Beschäftigungsverbot - Familienbotschaft MV
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Ministerium für<br />
Soziales und Gesundheit<br />
<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
für die werdende oder stillende Mutter
Herausgeber: Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern<br />
Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin<br />
Stand: Mai 2007<br />
Herstellung: cw Obotritendruck GmbH<br />
Titelfoto: Torsten Silz/ddp
<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
für die werdende oder stillende Mutter
Vorwort<br />
Die Gesundheit von werdenden und<br />
stillenden Müttern muss besonders<br />
geschützt werden. Dabei ist auch der<br />
Arbeitgeber in der Pflicht. So genannte<br />
Mutterschutzvorschriften dienen<br />
deshalb unter anderem dazu, erwerbstätige<br />
Frauen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes<br />
und den damit verbundenen finanziellen Ängsten zu<br />
schützen. Und nicht zuletzt geht es darum, werdendes und neu geborenes<br />
Leben zu beschützen.<br />
Während der Schwangerschaft und so lange eine Frau ihr Kind stillt,<br />
kann und darf sie manche Arbeiten nicht machen. Diese Broschüre<br />
enthält Informationen zu diesen <strong>Beschäftigungsverbot</strong>en, mit denen<br />
die Gesundheit der Frauen und des neuen Lebens geschützt<br />
werden sollen. Auf den folgenden Seiten werden die Regelungen<br />
zum <strong>Beschäftigungsverbot</strong> näher erläutert. Außerdem werden<br />
Lohnersatz, Aufwendungsersatz für den Arbeitgeber sowie weitere<br />
Rechte und Pflichten erklärt. Auch Ansprechpartner bei den Behörden<br />
werden genannt.<br />
Werdende und stillende Mütter, Arbeitgeber und Personalvertretungen<br />
erhalten so einen Überblick über die aktuellen Regelungen<br />
zum <strong>Beschäftigungsverbot</strong>.<br />
Erwin Sellering<br />
Minister für Soziales und Gesundheit<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Beschäftigungsverbot</strong> für die werdende oder stillende Mutter.................................................6<br />
Generelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong> ........................................................................................................................7<br />
Individuelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong>...................................................................................................................9<br />
Lohnersatz bei <strong>Beschäftigungsverbot</strong>...........................................................................................................11<br />
Aufwendungsersatz für Arbeitgeber ..............................................................................................................12<br />
Staatliche Aufsicht...........................................................................................................................................................13<br />
5
<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
für die werdende oder stillende Mutter<br />
Das <strong>Beschäftigungsverbot</strong> gilt für die werdende oder stillende<br />
Mutter, die in einem Arbeitsverhältnis steht, unabhängig von deren<br />
individuellen, gesundheitlichen und sozialen Verhältnissen. Es<br />
wird in ein generelles bzw. in ein individuelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und nach der<br />
Verordnung zum Schutz der Mütter bei der Arbeit (MuSchArbV)<br />
unterteilt.<br />
Der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, im folgenden nur Arbeitgeber<br />
genannt, muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die werdende<br />
oder stillende Mutter gefährdet sein kann, die Art, das Ausmaß<br />
und die Dauer der Gefährdung beurteilen. Dem Arbeitgeber<br />
ist anzuraten, seinen Betriebsarzt zu konsultieren.<br />
6
Generelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
(§ 3 Abs. 2, §§ 4, 8 MuSchG, § 4 MuSchArbV)<br />
Der Arbeitgeber ist nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zur sofortigen<br />
Umsetzung des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es verpflichtet.<br />
Ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> besteht:<br />
- bei schwerer körperlicher Arbeit,<br />
- bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden<br />
Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen<br />
oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen<br />
oder Lärm ausgesetzt ist,<br />
- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg<br />
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht<br />
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder<br />
befördert werden,<br />
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten,<br />
bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung<br />
täglich vier Stunden überschreitet,<br />
- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder<br />
beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt<br />
halten muss,<br />
- bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher<br />
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,<br />
- mit dem Schälen von Holz,<br />
- mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in<br />
besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken,<br />
ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der<br />
Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für<br />
die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,<br />
7
- nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,<br />
- mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere<br />
der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen,<br />
ausgesetzt ist,<br />
- für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,<br />
- in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen<br />
und für Mehrarbeit, Abweichungen von diesen Verboten sind in<br />
den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft und in der Stillzeit<br />
für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt,<br />
- in den letzten sechs Wochen vor und im Normalfall acht Wochen<br />
nach der Entbindung.<br />
8
Individuelles <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
(§ 3 Abs. 1 MuSchG, § 5 MuSchArbV)<br />
Das individuelle <strong>Beschäftigungsverbot</strong> berücksichtigt die persönlichen<br />
Beschwerden der werdenden Mutter, welche durch das generelle<br />
<strong>Beschäftigungsverbot</strong> nicht erfasst werden können.<br />
Die Entscheidung des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es, ob die werdende<br />
Mutter arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit<br />
vorliegt – ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter<br />
oder Kind notwendig ist, wird nur von einer Ärztin oder einem<br />
Arzt getroffen.<br />
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:<br />
- Fortdauer der Beschäftigung ist für die werdende Mutter oder<br />
das Kind gesundheitsgefährdend (die konkrete Arbeit oder der<br />
Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend),<br />
- die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z.B. Konstitution,<br />
Gesundheitszustand,<br />
- Auftreten von körperlichen Beschwerden, beispielsweise bei einer<br />
Risikoschwangerschaft, Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt,<br />
drohender Eklampsie, Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen<br />
usw.,<br />
- Auftreten von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, beispielsweise<br />
Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten<br />
oder Kollegen.<br />
Im Rahmen eines ärztlichen <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es kann die Arbeit<br />
teilweise oder ganz untersagt werden. Das ärztliche <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Es ist<br />
sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin<br />
bindend.<br />
9
Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage<br />
(§ 3 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu<br />
attestieren:<br />
- Art, Umfang und Dauer des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>s bzw. Beschäftigungsbeschränkungen.<br />
Es besteht die Möglichkeit, ein<br />
totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte<br />
Tätigkeiten oder Zeiten) <strong>Beschäftigungsverbot</strong> auszusprechen.<br />
Beispiele für ein partielles <strong>Beschäftigungsverbot</strong> sind eine Verkürzung<br />
der täglichen Arbeitszeit oder eine Umsetzung auf einen<br />
anderen Arbeitsplatz.<br />
- Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben<br />
werden, z.B. die Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte<br />
Gerüche.<br />
Ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> ohne Einschränkungen umfasst stets<br />
die zuletzt ausgeübte Beschäftigung der werdenden Mutter<br />
und dauert grundsätzlich bis zum Beginn der vorgeburtlichen<br />
Schutzfrist.<br />
Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin.<br />
Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
und der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist.<br />
Nur dann hat das ärztliche Zeugnis einen hohen Beweiswert.<br />
Bei Zweifel an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber<br />
(unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl)<br />
eine Nachuntersuchung durch eine andere Ärztin / einen anderen<br />
Arzt verlangen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der<br />
Arbeitgeber. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss die Arbeitnehmerin<br />
entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt<br />
werden.<br />
10
Lohnersatz bei <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
Setzt eine Frau wegen eines der o.g. <strong>Beschäftigungsverbot</strong>e teilweise<br />
oder ganz mit der Arbeit aus, so entstehen für sie dadurch<br />
keine finanziellen Nachteile. Während der Zeit, in der die Beschäftigung<br />
untersagt ist, hat die Schwangere Anspruch auf den<br />
Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter Zahlung<br />
des Arbeitsentgeltes freigestellt.<br />
11
Aufwendungsersatz für Arbeitgeber<br />
Seit dem 1. Januar 2006 erfolgte per Gesetz eine Änderung der Erstattung<br />
der Arbeitgeberaufwendungen. Seitdem werden grundsätzlich<br />
alle Arbeitgeber (auch der öffentliche Arbeitgeber wie<br />
Bund, Länder und Gemeinden) - unabhängig von der Zahl ihrer<br />
Beschäftigten – in das Ausgleichsverfahren einbezogen. Den<br />
Arbeitgebern werden 100 % der Aufwendungen, die durch die<br />
wirtschaftliche Sicherung ihrer Arbeitnehmerinnen bei Schwanger-<br />
und Mutterschaft entstehen, erstattet. Dies ist geregelt im<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22. Dezember 2005<br />
(BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom<br />
24. April 2006 (BGBl. I S. 926).<br />
Grundlage der Erstattung ist ein Antrag des Arbeitgebers an die jeweilige<br />
Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist.<br />
Das Verfahren wird auch für privatversicherte Arbeitnehmerinnen<br />
durchgeführt. Zur Klärung der Formalitäten für das Umlageverfahren<br />
sollte sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse in Verbindung<br />
setzen.<br />
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, für die Kostenerstattung aus<br />
dem Umlageverfahren eine Gefährdungsbeurteilung nach der<br />
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV)<br />
vorzulegen.<br />
12
Staatliche Aufsicht<br />
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) – Abteilung<br />
Arbeitsschutz und technische Sicherheit ist in Mecklenburg–Vorpommern<br />
für die Überwachung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes<br />
und somit der <strong>Beschäftigungsverbot</strong>e zuständig. Das<br />
Landesamt ist in vier regionale Ortsdezernate unterteilt.<br />
Bei diesen Stellen können sich sowohl werdende Mütter als auch<br />
Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten oder bei offenen<br />
Fragen informieren.<br />
Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />
- Dezernat Neubrandenburg -<br />
Neustrelitzer Straße 120<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Telefon 0395/ 380- 0<br />
Fachgebiet Mutterschutz 0395/ 380- 3854<br />
Telefax 0395/ 380- 3801<br />
örtlich zuständig für die Kreise:<br />
Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz,<br />
Uecker-Randow, Neubrandenburg<br />
Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />
- Dezernat Rostock -<br />
Erich-Schlesinger-Straße 35<br />
18059 Rostock<br />
13
Telefon 0381/ 122- 1000<br />
Fachgebiet Mutterschutz 0381/ 122- 1021<br />
Telefax 0381/ 122- 1001<br />
örtlich zuständig für die Kreise:<br />
Bad Doberan, Güstrow, Rostock<br />
Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />
- Dezernat Schwerin -<br />
Lankower Straße 11- 15<br />
19057 Schwerin<br />
Telefon 0385/ 7414- 0<br />
Fachgebiet Mutterschutz 0385/ 7414- 150<br />
Telefax 0385/ 4844039<br />
örtlich zuständig für die Kreise:<br />
Ludwigslust, Nordwestmecklenburg,<br />
Parchim, Schwerin, Wismar<br />
Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />
Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit<br />
- Dezernat Stralsund -<br />
Heinrich–Mann–Straße 62<br />
18435 Stralsund<br />
Telefon 03831/ 3798- 0<br />
Fachgebiet Mutterschutz 03831/ 3798- 23<br />
Telefax 03831/ 3798- 50<br />
örtlich zuständig für die Kreise:<br />
Rügen, Nordvorpommern, Stralsund,<br />
Greifswald, Ostvorpommern<br />
14
Notizen
Notizen
Wahlkampfverbot<br />
Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Soziales<br />
und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie<br />
darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum<br />
Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-,<br />
Kommunal- und Europawahlen.<br />
Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />
der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer<br />
Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an<br />
Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch<br />
Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung<br />
ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt.<br />
Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift<br />
dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />
Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung<br />
zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.