AG München Kammer 142 80315 München In der Sache 142 C ...
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30. Jul. 2008 <strong>142</strong> C 14780/08 Seite 1 von 5<br />
Jörg Reinholz, Hafenstr. 67, 34125 Kassel<br />
<strong>AG</strong> <strong>München</strong><br />
<strong>Kammer</strong> <strong>142</strong><br />
<strong>80315</strong> <strong>München</strong><br />
<strong>In</strong> <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> <strong>142</strong> C 14780/08 (Gravenreuth ./.Variomedia <strong>AG</strong>)<br />
Jörg Reinholz<br />
Hafenstr. 67<br />
34125 Kassel<br />
hat mich <strong>der</strong> Kläger im Schreiben vom 28.5.2008 als Zeuge benannt und zugleich<br />
verleumdet.<br />
Ich lasse mich schriftlich -als benannter Zeuge sehe mich unausgesprochen aufgefor<strong>der</strong>t-<br />
in <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> ein und stelle, außer dem Antrag, mir für den Fall <strong>der</strong> Vorladung vor das<br />
Gericht die dafür notwendigen Fahrtkosten zu erstatten o<strong>der</strong> Fahrkarten zu übersenden,<br />
sonst keine weiteren Anträge. Als Verleumdeter verlange ich aber auch meine Entgegnung<br />
genau so zu den Akten zu nehmen und zu beachten wie die verleum<strong>der</strong>ische Schrift des<br />
Klägers. Ich äußere, dass es hinsichtlich <strong>der</strong> in den jüngsten Strafprozessen bekannt<br />
gewordenen prekären finanziellen Situation des Klägers -er wurde durch einen<br />
Pflichtverteidiger vertreten und hat das selbst in einem öffentlichen Forum bestätigt- eine<br />
gute Idee wäre, von ihm Sicherheit für die Reise- und Prozesskosten <strong>der</strong> Zeugen und <strong>der</strong><br />
Beklagten zu verlangen. Dem auch altersmäßig am Ende seines Berufslebens stehenden<br />
Kläger droht nach einer ganzen Reihe von Straftaten <strong>der</strong> baldige Entzug <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
in <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer und damit ein faktisches Berufsverbot. Eine drohende<br />
<strong>In</strong>solvenz dürfte ihm deshalb egal sein- ich habe sogar den Eindruck, <strong>der</strong> Kläger Günter<br />
Freiherr von Gravenreuth versucht „verbrannte Erde“ zu hinterlassen bevor er aus dem<br />
Blickfeld <strong>der</strong> Öffentlichkeit, in welches er sich durch regelrechtes und jahrelanges Drängen<br />
selbst beför<strong>der</strong>te, verschwindet. Eine solche Strategie wäre nur die logische Fortsetzung<br />
<strong>der</strong> mir von ihm bekannten Verhaltensweise. <strong>In</strong> <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> habe ich zu erklären:<br />
1. Der Artikel, den <strong>der</strong> Kläger moniert und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anlage K1 des Klägers wie<strong>der</strong>-<br />
gegeben ist, stammt von mir. Ich trage die redaktionelle Verantwortung, diese nach<br />
dem Gesetz vorgeschriebenen Angaben sind im Impressum von „Rotglut.org“<br />
ordnungsgemäß aufgeführt.<br />
2. Der Kläger hat wegen des strittigen Artikels offensichtlich keine Verfügung, keinen<br />
Beschluss o<strong>der</strong> Urteil eines Gerichtes gegen mich selbst erwirkt. Von einer Klage<br />
des hiesigen Klägers gegen mich ist mir nichts bekannt. Offensichtlich hat <strong>der</strong><br />
Kläger gar nicht erst versucht, mich als Primärstörer auf Unterlassung in Anspruch<br />
zu nehmen. Ich versichere dieses in <strong>der</strong> beiliegenden Versicherung an Eides statt.<br />
Soweit <strong>der</strong> Kläger sich darauf beruft die Beklagte deshalb ausgewählt zu haben,<br />
damit er seine Kosten ersetzt bekommen kann ist dieses ein Rechtsmissbrauch und<br />
ich bin aus meinem Erleben mit dem Kläger tatsächlich viele Arten von<br />
Rechtsmissbrauch gewöhnt. Ich kann aus Äußerungen des Klägers nachweisen,
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dass er die „Rechtspflege“ nicht als Aufgabe, son<strong>der</strong>n als eine Art „Melkkuh“zu<br />
seinem eigenen finanziellen Nutzen betrachtet und seit Jahren genau so handelt.<br />
3. <strong>In</strong> <strong>der</strong> Anlage K5 <strong>der</strong> Klageschrift führt <strong>der</strong> Kläger seine Abmahnung an die<br />
Variomedia <strong>AG</strong> auf. Diese enthält fünf Unterlassungsbegehren. Dem Kläger stehen<br />
diese Begehren aber nicht zu, denn<br />
1. hat er im Juni 2006 dem LG Hamburg wohl aus unbilliger Rache gegenüber eine<br />
vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt abgegeben, als er behauptete,<br />
den schon im Verfahren 161 C 31253/05 vor dem <strong>AG</strong> <strong>München</strong> strittigen Artikel<br />
erst seit 25.5.2006 zu kennen - wegen dem er sich von Oktober 2005 bis Mai<br />
2006 mit dem Unterzeichner vor dem <strong>AG</strong> und LG stritt und am 6.11.2005 mit<br />
einem Ordnungsmittelantrag auch einen Ausdruck vorlegte, <strong>der</strong> die strittige<br />
Textstelle „Nur Stroh o<strong>der</strong> Abmahnungen in Kopf“ enthielt. Eine vorsätzlich<br />
falsche Versicherung an Eides statt ist immer eine Lüge. Zudem stellte <strong>der</strong><br />
Kläger falsch dar, er habe den vorgelegtem Ausdruck des strittigen Artikels auch<br />
erst am o<strong>der</strong> nach dem 25.5.2006 gemacht. Er kann den Ausdruck nicht nach<br />
dem 24.2.2006 gemacht haben, behauptete dies aber. Der Ausdruck stammte<br />
wohl eher vom 16.2.2006... Durch Meineid und Lüge wollte und hat <strong>der</strong> Kläger<br />
die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet, das ist<br />
vollendeter Prozessbetrug. Das Verfahren vor dem <strong>AG</strong>/LG <strong>München</strong> hatte <strong>der</strong><br />
Kläger durch Klagerücknahme verloren und unmittelbar danach, wohl aus Wut<br />
und Böswilligkeit – und/o<strong>der</strong> aus finanziellem <strong>In</strong>teresse heraus - ein neues<br />
Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines ihm<br />
tatsächlich runde 8 Monate lang bekannten Artikels am an<strong>der</strong>en Ende <strong>der</strong><br />
Republik und bei dem bekannt klägerfreundlichen Richter Buske angestrengt<br />
und den Richter, das Gericht und den Rechtsstaat auf das Übelste missbraucht.<br />
2. hat er im Juli 2006 dem LG Kassel gegenüber die gleiche Lüge wie<strong>der</strong>holt.<br />
3. hat <strong>der</strong> Kläger auf Basis dieser Lügen lange Haftaufenthalte gegen den<br />
Unterzeichner bewirkt – und sich damit in <strong>der</strong> Öffentlichkeit in Foren und Blogs<br />
(als Kommentar) vielfach und in Verleumdungsabsicht gebrüstet. Das Bewirken<br />
<strong>der</strong> Haftaufenthalte auf Basis <strong>der</strong> durch Lügen und Meineid bewirkten<br />
einstweiligen Verfügungen ist nicht nur ein übler Missbrauch <strong>der</strong> Gerichte und<br />
des Rechtsstaates, auch die sitten- und rechtswidrige Schikaneabsicht des<br />
Klägers wird überdeutlich und es handelt sich hierbei um eine Straftat, nämlich<br />
<strong>der</strong> „mittelbaren Freiheitsentziehung“. Ich kann hierzu umfassend Dokumente<br />
als Beweismittel vorlegen.<br />
4. Dies sind ein gut Teil <strong>der</strong> Ordnungsstrafen des LG Kassel und des LG Hamburg,<br />
die <strong>der</strong> Kläger um mein Ansehen zu vermin<strong>der</strong>n und sein Ansehen zu erhöhen<br />
in <strong>der</strong> Klageschrift erwähnte. Er erwähnte seine eigenen Straftaten nicht.<br />
5. Der Kläger enthielt dem LG Berlin die <strong>In</strong>formation, dass er einen Brief (voller<br />
Lügen) von ihm selbst an die Anwaltskammer <strong>München</strong> mir selbst übersandte(!)<br />
und erhielt durch diese Unterlassung eine Einstweilige Verfügung<br />
zugesprochen, dass ich diesen Brief nicht mehr veröffentlichen darf. Den Antrag<br />
dazu hatte er, ausweislich <strong>der</strong> Datumsangaben auf demselben, schon <strong>der</strong><br />
Veröffentlichung fertig. Dieses Weglassen wichtiger und relevanter<br />
<strong>In</strong>formationen ist auch eine Lüge.<br />
6. Im Verfahren 161 C 31253/05 hat <strong>der</strong> Kläger einige weitere dreiste Lügen<br />
vorgetragen, u.a.hat mir unterstellt, dass ordnungsgemäß gekennzeichnet Zitate<br />
aus Gerichtsurteilen(sic!) mit Verweis zur Fundstelle(sic!) von mir aufgestellte<br />
Tatsachenbehauptungen seien. Vor dem LG hat er in <strong>der</strong> Berufung seine Klage<br />
zurück genommen, erlaubte sich aber die unsägliche Dreistigkeit die
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aufgehobene Ordnungsstrafe des <strong>AG</strong> immer noch und immer wie<strong>der</strong> zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Herabwürdigung als eine angeblich strafbare Handlung zu<br />
präsentieren. Auch das ist also eine Lüge, die in erbärmlich niedriger<br />
Verleumdungsabsicht immer wie<strong>der</strong> gebetsartig herunterleiert. Dem LG Berlin<br />
stellte <strong>der</strong> Kläger diese damals längst aufgehobene Ordnungsstrafe als<br />
rechtskräftig dar.<br />
7. Im Vorfeld des Verfahrens hat <strong>der</strong> Kläger lügnerisch <strong>der</strong> variomedia <strong>AG</strong><br />
gegenüber dargestellt, dass die gegen Herrn Höhn erlassene Verfügung gegen<br />
mich gerichtet sei. Das war gelogen.<br />
8. Im Vorfeld des Verfahrens hat <strong>der</strong> Kläger lügnerisch <strong>der</strong> variomedia <strong>AG</strong><br />
gegenüber dargestellt, dass die von ihm auf Seite 9 zitierte Entscheidung des<br />
LG Karlsruhe gegen die 1und1 <strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> (meinen vormaligen Hoster)<br />
gerichtet war und wegen eines meiner Artikel ergangen sei und das die 1und1<br />
<strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> mir deshalb den Hosting-Vertrag gekündigt hätte. Das war gelogen.<br />
Wahr ist aber, dass <strong>der</strong> Kläger die 1und1 <strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> mit Schreiben belastet<br />
hatte, wie er es gegen die Beklagte Variomedia <strong>AG</strong> auch vornahm. Die 1und1<br />
<strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> hat die Kündigung mir gegenüber definitiv nicht begründet.<br />
9. Auch <strong>der</strong> Beschluss -sehr angeblich vom „17.1.20076“(sic!)- in <strong>der</strong> <strong>Sache</strong><br />
9 O 1935/06 ist keineswegs rechtskräftig und war es schon gar nicht am<br />
28.5.2008- was <strong>der</strong> Kläger darzustellen „vergisst“. Auch das ist eine Lüge. Ein<br />
Lügner ist, dem Sinn des Wortes nach, wer oft lügt. Bei einem solchen dreisten<br />
Lügner, wie es <strong>der</strong> Kläger unzweifelhaft ist, liegt es nahe zu empfehlen, seinen<br />
Verlautbarungen ohne Prüfung keinen Glauben zu schenken.<br />
Ab Seite 9 <strong>der</strong> Klageschrift stellt <strong>der</strong> Kläger umfangreich Beispiele dar, in denen <strong>der</strong> Begriff<br />
„Zecke“, offensichtlich in übler Absicht, teils volksverhetzend verwendet wird. Als Zeuge<br />
betone ich, mit diesen Handlungen nichts zu tun zu haben.<br />
Zuvor führt <strong>der</strong> Kläger eine Entscheidung des LG Karlsruhe auf, die sich nicht gegen mich<br />
richtet. Zudem geht schon aus dem Zitat des Klägers<br />
„Nach Übermittlung einer gegen einen Kunden wegen dessen beleidigen<strong>der</strong><br />
Äußerungen erlassenen einstweiligen Verfügung ist <strong>der</strong> Webhoster verpflichtet<br />
dessen beanstandete Äußerung zu sperren“<br />
hervor, dass zunächst einmal eine Verfügung gegen mich existieren muss, die <strong>der</strong> Kläger<br />
<strong>der</strong> Variomedia <strong>AG</strong> übermitteln müsste. Zwar hat <strong>der</strong> Kläger gegen einen Dritten eine<br />
Verfügung erwirkt, die sich gegen eine Wie<strong>der</strong>holung einer Äußerung eines Dritten im<br />
Forum von heise.de wendet, er hat aber keine solche Verfügung gegen mich und meinen<br />
Artikel erwirkt, ist vermutlich mit einem solchen Versuch in einem einstweiligen<br />
Verfügungsverfahren sogar grandios gescheitert und verschweigt diesen Umstand.<br />
Zudem wendet sich die Verfügung auch nicht gegen meinen Artikel. Ich untersuche im<br />
Artikel sachlich und keineswegs rechtswidrig den Vorgang und das Gerichtsverfahren<br />
selbst. <strong>In</strong> <strong>der</strong> ersten <strong>In</strong>stanz hat schließlich auch das <strong>AG</strong> <strong>München</strong> die Verfügung gegen<br />
den Beitrag und den Dritten nicht erlassen. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und<br />
dürfen auch öffentlich diskutiert werden. Hierzu ist es unumgänglich den Streitgegenstand,<br />
also den Beitrag des Dritten, zu zitieren, damit klargestellt ist, worum es überhaupt geht.<br />
Es kann auch nicht rechtswidrig sein, hierbei zu einem Schluss zu kommen, <strong>der</strong> auch<br />
vollständig von <strong>der</strong> Meinung eines Gerichtes abweicht. Artikel 5 GG gewährt dieses Recht
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<strong>der</strong> eigenen Meinung und <strong>der</strong>en Äußerung. Die öffentliche Auseinan<strong>der</strong>setzung mit<br />
Gerichtsverfahren ist nichts an<strong>der</strong>s als ein Grundpfeiler <strong>der</strong> Demokratie, es geht hier um<br />
die Kontrollfunktion <strong>der</strong> Presse.<br />
Der Kläger greift sich aber wahlfrei und in entstellen<strong>der</strong> Weise zwei Zeilen aus dem Artikel<br />
und beanstandet diese und will das Gericht so darüber hinwegtäuschen, dass sich <strong>der</strong><br />
Artikel in nicht rechtswidriger Weise mit dem Vorgang befasst. Er vermeidet es die<br />
Tatsache, dass es sich um eine in einem Prozess strittige und genau deswegen zitierte<br />
Äußerung handelt, darzustellen. Wegen dieser Verfahrensweise wurde er schon einmal<br />
vor Gericht, volksmundlich gesagt, „abgewatscht“.<br />
Die Richterin Gröncke-Müller von <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> 161 C kann von den vielfältigen Streitereien<br />
die <strong>der</strong> Kläger vom Zaun brach – und von seinen Lügen in den Verfahren sicher ein Lied<br />
singen. Zuletzt waren dies die Verfahren 161 C 13553/08 und 161 C 5693/08.<br />
Der Kläger hat mich umfangreich herab zu würdigen versucht. Dabei ist er selbst erst<br />
kürzlich wegen zweier Unterschlagungen zu Lasten von Mandanten rechtskräftig zu einer<br />
Strafe von 11 Monaten (Bewährung) und 5.000 € Geldstrafe verurteilt worden. Es bestand<br />
eine Vorverurteilung wegen 60-facher Urkundenfälschung. Es droht ihm, dass am<br />
17.9.2008 das LG Berlin eine Verurteilung wegen Betruges zu 6 Monaten Haft durch das<br />
<strong>AG</strong> Berlin-Tiergarten aufrecht erhält. Sein jahrelanger Kanzleikollege Bernhard Syndikus,<br />
mit dem <strong>der</strong> Kläger noch immer eng zusammen arbeitet, ist wegen Mittäterschaft in einem<br />
Fall von Urheberrechtsverletzungen mit Millionenschaden zu 10 Monaten Haft auf<br />
Bewährung und einer Geldstrafe von 90.000 Euro verurteilt. Zuvor versuchte Bernhard<br />
Syndikus, vertreten vom hiesigen Kläger unter dem lügnerischen Vortrag, er sei<br />
unschuldig, von mir und mindestens einem Dritten (Spiegel TV) wegen <strong>der</strong><br />
Berichterstattung über den Fall Schmerzensgel<strong>der</strong> zu erklagen. Das Urteil 7 U 12/06<br />
des OLG Hamburg belegt diesen Vortrag bemerkenwert eindeutig. Der Vorgang beleuchtet<br />
in <strong>der</strong> hellsten denkbaren Art die verwerfliche Denkweise im Umfeld des Klägers, das man<br />
unter dem Eindruck <strong>der</strong> Verurteilungen als „Kriminellkanzlei“ ansehen kann.<br />
Der Kläger hat mich 2005/2006 mit einer Unzahl an unberechtigten Abmahnungen<br />
belästigt. <strong>In</strong> Verfahren vor dem LG und OLG blieb von diesen erhobenen und regelrecht<br />
wirren Ansprüchen (er wollte mir u.a. untersagen, aus Gerichtsurteilen zu zitieren)<br />
praktisch nichts übrig. Der Rest ist durch das Verfahren 161 C 5693/08 (<strong>AG</strong> <strong>München</strong>)<br />
wohl erledigt.<br />
Dem Kläger sind drei weitere Betrugsfälle -allein zu meinem Nachteil- vorzuwerfen:<br />
● Er legte dem <strong>In</strong>solvenzgericht den aufgehobenen Kostenfestellungsbeschluss des<br />
<strong>AG</strong> <strong>München</strong> in <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> 161 C 31253/05 als rechtsgültigen Titel vor. Das ist<br />
Betrug.<br />
● Er versuchte eine zuvor von ihm selbst aufgerechnete For<strong>der</strong>ung nochmals durch<br />
Pfändung aus dem erledigten Titel bei zu treiben. Das ist Betrug.<br />
● Er rechnete gegen die Gerichtskosten aus dem Verfahren 161 C 31253/05 (und<br />
<strong>der</strong> Berufung) eine For<strong>der</strong>ung auf, die nicht ihm, son<strong>der</strong>n seinem Kollege Bernhard<br />
Syndikus zustand und mit diesem abgerechnet war. Das ist Betrug.<br />
Die vorliegende Klage ordnet sich nach meiner Meinung stringent in die mir durch eigenes<br />
Erleben bitter bekannt gewordene und mich vorsätzlich schädigende lügnerische bis
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kriminelle Handlungsweise des Klägers ein.<br />
Der Kläger veröffentlicht die in <strong>der</strong> Klageschrift wie<strong>der</strong>gegeben Liste von Ordnungsstrafen<br />
mittlerweile an vielen hun<strong>der</strong>t Fundstellen immer wie<strong>der</strong>. Zum einen macht er dies in<br />
Kenntnis, dass er -und seine nicht weniger verlogenen Bundesgenossen- diese<br />
Ordnungsstrafen durch Lügen vor Gerichten bewirkten und zum an<strong>der</strong>en tut er so als<br />
kenne die ständige Rechtssprechung des BGH zur identifizierenden Berichterstattung<br />
nicht. Diese kennt er aber, denn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter seiner Kanzlei, ein<br />
gewisser Alexan<strong>der</strong> J. Kleinjung, hat darüber einen Aufsatz veröffentlicht. Bemerkenswert<br />
empfindlich, geradezu so mimosenhaft wie die Prinzessin auf <strong>der</strong> Erbse wendet er sich<br />
gegen angebliche Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte – die oft viel geringer sind als<br />
seine eigenen Handlungen. Der Kläger wirkte mindestens unter an<strong>der</strong>em durch<br />
Linksetzungen daran mit, mich unter vielen an<strong>der</strong>en Verleumdungen und Beleidigungen<br />
rechts- und tatsachenwidrig einer Mitarbeit bei <strong>der</strong> Stasi zu beschuldigen, und mich,<br />
ebenfalls tatsachenwidrig, als „Mietnomade“ darzustellen (Ich wohne seit deutlich über 10<br />
Jahren an <strong>der</strong> gleichen Adresse). Er bewarb die Seite, einen „Weblog“ o<strong>der</strong> „Blog“ auf <strong>der</strong><br />
diese Verleumdungen, wohl unter seiner Mitarbeit, auftauchten als „interessant und gut<br />
gemacht“.Dies geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Seite in den gängigen<br />
Suchmaschinen nicht gelistet war. Auch inhaltlich ergeben sich Anhaltspunkte, dass <strong>der</strong><br />
Kläger Günter Freiherr von Gravenreuth dem Autor dieses zum Zwecke <strong>der</strong> Verleumdung<br />
meiner Person geschaffenen Blogs <strong>In</strong>formationen zur Verfügung stellte o<strong>der</strong> sogar<br />
womöglich selbst <strong>der</strong> o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Autoren war.<br />
Wer, wie <strong>der</strong> Kläger, im Glashaus sitzt sollte es sich enthalten mit Steinen zu werfen. Eine<br />
sachliche Untersuchung, wie ich sie im hier strittigen Artikel durchführe, ob es<br />
gerechtfertigt sein kann, wenn <strong>der</strong> Kläger angeblich(!) auf Grund seines Verhaltens mit<br />
einer Zecke verglichen wurde, ob dieses überhaupt geschehen ist und ob nach <strong>der</strong> langen<br />
Zeitdauer zwischen dem Erscheinen des damals strittigen Beitrages des Dritten auf<br />
heise.de und dem Antrag des hiesigen Klägers auf eine einstweilige Verfügung noch<br />
gerechtfertigt ist, ist ganz eindeutig von Artikel 5 GG gedeckt, denn für ersteres existieren<br />
tatsächlich Anhaltspunkte. Richterin Nissing vom <strong>AG</strong> Berlin-Tiergarten begründete die<br />
unbedingte Verurteilung zu 6 Monaten Strafhaft damit, dass <strong>der</strong> Kläger eine Gefahr für die<br />
Allgemeinheit darstelle. Dies ist einer <strong>der</strong> Anhaltspunkte für einen Vergleich.<br />
Alles, was ich hier als Tatsache vorgetragen habe, kann ich im Falle des Bestreitens<br />
auch durch Vorlage von Dokumenten beweisen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Jörg Reinholz<br />
Kassel, am 30. Jul. 2008