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Erlaubnis von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

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Satzung<br />

Satzung über die <strong>Erlaubnis</strong>se für <strong>Sondernutzungen</strong> und die Erhebung <strong>von</strong><br />

Sondernutzungsgebühren <strong>an</strong> <strong>öffentlichem</strong> <strong>Verkehrsraum</strong><br />

Aufgrund des Art. 22a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes i. d. F. der Bek<strong>an</strong>ntmachung vom<br />

05.10.1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S.958) und aufgrund §<br />

8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d. F. der Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 28.06.2007 (BGBl I S. 1206)<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für <strong>Sondernutzungen</strong>, <strong>an</strong> den in der Baulast der Stadt Unterschleißheim<br />

stehenden öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, Fußgängerzonen sowie Geh- /<br />

Radwegen und <strong>an</strong> Ortsdurchfahrten <strong>von</strong> Bundesstraßen im Gemeindegebiet.<br />

(2) Zu den Best<strong>an</strong>dteilen der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen gehören die in Art. 2<br />

BayStrWG aufgeführten Anlagen.<br />

§ 2<br />

Gemeingebrauch<br />

Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr<br />

(Gemeingebrauch) ist jederm<strong>an</strong>n gestattet.<br />

§ 3<br />

Sondernutzung<br />

(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch (§ 2)<br />

hinaus benutzt werden.<br />

(2) <strong>Sondernutzungen</strong> im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind insbesondere<br />

1. Absperren einer Straße ( Vollsperrung ), halbseitige Sperrung einer Fahrbahn<br />

2. Übersp<strong>an</strong>nungen , Tr<strong>an</strong>sparente<br />

3. Schlauchbrücken<br />

4. Baubuden, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Container,<br />

Baumaterial und dergleichen<br />

5. Sperren des Volksfestplatzes<br />

6. Sperren des Rathausplatzes<br />

7. Automaten und Schaukästen/Auslagen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen <strong>Verkehrsraum</strong><br />

hineinragen (z.B. Zigarettenautomaten)<br />

8. Informationsstände<br />

9. Schilder aller Art<br />

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10. Verkaufsständer und Geräte zur Selbstbedienung (z.B. für Zeitungen)<br />

11. Tische und Stühle <strong>von</strong> Gaststätten (Freisch<strong>an</strong>kflächen)<br />

12. Verteilen <strong>von</strong> Flyern , Prospekten und Flugblättern<br />

13. Wertstoffcontainer, Altkleidercontainer<br />

14. Postablagerkasten<br />

15. Briefkasten<br />

16. Telefonhäuschen<br />

(3) Bei Vorrichtungen bzw. Best<strong>an</strong>dteilen eines Grundstückes bzw. Gebäudes, die nur unwesentlich in<br />

den Luftraum der öffentlichen Verkehrsfläche hineinragen (z. B. Fensterläden) h<strong>an</strong>delt es sich nicht um<br />

<strong>Sondernutzungen</strong>.<br />

§ 4<br />

<strong>Erlaubnis</strong>pflicht<br />

(1) <strong>Sondernutzungen</strong> bedürfen der <strong>Erlaubnis</strong> der Stadt Unterschleißheim<br />

(2) Die Benutzung der Verkehrsfläche ist erst zulässig, wenn die <strong>Erlaubnis</strong> erteilt ist.<br />

(3) Ist für eine Sondernutzung allein oder im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer Baumaßnahme eine<br />

bauaufsichtliche oder verkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt eine gesonderte<br />

<strong>Erlaubnis</strong>pflicht, nicht jedoch eine Gebührenpflicht.<br />

§ 5<br />

<strong>Erlaubnis</strong>freie <strong>Sondernutzungen</strong><br />

Einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen nicht:<br />

1. Werbe<strong>an</strong>lagen für zeitlich begrenzte Anlässe (Aus- und Schlussverkäufe, Weihnachtsverkäufe<br />

und dgl.) <strong>an</strong> der Stätte der Leistung sowie<br />

2. sonstige Werbe<strong>an</strong>lagen (wie Lichterketten, Girl<strong>an</strong>den und Fahnen) zu besonderen Zeiten<br />

(Advents- und Weihnachtszeit, Gemeinde- und Faschingsfeste, Umzüge und dgl.), sofern der<br />

öffentliche Verkehr nicht behindert wird und<br />

3. Werbung mit Plakatständern und Informationsständen aus Anlass <strong>von</strong> Wahlen.<br />

§ 6<br />

<strong>Erlaubnis</strong><strong>an</strong>trag<br />

Die <strong>Erlaubnis</strong> ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu<br />

be<strong>an</strong>tragen.<br />

Dabei sind Art, Zweck, Ort, Ausmaß und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung <strong>an</strong>zugeben und<br />

soweit erforderlich, Zeichnungen und Pläne vorzulegen.<br />

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§ 7<br />

Erteilung der <strong>Erlaubnis</strong><br />

(1) Die <strong>Erlaubnis</strong> wird in stets widerruflicher Weise für einen bestimmten Zeitraum erteilt.<br />

(2) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Erteilung der <strong>Erlaubnis</strong> besteht nicht.<br />

(3) Soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schutz der Straße erfordern, k<strong>an</strong>n<br />

die <strong>Erlaubnis</strong> <strong>von</strong> Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, soweit ein entsprechender<br />

Vorbehalt in die <strong>Erlaubnis</strong> aufgenommen ist.<br />

(4) Eine erteilte <strong>Erlaubnis</strong> oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften wird nicht berührt.<br />

§ 8<br />

Versagung der <strong>Erlaubnis</strong><br />

(1) Die <strong>Erlaubnis</strong> ist zu versagen, wenn<br />

1. eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten<br />

ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n<br />

2. zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung <strong>an</strong>dere gefährdet oder in unzumutbarer<br />

Weise belästigt werden.<br />

(2) Die <strong>Erlaubnis</strong> k<strong>an</strong>n versagt werden, wenn<br />

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch die In<strong>an</strong>spruchnahme privater<br />

Grundstücke erreicht werden k<strong>an</strong>n<br />

2. durch eine örtliche und zeitliche Häufung <strong>von</strong> Sondernutzungs<strong>an</strong>lagen der Gemeingebrauch<br />

besonders erheblich beeinträchtigt wird, oder das Ortsbild darunter leidet<br />

3. die öffentliche Verkehrsfläche durch die Sondernutzung beschädigt werden k<strong>an</strong>n und der<br />

Antragsteller keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder<br />

behoben wird<br />

4. die Beseitigung der Sondernutzung aufgrund <strong>an</strong>derer Rechtsvorschriften verl<strong>an</strong>gt werden k<strong>an</strong>n<br />

oder muss (z.B. nicht zugelassene Fahrzeuge nach Art. 18 a BayStrWG).<br />

§ 9<br />

Widerruf einer <strong>Erlaubnis</strong><br />

(1) Die <strong>Erlaubnis</strong> ist zu widerrufen, wenn<br />

1. es das öffentliche Interesse erfordert<br />

2. ein in § 9 dieser Satzung aufgeführter Versagungsgrund eingetreten ist.<br />

(2) Die <strong>Erlaubnis</strong> k<strong>an</strong>n widerrufen werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.<br />

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§ 10<br />

Einschränkung einer Sondernutzung<br />

Die Ausübung einer Sondernutzung k<strong>an</strong>n untersagt oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche<br />

Bel<strong>an</strong>ge (Verkehrsumleitungen, Ver<strong>an</strong>staltungen etc.) es erfordern. Das gilt auch für eine erlaubnisfreie<br />

Sondernutzung.<br />

§ 11<br />

Beseitigung <strong>von</strong> Anlagen und Gegenständen<br />

(1) Erlischt die <strong>Erlaubnis</strong> oder wird sie widerrufen, so hat der <strong>Erlaubnis</strong>nehmer die<br />

Sondernutzungs<strong>an</strong>lage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu<br />

beseitigen oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, einzustellen.<br />

(2) Der frühere Zust<strong>an</strong>d des öffentlichen Verkehrsgrundes ist wieder herzustellen. Die Stadt<br />

Unterschleißheim k<strong>an</strong>n vorschreiben, in welcher Weise dies zu geschehen hat.<br />

§ 12<br />

Freihaltung <strong>von</strong> Versorgungsleitungen und öffentlichen Einrichtungen<br />

(1) Durch die Sondernutzung dürfen Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen nicht<br />

beschädigt, gestört oder gefährdet werden.<br />

(2) Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen dürfen grundsätzlich nicht überdeckt und<br />

müssen jederzeit zugänglich gemacht werden.<br />

(3) Der für die spätere Verlegung <strong>von</strong> Versorgungsleitungen und die Erstellung <strong>von</strong> öffentlichen<br />

Einrichtungen vorgesehene Platz darf nicht fortwährend beeinträchtigt werden.<br />

§ 13<br />

Haftung<br />

(1) Wer eine Sondernutzung ausübt, hat die Sondernutzungs<strong>an</strong>lage nach den bestehenden<br />

gesetzlichen Vorschriften und <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er<br />

haftet für die Verkehrssicherheit der Sondernutzungs<strong>an</strong>lagen. Die Stadt k<strong>an</strong>n den Abschluss einer<br />

ausreichenden Haftpflichtversicherung verl<strong>an</strong>gen.<br />

(2) Der Sondernutzungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufgrabungen nach Beendigung der<br />

Sondernutzung wieder unverzüglich verkehrssicher geschlossen und unter Berücksichtigung der<br />

technischen Auflagen der frühere Zust<strong>an</strong>d hergestellt wird. Er haftet bis zur endgültigen<br />

Wiederherstellung für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden im Rahmen der Gewährleistung<br />

VOB und für Folgeschäden, die auf eine unsachgemäße Wiederherstellung zurückzuführen sind.<br />

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§ 14<br />

Ausschuss <strong>von</strong> Ersatz<strong>an</strong>sprüchen<br />

(1) Die Stadt haftet dem Sondernutzungsnehmer nicht für Schäden <strong>an</strong> der Sondernutzungs<strong>an</strong>lage.<br />

(2) Der Sondernutzungsnehmer hat bei der rechtmäßigen Versagung oder beim rechtmäßigen Widerruf<br />

der <strong>Erlaubnis</strong> sowie bei Untersagung einer ohne <strong>Erlaubnis</strong> ausgeübten Sondernutzung keine<br />

Ersatz<strong>an</strong>sprüche <strong>an</strong> die Stadt. Dies gilt auch bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung<br />

einer öffentlichen Verkehrsfläche.<br />

§ 15<br />

Sondernutzung ohne <strong>Erlaubnis</strong><br />

(1) Die Stadt Unterschleißheim ist berechtigt, eine ohne <strong>Erlaubnis</strong> ausgeübte Sondernutzung zu<br />

untersagen, wenn sie nicht nachträglich erlaubnisfähig ist und ein entsprechender Antrag eingereicht<br />

wird.<br />

(2) Für ohne <strong>Erlaubnis</strong> errichtete und nicht erlaubnisfähige Sondernutzungs<strong>an</strong>lagen k<strong>an</strong>n die<br />

Beseitigung <strong>an</strong>geordnet werden.<br />

(3) Für die Abhaltung <strong>von</strong> Märkten gelten die speziellen Bestimmungen Marktordnung.<br />

§ 16<br />

Gebühren<br />

(1) Für erlaubte und unerlaubte <strong>Sondernutzungen</strong> werden Gebühren erhoben.<br />

(2) Als Gebühren sind Sondernutzungsgebühren zu entrichten sowie Verwaltungsgebühren nach dem<br />

Bayer. Kostengesetz (KG)<br />

§ 17<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem <strong>an</strong>liegenden Gebührenverzeichnis, das Best<strong>an</strong>dteil<br />

dieser Satzung ist.<br />

(2) Soweit Rahmensätze festgesetzt sind, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach<br />

Art und Maß der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs<br />

sowie<br />

dem wirtschaftlichen Interesse des <strong>Erlaubnis</strong>nehmers.<br />

(3) Bei Jahresgebühren werden für jedes <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene Kalenderjahr <strong>an</strong>teilige Gebührenbeträge<br />

erhoben; dabei wird jeder <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene Monat mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet. Bei<br />

den Monats- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheiten je Monat oder Tag auf die<br />

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entsprechende Zeiteinheit aufgerundet.<br />

(4) Anstelle der nach dem Gebührenverzeichnis zu entrichtenden Gebühr k<strong>an</strong>n eine Pauschalgebühr<br />

unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Ausmaß und Dauer der Sondernutzung festgesetzt werden.<br />

(5) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent-Beträge, so wird auf volle Euro-Beträge<br />

aufgerundet.<br />

(6) Ergeben sich bei der Berechnung <strong>von</strong> Flächenmaßen Bruchteile, so ist bis 0,50 qm abzurunden und<br />

ab 0,51 qm auf volle Quadratmeter aufzurunden.<br />

§ 18<br />

Vergleichbare Gebühren<br />

Für <strong>Sondernutzungen</strong> die nicht im Gebührenverzeichnis vermerkt sind, werden unter Anwendung der in §<br />

2 Nr. 2 festgelegten Grundsätze Sondernutzungsgebühren erhoben, die möglichst nach den im<br />

Gebührenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren <strong>Sondernutzungen</strong> zu bemessen sind.<br />

§ 19<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist,<br />

1. wem die <strong>Erlaubnis</strong> erteilt ist<br />

2. dessen Rechtsnachfolger<br />

3. wer die Sondernutzung unerlaubt ausübt.<br />

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 20<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, <strong>von</strong> dem <strong>an</strong> die <strong>Erlaubnis</strong> erteilt wird oder <strong>von</strong> dem<br />

<strong>an</strong> eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.<br />

(2) Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten <strong>Sondernutzungen</strong> mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem<br />

Widerruf der <strong>Erlaubnis</strong>. Bei unerlaubten <strong>Sondernutzungen</strong> endet die Gebührenpflicht mit dem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.<br />

§ 21<br />

Fälligkeit und Entrichtungszeitpunkt<br />

(1) Die Gebühren werden regelmäßig, sofern nicht ein <strong>an</strong>derer Zeitpunkt bestimmt wird, zwei Wochen<br />

nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />

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(2) Bei wiederkehrenden Jahresgebühren wird der <strong>an</strong>teilige Gebührenbetrag für das laufende<br />

Kalenderjahr zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />

(3) Der Fälligkeitszeitpunkt ist zugleich der Entrichtungszeitpunkt.<br />

§ 22<br />

Gebührenvorschuss<br />

Lässt sich der Zeitraum einer Sondernutzung bei der <strong>Erlaubnis</strong>be<strong>an</strong>tragung noch nicht genau bestimmen<br />

und daher die Sondernutzungsgebühr zunächst nicht abschließend berechnen, so k<strong>an</strong>n die Stadt<br />

Unterschleißheim vom Gebührenschuldner vorweg einen Gebührenvorschuss in <strong>an</strong>gemessener Höhe<br />

fordern. Der Vorschuss wird auf die endgültige Gebührenschuld <strong>an</strong>gerechnet; § 6 bleibt unberührt<br />

§ 23<br />

Gebührenbefreiung<br />

Gebühren werden nicht erhoben<br />

§ 24<br />

Gebührenerstattung<br />

1. wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse ausgeübt wird<br />

2. für erlaubnisfreie <strong>Sondernutzungen</strong> nach § 5 der Satzung über die Sondernutzung <strong>an</strong><br />

<strong>öffentlichem</strong> Verkehrsgrund<br />

3. wenn infolge <strong>von</strong> Veränderungen <strong>an</strong> der Straße eine Nutzung, die bisher auf einem<br />

Privatgrundstück ausgeübt wurde, zur Sondernutzung wird.<br />

(1) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Gebühr entrichtet wurde, so wird die<br />

Gebühr auf Antrag <strong>an</strong>teilig zurückerstattet. Bei einem <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen Monat wird die Gebühr für den<br />

g<strong>an</strong>zen Monat berechnet.<br />

(2) Eine Erstattung entfällt, wenn der zurückzuzahlende Betrag unter 5,--€ liegt.<br />

(3) Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung<br />

gestellt werden.<br />

§ 25<br />

Unerlaubte <strong>Sondernutzungen</strong><br />

(1) Durch die Entrichtung <strong>von</strong> Gebühren für unerlaubte <strong>Sondernutzungen</strong> entsteht kein Anspruch auf<br />

<strong>Erlaubnis</strong>.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>von</strong> Gebühren für unerlaubte <strong>Sondernutzungen</strong> wird durch ein<br />

Bußgeldverfahren, das in der selben Sache durchgeführt wird, nicht berührt.<br />

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§ 26<br />

Anordnung für den Einzelfall, Ersatzvornahme<br />

(1) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n zum Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.<br />

(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so k<strong>an</strong>n die Stadt die<br />

versäumte H<strong>an</strong>dlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Ersatzvornahme richtet sich<br />

nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 27<br />

Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen<br />

Nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG k<strong>an</strong>n mit Geldbuße belegt werden, wer<br />

1. <strong>Sondernutzungen</strong> nach § 4 Abs. 1 ohne <strong>Erlaubnis</strong> ausübt<br />

2. entgegen § 12 Abs. 1 die Sondernutzungs<strong>an</strong>lage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete<br />

Gegenstände nicht unverzüglich beseitigt oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt,<br />

nicht eingestellt oder entgegen § 12 Abs. 2 den früheren Zust<strong>an</strong>d nicht wiederherstellt<br />

3. entgegen § 13 Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen beschädigt, stört, gefährdet,<br />

überdeckt, nicht jederzeit zugänglich macht oder den für die spätere Verlegung <strong>von</strong><br />

Versorgungsleitungen und die Erstellung <strong>von</strong> öffentlichen Einrichtungen vorgesehenen Platz<br />

fortwährend beeinträchtigt<br />

4. den nach § 17 Abs. 1 zum Vollzug dieser Satzung erlassenen Anordnungen zuwiderh<strong>an</strong>delt.<br />

§ 28<br />

Überleitungsvorschriften<br />

(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden <strong>Sondernutzungen</strong> gilt die<br />

<strong>Erlaubnis</strong> gemäß § 8 Abs. 1 in stets widerruflicher Weise als erteilt, soweit nicht Versagungsgründe<br />

nach den Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen.<br />

(2) Für <strong>Sondernutzungen</strong> nach Abs. 1 und bereits erlaubte <strong>Sondernutzungen</strong> sind mit Inkrafttreten<br />

dieser Satzung die Gebühren der neuen Sondernutzungs-Gebührensatzung zu erheben.<br />

§ 29<br />

Ausnahmen<br />

(1) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n für öffentliche Anlässe (Volksfest, Faschingstreiben etc.) Sonderregelungen<br />

treffen. Insbesondere k<strong>an</strong>n sie bestehende <strong>Sondernutzungen</strong> für die Dauer des öffentlichen<br />

Anlasses beschränken oder aufheben.<br />

(2) Für die Abhaltung <strong>von</strong> Märkten gelten die speziellen Bestimmungen der Marktordnungen.<br />

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§ 30<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung in Kraft.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über Sondernutzung <strong>an</strong> <strong>öffentlichem</strong> Verkehrsgrund<br />

der Gemeinde Unterschleißheim vom 03.11.1983 und die Satzung über die Erhebung <strong>von</strong><br />

straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren in der Stadt Unterschleißheim vom 01.01.2002 außer<br />

Kraft.<br />

Unterschleißheim, den 18.03.2009<br />

gez. Rolf Zeitler<br />

Erster Bürgermeister<br />

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Gebührenverzeichnis über die <strong>Erlaubnis</strong>se für <strong>Sondernutzungen</strong> und die Erhebung <strong>von</strong><br />

Sondernutzungsgebühren <strong>an</strong> <strong>öffentlichem</strong> <strong>Verkehrsraum</strong> vom 18.03.2009<br />

Nr. Gegenst<strong>an</strong>d der Sondernutzung Zeitraum / m² Gebührenmaßstab und<br />

Gebührensatz<br />

1. Vollsperrung einer Straße je Tag 20 €<br />

2. Halbseitige Straßensperre je Tag 10 €<br />

3. Übersp<strong>an</strong>nung , Tr<strong>an</strong>sparente je Monat 15 €<br />

4. Baubuden, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen,<br />

je m² / Woche 2 €<br />

Baumaschinen, Baugeräte und dergleichen<br />

5. Sperren des Volksfestplatzes<br />

Zur Nutzung des Platzes als Parkplatz im<br />

Rahmen einer <strong>an</strong>derweitigen Ver<strong>an</strong>staltung durch<br />

Dritte<br />

Anlässlich einer Ver<strong>an</strong>staltung einer<br />

orts<strong>an</strong>sässigen Firma, Institution<br />

Anlässlich einer Ver<strong>an</strong>staltung einer auswärtigen<br />

Firma / Institution<br />

je m²<br />

mindestens pro Tag<br />

2 €<br />

200 €<br />

je Tag 100 € bis 500 €<br />

je Tag 1000 bis 2500 €<br />

Zirkusgastspiel je Tag 15 € bis 30 €<br />

Christliche Treffen je Tag 15 €<br />

Märkte<br />

Sperren des Rathausplatzes<br />

je Tag 200 €<br />

Anlässlich einer Ver<strong>an</strong>staltung /Feierlichkeit durch<br />

orts<strong>an</strong>sässige Firmen<br />

je Tag 100 € bis 250 €<br />

Anlässlich einer Ver<strong>an</strong>staltung durch auswärtige<br />

je Tag 250 € bis 500 €<br />

Firmen etc.<br />

6. Automaten und Schaukästen, die mehr als 15 cm<br />

in den öffentlichen <strong>Verkehrsraum</strong> hineinragen<br />

(z.B. Zigarettenautomaten)<br />

je m² Ansichtsfläche<br />

pro Jahr<br />

7. Informationsstände je m² Verkaufsfläche<br />

je Tag / mind. pro Tag<br />

8. Schilder aller Art je Schild<br />

mind. pro Monat je<br />

Schild<br />

9. Verkaufsständer und Geräte zur Selbstbedienung je m² Verkaufsfläche<br />

(z.B. für Zeitungen)<br />

je <strong>an</strong>gef. Monat<br />

bzw. pro Jahr<br />

Seite 10 <strong>von</strong> 10<br />

20 €<br />

3 €<br />

15 €<br />

3 €<br />

20 €<br />

10. Tische und Stühle <strong>von</strong> Gaststätten<br />

je m ² Verkaufsfläche<br />

10 €<br />

(Freisch<strong>an</strong>kflächen)<br />

pro Monat<br />

11. Verteilen <strong>von</strong> Flyern, Prospekten, Flugblättern je Tag und St<strong>an</strong>dort 5 €<br />

12. Postablagekästen je Jahr 30 €<br />

8 €<br />

75 €

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