Versicherungsvertrag Kfz-Einzelvertrag
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8. Maklerklausel<br />
Die auf der Titelseite zum Vertrag genannte Maklerfirma ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers mit Wirkung für die<br />
WÜBA entgegenzunehmen und verpflichtet, sie unverzüglich an die WÜBA weiterzuleiten. Des Weiteren ist sie berechtigt, alle Anzeigen, Willenserklärungen und<br />
Zahlungen der WÜBA mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.<br />
9. Schlussbestimmung<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, neue Bestimmungen zu vereinbaren, welche den unwirksamen<br />
wirtschaftlich und rechtlich entsprechen.<br />
<strong>Versicherungsvertrag</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Einzelvertrag</strong> 4