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Beschäftigungsverbot - Familienbotschaft MV

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Ministerium für<br />

Soziales und Gesundheit<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

für die werdende oder stillende Mutter


Herausgeber: Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern<br />

Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin<br />

Stand: Mai 2007<br />

Herstellung: cw Obotritendruck GmbH<br />

Titelfoto: Torsten Silz/ddp


<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

für die werdende oder stillende Mutter


Vorwort<br />

Die Gesundheit von werdenden und<br />

stillenden Müttern muss besonders<br />

geschützt werden. Dabei ist auch der<br />

Arbeitgeber in der Pflicht. So genannte<br />

Mutterschutzvorschriften dienen<br />

deshalb unter anderem dazu, erwerbstätige<br />

Frauen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes<br />

und den damit verbundenen finanziellen Ängsten zu<br />

schützen. Und nicht zuletzt geht es darum, werdendes und neu geborenes<br />

Leben zu beschützen.<br />

Während der Schwangerschaft und so lange eine Frau ihr Kind stillt,<br />

kann und darf sie manche Arbeiten nicht machen. Diese Broschüre<br />

enthält Informationen zu diesen <strong>Beschäftigungsverbot</strong>en, mit denen<br />

die Gesundheit der Frauen und des neuen Lebens geschützt<br />

werden sollen. Auf den folgenden Seiten werden die Regelungen<br />

zum <strong>Beschäftigungsverbot</strong> näher erläutert. Außerdem werden<br />

Lohnersatz, Aufwendungsersatz für den Arbeitgeber sowie weitere<br />

Rechte und Pflichten erklärt. Auch Ansprechpartner bei den Behörden<br />

werden genannt.<br />

Werdende und stillende Mütter, Arbeitgeber und Personalvertretungen<br />

erhalten so einen Überblick über die aktuellen Regelungen<br />

zum <strong>Beschäftigungsverbot</strong>.<br />

Erwin Sellering<br />

Minister für Soziales und Gesundheit<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong> für die werdende oder stillende Mutter.................................................6<br />

Generelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong> ........................................................................................................................7<br />

Individuelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong>...................................................................................................................9<br />

Lohnersatz bei <strong>Beschäftigungsverbot</strong>...........................................................................................................11<br />

Aufwendungsersatz für Arbeitgeber ..............................................................................................................12<br />

Staatliche Aufsicht...........................................................................................................................................................13<br />

5


<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

für die werdende oder stillende Mutter<br />

Das <strong>Beschäftigungsverbot</strong> gilt für die werdende oder stillende<br />

Mutter, die in einem Arbeitsverhältnis steht, unabhängig von deren<br />

individuellen, gesundheitlichen und sozialen Verhältnissen. Es<br />

wird in ein generelles bzw. in ein individuelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und nach der<br />

Verordnung zum Schutz der Mütter bei der Arbeit (MuSchArbV)<br />

unterteilt.<br />

Der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, im folgenden nur Arbeitgeber<br />

genannt, muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die werdende<br />

oder stillende Mutter gefährdet sein kann, die Art, das Ausmaß<br />

und die Dauer der Gefährdung beurteilen. Dem Arbeitgeber<br />

ist anzuraten, seinen Betriebsarzt zu konsultieren.<br />

6


Generelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

(§ 3 Abs. 2, §§ 4, 8 MuSchG, § 4 MuSchArbV)<br />

Der Arbeitgeber ist nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zur sofortigen<br />

Umsetzung des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es verpflichtet.<br />

Ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> besteht:<br />

- bei schwerer körperlicher Arbeit,<br />

- bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden<br />

Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen<br />

oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen<br />

oder Lärm ausgesetzt ist,<br />

- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg<br />

Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht<br />

ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder<br />

befördert werden,<br />

- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten,<br />

bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung<br />

täglich vier Stunden überschreitet,<br />

- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder<br />

beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt<br />

halten muss,<br />

- bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher<br />

Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,<br />

- mit dem Schälen von Holz,<br />

- mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in<br />

besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken,<br />

ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der<br />

Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für<br />

die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,<br />

7


- nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,<br />

- mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere<br />

der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen,<br />

ausgesetzt ist,<br />

- für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,<br />

- in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen<br />

und für Mehrarbeit, Abweichungen von diesen Verboten sind in<br />

den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft und in der Stillzeit<br />

für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt,<br />

- in den letzten sechs Wochen vor und im Normalfall acht Wochen<br />

nach der Entbindung.<br />

8


Individuelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

(§ 3 Abs. 1 MuSchG, § 5 MuSchArbV)<br />

Das individuelle <strong>Beschäftigungsverbot</strong> berücksichtigt die persönlichen<br />

Beschwerden der werdenden Mutter, welche durch das generelle<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong> nicht erfasst werden können.<br />

Die Entscheidung des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es, ob die werdende<br />

Mutter arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit<br />

vorliegt – ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter<br />

oder Kind notwendig ist, wird nur von einer Ärztin oder einem<br />

Arzt getroffen.<br />

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:<br />

- Fortdauer der Beschäftigung ist für die werdende Mutter oder<br />

das Kind gesundheitsgefährdend (die konkrete Arbeit oder der<br />

Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend),<br />

- die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z.B. Konstitution,<br />

Gesundheitszustand,<br />

- Auftreten von körperlichen Beschwerden, beispielsweise bei einer<br />

Risikoschwangerschaft, Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt,<br />

drohender Eklampsie, Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen<br />

usw.,<br />

- Auftreten von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, beispielsweise<br />

Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten<br />

oder Kollegen.<br />

Im Rahmen eines ärztlichen <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es kann die Arbeit<br />

teilweise oder ganz untersagt werden. Das ärztliche <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Es ist<br />

sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin<br />

bindend.<br />

9


Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage<br />

(§ 3 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu<br />

attestieren:<br />

- Art, Umfang und Dauer des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>s bzw. Beschäftigungsbeschränkungen.<br />

Es besteht die Möglichkeit, ein<br />

totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte<br />

Tätigkeiten oder Zeiten) <strong>Beschäftigungsverbot</strong> auszusprechen.<br />

Beispiele für ein partielles <strong>Beschäftigungsverbot</strong> sind eine Verkürzung<br />

der täglichen Arbeitszeit oder eine Umsetzung auf einen<br />

anderen Arbeitsplatz.<br />

- Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben<br />

werden, z.B. die Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte<br />

Gerüche.<br />

Ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> ohne Einschränkungen umfasst stets<br />

die zuletzt ausgeübte Beschäftigung der werdenden Mutter<br />

und dauert grundsätzlich bis zum Beginn der vorgeburtlichen<br />

Schutzfrist.<br />

Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin.<br />

Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

und der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist.<br />

Nur dann hat das ärztliche Zeugnis einen hohen Beweiswert.<br />

Bei Zweifel an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber<br />

(unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl)<br />

eine Nachuntersuchung durch eine andere Ärztin / einen anderen<br />

Arzt verlangen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der<br />

Arbeitgeber. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss die Arbeitnehmerin<br />

entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt<br />

werden.<br />

10


Lohnersatz bei <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

Setzt eine Frau wegen eines der o.g. <strong>Beschäftigungsverbot</strong>e teilweise<br />

oder ganz mit der Arbeit aus, so entstehen für sie dadurch<br />

keine finanziellen Nachteile. Während der Zeit, in der die Beschäftigung<br />

untersagt ist, hat die Schwangere Anspruch auf den<br />

Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter Zahlung<br />

des Arbeitsentgeltes freigestellt.<br />

11


Aufwendungsersatz für Arbeitgeber<br />

Seit dem 1. Januar 2006 erfolgte per Gesetz eine Änderung der Erstattung<br />

der Arbeitgeberaufwendungen. Seitdem werden grundsätzlich<br />

alle Arbeitgeber (auch der öffentliche Arbeitgeber wie<br />

Bund, Länder und Gemeinden) - unabhängig von der Zahl ihrer<br />

Beschäftigten – in das Ausgleichsverfahren einbezogen. Den<br />

Arbeitgebern werden 100 % der Aufwendungen, die durch die<br />

wirtschaftliche Sicherung ihrer Arbeitnehmerinnen bei Schwanger-<br />

und Mutterschaft entstehen, erstattet. Dies ist geregelt im<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22. Dezember 2005<br />

(BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom<br />

24. April 2006 (BGBl. I S. 926).<br />

Grundlage der Erstattung ist ein Antrag des Arbeitgebers an die jeweilige<br />

Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist.<br />

Das Verfahren wird auch für privatversicherte Arbeitnehmerinnen<br />

durchgeführt. Zur Klärung der Formalitäten für das Umlageverfahren<br />

sollte sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse in Verbindung<br />

setzen.<br />

Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, für die Kostenerstattung aus<br />

dem Umlageverfahren eine Gefährdungsbeurteilung nach der<br />

Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV)<br />

vorzulegen.<br />

12


Staatliche Aufsicht<br />

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) – Abteilung<br />

Arbeitsschutz und technische Sicherheit ist in Mecklenburg–Vorpommern<br />

für die Überwachung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes<br />

und somit der <strong>Beschäftigungsverbot</strong>e zuständig. Das<br />

Landesamt ist in vier regionale Ortsdezernate unterteilt.<br />

Bei diesen Stellen können sich sowohl werdende Mütter als auch<br />

Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten oder bei offenen<br />

Fragen informieren.<br />

Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />

Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />

- Dezernat Neubrandenburg -<br />

Neustrelitzer Straße 120<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Telefon 0395/ 380- 0<br />

Fachgebiet Mutterschutz 0395/ 380- 3854<br />

Telefax 0395/ 380- 3801<br />

örtlich zuständig für die Kreise:<br />

Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz,<br />

Uecker-Randow, Neubrandenburg<br />

Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />

Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />

- Dezernat Rostock -<br />

Erich-Schlesinger-Straße 35<br />

18059 Rostock<br />

13


Telefon 0381/ 122- 1000<br />

Fachgebiet Mutterschutz 0381/ 122- 1021<br />

Telefax 0381/ 122- 1001<br />

örtlich zuständig für die Kreise:<br />

Bad Doberan, Güstrow, Rostock<br />

Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />

Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />

- Dezernat Schwerin -<br />

Lankower Straße 11- 15<br />

19057 Schwerin<br />

Telefon 0385/ 7414- 0<br />

Fachgebiet Mutterschutz 0385/ 7414- 150<br />

Telefax 0385/ 4844039<br />

örtlich zuständig für die Kreise:<br />

Ludwigslust, Nordwestmecklenburg,<br />

Parchim, Schwerin, Wismar<br />

Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />

Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />

- Dezernat Stralsund -<br />

Heinrich–Mann–Straße 62<br />

18435 Stralsund<br />

Telefon 03831/ 3798- 0<br />

Fachgebiet Mutterschutz 03831/ 3798- 23<br />

Telefax 03831/ 3798- 50<br />

örtlich zuständig für die Kreise:<br />

Rügen, Nordvorpommern, Stralsund,<br />

Greifswald, Ostvorpommern<br />

14


Notizen


Notizen


Wahlkampfverbot<br />

Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Soziales<br />

und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie<br />

darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum<br />

Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-,<br />

Kommunal- und Europawahlen.<br />

Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />

der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer<br />

Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an<br />

Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch<br />

Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung<br />

ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt.<br />

Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift<br />

dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />

Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung<br />

zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

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