28.08.2013 Aufrufe

AG München Kammer 142 80315 München In der Sache 142 C ...

AG München Kammer 142 80315 München In der Sache 142 C ...

AG München Kammer 142 80315 München In der Sache 142 C ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30. Jul. 2008 <strong>142</strong> C 14780/08 Seite 1 von 5<br />

Jörg Reinholz, Hafenstr. 67, 34125 Kassel<br />

<strong>AG</strong> <strong>München</strong><br />

<strong>Kammer</strong> <strong>142</strong><br />

<strong>80315</strong> <strong>München</strong><br />

<strong>In</strong> <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> <strong>142</strong> C 14780/08 (Gravenreuth ./.Variomedia <strong>AG</strong>)<br />

Jörg Reinholz<br />

Hafenstr. 67<br />

34125 Kassel<br />

hat mich <strong>der</strong> Kläger im Schreiben vom 28.5.2008 als Zeuge benannt und zugleich<br />

verleumdet.<br />

Ich lasse mich schriftlich -als benannter Zeuge sehe mich unausgesprochen aufgefor<strong>der</strong>t-<br />

in <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> ein und stelle, außer dem Antrag, mir für den Fall <strong>der</strong> Vorladung vor das<br />

Gericht die dafür notwendigen Fahrtkosten zu erstatten o<strong>der</strong> Fahrkarten zu übersenden,<br />

sonst keine weiteren Anträge. Als Verleumdeter verlange ich aber auch meine Entgegnung<br />

genau so zu den Akten zu nehmen und zu beachten wie die verleum<strong>der</strong>ische Schrift des<br />

Klägers. Ich äußere, dass es hinsichtlich <strong>der</strong> in den jüngsten Strafprozessen bekannt<br />

gewordenen prekären finanziellen Situation des Klägers -er wurde durch einen<br />

Pflichtverteidiger vertreten und hat das selbst in einem öffentlichen Forum bestätigt- eine<br />

gute Idee wäre, von ihm Sicherheit für die Reise- und Prozesskosten <strong>der</strong> Zeugen und <strong>der</strong><br />

Beklagten zu verlangen. Dem auch altersmäßig am Ende seines Berufslebens stehenden<br />

Kläger droht nach einer ganzen Reihe von Straftaten <strong>der</strong> baldige Entzug <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

in <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer und damit ein faktisches Berufsverbot. Eine drohende<br />

<strong>In</strong>solvenz dürfte ihm deshalb egal sein- ich habe sogar den Eindruck, <strong>der</strong> Kläger Günter<br />

Freiherr von Gravenreuth versucht „verbrannte Erde“ zu hinterlassen bevor er aus dem<br />

Blickfeld <strong>der</strong> Öffentlichkeit, in welches er sich durch regelrechtes und jahrelanges Drängen<br />

selbst beför<strong>der</strong>te, verschwindet. Eine solche Strategie wäre nur die logische Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> mir von ihm bekannten Verhaltensweise. <strong>In</strong> <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> habe ich zu erklären:<br />

1. Der Artikel, den <strong>der</strong> Kläger moniert und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anlage K1 des Klägers wie<strong>der</strong>-<br />

gegeben ist, stammt von mir. Ich trage die redaktionelle Verantwortung, diese nach<br />

dem Gesetz vorgeschriebenen Angaben sind im Impressum von „Rotglut.org“<br />

ordnungsgemäß aufgeführt.<br />

2. Der Kläger hat wegen des strittigen Artikels offensichtlich keine Verfügung, keinen<br />

Beschluss o<strong>der</strong> Urteil eines Gerichtes gegen mich selbst erwirkt. Von einer Klage<br />

des hiesigen Klägers gegen mich ist mir nichts bekannt. Offensichtlich hat <strong>der</strong><br />

Kläger gar nicht erst versucht, mich als Primärstörer auf Unterlassung in Anspruch<br />

zu nehmen. Ich versichere dieses in <strong>der</strong> beiliegenden Versicherung an Eides statt.<br />

Soweit <strong>der</strong> Kläger sich darauf beruft die Beklagte deshalb ausgewählt zu haben,<br />

damit er seine Kosten ersetzt bekommen kann ist dieses ein Rechtsmissbrauch und<br />

ich bin aus meinem Erleben mit dem Kläger tatsächlich viele Arten von<br />

Rechtsmissbrauch gewöhnt. Ich kann aus Äußerungen des Klägers nachweisen,


30. Jul. 2008 <strong>142</strong> C 14780/08 Seite 2 von 5<br />

dass er die „Rechtspflege“ nicht als Aufgabe, son<strong>der</strong>n als eine Art „Melkkuh“zu<br />

seinem eigenen finanziellen Nutzen betrachtet und seit Jahren genau so handelt.<br />

3. <strong>In</strong> <strong>der</strong> Anlage K5 <strong>der</strong> Klageschrift führt <strong>der</strong> Kläger seine Abmahnung an die<br />

Variomedia <strong>AG</strong> auf. Diese enthält fünf Unterlassungsbegehren. Dem Kläger stehen<br />

diese Begehren aber nicht zu, denn<br />

1. hat er im Juni 2006 dem LG Hamburg wohl aus unbilliger Rache gegenüber eine<br />

vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt abgegeben, als er behauptete,<br />

den schon im Verfahren 161 C 31253/05 vor dem <strong>AG</strong> <strong>München</strong> strittigen Artikel<br />

erst seit 25.5.2006 zu kennen - wegen dem er sich von Oktober 2005 bis Mai<br />

2006 mit dem Unterzeichner vor dem <strong>AG</strong> und LG stritt und am 6.11.2005 mit<br />

einem Ordnungsmittelantrag auch einen Ausdruck vorlegte, <strong>der</strong> die strittige<br />

Textstelle „Nur Stroh o<strong>der</strong> Abmahnungen in Kopf“ enthielt. Eine vorsätzlich<br />

falsche Versicherung an Eides statt ist immer eine Lüge. Zudem stellte <strong>der</strong><br />

Kläger falsch dar, er habe den vorgelegtem Ausdruck des strittigen Artikels auch<br />

erst am o<strong>der</strong> nach dem 25.5.2006 gemacht. Er kann den Ausdruck nicht nach<br />

dem 24.2.2006 gemacht haben, behauptete dies aber. Der Ausdruck stammte<br />

wohl eher vom 16.2.2006... Durch Meineid und Lüge wollte und hat <strong>der</strong> Kläger<br />

die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet, das ist<br />

vollendeter Prozessbetrug. Das Verfahren vor dem <strong>AG</strong>/LG <strong>München</strong> hatte <strong>der</strong><br />

Kläger durch Klagerücknahme verloren und unmittelbar danach, wohl aus Wut<br />

und Böswilligkeit – und/o<strong>der</strong> aus finanziellem <strong>In</strong>teresse heraus - ein neues<br />

Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines ihm<br />

tatsächlich runde 8 Monate lang bekannten Artikels am an<strong>der</strong>en Ende <strong>der</strong><br />

Republik und bei dem bekannt klägerfreundlichen Richter Buske angestrengt<br />

und den Richter, das Gericht und den Rechtsstaat auf das Übelste missbraucht.<br />

2. hat er im Juli 2006 dem LG Kassel gegenüber die gleiche Lüge wie<strong>der</strong>holt.<br />

3. hat <strong>der</strong> Kläger auf Basis dieser Lügen lange Haftaufenthalte gegen den<br />

Unterzeichner bewirkt – und sich damit in <strong>der</strong> Öffentlichkeit in Foren und Blogs<br />

(als Kommentar) vielfach und in Verleumdungsabsicht gebrüstet. Das Bewirken<br />

<strong>der</strong> Haftaufenthalte auf Basis <strong>der</strong> durch Lügen und Meineid bewirkten<br />

einstweiligen Verfügungen ist nicht nur ein übler Missbrauch <strong>der</strong> Gerichte und<br />

des Rechtsstaates, auch die sitten- und rechtswidrige Schikaneabsicht des<br />

Klägers wird überdeutlich und es handelt sich hierbei um eine Straftat, nämlich<br />

<strong>der</strong> „mittelbaren Freiheitsentziehung“. Ich kann hierzu umfassend Dokumente<br />

als Beweismittel vorlegen.<br />

4. Dies sind ein gut Teil <strong>der</strong> Ordnungsstrafen des LG Kassel und des LG Hamburg,<br />

die <strong>der</strong> Kläger um mein Ansehen zu vermin<strong>der</strong>n und sein Ansehen zu erhöhen<br />

in <strong>der</strong> Klageschrift erwähnte. Er erwähnte seine eigenen Straftaten nicht.<br />

5. Der Kläger enthielt dem LG Berlin die <strong>In</strong>formation, dass er einen Brief (voller<br />

Lügen) von ihm selbst an die Anwaltskammer <strong>München</strong> mir selbst übersandte(!)<br />

und erhielt durch diese Unterlassung eine Einstweilige Verfügung<br />

zugesprochen, dass ich diesen Brief nicht mehr veröffentlichen darf. Den Antrag<br />

dazu hatte er, ausweislich <strong>der</strong> Datumsangaben auf demselben, schon <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung fertig. Dieses Weglassen wichtiger und relevanter<br />

<strong>In</strong>formationen ist auch eine Lüge.<br />

6. Im Verfahren 161 C 31253/05 hat <strong>der</strong> Kläger einige weitere dreiste Lügen<br />

vorgetragen, u.a.hat mir unterstellt, dass ordnungsgemäß gekennzeichnet Zitate<br />

aus Gerichtsurteilen(sic!) mit Verweis zur Fundstelle(sic!) von mir aufgestellte<br />

Tatsachenbehauptungen seien. Vor dem LG hat er in <strong>der</strong> Berufung seine Klage<br />

zurück genommen, erlaubte sich aber die unsägliche Dreistigkeit die


30. Jul. 2008 <strong>142</strong> C 14780/08 Seite 3 von 5<br />

aufgehobene Ordnungsstrafe des <strong>AG</strong> immer noch und immer wie<strong>der</strong> zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Herabwürdigung als eine angeblich strafbare Handlung zu<br />

präsentieren. Auch das ist also eine Lüge, die in erbärmlich niedriger<br />

Verleumdungsabsicht immer wie<strong>der</strong> gebetsartig herunterleiert. Dem LG Berlin<br />

stellte <strong>der</strong> Kläger diese damals längst aufgehobene Ordnungsstrafe als<br />

rechtskräftig dar.<br />

7. Im Vorfeld des Verfahrens hat <strong>der</strong> Kläger lügnerisch <strong>der</strong> variomedia <strong>AG</strong><br />

gegenüber dargestellt, dass die gegen Herrn Höhn erlassene Verfügung gegen<br />

mich gerichtet sei. Das war gelogen.<br />

8. Im Vorfeld des Verfahrens hat <strong>der</strong> Kläger lügnerisch <strong>der</strong> variomedia <strong>AG</strong><br />

gegenüber dargestellt, dass die von ihm auf Seite 9 zitierte Entscheidung des<br />

LG Karlsruhe gegen die 1und1 <strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> (meinen vormaligen Hoster)<br />

gerichtet war und wegen eines meiner Artikel ergangen sei und das die 1und1<br />

<strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> mir deshalb den Hosting-Vertrag gekündigt hätte. Das war gelogen.<br />

Wahr ist aber, dass <strong>der</strong> Kläger die 1und1 <strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> mit Schreiben belastet<br />

hatte, wie er es gegen die Beklagte Variomedia <strong>AG</strong> auch vornahm. Die 1und1<br />

<strong>In</strong>ternet <strong>AG</strong> hat die Kündigung mir gegenüber definitiv nicht begründet.<br />

9. Auch <strong>der</strong> Beschluss -sehr angeblich vom „17.1.20076“(sic!)- in <strong>der</strong> <strong>Sache</strong><br />

9 O 1935/06 ist keineswegs rechtskräftig und war es schon gar nicht am<br />

28.5.2008- was <strong>der</strong> Kläger darzustellen „vergisst“. Auch das ist eine Lüge. Ein<br />

Lügner ist, dem Sinn des Wortes nach, wer oft lügt. Bei einem solchen dreisten<br />

Lügner, wie es <strong>der</strong> Kläger unzweifelhaft ist, liegt es nahe zu empfehlen, seinen<br />

Verlautbarungen ohne Prüfung keinen Glauben zu schenken.<br />

Ab Seite 9 <strong>der</strong> Klageschrift stellt <strong>der</strong> Kläger umfangreich Beispiele dar, in denen <strong>der</strong> Begriff<br />

„Zecke“, offensichtlich in übler Absicht, teils volksverhetzend verwendet wird. Als Zeuge<br />

betone ich, mit diesen Handlungen nichts zu tun zu haben.<br />

Zuvor führt <strong>der</strong> Kläger eine Entscheidung des LG Karlsruhe auf, die sich nicht gegen mich<br />

richtet. Zudem geht schon aus dem Zitat des Klägers<br />

„Nach Übermittlung einer gegen einen Kunden wegen dessen beleidigen<strong>der</strong><br />

Äußerungen erlassenen einstweiligen Verfügung ist <strong>der</strong> Webhoster verpflichtet<br />

dessen beanstandete Äußerung zu sperren“<br />

hervor, dass zunächst einmal eine Verfügung gegen mich existieren muss, die <strong>der</strong> Kläger<br />

<strong>der</strong> Variomedia <strong>AG</strong> übermitteln müsste. Zwar hat <strong>der</strong> Kläger gegen einen Dritten eine<br />

Verfügung erwirkt, die sich gegen eine Wie<strong>der</strong>holung einer Äußerung eines Dritten im<br />

Forum von heise.de wendet, er hat aber keine solche Verfügung gegen mich und meinen<br />

Artikel erwirkt, ist vermutlich mit einem solchen Versuch in einem einstweiligen<br />

Verfügungsverfahren sogar grandios gescheitert und verschweigt diesen Umstand.<br />

Zudem wendet sich die Verfügung auch nicht gegen meinen Artikel. Ich untersuche im<br />

Artikel sachlich und keineswegs rechtswidrig den Vorgang und das Gerichtsverfahren<br />

selbst. <strong>In</strong> <strong>der</strong> ersten <strong>In</strong>stanz hat schließlich auch das <strong>AG</strong> <strong>München</strong> die Verfügung gegen<br />

den Beitrag und den Dritten nicht erlassen. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und<br />

dürfen auch öffentlich diskutiert werden. Hierzu ist es unumgänglich den Streitgegenstand,<br />

also den Beitrag des Dritten, zu zitieren, damit klargestellt ist, worum es überhaupt geht.<br />

Es kann auch nicht rechtswidrig sein, hierbei zu einem Schluss zu kommen, <strong>der</strong> auch<br />

vollständig von <strong>der</strong> Meinung eines Gerichtes abweicht. Artikel 5 GG gewährt dieses Recht


30. Jul. 2008 <strong>142</strong> C 14780/08 Seite 4 von 5<br />

<strong>der</strong> eigenen Meinung und <strong>der</strong>en Äußerung. Die öffentliche Auseinan<strong>der</strong>setzung mit<br />

Gerichtsverfahren ist nichts an<strong>der</strong>s als ein Grundpfeiler <strong>der</strong> Demokratie, es geht hier um<br />

die Kontrollfunktion <strong>der</strong> Presse.<br />

Der Kläger greift sich aber wahlfrei und in entstellen<strong>der</strong> Weise zwei Zeilen aus dem Artikel<br />

und beanstandet diese und will das Gericht so darüber hinwegtäuschen, dass sich <strong>der</strong><br />

Artikel in nicht rechtswidriger Weise mit dem Vorgang befasst. Er vermeidet es die<br />

Tatsache, dass es sich um eine in einem Prozess strittige und genau deswegen zitierte<br />

Äußerung handelt, darzustellen. Wegen dieser Verfahrensweise wurde er schon einmal<br />

vor Gericht, volksmundlich gesagt, „abgewatscht“.<br />

Die Richterin Gröncke-Müller von <strong>der</strong> <strong>Kammer</strong> 161 C kann von den vielfältigen Streitereien<br />

die <strong>der</strong> Kläger vom Zaun brach – und von seinen Lügen in den Verfahren sicher ein Lied<br />

singen. Zuletzt waren dies die Verfahren 161 C 13553/08 und 161 C 5693/08.<br />

Der Kläger hat mich umfangreich herab zu würdigen versucht. Dabei ist er selbst erst<br />

kürzlich wegen zweier Unterschlagungen zu Lasten von Mandanten rechtskräftig zu einer<br />

Strafe von 11 Monaten (Bewährung) und 5.000 € Geldstrafe verurteilt worden. Es bestand<br />

eine Vorverurteilung wegen 60-facher Urkundenfälschung. Es droht ihm, dass am<br />

17.9.2008 das LG Berlin eine Verurteilung wegen Betruges zu 6 Monaten Haft durch das<br />

<strong>AG</strong> Berlin-Tiergarten aufrecht erhält. Sein jahrelanger Kanzleikollege Bernhard Syndikus,<br />

mit dem <strong>der</strong> Kläger noch immer eng zusammen arbeitet, ist wegen Mittäterschaft in einem<br />

Fall von Urheberrechtsverletzungen mit Millionenschaden zu 10 Monaten Haft auf<br />

Bewährung und einer Geldstrafe von 90.000 Euro verurteilt. Zuvor versuchte Bernhard<br />

Syndikus, vertreten vom hiesigen Kläger unter dem lügnerischen Vortrag, er sei<br />

unschuldig, von mir und mindestens einem Dritten (Spiegel TV) wegen <strong>der</strong><br />

Berichterstattung über den Fall Schmerzensgel<strong>der</strong> zu erklagen. Das Urteil 7 U 12/06<br />

des OLG Hamburg belegt diesen Vortrag bemerkenwert eindeutig. Der Vorgang beleuchtet<br />

in <strong>der</strong> hellsten denkbaren Art die verwerfliche Denkweise im Umfeld des Klägers, das man<br />

unter dem Eindruck <strong>der</strong> Verurteilungen als „Kriminellkanzlei“ ansehen kann.<br />

Der Kläger hat mich 2005/2006 mit einer Unzahl an unberechtigten Abmahnungen<br />

belästigt. <strong>In</strong> Verfahren vor dem LG und OLG blieb von diesen erhobenen und regelrecht<br />

wirren Ansprüchen (er wollte mir u.a. untersagen, aus Gerichtsurteilen zu zitieren)<br />

praktisch nichts übrig. Der Rest ist durch das Verfahren 161 C 5693/08 (<strong>AG</strong> <strong>München</strong>)<br />

wohl erledigt.<br />

Dem Kläger sind drei weitere Betrugsfälle -allein zu meinem Nachteil- vorzuwerfen:<br />

● Er legte dem <strong>In</strong>solvenzgericht den aufgehobenen Kostenfestellungsbeschluss des<br />

<strong>AG</strong> <strong>München</strong> in <strong>der</strong> <strong>Sache</strong> 161 C 31253/05 als rechtsgültigen Titel vor. Das ist<br />

Betrug.<br />

● Er versuchte eine zuvor von ihm selbst aufgerechnete For<strong>der</strong>ung nochmals durch<br />

Pfändung aus dem erledigten Titel bei zu treiben. Das ist Betrug.<br />

● Er rechnete gegen die Gerichtskosten aus dem Verfahren 161 C 31253/05 (und<br />

<strong>der</strong> Berufung) eine For<strong>der</strong>ung auf, die nicht ihm, son<strong>der</strong>n seinem Kollege Bernhard<br />

Syndikus zustand und mit diesem abgerechnet war. Das ist Betrug.<br />

Die vorliegende Klage ordnet sich nach meiner Meinung stringent in die mir durch eigenes<br />

Erleben bitter bekannt gewordene und mich vorsätzlich schädigende lügnerische bis


30. Jul. 2008 <strong>142</strong> C 14780/08 Seite 5 von 5<br />

kriminelle Handlungsweise des Klägers ein.<br />

Der Kläger veröffentlicht die in <strong>der</strong> Klageschrift wie<strong>der</strong>gegeben Liste von Ordnungsstrafen<br />

mittlerweile an vielen hun<strong>der</strong>t Fundstellen immer wie<strong>der</strong>. Zum einen macht er dies in<br />

Kenntnis, dass er -und seine nicht weniger verlogenen Bundesgenossen- diese<br />

Ordnungsstrafen durch Lügen vor Gerichten bewirkten und zum an<strong>der</strong>en tut er so als<br />

kenne die ständige Rechtssprechung des BGH zur identifizierenden Berichterstattung<br />

nicht. Diese kennt er aber, denn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter seiner Kanzlei, ein<br />

gewisser Alexan<strong>der</strong> J. Kleinjung, hat darüber einen Aufsatz veröffentlicht. Bemerkenswert<br />

empfindlich, geradezu so mimosenhaft wie die Prinzessin auf <strong>der</strong> Erbse wendet er sich<br />

gegen angebliche Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte – die oft viel geringer sind als<br />

seine eigenen Handlungen. Der Kläger wirkte mindestens unter an<strong>der</strong>em durch<br />

Linksetzungen daran mit, mich unter vielen an<strong>der</strong>en Verleumdungen und Beleidigungen<br />

rechts- und tatsachenwidrig einer Mitarbeit bei <strong>der</strong> Stasi zu beschuldigen, und mich,<br />

ebenfalls tatsachenwidrig, als „Mietnomade“ darzustellen (Ich wohne seit deutlich über 10<br />

Jahren an <strong>der</strong> gleichen Adresse). Er bewarb die Seite, einen „Weblog“ o<strong>der</strong> „Blog“ auf <strong>der</strong><br />

diese Verleumdungen, wohl unter seiner Mitarbeit, auftauchten als „interessant und gut<br />

gemacht“.Dies geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Seite in den gängigen<br />

Suchmaschinen nicht gelistet war. Auch inhaltlich ergeben sich Anhaltspunkte, dass <strong>der</strong><br />

Kläger Günter Freiherr von Gravenreuth dem Autor dieses zum Zwecke <strong>der</strong> Verleumdung<br />

meiner Person geschaffenen Blogs <strong>In</strong>formationen zur Verfügung stellte o<strong>der</strong> sogar<br />

womöglich selbst <strong>der</strong> o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Autoren war.<br />

Wer, wie <strong>der</strong> Kläger, im Glashaus sitzt sollte es sich enthalten mit Steinen zu werfen. Eine<br />

sachliche Untersuchung, wie ich sie im hier strittigen Artikel durchführe, ob es<br />

gerechtfertigt sein kann, wenn <strong>der</strong> Kläger angeblich(!) auf Grund seines Verhaltens mit<br />

einer Zecke verglichen wurde, ob dieses überhaupt geschehen ist und ob nach <strong>der</strong> langen<br />

Zeitdauer zwischen dem Erscheinen des damals strittigen Beitrages des Dritten auf<br />

heise.de und dem Antrag des hiesigen Klägers auf eine einstweilige Verfügung noch<br />

gerechtfertigt ist, ist ganz eindeutig von Artikel 5 GG gedeckt, denn für ersteres existieren<br />

tatsächlich Anhaltspunkte. Richterin Nissing vom <strong>AG</strong> Berlin-Tiergarten begründete die<br />

unbedingte Verurteilung zu 6 Monaten Strafhaft damit, dass <strong>der</strong> Kläger eine Gefahr für die<br />

Allgemeinheit darstelle. Dies ist einer <strong>der</strong> Anhaltspunkte für einen Vergleich.<br />

Alles, was ich hier als Tatsache vorgetragen habe, kann ich im Falle des Bestreitens<br />

auch durch Vorlage von Dokumenten beweisen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Jörg Reinholz<br />

Kassel, am 30. Jul. 2008

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!