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Reglement für die Schweizer Waffen-Sammlerbörse, 30. März – 1 ...

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<strong>Reglement</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Schweizer</strong> <strong>Waffen</strong>-<strong>Sammlerbörse</strong>,<br />

<strong>30.</strong> <strong>März</strong> <strong>–</strong> 1. April 2012, Allmend Luzern<br />

1. Organisation + Sekretariat ZT FACHMESSEN AG<br />

Pilgerweg 9<br />

Postfach 56<br />

5413 Birmenstorf<br />

Tel. 056 204 20 20<br />

Fax: 056 204 20 10<br />

E-Mail: info@fachmessen.ch<br />

Internet: www.fachmessen.ch<br />

Adresse während der Börse<br />

Messe Luzern AG<br />

<strong>Waffen</strong>-<strong>Sammlerbörse</strong><br />

(Ausstellername, Stand-Nr.)<br />

Horwerstr. 87<br />

6005 Luzern<br />

Tel. während der Börse: 056 204 20 00<br />

Die <strong>Waffen</strong>-<strong>Sammlerbörse</strong> Luzern ist eine Veranstaltung der<br />

ZT Messen AG<br />

2. Öffnungszeiten Freitag und Samstag von 10.00 bis 18.00 Uhr<br />

Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr<br />

3. Eintrittspreise Erwachsene Fr. 15.-<br />

(Kinder bis 16 Jahre in Begleitung Erwachsener gratis)<br />

„Händlerkarte“ Fr. 50.-<br />

(Diese persönliche Karte berechtigt zum unbeschränkten<br />

Zutritt inkl. Donnerstag während des Aufbaus:<br />

Do - Sa 10.00 <strong>–</strong> 18.00, So 10.00 <strong>–</strong> 17.00)<br />

4. Bewilligung <strong>für</strong> den Handel mit <strong>Waffen</strong> an der <strong>Schweizer</strong> <strong>Waffen</strong>-<strong>Sammlerbörse</strong> Luzern<br />

Seit dem 12.12.2008 sind das Bundesgesetz über <strong>Waffen</strong>, <strong>Waffen</strong>zubehör und Munition, sowie <strong>die</strong><br />

Verordnungen dazu, in Kraft.<br />

Für den Handel mit <strong>Waffen</strong> gelten folgende Gesetzesbestimmungen:<br />

1. Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13.12.1996 und der VO vom 25. Februar 1998,<br />

beide Bestimmungen in Kraft seit 01. April 1998 (Kriegsmaterialgesetz, KMG)<br />

2. Bundesgesetz über <strong>Waffen</strong>, <strong>Waffen</strong>zubehör und Munition vom 20. Juni 1997.<br />

In Kraft seit 12.12.2008 (<strong>Waffen</strong>gesetz, WG)<br />

3. Verordnung über <strong>Waffen</strong>, <strong>Waffen</strong>zubehör und Munition vom 02.08.2008,<br />

In Kraft seit 12.12.2008 (<strong>Waffen</strong>verordnung, WV)<br />

4. Vollzugsverordnung des Kantons Luzern.<br />

In Kraft seit 01.01.1999. (VO)<br />

- Der Handel mit <strong>Waffen</strong> an der Börse ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes<br />

und der Verordnung dazu, sowie der Kriegsmaterialgesetzgebung gestattet.<br />

- Jeglicher Handel mit <strong>Waffen</strong> an der Börse ist nur mit einer <strong>Waffen</strong>handelsbewilligung<br />

erlaubt.<br />

- <strong>Waffen</strong>handelsbewilligungen anderer Kantone gelten auch im Kanton Luzern.<br />

- Der Handel mit ausgesprochener Sammlermunition ist nur mit einer <strong>Waffen</strong>handels-<br />

bewilligung erlaubt.<br />

- Ausländische Händler haben eine befristete <strong>Waffen</strong>handelsbewilligung einzuholen.<br />

(Die Gesuche sind an das Bundesamt <strong>für</strong> Polizei, Zentralstelle <strong>Waffen</strong>, 3003 Bern,<br />

Tel. 031 324 54 00, Fax 031 324 79 48, zu richten).


2<br />

- Für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen <strong>Waffen</strong>bestandteils im Handel<br />

wird ein <strong>Waffen</strong>erwerbsschein oder ein schriftlicher Vertrag benötigt.<br />

(Art. 4, 8, 9, 10 und 11 des WG, Art. 3,4,6 WV).<br />

- Für den Handel mit antiken <strong>Waffen</strong> (Feuerwaffen, <strong>die</strong> vor 1870, Hieb-, Stich- oder andere <strong>Waffen</strong>,<br />

<strong>die</strong> vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden) ist keine <strong>Waffen</strong>handelsbewilligung<br />

notwendig.<br />

Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung<br />

(Ausweis Kat. „C“)<br />

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen <strong>für</strong> jeden Erwerb einer<br />

Waffe oder eines wesentlichen <strong>Waffen</strong>bestandteils, einen <strong>Waffen</strong>erwerbsschein (Art. 10 Abs. 2 WG,<br />

Art. 21 Abs. 1 WV). Ein Strafregisterauszug ist zwingend erforderlich.<br />

Zudem ist <strong>für</strong> jede Ausfuhr einer Waffe oder eines wesentlichen <strong>Waffen</strong>bestandteiles eine<br />

Ausfuhrbewilligung/Begleitschein erforderlich. (Siehe Art. 22b WG und Art. 44 WV).<br />

Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und <strong>die</strong> Übertragung von <strong>Waffen</strong>,<br />

wesentlichen oder besonders konstruierten <strong>Waffen</strong>bestandteilen, <strong>Waffen</strong>zubehör, Munition<br />

und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von <strong>Waffen</strong> und das Schiessen mit Feuerwaffen<br />

sind <strong>für</strong> Angehörige folgender Staaten verboten: (Art. 7 WG / Art. 12 WV)<br />

a. Serbien f. Mazedonien<br />

b. Kroatien g. Türkei<br />

c. Bosnien-Herzegowina h. Sri Lanka<br />

d. Kosovo i. Algerien<br />

e. Montenegro j. Albanien<br />

5. Auflagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Schweizer</strong> <strong>Waffen</strong>-<strong>Sammlerbörse</strong> Luzern<br />

a) <strong>Waffen</strong><br />

Der Verkauf halbautomatischer <strong>Waffen</strong> ist gegen Vorweisung des erforderlichen<br />

<strong>Waffen</strong>erwerbsscheines gestattet. Nicht gestattet ist der Handel funktionstüchtiger und<br />

nichtfunktionstüchtiger vollautomatischer <strong>Waffen</strong>. Grundsätzlich an <strong>Waffen</strong>börsen verboten sind <strong>die</strong><br />

von der <strong>Schweizer</strong>ischen Bundespolizei aufgeführten <strong>Waffen</strong>.<br />

b) Verbotene Ausstellungs- und Verkaufsobjekte<br />

An der <strong>Waffen</strong>-<strong>Sammlerbörse</strong> Luzern verboten ist das Präsentieren oder Verkaufen von <strong>Waffen</strong>-<br />

Nachbauten und Gegenständen mit Wehrmacht- oder Naziemblemen oder <strong>–</strong>abbildungen. Aus der Zeit<br />

des 2. Weltkrieges sind ausschliesslich historische Original-<strong>Waffen</strong> (unter Einhaltung der <strong>Schweizer</strong><br />

Gesetzgebung) mit neutral abgeklebten Emblemen zugelassen. Im Weiteren verboten sind<br />

Gegenstände und Literatur rechtsextremer und nationalsozialistischer Ausprägung.<br />

Bei einem Verstoss werden ohne Abmahnung <strong>die</strong> an der Börse nicht erlaubten Gegenstände sofort in<br />

Gewahrsam genommen und dem Aussteller wird eine Busse von Fr. 300.- auferlegt. Die<br />

Gegenstände werden am Ende der Börse und nach Entrichten der Busse dem Aussteller wieder<br />

ausgehändigt. Dieses Vorgehen wiederholt sich bei jedem weiteren Verstoss. Die Messeleitung behält<br />

sich vor, fehlbare Aussteller künftig von der Börse auszuschliessen.<br />

6. Einrichten und Ausräumen der Stände<br />

Einrichten: Donnerstag, 29. <strong>März</strong> 2012, 07.00 bis 22.00 Uhr<br />

Ausräumen: Sonntag, 01. April 2012, 17.00 bis 22.00 Uhr<br />

Montag, 02. April 2012, 07.00 bis 12.00 Uhr<br />

Aus Sicherheitsgründen werden <strong>die</strong> Aussteller gebeten, ihren Ausstellerausweis beim Auf- und Abbau<br />

sichtbar zu tragen. Die Securitas ist beauftragt, Personen, welche keinen Ausstellerausweis haben, zu<br />

kontrollieren. Es ist auch möglich, „Händlerkarten“ à Fr. 50.- mit dem ZTM1-Formular zu bestellen<br />

oder sie ab Donnerstag, 29. <strong>März</strong> 2012 an der Information zu lösen. Diese Karten sind von Do - Sa<br />

10.00 - 18.00 / So 10.00 - 17.00 gültig.<br />

7. Bewachung<br />

Die Messeleitung ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> allgemeine Bewachung des Ausstellungsraumes besorgt. Die Bewachung<br />

der Stände ist Sache der Aussteller. Die Nachtwache beginnt ab Donnerstag und endet am Montag.<br />

Zusätzlich wird <strong>die</strong> Ausstellung ebenfalls durch <strong>die</strong> Luzerner Polizei überwacht.


8. Versicherung<br />

Die Messeleitung schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (Besucher etc.) ab. Diese<br />

Versicherung erstreckt sich nicht auf <strong>die</strong> persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals.<br />

Schäden an Ausstellungsgütern und <strong>–</strong>einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser<br />

und Beschädigungen aller Art sind durch <strong>die</strong> Messeleitung nicht versichert. Die Messeleitung übernimmt<br />

deshalb keine Haftung <strong>für</strong> solche Vorkommnisse. Eine Versicherung kann durch <strong>die</strong> Allianz Suisse<br />

abgeschlossen werden (Anmeldung beiliegend).<br />

9. Werbung<br />

Von der Ausstellungsleitung wird eine umfassende Werbung durchgeführt (Zeitungsinserate,<br />

Grossplakate, Direktwerbung, Gratiseintritte, Schaufensterplakate, Werbekleber, Presse-<br />

mitteilungen, Internet-Auftritt etc.)<br />

10. Zulassung<br />

Die Messeleitung entscheidet allein und endgültig über <strong>die</strong> Zulassung von Firmen und<br />

Ausstellungsobjekten. Abweisungen erfolgen ohne Begründung. Es werden keine Ansprüche<br />

anerkannt, <strong>die</strong> Aussteller oder Drittpersonen aus der Zulassung oder Abweisung von Firmen oder<br />

Ausstellungsobjekten erheben würden.<br />

11. Zuteilung der Standfläche und des Standorts<br />

Auf Grund der vom Aussteller gewünschten Standfläche erstellt <strong>die</strong> Messeleitung einen Platzierungsplan,<br />

auf dem <strong>die</strong> individuelle Standzuteilung ersichtlich ist. Wünsche des Ausstellers sind unverbindlich.<br />

Die Messeleitung ist berechtigt, <strong>die</strong> Standzuteilung in zumutbarem Rahmen abweichend von den<br />

vom Aussteller gewünschten Massen oder Standformen vorzunehmen, wenn das<br />

Platzierungskonzept oder das Gesamtbild der Messe <strong>die</strong>s erfordert. Die Standzuteilung wird dem<br />

Hauptaussteller unter Beilage des Platzierungsplanes mitgeteilt.<br />

Allfällige Einsprachen gegen <strong>die</strong> vorgenommene Standzuteilung sind der Messeleitung innert 10<br />

Tagen nach Versanddatum des Platzierungsplanes schriftlich und begründet einzureichen,<br />

andernfalls gilt <strong>die</strong> Standzuteilung als angenommen.<br />

Die Messeleitung ist nach Absprache berechtigt, dem Aussteller auch abweichend von der bereits<br />

erfolgten Vertragsbestätigung eine andere Standfläche oder einen anderen Standort zuzuteilen. Die<br />

Messeleitung haftet dem Aussteller gegenüber nicht <strong>für</strong> irgendwelche Folgen, <strong>die</strong> sich aus der<br />

Veränderung der Lage oder Umgebung seines Standes ergeben.<br />

12. Höhere Gewalt<br />

Bei Vorliegen zwingender Gründe oder im Falle höherer Gewalt ist <strong>die</strong> Messeleitung berechtigt, <strong>die</strong><br />

Messe zu verschieben, zu verkürzen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen Ausnahmefällen<br />

weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz.<br />

Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse, oder generell höhere Gewalt <strong>die</strong><br />

Durchführung einer Messe verunmöglichen, lehnt <strong>die</strong> Messeleitung jede Haftung ab und der Mieter<br />

hat weder Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungen<br />

werden nach Abzug der angefallenen Kosten und Aufwendungen zurückerstattet.<br />

13. Rücktritt vom Ausstellungsvertrag<br />

Die Bestätigung des Auftrages und definitive Standzuteilung erfolgen schriftlich. Bei einem Rücktritt<br />

vom Vertrag ist <strong>die</strong> volle Standmiete zu bezahlen, sofern der Platz nicht innert 10 Tagen an einen<br />

andern geeigneten Aussteller weitervermietet werden kann. In jedem Fall hat der zurücktretende<br />

Aussteller an <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> Umtriebe und Weitervermietung 1/3 der Platzmiete (jedoch mindestens<br />

Fr. 400.-) zu entrichten.<br />

14. Zahlung der Standmiete<br />

Innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch vor Beginn der Börse. Bei Ausstellern,<br />

welche ihren Stand vor Börsenbeginn nicht beglichen haben, behält sich <strong>die</strong> Ausstellungsleitung vor,<br />

eine Nichtzulassung in Erwägung zu ziehen.<br />

15. Gerichtsstand: Baden<br />

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