Branchenrichtlinie - cepi
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2.2 Konformitätsnachweis<br />
Der Nachweis der Konformität mit dieser Richtlinie und der Verordnung 1935/2004 beruht auf zwei<br />
Mechanismen. Zum einen ist für jede Sorte oder Art des Materials oder Gegenstands, das bzw. der<br />
mit Lebensmitteln in Berührung kommt, eine formelle Konformitätserklärung erforderlich. Diese ist<br />
vom Unternehmer auszustellen und für die Durchsetzungsbehörden und Kunden zur unverzüglichen<br />
Einsichtnahme bereitzuhalten. In Anhang 4 wird aufgeführt, welche Angaben die Konformitätserklärung<br />
enthalten muss.<br />
Zum anderen sind vom Unternehmer entsprechende Dokumente und Aufzeichnungen zu führen, die die in<br />
der Konformitätserklärung enthaltenen Angaben belegen. Es wird erwartet, dass letztere Aufzeichnungen<br />
vor allem eine laufend aktualisierte Datenbank mit internen Daten umfassen, und daher zur unverzüglichen<br />
Einsichtnahme nicht als Einzelakte zugänglich gemacht werden können. Jedoch hat der Unternehmer<br />
den zuständigen Behörden zum Nachweis der Konformität auf Nachfrage und in angemessener Zeit eine<br />
geeignete Zusammenfassung dieser Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen eine<br />
Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen oder sonstige Analysen sowie<br />
Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung umfassen.<br />
Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer<br />
kann angeben, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, weil ihre Bekanntgabe seiner<br />
Wettbewerbsposition erheblich schaden könnte.<br />
Die Bedingungen gemäß Artikel 15 der Verordnung 1935/2004 in Bezug auf die Kennzeichnung finden<br />
entsprechend Anwendung. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 15 Absatz 2 die Kennzeichnung<br />
für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in<br />
Berührung zu kommen, nicht verpflichtend ist.