Satzung - EZG Qualitätsgetreide und Ölsaaten Thüringen w.V.
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<strong>Satzung</strong><br />
(Stand 19.01.2012)<br />
der Erzeugergemeinschaft "<strong>Qualitätsgetreide</strong> <strong>und</strong> <strong>Ölsaaten</strong> <strong>Thüringen</strong>" w.V.<br />
§ 1<br />
Name <strong>und</strong> Sitz<br />
Der Verein führt den Namen Erzeugergemeinschaft "<strong>Qualitätsgetreide</strong> <strong>und</strong> <strong>Ölsaaten</strong><br />
<strong>Thüringen</strong>" w.V.<br />
Er hat seinen Sitz in der Wechmarer Str. 57, in 99869 Schwabhausen.<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Der Verein strebt die Rechtsfähigkeit in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins<br />
(§ 22 BGB) sowie die Anerkennung nach § 2 MstrGe an.<br />
§ 2<br />
Zweck des Vereins<br />
(1) Zweck des Vereins ist es, die Erzeugung <strong>und</strong> den Absatz von Getreide, <strong>Ölsaaten</strong><br />
<strong>und</strong> Hülsenfrüchten den Erfordernissen des Marktes anzupassen.<br />
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden<br />
durch gemeinsame Erzeugungs- <strong>und</strong> Qualitätsregeln zur Sicherung eines<br />
qualitativ hochwertigen <strong>und</strong> marktgerechten Angebotes,<br />
durch gemeinsame Regeln bei der Vermarktung<br />
durch gemeinsames Anbieten der von den Mitgliedern erzeugten<br />
Qualitätsprodukten .<br />
(3) Weitere Zwecke des Vereins sind<br />
die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern<br />
die Beratung der Mitglieder in allen Erzeugungs- <strong>und</strong> Vermarktungsfragen.<br />
§ 3<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied des Vereins können landwirtschaftliche Betriebe aller Rechtsformen<br />
werden, die Getreide, <strong>Ölsaaten</strong> <strong>und</strong> Hülsenfrüchte anbauen <strong>und</strong> deren<br />
Betriebssitz innerhalb des Geschäftsbereiches liegt.
(2) Mitglied des Vereins können Unternehmen aller Rechtsformen werden, die<br />
Getreide <strong>Ölsaaten</strong> <strong>und</strong> Hülsenfrüchte aufbereiten <strong>und</strong> lagern, sofern Mitglieder<br />
der <strong>EZG</strong> oder die <strong>EZG</strong> selbst die Majorität an diesen Unternehmen besitzen.<br />
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Unternehmen, die<br />
nach (Pkt.2) um Mitgliedschaft nachsuchen, haben mit dem Aufnahmeantrag<br />
die Eigentumsverhältnisse (Majorität) offen zu legen.<br />
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet<br />
a) durch Austritt<br />
§ 4<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
b) durch Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
c) durch Aufgabe des in § 3(1) dieser <strong>Satzung</strong> genannten Produkte<br />
d) durch Tod<br />
e) durch Ausschluss<br />
(2) Bei einem Besitzerwechsel geht die Mitgliedschaft auf den neuen Inhaber des<br />
landwirtschaftlichen Betriebes über, wenn der neue Inhaber nicht innerhalb von drei<br />
Monaten durch Einschreiben den Erwerb der Mitgliedschaft ablehnt.<br />
(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum<br />
Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Verein unter<br />
Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden.<br />
(4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein berechtigter Gr<strong>und</strong>, insbesondere ein<br />
schwerwiegender Verstoß gegen die <strong>Satzung</strong> oder die Interessen des Vereins<br />
vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des<br />
betroffenen Mitgliedes. Der Beschluss ist zu begründen <strong>und</strong> dem Mitglied durch<br />
einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese<br />
Entscheidung binnen eines Monates nach Zugang der Mitteilung die<br />
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins<br />
gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben<br />
bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch an dem<br />
Vereinsvermögen.<br />
§ 5<br />
Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe<br />
dieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane.<br />
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> satzungsgemäßen Beschlüsse<br />
der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet:<br />
- die vom Vorstand beschlossenen Erzeugungs- <strong>und</strong> Qualitätsregeln einzuhalten <strong>und</strong><br />
diesbezügliche von der <strong>EZG</strong> beschlossene Überwachung zu dulden,<br />
- die vom Vorstand beschlossenen Vermarktungsregeln einzuhalten,<br />
(3) die zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit des<br />
Vereins sind, durch den Verein zum Verkauf anbieten zu lassen, soweit die<br />
Mitgliederversammlung keine Beschlüsse über die Freistellung von der<br />
Andienungspflicht gefasst hat,<br />
(4) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeiträge zu leisten.<br />
§ 6<br />
Vertragsstrafen<br />
(1) Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, die sich<br />
geschäftsschädigend für die <strong>EZG</strong> oder einzelne Mitglieder auswirken, sind die<br />
Mitglieder zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.<br />
(2) Die Höhe der Vertragsstrafe muss der Schwere <strong>und</strong> den Auswirkungen des<br />
Verstoßes auf die Tätigkeit des Vereins angemessen sein.<br />
(3) Über die Höhe der Vertragsstrafe entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
(1) Organe des Vereins sind:<br />
1. Vorstand<br />
2. der Beirat<br />
3. die Mitgliederversammlung<br />
§ 7<br />
Organe des Vereins<br />
§ 7a<br />
Untergliederung<br />
(1) Die Erzeugergemeinschaft versteht sich als Gesamtverein <strong>und</strong> kann als regionale<br />
Untergliederung Sektionen bilden. Sie führen die Geschäftsbezeichnung<br />
"Erzeugergemeinschaft <strong>Qualitätsgetreide</strong> <strong>und</strong> <strong>Ölsaaten</strong> <strong>Thüringen</strong> w.V. „<br />
Sektion .......... (Orts- bzw. Gebietsname).<br />
(2) Sektionen können auf der Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Satzung</strong> eigene Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
haben. Die Mitglieder, die eine Sektion bilden wollen, legen dem Vorstand eine<br />
<strong>Satzung</strong> der Sektion zur Bestätigung vor, die das Ausmaß der Selbstständigkeit<br />
fixiert. Diese <strong>Satzung</strong>en bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtverein <strong>und</strong><br />
müssen sich im Rahmen der <strong>Satzung</strong> des Gesamtvereins halten. Nach<br />
Genehmigung durch den Gesamtverein müssen die <strong>Satzung</strong>en vom zuständigen<br />
Ministerium der Thüringer Landesregierung genehmigt werden.<br />
(3) Die Erzeugergemeinschaft delegiert eine Vertrauensperson, in der Regel ein<br />
Vorstandsmitglied, in den Vorstand der Sektion.<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 12 von der Mitgliederversammlung gewählten<br />
Vereinsmitgliedern. Er wird von einem Vorsitzenden geleitet <strong>und</strong> hat einen 1. <strong>und</strong> 2<br />
Stellvertreter. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit beträgt<br />
für den Vorstand 3 Jahre. Der Vorstand bestimmt den 1. <strong>und</strong> 2. Stellvertreter.<br />
(2) Der Vorsitzende <strong>und</strong> der 1. <strong>und</strong> 2. Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich<br />
<strong>und</strong> außergerichtlich. In der Tätigkeit nach innen sind der 1. Stellvertreter – jedoch<br />
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden – <strong>und</strong> der 2. Stellvertreter – nur bei<br />
Verhinderung des Vorsitzenden <strong>und</strong> des 1. Stellvertreters – handlungsbefugt.
§ 9<br />
Aufgaben des Vorstandes<br />
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht<br />
durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese <strong>Satzung</strong> ausdrücklich der<br />
Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind. Zur Durchführung der<br />
laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung. Der Vorstand<br />
kann beschließen, dass der Vorsitzende die Geschäftsführung wahrnimmt.<br />
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:<br />
1. die Einberufung der Mitgliederversammlung <strong>und</strong> die Vorbereitung aller<br />
Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,<br />
2. die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten,<br />
3. die Vorlage einer Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,<br />
4. die Herstellung <strong>und</strong> Pflege des Kontaktes mit den Abnehmern,<br />
5. der Abschluss von Liefer- <strong>und</strong> Abnahmeverträgen,<br />
6. die Beschlussfassung über die Verpflichtung der Mitglieder<br />
bestimmte Erzeugungs- <strong>und</strong> Qualitätsregeln einzuhalten,<br />
den Verkauf nach gemeinsamen Regeln zu tätigen.<br />
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende einberuft<br />
<strong>und</strong> leitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder<br />
anwesend ist. Für die Beschlüsse genügt im Allgemeinen die einfache<br />
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
Zu Beschlüssen nach Abs. 2(6) ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen<br />
erforderlich.<br />
§ 10<br />
Beirat<br />
(1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand <strong>und</strong> bis zu acht weiteren vom Vorstand<br />
bestimmten Personen, die die Tätigkeit des Vereins unterstützen <strong>und</strong> fördern<br />
(2) Der Beirat entwickelt <strong>und</strong> pflegt eine enge Verbindung zum:
Thüringer Bauernverband<br />
den Behörden einschließl. der Agrarverwaltung<br />
wissenschaftlichen Institutionen<br />
den Betrieben der Verarbeitung<br />
dem Landhandel.<br />
§ 11<br />
Mitgliederversammlung<br />
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Betriebsleitern der Mitgliedsbetriebe<br />
oder von ihnen bevollmächtigte Personen.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />
die Wahl des Vorstandes,<br />
die Bestätigung des Jahresvoranschlages, die Entgegennahme des<br />
Jahresberichtes <strong>und</strong> der Jahresrechnung,<br />
die Entlastung des Vorstandes,<br />
die Beschlussfassung über die Regelung der Andienungspflicht,<br />
die Festsetzung der Vereinsbeiträge,<br />
die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4(4),<br />
die Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderung, diese Bedürfen der<br />
Genehmigung<br />
der Verleihungsbehörde,<br />
die Auflösung des Vereins.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist<br />
ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vertreter es unter Aufgabe von<br />
Gründen beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung wird<br />
unter Angabe der Tagesordnung <strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>es der Einberufung unter Einhaltung<br />
einer Frist von mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) schriftlich<br />
einberufen.<br />
(4) Vereinsmitglieder mit einer Anbaufläche bis zu 399,- ha haben eine Stimme, für<br />
jede angefangene 300,- ha Anbaufläche darüber hinaus hat das Unternehmen eine<br />
weitere Stimme in der Mitgliederversammlung. Als Gr<strong>und</strong>lage dafür wird die<br />
Ackerfläche aus dem vergangenen Jahr herangezogen. Mitglieder, die nach § 3(2)<br />
der Erzeugergemeinschaft angehören besitzen bei einer Lagerkapazität von bis<br />
3.000 t eine Stimme, für jede angefangene 2.000 t Lagerkapazität darüber hinaus<br />
eine weitere Stimme.<br />
Die mögliche Anzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung wird für alle<br />
Mitglieder auf 6 begrenzt.
(5) Die Auflösung des Vereins sowie <strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen der Mehrheit,<br />
von drei Vierteln, der Beschluss zur Regelung der Andienungspflicht der Mehrheit<br />
von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter. Im Übrigen gilt einfache<br />
Stimmenmehrheit.<br />
§ 12<br />
Amtsdauer, Wahlen<br />
(1) Die Amtsdauer des Vorstandes des Vereins erstreckt sich auf drei Jahre. Der<br />
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, kann für den Rest<br />
der Wahlperiode ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob geheim oder offen gewählt wird.<br />
Näheres regelt die Wahlordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.<br />
§ 13<br />
Beurk<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Beschlüsse<br />
Über die Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen. Die<br />
Niederschrift ist vom Vorsitzenden <strong>und</strong> dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie hat<br />
auszuweisen:<br />
die Art, den Inhalt <strong>und</strong> den Zeitpunkt der Einladung<br />
den Ort <strong>und</strong> den Tag der Sitzung<br />
den Namen des Vorsitzenden <strong>und</strong> des Protokollführers<br />
die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
den Gegenstand <strong>und</strong> das Ergebnis der Beratung,<br />
den Wortlaut <strong>und</strong> das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.<br />
§ 14<br />
Auflösung des Vereins<br />
(1) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll<br />
zugleich darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels<br />
eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden <strong>und</strong> den 1.<br />
Stellvertreter.<br />
(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögen ist an die<br />
Mitglieder anteilig auszuschütten. Gr<strong>und</strong>lage für die Aufteilung ist die Anbaufläche<br />
des vorletzten Geschäftsjahres.
(3) Paragraph 51 BGB bleibt unberührt<br />
§ 15<br />
Haftung<br />
Für Verbindlichkeiten der Erzeugergemeinschaft, gleichgültig aus welchem<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>, haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Einzelmitglieder ist<br />
in jedem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 16<br />
Schiedsgericht<br />
(1) Zur Klärung von Streitfällen zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft<br />
sowie zwischen der Erzeugergemeinschaft <strong>und</strong> einzelnen Mitgliedern wird ein<br />
Schiedsgericht gebildet<br />
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden <strong>und</strong> 2 Beisitzern. Jede<br />
Streitpartei benennt einen Beisitzer. Der Vorsitzende wird von den beiden<br />
Beisitzern gewählt.<br />
(2) Für das Verfahren <strong>und</strong> die Entscheidung des Schiedsgerichtes gelten die<br />
allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze der Schiedsgerichtsbarkeit.<br />
§17<br />
Beitragsregelung<br />
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf 1.-€/ha Ackerlandfläche festgesetzt.<br />
Die Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung im Geschäftsjahr bildet die<br />
Ackerflächenangabe im INVEKOS Antrag des Mitgliedsbetriebes des<br />
Vorjahres.<br />
Für die des Landhandelsunternehmen beträgt der Mitgliedsbeitrag je 1000 t<br />
Bruttolagerfläche Druschfrüchte 50 €.<br />
Aufnahmebeitrag: einmalig 260.-€<br />
Mindestbeitrag: 200.-€<br />
Beitragsobergrenze: 4000 .-€
§18<br />
Dienstleistungen<br />
Für Leistungen in der Gemeinschaft die durch den Handel, Verkauf, Einkauf sowie<br />
die Vermittlung von Geschäften mit Nichtmitgliedern entstehen, wird eine Provision<br />
von 0,75% auf das Nettohandelsvolumen durch die Geschäftsstelle in Rechnung<br />
gestellt. Die Leistungen für die Mitglieder der <strong>EZG</strong> bleiben kostenfrei!<br />
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2012 in Bösleben.<br />
Ackerlandumfang:<br />
Stimmenschlüssel Mitglieder der <strong>EZG</strong><br />
0 – 399 ha 1<br />
400 – 699 ha 2<br />
700 – 999 ha 3<br />
1000 – 1299 ha 4<br />
1300 – 1599 ha 5<br />
1600 - 6<br />
Lagerhalter:<br />
0 –3000 t 1<br />
3001 – 5000t 2<br />
5001 - 7000t 3<br />
7001 - 9000t 4<br />
9001 -11000t 5<br />
11001 - 6