01.09.2013 Aufrufe

Zugleich Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom ... - WilmerHale

Zugleich Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom ... - WilmerHale

Zugleich Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom ... - WilmerHale

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft<br />

// WIRTSCHAFTSRECHT<br />

Dr. Roland Steinmeyer, RAuN, und Dr. Matthias Santelmann, RA<br />

Zur Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung<br />

beim übernahmerechtlichen Squeeze out 674<br />

Dr. Sebastian Wündisch, LL.M., RA<br />

Vergiftetes Geld? Ergebnis- und verwertungsbezogene<br />

Auflagen in öffentlich geförderten FuE-Verbundprojekten 679<br />

BGH: Vorlagebeschluss – Ausbau- und Kostenerstattungspflicht<br />

bei mangelhaftem Verbrauchsgut?<br />

BB-Kommentar von Dr. Carl-Heinz Witt, LL.M. 685<br />

// STEUERRECHT<br />

Volker Brey, Wolfgang Merz und Prof. Bernd Neufang, StB<br />

Verschonungsregelungen beim Betriebsvermögen 692<br />

Tim Lühn, RA/StB<br />

Betriebsstättenbegründung durch Tätigwerden in<br />

fremden Räumlichkeiten – neue Entwicklungen in der<br />

Rechtsprechung 700<br />

BFH: Steuerab<strong>zu</strong>g bei Bauleistungen gemeinschaftskonform?<br />

BB-Kommentar von Dr. Frank Balmes, RA, und<br />

Agata Ambroziak, LL.M. 703<br />

// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />

Dr. Dirk Koch, RA/StB/FAStR, und Hendrik Jürging, RA/StB<br />

Praxistipps für die Übertragung in das steuerbilanzielle<br />

Sonderbetriebsvermögen bei Einbringung nach<br />

§ 24 UmwStG n. F. 710<br />

Verlag Recht und Wirtschaft<br />

64. Jahrgang // 30.3.2009 // Seiten 673 - 728<br />

www.betriebs-berater.de<br />

FG Hamburg: Forderung als ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens<br />

i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG<br />

BB-Kommentar von Dr. Kurt Gratz, WP/StB 714<br />

// ARBEITSRECHT<br />

Dr. Kerstin Reiserer, RAin/FAinArbR<br />

GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile in<br />

der Sozialversicherung: frei oder pflichtig? 718<br />

Dr. Kurt Kemper, RA, und Thomas Hey, RA<br />

Folgen einer Gesamtrechtsnachfolge für das Trägerunternehmen<br />

einer Unterstüt<strong>zu</strong>ngskasse 720<br />

BAG: Massenentlassung – Kündigungsausspruch während<br />

der Entlassungssperre<br />

BB-Kommentar von Dr. Oliver Simon, RA/FAArbR, und<br />

Dr. Martin Greßlin, RA 725<br />

// BB-MAGAZIN<br />

14.2009<br />

Prof. Horst Franke, RA<br />

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz:<br />

Reförmchen wider Willen M1<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Lange<br />

Über die Kunst der Schlagfertigkeit M16<br />

Mit Wochenrückblick<br />

und Entscheidungsreport<br />

in allen vier Ressorts


Wirtschaftsrecht<br />

Dr. Roland Steinmeyer, RAuN, und Dr. Matthias Santelmann, RA *<br />

Zur Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung<br />

beim übernahmerechtlichen<br />

Squeeze out<br />

<strong>Zugleich</strong> <strong>Anmerkung</strong> <strong>zu</strong> <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 9.12.2008 – WpÜG 2/08, BB 2009, 122<br />

Nach dem <strong>Beschluss</strong> des LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. stand die Praxistauglichkeit<br />

des übernahmerechtlichen Squeeze out auf dem Spiel. Das Gericht hatte<br />

die sog. Angemessenheitsvermutung, wonach bei Erreichen einer Annahmequote<br />

von mindestens 90% der Angebotspreis auch als angemessene<br />

Abfindung im Squeeze out an<strong>zu</strong>sehen ist, als widerleglich angesehen<br />

und für die Widerlegung bereits eine Erschütterung der Vermutung<br />

genügen lassen. Dem ist das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> nun entgegen getreten.<br />

Zwar hat es die Frage der Widerleglichkeit ausdrücklich offen gelassen.<br />

Selbst bei unterstellter Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung<br />

kann die Widerlegung aber nur ausnahmsweise gelingen. Der<br />

Entscheidung lassen sich jedoch keine konkreten Vorausset<strong>zu</strong>ngen für<br />

das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls entnehmen. Der Erörterung<br />

dieser Folgefrage und anderer, <strong>vom</strong> <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> behandelter Rechtsfragen<br />

im Zusammenhang mit dem übernahmerechtlichen Squeeze out,<br />

namentlich der Berücksichtigungsfähigkeit sog. Irrevocables und der<br />

Pflicht des Bieters <strong>zu</strong>r Sicherheitsleistung, soll der vorliegende Beitrag<br />

dienen.<br />

I. Einleitung<br />

Jeder Bieter kann nach einem erfolgreichen Übernahme- oder Pflichtangebot<br />

beim LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. beantragen, dass die verbliebenen Aktionäre<br />

per Gerichtsbeschluss aus der Zielgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden (sog. übernahmerechtlicher Squeeze out gem. §§ 39af.<br />

WpÜG), wenn ihm nach dem Angebot 95% des Grundkapitals<br />

gehören 1 . Diese – erst im Zuge der Umset<strong>zu</strong>ng der europäischen Übernahmerichtlinie<br />

geschaffene – Möglichkeit steht selbstständig neben<br />

dem ebenso möglichen aktienrechtlichen Squeeze out gem. §§ 327aff.<br />

AktG 2 .<br />

Die wesentlichen Vorteile des übernahmerechtlichen Squeeze out liegen<br />

<strong>zu</strong>m einen darin, dass es keines kostspieligen Hauptversammlungsbeschlusses<br />

bedarf, der <strong>zu</strong>dem erheblichen Anfechtungsrisiken<br />

unterliegt. Zum anderen kann der Bieter unter Umständen die in<br />

§ 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG normierte Angemessenheitsvermutung in<br />

Anspruch nehmen. Danach ist die im Rahmen eines Übernahmeoder<br />

Pflichtangebots angebotene Gegenleistung als angemessene Abfindung<br />

an<strong>zu</strong>sehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien<br />

in Höhe von mindestens 90% des <strong>vom</strong> Angebot betroffenen Grundkapitals<br />

erworben hat. Diese beiden wesentlichen Vorteile erleichtern<br />

es einem Bieter erheblich, sein Angebot so <strong>zu</strong> strukturieren, dass er<br />

innerhalb eines kurzen Zeitraums die Zielgesellschaft im Wege eines<br />

öffentlichen Angebots komplett übernehmen kann.<br />

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es sich bei der Angemessenheitsvermutung<br />

um eine unwiderlegliche Vermutung handeln 3 . Die<br />

Unwiderleglichkeit würde das Squeeze-out-Verfahren erheblich vereinfachen<br />

und – nicht <strong>zu</strong>letzt auch im Interesse der Zielgesellschaft –<br />

dessen zügige Durchführung ermöglichen.<br />

Dies hinderte das LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. 4 aber nicht daran, im Wege verfassungskonformer<br />

Auslegung stattdessen die Widerleglichkeit der<br />

Vermutung an<strong>zu</strong>nehmen. Diese Entscheidung stieß im Schrifttum auf<br />

einhellige Ablehnung 5 ; es wurde auf eine korrigierende Entscheidung<br />

des <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> gehofft. Der nunmehr ergangene <strong>Beschluss</strong> des<br />

<strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> 6 soll nachfolgend dargestellt werden.<br />

II. <strong>Beschluss</strong> des <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong><br />

Das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> hob den <strong>Beschluss</strong> des LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. auf und<br />

gab dem Squeeze-out-Antrag statt. Dabei stimmte das Gericht der Ausgangsentscheidung<br />

insoweit <strong>zu</strong>, als für die Berechnung der 90%-<br />

Schwelle auch solche Verträge mit ein<strong>zu</strong>beziehen seien, durch die sich<br />

Aktionäre gegenüber dem Bieter bereits im Vorfeld einer Übernahme<br />

unwiderruflich <strong>zu</strong>r Annahme des Übernahmeangebots verpflichtet haben<br />

(sog. Irrevocable Undertakings oder Irrevocables) 7 . Der Bieter<br />

konnte auf diese Weise die Schwelle überschreiten, weil ihm mehrere<br />

Großaktionäre Aktienpakete per Irrevocables angedient hatten.<br />

Die Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen der Angemessenheitsvermutung waren<br />

damit gegeben. Entgegen der Ausgangsinstanz ließ das <strong>OLG</strong><br />

<strong>Frankfurt</strong> allerdings die Rechtsnatur der Angemessenheitsregelung in<br />

§ 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG (Fiktion, unwiderlegliche oder widerlegliche<br />

Vermutung) offen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Angemessenheitsvermutung<br />

selbst bei unterstellter Widerleglichkeit im konkreten<br />

Fall nicht widerlegt. Im Rahmen des kapitalmarktrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens<br />

könne es nur darum gehen, ob der <strong>vom</strong> Gesetzgeber<br />

mit der Erfolgsschwelle von 90% vorgesehene Markttest „ausnahmsweise<br />

keine Aussagekraft hat, etwa weil die Kräfte des Marktes<br />

nicht gewirkt oder funktioniert haben“ 8 . Dieser Markttest ersetze alle<br />

* Die Verfasser danken Herrn Marvin Vesper-Gräske, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Wilmer Cutler<br />

Pickering Hale and Dorr LLP, für seine Zuarbeiten <strong>zu</strong> diesem Aufsatz.<br />

1 Ausführlich <strong>zu</strong>m übernahmerechtlichen Squeeze out und mit einer Gegenüberstellung <strong>zu</strong>m aktienrechtlichen<br />

Ausschlussverfahren vgl. die einschlägigen Kommentare: Santelmann, in: Steinmeyer/Häger,<br />

WpÜG, 2. Aufl., 2007, § 39a; Süßmann, in: Geibel/Süßmann (Hrsg.), WpÜG, 2. Aufl. 2008, § 39a; Schüppen/Tretter,<br />

in: Haarmann/Schüppen (Hrsg.), <strong>Frankfurt</strong>er Kommentar <strong>zu</strong>m WpÜG, 3. Aufl. 2008, § 39a, sowie<br />

Paefgen, in: FS H. P. Westermann, 2008, S. 1221 ff.<br />

2 Wurde jedoch ein Antrag auf Ausschluss gem. § 39a WpÜG gestellt, so ist der Weg des aktienrechtlichen<br />

Squeeze out gem. § 39a Abs. 6 WpÜG bis <strong>zu</strong>m Abschluss des gerichtlichen Ausschlussverfahrens versperrt.<br />

3 Begr. RegE ÜR-UG BT-Drucks. 16/1003, 22.<br />

4 LG <strong>Frankfurt</strong>, BB 2008, 2035 ff. (mit Komm. Wilsing/Ogorek) sowie ZIP 2008, 1769 ff. (mit Anm. Falkner).<br />

5 Vgl. Wilsing/Ogorek, BB 2008, 2038 f.; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134 ff.; dies., FD-MA 2008, 265597;<br />

Falkner, ZIP 2008, 1775 ff.; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700 f.<br />

6 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, ZIP 2009, 74 ff. = BB 2009, 122 ff. (mit Komm. Mock/Winkelmann). Vgl. <strong>zu</strong>dem die <strong>Anmerkung</strong><br />

von Hörman/Feldhaus, FD-MA 2009, 273908.<br />

7 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 123.<br />

8 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 125.<br />

674 Betriebs-Berater // BB 14.2009 // 30.3.2009


Wirtschaftsrecht<br />

Steinmeyer/Santelmann · Zur Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze out<br />

anderen betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden <strong>zu</strong>r Ermittlung<br />

der vollen Entschädigung 9 . Dadurch seien die Minderheitsaktionäre<br />

auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt: Entsprechend<br />

den Vorgaben des BVerfG seien lediglich ein Schutz gegen<br />

den Missbrauch wirtschaftlicher Macht und eine volle Entschädigung<br />

für den Verlust der Rechtsposition gefordert 10 . Indem die Angemessenheitsvermutung<br />

auf dem nach § 31 WpÜG, §§ 4ff. WpÜG-AngVO<br />

angemessen festgesetzten Angebotspreis und auf der bei Erreichen der<br />

90%igen Erfolgsschwelle unter Beweis gestellten Marktakzeptanz des<br />

Angebots beruhe, würde diesen Vorgaben aber genügt.<br />

Schließlich spricht das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> beiläufig drei weitere Problemkreise<br />

des übernahmerechtlichen Squeeze out an, die es aber wiederum<br />

mangels Entscheidungserheblichkeit offen lässt. Es handelt sich<br />

hierbei um die Fragen der Berücksichtigung paralleler Paketerwerbe<br />

für die Ermittlung der Annahmequote, des an<strong>zu</strong>wendenden Verfahrens<br />

bei Nichteingreifen der Angemessenheitsvermutung 11 und der<br />

Besicherung des Abfindungsanspruchs der ausscheidenden Aktionäre.<br />

III. Würdigung des <strong>Beschluss</strong>es<br />

1. Rechtsnatur der Angemessenheitsvermutung<br />

Die Frage der Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung ist<br />

bisher die umstrittenste Frage des übernahmerechtlichen Squeeze out.<br />

Während einer Ansicht 12 <strong>zu</strong>folge § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG auf dem<br />

Wege richtlinien- bzw. verfassungskonformer Auslegung als widerleglich<br />

<strong>zu</strong> interpretieren sei, geht eine wohl überwiegende Ansicht im<br />

Schrifttum 13 davon aus, dass die Vermutung im Einklang mit dem gesetzgeberischen<br />

Willen 14 unwiderleglich sei. Der Meinungsstreit soll<br />

hier nicht noch einmal im Einzelnen nachgezeichnet werden 15 .<br />

a) Widerlegung des Markttests<br />

Es wäre <strong>zu</strong> begrüßen gewesen, wenn das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> abschließend<br />

<strong>zu</strong>r Rechtsnatur der Angemessenheitsvermutung Stellung bezogen<br />

hätte. Auch wenn dem <strong>Beschluss</strong> an einigen Stellen <strong>zu</strong> entnehmen ist,<br />

dass es die Annahme einer unwiderleglichen Angemessenheitsvermutung<br />

favorisiert, verbleiben Unsicherheiten, wie das Gericht <strong>zu</strong>künftige<br />

Fälle entscheiden wird.<br />

Trotz seines – <strong>zu</strong> begrüßenden – Plädoyers für den Markttest hat das<br />

Gericht der Praxis keine klaren Maßstäbe an die Hand gegeben, wann<br />

dieser Markttest versagen könnte. Allein der Verweis 16 auf die Beiträge<br />

von Paefgen und Rühland könnte Aufschluss darüber geben, wann das<br />

<strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> unter Umständen bereit sein könnte, ein Marktversagen<br />

an<strong>zu</strong>erkennen. Nach Paefgen 17 soll der Markttest dann widerlegt<br />

sein, wenn der Angebotspreis beeinflusst ist durch: (a) die Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

von Insiderregeln (§§ 13f. WpHG), (b) Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht<br />

(§ 15 WpHG), (c) Marktmanipulation (§ 20a WpHG)<br />

und (d) sonstige Verstöße gegen das Wertpapierhandelsrecht sowie bei<br />

(e) Verstößen gegen § 11 WpÜG, § 2 WpÜG-AngVO oder (f) bei irreführenden<br />

Stellungsnahmen der Verwaltung der Zielgesellschaft.<br />

b) Vor<strong>zu</strong>gswürdige Lösung: Unwiderleglichkeit des<br />

§ 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG – Verhinderung des Squeeze<br />

out in Missbrauchsfällen über § 242 BGB<br />

Um Einzelfallgerechtigkeit her<strong>zu</strong>stellen, wäre aber eine andere Lösung<br />

vor<strong>zu</strong>gswürdig gewesen: Das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> hätte § 39a Abs. 3 S. 3<br />

WpÜG als unwiderleglich ansehen und klarstellen sollen, dass allenfalls<br />

unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 242 BGB ein Ausschluss der Minder-<br />

heitsaktionäre aus<strong>zu</strong>scheiden hat 18 . Damit wäre nicht nur der eindeutige<br />

gesetzgeberische Wille (Unwiderleglichkeit) <strong>zu</strong>r Geltung gekommen,<br />

sondern die Entscheidung hätte auch für erheblich mehr Rechtssicherheit<br />

bei der Strukturierung von Übernahme- oder Pflichtangeboten gesorgt.<br />

Daneben hätte sich die Rechtsprechung die Möglichkeit offen gehalten,<br />

in Missbrauchsfällen den Squeeze out verhindern <strong>zu</strong> können.<br />

Damit wäre verfassungsrechtlichen Bedenken ausreichend begegnet<br />

worden.<br />

In Betracht käme § 242 BGB in Form des Rechtsmissbrauchs bzw. des<br />

Verbots der un<strong>zu</strong>lässigen Rechtsausübung. § 242 BGB enthält eine allen<br />

Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegren<strong>zu</strong>ng,<br />

wonach eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung<br />

oder Ausnut<strong>zu</strong>ng einer Rechtslage als Rechtsüberschreitung<br />

rechtsmissbräuchlich ist 19 . Als in diesem Sinne un<strong>zu</strong>lässig kann die<br />

Ausübung eines Rechts insbesondere dann angesehen werden, wenn<br />

überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen<br />

und die Rechtsausübung im Einzelfall <strong>zu</strong> einem grob unbilligen,<br />

mit der Gerechtigkeit nicht mehr <strong>zu</strong> vereinbarenden Ergebnis führen<br />

würde 20 .<br />

Überträgt man diese Grundsätze auf die von Paefgen diskutierten<br />

Fallgruppen, so ergibt sich folgendes Bild:<br />

– Marktmanipulation/Verstöße gegen das Verbot von Insidergeschäften:<br />

Macht sich der Bieter <strong>zu</strong>r Vorbereitung seines öffentlichen Angebotes<br />

strafbar oder handelt er ordnungswidrig, so kann er sich im<br />

Anschluss an das Angebot der Rechtsordnung nicht in der Weise<br />

bedienen, dass ihm diejenigen Aktien, die ihm nicht angedient wurden,<br />

nunmehr zwangsweise übertragen werden. Dies sollte auch bei<br />

arglistigem Verhalten bis hin <strong>zu</strong>m Betrug gelten (z.B. bei Verschweigen<br />

eines preisrelevanten Vorerwerbs). Derjenige, der die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

einer gesetzlichen Rechtsgrundlage in missbilligenswerter<br />

Weise selbst geschaffen hat, kann aus ihr wegen § 242 BGB<br />

keine Rechte herleiten 21 .<br />

– Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht: Hier wird man nicht<br />

ohne weiteres von einer un<strong>zu</strong>lässigen Rechtsausübung sprechen<br />

können, da die Ad-hoc-Publizitätspflicht die Zielgesellschaft und<br />

nicht den Bieter trifft. Die gem. § 242 BGB erforderliche Interessenabwägung<br />

wird hier regelmäßig <strong>zu</strong>gunsten des Bieters ausschlagen.<br />

Zudem sind die Aktionäre vor Verstößen gem. §§ 37b, 37c WpHG<br />

durch Schadensersatzansprüche gegen die Zielgesellschaft geschützt.<br />

9 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 125.<br />

10 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 126 unter Verweis auf BVerfG, ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279.<br />

11 Die Passage des <strong>Beschluss</strong>es, in der das <strong>OLG</strong> die Verfahrensweise bei Nichteingreifen der Angemessenheitsvermutung<br />

ausdrücklich offen lässt, findet sich ausschließlich in der bei Beck-Online veröffentlichten<br />

Version (BeckRS 2008, 25398).<br />

12 LG <strong>Frankfurt</strong> a. M., BB 2008, 2035, 2036 f. Ausführlich Heidel/Lochner, in: Heidel (Hrsg.), Aktienrecht und<br />

Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2007, § 39a Rn. 56 ff.; Schüppen/Tretter (Fn. 1), § 39a Rn. 26 f.; Paefgen, WM<br />

2007, 765, 767 ff.; ders. (Fn. 1), S. 1221, 1237 ff.; <strong>zu</strong>m damaligen Gesetzentwurf bereits Rühland, NZG<br />

2006, 401, 405 f.<br />

13 Santelmann (Fn. 1), § 39a Rn. 11, 31 f.; Süßmann (Fn. 1), § 39a Rn. 15 f.; Hörmann/Feldhaus, BB 2008,<br />

2134, 2136 ff.; Falkner, ZIP 2008, 1775, 1776; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700 f.; Wilsing/Ogorek, BB<br />

2008, 2038; dies., EWiR 2007, 763, 764; Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2159. Zu weiteren Nachweisen<br />

vgl. LG <strong>Frankfurt</strong> a. M., BB 2008, 2035, 2036.<br />

14 BT-Drucks. 16/1003, S. 22.<br />

15 Vgl. hier<strong>zu</strong> die in Fn. 12 und 13 genannten Autoren.<br />

16 Vgl. <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, ZIP 2009, 74, 79.<br />

17 Paefgen, WM 2007, 765, 768. Vgl. auch ders. (Fn. 1), S. 1221, 1245.<br />

18 § 242 BGB als Korrektiv <strong>zu</strong>r unwiderleglichen Angemessenheitsvermutung befürworten auch Hörmann/<br />

Feldhaus, BB 2008, 2134, 2139.<br />

19 Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 242 Rn. 38. Ausführlich Grüneberg/Sutschet, in: Bamberger/<br />

Roth (Hrsg.), Kommentar <strong>zu</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 2007, Bd. 1 (§§ 1–610), § 242 Rn. 47 ff.;<br />

Roth, in: Münchener Kommentar <strong>zu</strong>m BGB, 5. Aufl. 2007, Bd. 2 (§§ 241–432), § 242 Rn. 176 ff.; Looschelders/Olzen,<br />

in: Staudinger, Kommentar <strong>zu</strong>m Bürgerlichen Recht, 2005, Buch II (§§ 241–243), § 242<br />

Rn. 214 ff.<br />

20 Mansel, in: Jauernig, BGB-Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 242 Rn. 37, 41. Vgl. ausführlich Roth (Fn. 19),<br />

§ 242 Rn. 371 ff.<br />

21 Vgl. Mansel (Fn. 20), § 242 Rn. 45; Looschelders/Olzen (Fn. 19), § 242 Rn. 238 ff.<br />

Betriebs-Berater // BB 14.2009 // 30.3.2009 675


Wirtschaftsrecht<br />

Steinmeyer/Santelmann · Zur Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze out<br />

Falls der Bieter die verantwortlichen Personen der Zielgesellschaft<br />

aber in vorwerfbarer Weise <strong>zu</strong> einem pflichtwidrigen Unterlassen<br />

der Veröffentlichung gedrängt oder verleitet hat, käme die Anwendung<br />

von § 242 BGB durchaus in Betracht.<br />

– Irreführende Stellungnahmen der Verwaltung der Zielgesellschaft:<br />

Auch in dieser Fallgruppe wird man wohl davon aus<strong>zu</strong>gehen haben,<br />

dass die Interessenabwägung <strong>zu</strong>gunsten des Bieters ausfällt, da nicht<br />

ein<strong>zu</strong>sehen ist, warum allein das Fehlverhalten der Verwaltung der<br />

Zielgesellschaft dem Bieter <strong>zu</strong>m Nachteil gereichen soll. Etwas anderes<br />

ergibt sich möglicherweise dann, wenn der Bieter kollusiv mit<br />

der Verwaltung <strong>zu</strong>sammenarbeitet.<br />

– Fehlerhafte Angebotsunterlagen: Verstöße gegen § 11 WpÜG, § 2<br />

WpÜG-AngVO führen gem. § 12 WpÜG <strong>zu</strong>r Schadensersatzpflicht<br />

des Bieters, und zwar ausdrücklich auch gegenüber den Aktionären,<br />

deren Aktien dem Bieter gem. § 39a WpÜG übertragen werden.<br />

Der Gesetzgeber hat damit implizit die Zulässigkeit des Squeeze out<br />

auch bei fehlerhaften Angebotsunterlagen angenommen. Etwas anderes<br />

gilt auch hier bei Arglist oder Betrug.<br />

Weitere Fallgruppen können sich aus besonderen Konstellationen ergeben<br />

(z.B. missbräuchliche Gestaltung von Konzernsachverhalten).<br />

Im Ergebnis bleibt aber fest<strong>zu</strong>halten, dass eine un<strong>zu</strong>lässige Rechtsausübung<br />

nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen wird. Auch wird<br />

man davon ausgehen können, dass das Vorgehen des Bieters nach<br />

§ 39a WpÜG nur dann missbilligenswert ist, wenn ihm sein Verhalten<br />

vorwerfbar ist.<br />

Die Rechtsfolge bei Bejahung des § 242 BGB wäre, dass der Bieter sein<br />

Recht auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht geltend machen<br />

kann und ein entsprechender Antrag ab<strong>zu</strong>weisen wäre. Der Bieter<br />

könnte dann auf den aktienrechtlichen Squeeze out ausweichen,<br />

müsste hier<strong>zu</strong> aber unter anderem eine Unternehmensbewertung<br />

durch einen gerichtlich bestellten Prüfer durchführen und eine entsprechende<br />

Hauptversammlung vorbereiten lassen.<br />

2. Nichteingreifen der Angemessenheitsvermutung<br />

Es ist bislang weitgehend ungeklärt, wie <strong>zu</strong> verfahren ist, wenn die<br />

Angemessenheitsvermutung entweder tatbestandlich bei Nichterreichen<br />

der 90%-Schwelle oder – bei unterstellter Widerleglichkeit – bei<br />

Widerlegung nicht eingreift.<br />

Das LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. ging in der Eingangsinstanz davon aus, dass<br />

es dem mit dem Ausschlussverfahren betrauten Gericht nicht <strong>zu</strong>stehe,<br />

eine Unternehmensbewertung vor<strong>zu</strong>nehmen und die angemessene<br />

Abfindung fest<strong>zu</strong>setzen. Vielmehr sei der Antrag auf Ausschluss der<br />

Minderheitsaktionäre in einem solchen Fall ab<strong>zu</strong>weisen 22 . Das wohl<br />

überwiegende Schrifttum 23 spricht sich hingegen für eine Unternehmensbewertung<br />

aus, die im gerichtlichen Ausschlussverfahren selbst<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen sei. Nach anderer Auffassung 24 ist die im Angebotsverfahren<br />

in Einklang mit § 31 WpÜG, §§ 3ff. WpÜG-AngVO angebotene<br />

Gegenleistung als Anknüpfungspunkt für die angemessene Abfindung<br />

an<strong>zu</strong>sehen. Andere 25 wiederum wollen den Aktionären das<br />

Spruchverfahren eröffnen. Schließlich wird vertreten, dass Angemessenheitsfragen<br />

entweder im Ausschlussverfahren oder in einem Verfahren<br />

nach § 66 WpÜG <strong>zu</strong> klären seien 26 .<br />

Richtigerweise ist <strong>zu</strong>nächst auf die im Angebotsverfahren angebotene<br />

Gegenleistung ab<strong>zu</strong>stellen. Es spricht nichts dagegen, die Begriffe der<br />

Angemessenheit in § 31 WpÜG, §§ 3ff. WpÜG-AngVO für das Ausgangsangebot<br />

und in § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG für den zwangsweisen<br />

Erwerb im Grundsatz einheitlich aus<strong>zu</strong>legen. Die Richtigkeit des<br />

Rückgriffs auf § 31 WpÜG, §§ 3ff. WpÜG-AngVO <strong>zu</strong>r Bestimmung<br />

der Abfindung ergibt sich auch aus einem Rückschluss aus der Übernahmerichtlinie<br />

(ÜR). Gem. Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 3 der ÜR „gilt“<br />

die im Wege eines Pflichtangebots angebotene Gegenleistung – aufgrund<br />

der Verpflichtung des Bieters <strong>zu</strong>r Beachtung der Preisregeln<br />

(Art. 5 Abs. 4 ÜR) – als angemessen. Der deutsche Gesetzgeber hat<br />

die Anwendbarkeit der Angemessenheitsbestimmungen in §§ 31, 39<br />

WpÜG, §§ 3ff. WpÜG-AngVO aber sowohl für Pflicht- als auch für<br />

freiwillige Übernahmeangebote vorgesehen, deren Einhaltung von der<br />

BaFin gemäß § 14 WpÜG überprüft wird, so dass schon im Angebotsverfahren<br />

die Angemessenheit gewährleistet ist. Diesen Umstand<br />

<strong>zu</strong> ignorieren, hieße <strong>zu</strong>gleich innerhalb desselben Normengefüges mit<br />

unterschiedlichen Angemessenheitsbegriffen <strong>zu</strong> operieren. In der<br />

Konsequenz dieser Ansicht käme es auf das Eingreifen der Angemessenheitsvermutung<br />

in den meisten Fällen dann gar nicht mehr an 27 .<br />

Die Minderheitsaktionäre könnten aber <strong>zu</strong>m Beispiel Verstöße gegen<br />

§ 31 WpÜG, §§ 3ff. WpÜG-AngVO einwenden.<br />

Wenn die Angemessenheit danach nicht gegeben ist, ist der Antrag<br />

des Bieters ab<strong>zu</strong>weisen. Dem LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>geben, dass<br />

für eine Unternehmensbewertung im Rahmen des Verfahrens nach<br />

§§ 39af. WpÜG kein Raum ist. Der Gesetzgeber hat sie deshalb auch<br />

gerade nicht angeordnet.<br />

In der Praxis werden sich öffentliche Übernahmen, die <strong>zu</strong> einem Erreichen<br />

der für den Squeeze out generell notwendigen 95%-Schwelle<br />

führen, in aller Regel insbesondere durch das Mittel der Irrevocables<br />

(da<strong>zu</strong> gleich) so strukturieren lassen, dass auch die 90%-Schwelle erreicht<br />

wird. Sollte dies nicht gelingen, so kann der Bieter zwar den<br />

Versuch unternehmen, den übernahmerechtlichen Squeeze out<br />

durch<strong>zu</strong>führen; er sollte in seinen Strukturüberlegungen aber von<br />

Anfang an einplanen, dass ein Ausweichen auf den langwierigeren<br />

und aufwendigeren aktienrechtlichen Squeeze out erforderlich werden<br />

könnte.<br />

3. Berücksichtigung von Irrevocables<br />

Bei den sog. Irrevocables handelt es sich um (Vor-)Verträge, in denen<br />

sich eine Vertragspartei unwiderruflich da<strong>zu</strong> verpflichtet, das von der<br />

anderen Vertragspartei künftig <strong>zu</strong> unterbreitende Übernahme- oder<br />

Pflichtangebot <strong>zu</strong> den im Angebot vorgesehenen Konditionen an<strong>zu</strong>nehmen<br />

28 . Durch die beiden Beschlüsse des LG und des <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong><br />

a.M. dürfte klar sein, dass auf dieser Grundlage angediente<br />

Aktien sowohl bei der Ermittlung der 95%- als auch der 90%-<br />

Schwelle berücksichtigt werden. Während Ersteres ohnehin unstreitig<br />

war 29 , war die Berücksichtigung bei der Angemessenheitsvermutung<br />

zweifelhaft.<br />

Hierfür ist nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlich, dass der Bieter<br />

„auf Grund des Angebots“ die notwendige Anzahl an Aktien erworben<br />

haben muss, was bei Erwerben „auf Grund“ von Irrevocables<br />

22 LG <strong>Frankfurt</strong> a. M., ZIP 2008, 1769, 1774 f.<br />

23 Schüppen/Tretter (Fn. 1), § 39a Rn. 29; Heidel/Lochner (Fn. 12), § 39a Rn. 55; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008,<br />

701; Paefgen, WM 2007, 765, 770; ders. (Fn. 1), 1221, 1246; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134, 2140,<br />

sowie Mock/Winkelmann, BB 2008, 126, 127, und Ott, WM 2008, 384, 390 (die allerdings de lege ferenda<br />

die Anwendbarkeit des Spruchverfahrens fordern).<br />

24 Santelmann (Fn. 1), § 39a Rn. 34; Deilmann, NZG 2007, 721, 724.<br />

25 Falkner, ZIP 2008, 1775, 1777.<br />

26 Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2159.<br />

27 Darauf im Gesetzgebungsverfahren <strong>zu</strong>m Übernahmerichtlinienumset<strong>zu</strong>ngsgesetz bereits hinweisend<br />

Hoffmann-Becking, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Entwurf eines Gesetzes <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der Übernahmerichtlinie,<br />

S. 2 (abrufbar unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/A07/Anhoerungen/016/Stellungnahmen/09-<br />

Hengeler_Mueller.PDF) sowie Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2006, 177, 179 f.<br />

28 Vgl. ausführlich <strong>zu</strong> Irrevocable Undertakings v. Riegen, ZHR 167 (2003), 702 ff.<br />

29 Vgl. nur Schüppen/Tretter (Fn. 1), § 39a Rn. 16.<br />

676 Betriebs-Berater // BB 14.2009 // 30.3.2009


Wirtschaftsrecht<br />

Steinmeyer/Santelmann · Zur Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze out<br />

angezweifelt wurde 30 . Dennoch bejahen sowohl das LG 31 als auch das<br />

<strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> a.M. 32 sowie Teile der Literatur 33 die Einbeziehung<br />

von Irrevocables in die Annahmeschwelle des § 39a Abs. 3 S. 3<br />

WpÜG.<br />

Dem ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. Wie das <strong>OLG</strong> <strong>zu</strong> Recht hervorhebt 34 , ist gerade<br />

das Eingehen von Irrevocables durch Großaktionäre, die gegenüber<br />

Kleinaktionären in der Regel einen besseren Erkenntnisstand hinsichtlich<br />

des Unternehmenswerts haben, ein Indiz für die Angemessenheit<br />

der angebotenen Gegenleistung. Auch wenn der Großaktionär<br />

sich <strong>zu</strong>r Annahme des Angebots verpflichtet hat, erfolgt doch der Erwerb<br />

rechtstechnisch durch Voll<strong>zu</strong>g des Angebots und damit auch<br />

„auf Grund“ des Angebots. Die Motive der Annahme spielen hierfür<br />

keine Rolle.<br />

4. Berücksichtigung von parallelen Paketerwerben<br />

Ein ähnliches Problem stellt sich auch bei der Behandlung von parallelen<br />

Paketerwerben im Rahmen des § 39a WpÜG. Unter parallelen<br />

Paketerwerben versteht man Paketerwerbe des Bieters, die zeitlich<br />

während des und damit parallel <strong>zu</strong>m Angebotsverfahren verlaufen.<br />

a) Einbeziehung paralleler Paketerwerbe in die<br />

95%-Ausschlussschwelle<br />

Soweit ersichtlich ist die Einbeziehung von Aktien aus parallelen Paketerwerben<br />

in die 95%-Ausschlussschwelle unstreitig 35 . Dies ist auch<br />

richtig, weil es für die Möglichkeit der Antragstellung nach § 39a<br />

Abs. 1 S. 1 WpÜG nur darauf ankommt, dass dem Bieter nach der<br />

Durchführung des Angebots Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von<br />

mindestens 95% des stimmberechtigten Grundkapitals gehören.<br />

b) Berücksichtigung paralleler Paketerwerbe im Rahmen<br />

der Erfolgsschwelle<br />

Die Berücksichtigung von Aktien aus parallelen Paketerwerben im<br />

Rahmen der Erfolgsschwelle nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG ist allerdings<br />

verglichen mit Irrevocables zweifelhaft. Während bei den Irrevocables<br />

noch argumentiert werden kann, dass die Erfüllung der vertraglichen<br />

Verpflichtung durch die Annahme im Angebotsverfahren<br />

und damit der Erwerb der Aktien durch den Bieter „auf Grund des<br />

Angebots“ erfolgte, so erwirbt der Bieter die Aktien im Rahmen von<br />

parallelen Paketerwerben gerade außerhalb des förmlichen Angebotsverfahrens.<br />

Aus diesem Grund verneinen Teile der Literatur 36 auch die Einbeziehung<br />

von Aktien aus parallelen Paketerwerben in die Berechnung der<br />

Annahmeschwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass sich die verkaufenden Aktionäre gerade nicht für die Annahme<br />

des Angebots entschieden, sondern stattdessen die Aktien direkt<br />

an den Bieter oder aber an der Börse veräußert hätten. Dergestalt<br />

erworbene Aktien könnten nach Sinn und Zweck der Angemessenheitsvermutung<br />

jedoch keine Berücksichtigung finden.<br />

Nach anderer Ansicht 37 seien Aktien aus parallelen Paketerwerben<br />

hingegen durchaus <strong>zu</strong> berücksichtigen, weil auch Parallelerwerbe die<br />

Kriterien des mit § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG beabsichtigten Markttests<br />

erfüllten. Schließlich hätte die im Rahmen von parallelen Paketerwerben<br />

seitens des Bieters angebotene Gegenleistung auch maßgebliche<br />

Auswirkungen auf die den anderen Aktionären im Angebotsverfahren<br />

an<strong>zu</strong>bietende Gegenleistung. Gem. § 31 Abs. 4 WpÜG ist der Bieter<br />

nämlich verpflichtet, die bei Parallelerwerben möglicherweise vereinbarte,<br />

wertmäßig höhere Gegenleistung auch im Angebotsverfahren<br />

an<strong>zu</strong>bieten. Sollte der Bieter hingegen im Wege des parallelen Paketerwerbs<br />

Aktien <strong>zu</strong> einer unter dem Angebot liegenden Gegenleistung<br />

erhalten haben, so spreche dies erst recht für eine Berücksichtigung<br />

dieser Aktien für die Feststellung des Schwellenwerts des § 39a Abs. 3<br />

S. 3 WpÜG.<br />

c) Würdigung und Praxisfolge<br />

Letztgenannter Ansicht ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. Sinn und Zweck der Angemessenheitsvermutung<br />

stehen einer Berücksichtigung von Aktien aus<br />

parallelen Paketerwerben nicht entgegen; ihre Einbeziehung in die Berechnung<br />

des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG ist somit gerechtfertigt. Dass<br />

der Erwerb außerhalb des förmlichen Angebotsverfahrens erfolgt, ist<br />

dagegen nachrangig. Gleichwohl ist die Frage der Einbeziehung von<br />

Aktien aus parallelen Paketerwerben mit Rechtsunsicherheiten belastet,<br />

da das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> diese Frage ausdrücklich offen gelassen<br />

hat 38 und das LG <strong>Frankfurt</strong> a.M. sich hier<strong>zu</strong> gar nicht geäußert hatte.<br />

Angesichts der gleichartigen Zielrichtung paralleler Paketerwerbe und<br />

der Irrevocables – nämlich den Erfolg des Angebots sicher<strong>zu</strong>stellen –<br />

erscheint es allerdings in der Praxis <strong>zu</strong>r Vermeidung von Unsicherheiten<br />

zweckmäßig, auf parallele Paketerwerbe <strong>zu</strong> verzichten und stattdessen<br />

Irrevocables ein<strong>zu</strong>setzen 39 .<br />

PRAXISTIPP: Angesichts der Möglichkeit durch Irrevocables ebenfalls<br />

den Erfolg des Angebots sicher<strong>zu</strong>stellen, sollte auf parallele Paketerwerbe<br />

verzichtet und stattdessen auf Irrevocables <strong>zu</strong>rückgegriffen werden.<br />

5. Sicherung des Abfindungsanspruchs<br />

Schließlich stellt sich im Verfahren des übernahmerechtlichen Squeeze<br />

out die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Bieter die Abfindungsansprüche<br />

der aus<strong>zu</strong>schließenden Minderheitsaktionäre besichern muss<br />

oder ob in anderer Weise die Gewährung der Gegenleistung des Bieters<br />

für die Aktionäre sichergestellt werden kann. Während § 327b Abs. 3<br />

AktG die Sicherung des Abfindungsanspruchs durch eine <strong>vom</strong> Hauptaktionär<br />

bei<strong>zu</strong>bringende Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts<br />

vorsieht 40 , fehlt es im WpÜG an einer vergleichbaren Regelung.<br />

Die Finanzierungsbestätigung gemäß § 13 WpÜG erstreckt sich zwar<br />

grundsätzlich auf die Sicherstellung der Finanzierung des Erwerbs<br />

sämtlicher ausstehender Aktien. Sie bietet aber keine adäquate Sicherung<br />

der Minderheitsaktionäre und ist <strong>zu</strong>dem dann nicht gegeben,<br />

wenn das Ursprungsangebot als reines Tauschangebot ausgestaltet war.<br />

a) Mögliche Sicherungsalternativen<br />

Insbesondere angesichts der Grundrechtsrelevanz (Art. 14 GG) des<br />

Squeeze out kann das Schutzbedürfnis der Minderheitsaktionäre aber<br />

nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Die Minderheitsaktionä-<br />

30 Daher gegen eine Berücksichtigung Schüppen/Tretter (Fn. 1), § 39a Rn. 25.<br />

31 LG <strong>Frankfurt</strong> a. M., BB 2008, 2035.<br />

32 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 123.<br />

33 Süßmann (Fn. 1), § 39a Rn. 10; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700; Deilmann, NZG 2007, 721, 723; Paefgen,<br />

WM 2007, 765, 769; ders. (Fn. 1), S. 1221, 1250 f.; implizit auch Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006,<br />

2157, 2161.<br />

34 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 123.<br />

35 Vgl. nur Ott, WM 2008, 384, 387; Deilmann, NZG 2007, 721, 722.<br />

36 Süßmann (Fn. 1), § 39a Rn. 9; wohl auch Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157, 2160, sowie Schüppen/<br />

Tretter (Fn. 1), § 39a Rn. 25, die auf individuellen Verhandlungen basierende Erwerbsvorgänge nach dem<br />

Gesetzeszweck nicht als erfasst ansehen.<br />

37 Ott, WM 2008, 384, 389; Paefgen (Fn. 1), S. 1221, 1249 f.; ders., WM 2007, 765, 769; Deilmann, NZG 2007,<br />

721, 723; Mock/Winkelmann, BB 2008, 126.<br />

38 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, BB 2009, 122, 123.<br />

39 Dies gilt jedenfalls dann, wenn es dem Bieter nicht darauf ankommt, sich unabhängig <strong>vom</strong> Erfolg des<br />

Übernahmeangebots entsprechende Aktienpakete <strong>zu</strong> sichern. Vgl. Johannsen-Roth/Illert, ZIP 2006, 2157,<br />

2160.<br />

40 Vgl. hier<strong>zu</strong> Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 327b Rn. 9 f.<br />

Betriebs-Berater // BB 14.2009 // 30.3.2009 677


Wirtschaftsrecht<br />

Steinmeyer/Santelmann · Zur Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze out<br />

re sollten nicht das Risiko tragen müssen, dass sich der Bieter durch die<br />

Übernahme „finanziell übernimmt“ oder dass sie unter Umständen ihren<br />

Anspruch im Ausland unter erschwerten Bedingungen einklagen 41<br />

und ggf. vollstrecken müssen. So könnten Probleme bei der Realisierung<br />

des Abfindungsanspruches vor allem in denjenigen Fällen <strong>zu</strong> erwarten<br />

sein, in denen der Bieter seinen Sitz im EG-Ausland hat oder<br />

eine Zweckgesellschaft als Bieter aufgetreten ist 42 . Folgt man dem, so ist<br />

allerdings fraglich, auf welchem Wege die Minderheitsaktionäre geschützt<br />

werden können und wie sich dies dogmatisch begründen lässt.<br />

Nach einer Ansicht 43 seien die Aktien der aus<strong>zu</strong>schließenden Aktionäre<br />

nur Zug-um-Zug gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung<br />

auf den Antragsteller <strong>zu</strong> übertragen. Eine Sicherung des Abfindungsanspruches<br />

der Restaktionäre gegen den Bieter scheide vor dem<br />

Hintergrund aus, dass der Gesetzgeber im WpÜG eine Sicherung für<br />

den übernahmerechtlichen Squeeze out ausdrücklich nicht vorgesehen<br />

habe. Allerdings hätten die Mitgliedstaaten gem. Art. 15 Abs. 5<br />

ÜR sicher<strong>zu</strong>stellen, dass den Aktionären „eine angemessene Abfindung<br />

garantiert wird“.<br />

Gegen eine Zug-um-Zug-Lösung wird allerdings vorgebracht, dass<br />

das Gesetz eine Übertragung der Aktien auf den Antragsteller gerade<br />

nicht von der Zahlung einer angemessenen Abfindung abhängig gemacht<br />

habe. Angesichts des Schutzbedürfnisses der Minderheitsaktionäre<br />

sei das Gericht aber gleichwohl als befugt an<strong>zu</strong>sehen, im Einzelfall<br />

eine Sicherung des Abfindungsanspruchs durch den Bieter <strong>zu</strong> verlangen<br />

44 . Dieses Ergebnis lasse sich einerseits auf eine richtlinienkonforme<br />

Auslegung des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG stützen, andererseits<br />

könne der Wortlaut des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG selbst herangezogen<br />

werden, wenn dort die Übertragung der Aktien von der „Gewährung<br />

einer angemessenen Abfindung“ abhängig gemacht werde 45 . So ließe<br />

sich argumentieren, dass die Gegenleistung <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses<br />

nur dann tatsächlich „gewährt“ wird, wenn der Anspruch<br />

der Minderheitsaktionäre nicht mit einem Insolvenz- und<br />

Durchset<strong>zu</strong>ngsrisiko belastet ist.<br />

Nach einer vermittelnden Ansicht 46 stehe es hingegen im Ermessen<br />

des Gerichts, den Übergang des Eigentums im Tenor des <strong>Beschluss</strong>es<br />

an eine Zug-um-Zug-Leistung oder an eine vorangehende Sicherheitsleistung<br />

<strong>zu</strong> knüpfen.<br />

b) Würdigung<br />

Das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> konnte diese umstrittene Frage dahinstehen lassen,<br />

da nach Auffassung des Gerichts auf Grund der öffentlich-rechtlichen<br />

Gewährträgerhaftung für die Bieterin keine Insolvenzgefahr<br />

oder andere Schwierigkeiten bei der Realisierung der Abwicklung bestünden<br />

47 . Gleichwohl kann den Aussagen des Gerichts wohl entnommen<br />

werden, dass es ein Sicherungsbedürfnis der Minderheitsaktionäre<br />

nicht von vornherein ablehnt.<br />

Aus praktischen und rechtssystematischen Erwägungen kann es aber<br />

nur darum gehen, dass der Bieter verpflichtet wird, Sicherheiten für<br />

den Abfindungsanspruch bei<strong>zu</strong>bringen. Nicht sachgerecht erscheint<br />

hingegen ein Übertragungsbeschluss, der den Übergang des Aktieneigentums<br />

Zug-um-Zug von der Gewährung der Abfindung abhängig<br />

macht. Mit Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses geht das Aktieneigentum<br />

auf den Bieter über (§ 39b Abs. 5 S. 3 WpÜG). Eine Zugum-Zug-Tenorierung<br />

steht nicht im Einklang mit der gestaltenden<br />

Wirkung und würde <strong>zu</strong> erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Zudem<br />

könnte der Bieter den Squeeze out nur dann vollenden, wenn<br />

ihm die Identität sämtlicher Restaktionäre bekannt ist und er ihnen<br />

die Gegenleistung auszahlen kann. Darüber hinaus böte sich den<br />

Minderheitsaktionären enormes Blockadepotenzial, wenn sie sich einfach<br />

weigerten, die Zug-um-Zug-Abwicklung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Daher ist der Ansicht <strong>zu</strong> folgen, die es dem Gericht im Wege richtlinienkonformer<br />

Auslegung des § 39a Abs. 1 S. 1 WpÜG erlaubt, den Übertragungsbeschluss<br />

bei Zweifeln an der Realisierbarkeit davon abhängig<br />

<strong>zu</strong> machen, dass der Bieter Sicherheiten bestellt. Inhaltlich sollte sich<br />

hier an den nach § 327b Abs. 3 AktG <strong>zu</strong>lässigen Sicherungen 48 , wie beispielsweise<br />

Garantien, Schuldbeitritte oder selbstschuldnerische Bürgschaften<br />

eines in der EG ansässigen Kreditinstituts, orientiert werden.<br />

IV. Zusammenfassung<br />

1. Es sind auch nach dem <strong>Beschluss</strong> des <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> wichtige Fragen<br />

des übernahmerechtlichen Squeeze out offen geblieben (vgl.<br />

oben III. 1., 2., 4. und 5.). Die Einbeziehung von Irrevocables in<br />

die Ermittlung der Erfolgsschwelle des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG<br />

(III. 3.) kann allerdings als gesichert angesehen werden.<br />

2. Obgleich sich das <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong> <strong>zu</strong>r Rechtsnatur der Angemessenheitsvermutung<br />

nicht abschließend geäußert hat, scheint es die<br />

Annahme einer unwiderleglichen Vermutung <strong>zu</strong> favorisieren. Trotz<br />

der damit verbliebenen Unsicherheit ist der <strong>Beschluss</strong> <strong>zu</strong> begrüßen,<br />

weil er die Praxistauglichkeit des übernahmerechtlichen Squeeze<br />

out dadurch wiederherstellt, dass selbst bei unterstellter Widerleglichkeit<br />

eine Widerlegung der Vermutung nur ausnahmsweise dann<br />

in Betracht kommt, wenn die „Kräfte des Marktes“ gestört sind.<br />

Offen bleibt allerdings, in welchen Konstellationen eine solche Störung<br />

der Marktkräfte vorliegt.<br />

3. Nach der hier vertretenen Ansicht hätte es hingegen nahe gelegen,<br />

von der Unwiderleglichkeit der Angemessenheitsvermutung ausgehend,<br />

den Squeeze out nur in Missbrauchsfällen ausnahmsweise<br />

gem. § 242 BGB <strong>zu</strong> versagen.<br />

// Autoren h<br />

Dr. Roland Steinmeyer ist Rechtsanwalt und Notar<br />

und Partner der Sozietät Wilmer Cutler Pickering Hale<br />

and Dorr LLP in Berlin. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit<br />

liegt im internationalen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht.<br />

Er hat langjährige Erfahrungen in den<br />

Bereichen Mergers & Acquisitions, Immobilienrecht,<br />

Finanzdienstleistungen und Privatisierungen.<br />

Dr. Matthias Santelmann ist Rechtsanwalt und als<br />

Counsel in der deutschen Corporate- und Transaktionspraxis<br />

der Sozietät Wilmer Cutler Pickering Hale and<br />

Dorr LLP in Berlin tätig. Er betreut Mandanten schwerpunktmäßig<br />

im Bereich Mergers & Acquisitions und berät<br />

in Angelegenheiten des allgemeinen Zivil- und Gesellschaftsrechts,<br />

des Immobilienwirtschaftsrechts und<br />

im Kapitalmarktrecht.<br />

41 Der stattgebende Squeeze-out-<strong>Beschluss</strong> selbst ist kein vollstreckbarer Zahlungstitel.<br />

42 Vgl. Santelmann (Fn. 1), § 39a Rn. 12; Süßmann (Fn. 1), § 39a Rn. 19.<br />

43 Heidel/Lochner (Fn. 12), § 39a Rn. 27 f.<br />

44 Santelmann (Fn. 1), § 39a Rn. 12 f.; Süßmann (Fn. 1), § 39a Rn. 19.<br />

45 Santelmann (Fn. 1), § 39a Rn. 13.<br />

46 Schüppen/Tretter (Fn. 1), § 39b Rn. 17.<br />

47 <strong>OLG</strong> <strong>Frankfurt</strong>, ZIP 2008, 74, 80.<br />

48 Hier<strong>zu</strong> Hüffer (Fn. 40), § 327b Rn. 10.<br />

678 Betriebs-Berater // BB 14.2009 // 30.3.2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!