FSG zum Download - KfV
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§ 12.<br />
Prüfungsfahrzeuge<br />
(1) Das für die Prüfung erforderliche<br />
Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und<br />
bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer<br />
Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung<br />
des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen,<br />
dass dieser der Verwendung des<br />
Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.<br />
Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten<br />
„beschränkt geeignet“ sind, haben<br />
das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug<br />
beizustellen.<br />
(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine<br />
Lenkberechtigung, ausgenommen für die<br />
Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen<br />
der angestrebten Klasse abzunehmen, die<br />
1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3<br />
KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen<br />
und nicht auch in eine andere<br />
Klasse fallen,<br />
2. zur Verwendung im Rahmen von<br />
Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder<br />
Ausbildungsfahrten (§ 19 <strong>FSG</strong>) bestimmt<br />
waren.<br />
Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf<br />
einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt<br />
werden.<br />
(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine<br />
Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2,<br />
A und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden<br />
Klasse abgenommen werden,<br />
sofern keine Bedenken gegen das beigestellte<br />
Fahrzeug bestehen.<br />
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie hat durch Verordnung<br />
die zusätzlichen Anforderungen an die<br />
für die jeweilige Klasse zur Abnahme der<br />
praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge<br />
festzusetzen hinsichtlich:<br />
1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,<br />
2. der notwendigen technischen Ausstattung,<br />
3. der Bedienungselemente und<br />
4. der Mindestmaße und der zulässigen<br />
Gesamtmasse.<br />
24<br />
III. ABSCHNITT<br />
Führerscheine<br />
§ 13.<br />
Ausstellung des vorläufigen<br />
Führerscheines sowie des Führerscheines<br />
(1) Mit der erfolgreichen Absolvierung<br />
der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung<br />
unbeschadet der Bestimmungen<br />
des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der<br />
§ 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz und<br />
des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß<br />
§ 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen,<br />
Beschränkungen oder Auflagen als<br />
erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer<br />
dem Kandidaten den vorläufigen<br />
Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen,<br />
für die er die praktische Fahrprüfung<br />
bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für<br />
den Fall, dass der Kandidat zur praktischen<br />
Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug<br />
mit automatischer Kraftübertragung antritt<br />
ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt<br />
wurde, ist der vorläufige Führerschein<br />
nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde<br />
auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung<br />
unter einer Befristung, Beschränkung<br />
oder Auflage erteilt, kann der Kandidat<br />
binnen zwei Wochen nach Ablegung der<br />
praktischen Fahrprüfung beantragen, dass<br />
ein Feststellungsbescheid über die Erteilung<br />
der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser<br />
Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides<br />
sind von Gebühren und<br />
Abgaben befreit.<br />
(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis<br />
zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet<br />
der Bestimmung des § 15 Abs. 1<br />
jedoch längstens für die Dauer von vier<br />
Wochen ab Aushändigung und berechtigt<br />
<strong>zum</strong> Lenken von Kraftfahrzeugen für die<br />
jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die<br />
vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden.<br />
Der vorläufige Führerschein ist nur in<br />
Verbindung mit einem gültigen, amtlichen<br />
Lichtbildausweis gültig.