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FSG zum Download - KfV

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§ 3.<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

für die Erteilung einer Lenkberechtigung<br />

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur<br />

Personen erteilt werden, die:<br />

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche<br />

Mindestalter erreicht haben<br />

(§ 6),<br />

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),<br />

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug<br />

zu lenken (§§ 8 und 9),<br />

4. fachlich <strong>zum</strong> Lenken eines Kraftfahrzeuges<br />

befähigt sind (§§ 10 und 11)<br />

und<br />

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen bei<br />

einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung<br />

für die Klasse D, in Erster<br />

Hilfe unterwiesen worden zu sein.<br />

(1a) Eine Lenkberechtigung für die<br />

Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt<br />

werden, wenn der Antragsteller im Besitz der<br />

Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine<br />

Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E,<br />

CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden,<br />

wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz<br />

der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.<br />

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung<br />

mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen<br />

wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer<br />

keine Lenkberechtigung erteilt<br />

werden.<br />

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie hat im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesminister für soziale<br />

Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen<br />

Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend,<br />

durch Verordnung jene Institutionen<br />

zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung<br />

in lebensrettenden Sofortmaßnahmen<br />

abzuhalten, sowie die näheren<br />

Bestimmungen festzusetzen über:<br />

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang<br />

der Unterweisung in lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5<br />

und<br />

2. den Nachweis darüber.<br />

§ 4.<br />

Lenkberechtigung für Anfänger<br />

(Probeführerschein)<br />

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen<br />

mit Ausnahme der Klassen AM und F,<br />

die Personen erteilt werden, die vorher keine<br />

in- oder ausländische Lenkberechtigung für<br />

eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen<br />

einer Probezeit von zwei Jahren.<br />

Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht<br />

einzutragen.<br />

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein<br />

gelten auch für Lenkberechtigungen<br />

von Personen, die ihren Wohnsitz<br />

(§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren<br />

nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung<br />

nach Österreich verlegen; die<br />

Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der<br />

ausländischen Lenkberechtigung.<br />

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung<br />

innerhalb der Probezeit einen<br />

schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er<br />

gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von<br />

der Behörde unverzüglich eine Nachschulung<br />

anzuordnen, wobei die Rechtskraft der<br />

Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes<br />

abzuwarten ist. Berufungen gegen die<br />

Anordnung der Nachschulung haben keine<br />

aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung<br />

einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit<br />

jeweils um ein weiteres Jahr oder es<br />

beginnt eine neuerliche Probezeit von einem<br />

Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen<br />

der Deliktsetzung und der Anordnung<br />

der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung<br />

oder der Neubeginn der Probezeit<br />

ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister<br />

zu melden und in den Führerschein<br />

einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines<br />

hat diesen bei der Behörde<br />

abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung<br />

eines neuen Führerscheines gemäß § 13<br />

Abs. 6 in die Wege zu leiten.<br />

(4) (entfällt, BGBl I 2002/81)<br />

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung<br />

innerhalb der dritten Verlängerung<br />

der Probezeit einen neuerlichen Verstoß<br />

gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behör-<br />

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