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erlässt die Gemeinde F archant folgende SATZUNG FÜR DIE E

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(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber<br />

von Zweitwohnungen ihr über <strong>die</strong> Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.<br />

§ 8<br />

ZUWIDERHANDLUNGEN<br />

Die Abgabehinterziehung wird nach Art. 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)<br />

bestraft. Die Leichtfertige Abgabeverkürzung und <strong>die</strong> vorsätzliche oder leichtfertige<br />

Abgabegefährdung kann nach Art. 15 und16 KAG mit einem Bußgeld belegt werden.<br />

§ 9<br />

INKRAFTTRETEN<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Kurbeitragssatzung in der Fassung vom 27.04.1998 außer Kraft.<br />

F<strong>archant</strong>, 21.10.2003<br />

- L i d l -<br />

1.Bürgermeister

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