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FSG zum Download - KfV

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§ 12.<br />

Prüfungsfahrzeuge<br />

(1) Das für die Prüfung erforderliche<br />

Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und<br />

bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer<br />

Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung<br />

des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen,<br />

dass dieser der Verwendung des<br />

Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.<br />

Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten<br />

„beschränkt geeignet“ sind, haben<br />

das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug<br />

beizustellen.<br />

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine<br />

Lenkberechtigung, ausgenommen für die<br />

Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen<br />

der angestrebten Klasse abzunehmen, die<br />

1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3<br />

KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen<br />

und nicht auch in eine andere<br />

Klasse fallen,<br />

2. zur Verwendung im Rahmen von<br />

Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder<br />

Ausbildungsfahrten (§ 19 <strong>FSG</strong>) bestimmt<br />

waren.<br />

Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf<br />

einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt<br />

werden.<br />

(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine<br />

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2,<br />

A und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden<br />

Klasse abgenommen werden,<br />

sofern keine Bedenken gegen das beigestellte<br />

Fahrzeug bestehen.<br />

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie hat durch Verordnung<br />

die zusätzlichen Anforderungen an die<br />

für die jeweilige Klasse zur Abnahme der<br />

praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge<br />

festzusetzen hinsichtlich:<br />

1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,<br />

2. der notwendigen technischen Ausstattung,<br />

3. der Bedienungselemente und<br />

4. der Mindestmaße und der zulässigen<br />

Gesamtmasse.<br />

24<br />

III. ABSCHNITT<br />

Führerscheine<br />

§ 13.<br />

Ausstellung des vorläufigen<br />

Führerscheines sowie des Führerscheines<br />

(1) Mit der erfolgreichen Absolvierung<br />

der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung<br />

unbeschadet der Bestimmungen<br />

des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der<br />

§ 18a Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz und<br />

des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß<br />

§ 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen,<br />

Beschränkungen oder Auflagen als<br />

erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer<br />

dem Kandidaten den vorläufigen<br />

Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen,<br />

für die er die praktische Fahrprüfung<br />

bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für<br />

den Fall, dass der Kandidat zur praktischen<br />

Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug<br />

mit automatischer Kraftübertragung antritt<br />

ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt<br />

wurde, ist der vorläufige Führerschein<br />

nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde<br />

auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung<br />

unter einer Befristung, Beschränkung<br />

oder Auflage erteilt, kann der Kandidat<br />

binnen zwei Wochen nach Ablegung der<br />

praktischen Fahrprüfung beantragen, dass<br />

ein Feststellungsbescheid über die Erteilung<br />

der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser<br />

Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides<br />

sind von Gebühren und<br />

Abgaben befreit.<br />

(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis<br />

zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet<br />

der Bestimmung des § 15 Abs. 1<br />

jedoch längstens für die Dauer von vier<br />

Wochen ab Aushändigung und berechtigt<br />

<strong>zum</strong> Lenken von Kraftfahrzeugen für die<br />

jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die<br />

vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden.<br />

Der vorläufige Führerschein ist nur in<br />

Verbindung mit einem gültigen, amtlichen<br />

Lichtbildausweis gültig.

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