zinsen ab dem 31.<strong>12</strong>.2008, d.h. 46.666,67 Euro, bis spätestens<br />

30.04.20<strong>12</strong> fällig.<br />

3 © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 9. Januar 2013 - 10.01.2013


Wir bitten Dich daher um Überweisung des Betrages in Höhe von 46.666,67 Euro bis<br />

spätestens 30.04.20<strong>12</strong> auf folgendes Konto. ... [wird benannt; d.U.]<br />

Im Voraus vielen Dank".<br />

c. Daraus wurde nichts. - Die Beklagte suchte und fand nämlich nunmehr anwaltlichen Rat. Mit Schreiben<br />

vom 25. April 20<strong>12</strong> (13) , auf dessen Einzelheiten verwiesen wird und dem sich weitere anwaltliche<br />

Korrespondenz zwischen den Parteien anschloss (14) , ließ die Beklagte die Klägerin hiernach wissen, dass<br />

sich eine rechtlich begründbare Rückzahlungsverpflichtung angesichts des Sachverhalts nicht erkennen<br />

lasse. Letztlich solle der Mitarbeiter durch einschlägige Rückzahlungsklauseln von einem Wechsel des<br />

Arbeitgebers abgehalten werden, was allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte<br />

Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nur zulässig sei, wenn die Bindungsklausel auch dessen Interessen<br />

angemessen berücksichtige. Gemessen an den von den Gerichten hierzu entwickelten Grundsätzen<br />

namentlich zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen im Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB sei<br />

vorliegend unter jedem Gesichtspunkt von einer unangemessen langen Bindungsdauer auszugehen, weshalb<br />

die hiesige Rückzahlungsklausel unwirksam sei. Außerdem scheitere eine Rückzahlung hier auch daran,<br />

dass die Auszahlung des Sign-On Bonus Vergütungscharakter habe. Nach neuerer Judikatur des<br />

Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei bei Sonderzahlungen, die mehr als 25 v.H. der Gesamtvergütung eines<br />

Jahres erreichten, davon auszugehen, dass eine Bindungsklausel überhaupt nicht wirksam vereinbart werden<br />

könne, da hier zu vermuten sei, dass der reine Vergütungscharakter (und nicht der Motivationscharakter) der<br />

Leistung im Vordergrund stehe (15) . Ferner müsse der Klauseltext nach besagter Rechtsprechung erkennen<br />

lassen, unter welchen Voraussetzungen die Leistung entfallen solle. Hier lege die Klausel, wonach die<br />

Rückzahlung immer dann zu erfolgen habe, wenn sie (Beklagte) ihren Anstellungsvertrag "aus welchem<br />

Umstand auch immer" kündige, nahe, dass ihr sogar eine Kündigung nach § 626 BGB (16) verwehrt sein solle,<br />

also einer Kündigung, bei der der Kündigungsgrund allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege.<br />

Dies aber sei "offensichtlich nicht sachgerecht". Die Klausel sei damit ebenso unangemessen wie<br />

überraschend im Sinne der §§ 305 ff. BGB . Auch das führe letztendlich zu dem Ergebnis, dass eine<br />

Rückzahlungsverpflichtung nicht vorliegen könne.<br />

III. Das sieht die Klägerin anders: Sie nimmt die Beklagte mit ihrer am 10. Juni 20<strong>12</strong> zunächst beim<br />

Arbeitsgericht Frankfurt/Main eingereichten Klage nunmehr gerichtlich auf Ausgleich ihres<br />

Zahlungsverlangens nebst Zinsen in Anspruch. Sie hält die beanspruchte Zahlung angesichts der<br />

diesbezüglichen vertraglichen Abmachungen (s. oben, S. 2-3 [II.2. u. 3.]; Urteilsanlagen I. u. II.) für zwanglos<br />

geschuldet. So habe die Beklagte nach ihrer Wahl zur "Partnerkandidatin" mithilfe des Sign-On Bonus in der<br />

Tat an das Unternehmen gebunden werden sollen (17) . Da das Arbeitsverhältnis dann jedoch kraft<br />

Eigenkündigung vor dem 1. Januar 2011 beendet worden sei, sei die Rückzahlungspflicht nach Nr. 3 der<br />

vorerwähnten Abmachungen entstanden (18) . Im Übrigen habe die Beklagte ihre Zahlungspflicht auch bereits<br />

in der Ergänzungsvereinbarung vom 21. April 2010 (s. oben, S. 3 [4 a.]; Urteilsanlage IV.) anerkannt. Sie<br />

könne sich, wie die Klägerin meint, auch deshalb nicht mehr darauf berufen, zur Rückzahlung des Sign-On<br />

Bonus etwa nicht verpflichtet zu sein.<br />

IV. Nachdem das zunächst angegangene Arbeitsgericht Frankfurt/Main den Rechtsstreit mit Beschluss vom<br />

18. September 20<strong>12</strong> (19) an das nunmehr befasste Arbeitsgericht Berlin verwiesen hat, beantragt die Klägerin<br />

hier,<br />

die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />

über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

V. Sie hält das Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos. Das ergebe sich neben den schon<br />

vorgerichtlich zur Sprache gebrachten rechtlichen Erwägungen nicht zuletzt auch aus den eingangs schon<br />

einmal erwähnten Begleitumständen der fraglichen Abmachungen:<br />

1. So habe sie am Abend des 16. Dezember 2008 einen Anruf des Vorstandsvorsitzenden der<br />

Unternehmensgruppe (Herrn H. S.) erhalten, der ihr mitgeteilt habe, dass mit dem Beschluss der<br />

4 © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 9. Januar 2013 - 10.01.2013


Partnerrunde, einen Bonus von 50.000,-- Euro für alle Partner auszuschütten, eine Bedingung verbunden sei<br />

(20) : Hiernach seien die Partner nämlich verpflichtet, "für die Hälfte der 50.000,00 EUR Aktien von p. zu<br />

erwerben". Eben deshalb habe sie, "wie ihr geheißen", sofort nach Empfang des Nettobetrags von <strong>28</strong>.701,24<br />

Euro ihrer Bank den betreffenden Erwerbsauftrag erteilt (21) .<br />

2. In diesem Hintergrund sei, wie die Beklagte meint, ein weiterer Umstand zu erblicken, der sie neben der<br />

unangemessenen Bindungsdauer benachteilige (22) : Hiermit mache das Unternehmen nämlich sogar ein<br />

Geschäft mit der Auszahlung des Bonus (23) . Einerseits finde eine Aufwertung des Kurses kurzfristig durch<br />

den Aktienverkauf an die Partner statt (24) . Andererseits erfolge dann trotz des zwischenzeitlich erheblichen<br />

Verlusts der Aktie eine Aufforderung, den Aktienwert in Geld zum Emissionskurs zurückzuzahlen (25) . Hiermit<br />

werde der Adressat "quasi in die Spekulation gezwungen" und müsse das Risiko des Aktienerwerbs voll<br />

tragen (26) . Derlei aufgedrängte Spekulationsgeschäfte unterfielen, wie die Beklagte weiter meint, von<br />

vornherein nicht einer Rückzahlungsverpflichtung (27) .<br />

VI. Das lässt die Klägerin nicht gelten:<br />

1. Sie lässt bestreiten, dass die Beklagte von ihr ("von der Klägerin") verpflichtet worden sei, für die Hälfte des<br />

Bonus "Aktien der Klägerin" zu erwerben (<strong>28</strong>) . Weiter heißt es dazu bei ihr (29) :<br />

"Weder in der Vereinbarung vom 18.<strong>12</strong>.2008 noch in der Vereinbarung vom 18.05.2009 ist<br />

eine derartige Verpflichtung geregelt. Beide Vereinbarungen sind insoweit abschließend und<br />

tragen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Darüber hinausgehende<br />

Vereinbarungen sind von der Beklagten nicht bewiesen. Insbesondere wird mit Nichtwissen<br />

bestritten, das der ehemalige Vorstandsvorsitzende Herr H. S. die Beklagte zum Erwerb von<br />

Aktien der Klägerin verpflichtet haben soll".<br />

2. Im Übrigen diene der Sign-On Bonus, wie sie beteuert, "ausschließlich der Motivation der Mitarbeiter und<br />

ihrer Bindung an das Unternehmen" (30) . Anders etwa als bei einer erfolgsabhängigen Vergütung solle damit<br />

also keine vorangegangene Leistung des Mitarbeiters belohnt werden (31) . Schließlich hält sie die rechtlichen<br />

Überlegungen der Beklagten nicht für stichhaltig und macht dazu Ausführungen (32) .<br />

VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze<br />

und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Der Klage ist kein Erfolg beschieden.<br />

Die Beklagte schuldet der Klägerin keine 40.000,-- Euro nebst Zinsen. Die auf die Rückzahlungspflicht<br />

gerichteten Abmachungen der Parteien halten rechtlicher Kontrolle nämlich nicht stand. Sie sind daher<br />

unwirksam. - Im Einzelnen:<br />

I. Was zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so darf als Binsenweisheit gelten, dass eine<br />

eingearbeitete und mit den spezifischen betrieblichen Belangen vertraute Belegschaft für jedes<br />

Wirtschaftsunternehmen ein wichtiges "Kapital" bildet (33) .<br />

1. Es hat deshalb nicht an Versuchen gefehlt, derartiges Personal mit den Mitteln der Vertragsfreiheit an<br />

seinen Vertrag zu binden. Allerdings eignen sich entsprechende Abreden über Kündigungsfristen dazu nur<br />

sehr bedingt: Weil das Gesetz nämlich in § 622 Abs. 6 BGB (34) bestimmt, dass für die Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber, engen auf diesem Gebiet getroffene Abreden den Kündigungsspielraum der<br />

Unternehmen in unerwünschter Nebenwirkung mit ein. Außerdem schützen längere Fristen nicht vor dem<br />

sogenannten "Vertragsbruch", also jenem vorzeitigen Verlassen der Arbeitsstelle, das bekanntlich vor allem in<br />

der Frühzeit des modernen Arbeitsvertrages an der Tagesordnung (35) war. Sie begünstigen ihn sogar eher.<br />

Strukturell ähnlich liegen die Probleme für die außerordentliche Kündigung (s. auch schon § 626 Abs. 1 BGB<br />

(36) ): Hier ist für das Handelsvertreterrecht in § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB (37) eigens kodifiziert, dass dieses<br />

Recht "nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden" könne. Dem entspricht das Dienstvertragsrecht in<br />

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§ 626 Abs. 1 BGB . Auch dort ist die Möglichkeit eines jeden Vertragsteils gesetzlich verankert, sich aus<br />

wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch außerordentliche Kündigung jederzeit aus dem<br />

Vertrag zu lösen. Dass (auch) diese Befugnis rechtsgeschäftlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt<br />

werden kann, ist im Dienstvertragsrecht zwar nicht extra kodifiziert. Diese Begrenzung vertraglicher<br />

Gestaltungsmacht entspricht hier jedoch ebenso langjähriger wie einhelliger Judikatur der Ziviljustiz (38) .<br />

2. In dieser Lage sind findige Unternehmer schon frühzeitig auf die Möglichkeiten des Entgeltbereichs<br />

gestoßen. Hier findet sich seit Jahrzehnten jede nur erdenkliche Spielart vertraglicher Regularien, mit denen<br />

die Ausübung des an sich freien Kündigungsrechts von Arbeitsnehmern zur Hemmung einschlägiger<br />

Entschlusskraft mit finanziellen Folgelasten verknüpft zu werden versucht. Nicht immer kommen einschlägige<br />

Versuche so grobschlächtig daher wie in jenen Fällen, in dem der Arbeitgeber sich für die Eigenkündigung<br />

seines Personals eine Abfindung versprechen (39) oder auch eine zuvor gestellte "Kaution" verfallen (40)<br />

sehen wollte. Stattdessen sind die Gestalter der Reglements schon frühzeitig auf das weite Feld sogenannter<br />

"Gratifikationen" (41) ausgewichen:<br />

a. Das vorerwähnte Verbot lediglich zugunsten des Arbeitgebers wirkender Disparität der Kündigungsfristen<br />

hat aber auch hier schon frühzeitig den Widerstand befasster Gerichte geweckt. Das begann bereits in den<br />

Zeiten der legendären Kaufmannsgerichte (42) , namentlich des Kaufmannsgerichts Berlin (43) : Dieses bekam<br />

es Anfang 1907 mit einer Vertragsklausel zu tun, wonach kaufmännische Angestellte ihnen gewährtes<br />

Urlaubsgeld zurückzahlen sollten, wenn sie vor Ende des Jahres aus den Diensten des Unternehmens<br />

ausschieden. Das machte das Gericht nicht mit; Kommentar: "Die gestellte Bedingung enthält auch eine<br />

Beschränkung des Kündigungsrechts der Klägerin und ist als Verletzung des im § 67 Abs. 1 [HGB a.F.]<br />

ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichheit der Kündigungsfristen nichtig".<br />

b. Die hier bereits vorgezeichnete Bereitschaft befasster Spruchkörper, lediglich faktische Erschwerungen der<br />

Wahrnehmung kündigungsrechtlicher Dispositionsbefugnisse von Arbeitnehmern in gleicher Weise am<br />

normativen Verbot fristenrechtlicher Disparitäten zu messen wie deren rechtsgeschäftliche Fixierung (44) ,<br />

kennzeichnet die Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bis heute. Allerdings sind zum ursprünglichen Blick<br />

vorrangig auf Regelungen wie in § 622 Abs. 6 BGB mittlerweile neben der Betonung grundrechtlicher<br />

Wertgehalte der Berufsfreiheit (s. Art. <strong>12</strong> Abs. 1 GG (45) ) in jüngster Zeit insbesondere auch die hier von der<br />

Beklagten für sich aufgegriffenen Wertungen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ( §§ 305<br />

ff. BGB ) hinzugetreten:<br />

ba. Insofern lässt sich zwar feststellen, dass die sich unmittelbar auf die Wertungen aus Art. <strong>12</strong> Abs. 1 GG<br />

berufenden Gerichtsentscheidungen (46) tendenziell auf dem Rückzug befinden. Stattdessen werden die<br />

Resultate richterlicher Rechtsgewinnung zunehmend aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB (47)<br />

hergeleitet, an deren Maßgaben sich in der Tat auch das hiesige Regularium der Schriftstücke vom<br />

18. Dezember 2008 und 18. Mai 2009 (s. oben, S. 2-3 [II.2. u. 3.]; Urteilsanlagen I. u. II.) messen lassen<br />

muss (s. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB (48) ). Das macht die Klägerin der Beklagten mit Recht nicht streitig.<br />

bb. Was die Ergebnisse solcherart geläuterter Angemessenheitskontrolle (s. § 307 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB<br />

(49) ) anbelangt, so schälen sich derzeit - teilweise unter Aufnahme und Verarbeitung älterer<br />

Entwicklungslinien - im Wesentlichen mehrere Trends heraus:<br />

(1.) Insofern besteht zunächst Einigkeit, dass die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistungen nicht in den Dienst<br />

von Bindungsklauseln, also nicht für den Fall (namentlich) der Eigenkündigung wirksam unter<br />

Rückzahlungsvorbehalt gestellt werden kann (50) . Anderes gilt zwar für Sonderleistungen, deren (in ihren<br />

Bezugsvoraussetzungen objektivierbare (51) ) Zweckbestimmung in der - zusätzlichen - Honorierung<br />

sogenannter "Betriebstreue" zu erblicken ist. Insofern ist jedoch - jedenfalls (52) nach heutigem (53)<br />

Bewertungsstand - anerkannt, dass nur solche Sonderleistungen vom Bindungsverbot freigestellt sind, die<br />

ausschließlich dazu bestimmt sind, sogenannte "Betriebstreue" zu honorieren oder anzuregen.<br />

Sonderzahlungen mit "Mischcharakter" sind somit nicht mehr als zulässige Bindungsmittel privilegiert.<br />

(2.) Ein weiteres Kassationskriterium erblickt die Beklagte (s. oben, S. 5 [vor III.]) mit Blick auf die neuere<br />

Judikatur des BAG in der Größenordnung einer Sonderzahlung: Richtig daran ist, dass der Zehnte Senat des<br />

BAG in der von ihr für sich aufgegriffenen Entscheidung vom 24. Oktober 2007 (54) Zweifel daran zu erkennen<br />

gegeben hat, ob seine bisherigen Grundsätze zur Zulässigkeit von Bindungsklauseln auch für<br />

Bonuszahlungen unbesehen Geltung beanspruchen könnten, "die höher sind als das dem Arbeitnehmer<br />

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zustehende Jahresfestgehalt, dessen Höhe nahezu erreichen oder jedenfalls mehr als 25% der<br />

Gesamtvergütung ausmachen" (55) . Daraus hat das LAG Düsseldorf in der von der Beklagten gleichfalls<br />

bereits angesprochenen Entscheidung aus dem November 2008 (56) , das im Übrigen im Anschluss an die<br />

dortige Vorinstanz unterstützend auf die eingangs skizzierten nomativen Wertungen aus § 622 Abs. 6 BGB (s.<br />

oben, S. 8-10) zurückgreift (57) , in der Tat Konsequenzen gezogen: Dort schließt sich das Gericht den<br />

zitierten Überlegungen des Zehnten Senats jedenfalls im Hinblick darauf an, "dass der Bonus vorliegend<br />

sogar 44% der Gesamtvergütung (58) entspricht" (59) . Das gelte auch insbesondere deshalb, weil "der<br />

Vergütungscharakter der Zahlung eindeutig im Vordergrund" stehe (60) . Letztlich könne die Frage freilich<br />

auch offen bleiben, weil bei einer Zahlung mit "Mischcharakter" die Bindungsdauer die Grenzen des<br />

Zulässigen überschreite: Danach sei der Betroffene unter Berücksichtigung seiner individuellen<br />

Kündigungsfrist nämlich gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines Verlust seines<br />

Bonusanspruchs 18 Monate lang fortzusetzen (61) . Eine derartige Dauer der Bindung sei jedoch mit<br />

Rücksicht auf Art. <strong>12</strong> Abs. 1 GG unverhältnismäßig (62) .<br />

(3.) Mit diesen Stichworten ist zugleich das nächste Kassationskriterium an-<br />

gesprochen, das der Fünfte Senat des BAG ursprünglich diesseits der heutigen Angemessenheitskontrolle<br />

allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB (63) entwickelt hatte, deren Grundsätze sich aber<br />

strukturell sachgerecht einfügen (64) : Gemeint ist das abgestufte System von Bindungsfristen je nach der<br />

Höhe des zugewandten Geldbetrages, welches das BAG seinerzeit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung<br />

prototypisch für die Begrenzung allfälliger Versuche betrieblicher Sachwalter hervorgebracht hat, sich die<br />

Weihnachtsgratifikation als Mittel möglichst langanhaltender "Betriebstreue" nutzbar zu machen. Hierzu hat<br />

der Fünfte Senat mit wegweisenden Urteilen vom 10. Mai 1962 (65) die in den Grundzügen bis heute<br />

maßgebliche Vorgabe getroffen, dass diesseits gewisser Mindestgrenzen (damals: 100,-- DM) eine<br />

Rückzahlungsklausel überhaupt nicht in Betracht kommt (66) . Erhält die Zielperson hingegen mehr als jenen<br />

Mindestbetrag, aber noch immer weniger als einen Monatsbezug, so darf sie per Rückzahlungsklausel auf ein<br />

Verbleiben im Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres festgelegt werden (67) .<br />

Eine längere Bindung des Arbeitnehmers ist somit nach dieser Rechtsprechung vom Arbeitgeber nur durch<br />

eine "Investition" zu erkaufen, die mindestens eine Monatsvergütung ausmacht (68) . Allerdings ist die Dauer<br />

der Bindung auch im Rahmen des besagten Systems nicht allein eine "Frage des Preises": Insbesondere<br />

lässt der grundrechtliche Schutz der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ( Art. <strong>12</strong> Abs. 1 GG ) keine beliebige<br />

Vervielfachung von Bindungszeiträumen durch entsprechende Vermehrung von Monatsentgelten zu.<br />

Vielmehr bestehen die Gerichte für Arbeitssachen insoweit darauf, dass eine über den 30. Juni des<br />

Folgejahres hinausreichende Bindungsdauer (hier: bis 30. September) allenfalls dann in Betracht zu ziehen<br />

ist, wenn sich die betreffende Gratifikation von mehr einem Monatsbezug als "eindrucksvoll" und "beachtlich"<br />

darstelle (69) . Dabei ist ein "Bindungseffekt ohne Ende" jedoch zu vermeiden (70) . Anerkannt ist bei allem im<br />

Übrigen in Fortschreibung des erwähnten Stufensystems, dass eine Sonderzahlung, die einen Monatsbezug<br />

übersteigt, ohne das Doppelte zu erreichen, keine Bindung des Adressaten über den 30. Juni des Folgejahres<br />

hinaus erzeugen kann, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte (71) . Schließlich sei<br />

beiläufig ergänzt, dass das geschriebene Gesetzesrecht sich an verschiedenen Stellen mit der Höchstdauer<br />

nicht bereits rechtsgeschäftlich für kündbar erklärter Arbeitsverhältnisse befasst: Dabei ist in beiden Fällen ein<br />

Zeitraum von fünf Jahren kodifiziert (s. § 15 Abs. 4 Satz 1 TzBfG (72) ; § 624 Satz 1 BGB (73) ).<br />

(4.) Eine wechselvolle Geschichte war endlich dem letzten Gesichtspunkt im Ensemble von Prüfkriterien<br />

beschieden, den hier auch die Beklagte bereits für sich aufgegriffen hat (s. oben, S. 5 [vor III.]). Gemeint ist<br />

die seit Jahrzehnten umstrittene Frage, ob Rückzahlungsvorbehalte nach den Gründen zu differenzieren<br />

haben, an denen eingeforderte "Betriebstreue" gescheitert ist:<br />

(a.) Insofern hatten der Fünfte und Dritte Senat des BAG der Verweigerung einschlägiger Gratifikationen<br />

wegen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Anerkennung versagt, die der Arbeitgeber und Berufung<br />

auf dringende betriebliche Erfordernisse selber bewirkt hatte (74) . Von dieser - überzeugenden -<br />

Rechtsprechung haben der Fünfte und Sechste Senat sich dann allerdings jedenfalls für sogenannte<br />

Stichtagsklauseln im September 1985 (75) und April 1991 (76) ausdrücklich abgewandt. Danach soll das<br />

Bezugsrecht des Arbeitnehmers selbst dann ausgeschlossen sein, wenn die Realisierung weiterer<br />

betrieblicher Verbundenheit ausschließlich per betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers durchkreuzt<br />

worden ist. Damit war dem Gedanken der Zweckverfehlung von Investitionsmitteln eine Bresche geschlagen<br />

(77) und verdeutlicht, dass mit besagter Bindungsklausel eine "Treue" thematisiert sein sollte, die entgegen<br />

intuitivem Verständnis mitnichten auf Gegenseitigkeit angelegt war.<br />

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(b.) Wie dem auch sei. - Die Problematik hat jedenfalls im Zuge der Angemessenheitskontrolle des § 307<br />

Abs. 1 BGB neue Aktualität erfahren. Das zeichnet sich unter deren Firmament (78) bei den Gerichten für<br />

Arbeitssachen auch deutlich ab. So judiziert der Neunte Senat des BAG etwa für Rückzahlungsklauseln bei<br />

Ausbildungsbeihilfen, dass diese nicht an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers anknüpfen dürften, das<br />

innerhalb der Bindungsfrist stattfinde (79) . Vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens<br />

unterschieden werden (80) . Eine Rückzahlungsklausel stelle "nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung<br />

dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand" habe, "durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu<br />

entgehen" (81) . Und, weiter: "Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden", habe<br />

grundsätzlich "der Arbeitgeber zu tragen" (82) . - Dem entspricht nicht nur die Folgejudikatur desselben (83) ,<br />

sondern auch anderer Senate des BAG (84) und des Bundesgerichtshofs (85) (BGH). Dieselben Wertungen<br />

finden sich bei Instanzgerichten (86) . Umgekehrt beharrt allerdings der Zehnte Senat des BAG einstweilen<br />

zumindest für sogenannte Stichtagsklauseln nach wie vor (87) auf seiner aus Zeiten vor der<br />

Schuldrechtsnovelle herrührenden (88) Rechtsprechung, wonach es den Geboten von Treu und Glauben<br />

jedenfalls bei vergleichsweise überschaubaren Sonderzahlungen keinen Abbruch tue, treuebereite<br />

Arbeitspersonen von einer Sonderzahlung allein deshalb auszunehmen, weil er sie selber nicht länger im<br />

Arbeitsverhältnis halten will oder kann (89) . Immerhin verhehlt er die bereits erwähnten Zweifel (s. oben,<br />

S. <strong>12</strong>-13 [(2.)]) zumindest für Fälle nicht, in denen die fragliche Sonderleistung - wie im Streitfall (90) -<br />

erhebliche Ausmaße annimmt (91) : Spätestens dann, wenn eine Bonuszahlung mehr als 25 v.H. der<br />

Jahresgesamtvergütung des Adressaten ausmache, erscheine bei typisierter Betrachtung "kaum<br />

interessengerecht", dem Arbeitnehmer "im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B.<br />

betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung<br />

vorzuenthalten".<br />

II. Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich das hier in den Schriftstücken vom 18. Dezember 2008 und<br />

18. Mai 2009 enthaltene Reglement zur Rückzahlung des Sign-On Bonus (s. oben, S. 2-3. [II.2. u. 3.];<br />

Urteilsanlagen I. u. II.) als normativ mehrfach diskreditiert und damit als - letztlich offensichtlich - unhaltbar.<br />

Für diesen Befund kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte in der von ihr<br />

nicht unplausibel geschilderten Weise zum Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft der Klägerin gedrängt<br />

worden ist (s. oben, S. 6 [V.1.]; S. 7 [VI.1.]), nicht einmal an. - Der Reihe nach:<br />

1. Was dabei die ältesten Schichten rechtlicher Kontrolle anbelangt (s. oben, S. 8-10), die sich zunächst noch<br />

ganz im Banne der Unverzichtbarkeit von Rechten aus § 622 Abs. 6 BGB (92) und § 626 BGB (93) gegen<br />

faktische Kündigungsbehinderungen durch wirtschaftliche Folgelasten richteten (94) , so wäre der sich für den<br />

Streitfall ergebende Befund evident: Die Verpflichtung zur Rückzahlung von bis zu 50.000,-- Euro im Falle der<br />

Ausübung einschlägiger Kündigungsrechte ist geeignet, diesbezüglich hochgradig abschreckende Wirkung zu<br />

entfalten und damit womöglich Verhältnisse im Vollzug der Arbeitsbeziehung hinzunehmen, die jede<br />

wirtschaftlich ungebundene Arbeitsperson mit fluchtartiger Abwanderung quittieren würde. Nach damaligen<br />

Kriterien erschiene das hiesige Reglement zur Rückzahlung des Sign-On Bonus auf Anhieb kassationsreif.<br />

2. Nichts anderes offenbart aber auch eine Kontrolle nach Maßgabe der gleichfalls skizzierten neuzeitlichen<br />

Prüfkriterien (s. oben, S. 10-19), die sich als Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (95) unter dem Einfluss<br />

(96) nicht zuletzt des Art. <strong>12</strong> Abs. 1 GG (97) entfalten:<br />

a. Soweit das zunächst - diesseits der gerade angedeuteten Problematik einer Indienststellung der "Partner"<br />

der Klägerin zur Kurspflege der Muttergesellschaft - die Frage nach dem "Zweck" der vorweihnachtlichen<br />

Zahlung aufwirft (s. oben, S. 11-<strong>12</strong> [ab. (1.)]), ist zwar festzustellen, dass die Klägerin insofern beteuert (s.<br />

oben, S. 7 [VI.2.]), nichts anderes als die "Motivation der Mitarbeiter und ihrer Bindung an das Unternehmen"<br />

im Sinn gehabt zu haben. Insbesondere habe damit mitnichten etwa eine "vorangegangene Leistung des<br />

Mitarbeiters belohnt werden" sollen. Überzeugen (s. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (98) , §§ 495 Abs. 1 (99) , <strong>28</strong>6<br />

Abs. 1 Satz 1 ZPO (100) ) kann das freilich nicht. Denn abgesehen davon, dass schon allgemein kaum<br />

begreiflich erschiene, warum sich als Auslöser für Bindungsklauseln eigentlich ein Interesse am weiteren<br />

Verbleib ihrer Zielperson herausbilden sollte, wenn diese ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur betrieblichen<br />

Wertschöpfung nicht schon unter Beweis gestellt hat, war speziell die hiesige Beklagte aus mutmaßlich<br />

denselben Gründen doch eben erst zur "Partnerkandidatin" aufgerückt (s. oben, S. 5 [III.]). Insofern dürfte die<br />

hiesige Beteuerung der Klägerin, es sei nicht um deren Belohnung, sondern allein um Ansporn gegangen, ihr<br />

Licht doch ein wenig "unter den Scheffel stellen". Nur beiläufig bliebe bei dieser Sachlage anzumerken, dass<br />

eine Zweckbestimmung, die sich - wie hier - nicht durch ihre konkreten Bezugsvoraussetzungen (101)<br />

eindeutig als reiner Zukunftsansporn identifizieren lässt (102) , realistischerweise ohnehin im Zweifel als<br />

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Entlohnung für erbrachte Leistungen klassifiziert werden sollte. - Im Streitfall dürfte eine Bindung der<br />

Beklagten indessen schon deshalb ausscheiden (103) , weil die Zahlung bei realitätsnaher Betrachtung<br />

zumindest auch als "Belohnung" erfolgreicher Arbeit anzusehen wäre.<br />

b. Dasselbe Bild erbringt, soweit man - wie das LAG Düsseldorf a.a.O. (104) - den diesbezüglichen<br />

Andeutungen des Zehnten Senats des BAG (105) zu folgen bereit ist, der Blick auf den Umfang der hiesigen<br />

Zahlung: Da die Beklagte im Dezember 2008 neben erfolgsbezogenen Vergütungsanteilen monatlich 5.333,--<br />

Euro bezog (s. oben, S. 2 [I.] mit Fn. 3), die sich jährlich auf (64.000,-- Euro + 16.000,-- Euro = ) 80.000,--<br />

Euro summiert haben mögen, entsprach der "Sign-On Bonus" von 50.000,-- Euro in der Tat nicht weniger als<br />

62,5 v.H. eines Jahreseinkommens. Das wäre allemal mehr als das Doppelte dessen, was der Zehnte Senat<br />

als bindungsrechtliche "Kappungsgrenze" anzuerkennen bereit zu sein scheint.<br />

c. Endgültig führt an der Unwirksamkeit der hiesigen Rückzahlungsklausel jedoch kein Weg mehr vorbei,<br />

wenn dabei die seit (heute) mittlerweile 50 Jahren praktizierte Judikatur ursprünglich des Fünften Senats des<br />

BAG zu Gratifikationen als "Bindemittel" (s. oben, S. 13-16) in Betracht gezogen wird. Zwar scheint sich der<br />

hiesige "Sign-On Bonus" einer solchen profanen Kontrolle nach Terminologie, Umfang und Bindungsdauer<br />

bei erstem Hinsehen zu entziehen. Das bliebe aber vordergründig und verstellte den Blick für die tatsächlich<br />

gebotenen Wertungen:<br />

ca. Was gemeint ist, macht eine einfache Kontrollüberlegung deutlich: Gesetzt nämlich den Fall, die Klägerin<br />

hätte es darauf angelegt, mit den nach Sprachgebrauch, Umfang und Bindekraft gewöhnlichen Mitteln eine<br />

betriebliche Bindung von lediglich einem (!) Jahr anzupeilen, so entspräche dies bei einem Teilbetrag von<br />

10.000,-- Euro (also einem Fünftel von 50.000,-- Euro) nicht einmal zwei Monatsbezüge der Beklagten. Dies<br />

wäre bei den Gerichten für Arbeitssachen nach den zitierten Grundsätzen nicht durchsetzbar gewesen: Da<br />

selbst eine Gratifikation von mehr als einem Monatsgehalt keine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres<br />

gestattet, solange sie unterhalb des Doppelten des Monatsbezuges bleibt, hätte die Klägerin die hiesige<br />

Beklagte mit 10.000,-- Euro angesichts der vertraglichen Kündigungsfristen (106) nicht länger als bis 30. Juni<br />

2009 binden können. Tatsächlich zielte die hier intendierte Bindung der Beklagten anhand der (ersten)<br />

10.000,-- Euro jedoch sogar ausdrücklich auf eine Bindung bis 31. Dezember 2009. - Das wäre - bei weitem -<br />

zu viel.<br />

cb. Hiernach bedarf (hoffentlich) keiner weiteren Ausführungen, dass sich die Konsequenzen dessen nicht<br />

kurzerhand dadurch abwenden lassen, dass die Akteure ihr Konzept unter Verfünffachung seines monetären<br />

und zeitlichen Volumens in eine andere Größenordnung bringen. Denn die leitenden Wertungen der<br />

Rechtsprechung sind immer die Selben: Wenn sich mit 10.000,-- Euro keine Jahresbindung erzielen lässt, so<br />

erzeugen 50.000,-- Euro erst Recht keine Fünfjahresbindung. Auf die Frage, ob und unter welchen<br />

Umständen mit den Mitteln des Gratifikationsrechts überhaupt eine bis an die Grenzen des gesetzlich<br />

denkbaren Höchstbindungszeitraums (s. oben, S. 16 [vor (4.)] zu gelangen wäre, kann bei dieser Sachlage<br />

auf sich beruhen.<br />

d. Wäre das rechtliche Schicksal der hiesigen Rückzahlungsklausel nicht schon nach den bisherigen<br />

Kontrollkriterien besiegelt, so überstände sie spätestens die letzte der Prüfstufen nicht, die weiter oben<br />

(Seite 16-19) bereits umrissen worden sind. - Gemeint ist der Umstand, dass die Klausel nicht nach der<br />

Sphäre differenziert, aus der der Impuls zur (Eigen-)Kündigung der Beklagten herrührt. Auch dieses Defizit<br />

zieht die Unwirksamkeit der Klausel nach sich:<br />

da. Die Regelung in Nr. 3 der Schriftstücke vom 18. Dezember 2008 bzw. 18. Mai 2009 stellt nämlich nicht<br />

klar, dass sie jedenfalls dann keine Anwendung beanspruche, wenn sich die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses für die Beklagte aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der Klägerin<br />

liegen, als unzumutbar erweist. Damit ist sie, weil das daraus herrührende Recht einer jeden<br />

Dienstvertragspartei, ihr Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich zu kündigen, nicht wirksam beschränkt<br />

werden darf (s. oben, S. 8 mit Fn. 38), inhaltlich signifikant zu weit gefasst.<br />

db. Dies bleibt im Lichte der AGB-Kontrolle mit Blick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (107) nicht ohne Folgen.<br />

Insofern ist mittlerweile "ausgepaukt", dass den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber<br />

seinem Adressaten nicht zuletzt auch Informationsverantwortung (108) trifft: So soll dem Verwendungsgegner<br />

nicht nur "die Möglichkeit sachgerechter Information" über die ihm "aus dem vorformulierten Vertrag<br />

erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft" (109) werden. Vielmehr muss der Maßstab von § 307<br />

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Abs. 1 ZPO auch "nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen" (110) . Ganz im Sinne dessen hat etwa<br />

der Neunte Senat des BAG an einer Versetzungsklausel beanstandet, dass deren Text "keine<br />

Einschränkung" dahin enthielt, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zugelassen sei,<br />

wenn diese in der Zuweisung einer "gleichwertigen Tätigkeit" bestehe (111) . Erst recht stoßen "unzutreffende<br />

Belehrungen über die Rechtslage" (1<strong>12</strong>) vor Gericht auf Widerstand: Läuft der Inhalt der<br />

Formularvertragsklausel auf Irreführung des Adressaten hinaus, so erfährt die Klausel - schon deshalb - ihre<br />

Kassation (113) . - Genau dasselbe geschieht in den weiter oben schon erwähnten Fällen, in denen es der<br />

Verwender von Rückzahlungsklauseln - wie die hiesige Klägerin - an der nötigen Differenzierungstiefe fehlen<br />

lässt: Auch dann ist die Klausel unwirksam - und so liegt es hier.<br />

dc. Das Blatt ist schließlich auch nicht damit gewendet, dass hier die Beklagte die Eigenkündigung erklärt hat<br />

(s. oben, S. 3 [4 a.]; Urteilsanlage III.), ohne dass von Gründen in der Sphäre der Klägerin die Rede war.<br />

Darauf kommt es im Rahmen der AGB-Kontrolle in der Tat nicht an. Denn im Gegensatz zur früheren und am<br />

konkreten Einzelfall orientierten Rechtsgewinnung, beruht die nunmehr vom Recht der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen gestiftete Inhaltskontrolle bekanntlich "auf einer typisierenden Betrachtung" der zur<br />

Debatte stehenden Klausel, "die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und<br />

des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist" (114) .<br />

3. Ergibt sich aus allem die Nichtigkeit der hiesigen Rückzahlungsklausel, deren Rechtsfolgen auch nicht etwa<br />

über das sogenannte Bereicherungsrecht ( §§ 8<strong>12</strong> ff. BGB ) auszuschalten sind (115) , so hilft es der Klägerin<br />

nicht weiter, dass die Beklagte neben den beiden Schriftstücken vom 18. Dezember 2008 und 18. Mai 2009<br />

dann auch noch den Text vom 21. April 2010 (s. oben, S. 3-4 [4 a.]; Urteilsanlage IV.) unterschrieben hat.<br />

Entgegen der Ansicht der Klägerin (s. oben, S. 5-6 [vor IV.]) kann die Beklagte sich gleichwohl vor Gericht auf<br />

die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel berufen. Dies wäre zwar möglicherweise anders, wenn sich die<br />

Unterzeichnung des Schriftstücks vom 21. April 2010 als "Bestätigung" eines nichtigen Rechtsgeschäfts im<br />

Sinne des § 141 BGB (116) darstellte. Davon kann aber keine Rede sein. Unabhängig von der Frage, ob eine<br />

entsprechende "Heilung" mit den Schutzzwecken des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu<br />

vereinbaren und § 141 BGB insofern allenfalls restriktiv anzuwenden wäre, ist diese Vorschrift nämlich schon<br />

tatbestandlich nicht erfüllt: Insofern ist vielmehr seit mehr als 100 Jahren anerkannt, dass "zur Bestätigung" im<br />

Sinne des § 141 BGB "die Kenntnis des Bestätigenden von der Nichtigkeit des bestätigten Geschäfts" gehört<br />

(117) . Dem entspricht die Judikatur des BGH (118) und des BAG (119) . - Da es im Streitfall nicht den geringsten<br />

Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Beklagte vor der Konsultation ihres Bevollmächtigten im April 20<strong>12</strong> (s. oben,<br />

S. 4 [c.]) entsprechende Kenntnis von den - letztlich durchgreifenden - rechtlichen Bedenken gegen die<br />

Wirksamkeit der Rückzahlungsabreden gehabt hätte, ist für eine "Bestätigung" im vorerwähnten Sinne kein<br />

Raum.<br />

III. Unter diesen Umständen kann die Zahlungsklage folglich nur abgewiesen werden (Tenor zu I.). - Für die<br />

"Nebenentscheidungen" lässt es sich angesichts dessen kurz machen:<br />

1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der<br />

Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags ( § 308 Abs. 2 ZPO (<strong>12</strong>0)<br />

). Diese Kosten hat das Gericht, soweit in der Sache zu entscheiden war, der Klägerin als unterlegener Partei<br />

zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (<strong>12</strong>1) ). Soweit es um Kosten der Verweisung geht, treffen diese<br />

ohnehin die Klägerin (s. § <strong>28</strong>1 Abs. 3 ZPO (<strong>12</strong>2) ). - Tenor zu II.<br />

2. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG (<strong>12</strong>3) im Tenor<br />

festgesetzt und mit dem bezifferten Betrag der Klageforderung bemessen. Das sind somit 40.000,-- Euro. -<br />

Tenor zu III.<br />

D r . R<br />

Zulassung: Berufung<br />

Verkündet am 16.11.20<strong>12</strong><br />

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen<br />

urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus -<br />

insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist<br />

10 © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 9. Januar 2013 - 10.01.2013


nicht gestattet.<br />

(1) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie des Anstellungsvertrags vom 31.8.2004 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 34-39 der Gerichtsakte<br />

[künftig kurz: "GA"]).<br />

(2) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 613 a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang. (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch<br />

Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im<br />

Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein".<br />

(3) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift vom <strong>12</strong>.10.20<strong>12</strong> S. 2 (Bl. 145 GA): "Ihr damaliges Bruttogehalt betrug 5.333,00 €<br />

im Monat. Hinzukam ein variabler Gehaltsanteil von jährlich 16.000,00 € brutto bei 100% Zielerreichung".<br />

(4) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: "Am 23.<strong>12</strong>.2008 wurde der Beklagten der Bonus in Höhe von 50.000,00 €<br />

brutto überwiesen, was anteilig - abzüglich der anfallenden Steuern - einen Nettobetrag von nur <strong>28</strong>.701,24 €<br />

ergab".<br />

(5) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu Text eines Schreibens der "p. Systems GmbH" vom 7.9.2006 (S. 1) an die Klägerin - Kopie als<br />

Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 40 GA): "Die p. M. Consulting GmbH als aufnehmendes Unternehmen ist eine<br />

100%ige Tochter der p. AG".<br />

(6) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: "Wie ihr geheißen gab die Beklagte sofort ihrer Bank sofort den Auftrag, für<br />

25.000,00 € p.-Aktien zu kaufen, was zur Folge hatte, dass ihr tatsächlich nur ein Nettobetrag von rund<br />

3.000,00 € zur Verfügung stand".<br />

(7) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: "Im Januar 2009 wurde der Beklagten dann in schriftlicher Form eine<br />

Verpflichtungserklärung vorgelegt, welche besagte, dass diese den Bonus insgesamt und als Barwert<br />

zurückzuzahlen habe, sofern sie eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, aussprechen würde".<br />

(8) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 43 GA).<br />

(9) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 44 GA).<br />

(10) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie als Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 45 GA).<br />

(11) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 46 GA).<br />

(<strong>12</strong>) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie als Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 47 GA).<br />

(13) Amtl. Anm.:<br />

S. Kopie als Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 48-52 GA).<br />

(14) Amtl. Anm.:<br />

S. Anwaltsschreiben der Klägerin vom 24.5.20<strong>12</strong> - Kopie als Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 53-55 GA);<br />

Anwaltsschreiben der Beklagten vom 22.6.20<strong>12</strong> - Kopie als Anlage K 11 zur Klageschrift (Bl. 56 GA).<br />

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(15) Amtl. Anm.:<br />

So Anwaltsschreiben vom 24.5.20<strong>12</strong> (Fn. 14) S. 4 (Bl. 51 GA) unter Hinweis auf BAG 24.10.2007 - 10 AZR<br />

825/06 - BAGE <strong>12</strong>4, 259 = AP 307 BGB Nr. 32 = <strong>EzA</strong> § 307 BGB 2002 Nr. 26 = NJW 2008, 680 - DB 2008,<br />

<strong>12</strong>6; LAG Düsseldorf 5.11.2008 - 7 Sa 927/08 - AuA 2009, 302 ff.<br />

(16) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem<br />

Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen<br />

vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und<br />

unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden<br />

kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der<br />

Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen".<br />

(17) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 30 GA).<br />

(18) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageschrift S. 5 (Bl. 33 GA).<br />

(19) Amtl. Anm.:<br />

S. Blatt <strong>12</strong>3-<strong>12</strong>5 GA.<br />

(20) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [1.] (Bl. 145 GA): "Wohl vor diesem Hintergrund erhielt die Beklagte am<br />

Abend des 16.<strong>12</strong>.2008 einen Anruf des Vorstandsvorsitzenden Herrn H. S., um mitzuteilen, dass die<br />

Partnerrunde beschlossen habe einen Bonus von 50.000,00 € an alle Partner auszuschütten. Hierbei seien<br />

die Partner allerdings verpflichtet, für die Hälfte der 50.000,00 € Aktien von p. zu erwerben".<br />

(21) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.<br />

(22) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [c)] (Bl. 148 GA).<br />

(23) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.<br />

(24) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.<br />

(25) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.<br />

(26) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.<br />

(27) Amtl. Anm.:<br />

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.<br />

(<strong>28</strong>) Amtl. Anm.:<br />

S. Schriftsatz vom <strong>12</strong>.11.20<strong>12</strong> S. 2 [2.] (Bl. 162 GA).<br />

(29) Amtl. Anm.:<br />

S. Schriftsatz vom <strong>12</strong>.11.20<strong>12</strong> a.a.O.<br />

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(30) Amtl. Anm.:<br />

S. Schriftsatz vom <strong>12</strong>.11.20<strong>12</strong> S. 2 [II.] (Bl. 162 GA).<br />

(31) Amtl. Anm.:<br />

S. Schriftsatz vom <strong>12</strong>.11.20<strong>12</strong> a.a.O.<br />

(32) Amtl. Anm.:<br />

S. Schriftsatz vom <strong>12</strong>.11.20<strong>12</strong> S. 3-4 (Bl. 163-164 GA).<br />

(33) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu nur Bernd Ruberg, Stichwort "Gratifikation", in: Dirk Neumann/Peter Freitag, Lexikon zum<br />

Kündigungsrecht (Loseblattsammlung; Stand: 06/1999), Rn. 1: "Entgelt und Betriebsbindung".<br />

(34) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. (1) & (6) Für die Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber".<br />

(35) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu und zugleich zur historischen Quelle der Arbeitsgerichtsbarkeit als Sonderjustiz anschaulich Klaus<br />

Grobig, Gerichtsbarkeit als Mittel sozialer Befriedung, dargestellt am Beispiel der Entstehung der<br />

Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland (1985), S. 42-43: "1814 baten wiederum 23<br />

Kattundruckerei-Unternehmer den Fabrikenkommissar um ein besonderes Gericht. Als Grund gaben diese<br />

Unternehmer ausdrücklich an, durch den Arbeitermangel gebe es viele Streitigkeiten mit den Arbeitern, ,die<br />

einen hohen Lohn ertrotzten und nur dann arbeiten wollten, wenn es ihnen gefiele'. Entlassungen seien<br />

zwecklos, da Ersatz nicht zu beschaffen sei und die Konkurrenz die freiwerdenden Arbeiter sofort einstellte. &<br />

- & Auch dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Funktion des Gerichts in erster Linie darin bestehen<br />

sollte, ungerechtfertigte Arbeitsaufgabe durch die Arbeiter zu verhindern".<br />

(36) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 5 Fn. 16.<br />

(37) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 89 [Fristlose Kündigung] (1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder<br />

beschränkt werden".<br />

(38) Amtl. Anm.:<br />

S. insofern etwa bereits BAG 18.<strong>12</strong>.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]:<br />

"Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel<br />

ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen<br />

vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 6<strong>28</strong> Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen,<br />

er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien<br />

darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die<br />

außerordentliche Kündigung zu erschweren. Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung<br />

mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch<br />

Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte<br />

Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (&); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB<br />

Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II<br />

ZR <strong>28</strong>2/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG<br />

9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 3<strong>28</strong> (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB ); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365:<br />

"Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann<br />

nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung<br />

zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen<br />

Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des<br />

Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und<br />

die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im<br />

voraus auszuschließen oder zu beschränken".<br />

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(39) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 6.9.1989 - 5 AZR 586/88 - AP § 622 BGB Nr. 27 = <strong>EzA</strong> § 622 BGB n.F. Nr. 26 = NZA 1990, 147<br />

[Leitsatz 1.]: "Soll der Arbeitnehmer bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag für den Fall<br />

einer vertraglich eingeräumten kürzeren fristgemäßen Eigenkündigung eine ,Abfindung' zahlen, kann in einer<br />

solchen Vertragsklausel eine unzulässige Kündigungsbeschränkung zu Lasten des Arbeitnehmers liegen (<br />

§ 622 Abs. 5 BGB , § 134 BGB ), und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer fristgerechten<br />

Kündigung seinerseits ebenfalls eine Abfindung zahlen soll, deren Betrag sogar höher ist (...)".<br />

(40) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 11.3.1971 - 5 AZR 349/70 - AP § 622 BGB Nr. 9 = <strong>EzA</strong> § 622 BGB n.F. Nr. 2 = DB 1971, 1068<br />

[Leitsatz 1.]: "Der Verfall einer durch den Arbeitnehmer gestellten Kaution für den Fall der fristgerechten<br />

Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht rechtswirksam vereinbart werden".<br />

(41) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu statt vieler BAG 15.3.1973 - 5 AZR 525/72 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 78 = NJW 1973, <strong>12</strong>47<br />

[1 a.]: "Gratifikationen im Rechtssinne sind - in der Regel einmalige - betriebliche Sonderzuwendungen an die<br />

Arbeitnehmer aus besonderem Anlass"; s. auch § 4 a Abs. 1 Satz 1 EntgFG: "Leistungen, die der Arbeitgeber<br />

zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen)".<br />

(42) Amtl. Anm.:<br />

S. zur Historie der Kaufmannsgerichte - falls Interesse - den Überblick bei Hanns Prütting in: Claas-Hinrich<br />

Germelmann u.a., ArbGG, 7. Auflage (2009), Einleitung Rnrn. 1 ff., 11 mit Hinweis auf das<br />

Kaufmannsgerichtsgesetz vom 6.7.1904 (RGBl. 1904 S. 266) als einer der kodifikatorischen Wurzeln des<br />

ArbGG 1926.<br />

(43) Amtl. Anm.:<br />

S. Kaufmannsgericht Berlin 9.1.1907 - 954/06 - DJZ 1907, 487.<br />

(44) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu - älter, aber noch immer prägnant - etwa BAG 11.3.1971 (Fn. 40): "Insbesondere in der<br />

erstgenannten Entscheidung [ BAG 9.2.1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 325, 326 = AP § 394 BGB Nr. 1]<br />

hat das BAG aus den Vorschriften über das Verbot ungleicher Kündigungsfristen (jetzt § 622 Abs. 5 BGB )<br />

den allgemeinen Grundsatz gefolgert, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche<br />

Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu<br />

schaffen; insbesondere die Vereinbarung eines einseitigen Vermögensnachteils zu Lasten des Arbeitnehmers<br />

für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung führt nach dieser Entscheidung zu einem nicht vertretbaren<br />

Ungleichgewicht in der Kündigungslage".<br />

(45) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "Art. <strong>12</strong> [Berufsfreiheit] (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und<br />

Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes<br />

geregelt werden".<br />

(46) Amtl. Anm.:<br />

S. als Beispiele anschaulich etwa noch BAG 29.6.1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168 = AP Art. <strong>12</strong> GG<br />

Nr. <strong>12</strong> = NJW 1962, 1981 = MDR 1962, 1020 [Leitsatz 3.]: "Das Recht, den Arbeitsplatz zu wählen, umfasst<br />

bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen auch das Recht, den gewählten Arbeitsplatz<br />

beizubehalten, aufzugeben und zu wechseln. Die auf vertraglicher Absprache beruhende Begründung von<br />

Zahlungspflichten zu Lasten des kündigenden Arbeitnehmers kann eine Beschränkung des Grundrechts des<br />

Art. <strong>12</strong> GG bedeuten und damit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen"; im Anschluss BAG 24.2.1975 -<br />

5 AZR 235/74 - AP Art. <strong>12</strong> GG Nr. 50 = SAE 1976, 71 = DB 1975, 1083: "Bindungsklauseln im<br />

Zusammenhang mit der Rückerstattung von Umzugskosten sind & im Grundsatz zulässig. Die allgemeine<br />

Grenze ihrer Zulässigkeit ist erreicht, wenn sie das Maß des dem Arbeitnehmer zumutbaren überschreiten<br />

und ihr Inhalt - vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus gesehen - durch begründete und zu<br />

billigende Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt sind; insoweit gilt das gleiche wie hinsichtlich der<br />

Vereinbarung von Bindungsklauseln im Zusammenhang mit der Rückgewähr von Ausbildungskosten (&). Hält<br />

eine Bindungsklausel sich innerhalb der bezeichneten allgemeinen Grenzen, so verletzt sie insbesondere<br />

nicht das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ( Art. <strong>12</strong> GG )".<br />

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(47) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 307 Inhaltskontrolle. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,<br />

wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung<br />

nicht klar und verständlich ist".<br />

(48) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 310 Anwendungsbereich. (1) & (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem<br />

Verbraucher (Verbraucherverträge) finden sie Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben<br />

Anwendung: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie<br />

durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden".<br />

(49) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, Fn. 47.<br />

(50) Amtl. Anm.:<br />

S. in diesem Sinne bereits BAG <strong>12</strong>.1.1973 - 3 AZR 211/72 - AP § 87 a HGB Nr. 4 = DB 1973, 1177 = BB<br />

1973, 1072 [Leitsätze]: "1. Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit<br />

vermittelten Umsatz bemisst, hat Provisionscharakter und ist verdienter Lohn. - 2. Eine solche Beteiligung<br />

kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden<br />

haben muss. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung"; 27.4.1982 - 3 AZR 814/79 - BAGE 38,<br />

318 = AP § 620 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 16 = NJW 1983, 135 [Leitsatz 2. u. II.3 b.]: "Eine<br />

Jahresumsatzprämie kann nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass das Arbeitsverhältnis im folgenden<br />

Jahr von keiner Seite gekündigt wird"; [II.3 b.]: "Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf Lohn im<br />

engeren Sinn nicht mit Bindungsklauseln belastet werden. Das Arbeitsentgelt ist verdient, sobald der<br />

Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat (&)"; s. aus neuerer Zeit tendenziell etwa BAG<br />

<strong>28</strong>.3.2007 - 10 AZR 261/06 - NZA 2007, 687 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 265 = <strong>EzA</strong> § 611 BGB 2002<br />

Gratifikation, Prämie Nr. 21 [II.2 b, aa. - "[...]"-Rn. 17]: "Die Sonderzahlung kann ausschließlich im<br />

Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honorieren. Hat sie nur diesen Zweck, entsteht der<br />

Anspruch auf sie bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und<br />

Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig".<br />

(51) Amtl. Anm.:<br />

S. dahin bereits BAG 13.6.1991 - 6 AZR 421/89 - <strong>EzA</strong> § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 86 [Leitsatz 2.]:<br />

"Die Zweckbestimmung einer Sonderleistung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen<br />

Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird"; nachdrücklich<br />

dann BAG 24.3.1993 - 10 AZR 160/92 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 152 = <strong>EzA</strong> § 611 Gratifikation, Prämie<br />

Nr. 102 = NZA 1993, 1043 [Leitsatz]: "Der Zweck einer betrieblichen oder tariflichen Sonderzahlung (&), wie<br />

er sich allein aus deren Voraussetzungen, Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergibt, kann zwar bei der<br />

Auslegung der konkreten Regelung zu berücksichtigen sein, nicht aber weitere Ausschluss- oder<br />

Kürzungstatbestände begründen".<br />

(52) Amtl. Anm.:<br />

S. zuvor etwa noch BAG 13.6.1991 (Fn. 51) [II.1.]: "Die Sonderleistung kann aber auch die Belohnung<br />

bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue zum Ziel haben und zugleich in Erwartung künftiger<br />

Betriebstreue gezahlt werden (&). Es handelt sich dann um Gratifikationen oder um Leistungen mit<br />

Mischcharakter (Entgelt im weiteren Sinne), wenn die Zahlung sowohl ein Entgelt für erbrachte<br />

Arbeitsleistungen darstellt als auch eine Belohnung für in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue (&).<br />

Derartige Entgelte sind regelmäßig mit weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie einer<br />

Stichtagsregelung oder einer Rückzahlungsklausel verbunden. In diesen Fällen entsteht der Anspruch nicht,<br />

wenn z.B. der Arbeitnehmer vor einem Stichtag ausscheidet"; <strong>28</strong>.3.2007 (Fn. 50) [II.2 b, bb. - "[...]"-Rn. 18]:<br />

"Die Sonderzahlung kann aber auch vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente miteinander<br />

verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch<br />

als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen (&). & Nach der Rechtsprechung des Senats ist es auch<br />

grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung daran knüpft,<br />

dass das Arbeitsverhältnis über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes<br />

fortbesteht, wobei für die zulässige Bindungsdauer die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich ist (...)"; s. zu -<br />

berechtigten - Bedenken insofern bereits Viola Lindemann, in: Ulrich Preis (Hrg.), Der Arbeitsvertrag, 4.<br />

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Auflage (2011), Teil II S. Nr. 40 [Sonderzahlungen] Rn. 94: "Nach bisheriger Rechtsprechung waren<br />

Rückzahlungsklauseln auch bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter (&) zulässig, es wurde gerade als<br />

Zweck derartiger Sonderzahlungen angesehen, nicht nur die erbrachte Arbeitsleistung, sondern (auch) die<br />

vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue bzw. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. & Ob<br />

dies angesichts der angekündigten Rechtsprechungsänderung für Stichtagsklauseln außerhalb des<br />

Bezugszeitraums - die in ihrer Wirkung den Rückzahlungsklauseln sehr ähnlich sind - auch zukünftig so<br />

bleibt, ist offen. Sachgerechter erscheint es, konsequent auch die Rückzahlungsklauseln nur hinsichtlich<br />

desjenigen Teils der Sonderzahlung zuzulassen, die ausschließlich die Betriebstreue honoriert".<br />

(53) Amtl. Anm.:<br />

S. insofern jetzt BAG 18.1.20<strong>12</strong> - 10 AZR 6<strong>12</strong>/10 - NZA 20<strong>12</strong>, 561 = MDR 20<strong>12</strong>, 718 [I.2 a, ff. - "[...]"-Rn. <strong>28</strong>]:<br />

"Dass die Sonderzahlung im Streitfall auch die Betriebstreue honorieren sollte, ändert an dem Ergebnis<br />

nichts. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, Bestandsklauseln seien bei Sonderzahlungen bereits<br />

dann zulässig, wenn sie sowohl der Vergütung bereits erbrachter Arbeitsleistung als auch der Honorierung<br />

von Betriebstreue dienten (&), gibt der Senat diese auf. Der zusätzliche Zweck ändert nichts daran, dem<br />

Arbeitnehmer entgegen der in § 611 BGB zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers durch<br />

eine Bestandsklausel bereits verdiente Arbeitsvergütung entzogen würde"; ebenso BAG 10 AZR 667/10 -<br />

NZA 20<strong>12</strong>, 620 [I.1 b. - "[...]"-Rn. 11]: "Dagegen kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für<br />

bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu<br />

einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraumes abhängig gemacht werden (&). Es ist unangemessen ge.<br />

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611 BGB , vereinbartes<br />

Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu<br />

entziehen, wenn der vorleistungspflichtige Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat".<br />

(54) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 24.10.2007 (Fn. 15).<br />

(55) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 24.10.2007 (Fn. 15) [II.3 b, aa. (2) - "[...]"-Rn. <strong>28</strong>]: "Ob diese Grundsätze bei allen Sonderzahlungen<br />

unabhängig von ihrer Höhe gelten & , braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Wenn allerdings die Frage,<br />

ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des<br />

Klauselverwenders vorliegt, auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu<br />

beantworten ist, erscheint es bei typisierender Betrachtung kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im<br />

Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B. betriebsbedingten Kündigung des<br />

Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten, mag auch das Ziel, künftige<br />

Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, nicht mehr<br />

zu erreichen sein, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verloren hat. Es spricht auch viel dafür, dass in Fällen, in<br />

denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung<br />

verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien<br />

und damit bei der Beurteilung der Bindungsklausel maßgebend ist, und die Zielsetzung, künftige<br />

Betriebstreue zu motivieren, dahinter zurückzutreten hat (...)".<br />

(56) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15).<br />

(57) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15) [II. - "[...]"-Rn. 67]: "Darüber hinaus geht die Berufungskammer in<br />

Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass ein Verstoss gegen § 622 Abs. 6 BGB vorliegt.<br />

Nach dieser Vorschrift darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer<br />

einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein<br />

Verstoß gegen dies Bestimmung ist nach Sinn und Zweck nicht nur dann gegeben, wenn einzelvertraglich für<br />

den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen oder ungünstigere Kündigungstermine festgelegt werden als für<br />

den Arbeitgeber, sondern bereits dann anzunehmen, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers gegenüber der<br />

des Arbeitgebers erschwert ist. Daher sind Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Arbeitgebers als<br />

unzulässig anzusehen (vgl. BAG 20.8.1996 - 9 AZR 471/95 - zitiert nach ,[...]")".<br />

(58) Amtl. Anm.:<br />

Dies betraf bei einem Grundgehalt von 140.000,-- Euro p.a. einen "Total Incentive Award" von 110.000,--<br />

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Euro pro Geschäftsjahr; d.U.<br />

(59) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15) [II. - "[...]"-Rn. 65].<br />

(60) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 a.a.O.<br />

(61) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 a.a.O.<br />

(62) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 a.a.O.<br />

(63) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 11 Fn. 47.<br />

(64) Amtl. Anm.:<br />

S. etwa BAG 11.4.2006 - 9 AZR 610/05 - BAGE 118, 36 = AP § 307 BGB Nr. 16 = NZA 2006, 1042 = <strong>EzA</strong><br />

§ 307 BGB 2002 Nr. 14 [A.II.3 a. - "[...]"-Rn. 20-21]: "Das BAG hat schon nach altem Schuldrecht trotz<br />

Geltung der Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1 AGBG eine allgemeine richterliche Inhaltskontrolle<br />

vorgenommen, um dem grundgesetzlichen Schutzauftrag mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu<br />

verschaffen (&). In Anwendung von §§ 138 , 242 , 315 BGB sind u.a. auch vorformulierte<br />

Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen darauf überprüft worden, ob sie den Arbeitnehmer entgegen dem<br />

Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (&). - b) Die von der Klägerin vorformulierte<br />

Rückzahlungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls daran zu messen, ob sie den<br />

Vertragspartner des die Klausel verwendenden Arbeitgebers ,unangemessen benachteiligt'"; 14.1.2009 -<br />

3 AZR 900/07 - BAGE <strong>12</strong>9, <strong>12</strong>1 = AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = <strong>EzA</strong> § 307 BGB 2002 Nr. 18 =<br />

NZA 2009, 666 [II.2 b. - [...]"-Rn. 16]: "Bereits bevor mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (&)<br />

mit Wirkung zum 1.1.2002 das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge auf dem Gebiet<br />

des Arbeitsrechts erstreckt wurde (&), nahm die Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle von<br />

Rückzahlungsklauseln anhand der §§ 138 , 242 , 315 BGB vor. Die auf dieser Grundlage entwickelten<br />

Kriterien sind auch im Rahmen der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB heranzuziehen (...)".<br />

(65) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, <strong>12</strong>9 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537 =<br />

SAE 1962, 177; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173 = BB 1962,<br />

758.<br />

(66) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 10.5.1962 [452/61] [4 d.]: "Erhält der Arbeitnehmer als Weihnachtsgratifikation nur einen Betrag, der<br />

100,-- DM nicht übersteigt &, so kann damit regelmäßig überhaupt keine Rückzahlungsklausel verbunden<br />

werden".<br />

(67) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 10.5.1962 [452/61] [4 c.]: "Erhält der Arbeitnehmer einen Betrag, der 100,-- DM übersteigt, jedoch<br />

nicht einen Monatsbezug erreicht, so ist ihm aus Gründen der Vertragstreue in aller Regel noch immer<br />

zuzumuten, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht.<br />

In diesem Falle kann also der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. März auf Grund einer von ihm vorher<br />

ausgesprochenen Kündigung ausscheiden, ohne mit der Rückzahlungspflicht belastet zu sein".<br />

(68) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 10.5.1962 [452/61] [4 a.]: "Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März<br />

des darauffolgenden Jahres nur eine Kündigungsmöglichkeit, wie das z.B. nach § 66 HGB in der Regel für<br />

Handlungsgehilfen der Fall ist, dann ist ihm in aller Regel zuzumuten, diese eine Kündigungsmöglichkeit<br />

auszulassen, wenn er die Gratifikation behalten will (&). - b) Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und<br />

hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mehrere Kündigungsmöglichkeiten, dann ist ihm wegen<br />

der Höhe der ihm gewährten Weihnachtsgratifikation regelmäßig zuzumuten, den Betriebs erst nach dem<br />

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31. März zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu verlassen, wenn er die Gratifikation behalten will. In<br />

einem solchen Fall kann also der Arbeitnehmer, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, zwar schon vor<br />

dem 31. März kündigen, jedoch nicht in der Weise, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. März endet".<br />

(69) Amtl. Anm.:<br />

S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation<br />

erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der<br />

Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP<br />

§ 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar<br />

sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb<br />

des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne<br />

Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines<br />

Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die<br />

Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG <strong>12</strong>.<strong>12</strong>.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB<br />

Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des<br />

darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen<br />

Monatsbezug erheblich überschreitet. Das hat der Senat bereits in seinen beiden Entscheidungen vom<br />

10.5.1962 ( & [353/61 u. 452/61; d.U.]) und in der Entscheidung vom 13. 7.1962 (&) angedeutet und dabei<br />

von einer ,eindrucksvollen' und ,beachtlichen' Gratifikation gesprochen".<br />

(70) Amtl. Anm.:<br />

S. prägnant namentlich BAG 13.7.1962 a.a.O. [3 b.]: "Für die Unzumutbarkeit einer über den 30. Juni des<br />

darauffolgenden Jahres hinausgehenden Bindungswirkung des von der Beklagten geltend gemachten<br />

Rückzahlungsversprechens spricht auch noch folgender besondere Gesichtspunkt: Am 30. September<br />

1961 müsste die Klägerin vernünftigerweise in Betracht ziehen, dass demnächst aus dem am 30. September<br />

1961 ablaufenden Geschäftsjahr der Beklagten wiederum vorbehaltlose Weihnachtsgratifikation und dazu<br />

eine unter Vorbehaltsklausel gestellte Treueprämie zu erwarten sei, bei deren Entgegennahme sie sich dann<br />

wiederum verpflichten müsse, eine Rückzahlungsklausel bis zum 30. September 1962 einzuhalten. Das<br />

würde sich jedes Jahr wiederholen und wäre praktisch ein Bindungseffekt ohne Ende. Es ist aber einem<br />

Arbeitnehmer nicht zuzumuten, für eine freiwillig und ohne Rückzahlungsvorbehalt gewährte<br />

Weihnachtsgratifikation von nur 100,-- DM und eine unter Rückzahlungsvorbehalt bis zum 30. September des<br />

folgenden Jahres gestellte Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsgehaltes regelrecht im<br />

Dauerzustand unter Bindungswirkungen gegebener oder Sogwirkungen demnächstiger Gratifikationen und<br />

Prämien zu stehen. Es gehört vielmehr zu seinen Rechten, sich gelegentlich unbeeinflusst einmal darauf<br />

besinnen zu können, ob er bei seinem Arbeitgeber bleiben will oder nicht".<br />

(71) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 27.10.1978 - 5 AZR 754/77 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 99 = <strong>EzA</strong> § 611 BGB Gratifikation,<br />

Prämie Nr. 61 = DB 1979, 898 = BB 1979, 1350 [Leitsatz]: "Erhält ein Arbeitnehmer eine Gratifikation, die ein<br />

zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, so kann er durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht<br />

über den 30. Juni des folgenden Jahres hinaus an den Betrieb gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere<br />

Kündigungsmöglichkeiten hatte"; ErfArbR/Ulrich Preis, 13. Auflage (2013), § 611 BGB Rn. 550: "Erhält der AN<br />

eine Sonderzahlung, die einen Monatsbezug übersteigt, jedoch ein zweifaches Monatsbehalt nicht erreicht,<br />

kann er durch eine Rückzahlungsklausel nicht über den 30.6. des folgenden Jahres hinaus gebunden werden,<br />

wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte".<br />

(72) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 15 Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. (1) & (4.) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit<br />

einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf<br />

von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate".<br />

(73) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre. Ist das Dienstverhältnis für die<br />

Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegange, so kann es von dem Verpflichteten<br />

nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate".<br />

(74) Amtl. Anm.:<br />

S. zunächst für Stichtagsklauseln BAG 13.9.1974 - 5 AZR 48/74 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 84 = NJW<br />

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1975, 278 = DB 1974, 2483 = BB 1974, 1639 [Leitsatz 1. u. 3 a.]: "Werden in einer betrieblichen Regelung<br />

über eine ,Jahresprämie' solche Mitarbeiter vom Bezug ausgeschlossen, die vor dem 31. Mai des auf das<br />

Prämienjahr folgenden Jahres aus der Firma ausscheiden oder die sich an diesem Tage in einem<br />

gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, so gilt diese Ausschlussklausel nicht für solche Mitarbeiter, deren<br />

Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat"; [3 a.]: "In einem solchen Fall<br />

wird der Arbeitnehmer durch die Beklagte gehindert, sich betriebstreu zu erweisen. Es ist ein<br />

widersprüchliches Verhalten und deshalb rechtsmissbräuchlich, eine Jahresprämie als Entgelt dafür<br />

auszusetzen, dass der Arbeitnehmer im Bezugsjahr im Dienst des Arbeitgebers gearbeitet hat und darüber<br />

hinaus im Betriebe verbleibt, zugleich aber einem solchen Mitarbeiter die in Aussicht gestellte Jahresprämie<br />

zu versagen, wenn er diese Prämie durch Mitarbeiter während des ganzen Bezugszeitraumes verdient hat<br />

und bereit gewesen ist, dem Betrieb auch weiterhin anzugehören. Ein solcher Mitarbeiter hat die von ihm<br />

erwartete Leistung, soweit es an ihm liegt, voll erbracht; dann darf ihm die Gegenleistung nicht verweigert<br />

werden"; 26.6.1975 - 5 AZR 4<strong>12</strong>/74 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 86 = DB 1975, 2089 = BB 1975, 1531<br />

[Leitsatz 3.]: "In Gratifikationszusagen eingefügte Klauseln, die den Arbeitnehmer im Falle betriebsbedingten<br />

Ausscheidens von dem Anspruch ausschließen, sind regelmäßig unwirksam (...)"; übergreifend dann BAG<br />

27.4.1982 (Fn. 50) [II.2 b.]: "Der Fünfte Senat des BAG hat bei Bindungsklauseln wiederholt entschieden,<br />

dass eine Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich ist, die den Arbeitnehmer für seine Betriebstreue vergütet,<br />

diese Vergütung aber vorenthält, obwohl der Arbeitnehmer gar keinen Einfluss auf den Fortbestand des<br />

Arbeitsverhältnisses hat (&). Dem schließt sich der Senat an".<br />

(75) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 4.9.1985 - 5 AZR 655/84 - BAGE 49, <strong>28</strong>1 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. <strong>12</strong>3 = <strong>EzA</strong> § 611 BGB<br />

Gratifikation, Prämie Nr. 76 = NZA 1986, 225 = MDR 1986, 343 [Leitsatz]: "Klauseln in einem Tarifvertrag (&),<br />

die den Anspruch auf eine Sonderzuwendung von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an einem<br />

bestimmten Stichtag innerhalb des Bezugsjahres abhängig machen, gelten auch für den Fall einer<br />

betriebsbedingten Kündigung (Aufgabe von BAG 27.10.1978 - 5 AZR <strong>28</strong>7/77 - BAGE 31, 113 = AP<br />

§ 611 BGB Gratifikation Nr. 98)".<br />

(76) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 25.4.1991 - 6 AZR 183/90 - BAGE 68, 41 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 138 = NZA 1991, 765 =<br />

<strong>EzA</strong> § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 85 = MDR 1991, 865 [Leitsatz 1.]: "Die Bestimmung einer<br />

Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am<br />

Stichtag 30. November des Jahres in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, gilt auch für den Fall einer<br />

betriebsbedingten Kündigung (Aufgabe von BAG 13.9.1974 - 5 AZR 48/74 - AP § 611 BGB Gratifikation<br />

Nr. 84)".<br />

(77) Amtl. Anm.:<br />

S. im gleichen Sinne Bernd Ruberg (Fn. 33) Rn. 31: "Der ursprüngliche Grundgedanke zur Akzeptanz von<br />

Bindungsklauseln - wechselseitiger Nutzen durch Abkauf von Kündigungsmöglichkeiten (&) - ist hier<br />

verlassen. Es geht auch nicht mehr um das die Klauseln einst herausbildende Anliegen der Unternehmen, auf<br />

das Kündigungsverhalten der Beschäftigten einzuwirken (&). Hier waltet vielmehr der Gedanke der<br />

Zweckverfehlung: Da die Zuwendung sich zugunsten künftiger Betriebstreue nicht mehr auswirken kann,<br />

verliert sie ihren wirtschaftlichen Sinn. Ob die Vermeidung von Fehlinvestitionen entsprechende<br />

Bindungsklauseln rechtfertigen kann, ist allerdings höchst fragwürdig. & ".<br />

(78) Amtl. Anm.:<br />

Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker, Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der<br />

Grundrechtsordnung (1996), S. 1 ff.<br />

(79) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 11.4.2006 (Fn. 64) [A.II.3 e, aa. - "[...]"-Rn. 27]: "Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht<br />

schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der in der Klausel<br />

vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens<br />

unterschieden werden".<br />

(80) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 11.4.2006 a.a.O. - Zitat Fn. 79.<br />

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(81) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 11.4.2006 a.a.O.<br />

(82) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 11.4.2006 a.a.O.<br />

(83) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 23.1.2007 - 9 AZR 482/06 - AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = NZA 2007, 748 = ZTR 2007,<br />

507 [Orientierungssatz 1.]: "Eine Rückzahlungsklausel, die einen Mitarbeiter zur (anteiligen) Rückzahlung der<br />

als Darlehen gewährten Studiengebühren verpflichtet, ,wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird'<br />

und nicht danach unterscheidet, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des<br />

Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil<br />

sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt"; s. auch BAG 19.1.2011 - 3 AZR 621/08 - BAGE 137, 1 =<br />

AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 44 = NZA 20<strong>12</strong>, 85 = MDR 2011, <strong>12</strong>40 [II.3 b, bb. - "[...]"-Rn. 31]: "Die<br />

vom Kläger gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten (&).<br />

Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist".<br />

(84) Amtl. Anm.:<br />

S. etwa BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - <strong>EzA</strong> § 307 BGB 2002 Nr. 42 = NZA 2009, 435 = DB 2009, 853<br />

[Orientierungssätze 4 u. 5]: "Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres die Kosten einer beruflichen Aus- oder<br />

Fortbildung auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Ausoder<br />

Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des arbeitgeberischen<br />

Unternehmens handelt. - 5. Liegt ein derartiger Fall vor, ist eine Rückzahlungsklausel nur interessengerecht,<br />

wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu<br />

entgehen. Deswegen kann die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem Verantwortungs- und<br />

Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind".<br />

(85) Amtl. Anm.:<br />

S. BGH 17.9.2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57 = NZA 2010, 37 = MDR 2009, 1396 [II.1 b. - "[...]"-Rnrn.<br />

19-20], wonach die Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten nach der Rechtsprechung des BAG<br />

vor Ablauf einer angemessenen Bindungsfrist nur "durch ein Ereignis ausgelöst werden (darf), das in die<br />

(Verantwortungs- und Risiko-)Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fällt":<br />

"Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich die Unwirksamkeit der<br />

Entgeltregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages".<br />

(86) Amtl. Anm.:<br />

S. statt vieler nur LAG Düsseldorf 19.7.2011 - 16 Sa 607/11 - NZA-RR 2011, 630 [Leitsatz]: "Die<br />

Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation<br />

zurückgefordert werden kann, soweit das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3. des Folgejahres beendet wird,<br />

benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie auch in Fällen eingreift, in denen der die<br />

Rückforderung auslösende Grund nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt"; ebenso zuvor<br />

schon LAG Hamm 16.9.2010 - 15 Sa 8<strong>12</strong>/10 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 18 [Leitsatz]:<br />

"Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen<br />

sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der<br />

Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung<br />

im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese<br />

Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und<br />

sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam"; s. dazu aber auch BAG 18.1.20<strong>12</strong> (Fn. 53 - 667/10) - dazu<br />

sogleich im Text.<br />

(87) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG <strong>28</strong>.3.2007 (Fn. 50) [II.2 b, bb. - "[...]"-Rn. 18]: "Solche Klauseln sind selbst dann zulässig, wenn der<br />

Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht in der Sphäre des<br />

Arbeitnehmers liegt. Sie gelten damit grundsätzlich auch bei einer betriebsbedingten Kündigung des<br />

Arbeitgebers (&). & . Eine Sonderzahlung kann ihren Zweck, künftige Betriebstreue zu belohnen und den<br />

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Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald<br />

ausscheidenden Arbeitnehmern nicht erfüllen"; s. auch BAG 18.1.20<strong>12</strong> (Fn. 53 - 667/10) [I.2 b. - "[...]"-Rn. 14]:<br />

"Der Arbeitgeber darf unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers allein die fortdauernde<br />

Betriebszugehörigkeit über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre<br />

motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch - oder noch einige<br />

Zeit - angehören".<br />

(88) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu etwa BAG 19.11.1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 72, 1 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 147 = NZA<br />

1993, 353 [Leitsatz 3.]: "Es ist in der Regel nicht unbillig oder treuwidrig, Arbeitnehmer im Falle einer sozial<br />

gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vom bezug einer freiwilligen Sonderzahlung auszunehmen".<br />

(89) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 18.1.20<strong>12</strong> [Fn. 53 - 667/10] (I.2 b. - "[...]"-Rn. 14] - Zitat oben, Fn. 87 am Ende.<br />

(90) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu noch unten, S. 21 [b.].<br />

(91) Amtl. Anm.:<br />

S. nochmals BAG 24.10.2007 (Fn. 15) [B.II.3 b, aa. (2) - "[...]"-Rn. <strong>28</strong>] - Zitat oben, Fn. 55.<br />

(92) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 8 Fn. 34.<br />

(93) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 5 Fn. 16.<br />

(94) Amtl. Anm.:<br />

S. insbesondere die Nachweise in Fn. 38 u. 39.<br />

(95) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 11 Fn. 47.<br />

(96) Amtl. Anm.:<br />

S. zum verfassungsrechtlichen Gebot grundrechtsorientierter Handhabung des nachrangigen<br />

Normenbestandes statt vieler BVerfG 30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - AP Art. <strong>12</strong> GG Nr. 134 = <strong>EzA</strong> § 1 KSchG<br />

Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58a = NJW 2003, <strong>28</strong>15 = NZA 2003, 959 [B.II.1 a. - "[...]"-Rn. 17], wo das<br />

Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche<br />

Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar<br />

beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln". Der Staat habe "auch insoweit<br />

die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren". Dabei fällt es,<br />

soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht<br />

abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, "diesen grundrechtlichen Schutz durch<br />

Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren".<br />

(97) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 10 Fn. 45.<br />

(98) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 46 Grundsatz. (1) & (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt".<br />

(99) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die<br />

Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des<br />

Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich<br />

Abweichungen ergeben".<br />

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(100) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ <strong>28</strong>6 Freie Beweiswürdigung. (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der<br />

Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu<br />

entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei".<br />

(101) Amtl. Anm.:<br />

Nur vorsorglich angemerkt sei, dass das hiesige Rückzahlungsregime in Nr. 3 der beiden Schriftstücke als<br />

solches für eine Zweckbestimmung unergiebig ist; zwar kann ihr entnommen werden, dass die Klägerin mit<br />

der Leistung auch (künftige) "Betriebstreue" eingefordert sehen will, nicht aber, dass die Zahlung nicht (auch)<br />

als Belohnung für bereits erbrachte Leistung und/oder erwiesene Betriebstreue gestiftet werde; d.U.<br />

(102) Amtl. Anm.:<br />

Das wäre etwa der Fall, wenn auch "Debütanten" in den Genuß der betreffenden Vergünstigung kommen, die<br />

sich im betrieblichen Geschehen also noch nicht bewährt haben können; d.U.<br />

(103) Amtl. Anm.:<br />

S. dazu nochmals BAG 18.1.20<strong>12</strong> (Fn. 53 - 6<strong>12</strong>/10) [I.2 a, ff. - "[...]"-Rn. <strong>28</strong>] - Zitat oben, Fn. 53.<br />

(104) Amtl. Anm.:<br />

S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15) [II. - "[...]"-Rn. 65] - s. dazu oben, S. 13.<br />

(105) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 24.10.2007 (Fn. 15) [II.3 b, aa. (2) - "[...]"-Rn. <strong>28</strong>] - Zitat oben, S. 13 Fn. 55.<br />

(106) Amtl. Anm.:<br />

S. hierzu § 5 ArbV (Bl. 8 GA); Textauszug: "§ 5 Probezeit, Kündigungsfristen - (1) & - (2) Nach Ablauf der<br />

Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt<br />

werden".<br />

(107) Amtl. Anm.:<br />

S. Text oben, S. 11 Fn. 47.<br />

(108) Amtl. Anm.:<br />

S. ähnlich schon Wolfhard Kohte Anm. BAG [26.1.2005 - 10 AZR 215/04] jurisPR-ArbR 17/2005 Anm. 1 [B. u.<br />

D.]: "Formulierungsverantwortung".<br />

(109) Amtl. Anm.:<br />

So bereits BGH 17.5.1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109 = NJW 1982, 2309 = MDR 1982, 921 [II.3 b.]; im<br />

Anschluss BAG 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP § 309 BGB Nr. 3 = NZA 2004, 727 [B.III.2 c.]<br />

für formularvertragliche Vertragsstrafenklausel.<br />

(110) Amtl. Anm.:<br />

So BAG <strong>12</strong>.1.2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 = AP § 308 BGB Nr. 1 = NZA 2005, 465 [B.I.5 a.] für<br />

formularvertraglichen Widerrufsvorbehalt; Anschlusspassage: "Es muss sich aus der Regelung selbst<br />

ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf"; im gleichen Sinne - hier für<br />

Versetzungsvorbehalt - statt vieler BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - BAGE 135, 239 = NZA 2010, 1355 = AP<br />

§ 106 GewO Nr. 11 = MDR 2011, 431 [II.2 c, aa. - "[...]"-Rn. 25]: "Die Vertragsklausel muss dabei die<br />

Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der oben dargestellten<br />

Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Insbesondere muss sich aus dem Inhalt der Klausel<br />

oder aus dem Zusammenhang der Regelung deutlich ergeben, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung<br />

geringerwertiger Tätigkeiten - ggf. noch unter Verringerung der Vergütung - vorbehält".<br />

(111) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 9.5.2006 - 9 AZR 424/05 - BAGE 118, 189 = AP § 307 Nr. 21 = NZA 2007, 145 [II.2 b, cc.]: "zu weit<br />

gefasste Änderungsklausel".<br />

(1<strong>12</strong>) Amtl. Anm.:<br />

S. nur BAG 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 - BAGE <strong>12</strong>6, 364 = AP § 307 BGB Nr. 35 = NZA 2008, <strong>12</strong>33 [A.II.3 c.]<br />

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für formularvertragliche Schriftformklausel; Text im Zusammenhang s. Folgefußnote.<br />

(113) Amtl. Anm.:<br />

S. BAG 20.5.2008 a.a.O. [A.II.3 c.]: "Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach<br />

Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den<br />

Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 b BGB unwirksam (&). Solche Klauseln sind<br />

geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten (&). Die<br />

Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese<br />

Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB . Der<br />

Arbeitnehmer wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen<br />

mündlichen Vereinbarung zustehen (&)"; s. im gleichen Sinne auch schon BGH 15.2.1995 - VIII ZR 93/94 -<br />

NJW 1995, 1488 = BB 1995, 742 [II.2 a.]: "Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient,<br />

insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim<br />

anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen<br />

unwirksam"; 15.5.1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750 = MDR 1991, 6<strong>28</strong> [II.2 b, bb.].<br />

(114) Amtl. Anm.:<br />

So statt vieler nur BAG 23.1.2007 (Fn. 83) [II.3 c. - "[...]"-Rn. 27]: "Soweit unter Geltung des alten Rechts im<br />

Rahmen des § 242 BGB bei weitgefassten Rückzahlungsklauseln jeweils geprüft wurde, ob der Arbeitnehmer<br />

im konkreten Einzelfall schutzwürdig ist, bleibt hierfür bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kein Raum. &<br />

Im Gegensatz zu dieser am konkreten Einzelfall ausgerichteten Rechtsprechung beruht die nunmehr zum<br />

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Inhaltskontrolle auf einer typisierenden<br />

Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des<br />

konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (&); im gleichen Sinne statt vieler etwa BGH 17.9.2009 (Fn. 85) [II.1 b,<br />

aa. - "[...]"-Rn. 19]: "allerdings kommt es bei der Kontrolle nun nicht mehr darauf an, ob die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall - wie hier - in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Die vertragliche<br />

Formularregelung ist im Rahmen der Inhaltskontrolle anhand einer überindividuellen, typisierenden und<br />

generalisierenden Betrachtung zu würdigen (&) und deshalb stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne<br />

Ausnahme und ohne Differenzierung nach der Sphäre der auslösenden Umstände für jeden Fall der<br />

vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht für entstandene Ausbildungskosten<br />

auferlegt (...)".<br />

(115) Amtl. Anm.:<br />

S. insofern nur beiläufig für den Fall (lediglich) intransparenter Klauseln BAG 21.8.20<strong>12</strong> - 3 AZR 698/10 - zur<br />

Veröffentlichung vorgesehen [II.4. - "[...]"-Rn. 46]: "Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des<br />

Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen<br />

Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebots würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender<br />

einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung<br />

verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel<br />

erreichen würde (&). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim<br />

Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust das Ziel, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu<br />

lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch<br />

nach § 8<strong>12</strong> BGB in Betracht (&). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt".<br />

(116) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts. (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von<br />

demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu<br />

beurteilen. - (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet,<br />

einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre".<br />

(117) Amtl. Anm.:<br />

So RG 20.5.1908 - V 372/07 - RGZ 68, 398, 401: "Das Wort ,bestätigen' wird in seinem ursprünglichen Sinne<br />

von ,stät oder fest machen' gerade mit Bezug auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften vielfach gebraucht (&)<br />

und bezeichnet stets etwas Bezwecktes, in Ansehung seiner Wirkung Gewolltes. In dem Urteile Rev. V.<br />

111/07 vom 18.11.1907 hat der Senat demgemäß für die in § 141 BGB behandelte Bestätigung eines<br />

nichtigen Rechtsgeschäfts das Erfordernis des Bestätigungswillens betont und sich auf den Standpunkt<br />

gestellt, dass zur Bestätigung die Kenntnis des Bestätigenden von der Nichtigkeit des bestätigenden<br />

Geschäfts gehöre"; anknüpfend etwa RG 13.10.1932 - VIII 292/32 - RGZ 138, 52, 56 [a.E.].<br />

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(118) Amtl. Anm.:<br />

S. statt vieler nur BGH 3.11.1953 - I ZR 155/52 - BGHZ 11, 59 ["[...]"-Rn. 23]: "Voraussetzung einer<br />

wirksamen Bestätigung eines nichtigen Geschäftes ist jedoch, dass die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit<br />

gehandelt oder jedenfalls mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, weil sie anderenfalls nicht den Willen der<br />

erneuten Vornahme gehabt haben können (...)"; ständige Rechtsprechung.<br />

(119) Amtl. Anm.:<br />

S. hierzu nur BAG 1.<strong>12</strong>.2004 - 7 AZR 198/04 - BAGE 113, 75 = AP § 14 TzBfG Nr. 15 = <strong>EzA</strong> § 623 BGB 2002<br />

Nr. 3 = NZA 2005, 575 = MDR 2005, 877 [B.I.4 a, bb. - "[...]"-Rn. 25]: "Eine Bestätigung gemäß § 141 BGB<br />

setzt voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der<br />

Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung haben. Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des<br />

Rechtsgeschäfts, kann nicht von einer Bestätigung im Sinne von § 141 BGB ausgegangen werden (...)".<br />

(<strong>12</strong>0) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) & (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen,<br />

hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".<br />

(<strong>12</strong>1) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten<br />

des Rechtsstreits zu tragen & ".<br />

(<strong>12</strong>2) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ <strong>28</strong>1 Verweisung bei Unzuständigkeit. (1) & (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht<br />

erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht<br />

erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der<br />

Hauptsache obsiegt".<br />

(<strong>12</strong>3) Amtl. Anm.:<br />

S. Text: "§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".<br />

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