FSG zum Download - KfV
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§ 3.<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
für die Erteilung einer Lenkberechtigung<br />
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur<br />
Personen erteilt werden, die:<br />
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche<br />
Mindestalter erreicht haben<br />
(§ 6),<br />
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),<br />
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug<br />
zu lenken (§§ 8 und 9),<br />
4. fachlich <strong>zum</strong> Lenken eines Kraftfahrzeuges<br />
befähigt sind (§§ 10 und 11)<br />
und<br />
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden<br />
Sofortmaßnahmen bei<br />
einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung<br />
für die Klasse D, in Erster<br />
Hilfe unterwiesen worden zu sein.<br />
(1a) Eine Lenkberechtigung für die<br />
Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt<br />
werden, wenn der Antragsteller im Besitz der<br />
Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine<br />
Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E,<br />
CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden,<br />
wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz<br />
der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.<br />
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung<br />
mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen<br />
wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer<br />
keine Lenkberechtigung erteilt<br />
werden.<br />
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie hat im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesminister für soziale<br />
Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen<br />
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend,<br />
durch Verordnung jene Institutionen<br />
zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung<br />
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen<br />
abzuhalten, sowie die näheren<br />
Bestimmungen festzusetzen über:<br />
1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang<br />
der Unterweisung in lebensrettenden<br />
Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5<br />
und<br />
2. den Nachweis darüber.<br />
§ 4.<br />
Lenkberechtigung für Anfänger<br />
(Probeführerschein)<br />
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen<br />
mit Ausnahme der Klassen AM und F,<br />
die Personen erteilt werden, die vorher keine<br />
in- oder ausländische Lenkberechtigung für<br />
eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen<br />
einer Probezeit von zwei Jahren.<br />
Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht<br />
einzutragen.<br />
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein<br />
gelten auch für Lenkberechtigungen<br />
von Personen, die ihren Wohnsitz<br />
(§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren<br />
nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung<br />
nach Österreich verlegen; die<br />
Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der<br />
ausländischen Lenkberechtigung.<br />
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung<br />
innerhalb der Probezeit einen<br />
schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er<br />
gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von<br />
der Behörde unverzüglich eine Nachschulung<br />
anzuordnen, wobei die Rechtskraft der<br />
Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes<br />
abzuwarten ist. Berufungen gegen die<br />
Anordnung der Nachschulung haben keine<br />
aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung<br />
einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit<br />
jeweils um ein weiteres Jahr oder es<br />
beginnt eine neuerliche Probezeit von einem<br />
Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen<br />
der Deliktsetzung und der Anordnung<br />
der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung<br />
oder der Neubeginn der Probezeit<br />
ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister<br />
zu melden und in den Führerschein<br />
einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines<br />
hat diesen bei der Behörde<br />
abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung<br />
eines neuen Führerscheines gemäß § 13<br />
Abs. 6 in die Wege zu leiten.<br />
(4) (entfällt, BGBl I 2002/81)<br />
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung<br />
innerhalb der dritten Verlängerung<br />
der Probezeit einen neuerlichen Verstoß<br />
gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behör-<br />
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