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Pächterwechsel nach Tod - Kleingarten-sh.de

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Lan<strong>de</strong>sverband Schleswig-Holstein <strong>de</strong>r Gartenfreun<strong>de</strong> e.V.<br />

Ein Land, 2 Küsten und 35.000 Kleingärtner und<br />

in Deutschland ganz oben<br />

News für Verbän<strong>de</strong> und Vereine<br />

<strong>Pächterwechsel</strong> <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>Tod</strong> eines Kleingärtners


Lan<strong>de</strong>sverband Schleswig-Holstein <strong>de</strong>r Gartenfreun<strong>de</strong> e.V.<br />

<strong>Pächterwechsel</strong> <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>Tod</strong> eines Kleingärtners<br />

1.Folgen <strong>de</strong>s <strong>Tod</strong>es eines Pächters<br />

Maßgeblich ist hier die Vorschrift <strong>de</strong>s § 12 BkeingG gem. <strong>de</strong>ssen Absatz 1 en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Pachtvertrag mit<br />

<strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n <strong>Tod</strong> <strong>de</strong>s Kleingärtners folgt. Stirbt also ein Kleingärtner<br />

z.B. am 10.06.2011, so wäre <strong>de</strong>r mit ihm geschlossene <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag am 30.07.2011<br />

zu En<strong>de</strong>.<br />

§ 12 Abs. 1 BkleingG ist auch nicht abdingbar. Dieses be<strong>de</strong>utet, dass in einem <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag<br />

keine von dieser Vorschrift abweichen<strong>de</strong> Regelung getroffen wer<strong>de</strong>n kann. Sollte in <strong>de</strong>n Vereinen ein<br />

an<strong>de</strong>rs lauten<strong>de</strong>r Pachtvertrag geschlossen wor<strong>de</strong>n sein, so wäre <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Passus<br />

unwirksam. Es wür<strong>de</strong>n einzig und allein die gesetzlichen Regelungen gelten.<br />

Auch <strong>de</strong>r im Mietrecht gelten<strong>de</strong> § 563 BGB ist nicht anwendbar (Eintrittsrecht <strong>de</strong>s Ehegatten <strong>de</strong>s<br />

Mieters in <strong>de</strong>n Mietvertrag).<br />

Sinn dieser Vorschrift ist, da es für <strong>de</strong>n Kleingärtnerverein von ganz wesentlicher Be<strong>de</strong>utung ist, wer<br />

Pächter eines <strong>Kleingarten</strong>s wird bzw. ist, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>Tod</strong>e eines Kleingärtners wie<strong>de</strong>r völlig frei in <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung zu sein, an wen er <strong>de</strong>n <strong>Kleingarten</strong> weiter verpachtet. Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur, wenn <strong>de</strong>r<br />

<strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag von Eheleuten o<strong>de</strong>r Lebenspartnern gemeinschaftlich geschlossen wur<strong>de</strong>. Hier<br />

wird gemäß § 12 Abs. 2 BkleingG <strong>de</strong>r <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag mit <strong>de</strong>m überleben<strong>de</strong>n Ehegatten o<strong>de</strong>r<br />

Lebenspartner fortgesetzt. Der überleben<strong>de</strong> Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner kann jedoch innerhalb eines<br />

Monats <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>Tod</strong>esfall in Textform gegenüber <strong>de</strong>m Verpächter erklären, dass er <strong>de</strong>n<br />

<strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag nicht fortsetzen will. In diesem Fall gilt wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abs. 1, nämlich dass <strong>de</strong>r<br />

<strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats en<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n <strong>Tod</strong> <strong>de</strong>s Kleingärtners<br />

folgt.<br />

2. Was be<strong>de</strong>utet „Textform“ gem. § 12 II BkleingG<br />

Dass eine Erklärung in Textform abgegeben wer<strong>de</strong>n kann, ist in § 12 b BGB regelt. Eine Erklärung in<br />

Textform muss in einer Urkun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re zur dauerhaften Wie<strong>de</strong>rgabe in Schriftzeichen<br />

geeigneter Weise gegeben wer<strong>de</strong>n. Die Person <strong>de</strong>s Erklären<strong>de</strong>n muss genannt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />

Abschluss <strong>de</strong>r Erklärung muss durch Nachbildung <strong>de</strong>r Namensunterschrift o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rs erkennbar<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Die entsprechen<strong>de</strong> Erklärung ist also nicht nur in Papierform möglich, son<strong>de</strong>rn auch<br />

auf CD-Rom, E-Mail o<strong>de</strong>r Computerfax. Die Person <strong>de</strong>s Erklären<strong>de</strong>n muss genannt sein. Die Erklärung<br />

bedarf jedoch keiner Unterschrift. Geeigneter Weise sollte sie jedoch eine tragen. Der Abschluss (En<strong>de</strong>)<br />

<strong>de</strong>r Erklärung muss in geeigneter Weise erkennbar sein, z.B. durch Hinzufügung <strong>de</strong>s<br />

Ausstellungsdatums, einer Grußformel o<strong>de</strong>r Ähnlichem.<br />

-1-


3. Die Erben<br />

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit <strong>de</strong>m <strong>Tod</strong>e einer Person (hier <strong>de</strong>s Kleingärtners) <strong>de</strong>ssen Vermögen<br />

(Erbschaft) als Ganzes auf eine o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re Personen (Erben) über.<br />

Dieses kann ohne Wissen <strong>de</strong>s Erben o<strong>de</strong>r sogar gegen seinen Willen geschehen.<br />

Will <strong>de</strong>r Erbe <strong>de</strong>n Erbfall vermei<strong>de</strong>n, muss er die Erbschaft gem. §1942 I BGB ausschlagen. Die<br />

gesetzliche Frist hierfür beträgt 6 Wochen ab Kenntnis <strong>de</strong>s Erbfalles. Hat <strong>de</strong>r Erbe die Frist ungenutzt<br />

verstreichen lassen, so gilt die Erbschaft als angenommen.<br />

Der Nachweis, dass jemand Erbe gewor<strong>de</strong>n ist, erfolgt durch Vorlage <strong>de</strong>s Erbscheines. Dieser ist bei<br />

<strong>de</strong>m Gericht <strong>de</strong>s letzten Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Erblassers zu beantragen. Personen,<br />

die ein berechtigtes Interesse <strong>nach</strong>weisen, können bei <strong>de</strong>m Nachlassgericht erfragen, ob hinsichtlich<br />

verstorbener Person dort ein Erbscheinverfahren anhängig ist. Ein etwa erteilter Erbschein kann<br />

<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Berechtigung <strong>nach</strong>weist, dann auch in Ablichtung durch das<br />

Nachlassgericht zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n. Durch Vorlage <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m verstorbenen Pächter<br />

geschlossenen Pachtvertrages kann <strong>nach</strong>gewiesen wer<strong>de</strong>n, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, zu<br />

erfahren, wer Erbe <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m verstorbenen Pächter gewor<strong>de</strong>n ist, da einzig so die Frage hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Räumung <strong>de</strong>s Pachtobjektes geklärt wer<strong>de</strong>n kann. Das zuständige Nachlassgericht muss daher<br />

Auskunft über ein evtl. anhängiges Erbscheinverfahren erteilen.<br />

Allerdings ist es nicht zwingend, dass die Erben die Erteilung eines Erbscheines beantragen. Dies ist oft<br />

eine Kostenfrage. Grundsätzlich ist aber ein Erbschein notwendig, wenn sich <strong>de</strong>r Erbe als solcher im<br />

Rechtsverkehr ausweisen muss, um <strong>de</strong>n Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber verfügen zu<br />

können.<br />

Der Nachweis über die Erbfolge kann auch durch Vorlage eines öffentlichen Testamentes geführt<br />

wer<strong>de</strong>n. Hier besteht allerdings das Risiko, dass das Testament nicht mehr das aktuelle ist, son<strong>de</strong>rn<br />

später geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>.<br />

Testamentsvollstreckung<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Dieser nimmt dann die<br />

Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Erben für diese wahr. Der Testamentsvollstrecker muss sich durch Vorlage<br />

eines entsprechen<strong>de</strong>n Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches von <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Nachlassgericht ausgestellt wird, ausweisen.<br />

Nachlasspflegschaft<br />

Oftmals ist nicht klar, wer Erbe gewor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r es ist ungewiss, ob ein Erbe die Erbschaft<br />

angenommen hat. In diesen Fall kann <strong>de</strong>r Verpächter zur Sicherung <strong>de</strong>s Nachlasses bei <strong>de</strong>m<br />

zuständigen Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers gem. § 1960 I BGB beantragen.<br />

Mit diesem hätte <strong>de</strong>r Verein dann alle Fragen hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>s been<strong>de</strong>ten<br />

<strong>Kleingarten</strong>pachtvertrages und Rückgabe <strong>de</strong>s Gartens zu regeln.<br />

§ 1960 BGB I = Sicherung <strong>de</strong>s Nachlasses; Nachlasspfleger<br />

Die Nachlassverbindlichkeiten<br />

Gem. § 1967 I BGB haftet <strong>de</strong>r Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese sind sowohl die<br />

Erblasserschul<strong>de</strong>n, wie auch die Erbfallschul<strong>de</strong>n. Erblasserschul<strong>de</strong>n sind die vom Erblasser<br />

herrühren<strong>de</strong>n Schul<strong>de</strong>n, also die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erbfalles schon in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Erblassers<br />

begrün<strong>de</strong>ten gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen (z.B. aus Kauf, Miete,<br />

unerlaubter Handlung etc.), auch wenn die Folgen erst <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Erbfall eintreten.<br />

-2-


Daraus folgt, dass <strong>de</strong>r Erbe, auch wenn das <strong>Kleingarten</strong>pachtverhältnis grundsätzlich mit ihm nicht<br />

fortgesetzt wird, <strong>de</strong>n Garten ordnungsgemäß geräumt an <strong>de</strong>n Verpächter herauszugeben hat. Der Erbe<br />

haftet auch für evtl. noch bestehen<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rungen auf Bezahlung rückständigen Pachtzinses o<strong>de</strong>r<br />

sonstigen For<strong>de</strong>rungen. Zum Nachlass gehören auch die Laube und sonstige im Garten bauliche<br />

Anlagen, sowie Anpflanzungen. Diese sind so genannte Scheinbestandteile <strong>de</strong>s Gartens, die im<br />

Eigentum <strong>de</strong>s <strong>Kleingarten</strong>pächters bzw. Erben bleiben.<br />

§ 1967 BGB = Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten<br />

Wer<strong>de</strong>n die baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht von einem <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>n Pächter<br />

übernommen, so ist <strong>de</strong>r Erbe zur Beseitigung verpflichtet. Das gilt insbeson<strong>de</strong>re auch für nicht zulässige<br />

o<strong>de</strong>r unstatthafte Anlagen und Anpflanzungen.<br />

Sofern im Pachtvertrag vereinbart ist, dass die baulichen Anlagen und Anpflanzungen im <strong>Kleingarten</strong><br />

<strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>s Pachtverhältnisses bewertet wer<strong>de</strong>n müssen, so besteht diese Verpflichtung<br />

auch gegenüber <strong>de</strong>m Erben.<br />

Hat <strong>de</strong>r verstorbene Pächter im Voraus Pachtzins für das gesamte Pachtjahr bezahlt - wie es üblich ist -<br />

so ist <strong>de</strong>r für die Zeit <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>s Pachtvertrages bereits im Voraus gezahlte Pachtzins <strong>de</strong>m<br />

Erben zu erstatten. Geben die Erben allerdings <strong>de</strong>n Garten nicht fristgerecht geräumt an <strong>de</strong>n<br />

Verpächter heraus, so hat <strong>de</strong>r Verpächter Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, welche<br />

<strong>de</strong>m üblichen, vertraglich vereinbarten Pachtzins entspricht, für die Zeit, welche ihm <strong>de</strong>r Garten<br />

vorenthalten wur<strong>de</strong>, also bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r tatsächlichen Herausgabe <strong>de</strong>s Gartens.<br />

Derjenige Pachtzins, welcher im Voraus geleistet wur<strong>de</strong> und aufgrund vorstehend geschil<strong>de</strong>rten<br />

Sachverhalts zurückzuerstatten ist, wäre gemäß § 547 I1BGB ab <strong>de</strong>m Tag, an welchem <strong>de</strong>r<br />

verstorbene Pächter <strong>de</strong>n Betrag an <strong>de</strong>n Verein gezahlt hat (Eingang auf <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s Verpächters)<br />

zu verzinsen.<br />

§ 547 I 1 BGB = Erstattung von im Voraus entrichteter Miete<br />

Hat allerdings <strong>de</strong>r Verein/Verpächter <strong>de</strong>n gezahlten Pachtvertrag bereits an <strong>de</strong>n<br />

Grundstückseigentümer abgeführt, ist also das Geld nicht mehr im Vermögen <strong>de</strong>s Vereins/Verpächters<br />

vorhan<strong>de</strong>n, so schei<strong>de</strong>t die Rückzahlungsverpflichtung aus.<br />

Gemeinschaftlicher <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag mit Eheleuten/Lebenspartnern<br />

Gem. § 12 Abs. 2 BkleingG wird ein <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag, <strong>de</strong>n Eheleute o<strong>de</strong>r Lebenspartner<br />

gemeinschaftlich geschlossen haben, beim <strong>Tod</strong>e <strong>de</strong>s einen Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartners mit <strong>de</strong>m<br />

überleben<strong>de</strong>n Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner fortgesetzt.<br />

Dieses gilt auch, wenn ein Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner später durch Vereinbarung mit <strong>de</strong>m Verpächter<br />

in <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Ehepartner/Lebenspartner geschlossenen <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag eingetreten<br />

ist.<br />

§ 12 II 1 BkleingG gilt im Übrigen auch, wenn die Ehegatten/Lebenspartner beim <strong>Tod</strong> <strong>de</strong>s einen keinen<br />

gemeinsamen Hausstand (mehr) führen, z.B. weil sie getrennt leben. Einzige Voraussetzung für die<br />

Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 12 II BkleingG ist die Tatsache, dass Partnerschaft beim <strong>Tod</strong>e <strong>de</strong>s einen<br />

Ehegatten/Lebenspartner noch besteht.<br />

-3-


§12 II BkleingG kann nicht abgedungen wer<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>utet, in einem <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag kann<br />

nicht vereinbart wer<strong>de</strong>n, dass § 12 BkleingG keine Anwendung fin<strong>de</strong>n soll. Von <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 12<br />

II BkleingG kann durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der überleben<strong>de</strong> Ehegatte/Lebenspartner kann sich jedoch im Falle <strong>de</strong>s Ablebens <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

Partners kurzfristig von <strong>de</strong>m geschlossenen <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag lösen, in<strong>de</strong>m er binnen eines<br />

Monats <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>Tod</strong>esfall <strong>de</strong>m Verpächter gegenüber in Textform erklärt, dass er <strong>de</strong>n<br />

<strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag nicht fortsetzen will. In diesem Fall gilt dann wie<strong>de</strong>r § 12 I BkleingG, wo<strong>nach</strong><br />

<strong>de</strong>r <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats en<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n <strong>Tod</strong> <strong>de</strong>s Kleingärtners<br />

folgt.<br />

Wird <strong>de</strong>r <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag mit <strong>de</strong>m überleben<strong>de</strong>n Ehegatten/Lebenspartner fortgesetzt, so haftet<br />

dieser bereits aufgrund <strong>de</strong>r Tatsache, dass er <strong>de</strong>n Vertrag gemeinsam mit <strong>de</strong>m nun verstorbenen<br />

Partner als so genannter Mitverpflichteter unterzeichnet hat für alle bis zum <strong>Tod</strong>e <strong>de</strong>s Kleingärtners<br />

entstan<strong>de</strong>nen Verbindlichkeiten. Insoweit sind bei<strong>de</strong> Ehe- bzw. Lebenspartner <strong>de</strong>m Verein/Verpächter<br />

gegenüber Gesamtschuldner.<br />

Was ist zu tun, wenn ein Erbe noch nicht gefun<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n Erben Streit über die<br />

Erbschaft und die Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung besteht?<br />

Sofern man nicht weiß, wer Erbe eines verstorbenen Pächters gewor<strong>de</strong>n ist, darf auf keinen Fall mit<br />

Personen, welche sich <strong>de</strong>m Verein gegenüber als Erben ausgeben (ohne Vorlage eines<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Erbscheins als Nachweis) über die Abwicklung <strong>de</strong>s been<strong>de</strong>ten Pachtverhältnisses<br />

Vereinbarungen getroffen wer<strong>de</strong>n, ohne dass diese tatsächlich Erben gewor<strong>de</strong>n sind.<br />

Sie sollten in je<strong>de</strong>m Fall, in welchem Unklarheit besteht, gemäß § 1961 BGB <strong>de</strong>n Antrag auf Einrichtung<br />

einer Nachlasspflegschaft bei <strong>de</strong>m zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht stellen. Geeigneter Weise<br />

sollte man sich hierbei anwaltlicher Hilfe bedienen, <strong>de</strong>nn es muss ein Rechtsschutzinteresse<br />

<strong>nach</strong>gewiesen wer<strong>de</strong>n. Weiter muss <strong>nach</strong>gewiesen wer<strong>de</strong>n, dass eine gerichtliche Geltendmachung<br />

eines Anspruchs, <strong>de</strong>r sich gegen <strong>de</strong>n Nachlass richtet, beabsichtigt ist. Hier muss das Gericht davon<br />

überzeugt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Verein jeman<strong>de</strong>n benötigt, gegen <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verein seine Rechte geltend<br />

machen kann. Vorliegend wäre dies <strong>de</strong>r Anspruch auf Räumung und Herausgabe <strong>de</strong>s Gartens an <strong>de</strong>n<br />

Verein.<br />

Wird vom Nachlassgericht ein solcher Nachlasspfleger eingesetzt, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Nachlassgericht die<br />

Ermächtigung erhalten hat, alle Fragen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m <strong>Kleingarten</strong>pachtvertrag <strong>de</strong>s<br />

Erblassers zu regeln, so kann die Abwicklung <strong>de</strong>s Pachtvertrages, insbeson<strong>de</strong>re Räumung und<br />

Herausgabe <strong>de</strong>s Gartens, sowie die Übergabe an einen evtl. vorhan<strong>de</strong>nen Nachfolger geklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Nachlasspfleger dürfte dann auch einen von einem Nachfolgepächter gezahlten Kaufpreis für die im<br />

Garten zurückgelassenen baulichen Anlagen und Anpflanzungen kassieren. Alle Vereinbarungen<br />

sollten schriftlich geschlossen und eine Kopie <strong>de</strong>s Nachlasspflegerzeugnisses gefertigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sofern alle Erben bekannt sind, sich durch Vorlage eines entsprechen<strong>de</strong>n Erbscheins ausgewiesen<br />

haben und auch einvernehmlich mit <strong>de</strong>m Verein und einem Nachfolgepächter einen Übergabevertrag<br />

geschlossen haben, sich aber über die Verteilung eines von <strong>de</strong>m Nachfolgepächter zu zahlen<strong>de</strong>n<br />

Kaufpreises nicht einigen können, sollte <strong>de</strong>r Verein diesen bei <strong>de</strong>r Hinterlegungsstelle <strong>de</strong>s zuständigen<br />

Amtsgerichtes hinterlegen. Die Erben können sich dann über die Verteilung <strong>de</strong>s Gel<strong>de</strong>s <strong>nach</strong><br />

Gutdünken streiten. Wenn sie eine Einigung gefun<strong>de</strong>n haben, kann <strong>de</strong>r Verein mit <strong>de</strong>n Erben die<br />

Hinterlegungsstelle anweisen, an wen welche Beträge auszuzahlen sind.<br />

-4-


Quelle:<br />

Lan<strong>de</strong>sverband Nie<strong>de</strong>rsächsischer Gartenfreun<strong>de</strong> e.V.<br />

Schriftenreihe Heft 23<br />

RAin Antje Weigel-Witzler<br />

Hans-Dieter Schiller<br />

LV-Vorsitzen<strong>de</strong>r Schleswig-Holstein<br />

Alle §§ entsprechen BGB 2011, 67. Aufl. April 2011

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