Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasser - Assamstadt
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Gemeinde <strong>Assamstadt</strong> <strong>Assamstadt</strong>, <strong>den</strong> 17. März 2009<br />
L<strong>an</strong>dkreis Main-Tauber-Kreis<br />
<strong>Satzung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage<br />
und <strong>die</strong> Versorgung der<br />
Grundstücke mit <strong>Wasser</strong> (<strong>Wasser</strong>versorgungssatzung<br />
- WVS) der Gemeinde <strong>Assamstadt</strong><br />
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />
für Ba<strong>den</strong>-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2,<br />
13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für<br />
Ba<strong>den</strong>-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.<br />
März 2009 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
<strong>Wasser</strong>versorgung als <strong>öffentliche</strong> Einrichtung<br />
(1) Die Gemeinde betreibt <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
als eine <strong>öffentliche</strong> Einrichtung zur Lieferung von<br />
Trinkwasser. Art und Umf<strong>an</strong>g der <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lagen<br />
bestimmt <strong>die</strong> Gemeinde.<br />
(2) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>versorgung g<strong>an</strong>z<br />
oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.<br />
§ 2<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmer, <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
(1) <strong>Anschluss</strong>nehmer ist der Grundstückseigentümer,<br />
dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,<br />
Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur<br />
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte<br />
gleichstehen.<br />
(2) Als <strong>Wasser</strong>abnehmer gelten der <strong>Anschluss</strong>nehmer,<br />
alle sonstigen zur Entnahme von <strong>Wasser</strong> auf<br />
dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der<br />
<strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgung tatsächlich <strong>Wasser</strong><br />
entnimmt.<br />
vom 16. März 2009<br />
§ 3<br />
<strong>Anschluss</strong>- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde<br />
liegen<strong>den</strong> Grundstücks ist berechtigt, <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong><br />
seines Grundstücks <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage<br />
und <strong>die</strong> Belieferung mit Trinkwasser<br />
nach Maßgabe der <strong>Satzung</strong> zu verl<strong>an</strong>gen.<br />
(2) Das <strong>Anschluss</strong>- und Benutzungsrecht erstreckt<br />
sich nur auf solche Grundstücke, <strong>die</strong> durch eine<br />
Versorgungsleitung erschlossen wer<strong>den</strong>. Die<br />
Grundstückseigentümer können nicht verl<strong>an</strong>gen,<br />
dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder<br />
eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.<br />
(3) Der <strong>Anschluss</strong> eines Grundstücks <strong>an</strong> eine bestehende<br />
Versorgungsleitung k<strong>an</strong>n abgelehnt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>versorgung wegen der Lage<br />
des Grundstücks oder aus sonstigen technischen<br />
oder betrieblichen Grün<strong>den</strong> der Gemeinde erhebliche<br />
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen<br />
erfordert.<br />
(4) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n im Falle der Absätze 2 und<br />
3 <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong> und <strong>die</strong> Benutzung gestatten, sofern<br />
der Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />
<strong>die</strong> mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen<strong>den</strong><br />
Mehrkosten zu <strong>über</strong>nehmen und auf Verl<strong>an</strong>gen Sicherheit<br />
zu leisten.<br />
§ 4<br />
<strong>Anschluss</strong>zw<strong>an</strong>g<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf <strong>den</strong>en<br />
<strong>Wasser</strong> verbraucht wird, sind verpflichtet, <strong>die</strong>se<br />
Grundstücke <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage<br />
<strong>an</strong>zuschließen, wenn sie <strong>an</strong> eine <strong>öffentliche</strong><br />
Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />
grenzen oder ihren unmittelbaren Zug<strong>an</strong>g<br />
zu einer solchen Straße durch einen Privatweg<br />
haben. Befin<strong>den</strong> sich auf einem Grundstück mehre-
e Gebäude zum dauern<strong>den</strong> Aufenthalt von Menschen,<br />
so ist jedes Gebäude <strong>an</strong>zuschließen.<br />
(2) Von der Verpflichtung zum <strong>Anschluss</strong> wird der<br />
Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn<br />
der <strong>Anschluss</strong> ihm aus besonderen Grün<strong>den</strong> auch<br />
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls<br />
nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Der Antrag<br />
auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe<br />
schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.<br />
§ 5<br />
Benutzungszw<strong>an</strong>g<br />
(1) Auf Grundstücken, <strong>die</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage<br />
<strong>an</strong>geschlossen sind, haben<br />
<strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>abnehmer ihren gesamten <strong>Wasser</strong>bedarf<br />
aus <strong>die</strong>ser zu decken. Ausgenommen<br />
hiervon ist <strong>die</strong> Nutzung von Niederschlagswasser<br />
für Zwecke der Gartenbewässerung.<br />
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der<br />
<strong>Wasser</strong>abnehmer auf Antrag befreit, wenn <strong>die</strong><br />
Benutzung ihm aus besonderen Grün<strong>den</strong> auch<br />
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des<br />
Gemeinwohls nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
(3) Die Gemeinde räumt dem <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
dar<strong>über</strong> hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich<br />
Zumutbaren auf Antrag <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
ein, <strong>den</strong> Bezug auf einen von ihm gewünschten<br />
Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu<br />
beschränken.<br />
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist<br />
unter Angabe der Gründe schriftlich bei der<br />
Gemeinde einzureichen.<br />
(5) Der <strong>Wasser</strong>abnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung<br />
einer Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage Mitteilung<br />
zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass von seiner Eigen<strong>an</strong>lage<br />
keine Rückwirkungen in <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong><br />
<strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage möglich sind.<br />
§ 6<br />
Art der Versorgung<br />
(1) Das <strong>Wasser</strong> muss <strong>den</strong> jeweils gelten<strong>den</strong><br />
Rechtsvorschriften und <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln<br />
der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die<br />
Gemeinde ist verpflichtet, das <strong>Wasser</strong> unter<br />
dem Druck zu liefern, der für eine einw<strong>an</strong>dfreie<br />
Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffen<strong>den</strong><br />
Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie<br />
ist berechtigt, <strong>die</strong> Beschaffenheit und <strong>den</strong> Druck<br />
des <strong>Wasser</strong>s im Rahmen der gesetzlichen und<br />
behördlichen Bestimmungen sowie der <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />
Regeln der Technik zu ändern, falls<br />
<strong>die</strong>s in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen<br />
oder technischen Grün<strong>den</strong> zwingend notwendig<br />
ist; dabei sind <strong>die</strong> Bel<strong>an</strong>ge des <strong>Wasser</strong>abnehmers<br />
möglichst zu berücksichtigen.<br />
(2) Stellt der <strong>Wasser</strong>abnehmer Anforderungen <strong>an</strong><br />
Beschaffenheit und Druck des <strong>Wasser</strong>s, <strong>die</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> vorgen<strong>an</strong>nten Verpflichtungen hinausgehen,<br />
so obliegt es ihm selbst, <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Vorkehrungen zu treffen.<br />
§ 7<br />
Umf<strong>an</strong>g der Versorgung, Unterrichtung bei<br />
Versorgungsunterbrechungen<br />
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das <strong>Wasser</strong> jederzeit<br />
am Ende der <strong>Anschluss</strong>leitung zur Verfügung<br />
zu stellen. Dies gilt nicht,<br />
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung<br />
der <strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
erforderlich oder sonst nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />
vorbehalten sind,<br />
2. soweit und sol<strong>an</strong>ge <strong>die</strong> Gemeinde <strong>an</strong> der<br />
Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige<br />
Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich<br />
nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n, gehindert<br />
ist.<br />
(2) Die Versorgung k<strong>an</strong>n unterbrochen wer<strong>den</strong>,<br />
soweit <strong>die</strong>s zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />
Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede<br />
Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich<br />
zu beheben.<br />
(3) Die Gemeinde hat <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>abnehmer bei einer<br />
nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten<br />
Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in<br />
geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht<br />
zur Unterrichtung entfällt, wenn sie<br />
1. nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> nicht rechtzeitig möglich<br />
ist und <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong>s nicht zu vertreten<br />
hat oder<br />
2. <strong>die</strong> Beseitigung von bereits eingetretenen<br />
Unterbrechungen verzögern würde.<br />
§ 8<br />
Verwendung des <strong>Wasser</strong>s, sparsamer Umg<strong>an</strong>g<br />
(1) Das <strong>Wasser</strong> wird nur für <strong>die</strong> eigenen Zwecke<br />
des <strong>Anschluss</strong>nehmers, seiner Mieter und ähnlich<br />
berechtigter Personen zur Verfügung gestellt.<br />
Die Weiterleitung <strong>an</strong> sonstige Dritte ist<br />
nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde<br />
zulässig. Diese muss erteilt wer<strong>den</strong>, wenn dem<br />
Interesse <strong>an</strong> der Weiterleitung nicht <strong>über</strong>wiegende<br />
versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.<br />
(2) Das <strong>Wasser</strong> darf für alle Zwecke verwendet<br />
wer<strong>den</strong>, soweit nicht in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> oder<br />
aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher<br />
Vorschriften Beschränkungen vorgesehen<br />
sind. Die Gemeinde k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verwendung für<br />
bestimmte Zwecke beschränken, soweit <strong>die</strong>s zur
Sicherstellung der allgemeinen <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
erforderlich ist.<br />
(3) Der <strong>Anschluss</strong> von Anlagen zum Bezug von<br />
Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der<br />
Bauarbeiten zu be<strong>an</strong>tragen. Entsprechendes gilt<br />
für Anschlüsse zu sonstigen vor<strong>über</strong>gehen<strong>den</strong><br />
Zwecken.<br />
(4) Soll <strong>Wasser</strong> aus <strong>öffentliche</strong>n Hydr<strong>an</strong>ten nicht<br />
zum Feuerlöschen, sondern zu <strong>an</strong>deren vor<strong>über</strong>gehen<strong>den</strong><br />
Zwecken entnommen wer<strong>den</strong>, sind<br />
hierfür Hydr<strong>an</strong>tenst<strong>an</strong>drohre der Gemeinde mit<br />
<strong>Wasser</strong>zählern zu benutzen.<br />
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlösch<strong>an</strong>schlüsse<br />
eingerichtet wer<strong>den</strong>, sind <strong>über</strong><br />
ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere<br />
Vereinbarungen mit der Gemeinde zu<br />
treffen.<br />
(6) Mit <strong>Wasser</strong> aus der <strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
ist sparsam umzugehen. Die <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
wer<strong>den</strong> aufgefordert, wassersparende<br />
Verfahren <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>, soweit <strong>die</strong>s insbesondere<br />
wegen der benötigten <strong>Wasser</strong>menge mit<br />
Rücksicht auf <strong>den</strong> <strong>Wasser</strong>haushalt zumutbar<br />
und aus hygienischen Grün<strong>den</strong> vertretbar ist.<br />
§ 9<br />
Unterbrechung des <strong>Wasser</strong>bezugs<br />
(1) Will ein <strong>Anschluss</strong>nehmer <strong>den</strong> <strong>Wasser</strong>bezug<br />
länger als drei Monate einstellen, so hat er <strong>die</strong>s<br />
der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der<br />
Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der<br />
<strong>Wasser</strong>verbrauch ohne rechtzeitige schriftliche<br />
Mitteilung eingestellt, so haftet der <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
der Gemeinde für <strong>die</strong> Erfüllung sämtlicher<br />
sich aus der <strong>Satzung</strong> ergeben<strong>den</strong> Verpflichtungen.<br />
(2) Der <strong>Anschluss</strong>nehmer k<strong>an</strong>n eine zeitweilige<br />
Absperrung seines <strong>Anschluss</strong>es verl<strong>an</strong>gen, ohne<br />
damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.<br />
§ 10<br />
Einstellung der Versorgung<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, <strong>die</strong> Versorgung<br />
fristlos einzustellen, wenn der <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
<strong>den</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zuwiderh<strong>an</strong>delt<br />
und <strong>die</strong> Einstellung erforderlich ist, um<br />
1. eine unmittelbare Gefahr für <strong>die</strong> Sicherheit<br />
von Personen oder Anlagen abzuwehren,<br />
2. <strong>den</strong> Verbrauch von <strong>Wasser</strong> unter Umgehung,<br />
Beeinflussung oder vor Anbringung<br />
der Messeinrichtungen zu verhindern oder<br />
3. zu gewährleisten, dass Störungen <strong>an</strong>derer<br />
<strong>Wasser</strong>abnehmer, störende Rückwirkungen<br />
auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter<br />
oder Rückwirkungen auf <strong>die</strong> Güte des<br />
Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />
(2) Bei <strong>an</strong>deren Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen, insbesondere<br />
bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld<br />
trotz Mahnung, ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, <strong>die</strong><br />
Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.<br />
Dies gilt nicht, wenn der <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
darlegt, dass <strong>die</strong> Folgen der Einstellung<br />
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderh<strong>an</strong>dlung<br />
stehen und hinreichende Aussicht besteht,<br />
dass der <strong>Wasser</strong>abnehmer seinen Verpflichtungen<br />
nachkommt. Die Gemeinde k<strong>an</strong>n mit der<br />
Mahnung zugleich <strong>die</strong> Einstellung der Versorgung<br />
<strong>an</strong>drohen.<br />
(3) Die Gemeinde hat <strong>die</strong> Versorgung unverzüglich<br />
wieder aufzunehmen, sobald <strong>die</strong> Gründe für ihre<br />
Einstellung entfallen sind und der <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
<strong>die</strong> Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme<br />
der Versorgung ersetzt hat.<br />
§ 11<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Die <strong>Anschluss</strong>nehmer haben zur örtlichen Versorgung<br />
das Anbringen und Verlegen von Leitungen<br />
einschließlich Zubehör zur Zu- und<br />
Fortleitung von <strong>Wasser</strong> <strong>über</strong> ihre im gleichen<br />
Versorgungsgebiet liegen<strong>den</strong> Grundstücke sowie<br />
erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich<br />
zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur<br />
Grundstücke, <strong>die</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>versorgung <strong>an</strong>geschlossen<br />
sind, <strong>die</strong> vom <strong>Anschluss</strong>nehmer in<br />
wirtschaftlichem Zusammenh<strong>an</strong>g mit der <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
genutzt wer<strong>den</strong> oder für <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />
Möglichkeit der <strong>Wasser</strong>versorgung sonst wirtschaftlich<br />
vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn <strong>die</strong><br />
In<strong>an</strong>spruchnahme der Grundstücke <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
mehr als notwendig oder in unzumutbarer<br />
Weise belasten würde.<br />
(2) Der <strong>Wasser</strong>abnehmer oder <strong>Anschluss</strong>nehmer ist<br />
rechtzeitig <strong>über</strong> Art und Umf<strong>an</strong>g der beabsichtigten<br />
In<strong>an</strong>spruchnahme des Grundstücks zu<br />
benachrichtigen.<br />
(3) Der <strong>Anschluss</strong>nehmer k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verlegung der<br />
Einrichtungen verl<strong>an</strong>gen, wenn sie <strong>an</strong> der bisherigen<br />
Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.<br />
Die Kosten der Verlegung hat <strong>die</strong> Gemeinde zu<br />
tragen. Dienen <strong>die</strong> Einrichtungen ausschließlich<br />
der Versorgung des Grundstücks, so hat der<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmer <strong>die</strong> Kosten zu tragen.<br />
(4) Wird der <strong>Wasser</strong>bezug eingestellt, so hat der<br />
Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Entfernung der Einrichtungen<br />
zu gestatten oder sie auf Verl<strong>an</strong>gen<br />
der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu<br />
dul<strong>den</strong>, es sei <strong>den</strong>n, dass ihm <strong>die</strong>s nicht zugemutet<br />
wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für <strong>öffentliche</strong><br />
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für<br />
Grundstücke, <strong>die</strong> durch Pl<strong>an</strong>feststellung für <strong>den</strong><br />
Bau von <strong>öffentliche</strong>n Verkehrswegen und Verkehrsflächen<br />
bestimmt sind.
§ 12<br />
Zutrittsrecht<br />
Der <strong>Wasser</strong>abnehmer hat dem mit einem Ausweis<br />
versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen<br />
des § 99 der Abgabenordnung, <strong>den</strong> Zutritt zu<br />
seinen Räumen und zu <strong>den</strong> in § 24 gen<strong>an</strong>nten Einrichtungen,<br />
zu gestatten, soweit <strong>die</strong>s zur Ermittlung<br />
der Grundlagen für <strong>die</strong> Gebührenbemessung, insbesondere<br />
zur <strong>Wasser</strong>zählerablesung, erforderlich ist.<br />
II. Haus<strong>an</strong>schlüsse, Anlage des<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmers, Messeinrichtungen<br />
§ 13<br />
<strong>Anschluss</strong><strong>an</strong>trag<br />
Der <strong>Anschluss</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage<br />
und jede Änderung des Haus<strong>an</strong>schlusses<br />
ist vom <strong>Anschluss</strong>nehmer unter Benutzung eines<br />
bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für<br />
jedes Grundstück zu be<strong>an</strong>tragen. Dem Antrag sind<br />
insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit<br />
sich <strong>die</strong> erforderlichen Angaben nicht bereits<br />
aus dem Antrag selbst ergeben:<br />
1. Ein Lagepl<strong>an</strong> nebst Beschreibung und Skizze<br />
der gepl<strong>an</strong>ten Anlage des <strong>Anschluss</strong>nehmers<br />
(<strong>Wasser</strong>verbrauchs<strong>an</strong>lage);<br />
2. der Name des Installationsunternehmens, durch<br />
das <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>verbrauchs<strong>an</strong>lage eingerichtet<br />
oder geändert wer<strong>den</strong> soll;<br />
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen<br />
(z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für<br />
<strong>die</strong> auf dem Grundstück <strong>Wasser</strong> verwendet<br />
wer<strong>den</strong> soll, sowie <strong>die</strong> Angabe des geschätzten<br />
<strong>Wasser</strong>bedarfs;<br />
4. Angaben <strong>über</strong> eine etwaige Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage;<br />
5. im Falle des § 3 Abs. 4 <strong>die</strong> Verpflichtungserklärung<br />
zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb<br />
zusammenhängen<strong>den</strong> Mehrkosten.<br />
§ 14<br />
Haus- und Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />
(1) Der Haus<strong>an</strong>schluss besteht aus der Verbindung<br />
des Verteilungsnetzes mit der Anlage des <strong>Anschluss</strong>nehmers.<br />
Er beginnt <strong>an</strong> der Abzweigstelle<br />
des Verteilungsnetzes und endet mit der<br />
Hauptabsperrvorrichtung. Haus<strong>an</strong>schlüsse wer<strong>den</strong><br />
ausschließlich von der Gemeinde hergestellt,<br />
unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt<br />
und beseitigt.<br />
(2) Haus<strong>an</strong>schlüsse stehen vorbehaltlich abweichender<br />
Regelung im Eigentum der Gemeinde.<br />
Soweit sie in <strong>öffentliche</strong>n Verkehrs- und Grünflächen<br />
verlaufen (Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse), sind<br />
sie Teil der <strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage.<br />
(3) Art, Zahl und Lage der Haus<strong>an</strong>schlüsse sowie<br />
deren Änderung wer<strong>den</strong> nach Anhörung des<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmers und unter Wahrung seiner<br />
berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.<br />
Die Gemeinde stellt <strong>die</strong> für <strong>den</strong> erstmaligen<br />
<strong>Anschluss</strong> eines Grundstücks notwendigen<br />
Haus<strong>an</strong>schlüsse bereit.<br />
(4) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n auf Antrag des <strong>Anschluss</strong>nehmers<br />
weitere Anschlüsse sowie vorläufige<br />
oder vor<strong>über</strong>gehende Anschlüsse herstellen. Als<br />
weitere Anschlüsse gelten auch Haus<strong>an</strong>schlüsse<br />
für Grundstücke, <strong>die</strong> nach Entstehen der Beitragspflicht<br />
(§ 37) neu gebildet wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Haus<strong>an</strong>schlüsse dürfen nicht <strong>über</strong>baut wer<strong>den</strong>,<br />
<strong>die</strong> Freilegung muss stets möglich sein, sie sind<br />
vor Beschädigung zu schützen. Der <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
hat <strong>die</strong> baulichen Voraussetzungen für<br />
<strong>die</strong> sichere Errichtung des Haus<strong>an</strong>schlusses zu<br />
schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf <strong>den</strong><br />
Haus<strong>an</strong>schluss vornehmen oder vornehmen lassen.<br />
Jede Beschädigung des Haus<strong>an</strong>schlusses,<br />
insbesondere das Undichtwer<strong>den</strong> von Leitungen<br />
sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 15<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Anschluss</strong>nehmer hat der Gemeinde zu erstatten:<br />
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung,<br />
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung<br />
der notwendigen Haus<strong>an</strong>schlüsse. Dies gilt<br />
nicht für <strong>den</strong> Teil des Haus<strong>an</strong>schlusses<br />
(Grundstücks<strong>an</strong>schluss), der in <strong>öffentliche</strong>n<br />
Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14<br />
Abs. 2).<br />
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung,<br />
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung<br />
der weiteren, vorläufigen und vor<strong>über</strong>gehen<strong>den</strong><br />
Haus<strong>an</strong>schlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu<br />
<strong>die</strong>sen Kosten gehören auch <strong>die</strong> Aufwendungen<br />
für <strong>die</strong> Wiederherstellung des alten<br />
Zust<strong>an</strong>ds auf <strong>den</strong> durch <strong>die</strong> Arbeiten be<strong>an</strong>spruchten<br />
Flächen.<br />
(2) Zweigt eine Haus<strong>an</strong>schlussleitung von der <strong>Anschluss</strong>trommel<br />
im Hydr<strong>an</strong>tenschacht ab (württ.<br />
Schachthydr<strong>an</strong>tensystem), so wird der Teil der<br />
<strong>Anschluss</strong>leitung, der neben der Versorgungsleitung<br />
verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten<br />
nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die<br />
Kosten für <strong>die</strong> Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />
Veränderung und Beseitigung <strong>die</strong>ser<br />
Teilstrecke trägt <strong>die</strong> Gemeinde.
(3) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch entsteht mit der endgültigen<br />
Herstellung des Haus<strong>an</strong>schlusses, im<br />
übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />
Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch wird binnen eines Monats<br />
nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des Abgabenbescheids<br />
fällig.<br />
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame<br />
Haus<strong>an</strong>schlussleitung, so ist für <strong>die</strong> Teile<br />
der <strong>Anschluss</strong>leitung, <strong>die</strong> ausschließlich einem<br />
der beteiligten Grundstücke <strong>die</strong>nen, allein der<br />
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffen<strong>den</strong><br />
Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile<br />
der Haus<strong>an</strong>schlussleitung mehreren Grundstücken<br />
gemeinsam <strong>die</strong>nen, sind <strong>die</strong> Eigentümer<br />
bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke<br />
als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.<br />
§ 16<br />
Private <strong>Anschluss</strong>leitungen<br />
(1) Private <strong>Anschluss</strong>leitungen hat der <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
selbst zu unterhalten, zu ändern und zu<br />
erneuern. Die insoweit <strong>an</strong>fallen<strong>den</strong> Kosten sind<br />
vom <strong>Anschluss</strong>nehmer zu tragen.<br />
(2) Entspricht eine solche <strong>Anschluss</strong>leitung nach<br />
Beschaffenheit und Art der Verlegung <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen<br />
Bestimmungen der Gemeinde, und<br />
verzichtet der <strong>Anschluss</strong>nehmer schriftlich auf<br />
seine Rechte <strong>an</strong> der Leitung, so ist <strong>die</strong> <strong>Anschluss</strong>leitung<br />
auf sein Verl<strong>an</strong>gen von der Gemeinde<br />
zu <strong>über</strong>nehmen. Dies gilt nicht für Leitungen<br />
im Außenbereich (§ 35 BauGB).<br />
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten<br />
<strong>an</strong> privaten Grundstücks<strong>an</strong>schlüssen<br />
sind der Gemeinde vom <strong>Anschluss</strong>nehmer mindestens<br />
14 Tage vorher <strong>an</strong>zuzeigen.<br />
§ 17<br />
Anlage des <strong>Anschluss</strong>nehmers<br />
(1) Für <strong>die</strong> ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,<br />
Änderung und Unterhaltung der Anlage<br />
hinter dem Haus<strong>an</strong>schluss - mit Ausnahme der<br />
Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
ver<strong>an</strong>twortlich. Hat er <strong>die</strong> Anlage<br />
oder Anlagenteile einem Dritten vermietet<br />
oder sonst zur Benutzung <strong>über</strong>lassen, so ist er<br />
neben <strong>die</strong>sem ver<strong>an</strong>twortlich.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> und <strong>an</strong>derer gesetzlicher<br />
oder behördlicher Bestimmungen sowie<br />
nach <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik errichtet,<br />
erweitert, geändert und unterhalten wer<strong>den</strong>.<br />
Die Errichtung der Anlage und wesentliche<br />
Veränderungen dürfen nur durch <strong>die</strong> Gemeinde<br />
oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen<br />
erfolgen. Die Gemeinde ist<br />
berechtigt, <strong>die</strong> Ausführung der Arbeiten zu<br />
<strong>über</strong>wachen.<br />
(3) Anlagenteile, <strong>die</strong> sich vor <strong>den</strong> Messeinrichtungen<br />
befin<strong>den</strong>, können plombiert wer<strong>den</strong>. Ebenso<br />
können Anlagenteile, <strong>die</strong> zur Anlage des <strong>Anschluss</strong>nehmers<br />
gehören, unter Plombenverschluss<br />
genommen wer<strong>den</strong>, um eine einw<strong>an</strong>dfreie<br />
Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche<br />
Ausstattung der Anlage ist nach <strong>den</strong><br />
Angaben der Gemeinde zu ver<strong>an</strong>lassen.<br />
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet<br />
wer<strong>den</strong>, <strong>die</strong> entsprechend <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln<br />
der Technik beschaffen sind. Das Zeichen<br />
einer <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW,<br />
DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass <strong>die</strong>se<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so<br />
zu betreiben, dass Störungen <strong>an</strong>derer <strong>Wasser</strong>abnehmer,<br />
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen<br />
der Gemeinde oder Dritter oder<br />
Rückwirkungen auf <strong>die</strong> Güte des Trinkwassers<br />
ausgeschlossen sind.<br />
§ 18<br />
Inbetriebsetzung der Anlage<br />
des <strong>Anschluss</strong>nehmers<br />
(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen<br />
<strong>die</strong> Anlage des <strong>Anschluss</strong>nehmers <strong>an</strong> das Verteilungsnetz<br />
<strong>an</strong> und setzen sie in Betrieb.<br />
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der<br />
Gemeinde <strong>über</strong> das Installationsunternehmen zu<br />
be<strong>an</strong>tragen.<br />
§ 19<br />
Überprüfung der Anlage<br />
des <strong>Anschluss</strong>nehmers<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, <strong>die</strong> Anlage des<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung<br />
zu <strong>über</strong>prüfen. Sie hat <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
auf erk<strong>an</strong>nte Sicherheitsmängel aufmerksam<br />
zu machen und k<strong>an</strong>n deren Beseitigung<br />
verl<strong>an</strong>gen.<br />
(2) Wer<strong>den</strong> Mängel festgestellt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Sicherheit<br />
gefähr<strong>den</strong> oder erhebliche Störungen erwarten<br />
lassen, so ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong><br />
oder <strong>die</strong> Versorgung zu verweigern; bei<br />
Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.<br />
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung<br />
der Anlage sowie durch deren <strong>Anschluss</strong><br />
<strong>an</strong> das Verteilungsnetz <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong><br />
Gemeinde keine Haftung für <strong>die</strong> Mängelfreiheit
der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer<br />
Überprüfung Mängel festgestellt hat, <strong>die</strong> eine<br />
Gefahr für Leib und Leben darstellen.<br />
§ 20<br />
Technische <strong>Anschluss</strong>bedingungen<br />
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische<br />
Anforderungen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Haus<strong>an</strong>schluss und <strong>an</strong>dere<br />
Anlagenteile sowie <strong>an</strong> <strong>den</strong> Betrieb der Anlage festzulegen,<br />
soweit <strong>die</strong>s aus Grün<strong>den</strong> der sicheren und<br />
störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick<br />
auf <strong>die</strong> Erfordernisse des Verteilungsnetzes,<br />
notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen <strong>den</strong><br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik nicht widersprechen.<br />
Der <strong>Anschluss</strong> bestimmter Verbrauchseinrichtungen<br />
k<strong>an</strong>n von der vorherigen Zustimmung<br />
der Gemeinde abhängig gemacht wer<strong>den</strong>. Die Zustimmung<br />
darf nur verweigert wer<strong>den</strong>, wenn der<br />
<strong>Anschluss</strong> eine sichere und störungsfreie Versorgung<br />
gefähr<strong>den</strong> würde.<br />
§ 21<br />
Messung<br />
(1) Die Gemeinde stellt <strong>die</strong> verbrauchte <strong>Wasser</strong>menge<br />
durch Messeinrichtungen (<strong>Wasser</strong>zähler)<br />
fest, <strong>die</strong> <strong>den</strong> eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />
Bei <strong>öffentliche</strong>n Verbrauchseinrichtungen<br />
k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> gelieferte Menge auch rechnerisch<br />
ermittelt oder geschätzt wer<strong>den</strong>, wenn <strong>die</strong><br />
Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur<br />
Höhe des Verbrauchs stehen.<br />
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />
eine einw<strong>an</strong>dfreie Messung der verbrauchten<br />
<strong>Wasser</strong>menge gewährleistet ist. Sie bestimmt<br />
Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der<br />
Messeinrichtungen. Ebenso ist <strong>die</strong> Lieferung,<br />
Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und<br />
Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der<br />
Gemeinde. Sie hat <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong>nehmer <strong>an</strong>zuhören<br />
und dessen berechtigte Interessen zu<br />
wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verl<strong>an</strong>gen des<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmers <strong>die</strong> Messeinrichtungen zu<br />
verlegen, wenn <strong>die</strong>s ohne Beeinträchtigung einer<br />
einw<strong>an</strong>dfreien Messung möglich ist; der<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Kosten zu<br />
tragen.<br />
(3) Der <strong>Anschluss</strong>nehmer haftet für das Abh<strong>an</strong><strong>den</strong>kommen<br />
und <strong>die</strong> Beschädigung der Messeinrichtungen,<br />
soweit ihn dar<strong>an</strong> ein Verschul<strong>den</strong><br />
trifft. Er hat <strong>den</strong> Verlust, Beschädigungen und<br />
Störungen <strong>die</strong>ser Einrichtungen der Gemeinde<br />
unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, <strong>die</strong><br />
Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und<br />
Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in <strong>die</strong> Verbrauchsleitung<br />
ist dem <strong>Wasser</strong>abnehmer gestat-<br />
tet. Alle <strong>den</strong> Zwischenzähler betreffen<strong>den</strong> Kosten<br />
gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist<br />
nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines<br />
Zwischenzählers der <strong>Wasser</strong>zinsberechnung<br />
zugrunde zu legen.<br />
§ 22<br />
Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />
(1) Der <strong>Wasser</strong>abnehmer k<strong>an</strong>n jederzeit <strong>die</strong> Nachprüfung<br />
der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde<br />
oder eine staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Prüfstelle<br />
verl<strong>an</strong>gen. Stellt der <strong>Wasser</strong>abnehmer <strong>den</strong><br />
Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so<br />
hat er <strong>die</strong>se vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde<br />
zur Last, falls <strong>die</strong> Abweichung <strong>die</strong> gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen <strong>über</strong>schreitet, sonst dem<br />
<strong>Wasser</strong>abnehmer.<br />
§ 23<br />
Ablesung<br />
(1) Die Messeinrichtungen wer<strong>den</strong> vom Beauftragten<br />
der Gemeinde oder auf Verl<strong>an</strong>gen der Gemeinde<br />
vom <strong>Anschluss</strong>nehmer selbst abgelesen.<br />
Der <strong>Anschluss</strong>nehmer hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass <strong>die</strong> Messeinrichtungen leicht zugänglich<br />
sind.<br />
(2) Sol<strong>an</strong>ge der Beauftragte der Gemeinde <strong>die</strong><br />
Räume des <strong>Anschluss</strong>nehmers nicht zum Ablesen<br />
betreten k<strong>an</strong>n, darf <strong>die</strong> Gemeinde <strong>den</strong> Verbrauch<br />
auf der Grundlage der letzten Ablesung<br />
schätzen; <strong>die</strong> tatsächlichen Verhältnisse sind<br />
<strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 24<br />
Messeinrichtungen <strong>an</strong> der Grundstücksgrenze<br />
(1) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gen, dass der <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
auf eigene Kosten nach seiner<br />
Wahl <strong>an</strong> der Grundstücksgrenze einen geeigneten<br />
<strong>Wasser</strong>zählerschacht oder <strong>Wasser</strong>zählerschr<strong>an</strong>k<br />
<strong>an</strong>bringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />
2. <strong>die</strong> Versorgung des Gebäudes mit <strong>Anschluss</strong>leitungen<br />
erfolgt, <strong>die</strong> unverhältnismäßig<br />
l<strong>an</strong>g sind oder nur unter besonderen<br />
Erschwernissen verlegt wer<strong>den</strong> können,<br />
oder<br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung<br />
des <strong>Wasser</strong>zählers vorh<strong>an</strong><strong>den</strong> ist.<br />
(2) Der <strong>Anschluss</strong>nehmer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Einrichtungen<br />
in ordnungsgemäßem Zust<strong>an</strong>d und<br />
jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der <strong>Anschluss</strong>nehmer k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verlegung der<br />
Einrichtungen auf seine Kosten verl<strong>an</strong>gen,<br />
wenn sie <strong>an</strong> der bisherigen Stelle für ihn nicht<br />
mehr zumutbar sind und <strong>die</strong> Verlegung ohne<br />
Beeinträchtigung einer einw<strong>an</strong>dfreien Messung<br />
möglich ist.<br />
III. <strong>Wasser</strong>versorgungsbeitrag<br />
§ 25<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres<br />
Aufw<strong>an</strong>ds für <strong>die</strong> Anschaffung, Herstellung und<br />
<strong>den</strong> Ausbau der <strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lagen<br />
einen <strong>Wasser</strong>versorgungsbeitrag.<br />
§ 26<br />
Gegenst<strong>an</strong>d der Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,<br />
für <strong>die</strong> eine bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />
festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich<br />
genutzt wer<strong>den</strong> können. Erschlossene Grundstücke,<br />
für <strong>die</strong> eine bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der<br />
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung<br />
Baul<strong>an</strong>d sind und nach der geordneten<br />
baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung<br />
<strong>an</strong>stehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lagen<br />
tatsächlich <strong>an</strong>geschlossen,<br />
so unterliegt es der Beitragspflicht auch<br />
d<strong>an</strong>n, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen des Absatzes<br />
1 nicht erfüllt sind.<br />
§ 27<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />
des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids<br />
Eigentümer des Grundstücks ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />
so ist der Erbbauberechtigte <strong>an</strong> Stelle des<br />
Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner<br />
sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs-<br />
und Teileigentum sind <strong>die</strong> einzelnen<br />
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentums<strong>an</strong>teil beitragspflichtig.<br />
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs-<br />
oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen<br />
zur gesamten H<strong>an</strong>d, ist <strong>die</strong> Gesamth<strong>an</strong>dsgemeinschaft<br />
beitragspflichtig.<br />
§ 28<br />
Beitragsmaßstab<br />
Maßstab für <strong>den</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungsbeitrag ist <strong>die</strong><br />
Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung<br />
der Grundstücksfläche (§ 29) mit einem<br />
Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine<br />
volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab<br />
0,5 auf <strong>die</strong> nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, <strong>die</strong> kleiner als 0,5 sind, auf<br />
<strong>die</strong> vorausgehende volle Zahl abgerundet wer<strong>den</strong>.<br />
§ 29<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche gilt:<br />
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungspl<strong>an</strong>s<br />
<strong>die</strong> Fläche, <strong>die</strong> der Ermittlung<br />
der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen<br />
ist;<br />
2. soweit ein Bebauungspl<strong>an</strong> nicht besteht oder<br />
<strong>die</strong> erforderliche Festsetzung nicht enthält,<br />
<strong>die</strong> tatsächliche Grundstücksfläche bis zu<br />
einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungs<strong>an</strong>lage<br />
zugew<strong>an</strong>dten Grundstücksgrenze.<br />
Reicht <strong>die</strong> bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung <strong>über</strong> <strong>die</strong>se Begrenzung<br />
hinaus oder sind Flächen tatsächlich <strong>an</strong>geschlossen,<br />
so ist <strong>die</strong> Grundstückstiefe maßgebend,<br />
<strong>die</strong> durch <strong>die</strong> hintere Grenze der<br />
Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abst<strong>an</strong>dsflächen,<br />
bestimmt wird. Grundstücksteile,<br />
<strong>die</strong> lediglich <strong>die</strong> wegemäßige Verbindung<br />
zur Erschließungs<strong>an</strong>lage herstellen,<br />
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe<br />
unberücksichtigt.<br />
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.<br />
§ 30<br />
Nutzungsfaktor<br />
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird <strong>die</strong><br />
Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor<br />
vervielfacht, der im einzelnen beträgt:<br />
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00<br />
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50<br />
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit<br />
1,75<br />
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit<br />
2,00<br />
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken,<br />
für <strong>die</strong> nur eine Nutzung ohne Bebauung<br />
zulässig ist oder bei <strong>den</strong>en <strong>die</strong> Bebauung nur
untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor<br />
von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe<br />
gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke,<br />
deren Grundstücksflächen aufgrund<br />
ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur<br />
zu einem untergeordneten Teil mit Gebäu<strong>den</strong><br />
<strong>über</strong>deckt wer<strong>den</strong> sollen bzw. <strong>über</strong>deckt sind<br />
(zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,<br />
Kleingarten<strong>an</strong>lagen). Die §§ 31 bis 34 fin<strong>den</strong><br />
keine Anwendung.<br />
§ 31<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei<br />
Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungspl<strong>an</strong><br />
<strong>die</strong> Geschosszahl festsetzt<br />
Als Geschosszahl gilt <strong>die</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> festgesetzte<br />
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.<br />
Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt,<br />
so ist <strong>die</strong>se zugrunde zu legen. Als Geschosse<br />
gelten Vollgeschosse i.S. der L<strong>an</strong>desbauordnung<br />
(LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
<strong>über</strong> <strong>den</strong> Bebauungspl<strong>an</strong> gelten<strong>den</strong> Fassung. Sind<br />
auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen<br />
mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist <strong>die</strong><br />
höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.<br />
§ 32<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei<br />
Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungspl<strong>an</strong><br />
eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Weist der Bebauungspl<strong>an</strong> statt der Zahl der<br />
Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt<br />
als Geschosszahl <strong>die</strong> Baumassenzahl geteilt<br />
durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl<br />
gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf<br />
<strong>die</strong> nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />
Nachkommastellen, <strong>die</strong> kleiner als 0,5 sind, auf<br />
<strong>die</strong> vorausgehende volle Zahl abgerundet wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Ist eine größere als <strong>die</strong> nach Abs. 1 bei Anwendung<br />
der Baumassenzahl zulässige Baumasse<br />
genehmigt, so ergibt sich <strong>die</strong> Geschosszahl aus<br />
der Teilung <strong>die</strong>ser Baumasse durch <strong>die</strong> Grundstücksfläche<br />
und nochmaliger Teilung des Ergebnisses<br />
durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine<br />
volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf <strong>die</strong> nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />
und Nachkommastellen, <strong>die</strong> kleiner als<br />
0,5 sind, auf <strong>die</strong> vorausgehende volle Zahl abgerundet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
§ 33<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei<br />
Grundstücken, für <strong>die</strong> ein Bebauungspl<strong>an</strong><br />
<strong>die</strong> Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />
(1) Bestimmt der Bebauungspl<strong>an</strong> das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse<br />
oder eine Baumassenzahl, sondern setzt<br />
er <strong>die</strong> Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der<br />
maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so<br />
gilt als Geschosszahl das festgesetzte<br />
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt<br />
durch<br />
1. 3,0 für <strong>die</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete<br />
(WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,<br />
Wochenendhausgebiete<br />
und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />
Gebiete und<br />
2. 4,0 für <strong>die</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> als Dorfgebiete<br />
(MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete<br />
(MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete<br />
(GI) und sonstige Sondergebiete (SO)<br />
festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf <strong>die</strong><br />
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />
Nachkommastellen, <strong>die</strong> kleiner als 0,5 sind, auf<br />
<strong>die</strong> vorausgehende volle Zahl abgerundet wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Bestimmt der Bebauungspl<strong>an</strong> das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch <strong>die</strong> Zahl der Vollgeschosse<br />
oder eine Baumassenzahl, sondern setzt<br />
er <strong>die</strong> Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der<br />
maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten,<br />
traufseitigen Außenw<strong>an</strong>d mit der<br />
Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das<br />
festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen<br />
Anlage geteilt durch<br />
1. 2,7 für <strong>die</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> als Kleinsiedlungsgebiete<br />
(WS), reine Wohngebiete<br />
(WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete,<br />
Wochenendhausgebiete<br />
und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten<br />
Gebiete und<br />
2. 3,5 für <strong>die</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> als Dorfgebiete<br />
(MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete<br />
(MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete<br />
(GI) und sonstige Sondergebiete (SO)<br />
festgesetzten Gebiete;<br />
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,<br />
wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf <strong>die</strong><br />
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und<br />
Nachkommastellen, <strong>die</strong> kleiner als 0,5 sind, auf<br />
<strong>die</strong> vorausgehende volle Zahl abgerundet wer<strong>den</strong>.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als <strong>die</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong><br />
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen<br />
genehmigt, so ist <strong>die</strong>se gemäß Abs. 1 oder 2<br />
in eine Geschosszahl umzurechnen.<br />
(4) Weist der Bebauungspl<strong>an</strong> statt der Zahl der<br />
Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl<br />
<strong>die</strong> zulässige Firsthöhe als auch <strong>die</strong> zulässige<br />
Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist<br />
<strong>die</strong> Firsthöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl<br />
umzurechnen.<br />
§ 34<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei<br />
Grundstücken, für <strong>die</strong> keine Pl<strong>an</strong>festsetzung<br />
im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen<br />
(1) Bei Grundstücken in unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten<br />
bzw. in bepl<strong>an</strong>ten Gebieten, für <strong>die</strong> der Bebauungspl<strong>an</strong><br />
keine Festsetzungen nach <strong>den</strong> §§<br />
31 bis 33 enthält, ist maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken <strong>die</strong> Zahl der tatsächlich<br />
vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Geschosse,<br />
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken<br />
<strong>die</strong> Zahl der auf <strong>den</strong> Grundstücken der<br />
näheren Umgebung <strong>über</strong>wiegend vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en<br />
Geschosse.<br />
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35<br />
BauGB) ist maßgebend:<br />
1. bei bebauten Grundstücken <strong>die</strong> Zahl der tatsächlich<br />
vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en Geschosse;<br />
2. bei unbebauten Grundstücken, für <strong>die</strong> ein<br />
Bauvorhaben genehmigt ist, <strong>die</strong> Zahl der<br />
genehmigten Geschosse.<br />
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der<br />
LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) gelten<strong>den</strong><br />
Fassung. Sind auf einem Grundstück<br />
mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher<br />
Geschosszahl vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>, ist <strong>die</strong> höchste Zahl<br />
der Vollgeschosse maßgebend.<br />
(4) Bei Grundstücken mit Gebäu<strong>den</strong> ohne ein Vollgeschoss<br />
i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl <strong>die</strong><br />
Baumasse des Bauwerks geteilt durch <strong>die</strong> <strong>über</strong>baute<br />
Grundstücksfläche und nochmals geteilt<br />
durch 3,5, mindestens jedoch <strong>die</strong> nach Abs. 1<br />
maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird<br />
auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen<br />
ab 0,5 auf <strong>die</strong> nächstfolgende volle<br />
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, <strong>die</strong><br />
kleiner als 0,5 sind, auf <strong>die</strong> vorausgehende volle<br />
Zahl abgerundet wer<strong>den</strong>.<br />
§ 35<br />
Weitere Beitragspflicht<br />
Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück<br />
eine Beitragsschuld bereits entst<strong>an</strong><strong>den</strong> ist<br />
oder deren Grundstücke beitragsfrei <strong>an</strong>geschlossen<br />
wor<strong>den</strong> sind, wer<strong>den</strong> weitere Beiträge erhoben,<br />
1. soweit <strong>die</strong> bis zum Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />
zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere<br />
Zahl der Vollgeschosse <strong>über</strong>schritten oder eine<br />
größere Zahl von Vollgeschossen allgemein<br />
zugelassen wird;<br />
2. soweit in <strong>den</strong> Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1<br />
und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse<br />
zugelassen wird;<br />
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen<br />
vereinigt wird, für <strong>die</strong> eine Beitragsschuld<br />
bisher nicht entst<strong>an</strong><strong>den</strong> ist;<br />
4. soweit <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung<br />
gem. § 31 Abs. 1 KAG<br />
oder eine Tiefenbegrenzung gem. § 29 Abs.<br />
1 Nr. 2 entfallen;<br />
5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von<br />
Teilflächen, für <strong>die</strong> eine Beitragsschuld bereits<br />
entst<strong>an</strong><strong>den</strong> ist, neu gebildet wer<strong>den</strong>.<br />
§ 36<br />
Beitragssatz<br />
Der <strong>Wasser</strong>versorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter<br />
(m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,85 €.<br />
§ 37<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht:<br />
1. In <strong>den</strong> Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das<br />
Grundstück <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lage<br />
<strong>an</strong>geschlossen wer<strong>den</strong><br />
k<strong>an</strong>n.<br />
2. In <strong>den</strong> Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem <strong>Anschluss</strong>,<br />
frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.<br />
3. In <strong>den</strong> Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der<br />
Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem<br />
Inkrafttreten des Bebauungspl<strong>an</strong>s oder einer<br />
<strong>Satzung</strong> i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2<br />
und 3 BauGB.<br />
4. In <strong>den</strong> Fällen des § 35 Nr . 3, wenn <strong>die</strong> Vergrößerung<br />
des Grundstücks im Grundbuch<br />
eingetragen ist.<br />
5. In <strong>den</strong> Fällen des § 35 Nr. 4<br />
a) mit dem Inkrafttreten eines Bebauungspl<strong>an</strong>s<br />
bzw. dem Inkrafttreten einer <strong>Satzung</strong><br />
im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1<br />
BauGB;<br />
b) mit dem tatsächlichen <strong>Anschluss</strong> der<br />
Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung<br />
des <strong>Anschluss</strong>es;<br />
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen<br />
<strong>Anschluss</strong> mit der Erteilung der Baugenehmigung;
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt<br />
<strong>die</strong>ser Nutzung.<br />
6. In <strong>den</strong> Fällen des § 35 Nr. 5, wenn das neugebildete<br />
Grundstück im Grundbuch eingetragen<br />
ist.<br />
(2) Für Grundstücke, <strong>die</strong> schon vor dem 1.4.1964<br />
<strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lagen<br />
hätten <strong>an</strong>geschlossen wer<strong>den</strong> können, jedoch<br />
noch nicht <strong>an</strong>geschlossen wor<strong>den</strong> sind, entsteht<br />
<strong>die</strong> Beitragsschuld mit dem tatsächlichen <strong>Anschluss</strong>,<br />
frühestens mit dessen Genehmigung.<br />
(3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel <strong>über</strong> bestehende<br />
Haus<strong>an</strong>schlüsse) stehen dem unmittelbaren<br />
<strong>Anschluss</strong> <strong>an</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lagen<br />
gleich.<br />
§ 38<br />
Fälligkeit<br />
Der <strong>Wasser</strong>versorgungsbeitrag wird einen Monat<br />
nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des Beitragsbescheids fällig.<br />
§ 39<br />
Ablösung<br />
(1) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n, sol<strong>an</strong>ge <strong>die</strong> Beitragsschuld<br />
noch nicht entst<strong>an</strong><strong>den</strong> ist, mit dem Beitragsschuldner<br />
<strong>die</strong> Ablösung des <strong>Wasser</strong>versorgungsbeitrages<br />
vereinbaren.<br />
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach<br />
der Höhe der voraussichtlich entstehen<strong>den</strong> Beitragsschuld<br />
; <strong>die</strong> Ermittlung erfolgt nach <strong>den</strong><br />
Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />
(3) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
IV.<br />
Benutzungsgebühren<br />
§ 40<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die Gemeinde erhebt für <strong>die</strong> Benutzung der <strong>öffentliche</strong>n<br />
<strong>Wasser</strong>versorgungs<strong>an</strong>lagen Grund- und<br />
Verbrauchsgebühren.<br />
§ 41<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der <strong>Anschluss</strong>nehmer.<br />
Beim Wechsel des Gebührenschuldners<br />
geht <strong>die</strong> Gebührenpflicht mit Beginn<br />
des auf <strong>den</strong> Überg<strong>an</strong>g folgen<strong>den</strong> Kalendervierteljahres<br />
auf <strong>den</strong> neuen Gebührenschuldner<br />
<strong>über</strong>.<br />
(2) In <strong>den</strong> Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner<br />
der <strong>Wasser</strong>abnehmer.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 42<br />
Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße<br />
erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt<br />
bei <strong>Wasser</strong>zählern mit einer Nenngröße von:<br />
Maximal- Nenndurch- Euro/<br />
durchfluß (Qmax) fluß (Q n) Monat<br />
5 2,5 0,92<br />
12 6 1,16<br />
20 10 1,84<br />
30 m 3 /h 15 m 3 / h 4,09<br />
150 m³/h 40 m³/h 44,36<br />
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der<br />
Monat, in dem der <strong>Wasser</strong>zähler erstmals eingebaut<br />
oder endgültig ausgebaut wird, je als<br />
voller Monat gerechnet.<br />
(3) Wird <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>lieferung wegen <strong>Wasser</strong>m<strong>an</strong>gels,<br />
Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger<br />
Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
zu vertreten<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> länger<br />
als einen Monat unterbrochen, so wird für <strong>die</strong><br />
Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle<br />
Monate) keine Grundgebühr berechnet.<br />
§ 43<br />
Verbrauchsgebühren<br />
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen<br />
<strong>Wasser</strong>menge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr<br />
beträgt pro Kubikmeter 2,03 €.<br />
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger<br />
beweglicher <strong>Wasser</strong>zähler verwendet, beträgt<br />
<strong>die</strong> Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,03 €.<br />
(3) Wird <strong>die</strong> verbrauchte <strong>Wasser</strong>menge durch einen<br />
Münzwasserzähler festgestellt, beträgt <strong>die</strong> Gebühr<br />
(einschl. Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer<br />
gem. § 53) pro Kubikmeter 5,98 €.<br />
§ 44<br />
Gemessene <strong>Wasser</strong>menge<br />
(1) Die nach § 21 gemessene <strong>Wasser</strong>menge gilt<br />
auch d<strong>an</strong>n als Gebührenbemessungsgrundlage,<br />
wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte<br />
Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche<br />
hinter dem <strong>Wasser</strong>zähler) verloren geg<strong>an</strong>gen<br />
ist.<br />
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der<br />
<strong>Wasser</strong>zähler <strong>über</strong> <strong>die</strong> nach der Eichordnung
zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch<br />
<strong>an</strong>zeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so<br />
schätzt <strong>die</strong> Gemeinde <strong>den</strong> <strong>Wasser</strong>verbrauch<br />
gemäß § 162 Abgabenordnung.<br />
§ 45<br />
Verbrauchsgebühr bei Bauten<br />
(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das<br />
verwendete <strong>Wasser</strong> nicht durch einen <strong>Wasser</strong>zähler<br />
festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr<br />
erhoben.<br />
(2) Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Gebühr ist folgender<br />
pauschaler <strong>Wasser</strong>verbrauch:<br />
1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten<br />
von Gebäu<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> je 100 Kubikmeter<br />
umbautem Raum 10 Kubikmeter als pauschaler<br />
<strong>Wasser</strong>verbrauch zugrundegelegt;<br />
Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter<br />
umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei<br />
Fertigbauweise wer<strong>den</strong> der Ermittlung des<br />
umbauten Raumes nur <strong>die</strong> Keller- und Untergeschosse<br />
zugrundegelegt.<br />
2. Bei Beton- und Backsteinbauten, <strong>die</strong> nicht<br />
unter Nr. 1 fallen, wer<strong>den</strong> je <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene 10<br />
Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter<br />
als pauschaler <strong>Wasser</strong>verbrauch<br />
zugrundegelegt; Bauwerke mit weniger als<br />
10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk<br />
bleiben gebührenfrei.<br />
§ 46<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
(1) In <strong>den</strong> Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 entsteht <strong>die</strong><br />
Gebührenschuld für ein Ver<strong>an</strong>lagungsjahr mit<br />
Ablauf des Ver<strong>an</strong>lagungsjahres (Das Ver<strong>an</strong>lagungsjahr<br />
beginnt am 01. Mai und endet am 30.<br />
April des Folgejahres). Endet ein Benutzungsverhältnis<br />
vor Ablauf des Ver<strong>an</strong>lagungszeitraums,<br />
entsteht <strong>die</strong> Gebührenschuld mit Ende<br />
des Benutzungsverhältnisses.<br />
(2) In <strong>den</strong> Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht <strong>die</strong><br />
Gebührenschuld für <strong>den</strong> bisherigen <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
mit Beginn des auf <strong>den</strong> Überg<strong>an</strong>g folgen<strong>den</strong><br />
Ver<strong>an</strong>lagungsvierteljahres; für <strong>den</strong> neuen<br />
<strong>Anschluss</strong>nehmer mit Ablauf des Ver<strong>an</strong>lagungsjahres.<br />
(3) In <strong>den</strong> Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht <strong>die</strong> Gebührenschuld,<br />
mit der Beendigung der Baumaßnahme,<br />
spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung<br />
nach § 21.<br />
(4) In <strong>den</strong> Fällen des § 45 entsteht <strong>die</strong> Gebührenschuld<br />
mit Beginn der Bauarbeiten.<br />
(5) In <strong>den</strong> Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht <strong>die</strong> Gebührenschuld<br />
mit der <strong>Wasser</strong>entnahme.<br />
§ 47<br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Sol<strong>an</strong>ge <strong>die</strong> Gebührenschuld noch nicht entst<strong>an</strong><strong>den</strong><br />
ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen<br />
zu leisten. Die Vorauszahlungen<br />
entstehen mit Beginn des Ver<strong>an</strong>lagungsvierteljahres.<br />
(Die Ver<strong>an</strong>lagungsvierteljahre beginnen<br />
am 01.05., 01.08., 01.11. und am 01.02.). Beginnt<br />
<strong>die</strong> Gebührenpflicht während des Ver<strong>an</strong>lagungsjahres,<br />
entstehen <strong>die</strong> Vorauszahlungen<br />
mit Beginn des folgen<strong>den</strong> Ver<strong>an</strong>lagungsvierteljahres.<br />
(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt<br />
festgestellten Jahreswasserverbrauchs und<br />
der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei<br />
erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird<br />
der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.<br />
(3) Die für <strong>den</strong> Ver<strong>an</strong>lagungszeitraum entrichteten<br />
Vorauszahlungen wer<strong>den</strong> auf <strong>die</strong> Gebührenschuld<br />
für <strong>die</strong>sen Zeitraum <strong>an</strong>gerechnet.<br />
(4) In <strong>den</strong> Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 3 sowie 45<br />
entfällt <strong>die</strong> Pflicht zur Vorauszahlung.<br />
§ 48<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 14<br />
Tagen nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des Gebührenbescheides<br />
zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen<br />
(§ 47) geleistet wor<strong>den</strong>, gilt <strong>die</strong>s nur, soweit <strong>die</strong><br />
Gebührenschuld <strong>die</strong> geleisteten Vorauszahlungen<br />
<strong>über</strong>steigt. Ist <strong>die</strong> Gebührenschuld kleiner<br />
als <strong>die</strong> geleisteten Vorauszahlungen, wird der<br />
Unterschiedsbetrag nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des Gebührenbescheids<br />
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung<br />
ausgeglichen.<br />
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 wer<strong>den</strong> mit<br />
Ende des Ver<strong>an</strong>lagungsvierteljahres zur Zahlung<br />
fällig.<br />
(3) In <strong>den</strong> Fällen des § 43 Abs. 3 wird <strong>die</strong> Gebührenschuld<br />
mit der <strong>Wasser</strong>entnahme fällig.<br />
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten,<br />
Haftung<br />
§ 49
Anzeigepflichten<br />
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde <strong>an</strong>zuzeigen<br />
1. der Erwerb oder <strong>die</strong> Veräußerung eines <strong>an</strong><br />
<strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> <strong>Wasser</strong>versorgung <strong>an</strong>geschlossenen<br />
Grundstücks; entsprechendes<br />
gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs-<br />
und Teileigentum;<br />
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchs<strong>an</strong>lage<br />
sowie <strong>die</strong> Verwendung zusätzlicher<br />
Verbrauchseinrichtungen, soweit<br />
sich dadurch <strong>die</strong> Größen für <strong>die</strong> Gebührenbemessung<br />
ändern oder sich <strong>die</strong> vorzuhaltende<br />
Leistung wesentlich erhöht.<br />
(2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer<br />
und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der <strong>Anschluss</strong>nehmer.<br />
(3) Wird <strong>die</strong> rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt,<br />
so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der<br />
bisherige Gebührenschuldner für <strong>die</strong> Benutzungsgebühren,<br />
<strong>die</strong> auf <strong>den</strong> Zeitraum bis zum<br />
Eing<strong>an</strong>g der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.<br />
§ 50<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung<br />
für Ba<strong>den</strong>-Württemberg h<strong>an</strong>delt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong><br />
<strong>Wasser</strong>versorgung <strong>an</strong>schließt,<br />
2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten <strong>Wasser</strong>bedarf<br />
der <strong>öffentliche</strong>n <strong>Wasser</strong>versorgung<br />
entnimmt,<br />
3. entgegen § 8 Abs. 1 <strong>Wasser</strong> <strong>an</strong> Dritte ohne<br />
schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,<br />
4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des<br />
Haus<strong>an</strong>schlusses nicht unverzüglich der<br />
Gemeinde mitteilt,<br />
5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung<br />
der Vorschriften der <strong>Satzung</strong>, <strong>an</strong>derer<br />
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen<br />
sowie der <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln<br />
der Technik errichtet, erweitert, ändert oder<br />
unterhält,<br />
6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte<br />
verwendet, <strong>die</strong> nicht entsprechend <strong>den</strong><br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik beschaffen<br />
sind,<br />
7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen<br />
so betreibt, dass Störungen<br />
<strong>an</strong>derer <strong>Anschluss</strong>nehmer, störende<br />
Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde<br />
bzw. Dritter oder Rückwirkungen<br />
auf <strong>die</strong> Güte des Trinkwassers eintreten.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 KAG h<strong>an</strong>delt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
<strong>den</strong> Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3<br />
Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
§ 51<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schä<strong>den</strong>, <strong>die</strong> ein <strong>Wasser</strong>abnehmer durch<br />
Unterbrechung der <strong>Wasser</strong>versorgung oder<br />
durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung<br />
erleidet, haftet <strong>die</strong> Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis<br />
oder unerlaubter H<strong>an</strong>dlung im<br />
Falle<br />
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers<br />
oder der Gesundheit des <strong>Wasser</strong>abnehmers,<br />
es sei <strong>den</strong>n, dass der Scha<strong>den</strong> von der Gemeinde<br />
oder einem ihrer Be<strong>die</strong>nsteten oder<br />
einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich<br />
noch fahrlässig verursacht wor<strong>den</strong> ist,<br />
2. der Beschädigung einer Sache, es sei <strong>den</strong>n,<br />
dass der Scha<strong>den</strong> weder durch Vorsatz noch<br />
durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde<br />
oder eines ihrer Be<strong>die</strong>nsteten oder eines<br />
Verrichtungsgehilfen verursacht wor<strong>den</strong> ist,<br />
3. eines Vermögensscha<strong>den</strong>s, es sei <strong>den</strong>n, dass<br />
<strong>die</strong>ser weder durch Vorsatz noch durch grobe<br />
Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten<br />
Org<strong>an</strong>s der Gemeinde verursacht wor<strong>den</strong><br />
ist.<br />
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
ist nur bei vorsätzlichem H<strong>an</strong>deln von Verrichtungsgehilfen<br />
<strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>.<br />
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von <strong>Wasser</strong>abnehmern<br />
<strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se gegen ein drittes<br />
<strong>Wasser</strong>versorgungsunternehmen aus unerlaubter<br />
H<strong>an</strong>dlung geltend machen. Die Gemeinde<br />
ist verpflichtet, <strong>den</strong> <strong>Wasser</strong>abnehmern auf<br />
Verl<strong>an</strong>gen <strong>über</strong> <strong>die</strong> mit der Scha<strong>den</strong>sverursachung<br />
durch ein drittes Unternehmen zusammenhängen<strong>den</strong><br />
Tatsachen insoweit Auskunft zu<br />
geben, als sie ihr bek<strong>an</strong>nt sind oder von ihr in<br />
zumutbarer Weise aufgeklärt wer<strong>den</strong> können<br />
und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des<br />
Scha<strong>den</strong>sersatzes erforderlich ist.<br />
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schä<strong>den</strong> unter 15<br />
Euro.<br />
(4) Ist der <strong>Anschluss</strong>nehmer berechtigt, das gelieferte<br />
<strong>Wasser</strong> <strong>an</strong> einen Dritten weiterzuleiten (§<br />
8 Abs. 1), und erleidet <strong>die</strong>ser durch Unterbrechung<br />
der <strong>Wasser</strong>versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der Belieferung einen Scha-
<strong>den</strong>, so haftet <strong>die</strong> Gemeinde dem Dritten gegen<strong>über</strong><br />
in demselben Umf<strong>an</strong>g wie dem <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
aus dem Benutzungsverhältnis.<br />
(5) Leitet der <strong>Anschluss</strong>nehmer das gelieferte <strong>Wasser</strong><br />
<strong>an</strong> einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen<br />
seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen,<br />
dass der Dritte aus unerlaubter H<strong>an</strong>dlung<br />
keine weitergehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>sersatz<strong>an</strong>sprüche<br />
erheben k<strong>an</strong>n, als sie in <strong>den</strong> Absätzen 1 bis 3<br />
vorgesehen sind. Die Gemeinde weist <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses<br />
besonders hin.<br />
(6) Der <strong>Wasser</strong>abnehmer hat <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> unverzüglich<br />
der Gemeinde oder, wenn <strong>die</strong>ses feststeht,<br />
dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />
Leitet der <strong>Anschluss</strong>nehmer das gelieferte<br />
<strong>Wasser</strong> <strong>an</strong> einen Dritten weiter, so hat er<br />
<strong>die</strong>se Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.<br />
§ 52<br />
Haftung von <strong>Wasser</strong>abnehmern<br />
und <strong>Anschluss</strong>nehmern<br />
(1) Der <strong>Wasser</strong>abnehmer haftet für schuldhaft verursachte<br />
Schä<strong>den</strong>, <strong>die</strong> insbesondere infolge einer<br />
unsachgemäßen Benutzung oder <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zuwiderlaufen<strong>den</strong><br />
Benutzung oder Be<strong>die</strong>nung der Anlagen zur<br />
<strong>Wasser</strong>versorgung entstehen. Der <strong>Anschluss</strong>nehmer<br />
haftet für Schä<strong>den</strong>, <strong>die</strong> auf <strong>den</strong> m<strong>an</strong>gelhaften<br />
Zust<strong>an</strong>d seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen<br />
sind.<br />
(2) Der Haftende hat <strong>die</strong> Gemeinde von Ersatz<strong>an</strong>sprüchen<br />
Dritter freizustellen, <strong>die</strong> wegen solcher<br />
Schä<strong>den</strong> geltend gemacht wer<strong>den</strong>. Sind Ansprüche<br />
auf Mängel <strong>an</strong> mehreren Verbrauchs<strong>an</strong>lagen<br />
zurückzuführen, so haften <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>abnehmer<br />
als Gesamtschuldner.<br />
VI. Steuern, Überg<strong>an</strong>gs-<br />
und Schlussbestimmungen<br />
§ 53<br />
Umsatzsteuer<br />
Soweit <strong>die</strong> Leistungen, <strong>die</strong> <strong>den</strong> in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />
festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen<br />
Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig<br />
sind, tritt zu <strong>den</strong> Entgelten noch<br />
<strong>die</strong> Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz<br />
jeweils festgelegten Höhe.<br />
§ 54<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Soweit Abgabe<strong>an</strong>sprüche nach dem bisherigen<br />
<strong>Satzung</strong>srecht bereits entst<strong>an</strong><strong>den</strong> sind, gelten<br />
<strong>an</strong>stelle <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong>sbestimmungen,<br />
<strong>die</strong> im Zeitpunkt des Entstehens der<br />
Abgabeschuld gegolten haben.<br />
(2) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.05.2009 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Wasser</strong>abgabesatzung vom<br />
15.09.1997 (mit allen späteren Änderungen)<br />
außer Kraft.<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO<br />
-Ausfertigungsvermerk-:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba<strong>den</strong>-<br />
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO<br />
beim Zust<strong>an</strong>dekommen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> wird nach §<br />
4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gegen<strong>über</strong> der Gemeinde<br />
geltend gemacht wor<strong>den</strong> ist; der Sachverhalt, der<br />
<strong>die</strong> Verletzung begrün<strong>den</strong> soll, ist zu bezeichnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Öffentlichkeit<br />
der Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung oder <strong>die</strong><br />
Bek<strong>an</strong>ntmachung der <strong>Satzung</strong> verletzt wor<strong>den</strong> sind.<br />
Abweichend hiervon k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften auch nach Ablauf<br />
der Jahresfrist von jederm<strong>an</strong>n geltend gemacht<br />
wer<strong>den</strong>, wenn der Bürgermeister dem <strong>Satzung</strong>sbeschluss<br />
nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist<br />
<strong>die</strong> Rechtsaufsichtsbehörde <strong>den</strong> <strong>Satzung</strong>sbeschluss<br />
be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det hat oder ein <strong>an</strong>derer <strong>die</strong> Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb<br />
der Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />
<strong>Assamstadt</strong>, <strong>den</strong> 17. März 2009<br />
Hügel<br />
Bürgermeister